folgende Zivilprozess zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen präjudiziert. In dieser Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten im
folgenden Zivilprozess liegt - die objektivrechtliche Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils unterstellt - eine Verletzung der subjektiven Rechte der Beigeladenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 1/81 -, juris, Rn. 14). (Rn.45) Das in § 9 Abs. 3 Satz 3 AGGlüStV kodifizierte Abstandsgebot steht mit höherrangigem Recht in Einklang, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG. (Rn.51) (Rn.75) Das Mindestabstandsgebot in § 9 Abs. 3 Satz 3 AGGlüStV steht auch mit dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot in Einklang. (Rn.97) Die "
trägliche" Einführung von Mindestabstandsregelungen für Alt-Wettannahmestellen ist nicht unverhältnismäßig. (Rn.108) Die Mindestabstandsregelung in § 9 Abs. 3 Satz 3 AGGlüStV 2021 verstößt nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 56 und 49 AEUV). (Rn.115) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 13. Juli 2023, VG 4 K 501/22 Berlin, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beigeladene begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle an die Klägerin. Randnummer 2 Die Klägerin beantragte -
dem das Regierungspräsidium Darmstadt ihr im Oktober 2020 eine bundesweite Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten im Internet und über terrestrische Wettvermittlungsstellen erteilt hatte - am 30. Juni 2020 beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (im Folgenden: LABO) eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in der Q... in 6...Berlin. Betreiberin soll die Beigeladene sein, die dort
Verschmelzung mit der ursprünglichen Konzessionsinhaberin G... GmbH seit dem
eigenen Angaben den Standort für rund 65.500, - Euro um. Die Wettvermittlungsstelle befindet sich in einem Abstand von ca. 50 m zu einer von der Q... Spielhallen GmbH betriebenen Spielhalle in der Q.... Diese verfügt über eine unter dem 26. November 2020 vom Bezirksamt Spandau von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) erteilte, unbefristete Erlaubnis
dem Spielhallengesetz des Landes Berlin, die eine frühere Erlaubnis vom 1. Juni 2010 ersetzte, sowie eine Erlaubnis
StV). Diese Erlaubnis war ihr zunächst unter dem
dem die Klägerin im Berufungsverfahren (OVG 1 B 21/23) die Klage am
vorheriger Anhörung den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am Standort Q... ab (Ziffer 1) und setzte eine Gebühr i.H.v. 500,- Euro fest (Ziffer 2). Zur Begründung bezog sich die Behörde auf die Nichteinhaltung des gesetzlich erforderlichen Mindestabstandes von 500 m zu der Spielhalle am Standort Q.... Randnummer 4 Einen gegen diese Entscheidung am
erneuter Prüfung festgehalten werde. Die mit dem Widerspruch angeführten Argumente könnten nicht überzeugen und führten zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die Gebühr folge aus § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge und sei in Höhe der Gebühr des Ausgangsbescheides festzusetzen. Randnummer 5 Dagegen erhob die Klägerin am
der Rechtsprechung des EuGH die fehlende glücksspielrechtliche Erlaubnis Wettvermittlungsstellen im Rahmen eines Straf- oder Untersagungsverfahrens wegen des Verstoßes des zuvor bestehenden Sportwettenmonopols gegen Unionsrecht nicht habe entgegengehalten werden dürfen, folge nicht, dass der Betrieb der Wettannahmestelle legal gewesen sei. Anders als die Klägerin meine, sei ein Auswahlverfahren richtigerweise nicht durchgeführt worden. Sowohl im Rahmen der der Bestandsspielstätte im Sonderverfahren erteilten Erlaubnis als auch bei der Verlängerung der Erlaubnis
StV seien
den gesetzlichen Regelungen keine Abstandsvorschriften zu Wettvermittlungsstellen zu prüfen. Randnummer 12 Die Regelung der Mindestabstände zwischen Wettvermittlungsstellen und Spielhallen sei sowohl mit Verfassungsrecht als auch mit Unionsrecht vereinbar. Die Abstandsregelung sei geeignet und erforderlich. Insbesondere laufe sie nicht angesichts der vermeintlich ubiquitären Verfügbarkeit von Glücksspielangeboten im Internet ins Leere, wobei es in der Natur der Sache liege, dass das Online-Glücksspielangebot keinen räumlichen Beschränkungen unterliegen könne. Der Glücksspielstaatsvertrag sehe aber diverse online-spezifische Spielerschutzmechanismen vor, die zum Teil denselben Zweck wie Abstandsregelungen im terrestrischen Bereich, nämlich die Möglichkeit echter Spielpausen, verfolgten. Ferner ermöglichten Zutrittsverbote für Minderjährige und gesperrte Spieler nicht die beabsichtigte Spielpause beim Wechsel zwischen verschiedenen Glücksspieletablissements. Die Abstandsregelungen wahrten ferner das unionsrechtliche Kohärenzgebot, da der Gesetzgeber die Maßnahmen hinsichtlich aller Glücksspielformen am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausrichte. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz
1 GG bestehe ebenfalls nicht. Der Umstand, dass Spielhallen schon früher Erlaubnisse hätten erlangen können, die nun Wettvermittlungsstellen im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens entgegengehalten würden, sei keine ungerechtfertigte Benachteiligung von Wettvermittlungsstellen im Vergleich zu Spielhallen. Spielhallen seien
O) bereits seit 1960 erlaubnisfähig gewesen; der Spielhallenmarkt in Deutschland sei also wesentlich älter als der Sportwettenmarkt. Sportwettenvermittler seien daher zu einem späteren Zeitpunkt auf den Markt getreten und es liege in der Natur der Sache, dass Spielhallenbetriebe auch unter Bestandsschutzgesichtspunkten ihre Standorte hätten sichern können. Spielhallen, die keine Bestandsspielhallen seien, unterlägen ferner
G Bln) grundsätzlich Mindestabstandsvorgaben zu Wettvermittlungsstellen. Die Regelung gelte für seit dem
StV unter anderem im Hinblick auf die Belange des Spielerschutzes zu versagen, wenn zu erlaubten Spielhallen ein Mindestabstand von jeweils 500 m unterschritten werde. Maßgeblich für die Ermittlung der Abstände sei
StV der jeweils kürzeste Fußweg zwischen den Eingängen der betreffenden Betriebe oder Örtlichkeiten. Die Voraussetzungen dieser Norm, die mit höherrangigem Recht vereinbar sei, lägen hier vor. Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am Standort Q... unterschreite den Mindestabstand von 500 m zu einer erlaubten Spielhalle am Standort Q.... Entgegen der Auffassung der Klägerin sei diese Spielhalle auch erlaubt i.S.d. § 9 Abs. 3 Satz 3 AGGlüStV. Das zuständige Bezirksamt habe ihr die für den Betrieb erforderliche Erlaubnis
G Bln erteilt - gegenwärtig bis zum
StV ergäben sich aus § 15 AGGlüStV, wobei sich die ausdrücklichen Versagungsgründe
StV i.V.m. § 25 GlüStV richten würden, der für Abstandsregeln weiter auf § 15 Abs. 3 AGGlüStV verweise. Dieser bestimme wiederum ausdrücklich, dass (nur) die Abstandsregeln des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Spielhallengesetzes Anwendung fänden (500 m zu anderen Spielhallen und 200 m zu Schulen) und bei einer Entscheidung anlässlich eines Sonderverfahrens sowie deren späterer Verlängerung nur die Maßgaben der §§ 5 - 9 des Gesetzes zur Umsetzung des Mindestabstands
dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen (Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin - im Folgenden: MindAbstUmsG Bln) gälten (Abstand zu Schulen und anderen Spielhallen, Verbundverbot). Somit sei im glücksspielrechtlichen Erlaubnisverfahren kein konkurrierendes Abstandsgebot zwischen der Spielhalle und der Wettvermittlungsstelle zu beachten gewesen. Nichts anderes gelte - unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem bezüglich der Spielhalle und der Wettvermittlungsstelle ein jeweils vollständiger Antrag vorgelegen habe - hinsichtlich der im Rahmen des Sonderverfahrens
dem MindAbstUmsG Bln erteilten unbefristeten Spielhallenerlaubnis. Darüber hinaus seien weder das für die Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle vorgesehene Verfahren noch die hier der Erteilung einer solchen Erlaubnis entgegenstehende Mindestabstandsregelung zu erlaubten Spielhallen in § 9 Abs. 3 Satz 3 AGGlüStV verfassungs- oder unionsrechtlich zu beanstanden. Auf eine (erneut mögliche) Verfassungs- und/oder Unionsrechtwidrigkeit des Konzessionsverfahrens für Veranstalter von Sportwetten könne sich die Klägerin schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie Inhaberin einer vom Regierungspräsidium Darmstadt erteilten Erlaubnis sei. Der Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit der Klägerin gemäß Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG durch den in § 9 Abs. 3 Satz 3 AG-GlüStV normierten Mindestabstand einer Wettvermittlungsstelle zu einer Spielhalle sei als Berufsausübungsregelung gerechtfertigt. Die Regelung eines Mindestabstands zwischen einer Wettvermittlungsstelle und einer Spielhalle verfolge das legitime Ziel der Spielsuchtprävention. Sie diene damit einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen könne. Die Regelung sei zur Erreichung dieses Ziels auch geeignet und erforderlich. Die Einschätzung des Gesetzgebers, mit der Festlegung eines Abstandsgebots das Ziel der Spielsuchtbekämpfung ( § 1 Nr. 1 GlüStV ) durch eine Begrenzung der Wettvermittlungsstellendichte und damit Beschränkung des Gesamtangebots an Wettvermittlungsstellen (vgl. auch § 21a Abs. 1 Satz 1 GlüStV ) erreichen zu können, sei unter Berücksichtigung des gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Prognosespielraums nicht zu beanstanden. Der Geeignetheit stehe auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber nicht den wissenschaftlichen
weis der Eignung des Mindestabstands generell bzw. des genau zu Spielhallen einzuhaltenden Mindestabstands geführt habe. Gleich wirksame gesetzgeberische Mittel, um die genannten Ziele zu erreichen, seien nicht erkennbar. Das Mindestabstandsgebot sei schließlich auch angemessen. Auch die Grenze der Zumutbarkeit sei gewahrt, obgleich der Gesetzgeber für die Einhaltung des Abstandsgebots weder eine Ausnahmeregelung vorgesehen, noch ein Ermessen eröffnet habe. Denn in Umsetzung des besonders wichtigen Gemeinwohlziels der Verhinderung und Bekämpfung der Glücksspielsucht habe sich der Gesetzgeber zur Begrenzung des Glücksspielangebots insgesamt bewusst dafür entschieden, in Abkehr von der Regulierung durch unbestimmte Rechtsbegriffe selbst räumliche Anforderungen durch Mindestabstände und Unverträglichkeiten verbindlich gesetzlich festzulegen. Randnummer 16 Entgegen ihrer Auffassung könnten sich weder die Klägerin noch die Beigeladene auf eine Vertrauensschutz vermittelnde bestandskräftige Erlaubnis für den Betrieb der Wettvermittlungsstelle berufen. Zwar habe bis Oktober 2020 die antragsberechtigte Veranstalterin eine solche nicht erhalten können, da es an der für die Erlaubniserteilung erforderlichen Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten gefehlt habe. Dies führe aber nicht dazu, dass die Klägerin sich auf eine der Erlaubniserteilung gleichstehende schutzwürdige Rechtsposition berufen könne. Hieran ändere auch nichts, dass der Betrieb der Wettvermittlungsstelle wegen der nicht zu erlangenden Erlaubnis nicht habe untersagt werden dürfen und diese faktisch über einen längeren Zeitraum hinweg hätte betrieben werden können. Denn das bloße Absehen von einem repressiven Einschreiten gegen ein - möglicherweise - rechtswidriges Verhalten lasse sich mit einer behördlichen Genehmigung, die eine Legalisierungswirkung für die von ihr erlaubte Tätigkeit entfalte, nicht gleichsetzen. Weder die Klägerin noch die Beigeladene könnten sich auf eine, ggf. besonderen Vertrauensschutz vermittelnde aktive Duldung berufen. Diese erfordere eine - regelmäßig schriftliche - Äußerung einer Behörde, der eindeutig und widerspruchsfrei zu entnehmen sein müsse, ob, in welchem Umfang und ggf. über welchen Zeitraum der Weiterbetrieb von ihr geduldet werde, sie also nicht gegen den Betrieb - etwa einer Wettvermittlungsstelle - einschreiten werde. Dies sei vorliegend weder dargelegt noch ersichtlich. Und auch durch die bis Oktober 2020 unterbliebene Erteilung bundesweiter Erlaubnisse für Sportwettenveranstaltungen sei kein besonderes Vertrauen geschaffen worden. Vielmehr sei hierdurch letztlich lediglich die - bereits zuvor absehbare - Regulierung des Wettvermittlungsmarktes zu Gunsten der Wettvermittlungsbetreiber verzögert worden. Die Klägerin habe demnach jederzeit mit einem Einschreiten aufgrund fehlender materiell-rechtlicher Erlaubnisfähigkeit oder mit der Beendigung der faktischen Duldung, insbesondere
Abschluss des bundesweiten Erlaubnisverfahrens und des standortbezogenen Erlaubnisverfahrens, rechnen und dies bei ihren unternehmerischen Entscheidungen berücksichtigen müssen. Randnummer 17 Die Regelung zum Mindestabstand in § 9 Abs. 3 Satz 3 AGGlüStV verstoße weder gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot, noch gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichbehandlungsgrundsatz. Ferner verstoße die Mindestabstandsregelung in § 9 Abs. 3 Satz 3 AGGlüStV 2021 auch nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 56 und 49 AEUV). Der Gewährleistungsgehalt dieser Grundfreiheiten sei zwar eröffnet, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege. Das Verwaltungsgericht hielt die Eingriffe in die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit durch die Spielsuchtprävention jedoch für gerechtfertigt. Randnummer 18 Gegen das der Klägerin und der Beigeladenen am 10. August 2023 sowie dem Beklagten am 15. August 2023 zugestellte Urteil hat die Beigeladene am 19. August 2023 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung weist sie darauf hin, dass sie als Beigeladene auch ohne formelle Beschwer ein Rechtsmittel einlegen könne, wenn sie durch die angefochtene Entscheidung präjudiziell und unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt sei. Dies sei hier der Fall, denn sie werde
der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverfassungsgerichts durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sowohl in ihrer Dienstleistungsfreiheit als auch in ihrer Berufsausübungsfreiheit verletzt. Ausweislich der Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht seien Spielhallen zu Unrecht bevorzugt worden. Es seien 40 Bestandswettvermittlungsstellen wegen Bestandsspielhallen, aber keine einzige Bestandsspielhalle wegen einer Bestandswettvermittlungsstelle abgelehnt worden.
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei eine Ungleichbehandlung von Spielhallenbetreibern gegenüber Betreibern von Spielbanken und Gaststätten aber nur dann gerechtfertigt, wenn ein hinreichender Sachgrund vorliege. Bei dem im vorliegenden Fall anzustellenden Vergleich zwischen Spielhallen und Wettvermittlungsstellen seien diese Grundsätze entsprechend anzuwenden. Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung lägen aber nicht vor: der Gesetzgeber habe beide Glücksspielangebote auf eine vergleichbare Stufe gestellt und Regelungen zur Suchtprävention gälten gleichermaßen für Wettvermittlungsstellen und Spielhallen. Dadurch, dass Bestandsspielhallen letztendlich keine Mindestabstände einhalten müssten, würden sie aber besser gestellt als Wettvermittlungsstellen. Das Ziel der Suchtbekämpfung könne nicht als Sachgrund herangezogen werden und auch andere sachliche Gründe seien nicht erkennbar. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen es als einen ausreichenden sachlichen Grund angesehen habe, dass die Bestandsspielhallen früher existent gewesen seien, liege darin kein ausreichender sachlicher Grund, denn der Bestandsschutz von Spielhallen sei kein erklärtes Ziel des Glücksspielstaatsvertrages. Vielmehr sollten die Spielhallen darin reguliert werden, da ihnen das höchste Suchtpotential gegenüber allen anderen Glücksspielen beigemessen wurde. Selbst wenn man den Bestandsschutz von Spielhallen als geeigneten Sachgrund ansehen wolle, müsste sich die Ungleichbehandlung gleichwohl am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Die Ungleichbehandlung sei hier zwar geeignet, aber nicht erforderlich und unter keinen Umständen angemessen. Vielmehr sei die Ungleichbehandlung aus Gründen des Spielerschutzes, des Jugendschutzes und der Kanalisierung kontraproduktiv. Wenn der Senat nun das unrechtmäßige Vorgehen des Staates den Betreibern von Wettannahmestellen entgegenhalte, sei dies unangemessen, denn die jahrzehntelange "Gängelung", die einzig und allein auf einem verfassungs- und unionsrechtswidrigen staatlichen Sportwetten- und Lotteriemonopol beruhe, könne ihnen nicht zum
teil gereichen. Die Mindestabstandsregelung im Zusammenspiel mit dem Berliner "Konkurrenzauflösungsmechanismus" sei aus diesen Gründen auch nicht kohärent. Es sei Aufgabe des Senats, eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen. Bei dieser Gesamtwürdigung zeige sich, dass die Regelung inkohärent sei, da sie das suchtgefährlichere Spiel in Spielhallen bevorzuge, der Staat weiterhin aus fiskalischen Gründen am Lotteriemonopol festhalte, Toto- und Lottoannahmestellen keine Mindestabstände einhalten müssten, das Korrespondenzspielverhalten zwischen Wettvermittlungsstellen und staatlichen Annahmestellen signifikant sei und im Internet gleiche oder ähnliche Glücksspiele zahlenmäßig unbeschränkt jederzeit und an jedem Ort spielbar seien. Schließlich sei die
trägliche Einführung von Mindestabstandsregelungen für Bestandsbetriebe unverhältnismäßig: sie seien weder geeignet noch erforderlich oder angemessen. Randnummer 19 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 20 das Urteil der
zuweisen Randnummer 27 sowie Frau Dr. Katharina Schüller sowie die Verfasser des Glücksspiel-Surveys als sachverständige Zeugen zu den vorstehenden Fragen anzuhören. Randnummer 28 Zudem regt sie an, den Rechtsstreit auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union diverse, von ihr vorformulierte Fragen zur Entscheidung vorzulegen. Randnummer 29 Der Berufungsbeklagte beantragt, Randnummer 30
GO setze der Erfolg eines Rechtsmittels der Beigeladenen außer der Rechtswidrigkeit des streitigen Verwaltungsakts voraus, dass das angefochtene Urteil eigene subjektive Rechte der Beigeladenen verletze. Für die Zulässigkeit der Berufung sei deshalb erforderlich, dass die Beigeladene durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert sei. Dies setze voraus, dass die mit ihrer Stellung als Beteiligte verknüpfte Bindung an ein rechtskräftiges Urteil (§§ 121, 63 Nr. 3 VwGO) für die Beigeladene von sachlicher Bedeutung sei, sie also geltend machen könne, aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils präjudiziell und unmittelbar in ihren eigenen Rechten beeinträchtigt zu werden. Die der Erlaubniserteilung für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle zugrundeliegenden Vorschriften (§§ 7, 9 AGGlüStV 2021) ließen jedoch nicht ansatzweise erkennen, dass nicht nur dem erlaubten Veranstalter, sondern zugleich auch einem personenverschiedenen Betreiber einer Wettvermittlungsstelle eine wehrfähige eigene Rechtsposition oder eine sonstige subjektiv-öffentliche Anspruchsberechtigung eingeräumt werden sollte. Die Vorschrift schütze ausschließlich die Rechte des erlaubt tätigen Veranstalters. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen verschlechtere sich ihre formale Rechtsposition in Folge der Versagung der Erlaubnis für den Betriebsstandort nicht, selbst wenn sie aufgrund der Versagung der Erlaubnis diesen Standort schließen müsste und sich getätigte Investitionen noch nicht amortisiert haben sollten. Der illegale Betrieb der Wettvermittlungsstelle in der Vergangenheit habe nicht dazu geführt, dass die Beigeladene eine Rechtsposition erlangt habe, die sich durch die Versagung des Erlaubnisantrags verschlechtere. Vorliegend gebe es weder eine gesetzlich vorgesehene Erlaubnisfiktion, die durch die Versagung aufgrund der Abstandsregelungen zerstört würde, noch habe die Beigeladene zu irgendeinem Zeitpunkt eine Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle innegehabt. Auch lasse sich eine materielle Beschwer nicht aus den finanziellen Interessen der Beigeladenen am Ausgang des Verfahrens herleiten. In der Rechtsprechung sei zwar anerkannt, dass finanzielle Interessen eines Beigeladenen am Ausgang des Verfahrens dessen materielle Beschwer rechtfertigen können, wenn die gerichtliche Entscheidung finanzielle Ansprüche präjudiziere. Allerdings folge die subjektive Rechtsbeeinträchtigung der Beigeladenen aus einer
teiligen Rechtsposition zu den Parteien des Verfahrens, die sich aus der Bindung der Beigeladenen an das verwaltungsgerichtliche Urteil (§ 121, § 61 Nr. 3 VwGO) ergebe. Die Rechtsposition der Beigeladenen verschlechtere sich jedoch nicht durch das Urteil. Anders als in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und weiteren gleichgelagerten Entscheidungen wäre nicht Folge des Urteils, dass sich die Beigeladene gegen finanzielle Ansprüche der Klägerin oder des Beklagten nicht mehr wegen der Bindungswirkung der Entscheidung zur Wehr setzen könnte. Die gerichtliche Entscheidung könnte zwar spätere vermeintliche Rechtsstreitigkeiten der Beigeladenen mit der Klägerin aus deren zivilrechtlichen Beziehungen präjudizieren. Unmittelbar
teilige Folgen der Entscheidung würden aber ausschließlich die Klägerin treffen. Die Beigeladene sei dagegen nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar
teilig durch die Entscheidung betroffen. Darüber hinaus fehle es auch deshalb an einem eigenem subjektiven Recht der Beigeladenen, da sie zwar über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfüge, jedoch keine losgelöst von der Klägerin eigenständigen Interessen haben könne, da die Klägerin
Maßgabe der im Handelsregister veröffentlichten Dokumente wirtschaftlich Berechtigte der Beigeladenen sei. Die Klägerin halte demnach mittelbar alle Anteile an der Beigeladenen, so dass die Beigeladene über keine eigenständigen finanziellen Interessen verfüge. Von daher bestehe kein Anlass, neben der Klägerin auch der Beigeladenen eine eigene Rechtsmittelbefugnis einzuräumen. Hinzu komme, dass die Beigeladene weder Adressatin des angegriffenen Versagungsbescheids vom 21. April 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2022 noch antragsbefugt sei.
StV 2021 könne die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nur von der Klägerin beantragt und auch nur dieser erteilt werden. Dementsprechend habe die Beigeladene auch die Erteilung der Erlaubnis an die Klägerin (und nicht an sich selbst) beantragt und mache im Ergebnis fremde Rechte im eigenen Namen geltend. Im Verwaltungsprozessrecht sei die Prozessstandschaft indes nur kraft gesetzlicher Ermächtigung zulässig. An solch einer gesetzlichen Ermächtigung fehle es vorliegend gerade. Randnummer 33 Darüber hinaus sei die Berufung auch unbegründet. Die im Streit stehende Abstandsregelung entspreche den Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebotes.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei für die Beurteilung, ob Glücksspielregelungen kohärent seien, sowohl die Binnenkohärenz, d.h. die Stimmigkeit der Rechtfertigung innerhalb einer regulierten Glücksspielart, als auch die intersektorale Kohärenz entscheidend. Nicht erforderlich sei hingegen eine Gesamtkohärenz im Sinne einer alle Glücksspielformen überspannenden, aufeinander abgestimmten Gesamtregulierung. Ungeachtet dessen bestünden zu anderen Glücksspielangeboten auch keine Kohärenzbedenken.
Auswertung der Rechtsprechung des EuGH bedürfe es auch keiner wissenschaftlicher Belege, um den Gefahrennachweis zu führen. Abgesehen davon sei es
gewiesen, dass eine geringere Verfügbarkeit von Glücksspiel die Teilnahme am Glücksspiel reduziere. Zudem sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Annahme des Gesetzgebers bezüglich des Abkühlungseffektes von Verbundverbotsregelungen innerhalb seines Einschätzungs- und Prognosespielraums liege; nichts anders könne für Abstandsregelungen gelten, die dasselbe Ziel verfolgen würden. Das Abstellen auf Bestandsschutz- und Vertrauensschutzgesichtspunkte bei der Auflösung von Abstandskollisionen sei rechtmäßig. Auch verstießen die Regelungen zum Mindestabstand weder gegen Art. 3 GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Auch die unionsrechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit stehe der Regelung nicht entgegen. Eine Vorlage an den EuGH sei in dem Verfahren nicht erforderlich, da sämtliche Fragen bereits höchstrichterlich geklärt seien und für das hiesige Verfahren keine Rolle spielten. Randnummer 34 Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt. Inhaltlich weist sie darauf hin, dass die Berufung der Beigeladenen zulässig sei, denn diese werde durch die Entscheidung materiell beschwert. Im Übrigen schließt sie sich den Ausführungen der Beigeladenen an. Randnummer 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 36 A. Die vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Juli 2023 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassene und von der Beigeladenen eingelegte Berufung ist zulässig. Die am 19. August 2023 bei Gericht eingegangene Berufungsschrift und die
Fristverlängerung am
diesen Maßgaben eine materielle Beschwer des Beigeladenen zu bejahen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Randnummer 38 Im hier vorliegenden Fall besteht die Möglichkeit, dass die Beigeladene durch das - auch für sie - belastende Urteil unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt wird. Denn würde das Urteil in Rechtskraft erwachsen, wäre die Beigeladene in der auch ihr zustehenden europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 AEUV betroffen, weil sie Sportwetten für eine Veranstalterin - die Klägerin - mit Sitz in Malta vermittelt, die über eine Erlaubnis
dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 zur Veranstaltung von Sportwetten verfügt, und somit ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt (so auch BayVGH, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 - juris, Rn. 27). Ein für die Anwendbarkeit des Unionsrechts erforderlicher grenzüberschreitender Sachverhalt liegt zwar grundsätzlich nicht vor, wenn eine
nationalem Recht gegründete juristische Person mit Sitz im Inland sich gegen sie belastende glückspielrechtliche Verwaltungsakte einer nationalen Behörde wehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom
geht. Denn dann fallen die diesem Wirtschaftsteilnehmer auferlegten Beschränkungen seiner Tätigkeit in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit (stRspr, vgl. EuGH, Urteil vom
teilige Folgen aber unmittelbar nur die Klägerin träfen, die Beigeladene dagegen nur mittelbar betroffen sei, vermag nicht zu überzeugen. Denn auch insoweit verkennt der Beklagte, dass sich eine materielle Beschwer der Beigeladenen aus der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit ergeben kann. Randnummer 41 Sofern der Beklagte darauf hinweist, dass aufgrund der vorgelegten Auszüge aus dem Handelsregister davon auszugehen sei, dass die Klägerin die wirtschaftlich Berechtigte hinter der Beigeladenen ist mit der Folge, dass die Beigeladene keine eigenständigen finanziellen Interessen haben könne, verkennt er, dass Klägerin und Beigeladene eigenständige juristische Personen mit eigenen Rechtspersönlichkeiten sind und sich unabhängig von etwaigen wirtschaftlichen Verflechtungen auf die ihnen jeweils zustehenden Rechte berufen können. Randnummer 42 Schließlich führt auch der Hinweis, die Beigeladene sei nicht Adressatin der angegriffenen Bescheide und zudem nicht antragsbefugt, auf kein anderes Ergebnis. Der Umstand, dass die Beigeladene nicht Adressatin der angegriffenen Bescheide ist, ist der gesetzlichen Konstruktion geschuldet, wonach gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 1.HS AGGlüStV die Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle nur von dem Konzessionsinhaber, nicht aber von deren Betreiber, beantragt und diesem erteilt werden kann. Dies kann aber - unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen - nicht dazu führen, dass der Betreiber sich gegen eine für ihn negative Entscheidung nicht zur Wehr setzen kann, soweit sein Begehren - wie im hier vorliegenden Fall - auf die Erteilung einer Erlaubnis an die Klägerin gerichtet ist und ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, in dessen Folge - wie dargelegt - (auch) seine Dienstleistungsfreiheit berührt ist. Randnummer 43 B. Die Berufung der Beigeladenen ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 44 I. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Insbesondere besteht - wie bereits ausgeführt - die Möglichkeit, dass die Beigeladene durch die ablehnende Entscheidung in eigenen Rechten verletzt ist und ihr daher eine Klagebefugnis zusteht. Denn
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wäre die Berufung eines Beigeladenen zwar nicht unzulässig, aber doch ohne weiteres in der Sache erfolglos, wenn die vom Beigeladenen angegriffene erstinstanzliche Entscheidung - ihre Fehlerhaftigkeit unterstellt - nur seine rechtlichen Interessen berühren, nicht jedoch - weitergehend - seine subjektiven Rechte im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzen sollte. Eine Verletzung von Rechten des Rechtsmittelführers ist nämlich - über die objektive Rechtswidrigkeit des mit der Klage bekämpften Verwaltungsakts hinaus - Voraussetzung für den Erfolg eines Rechtsmittels gegen ein klagabweisendes Urteil, und zwar unabhängig davon, ob ein unterlegener Kläger oder ein im eigenen Interesse die Klage weiterverfolgender Beigeladener das Urteil angreift. Zwar ergibt sich die Notwendigkeit einer Verletzung eigener Rechte des Beigeladenen als Voraussetzung für die Begründetheit seines Rechtsmittels nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Verwaltungsgerichtsordnung, da hinsichtlich des Beigeladenen eine dem § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechende Regelung des Inhalts fehlt. Diese Vorschrift muss jedoch entsprechend angewendet werden, denn § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO beschränkt die Erfolgsmöglichkeit bei Anfechtungsklagen auf solche Fälle, in denen Rechtsschutzsuchende in ihren eigenen Rechten verletzt sind (BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 1/81 -, juris, Rn. 13). Randnummer 45 Eine solche mögliche Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Beigeladenen liegt hier vor. Wie oben bereits dargelegt, ist die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit, auf die sich in der hier vorliegenden Konstellation auch die Beigeladene berufen kann, durch die Entscheidung betroffen. Dem steht nicht entgegen, dass der Versagungsbescheid, dessen Adressatin nicht die Beigeladene ist, als solcher Rechte der Beigeladenen nicht unmittelbar verletzt und folglich von ihr nicht mit Erfolg hätte angefochten werden können. Entscheidend ist jedoch, dass die einfache Beiladung - nur um eine solche geht es im vorliegenden Fall - die Wirkung des angegriffenen Bescheides zu Lasten der Beigeladenen gesteigert hat: Ist ein Dritter, der zivilrechtlich möglicherweise zur Erstattung verpflichtet ist oder seinerseits Erstattungsansprüche haben könnte, zum Prozess beigeladen worden, so erstreckt sich die Rechtskraft des ergehenden Urteils gemäß §§ 121, 63 Nr. 3 VwGO auch auf den Beigeladenen. Dadurch wird für den Fall der Klagabweisung der möglicherweise
folgende Zivilprozess zwischen der Klägerin und der Beigeladenen präjudiziert. In dieser Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten im
folgenden Zivilprozess liegt daher - die objektivrechtliche Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils unterstellt - auch eine Verletzung der subjektiven Rechte der Beigeladenen (vgl. BVerwG, Urteil vom
StV eine Wettvermittlungsstelle durch einen Dritten betreiben lässt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: die Klägerin ist als Inhaberin einer Konzession
dem Glücksspielstaatsvertrag nicht nur berechtigt, eine Erlaubnis zu beantragen, sondern gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV kann nur sie einen Erlaubnisantrag stellen und ist die Erlaubnis auch nur ihr zu erteilen. Randnummer 48 2.
StV darf die Erlaubnis zum Veranstalten oder Vermitteln von Glücksspielen jedoch nur erteilt werden, wenn kein Versagungsgrund vorliegt. Neben den in § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 - 8 AGGlüStV aufgelisteten Versagungsgründen finden sich weitere Versagungsgründe in § 9 Abs. 3 und 4 AGGlüStV. Von Bedeutung für den vorliegenden Fall ist § 9 Abs. 3 Satz 3 AGGlüStV. Danach ist die Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle im Hinblick auf die Nichtwahrung des Begrenzungsgebotes und die sonstigen Belange des Jugend- und Spielerschutzes u.a. dann zu versagen, wenn zu erlaubten Spielhallen ein Mindestabstand von jeweils 500 m unterschritten wird. Maßgeblich für die Ermittlung der Abstände ist
StV der jeweils kürzeste Fußweg zwischen den Eingängen der betreffenden Betriebe oder Örtlichkeiten. Randnummer 49 Die Voraussetzungen der Norm liegen hier vor und werden auch von den Beteiligten nicht in Frage gestellt. Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle an dem begehrten Standort Q... würde den Mindestabstand von 500 m zu einer erlaubten Spielhalle erheblich unterschreiten.
den Feststellungen des LABO, denen die Beteiligten nicht entgegengetreten sind, beträgt der Abstand zu der in der Q... betriebenen Spielhalle lediglich ca. 50 m. Randnummer 50 Die Spielhalle am Standort Q... ist auch erlaubt i.S.v. § 9 Abs. 3 Satz 3 AGGlüStV. Das zuständige Bezirksamt hat ihr die für den Betrieb erforderliche Erlaubnis
G Bln erteilt.
dem aufgrund der Fiktionswirkung von § 15 Abs. 2 Satz 3 AGGlüStV die bis zum 30. Juni 2021 befristete Erlaubnis
StV über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestand, hat das Bezirksamt sie der Spielhalle erneut befristet bis zum 30. Juni 2031 erteilt. Die noch vom Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob die Spielhalle deshalb nicht als "erlaubt" i.S.v. § 9 Abs. 3 Satz 3 AGGlüStV angesehen werden könnte, weil gegen die erteilten Erlaubnisse
G Bln und § 24 GlüStV zum damaligen Zeitpunkt durch die Klägerin Rechtsbehelfe eingelegt worden waren, ist zwischenzeitlich obsolet geworden: beide Genehmigungen wurden bestandskräftig,
dem die Klägerin im Berufungsverfahren OVG 1 B 21/23 die dagegen erhobene Klage vom
dem Willen des Gesetzgebers erforderlich, um eine echte Spielpause zwischen der Nutzung mehrerer Glücksspielangebote zu gewährleisten. Spielanreize sollen so unterbrochen werden, damit die Spieler "auf andere Gedanken kommen" können. Randnummer 57 Diese Einschätzung des Gesetzgebers, mit der Festlegung eines Abstandsgebots das Ziel der Spielsuchtbekämpfung ( § 1 Nr. 1 GlüStV ) durch eine Begrenzung der Wettvermittlungsstellendichte und damit Beschränkung des Gesamtangebots an Wettvermittlungsstellen (vgl. auch § 21a Abs. 1 Satz 1 GlüStV ) erreichen zu können, ist unter Berücksichtigung des gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Prognosespielraums nicht zu beanstanden. Die gesetzgeberische Annahme, wonach der Abstand von 500 m zwischen Glücksspielangeboten dazu führt, dass Spieler sich
Verlassen einer Spielhalle oder einer Wettvermittlungsstelle von deren Atmosphäre lösen oder "auf andere Gedanken" kommen können, um so die Fortsetzung ihres Spiels in einer Spielhalle oder einer Wettvermittlungsstelle zu überdenken, ist plausibel. Randnummer 58 Die Geeignetheit des Abstandsgebotes wird auch durch die Verfügbarkeit von Sportwettmöglichkeiten im Internet nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Möglichkeit der Teilnahme an Glücksspielangeboten im Internet begründet nicht die Ungeeignetheit einer Maßnahme, deren Zweck es ist, den durch terrestrische Glücksspielangebote hervorgerufenen Suchtgefahren entgegenzuwirken. Denn es ist
vollziehbar, dass Spieler unabhängig von Online-Angeboten von terrestrischen Glücksspielangeboten in ihrem Umfeld beeinflusst werden. Dass die der Abstandsregelung zugrundeliegenden Annahmen in einem Maße wirtschaftlichen Gesetzen oder praktischer Erfahrung widersprächen, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen mehr abgeben könnten (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, Beschluss vom
weis der Eignung des Mindestabstands generell bzw. des genau zu Spielhallen einzuhaltenden Mindestabstands geführt hat. Eine solche Untersuchung - so sie angesichts der offenkundigen Vielzahl unterschiedlicher zu berücksichtigender Faktoren überhaupt möglich wäre - mag hilfreich sein, ist jedoch nicht erforderlich, um das Mindestabstandsgebot zu rechtfertigen. Die zur Rechtfertigung der Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit als auch der aus dem Unionsrecht abgeleiteten Dienstleistungsfreiheit bemühten Gefahren müssen nicht anhand wissenschaftlich ermittelter, genauer, objektiv
prüfbarer, statistischer oder sonstiger belastbarer Angaben belegt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom
den ihm bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisherigen Maßnahmen feststellbar ist, dass alternativ in Betracht kommende Grundrechtsbeschränkungen die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen aber weniger belasten. Davon ist hier nicht auszugehen. Randnummer 61 Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind hier gleich wirksame gesetzgeberische Mittel, um die genannten Ziele zu erreichen, nicht erkennbar. Der Erforderlichkeit der in § 9 Abs. 3 Satz 3 AGGlüStV getroffenen Abstandsregelung steht dabei nicht entgegen, dass die einzelnen Bundesländer durchaus unterschiedliche Regelungen bzgl. eines Mindestabstandes zwischen Wettvermittlungsstellen und Spielhallen getroffen haben. Denn gem. § 21a Abs. 1 und Abs. 5 GlüStV ist es die Aufgabe der jeweiligen Bundesländer, die Begrenzung der Zahl der Wettvermittlungsstellen zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV in ihren jeweiligen Ausführungsbestimmungen zu regeln. Es liegt daher in der Einschätzungsprärogative des jeweiligen Landesgesetzgebers, die Spielsuchtprävention als besonders wichtiges Gemeinwohlziels zu gewichten und ggfs. unter Berücksichtigung des vorhandenen Spielangebots und der sozialen Bevölkerungsstruktur Mindestabstände festzulegen und zu bemessen sowie Zulassungen zu begrenzen (vgl. zu Spielhallen: BVerwG, Urteil vom
diesem Maßstab überschreitet der Mindestabstand auch unter Berücksichtigung der weiteren die Wettvermittlungsstellen einschränkenden Regelungen in § 9 AGGlüStV die Grenze der Zumutbarkeit nicht und belastet die Betroffenen nicht übermäßig. Randnummer 63
den Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom 12. Januar 2026 wurde insgesamt 81 Wettvermittlungsstellen eine Erlaubnis erteilt, während insgesamt 29 Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis abgelehnt wurden. Aktuell sind danach Erlaubnisverfahren in Bezug auf fünf Wettvermittlungsstandorte noch offen. Dass es über diese ohnehin schon signifikante Anzahl hinaus keine weiteren erlaubnisfähigen und wirtschaftlich zu betreibenden Standorte im Land Berlin geben soll, liegt fern, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es auch künftig wegen Kündigungen von Gewerbemietraumverträgen, Widerrufen von Erlaubnissen oder Geschäftsaufgaben zu Veränderungen im Glücksspielsektor kommen wird. Randnummer 65
Einschätzung der Suchtwissenschaft und -beratungspraxis eine besonders wirksame Maßnahme zur Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris, Rn. 158). Randnummer 66
der Rechtsprechung des EuGH nicht untersagt werden durfte und diese daher faktisch über einen längeren Zeitraum hinweg betrieben werden konnte, lässt sich das bloße Absehen von einem repressiven Einschreiten gegen ein - möglicherweise - rechtswidriges Verhalten nicht mit einer behördlichen Genehmigung, die eine Legalisierungswirkung für die von ihr erlaubte Tätigkeit entfaltet, gleichsetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
folgenden Erlaubnisverfahrens. Die Klägerin und die Beigeladene mussten demnach jederzeit mit einem Einschreiten aufgrund fehlender materiell-rechtlicher Erlaubnisfähigkeit (§ 9 Abs. 9 Satz 4 AGGlüStV) oder mit der Beendigung der faktischen Duldung, insbesondere
Abschluss des bundesweiten Konzessions- und des standortbezogenen Erlaubnisverfahrens, rechnen und dies bei ihren unternehmerischen Entscheidungen berücksichtigen. Soweit die Betreiber bei dieser Sachlage längerfristige Verbindlichkeiten eingegangen oder größere Investitionen getätigt haben sollten -
einer Aufstellung der Beigeladenen sollen ca. 65.500, - Euro investiert worden sein -, geschah dies bewusst unter Inkaufnahme des erkennbaren und absehbaren Risikos kurzfristiger Rechtsänderungen. Ohnehin gibt es kein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen, wobei sogar ein in umfangreichen Dispositionen betätigtes besonderes Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts grundsätzlich keinen abwägungsresistenten Vertrauensschutz begründet (vgl. zu Spielhallenerlaubnissen
G, Beschluss vom
bayerischem Landesrecht (vgl. Art. 15 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom
den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Anforderungen, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfG, Beschluss vom
O verfügten, als sie einem zusätzlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt unterworfen wurden. Die Übergangsregelung für Bestandsspielhallenbetreiber stellt demnach keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung der Wettvermittlungsstellenbetreiber dar, sondern trägt der rechtlichen Situation im Bereich des Spielhallenrechts Rechnung. Bei Spielhallen trat der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt neben die bereits bestehende gewerberechtliche Erlaubnispflicht. Damit wurde bei den Bestandsspielhallen in eine unanfechtbare, u.U. auch zeitlich unbefristete Betriebsgenehmigung eingegriffen, aus der sich wehrfähige Rechtspositionen ergeben konnten. Mit dieser Situation ist die der Wettvermittlungsstellenbetreiber nicht vergleichbar (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg, Urteil vom
G Bln hängt ihrerseits von der Wahrung von Abständen u.a. zu erlaubten Wettvermittlungsstellen ab.
G Bln soll der Abstand von Spielhallen zu Spielbanken, zu Vermittlungsstellen für Sportwetten, die über eine gültige Erlaubnis
den §§ 7 und 9 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung vom 20. Juli 2012 (GVBl. S. 238) verfügen, sowie zu konzessionierten Örtlichkeiten der Buchmacher 500 m nicht unterschreiten. Randnummer 81 Eine Ungleichbehandlung wird - worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - auch nicht dadurch begründet, dass Spielhallen den Abstand einhalten "sollen", während die Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle zu versagen ist, wenn der Mindestabstand unterschritten ist (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 3 AGGlüStV). Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass "Soll"-Vorschriften im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend sind und sie verpflichten, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall
pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
Durchführung des Sonderverfahrens wurden von den 497 Ende des Jahres 2016 bestehenden Spielhallen noch etwa 120 Spielhallen betrieben (vgl. Abghs.-Drs. 18/23653, S. 3 und 4). Es ist daher nur ca. ein Viertel der - zuvor durchgängig legal - betriebenen Spielhallen am Markt verblieben. Randnummer 83 Zudem ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass sich die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle der Beigeladenen im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Eröffnung am
der damals geltenden Rechtslage eine Erlaubnis
O inne hatte (so die Terminologie des Gesetzgebers, vgl. Begründung des Gesetzes zur Umsetzung des Mindestabstandes
dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen sowie zur Änderung spielrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 2016, Abgh.-Drs. 17/2714, S. 13), und einer Wettvermittlungsstelle, die bisher nicht im Besitz einer erforderlichen Erlaubnis ist, ist dieser Konflikt
der Wertung des Gesetzgebers dahingehend zu lösen, dass sich die Bestandsspielhalle durchsetzt, da nur auf diese Art und Weise dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung getragen werden kann (vgl. Begründung des Gesetzes zur Umsetzung des Mindestabstandes
dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen sowie zur Änderung spielrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 2016, Abgh.-Drs. 17/2714, S. 31). Bei der Auflösung einer solchen Konkurrenzsituation ist es somit nicht zu beanstanden, wenn der Umstand, dass Bestandsspielhallen in der Regel über unanfechtbare gewerberechtliche Erlaubnisse
O verfügten, als sie einem zusätzlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt unterworfen wurden, eine (mit-)entscheidende Bedeutung erlangt. Selbst wenn beide Glücksspielangebote - wie die Beigeladene behauptet - ein vergleichbares Gefahrenpotential besitzen sollten, ist es mit dem verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar, dem Betrieb, der - wie bereits mehrfach dargelegt - mit einer erforderlichen Erlaubnis erlaubter Weise betrieben wird und sich daher auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauens- und Bestandsschutzes berufen kann, den Vorrang einzuräumen. Randnummer 85 Der Einwand der Beigeladenen, der Bestandsschutz sei nicht als Ziel im Glücksspielstaatsvertrag formuliert, trägt in mehrfacher Hinsicht nicht. Wie bereits ausgeführt, führt zum einen erst das im Glücksspielstaatsvertrag verankerte Ziel, zur Suchtprävention eine Reduzierung der Glücksspielangebote herbeizuführen, zu einer Konkurrenzsituation, in der eine Lösung zwischen zwei Bewerbern um einen Standort gefunden werden muss. Insofern kann die Lösung dieses Konflikts durchaus als weitere Folge der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages angesehen werden. Zum anderen übersieht der Einwand, dass die Fragen bezüglich konkreter Mindestabstände zwischen einzelnen Glücksspielangeboten bzw. zu besonders geschützten Orten wie z.B. Schulen und der sich daraus ergebende Umgang mit Konflikten zwischen bereits bestehenden Einrichtungen und Bewerbern nicht in erster Linie durch die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages gelöst werden, sondern durch die jeweiligen Ausführungsgesetze der Bundesländer. So hat der Landesgesetzgeber für Berlin in seiner Begründung zur Änderung von § 9 Abs. 3 AGGlüStV das übergeordnete Ziel der Angebotsbegrenzung zur Suchtprävention aufgenommen und zur Erreichung dieses Ziels die bereits im Spielhallengesetz festgelegten Abstandsvorschriften zwischen Spielhallen und Wettvermittlungsstellen übernommen (Abgh.-Drs. 18/2472, S. 14). Randnummer 86 Sofern die Beigeladene in diesem Zusammenhang behauptet, durch den Glücksspielstaatsvertrag 2012 seien erstmalig Mindestabstände zwischen Spielhallen eingeführt worden, bedarf dies der Präzisierung: § 25 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2012 enthielt das Gebot, dass zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten ist. Wie groß dieser Abstand jedoch sein sollte und wie er zu ermitteln und umzusetzen ist, wurde von § 25 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2012 den Ländern überantwortet. Ferner nimmt der Einwand die konkrete Situation nicht hinreichend in den Blick: das Abstandsgebot zwischen Glücksspielstandorten ist per se durchaus geeignet, das im Glücksspielstaatsvertrag enthaltene Ziel der Spielsuchtbekämpfung zu erreichen. So hat auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass Abstandsgebote zur Erreichung des Ziels der Bekämpfung und Verhinderung der Glücksspielsucht geeignet, erforderlich und angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris, Rn. 148). Randnummer 87 ee. Soweit die Beigeladene der Auffassung ist, ein etwaiger Bestandsschutz für Spielhallen mit einer vor dem 28. Oktober 2011 erteilten Erlaubnis habe sich
der Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2012 nur bis zum
O erteilt worden war, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren
Inkrafttreten dieses Vertrages endete, bis zum Ablauf von fünf Jahren
Inkrafttreten dieses Vertrags als mit §§ 24 und 25 des Glückspielstaatsvertrages 2012 vereinbar. Diese Frist ist im Jahr 2017 abgelaufen. Allerdings konnten Spielhallen in Berlin eine Erlaubnis
dem 2011 in Kraft getretenem Spielhallengesetz erhalten. Eine solche Erlaubnis hat mit Bescheid vom
der Begründung des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag und anderer Rechtsvorschriften sollten die im Spielhallengesetz festgelegten Abstandsvorschriften zwischen Spielhallen und Wettvermittlungsstellen explizit in das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag übernommen werden (Abgh-Drs. 18/2472, S. 14). Für die Lösung der sich im Anwendungsbereich des Spielhallengesetzes ergebenden Konkurrenzsituationen sollte jedoch dem Gesichtspunkt des Vertrauens- und Bestandsschutzes der Vorrang eingeräumt werden (vgl. Begründung zum Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstandes
dem Spielhallengesetz Berlin sowie zur Änderung spielrechtlicher Vorschriften, Abgh-Drs. 17/2712, S. 31). Auch der Umstand, dass sich der Gesetzesbegründung das Ziel der Harmonisierung des Regelungsregimes im Land Berlin entnehmen lässt, steht dem nicht entgegen, denn neben der Auflösung einer unmittelbaren Konkurrenzsituation musste auch das alte Rechtsregime auf die Neuregelung umgestellt und die vorhandenen Regelungen mit den Neuregelungen in Einklang gebracht werden. Auch der Einwand, eine "Bevorzugung der Bestandsspielhallen" sei "aus Gründen des Spielerschutzes und des Jugendschutzes kontraproduktiv" überzeugt nicht. Warum Spielhallen im Vergleich zu Wettannahmestellen "weitaus suchtgefährlichere Betriebe" sein sollen, legt die Beigeladene nicht dar. Ein solcher Befund lässt sich auch nicht aus dem Glücksspielatlas 2023 ableiten. Danach war der Anteil von Personen mit einer glücksspielbezogenen Störung am höchsten (mit 33,4 %) bei Spielerinnen und Spielern von Geldspielautomaten ausgeprägt, dicht gefolgt von Teilnehmern und Teilnehmerinnen an Glücksspielautomaten (31,5 %), Live-Sportwetten (29,7 %) und Poker (26,3 %) (vgl. Glücksspielatlas 2023, S. 71.) Die genannten Glücksspielangebote weisen daher ein durchaus vergleichbares Suchtpotential auf. Randnummer 91 Soweit die Beigeladene in Bezug auf den Jugendschutz auf eine Entscheidung des VGH München verweist, wonach der größte prozentuale Anstieg in der Altersgruppe der 18- bis 20-Jährigen, also derjenigen, die legal spielen dürfen, bei der Nutzung von Spielhallen zu verzeichnen sei, führt dies auf keine andere Entscheidung. Denn zum einen führt der VGH München in der von der Beigeladenen zitierten Entscheidung auch aus, dass es in der Altersgruppe der 16- bis 17-jährigen, mithin einer Altersgruppe, die im Zentrum jugendschutzrechtlicher Bemühungen steht, keine signifikanten Unterschiede in der Nutzung von Geldspielgeräten und Sportwetten gebe und von einem "vergleichbaren Gefährdungs- und Suchtpotential von Geldspielgeräten und Sportwetten" ausgegangen werden könne (vgl. VGH München, Beschluss vom
StV verfolgen alle Bundesländer unter anderem das Ziel, die Zahl der Wettvermittlungsstellen zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV zu begrenzen. Dass andere Bundesländer unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse in ihrem Bundesland, teils andere Regelungen vorgesehen haben, um dieses Ziel zu erreichen, stellt die Kohärenz nicht in Frage. Das Kohärenzgebot verlangt auch keine die föderalen Zuständigkeiten übergreifende Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen. Die Maßnahmen sind vielmehr allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedsstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - BVerwG 8 C 14.16 - juris, Rn. 38; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1475/21 - juris, Rn. 375 ff.).
2 EUV ist die jeweilige Zuständigkeit der Länder einschließlich der der lokalen Selbstverwaltung verbleibenden Ermessensspielräume auch unionsrechtlich zu beachten (vgl. EuGH, Urteil vom
den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags jeweils eigene Kategorien mit eigenem bereichsspezifischem Regulierungsregime, das jeweils kohärent die Zwecke der Suchtprävention und des Spielerschutzes verfolgt. So etabliert der Glücksspielstaatsvertrag ein anbieter- und spielformübergreifendes Spielersperrsystem (§§ 8 - 8d GlüStV ), das vor übermäßigen Ausgaben durch Fremd- und Selbstsperre schützt (vgl. auch Erläuterung zum Glücksspielstaatsvertrag, S. 8). Die Teilnahme an einem erlaubten öffentlichen Glücksspiel im Internet darf nur mit einem anbieterbezogenen Spielkonto ( §§ 6a und 6b GlüStV ) erfolgen, wobei die Registrierung durch den Spieler beim Anbieter erfolgt, der die Angaben des Spielers anhand geeigneter Methoden zu überprüfen hat. Für die der Sperrdatei unterliegenden Glücksspiele im Internet wurde zudem ein verpflichtendes anbieterübergreifendes und behördlich überwachtes Einzahlungslimit ( § 6c GlüStV ) eingeführt, dessen Höhe vom Spieler im Voraus selbst bestimmt werden muss, grundsätzlich jedoch 1.000,- Euro pro Monat nicht übersteigen kann. Außerdem kann ein wahlweises Verlustlimit bestimmt werden. Daneben werden Veranstalter von Online-Casinospielen, Online-Poker und virtuellen Automatenspielen sowie Veranstalter und Vermittler von Sportwetten im Internet verpflichtet, ein automatisiertes System zur Früherkennung von glücksspielsuchtgefährdeten Spielern einzusetzen ( § 6i Abs. 1 GlüStV ). Ferner sind für das virtuelle Automatenspiel zusätzlich erhebliche Begrenzungen der Spielabläufe vorgesehen. So ist der Einsatz pro Spiel auf einen Euro begrenzt ( § 22a Abs. 7 GlüStV ), die Mindestspieldauer je Spiel darf durchschnittlich fünf Sekunden nicht unterschreiten ( § 22a Abs. 6 GlüStV ) und
einer Spielzeit von einer Stunde ist eine verbindliche Spielpause von fünf Minuten einzuhalten ( § 22a Abs. 9 GlüStV , vgl. insgesamt OVG Berlin-Brandenburg vom
AbstUmsG einen Mindestabstand von 200 m zu Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft der Schularten des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und § 17a des Schulgesetzes (SchulG Bln) vom
O stützen, während die Wettvermittlungsstelle der Beigeladenen erst später und zu einem Zeitpunkt auf den Markt trat, als sich die rechtlichen Rahmenbedingungen bereits zu ihren Ungunsten verändert hatten. Der Umstand, dass die Spielhalle über eine Erlaubnis verfügt, die Wettvermittlungsstelle jedoch nicht, ist keine "Form der Ahndung", sondern das Ergebnis sich verändernder Rahmenbedingungen. Eine Inkohärenz besteht insoweit nicht. Randnummer 103 Auch hinsichtlich Lotto-Annahmestellen bestehen keine Kohärenzbedenken, obwohl diese keinen Mindestabstand zu anderen Glückspielangeboten oder Schulen einhalten müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 17). Die Anzahl der Lotto-Annahmestellen im Land Berlin wird vorrangig dadurch begrenzt, dass maximal 1.100 staatliche Lotto-Annahmestellen erlaubt sind (§ 8 Abs. 6 AGGlüStV) - tatsächlich gab es ausweislich des Geschäftsberichtes von Lotto Berlin für das Jahr 2024 am Jahresende 2024 812 Annahmestellen (vgl. den im Internet veröffentlichten Geschäftsbericht für das Jahr 2024, S. 5) und gibt es
den Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom 12. Januar 2026 derzeit 857 Annahmestellen im Land Berlin. Darüber hinaus darf eine Erlaubnis nur für Räumlichkeiten erteilt werden, die
Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung dem Ziel, nur ein begrenztes Glücksspielangebot zuzulassen, und den sonstigen Zielen des § 1 GlüStV nicht entgegenstehen (§ 8 Abs. 3 AGGlüStV). Diese Regelungen dienen ebenfalls dem Spielerschutz und sind auch mit Blick auf die anderen Glücksspielangebote kohärent, da mit Letzteren erheblich höhere Suchtgefahren und ein höheres Gefährdungspotenzial einhergehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
dem Geschäftsbericht von Lotto Berlin für das Jahr 2024 betrug der Anteil der TOTO-Wetten im Jahr 2024 bei einem Gesamtumsatz von 314,0 Mio Euro 1,4 Mio Euro (), ein Anteil, der sich
dem Lagebericht für das Jahr 2025 um 5,3 % (entspricht 75.000 Euro) verringert hat (). Randnummer 105 Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht aufgrund eines "signifikanten Korrespondenzspielverhaltens" zwischen Wettvermittlungsstellen und staatlichen Annahmestellen.
den Ausführungen im Glücksspielatlas 2023 beteiligt sich mit 68 % eine deutliche Mehrheit der Glücksspielenden ausschließlich an einer Glücksspielform. Lediglich 12 % der Spielerinnen und Spieler nehmen an drei oder mehr verschiedenen Spielformen teil. Das parallele Glücksspiel weiterer Spielformen geht besonders mit riskanten Online-Glücksspielen, Geldspielautomaten, Kasinoglücksspielen und Sportwetten einher. So beteiligten sich von allen Sportwettenden lediglich 8 % ausschließlich an diesen Produkten, 92 % kaufen weitere Glücksspiele anderer Spielformen. Hingegen beschränken sich 58 % der Spielerinnen und Spieler von Lotto-Lotterien allein auf die Teilnahme an diesen (Glücksspielatlas 2023, S. 59). Ein ähnliches Bild zeigt sich
dem von der Beigeladenen benannten Forschungsbericht der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung vom Januar 2020 für das Jahr 2019: danach haben von den Spielern der Lotterien 6 aus 49 2,7 % an Sportwetten mit festen Quoten teilgenommen, während 34,4 % der Teilnehmer an Sportwetten mit festen Quoten an der Lotterie 6 aus 49 teilgenommen haben. Damit wird deutlich, dass staatliche Lotterien ein erheblich geringeres Risiko für eine Spielsucht aufweisen mit der Folge, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht von einer Inkohärenz auszugehen ist. Die Behauptung der Beigeladenen, durch die Schließung von Wettvermittlungsstellen würden Kunden zu den Angeboten staatlicher Lotterien wechseln, bleibt ohne tragfähige Grundlage. Randnummer 106 Soweit die Beigeladene der Auffassung ist, eine Inkohärenz ergebe sich daraus, dass der Staat am unionsrechtswidrigen Lotteriemonopol festhalte, führt dies auf keine andere Entscheidung. Allein der Hinweis auf das (angeblich) unzulässige Werbeverhalten der Landeslotteriegesellschaften genügt nicht für die Annahme, das Lotteriemono
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