(2021)errechnet, das zugrunde zulegen ist (im Durchschnitt 5.356,14 Euro). Randnummer 76 Soweit der Antragsgegner seine „Gewinne und Nettoeinkünfte“ mit Schriftsatz vom 1.12.2023 für das Jahr 2020 auf insgesamt 45.219,91 Euro und für das Jahr 2021 auf insgesamt 75.083,60 Euro beziffert und eigene Aufstellungen einreicht, stellt dies kein substantiiertes Bestreiten dar. Dem Inhalt des Schriftsatzes nach dienen die nach Auftraggebern unterteilten Angaben zu den Einkünften möglicherweise auch nicht dem Bestreiten des von der Antragstellerin vorgetragenen unterhaltsrelevanten Einkommens, sondern allein der Darlegung der Einkommenseinbußen im Jahr 2023. Randnummer 77 Im Jahr 2022 hatte der Antragsgegner nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 1.12.2023 Nettoeinkünfte bzw. Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit mit US-amerikanischen Auftraggebern in Höhe von 30.509,59 € und aus selbstständiger Tätigkeit durch deutsche Auftraggeber in Höhe von 5.286,25 € und aus nichtselbständiger Tätigkeit bei US-amerikanischen Auftraggebern in Höhe von 32.494,58 €, das sind insgesamt 68.290,37 Euro. Mit Schriftsatz vom einen 30. Januar 2024 hat er unter Einreichung seiner Kontoauszüge seiner Einkünfte im Jahr 2022 mit 85.508,45 € beziffert, ohne diese Werte näher zu erläutern. Jedenfalls konnte er insoweit das angenommene durchschnittliche Nettoeinkommen von 5.356,14 € nicht erschüttern. Randnummer 78 Das Einkommen des Antragsgegners ist noch um den zu zahlenden Kindesunterhalt von 152 % des Mindestunterhalts für das Kind S. zu bereinigen. Randnummer 79
- c)Bedarf Randnummer 80 Daraus errechnet sich der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin wie folgt: Randnummer 81 Einkommen Antragstellerin: 333 + 493 826,00 Euro Erwerbstätigenbonus: 826*493/(826 + 363)*10% -34,00 Euro –––––––––––––––––– Bonusbereinigtes Einkommen von Antragstellerin 792,00 Euro Einkommen von Antragsgegner 5.206,00 Euro Kindesunterhalt -713,00 Euro Krankheitsvorsorgeunterhalt: -363,37 Euro Erwerbstätigenbonus: (5206 - 713 - 363)*5206,14/5206*10% -413,00 Euro –––––––––––––––––– Bonusbereinigtes Einkommen von EM 3.716,63 Euro Voller Unterhalt von EF: (3716,63 + 792)/2 - 792 1.462,31 Euro Randnummer 82 Der vorab vom Einkommen des Antragsgegners abzuziehende Krankheitsvorsorgeunterhalt berechnet sich bei einem Beitragssatz von 19,9 % aus dem Unterhaltsbetrag von 1.826 Euro und wurde durch Iteration bestimmt. Randnummer 83 Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin beläuft sich auf (1.462,31 Euro + 363,37 Euro =) 1.825, 68 Euro, gerundet 1.826 Euro. Randnummer 84
- d)Der Antragsgegner ist insoweit auch leistungsfähig. Randnummer 85 Anhaltspunkte dafür, dass er im Jahr 2024 nicht an sein Einkommen der Jahre 2021 und 2022 anknüpfen könnte, bestehen nicht. Randnummer 86
- e)Ohne durch die Betreuung des gemeinsamen Kindes gehindert zu sein, könnte die Antragstellerin unter Zugrundelegung des Mindestlohns bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit einen Bruttolohn von (12,41 Euro * 173,90 Stunden =) 2.158,10 Euro verdienen, das sind bei Berücksichtigung eines halben Kinderfreibetrags 1.492,38 Euro netto, nach Abzug der Werbungskostenpauschale von 5 % auf rund 1.418 Euro. Die Differenz zu ihrem trotz Kinderbetreuung möglichen Verdienst von 493 Euro beläuft sich auf 925 Euro. Randnummer 87 Damit entfallen von 1.826 Euro 925 Euro auf den Betreuungsunterhalt und 901 Euro auf Aufstockungsunterhalt. Randnummer 88
- e)Der Aufstockungsunterhaltsanspruch (und anteilig der Krankheitsvorsorgeunterhalt) ist wie tenoriert gemäß § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB herabzusetzen und zu befristen, weil eine allein an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung unbillig wäre. Randnummer 89 Soweit der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin auf § 1570 BGB beruht, scheidet eine Herabsetzung oder Befristung gemäß § 1578 b BGB aus, weil sonst Belange des Kindes nicht gewahrt würden. Randnummer 90 Einer Herabsetzung zugänglich ist bei einer Kumulation des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt aus § 1570 BGB mit dem auf Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB der Aufstockungsunterhalt, da hinsichtlich ihm keine kind- und elternbezogenen Belange gewahrt werden müssen (MüKoBGB/Maurer, 8. Aufl. 2019, BGB § 1578b Rn. 240, beck-online). Randnummer 91 Maßgeblich ist auf die wirtschaftliche Lage des kinderbetreuenden Ehegatten abzustellen. Verfügt er über relativ hohe Einkünfte, kann eine Herabsetzung eher in Betracht kommen, weil davon ausgegangen werden kann, dass die Kindesbelange durch den hohen Kindesunterhalt und das Einkommen des betreuenden Elternteils noch gewahrt werden. Insbesondere bei einer erheblichen Differenz zwischen dem Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen und dem angemessenen Bedarf soll eine Kürzung in Betracht kommen. Doch ist gerade in diesen Fällen verstärkt auf die Wahrung der Kindesbelange im Hinblick auf die vom Verpflichteten abgeleitete Lebensstellung zu achten (MüKoBGB/Maurer, 9. Aufl. 2022, BGB § 1578b Rn. 130, 131). Randnummer 92 Untergrenze für eine Herabsetzung des Unterhalts ist der angemessene Lebensbedarf der Antragstellerin. Er bemisst sich nach dem Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zum jetzigen Zeitpunkt verfügbar hätte (Maier/Schachtschneider in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1578b BGB, Rn. 7). Randnummer 93 Die Antragstellerin hat vorgetragen, eine Ausbildung zur Mediengestalterin absolviert zu haben, in dem Beruf jedoch nicht gearbeitet zu haben. Angaben dazu, ob sie insoweit ehebedingte Nachteile erlitten hat, hat sie nicht gemacht und dies liegt auch nicht auf der Hand. Mangels weiterer Angaben muss daher davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin ohne Ehe und Kindererziehung einen Mindestlohn erzielen würde, wie oben berechnet und bereinigt in Höhe von 1.418 Euro zzgl. zu ihren Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 333 Euro. Dieses Einkommen unterschreitet auch nicht das Existenzminimum, das sich am notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen orientiert. Eine Herabsetzung des Aufstockungsunterhalts auf Null ist daher möglich, ohne den angemessenen Lebensbedarf zu gefährden. Randnummer 94 Bei der stufenweisen Herabsetzung hat das Gericht berücksichtigt, dass die Ehe der Beteiligten nicht lang, aber auch nicht kurz war (8 Jahre). Ferner war ein Kriterium, dass die Antragstellerin über ein Vermögen von 200.000 Euro verfügt, der Antragsgegner jedoch vermögenslos ist. Weil der Antragsgegner Kindesunterhalt in Höhe von 152 % bezahlt, sind die Kindesbelange auch bei Herabsetzung des Aufstockungsunterhalts auf Null gewahrt. Randnummer 95 4. Kosten und Nebenentscheidungen Randnummer 96 Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1,4 FamFG. Die Kostenverteilung erscheint auch im Hinblick auf das Ergebnis der Folgesache Unterhalt nicht unbillig, zumal der zugesprochene Unterhaltsanspruch begrenzt worden ist. Randnummer 97 Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001635200