der Equity-Methode
G zu ermitteln, wenn die Anteile vom Betriebs- in das Privatvermögen überführt worden sind. (Rn.47) (Rn.48) (Rn.56)
G in Höhe von 62.921,40 € berücksichtigt wird. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Revision wird zugelassen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Höhe des Verlusts aus der Veräußerung von Anteilen an einer landwirtschaftlichen Genossenschaft. Randnummer 2 Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war schon in der Zeit des Bestehens der Deutschen Demokratischen Republik -DDR- Landwirt und an der LPG C… beteiligt. Ursprünglich wurde im Jahr 1976 aus der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft -LPG- „…“ C… und dem Volkseigenen Gut -VEG- D… das VEG E… gegründet. Zum 1. Januar 1990 wurde die LPG C… neu gegründet, deren staatlichen Anteil die Treuhandanstalt verwaltete. Im Juni 1990 wurde die F… GmbH durch Umwandlung des VEG E… gegründet, deren Gesellschafter die Treuhandanstalt und die LPG C… waren. Im Oktober 1990 wurde die LPG C… auf der Grundlage des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes -LwAnpG- in die G… eG umgewandelt. Dabei wollten Mitglieder der ehemaligen LPG „…“ C… diese wiederaufleben lassen. Randnummer 3 Die Ermittlung des genossenschaftlichen Vermögens der G… eG wurde entsprechend der Verpflichtungen
dem Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) -DMBilG- auf der Basis der DM-Eröffnungsbilanz zum
G galt das auch für die LPG. In der DM-Eröffnungsbilanz der G… eG ist das Eigenkapital ohne das Geschäftsguthaben mit insgesamt 5.046.570,81 DM ausgewiesen. Randnummer 4 Zur Klärung der rechtlichen Verhältnisse, die sich u.a. aus der Einbringung der LPG „…“ C… in das VEG E… sowie aus der Umwandlung des VEG E… in die F… GmbH ergeben haben, wurde am 22. Juli 1991 ein Vergleichsvertrag zwischen der F… GmbH und der G… eG geschlossen.
der Präambel waren sich die Parteien einig, dass die in diesem Zusammenhang im Jahr 1990 unternommenen juristischen und tatsächlichen Schritte mit zahlreichen Fehlern behaftet waren, die eine vollständige Neuregelung erforderlich machten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergleichsvertrag verwiesen. Randnummer 5 Auch
II.
dem die G… eG die Höhe des Mitgliedsbeitrags ab dem
frage des Beklagten teilten die Kläger mit, dass es sich bei dem Veräußerungsverlust um die Geltendmachung der Anschaffungskosten beim Ausscheiden des Klägers aus der G… eG handele. Durch das im Dezember 2006 in Kraft getretene Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften -SEStEG- würden Mitglieder einer Genossenschaft den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt. Deshalb sei es zur damaligen Zeit notwendig gewesen, die Anschaffungskosten auf den 22. Oktober 1990 zu ermitteln. Im Gutachten des Verbands vom 10. Januar 2014 sei ein Eigenkapital der eG als Berechnungsgrundlage der ursprünglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung der Mitglieder im Sinne des § 17 Abs. 7 Einkommensteuergesetz -EStG-
dem SEStEG zum Zeitpunkt der Gründung bzw. Umwandlung der G… eG in Höhe von 6.632.256,00 DM bzw. 3.391.019,00 € ermittelt worden. Die Anzahl der Gründungsmitglieder sei mit 32 festgestellt worden. Da sämtliche Gründungsmitglieder in gleicher Höhe beteiligt gewesen seien, würden die Anschaffungskosten jedes Gründungsmitglieds 207.258,00 DM bzw. 105.969,00 € betragen. Da er, der Kläger, im Zuge seines Ausscheidens aus der Genossenschaft kein Veräußerungsentgelt erhalten habe, seien die Anschaffungskosten in Höhe von 105.969,00 € als Veräußerungsverlust anzusetzen. Randnummer 10 Im Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 10. September 2020 berücksichtigte der Beklagte einen Veräußerungsgewinn
G in Höhe von 24.288,00 € abzüglich des Freibetrags in entsprechender Höhe und einen Veräußerungsverlust
G in Höhe von -660,00 € (60 % von 1.100,00 €). Der Bescheid erging
1 Abgabenordnung -AO- unter dem Vorbehalt der
prüfung. In den Erläuterungen führte er aus, dass der Verlust mit dem Teileinkünfteverfahren in Höhe der erbrachten Einlage anerkannt worden sei. Randnummer 11 Gegen den Einkommensteuerbescheid für 2015 legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass der anzuerkennende Veräußerungsverlust 63.581,40 € (60 % von 105.969,00 €) betrage. Sie verwiesen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom
G erfolgt sei. Der Auffassung, dass die DM-Eröffnungsbilanz falsch sei, werde ausdrücklich widersprochen. Zu keinem Zeitpunkt habe die Rechtsnachfolge des VEG E… insgesamt bestanden. Nicht das gesamte VEG sei Gesellschafter der GmbH geworden, sondern ausschließlich die LPG C…, welche aus dem VEG herausgelöst worden sei. Am
prüfung hob er auf. Zur Begründung führte er unter Verweis auf das Urteil des BFH vom
G maßgeblichen Anschaffungskosten durch den gemeinen Wert der in das Privatvermögen übernommenen Genossenschaftsanteile zum Zeitpunkt der Entnahme zu bilden. Der Kläger habe keine Angaben zum gemeinen Wert der entnommenen Anteile gemacht. In der mit der Steuererklärung vorgelegten Berechnung des Veräußerungsgewinns
G seien die Anteile nicht aufgeführt. Der gemeine Wert habe sich zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Betriebsvermögen auf maximal 1.100,00 € belaufen. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass sich bei einer Anteilsveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ein höherer Betrag hätte erzielen lassen. Keinesfalls wäre ein Erwerber bereit gewesen, für die Anteile einen Preis von 105.969,00 € zu bezahlen. Der Veräußerungsgewinn belaufe sich somit nicht auf 24.288,00 €, sondern auf 25.388,00 €. Eine steuerliche Auswirkung ergebe sich nicht, da der Veräußerungsgewinn den Freibetrag
G auch weiterhin nicht übersteige. Bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns
G sei der Entnahmewert der Anteile in Höhe von 1.100,00 € dem Veräußerungserlös gegenüber zu stellen und betrage 0,00 €. Randnummer 14 Auch wenn es für die Beurteilung des Streitfalls ohne Belang sei, weise er, der Beklagte, darauf hin, dass die Kläger nicht
gewiesen hätten, dass die historischen Anschaffungskosten des Genossenschaftsanteils 105.969,00 € betragen hätten. Insbesondere könnten aus der DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 keine Anschaffungskosten hergeleitet werden, weil die Bilanz offensichtlich falsch sei.
den Ausführungen im Vergleichsvertrag vom
G in Höhe von 1.788.550,59 DM hätten sich nicht infolge der mit dem Vergleichsvertrag vorgenommenen Neuzuordnung der Vermögensgegenstände und Schulden ergeben. Vielmehr resultierten die Korrekturen aus der Entschuldung von Altkrediten im Wirtschaftsjahr 1992/1993 (214.000,00 DM) und im Rumpfwirtschaftsjahr 1993 (1.574.550,59 DM). Die Mitglieder der G… eG seien zudem mit gleicher Quote beteiligt gewesen, was eine Berücksichtigung der Einbringung von Land oder Wirtschaftsgütern in die ursprüngliche LPG C… nicht vermuten lasse. Nur so könnten jedoch historische Anschaffungskosten sachgerecht zugeordnet werden. Der Kläger habe kein Land oder andere Wirtschaftsgüter in die LPG C… eingebracht, sodass schon deshalb nicht
vollziehbar sei, wie Anschaffungskosten in Höhe von 105.969,00 € entstanden sein sollen. Dies gehe zu Lasten des Steuerpflichtigen. Denn die objektive Beweislast für das Vorliegen von Anschaffungskosten auf die Beteiligung im Sinne des § 17 EStG liege bei dem Gesellschafter, der die Anschaffungskosten geltend mache (vgl. BFH, Urteil vom 13. Juli 1999 – VIII R 31/98, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1999, 724). Randnummer 15 Entsprechend der Ausführungen berücksichtigte der Beklagte einen Veräußerungsgewinn
G in Höhe von 25.388,00 € und einen Veräußerungsverlust
G in Höhe von 0,00 €. Randnummer 16 Am
G fortgeschrieben worden. Dies zeige auch die Anlage 10 des Gutachtens vom
G aus der Veräußerung des Genossenschaftsanteils an der G… eG in Höhe von 62.921,40 € berücksichtigt wird, hilfsweise, diesen Veräußerungsverlust als Verlust
G anzusetzen, und hilfsweise, die Revision zuzulassen, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 20 Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass wegen der Maßgeblichkeit des Entnahmewerts dahingestellt bleiben könne, ob für die Anteile tatsächlich historische Anschaffungskosten anzunehmen wären. Auch der Hilfsantrag der Kläger könne keinen Erfolg haben. Denn der Veräußerungsgewinn
G sei die Differenz zwischen dem gemeinen Wert und dem Buchwert des Genossenschaftsanteils. Der Buchwert des Anteils belaufe sich auf 1.100,00 €. Ein höherer Betrag könne nicht in Abzug gebracht werden. Entscheidungsgründe Randnummer 21 I. Die Klage ist begründet. Randnummer 22 Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2015 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat den Verlust aus der Veräußerung des Genossenschaftsanteils an der G… eG in Höhe von 62.921,40 €
G zu Unrecht nicht berücksichtigt. Randnummer 23 1.
G gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen gehalten hat. Randnummer 24 a) Als Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft (§ 17 Abs. 7 EStG). Eine Übertragung des Anteils an einer Genossenschaft erfolgt grundsätzlich durch Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 76 Genossenschaftsgesetz -GenG-). Daneben kann der Genosse seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen (§ 65 GenG) und dadurch aus der Genossenschaft ausscheiden; in diesem Fall gibt das Mitglied seine Geschäftsanteile an die Genossenschaft zurück.
Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied (§ 73 GenG). Randnummer 25 Der Austritt (oder Ausschluss) eines Gesellschafters aus einer Kapitalgesellschaft wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum als Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG (bzw. § 17 Abs. 4 EStG analog) gewertet; denn die steuerrechtlichen Folgen für den austretenden oder ausgeschlossenen Gesellschafter entsprechen denen einer (entgeltlichen) Einziehung von Aktien (§ 237 Abs. 2, § 222 Aktiengesetz -AktG-) oder GmbH-Anteilen (§ 34 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung -GmbHG-) bzw. einem Erwerb des Anteils durch die Gesellschaft. Die Rechtsfolgen derartiger gesellschaftsrechtlicher Vorgänge entsprechen denen einer Kapitalherabsetzung gegen Ausgleichszahlung, welche zu Lasten des Bilanzgewinns geht oder aus freien Rücklagen bestritten wird; eine solche gilt
der Fiktion des § 17 Abs. 4 EStG als Veräußerung (vgl. BFH, Urteil vom 14. Januar 2020 – IX R 5/18, BStBl. II 2021, 335, m.w.N.). Randnummer 26 Für eine Genossenschaft, die, ebenso wie eine GmbH, zu den Körperschaften zählt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz -KStG-), kann insoweit nichts anderes gelten. Auch die Auseinandersetzung der Genossenschaft mit einem ausgeschiedenen Mitglied erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz (§ 73 Abs. 2 Satz 1 GenG), auch wenn das Mitglied auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft grundsätzlich – d.h. vorbehaltlich einer anderweitigen Satzungsregelung – keinen Anspruch hat (§ 73 Abs. 3 Satz 1 GenG). Vor diesem Hintergrund ist sowohl die Übertragung des Geschäftsguthabens
G als auch die Kündigung
G – unter besonderer Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 17 Abs. 4 S. 1 EStG – als Veräußerungstatbestände im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 EStG zu werten (vgl. BFH, Urteil vom 14. Januar 2020 – IX R 5/18, BStBl. II 2021, 335, m.w.N.). Randnummer 27
G der Betrag, um den der Veräußerungspreis
Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Der Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich für den Zeitpunkt zu ermitteln, in dem er entstanden ist. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Veräußerung, d.h. der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen auf den Erwerber übergegangen ist (vgl. BFH, Urteil vom
Maßgabe der Regelungen dieses Gesetzes zu bestimmen, wenn das Genossenschaftsmitglied den maßgeblichen Anteil im Zuge der Gründung der Genossenschaft erworben hat. Da für die genannten, schon vor dem
Maßgabe der Vorschriften des DMBilG als Anschaffungskosten der maßgeblichen Kapitalgesellschaftsanteile „gelten“, auch als solche bei der Ermittlung des Gewinns oder Verlusts im Sinne des § 17 EStG zu berücksichtigen (vgl. BFH, Urteil vom
der Equity-Methode (§ 52 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 11 DMBilG) zu ermitteln. Randnummer 32
Maßgabe der Bestimmungen des DMBilG zu ermitteln. Eine Ermittlung
Maßgabe handelsrechtlicher Vorschriften kommt
den oben dargestellten Grundsätzen – auch
einhelliger Auffassung der Finanzverwaltung – insoweit nicht in Betracht. Danach gelten
G die in der DM-Eröffnungsbilanz ausgewiesenen anteiligen Eigenkapitalbeträge zum
G Vermögensgegenstände einschließlich Verbindlichkeiten und Rückstellungen im Wert der Hälfte des Eigenkapitals ohne Berücksichtigung von Grund und Boden der F… GmbH verbleiben sollen. Diese Einigung wird auch in dem Bericht über die Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz unter II. 1. angesprochen,
dem der G… eG 50 % des Eigenkapitals der VEG E…, ausgedrückt in Aktiva sowie Rückstellungen und Verbindlichkeiten, zustanden.
G sind diese Werte in die DM-Eröffnungsbilanz der G… eG per 1. Juli 1990 aufgenommen worden.
III.
Die dort aufgeführten Gegenstände sind auch im Bericht über die Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz unter B. I. 6. aufgeführt. Gleiches gilt für die Übernahme von Verbindlichkeiten durch die G… eG
Diese finden sich auch in B. II. 5. des Berichts über die Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz Randnummer 38 Vor diesem Hintergrund hätte es dem Beklagten oblegen, konkret vorzutragen, welche Positionen der DM-Eröffnungsbilanz seiner Auffassung
falsch sein sollen. Abgesehen davon lassen sich etwaige Fehler der DM-Eröffnungsbilanz
über 30 Jahren nur noch schwer
vollziehen und aufklären. Randnummer 39 d) Entgegen der Auffassung des Beklagten war auch keine korrigierte DM-Eröffnungsbilanz zu erstellen, da in den späteren Jahresabschlüssen der G… eG Korrekturen
G vorgenommen worden sind, die zu einer Änderung der DM-Eröffnungsbilanz führen. Randnummer 40 Wurden Vermögensgegenstände oder Schulden in der Eröffnungsbilanz zu Unrecht oder mit einem zu hohen oder einem zu niedrigen Wert angesetzt, lässt § 36 DMBilG die Berichtigung von Wertansätzen in vereinfachter Form zu.
G ist eine Berichtigung durchzuführen, wenn sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse ergibt, dass wesentliche Beträge zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert angesetzt worden sind. In diesen Fällen ist das Unternehmen zur Berichtigung der Bilanz verpflichtet (vgl. Zaisch in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Werkstand: 49. EL Oktober 2025, Kapitel 35 Rn. 120). Es bedarf aber keiner Neuaufstellung der DM-Eröffnungsbilanz, denn
G gilt die Eröffnungsbilanz in den Fällen der § 36 Abs. 1 bis 3 DMBilG als geändert.
G ist § 36 DMBilG auch auf die steuerliche DM-Eröffnungsbilanz anzuwenden. Zudem führt die Berichtigung von Ansätzen
G zu einer Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz und etwaiger Folgebilanzen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 DMBilG). Randnummer 41 Entsprechend dieser Regelungen wurden im Streitfall verschiedene Korrekturen
G vorgenommen, die dazu führen, dass die DM-Eröffnungsbilanz als geändert gilt. Insoweit wird auch in dem Gutachten vom 10. Januar 2014 ausgeführt, dass sich die DM-Eröffnungsbilanz als nicht ausreichend für die Ermittlung des steuerlich relevanten Eigenkapitals erwiesen hat. Ursache dafür war, dass mit den Änderungen
G in den Handelsbilanzen 1991 bis 1994 die Eröffnungsbilanz als geändert galt und eine Fortschreibung der Eröffnungsbilanzwerte nicht erfolgen musste. Randnummer 42 Dementsprechend wurde die DM-Eröffnungsbilanz auch ausweislich des Gutachtens
G um 1.788.550,59 DM dahingehend geändert, dass entsprechende Änderungen in den jeweiligen Jahresabschlüssen der G… eG in den Jahren 1991 bis 1994 vorgenommen worden sind, die das Fremdkapital zum 1. Juli 1990 verringern und damit das Eigenkapital in selbiger Höhe erhöhen. Der in dem Gutachten genannte Betrag von 1.788.550,59 DM lässt sich dabei ohne Weiteres anhand der vorliegenden Unterlagen
vollziehen, indem er sich anhand der Berichte über die Prüfung der Jahresabschlüsse der G… eG für die Jahre 1991 bis 1994 ermitteln lässt. Randnummer 43 Für den Jahresabschluss zum 30. Juni 1993 ergab sich letztlich eine effektive Berichtigung der Schulden
G in Höhe von 214.000,00 DM. Für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 1993 ergab sich eine effektive Berichtigung der Schulden
G in Höhe von 1.574.550,59 DM. Insgesamt ergab sich somit eine Erhöhung des Eigenkapitals in Höhe von 1.788.550,59 DM (214.000,00 DM + 1.574.550,59 DM). Randnummer 44 Daran ändert auch der Vortrag des Beklagten nichts, dass sich die im Gutachten angesetzten Korrekturen
G in Höhe von 1.788.550,59 DM nicht infolge der mit dem Vergleichsvertrag vorgenommenen Neuzuordnung der Vermögensgegenstände und Schulden ergeben hätten, sondern aus der Entschuldung von Altkrediten im Wirtschaftsjahr 1992/1993 (214.000,00 DM) und im Rumpfwirtschaftsjahr 1993 (1.574.550,59 DM) resultierten. Denn – wie bereits dargestellt – übernahm die G… eG
H aus Altkrediten, die bei der H… Bank, Niederlassung I… geführt wurden, in Höhe von insgesamt 1.853.550,59 DM. Dieser Betrag findet sich auch in der DM-Eröffnungsbilanz, sodass die Neuzuordnung der Vermögensgegenstände und Schulden insoweit bereits berücksichtigt worden ist. Der Betrag findet sich auch im Bericht über die Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz. Dort ist unter B. II. 5. vermerkt, dass der Bilanzausweis anteilig hinsichtlich des Bestandes und der Bewertung über Kontoauszüge mit Währungsumstellungsvermerk
gewiesen wurde. Zudem waren
Darstellung der G… eG Entschuldungsanträge gestellt und Zinsen ausgesetzt. Die Entschuldungen finden sich entsprechend in den Berichten über die Prüfung der Jahresabschlüsse. So sind im Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum
G in Höhe von 65.000,00 DM ergibt sich demnach ein Betrag von 1.788.550,59 DM, um den das Eigenkapital aufgrund der bereits genannten Änderungen korrigiert worden ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Entschuldung somit bereits berücksichtigt worden. Ausgehend vom ursprünglichen Eigenkapital in Höhe von 5.046.570,81 DM ergibt sich aufgrund der Erhöhung um 1.788.550,59 DM somit ein Betrag von 6.835.121,40 DM. Randnummer 46 e) Entgegen der Auffassung des Beklagten tritt im Streitfall bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns
G nicht der Entnahmewert an die Stelle der (historischen) Anschaffungskosten. Randnummer 47 Zwischen den Beteiligten ist insoweit unstreitig, dass der Kläger den Genossenschaftsanteil zunächst im Betriebsvermögen gehalten und ihn im Februar 2015 in sein Privatvermögen überführt hat. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem, der dem Urteil des BFH vom 14. Januar 2020 – IX R 5/18 zugrunde lag. Denn in dem dortigen Sachverhalt hielt der Kläger die Genossenschaftsanteile von vornherein im Privatvermögen. Randnummer 48
Auffassung des Beklagten sei somit – unter Verweis auf die Urteile des BFH vom
Maßgabe der Regelungen des DMBilG zu bestimmen sind (vgl. Vogt in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, Werkstand:
der Ermittlung der historischen Anschaffungskosten für einen speziellen Ausnahmefall und zur Vermeidung der Doppelbelastung ein anschaffungsähnlicher Vorgang angenommen wird. Dieser betrifft aber nur Fälle, in denen das Wirtschaftsgut zu einem späteren Zeitpunkt vom Betriebs- in das Privatvermögen überführt wird. Beide Urteile betreffen somit unterschiedliche Ansätze bei der Ermittlung von Anschaffungskosten und stehen in keinem normativen Widerspruch oder Konkurrenzverhältnis zueinander. Randnummer 52 Auch der – in der mündlichen Verhandlung noch einmal bekräftigte – Verweis des Beklagten auf das Urteil des BFH vom 22. Februar 2021 – IX R 13/19 führt zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit ist bereits der dortige Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Die dortige Klägerin war eine gewerblich geprägte Personengesellschaft und keine Körperschaft. Zudem ging es dort um die Bemessungsgrundlage für die AfA für in dem Gesamthandsvermögen der Klägerin befindliche Immobilienobjekte und andere Wirtschaftsgüter im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung § 21 EStG und nicht um die Berücksichtigung eines Verlusts
G. Abgesehen davon hat der BFH aber auch in dem Urteil vom 22. Februar 2021 – IX R 13/19 ausgeführt, dass der Überführung eines Betriebsgrundstücks in das Privatvermögen als künftige AfA-Bemessungsgrundlage weiterhin die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen, wenn die stillen Reserven nicht steuerlich erfasst worden sind. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entnahmewerts ist somit auch
dieser Entscheidung die Auflösung der stillen Reserven. Wie bereits dargestellt, fehlt es daran im vorliegenden Fall. Randnummer 53 f) Im Ergebnis gelten somit die in der
G korrigierten DM-Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Eigenkapitalbeträge als Anschaffungskosten der Anteile des Klägers. Diese berechnen sich wie folgt: Sonderrücklage
G 4.533.570,81 DM Sonderrücklage
G 513.000,00 DM Zwischensumme 5.046.570,81 DM Änderungen
G 1.788.550,59 DM Zwischensumme 6.835.121,40 DM. Randnummer 54 Ausweislich des Gutachtens bestand ein steuerlicher Verlust 1990 in Höhe von 328.970,49 DM, der zu 111/180 (gerundet 202.865,00 DM) auf die LPG und zu 69/180 auf die eG entfiel. Es ergab sich somit ein Eigenkapitalbetrag von gerundet 6.632.256,00 DM (6.835.121,40 DM - 202.865,00 DM). Da es 32 Mitglieder gab, entfiel auf jedes Mitglied ein Betrag von 207.258,00 DM bzw. 105.969,00 €. Randnummer 55 Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung aus weiteren Gründen fehlerhaft sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch hinsichtlich des zudem vorgenommenen Abzugs des steuerlichen Verlusts 1990 und der mit 1/32 anteiligen Berücksichtigung der Beträge besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, sodass das Gericht insoweit von weiteren Ausführungen absieht. Randnummer 56 Die anteiligen Eigenkapitalbeträge in Höhe von 105.969,00 € gelten somit als Anschaffungskosten der Anteile des Klägers. Insoweit ist zudem das Teileinkünfteverfahren
G zu berücksichtigen. Danach sind die Anschaffungskosten zu 60 % und somit in Höhe von 63.581,40 € anzusetzen. Abzüglich 660,00 € (60 % von 1.100,00 €, die der Kläger zunächst für den Genossenschaftsanteil gezahlt und aufgrund der Kündigung zurückerhalten hat) ergibt sich ein Betrag von 62.921,40 €, den der Kläger als Verlust geltend machen kann. Randnummer 57 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 58 III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-. Randnummer 59 IV. Der Senat hat die Revision zugelassen, da die hier streitige Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Insbesondere ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt, ob die Grundsätze aus dem Urteil des BFH vom 14. Januar 2020 – IX R 5/18, dass die Anschaffungskosten von Anteilen an Genossenschaften, die durch Umwandlung ehemaliger (landwirtschaftlicher) Produktionsgenossenschaften im Sinne des Rechts der DDR entstanden sind und die eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark entsprechend den Verpflichtungen des DMBilG aufgestellt haben,
Maßgabe der Regelungen des DMBilG zu bestimmen sind, auch für den Fall gelten, dass der Genossenschaftsanteil zunächst im Betriebsvermögen gehalten und später in das Privatvermögen überführt wird. Randnummer 60 V. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war
3 Satz 3 FGO notwendig. Die Sach- und Rechtslage war nicht so einfach, dass die Kläger sich selbst vertreten konnten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001635077
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.