. Randnummer 5 Es fehlt bereits an der Verletzung einer die Beklagte treffenden vertraglichen Pflicht. Randnummer 6 Die Beklagte war nicht zur Herausgabe der an sie vermieteten Wohnung verpflichtet, denn das Mietverhältnis ist nicht wirksam beendet, eine Herausgabepflicht der Beklagten nicht wirksam begründet worden. Randnummer 7 a) Auf die wegen Eigenbedarfs ausgesprochene Kündigung vom 08.05.2024 kann die Klägerin sich nicht berufen. Das Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhaltens hindert den Vermieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sich bei einem Wegfall des (etwaigen) Eigenbedarfs vor Ablauf der Kündigungsfrist angesichts des noch bestehenden Mietverhältnisses auf die Kündigung zu berufen (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2020 - VIII ZR 238/19, juris Rn. 15, mzwN). Randnummer 8 Die vorgenannten Voraussetzungen liegen hier vor. Mit E-Mail vom 26.06.2023 - und damit vor Ablauf der Kündigungsfrist am 31.08.2023 - erklärte die Klägerin, dass sie die Wohnung verkaufen wolle. Damit machte sie gegenüber der Beklagten deutlich, dass kein Eigennutzungsinteresse an der Wohnung mehr bestehe. Randnummer 9 Die Kammer nimmt im Übrigen auf die zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts Bezug. Dass und weshalb diese unvollständig oder unzutreffend sein sollten, lässt sich der Berufungsbegründung nicht entnehmen, § 520 Abs. 3 Nr. 2, 3 ZPO. Randnummer 10 Ohne Erfolg nimmt die Klägerin auf eine Fundstelle in der Literatur Bezug (MüKoBGB/Häublein, 9. Aufl. 2023,
115), die eine andere - hier gerade nicht gegebene - Fallkonstellation betrifft: die der Rechtsmissbräuchlichkeit wegen unzureichender Bedarfsvorschau. Dieser Einwand wird der Klägerin nicht einmal von der Beklagten entgegengehalten. Randnummer 11 b) Ein Räumungsanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 575, 542 Abs. 2, 546 Abs. 1
oder - wie die Klägerin wohl meint - alternativ aus §§ 549 Abs. 2 Nr. 1, 546 Abs. 1
. Randnummer 12 aa) Die Klägerin übersieht ganz grundlegend, dass die Vorschriften mitnichten in einem Alternativverhältnis zueinander stehen. Dass sie - rechtlich unzutreffend - davon ausgeht, folgt bereits aus der von ihr gewählten Überschrift über dem Mietvertrag („Mietvertrag zum vorübergehenden Gebrauch i.S.d. § 549 II Ziff. 1
“) und der - daneben vorgesehenen - Regelung zu seiner Befristung § 2 Ziff. 1. Randnummer 13 Die Vorschriften können nicht nebeneinander angewendet werden; ihr Anwendungsbereich schließt sich vielmehr wechselseitig aus, wie sich dem Regelungszusammenhang des § 549 Abs. 1
mit Absatz 2 (und 3) der Vorschrift entnehmen lässt. Die Mietverhältnisse in den letztgenannten Vorschriften werden vom Schutz des sozialen Mietrechts ausgenommen, weil es in den Vertragskonstellationen an dem die Mieterschutzvorschriften rechtfertigenden besonderen Schutzbedürfnis eines Wohnraummieters fehlt. Die angemieteten Wohnräume bilden nicht den räumlichem Lebensmittelpunkt des Mieters und sollen es - nach der dem Vermieter bekannten Zwecksetzung des Mieters - auch nicht (vgl. Wertungen BVerfG, Beschl. v. 26.05.1993 - 1 BvR 208/93, nach juris Rn. 29ff.; BeckOGK/H. Schmidt, 01.07.2025
, § 549 Rn. 16; Staudinger/Artz, [2024]
22). Maßgeblich ist, dass nicht ein allgemeiner Wohnbedarf des Mieters von unbestimmter Dauer, sondern ein kurzzeitiger Sonderbedarf kurzfristig und nur vorübergehend gedeckt werden soll (Börstinghaus/Siegmund/Börstinghaus, Miete, 8. Aufl., § 549 Rn. 5f.). Randnummer 14 Eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch liegt nach einhelliger Ansicht folgerichtig typischerweise bei Hotelzimmern, Ferienwohnungen oder Ferienhäusern vor, die (vorübergehend, für kurze Zeit) zu Urlaubszwecken gemietet werden (BeckOGK/H. Schmidt, 01.07.2025
, § 549 Rn. 18.1; Staudinger/Artz, [2024]
23; Börstinghaus/Siegmund/Börstinghaus, Miete, 8. Aufl., § 549 Rn. 5; Hinz in Klein-Blenkers/Heinemann/Ring, Miete/WEG/Nachbarschaft, § 549 Rn. 16; vgl. auch BT-Drs. 14/4553, S. 46). Randnummer 15 Für das Vorliegen der vorstehend dargestellten Voraussetzungen ergibt sich hier nichts. Randnummer 16 Der - hier von der Klägerin geltend gemachte - Wunsch, das Mietverhältnis kurz zu begrenzen, konnte nur in den Grenzen des § 575
verwirklicht werden (vgl. auch Staudinger/Artz, [2024]
22). Randnummer 17 bb) Ein Fall des § 549 Abs. 2 Nr. 2
liegt schon deshalb nicht vor, weil die Wohnung unstrittig nicht auch von der Vermieterin, der Klägerin, selbst bewohnt wurde. Randnummer 18 cc) Die Befristung des Mietverhältnisses war hier nach § 575 Abs. 1
unwirksam mit der Folge, dass das Mietverhältnis gem. § 575 Abs. 1 S. 2
als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt. Das Mietverhältnis wird aufgrund der unwirksamen Befristung - ausweislich des Gesetzeswortlautes - hingegen nicht - nach Wahl des Vermieters - zu einer Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch. Randnummer 19 Nach den zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts genügt die Mitteilung der Befristungsgründe nicht den Anforderungen des § 575 Abs. 1 S. 1
. Randnummer 20
) zu erfolgen, § 575 Abs. 1 S. 1
. Randnummer 21 Die schriftliche Mitteilung muss das Befristungsinteresse in vollem Umfang erläutern, eine Bezugnahme auf mündliche Ausführungen ist nicht ausreichend (Schmidt-Futterer/Lindner, 16. Aufl. 2024,
genügt. Randnummer 23 Entgegen der Ansicht der Klägerin reicht die reine Wiederholung des Gesetzeswortlautes nicht aus, um ein Wohnraummietverhältnis wirksam zu befristen. Es muss ein konkreter Lebenssachverhalt angegeben werden, der es dem Mieter ermöglicht, zu überprüfen, ob die tatsächlichen Umstände vorliegen und ausreichend für die Wirksamkeit der Befristung sind (BGH v. 18.4.2007, NJW 2007, 2177 Rn. 22 f.; Schmidt-Futterer/Lindner, 16. Aufl. 2024,
29; Börstinghaus/Siegmund/Siegmund, 8. Aufl. 2025,
19). Randnummer 24 Weder die Angabe „mögliche[r] Eigenbedarf“ noch „Sanierung“ sind ausreichend konkret, um eine wirksame Befristung zu begründen. Schon dem Wortlaut des § 575 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
nach kann die Eigennutzung durch den Vermieter selbst, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts erfolgen. Die Angabe „Eigenbedarf“ genügt nicht, da die Art und die Person der Eigennutzung nicht ausreichend konkretisiert werden und somit keine Überprüfbarkeit durch den Mieter gegeben ist (Schmidt-Futterer/Lindner, 16. Aufl. 2024,
30). Randnummer 25 Ebenso verhält es sich mit der Angabe „Sanierung“. Will der Vermieter ein Mietverhältnis wegen einer wesentlichen Veränderung oder Instandsetzung der Räume befristen, sind die geplanten Maßnahmen so genau anzugeben, dass der Mieter beurteilen kann, ob diese Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden und damit eine Befristung nach § 575 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 2
rechtfertigen (BGH v. 18.4.2007, NJW 2007, 2177 Rn. 22). Daran fehlt es offenkundig, denn die Klägerin beschränkt sich im Mietvertrag auf die Angabe des Begriffs „Sanierung“. II. Randnummer 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.