Tenor Der Geburtseintrag XXX bei dem Standesamt S. von B. ist wie folgt zu berichtigen: Die Folgebeurkundung 2 vom 2025 wird für gegenstandslos erklärt. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 36 Abs. 2, 3 GNotKG). Gründe I. Randnummer 1 Das Verfahren betrifft einen Berichtigungsantrag der zuständigen Aufsichtsbehörde, Senatsverwaltung für Inneres und Sport, zum Eheregistereintrag XXX bei dem Standesamt S. von B.. Das beteiligte Ehepaar hat im Rahmen seiner Eheschließung am ......2019 bei dem Standesamt S. von B. den Geburtsnamen der Ehefrau zum Ehenamen bestimmt. Der Ehemann stellte gemäß Beurkundung vom ......2019 diesen Ehenamen seinem Geburtsnamen voran. Randnummer 2 Mit Erklärung vom 08.05.2025 widerriefen die beteiligten Eheleute gegenüber dem Standesamt L. die Bestimmung des Ehenamens gem. Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Das Standesamt S. von B. nahm die Erklärung entgegen und beurkundete sodann am 2025 die Folgebeurkundung 1, wonach beide Ehegatten auch in der Ehe ihre Familiennamen vor der Ehe führen. Randnummer 3 Mit weiterer Erklärung vom 20.05.2025 gegenüber dem Standesamt L. bestimmten die Eheleute nachträglich den Familiennamen des Ehemannes zum Ehenamen. Das Standesamt S. von B. nahm diese Erklärung entgegen und beurkundete am ......2025 die Folgebeurkundung 2, wonach der Familienname des Ehemannes als Ehename eingetragen wurde. Randnummer 4 Die Ehegatten haben zwei in der Ehe geborene Kinder. Für das Kind C. C. A. C., geboren am ......2020 haben die Ehegatten aufgrund der nachträglichen Bestimmung des Ehenamens eine Anschlusserklärung abgegeben, deren Entgegennahme von dem Standesamt T. abgelehnt wurde. Hierzu wurde von den Ehegatten zum gerichtlichen Az: 71h III 228/25 ein Anweisungsantrag gestellt. Für das Kind Y. A. M. C. haben die Ehegatten ebenfalls eine Anschlusserklärung abgegeben, die von dem Standesamt P. entgegengenommen und mit Folgebeurkundung vom ......2025 dem Geburtenregister beigeschrieben wurde. Randnummer 5 Die zuständige Aufsichtsbehörde beantragt mit Antrag vom 26.06.2025: Randnummer 6 Die Folgebeurkundung 2 zur nachträglichen Bestimmung eines Ehenamens vom 2025 ist für gegenstandslos zu erklären. Randnummer 7 Die Beteiligten beantragen, Randnummer 8 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 9 Die Aufsichtsbehörde ist der Auffassung, dass die Folgebeurkundung unzulässig sei, da der Antrag der Eheleute vom 20.05.2025 zur nachträglichen Bestimmung eines Ehenamens nicht wirksam habe erklärt werden können. II. Randnummer 10 Der zulässige Antrag ist begründet. Randnummer 11 Für die Berichtigung eines Eintrages im Personenstandsregister nach § 48 PStG ist es erforderlich, dass eine anfängliche Unrichtigkeit besteht. Ein abgeschlossener Registereintrag ist von Anfang an fehlerhaft, wenn er tatsächlich oder rechtlich unrichtig oder unvollständig ist und in dieser Form nie hätte beurkundet werden dürfen. Dies ist hier der Fall. Randnummer 12 Die Eheleute konnten den Familiennamen des Mannes nach Widerruf ihrer Ehenamensbestimmung nachträglich nicht wirksam zum Ehenamen bestimmen, sodass die Folgebeurkundung unrichtig ist. Sie ist daher für gegenstandslos zu erklären ist. Randnummer 13 Mit der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 67 Abs. 1 EGBGB hat der Gesetzgeber zusätzliche Möglichkeiten der Ehenamensbestimmung für diejenigen Ehegatten geschaffen, die mit Inkrafttreten des neuen Namensrechts bereits einen gemeinsamen Ehenamen geführt haben. Die mit der Überleitungsvorschrift geschaffenen zusätzlichen Möglichkeiten sind dabei abschließend in der Überleitungsvorschrift aufgeführt. Zum einen besteht danach für die Ehegatten die Möglichkeit, nachträglich einen sogenannten echten Ehedoppelnamen (Nr. 1) zu bestimmen, oder aber zu ihren jeweiligen, vor der Ehe geführten Namen durch Widerruf der Ehenamensbestimmung zurückzukehren (Nr.2) und sodann den Geburtsnamen ihrer Kinder nach Absatz 2 neu zu bestimmen. Der Gesetzgeber wollte mit diesen beiden Möglichkeiten denjenigen Ehegatten, die vor der Gesetzesänderung bereits einen Ehenamen geführt haben, die Möglichkeit geben, die zuvor eingeschränkte Wahlfreiheit zu kompensieren. Diese umfasste zum einen die Erteilung eines echten Ehedoppelnamen und zum anderen die Erteilung eines Doppelnamen für die gemeinsamen Kinder, um die Zugehörigkeit des Kindes zu beiden Elternteilen nach außen zu dokumentieren. Weitere darüber hinausgehende Möglichkeiten sind vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Randnummer 14 Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Eheleute, die bereits am 01.05.2025 einen Ehenamen führen, nach der neuen Rechtslage jede vom Gesetz nach neuem Recht vorgesehene Möglichkeit haben, ihren Ehenamen neu zu bestimmen, hätte es der Regelung des Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nicht bedurft. Denn für den Fall, dass der Widerruf der Bestimmung des Ehenamens nach dem Willen des Gesetzgebers dazu führen sollte, dass nach dem ab dem 01.05.2025 geltenden Recht ein neuer Ehename bestimmt werden kann, würde schon § 1355 Abs 2 Satz 1 Nr. 3 EGBGB die Möglichkeit beinhalten, einen echten Ehedoppelnamen zu bestimmen. Man hätte somit die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nicht gebraucht. Randnummer 15 Hinzu kommt, dass der in Art. 229 § 67 EGBGB geregelte Widerruf eine Ausnahme im Konzept des Namensrechts darstellt. Insoweit kann auch die von Dutta (Hepting/Dutta, Familie und Personenstand,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.