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VG Berlin 12. Kammer 12 L 609.25 Beschluss HSchulMedNOG BE, KapVO BE, LVerpflV BE

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung im Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2025/26 im 1. Fachsemester erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Randnummer 2 Die Antragsgegnerin hat 47 Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Wintersemester 2025/26 kapazitätswirksam zugelassen. Da die Kammer 46 Studienplätze für das 1. Fachsemester errechnet, sind keine freien Studienplätze im 1. Fachsemester vorhanden. Randnummer 3 I. Da die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht verbindlich durch § 37 Abs. 2 Berliner Universitätsmedizingesetz - UniMedG - vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2023 (GVBl. S.71) vorgegeben wird (ständige Rspr., vgl. Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2004 – 12 A 614.03 –; OVG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2004 – OVG 5 NC 100.04 –), richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität nach den Regelungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der für den Berechnungsstichtag (15. Januar 2025) maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 10. Juli 2023 (GVBl. S. 238). Randnummer 4 Die Antragsgegnerin, die gemäß § 5 Abs. 1, 3 KapVO eine Jahresaufnahmekapazität von 92 Studienplätzen errechnet, setzte mit Zulassungszahlensatzung vom 23. Juli 2025 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 319 vom 23. Juli 2025) 47 Studienplätze im 1. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin für das Wintersemester 2025/26 fest. Randnummer 5 1. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal der Antragsgegnerin auszugehen. Randnummer 6 Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO) vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74) in der für den Berechnungsstichtag maßgeblichen Fassung vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039, 1070). Es beträgt für das der Antragsgegnerin zur Verfügung stehende Lehrpersonal nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LVVO für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden – LVS – (Nr. 1 Buchstabe a), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6), für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9). Randnummer 7 Die Beklagte hat die Lehreinheit im Rahmen ihres Organisationsermessens umgestaltet (vgl. das von der Antragsgegnerin übermittelte Protokoll der Fakultätsleitungssitzung vom 7. April 2025). Dabei sind die Abteilungen „Strukturbiologie“ und „Orale Diagnostik, Digitale Zahnheilkunde und Versorgungsforschung“ entfallen. Die Stellen für das wissenschaftliche Lehrpersonal sind anderen Abteilungen zugeordnet worden, so dass die Umstrukturierung kapazitätsneutral ist. Randnummer 8 Der aktuelle Bestand an wissenschaftlichem Lehrpersonal mit dem jeweiligen Lehrdeputat wird im Folgenden dargestellt: Randnummer 9

  1. a)Abteilung „Zahnärztliche Prothetik“: Randnummer 10 Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS Deputatsverminderung LVS insgesamt Professoren 2 9 2 16 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 6 8 48 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 18,75 4 75 Summe 26,75 139 Randnummer 11 Das Lehrdeputat von Prof. G... (Stellen-Nr. 40010644) ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO beanstandungsfrei um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Studienfachberater (vgl. Schreiben des Dekans vom 16. Juni 2020) ermäßigt worden. Randnummer 12
  2. b)Abteilung „Kieferorthopädie“: Randnummer 13 Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 1 8 8 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 6 4 24 Summe 8 41 Randnummer 14
  3. c)Abteilung „Zahnerhaltung, Präventiv- und Kinderzahnmedizin“: Randnummer 15 Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS Deputats- verminderung LVS insgesamt Professoren 2 9 2 16 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 7 8 56 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 16 4 64 Summe 25 136 Randnummer 16 Die vom Dekan bewilligte Lehrdeputatsverminderung von Profx... (Stellen-Nr. 50020627) um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Centrumsleiter des CharitéCentrums 3 für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Fakultät entspricht den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2008 – OVG 5 NC 56.08 –). Randnummer 17
  4. d)Abteilung „Parodontologie, Oralchirurgie und Oralmedizin“: Randnummer 18 Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 3 9 27 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 3 8 24 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 12 4 48 Summe 18 99 Randnummer 19 Insgesamt stehen der Lehreinheit somit 77,75 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung zur Verfügung. Randnummer 20 Bei einem Gesamtlehrdeputat von 415 LVS berechnet sich das durchschnittliche Lehrangebot je Stelle auf (415 : 77,75 =) 5,3376 LVS. 2. Randnummer 21
  5. a)Die Antragsgegnerin bringt keinen Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung ( § 9 Abs. 3 Nr. 3 b KapVO ) in Abzug. Randnummer 22
  6. b)Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung bemisst sich gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO anhand eines Pauschalwertes von 30 % der hier maßgeblichen Gesamtstellenzahl von 77,75 Stellen. Danach berechnet sich der abzugsfähige Bedarf für die ambulante Krankenversorgung auf (77,75 x 0,3 =) 23,325 Stellen. Randnummer 23 3. Der Lehre und damit zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots stehen mithin (77,75 – 23,325 =) 54,425 Stellen zur Verfügung. Multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot je Stelle ergibt sich damit ein Angebot von Deputatstunden in Höhe von (54,425 x 5,3376 =) 290,4989 LVS. Randnummer 24 4. Dieses Angebot an Deputatstunden aus Stellen der Lehreinheit ist nicht gemäß § 10 KapVO um Lehrauftragsstunden zu erhöhen, da der Lehreinheit Zahnmedizin für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2024 und Wintersemester 2023/24) keine Lehraufträge für Pflichtveranstaltungen in der Zahnmedizin zur Verfügung gestanden haben. Auch Titellehre ist im genannten Referenzzeitraum nicht erbracht worden. Randnummer 25 5. Einen das Lehrangebot der Lehreinheit verringernden Dienstleistungsbedarf (sog. Dienstleistungsexport) nach § 11 KapVO setzt die Antragsgegnerin nicht an. Randnummer 26 6. Dem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Zahnmedizin gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist ( § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO ). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage ist der in der Anlage 2 Teil A zur Kapazitätsverordnung für den Studiengang Zahnmedizin aufgeführte CNW anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO ). Dieser beträgt für das Studium der Zahnmedizin 8,86. Hiervon sind gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO die von anderen Lehreinheiten erbrachten Lehrleistungen (sog. Dienstleistungsimport) als Fremdanteile abzusetzen. Dazu sind die Curricularanteile der von den Studierenden der Lehreinheit Zahnmedizin bei anderen Lehreinheiten zu absolvierenden Lehrveranstaltungen zu ermitteln und vom festgesetzten CNW abzuziehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung die von den nicht der Lehreinheit Zahnmedizin zugeordneten Lehreinheiten „vorklinische Medizin“, „klinisch-theoretische Medizin“ und „klinisch-praktische Medizin“ erbrachten Lehrleistungen im Einzelnen aufgeführt und nach der Formel aus Nr. III.1. der Anlage 2 zur KapVO die einzelnen Curricularanteile und die daraus folgenden jeweiligen Curricularfremdanteile (CA q ) der anderen Lehreinheiten berechnet und wie folgt in Ansatz gebracht: Randnummer 27 Lehreinheit CA q Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie (klinisch-praktische Medizin) 0,1831 Vorklinische Medizin 1,1618 Klinisch-theoretische Medizin 0,1010 Klinisch-praktische Medizin 0,1546 Summe 1,6005 Randnummer 28 Rechtlich erhebliche Einwände gegen die Berechnung der Curricularfremdanteile sind weder dargetan noch ersichtlich. Randnummer 29 Der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin beträgt demnach (8,86 – 1,6005 =) 7,259. Randnummer 30 Anhand des Lehrangebots von 290,4989 LVS errechnet sich nach dessen Verdoppelung und Teilung durch den Curriculareigenanteil eine Basiszahl von (580,9978 : 7,259 =) 80,0383. Randnummer 31 7. Diese Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um eine Schwundquote zu erhöhen. Der Schwundquotenberechnung ist folgende Studierendenverlaufstatistik zugrunde zu legen: Randnummer 32 Semester 1. FS 2. FS 3. FS 4. FS 5. FS 6. FS 7. FS 8. FS 9. FS 10. FS SoSe 20 51 50 41 42 42 40 43 37 37 29 WS 20/21 51 44 49 41 40 47 37 43 37 36 SoSe 21 51 40 42 48 42 41 47 37 43 34 WS 21/22 51 44 40 40 50 41 39 46 37 41 SoSe 22 47 48 42 38 40 51 40 38 47 36 WS 22/23 51 46 45 40 39 46 51 39 38 46 SoSe 23 51 50 43 45 39 48 46 50 39 37 WS 23/24 48 43 46 42 44 39 47 44 50 38 SoSe 24 47 46 40 51 34 44 40 46 44 49 WS 24/25 46 45 43 40 49 32 43 40 45 40 Summe I 406 390 385 377 389 390 383 380 357 Summe II 448 411 388 387 370 397 390 380 372 346 Quotient 0,9063 0,9489 0,9923 0,9742 1,0514 0,9824 0,9821 1,0000 0,9597 0,0000 Summanden 1,9063 0,8600 0,8534 0,8314 0,8741 0,8587 0,8433 0,8433 0,8093 0,0000 Randnummer 33 Die Berechnung der Schwundquote erfolgt nach dem sog. Hamburger Modell. Die Schwundquote wird danach empirisch pro Studiengang ermittelt, indem aus den Bestandszahlen in den einzelnen Fachsemestern durchschnittliche Übergangsquoten vom 1. zum 2. Fachsemester, vom 2. zum 3. Fachsemester usw. errechnet und multiplikativ verknüpft werden. Durch Division der jeweiligen Summe I (Bestandszahlen der jeweiligen Fachsemester ohne das Sommersemester 2020) mit der aus der vorhergehenden Spalte gebildeten Summe II (Bestandszahlen der jeweiligen Fachsemester ohne das Wintersemester 2024/25) werden die durchschnittlichen semesterlichen Übergangsquoten (vom 1. zum 2. Fachsemester = 0,9063, vom 2. zum 3. FS = 0,9489 usw.) ermittelt. Diese werden – ausgehend von 1,0 – multiplikativ miteinander verknüpft (z.B. ergibt sich der kursiv gedruckte Wert 0,8600 aus 1 x 0,9063 x 0,9489). Die Summe der multiplikativ verknüpften Werte (Summanden) wird in Relation zur Studienzeit von 10 Fachsemestern gesetzt. Hieraus errechnet sich eine Schwundquote von (8,6798 : 10 =) 0,8680. Randnummer 34 8. Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (80,0383 : 0,8680 =) 92,2100, abgerundet 92 Studienplätzen. Randnummer 35 Nach der von der Antragsgegnerin gewählten hälftigen Verteilung der errechneten Jahreskapazität auf die beiden Vergabetermine des Berechnungszeitraums sind bei 92 Studienplätzen 46 Studienanfängerinnen und -anfänger im Wintersemester 2025/26 aufzunehmen. Da die Antragsgegnerin entsprechend ihrer Festsetzung 47 Studienplätze kapazitätsrechtlich wirksam vergeben hat, stehen freie Studienplätze im 1. Fachsemester nicht zur Verfügung. Randnummer 36 Die Angaben über die zum Wintersemester 2025/26 im 1. Fachsemester eingeschriebenen Studierenden basieren auf der dienstlichen Erklärung der Leiterin des Referats für Studienangelegenheiten der Antragsgegnerin vom 12. November 2025. Anlass zu Zweifeln an der mitgeteilten Zahl bestehen nicht. Randnummer 37 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes – GKG –. Das Gericht geht dabei in Einklang mit der entsprechenden Empfehlung für die Bewertung von Zulassungsstreitigkeiten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Katalogziffer 18.1) der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen vom Auffangwert von 5.000,00 Euro aus, wobei dieser wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (zuletzt Beschluss vom 1. März 2016 – OVG 5 L 40.15 –) im Eilverfahren ungeschmälert angesetzt wird. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001635033

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