Antragsbefugnis; Bebauungsplan; Bewertungsfehler; Ermittlungsdefizit; materielle Beweislast; Normenkontrollantrag; Photovoltaik-Freiflächenanlage; Standorteignung; Umweltvereinigung; wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahme; Öffentliche Auslegung Tenor Der Bebauungsplan „W...“ der Gemeinde I... Land vom
(1)Bei der Landschaftsbildanalyse handelte es sich um eine wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahme i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Randnummer 31 Der Begriff der Stellungnahme ist weit auszulegen und umfasst u.a. Gutachten und andere umweltbezogene Ausarbeitungen privater Stellen, die die Gemeinde oder der Projektträger zur Vorbereitung des Bebauungsplans hat erstellen lassen (vgl. Senatsurteil vom
- November 2017 – OVG 2 A 17.15 – juris Rn. 52). Ihr Umweltbezug steht mit Blick nicht nur auf § 1a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB (s. Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2025, § 1 Rn. 144c) und auf § 14 Abs. 1 BNatSchG (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht/BNatSchG, Stand August 2025, § 14 Rn. 14), die auch Veränderungen der Landschaft als Belang des Umwelt- bzw. Naturschutzes einordnen, außer Frage. Randnummer 32 Die Landschaftsbildanalyse ist entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht nur bei objektiver Betrachtung wesentlich i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, weil sie Aufschluss über den Grad der Berührung des Landschaftsbildes gibt, sondern auch nach der erkennbaren Einschätzung der Antragsgegnerin. Das bestätigen Inhalt und Ablauf des weiteren Aufstellungsverfahrens. Vor allem zeigt ein Abgleich der verschiedenen Entwürfe der Planbegründungen und der dazugehörigen Umweltberichte, dass das Vorhaben und der Planentwurf im Laufe des Planverfahrens mehrere Modifizierungen erfahren haben, und zwar (auch) wegen der besagten Landschaftsbildanalyse (s. Entwurf der Planbegründung mit Stand 04/2021, S. 8). Ausdrücklich wurden danach u.a. „auf Grundlage einer zwischenzeitlich vorliegenden Landschaftsbildanalyse … umfangreiche Ergänzungen zum Landschaftsbild vorgenommen“. So wurde die Fläche der Photovoltaik-Anlage vor der Öffentlichkeitsbeteiligung um 20 % reduziert und ihre Lage verändert. Dies sowie die nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gleichfalls festgesetzten, das Vorhaben teils sichtverschattenden Anpflanzungen entlang der östlichen und nördlichen Plangebietsgrenze wurden erkennbar zumindest auch in der Planung berücksichtigt, um die Sichtbarkeit der Anlage zu verringern und Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds abzumildern (s. Umweltbericht Stand 04/2021, S. 38 f.). Dementsprechend heißt es in dem Entwurf der Planbegründung (Stand 04/2021) zur Erläuterung der später erfolgten Festsetzung umfangreicher Grünflächen, diese führten „zu einer Reduzierung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ (S. 19), was die Antragsgegnerin wiederum mithilfe der Visualisierungen der besagten Landschaftsbildanalyse zu belegen versuchte (Umweltbericht Stand 04/2021, S. 38 ff., 42). Es bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung, in welchem Umfang dieser Einschätzungsspielraum der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (s. dazu einerseits OVG Münster, Urteil vom
- März 2008 – 7 D 34/07.NE – juris Rn. 66 und andererseits OVG Bautzen, Urteil vom 9.3.2012 – 1 C 13/10 – juris Rn. 63 sowie jetzt wohl auch VGH Mannheim, Urteil vom
- Mai 2025 – 5 S 1824/23 – juris Rn. 45). Randnummer 33 Diese Analyse lag auch vor i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Antragsgegnerin kann dem nicht entgegenhalten, ihr selbst habe die Landschaftsanalyse nicht vorgelegen, sondern nur dem von ihr beauftragten Planungsbüro. Wer sich gemäß § 4b BauGB eines Dritten zur Vorbereitung oder Durchführung von Verfahrensschritten bedient, muss sich das Vorliegen der bei dem Dritten vorhandenen Unterlagen zurechnen lassen. Denn dieser handelt bei der Vorbereitung und Durchführung der einzelnen Verfahrensschritte – hier der Öffentlichkeitsbeteiligung – an der Stelle der Gemeinde (vgl. BT-Drs. 13/6392, S. 47). Sie hat für das Handeln des von ihr beauftragten „Verwaltungshelfers“ rechtlich einzustehen (vgl. Krautzberger/Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 4b Rn. 1). Nicht nur Fehler des Dritten wirken sich daher aus, als ob die Gemeinde selbst gehandelt hätte (s. Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2025, § 4b Rn. 18). Auch Wissen und die Vorlage von Unterlagen beim Dritten muss die Gemeinde sich zurechnen lassen. Jedenfalls dem Planungsbüro lag die Analyse jedoch vor, wie die Planbegründung Stand 04/2021 bestätigt (S. 8: „auf Grundlage einer zwischenzeitlich vorliegenden Landschaftsbildanalyse“). Randnummer 34
(2)Angesichts dessen durfte die Antragsgegnerin nicht von der Auslegung der Landschaftsbildanalyse absehen. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass Art und Weise der Präsentation der wesentlichen Unterlage den Anforderungen dann nicht genügt, wenn nur die Ergebnisse dieser ausgelegt worden sind (Senatsurteile vom 23. November 2017 – OVG 2 A 17.15 – juris Rn. 53 und vom 11. November 2021 – OVG 2 A 22.19 – juris Rn. 51). Davon, dass die Antragsgegnerin dies vorliegend beachtet hat, konnte sich der Senat nicht überzeugen. Randnummer 35 Die Antragsgegnerin hat zwar geltend gemacht, die Z... GmbH sei nur mit der Modellierung der mit dem Bebauungsplan vorbereiteten Anlagen in der vorgefundenen Landschaft und der visuellen Darstellung der Ergebnisse von verschiedenen Sichtpunkten beauftragt worden, habe also die Datengrundlage zur Verfügung gestellt. Die Beschreibung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild, die Auswahl der relevanten Sichtachsen und die abschließende Bewertung sei durch das Planungsbüro vorgenommen worden und vollständig im Umweltbericht enthalten (s. die Abwägung zu Ziffer 1.09 im Abwägungsprotokoll auf Bl. 101 R des Aufstellungsvorgangs). Das deckt sich mit ihren Ausführungen auf Seite 3 des als Anlage ASt9 zur eAkte gereichten Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2023 (und der Abwägung zu Ö2.03 auf Bl. 123 R des Aufstellungsvorgangs). Gleichwohl verbleiben durchgreifende Zweifel daran, dass die Arbeit der Z... GmbH sich vollständig in der Erstellung derjenigen Lichtbilder erschöpft haben soll, die im Umweltbericht enthalten sind. Bereits die im Umweltbericht verwendete Begrifflichkeit „Analyse“ legt eher nahe, dass die Z... GmbH gerade nicht nur mit der Visualisierung beauftragt war, sondern auch zusätzlich mit Untersuchungen und (Aus-)Wertungen, nicht zuletzt deshalb, weil die Angaben der Antragsgegnerin sowohl im Plan- als auch im gerichtlichen Verfahren mehrdeutig geblieben sind. Sie lassen weiterhin den Schluss zu, dass entweder die Auswahl der Sichtachsen von vornherein der Z... GmbH überlassen und die Auswahl des Bildmaterials danach vom Planungsbüro vorgenommen worden ist oder aber, dass das von der Antragsgegnerin beauftragte Planungsbüro verschiedene Sichtachsen visualisieren lassen und anschließend zwei Bilder davon ausgewählt hat. Diesen Eindruck erweckt etwa die Formulierung im Umweltbericht (Stand 04/2021, S. 39), nach der in „der durchgeführten Landschaftsbildanalyse (Z... GmbH, 2021) innerhalb der Nah- und Mittelzone nachfolgend zwei relevante Sichtachsen ausgewählt“ worden seien. Dann spräche aber alles dafür, dass es über die im Umweltbericht enthaltenen Lichtbilder hinaus noch weiteres Bildmaterial gegeben hat. Darauf deutet auch die Wendung der Antragserwiderung (auf S. 3) hin, „[z]usätzlich eine Darstellung der Landschaftsbildanalyse war nicht zwingend anzuführen.“ Die in diese Richtung bestehenden Zweifel entkräftet auch der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2026 auf die richterliche Aufklärungsverfügung nicht, zumal es in diesem Schriftsatz heißt, die „für die Bewertung der Gemeinde entscheidenden Dokumente finden sich unmittelbar im Umweltbericht“. Besonders der Bezug auf die „entscheidenden“ Dokumente kann erneut dahin verstanden werden, dass eine Auswahl getroffen worden ist, also aus den vorhandenen Dokumenten die vermeintlich entscheidenden entnommen worden sind. Von der Gelegenheit, diese Zweifel durch nähere Dokumentation der vorgetragenen Beschränkung des Auftrags der Z... GmbH auszuräumen – etwa mittels Übersendung von Kopien des genauen Auftrags des Planungsbüros an die Z... GmbH oder beispielsweise der Übermittlung der Analyse der Z... GmbH genau in der Form, wie das Planungsbüro sie erhalten hat, und sei es durch Vorlage einer E-Mail, die belegt, dass die Z... GmbH lediglich die im Umweltbericht eingepflegten Fotos übermittelt hat – hat die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht. Kann der Senat nach alledem nicht belastbar überprüfen, dass eine wesentliche Unterlage im gebotenen Umfang und damit verfahrensfehlerfrei ausgelegt worden ist, geht das zulasten der Gemeinde, da sie insoweit die materielle Beweislast trifft (vgl. VGH München, Urteil vom 14. Juli 2016 – 2 N 15.283 – juris Rn. 21 ff. und Beschluss vom 14. Januar 2020 – 9 NE 19.1111 – juris Rn. 6). Randnummer 36
- bb)Dieser Verfahrensfehler ist nach § 214 Abs. 1 BauGB, der hier über § 4 Abs. 2 UmwRG Anwendung findet, beachtlich. Der Verstoß gegen die Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB wird in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB als beachtlicher Verfahrensfehler aufgeführt. Die internen Unbeachtlichkeitsklauseln sind hier nicht einschlägig. Ebenso hat der Antragsteller den Verfahrensfehler nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB mittels des der Antragsgegnerin am 9. März 2023 übersandten Rügeschreibens rechtzeitig geltend gemacht. Randnummer 37
- b)Außerdem haften dem Bebauungsplan beachtliche materielle Fehler an. Randnummer 38 Die §§ 2 Abs. 3, 1 Abs. 7 BauGB verpflichten Gemeinden, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln, zu bewerten und sie gerecht gegen- und untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn in die Abwägung nicht die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden mussten, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht. Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei einer Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 – juris Rn. 29) Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 – juris Rn. 20). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Diesen Anforderungen wird die Planung der Antragsgegnerin nicht durchweg gerecht. Randnummer 39
- aa)Ihre Ermittlungen zur Standorteignung erweisen sich als unzureichend. Randnummer 40 Nach der Planbegründung (S. 13 ff.) hat die Antragsgegnerin die „Handreichung Planungskriterien für Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ (2. Aufl. 2020), die als unverbindliche Argumentationshilfe für die kommunale Bauleitplanung Positiv-, Negativ- und Abwägungskriterien formuliert, verwendet, um eine fundierte Standortwahl für die Errichtung solcher Anlagen zu treffen. Die vorrangigen Ziele der Planungskriterien sind ausweislich der Planbegründung die Vermeidung von Raumnutzungskonflikten, negativen Umweltauswirkungen und Akzeptanzproblemen. Deshalb, so die Begründung weiter, sei ein Kriterienkatalog erarbeitet worden, der eine regionalplanerische Beurteilung und Bewertung von großflächigen PV-Freiflächenanlagen ermöglich soll. Damit könne „eine Planungsregion hinsichtlich der Eignung für die Errichtung einer PV-Anlage einfacher analysiert und bewertet werden“. Wie die in der Planbegründung im Anschluss an diese Ausführungen abgedruckte Checkliste erkennen lässt, hat die Antragsgegnerin zwei der fünf dort genannten Positivkriterien bejaht, namentlich das Kriterium „Benachteiligte Gebiete (Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986)“ und das Kriterium „Ackerflächen, die eine wirtschaftliche Ertragslage nicht mehr gewährleisten“. Randnummer 41 Obwohl auch die Erläuterungen der Planungskriterien (Handreichung, S. 5) darauf hinweisen, dass die Kommune sich hinsichtlich der Bewirtschaftungserschwerung langfristige Umsatzverluste nachweisen lassen sollte, offenbart das erstellte Abwägungsprotokoll, dass die Antragsgegnerin solche Nachweise nicht eingeholt, sondern sich stattdessen auf „die Aussagen des Bewirtschafters“ verlassen hat, wonach „erheblich gesunkene Erträge auf den betroffenen Flächen in den letzten Jahren“ zu verzeichnen gewesen seien (s. Bl. 227 R des Aufstellungsvorgangs). Dabei hätte sich nicht nur mit Blick auf eine möglicherweise bestehende subjektive Interessenlage des Bewirtschafters aufgedrängt, sich die kurzfristige Ertragsschwäche unterlegen zu lassen, sondern vor allem, weil die Bodenwertzahl des hier betroffenen Bereichs mit 39,08 einen Fruchtbarkeitsgrad indiziert, der zumindest in Brandenburg selbst nach dem Umweltbericht (S. 13 f.) schon fast als „sehr fruchtbar“ gilt und die Fläche seit 2015 mit verschiedenen Getreidearten, Silomais und mit Raps immer Bestandteil der Fruchtfolge des Landwirtschaftsbetriebs gewesen ist. Unter Verweis darauf, dass u.a. dies für eine ausreichende Ertragslage spreche, weil ertragsschwache Flächen in der Regel aus der Erzeugung genommen würden, hat auch der Landkreis N... in seiner Stellungnahme vom 20. August 2021 anlässlich der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange der Bewertung des Standorts als landwirtschaftlich ertragsschwach ausdrücklich und eingehend begründet widersprochen (Bl. 136 f. des Aufstellungsvorgangs). Spätestens das hätte die Antragsgegnerin zum Anlass nehmen müssen, zur vermeintlichen Ertragsschwäche der Fläche, die für sie erkennbar ein relevantes Kriterium war, weitere Nachforschungen anzustellen, statt diese nicht belegte Annahme der Planung unhinterfragt zugrunde zu legen. Von diesen Ermittlungen durfte sie auch nicht mit dem pauschalen Hinweis in der Planbegründung (S. 15) auf Wendungen der Handreichung absehen, wonach z.B. mit intensiver Bewirtschaftung, veränderten klimatischen Bedingungen und besonderen Winderosionsgefahren dauerhafte Einkommensverluste für die bewirtschaftenden Betriebe verbunden seien, zumal die vom Landkreis N... in seiner Stellungnahme vom 20. August 2021 mit Quellnachweis genannten, von besonderer Erosionsgefahr nur betroffenen Flächenanteile (im Umfang von höchstens 3,5 %) der Annahme entgegenstehen, dass deshalb auf eine Ertragsschwäche zu schließen sein könnte. Anderes erlaubt auch der Verweis auf geänderte klimatische Bedingungen noch nicht, da dies kein Problem spezifisch der hier streitgegenständlichen Fläche ist, sondern alle Flächen der N... betrifft. Genauso wenig kann der Einwand die Antragsgegnerin von der Ermittlungspflicht befreien, sie habe die Kriterien nur als Orientierungshilfe herangezogen. Gibt die Antragsgegnerin – wie hier – eindeutig zu erkennen, dass sie ein Bewertungssystem zumindest auch zur Grundlage ihrer Abwägung über die Standorteignung macht, muss sie das Vorliegen der dort genannten Kriterien systemkonform überprüfen und auch die hierfür nach den Umständen des Einzelfalls gebotenen Ermittlungen anstellen. Auch wenn die Erläuterungen der Handreichung davon sprechen, dass Planungsträger sich Nachweise vorlegen lassen „sollten“, begründen im vorliegenden Fall die individuellen Gegebenheiten wie die Bodenwertzahl und die Bewirtschaftungssituation der vergangenen Jahre die Pflicht der Gemeinde, zu der vom Bewirtschafter angegebenen Ertragsschwäche Nachweise zu fordern. Randnummer 42
- bb)Überdies ist die Bewertung der Standorteignung fehlerhaft. Randnummer 43 Wie sich der Planbegründung entnehmen lässt (S. 13 ff.), ist die Antragsgegnerin, nachdem sie die der Handreichung entnommene „Checkliste“ ausgefüllt hatte, in deren Auswertung eingetreten. Dabei hat sie im Ausgangspunkt eine mathematisch-orientierte Betrachtung angestellt und mit „2:0“ ein Überwiegen der Positivkriterien gegenüber den Negativkriterien angenommen, andererseits aber auch festgestellt, dass sich bei den Abwägungskriterien eine „leicht negative Bilanz (3:0:4)“ ergebe. Gleichwohl ist sie im Anschluss zu dem Ergebnis gelangt, dass in der Summe die positiven bzw. die Abwägungskriterien mit positiver Wirkung überwögen. Dies begründen die sich diesem Resümee anschließenden, dem Abwägungskriterium mit negativer Wirkung „Bodenwertzahl vorherrschend > 23“ gewidmeten Ausführungen damit, dass ein hoher Bodenwert nicht automatisch mit einem hohen Ertrag in Beziehung stehe. Hier bewirke der Tongehalt im Boden Ertragseinschränkungen. Außerdem beruhten die derzeit verfügbaren Bodenwertzahlen auf der Reichsbodenschätzung von 1935. Anders als damals spiele die Mineral- und Nährstoffhaltigkeit des Bodens heute eine weniger starke Rolle, da diese Unterschiede mit Mineraldünger ausgeglichen werden könnten. Randnummer 44 Jedenfalls diese letzte Erwägung hält einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Es steht der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung durchaus offen, sich trotz des Vorliegens von Negativkriterien oder Abwägungskriterien mit negativer Wirkung für eine Eignung des Standorts zu entscheiden; erst recht, weil die Kriteriengeber diese selbst als Empfehlung bzw. Argumentationshilfe verstanden wissen wollen. Die Art und Weise, wie die Antragsgegnerin vorliegend das Kriterium der Bodenwertzahl zu relativieren versucht hat, stellt sich allerdings als Bewertungsfehler dar. Ihre diesbezügliche sinngemäße Erwägung, dem Kriterium sei generell nur ein reduziertes Gewicht beizumessen, weil die Parameter, die die Bestimmung der Bodenwertzahl im Jahr 1935 determiniert hätten, angesichts heutiger Düngemöglichkeiten allgemein weniger entscheidend seien, trägt dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass nach den herangezogenen Planungskriterien in „Abstimmung mit den Landwirtschaftsämtern, den Bauernverbänden der Landkreise N... und I... sowie de[m] Bund der freien Bauern … nur unterdurchschnittlich produktive Flächen als für die Errichtung geeignet eingestuft werden und damit Flächen mit einer Bodenwertzahl grundsätzlich vorherrschend > 23 nicht in Anspruch genommen werden“ sollen (Handreichung, S. 7). Zwar können nach den Erläuterungen der Handreichung bei entsprechender Begründung auch höhere Bodenwertzahlen herangezogen werden. Das bezieht sich indes ersichtlich auf einzelfallbezogene Umstände und lässt keinen Raum für eine einzelfallunabhängige Entwertung des Kriteriums. Indem die Antragsgegnerin abweichend davon hier jedoch generell die Bedeutung der Bodenwertzahl mit Hinweis auf ihr Alter und den technischen Fortschritt abschwächt, obwohl die Handreichung im Zeitpunkt ihrer Heranziehung durch die Antragsgegnerin anders als die Bodenwertzahlen erst wenige Jahre alt war, gibt sie zu erkennen, dieses Kriterium in seiner Bedeutung verkannt und deshalb mit einem unzutreffend zu niedrig angesetzten Gewicht in die Abwägung eingestellt zu haben. Randnummer 45
- cc)Beide Mängel im Abwägungsvorgang sind gemäß § 4 Abs. 2, Abs. 4 UmwRG i.V.m. §§ 214 f. BauGB für die Wirksamkeit des Bebauungsplans beachtlich. Randnummer 46 Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Mängel, die Gegenstand der Regelung des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Das erfüllen die Fehler im Abwägungsvorgang. Randnummer 47 Die fehlerhafte Ermittlung der Ertragsschwäche der überplanten Ackerfläche sowie die zu beanstandende Entwertung des Abwägungskriteriums der Bodenwertzahl sind jeweils offensichtlich, weil die Umstände – wie vorstehend ausgeführt – positiv und klar auf sie hindeuten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 – 4 NB 43/93 – juris Rn. 14). Zudem hätte nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit bestanden, dass die Planung ohne die Mängel – sowohl für sich betrachtet als auch in der Zusammenschau – anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 BN 47/03 – juris Rn. 4). Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass Mängel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 B 21/15 – juris Rn. 10 m.w.N.). So liegt es hier, weil sich die Antragsgegnerin bei der Bewertung der Standorteignung von einem unzureichend ermittelten und einem unzutreffend gewichteten Belang hat leiten lassen und andere Belange, die das Abwägungsergebnis dennoch rechtfertigen könnten, weder im Bauleitplanverfahren angesprochen noch sonst ersichtlich sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass für den Standort das zweite bejahte Positivkriterium „Benachteiligte Gebiete (Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986)“ gesprochen hätte. Mit Rücksicht darauf, dass auch nach der Handreichung das Vorliegen eines Positivkriteriums nicht zwangsläufig zu der Ausweisung der entsprechenden Flächen im Bauleitplanverfahren führen muss (s.o.) und bei den Abwägungskriterien deren „leicht negative Tendenz“ einer weiteren Relativierung jedenfalls so nicht zugänglich gewesen wäre, besteht die konkrete Möglichkeit, dass es bei einer methodisch korrekten Vorgehensweise der Antragsgegnerin nicht zu der Planung in der jetzigen Form gekommen wäre. Die Einwendungen zu den Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten sind schließlich auch nicht gemäß § 215 BauGB wegen Zeitablaufs präkludiert. Denn der Antragsteller hat beide Mängel gegenüber der Antragsgegnerin mit seinem Rügeschreiben vom 9. März 2022 rechtzeitig gerügt. Randnummer 48
- c)Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan noch unter weiteren beachtlichen Mängeln leidet. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Randnummer 50 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001635327