Vorenthalten wesentlicher Verbraucherinformationen durch Inkassodienstleister bei Erfolgshonorar-Modellen Orientierungssatz 1. Ein Inkassodienstleister, der gegen Erfolgshonorar tätig wird, muss Verbr
Art. 246a§ 4 Rn. 3; Hd
B-VerbraucherR/Schirmbacher/Haak, 4. Aufl. 2026, § 5b Rn. 119). Wird vom Gesetz gefordert, dass dem Verbraucher bestimmte Pflichtinformationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung "klar und verständlich" zur Verfügung zu stellen sind, ist diese Verpflichtung deshalb regelmäßig nur dann erfüllt, wenn dem Verbraucher die geforderten Informationen so präsentiert werden, dass er von ihnen in zumutbarer Weise noch vor Abgabe seiner Vertragserklärung Kenntnis nehmen kann (vgl. BeckOGK/Busch, 15.3.2025,
Art. 246Rn.
10). Randnummer 42 Unter welchen Umständen diese Anforderungen erfüllt sind, hängt – sofern die Pflichtinformationen dem Verbraucher nicht bereits nach dem Gesetz unter Wahrung ganz bestimmter Formerfordernisse zu übermitteln sind (vgl. dazu Art. 246a § 4 Abs. 2 und 3
) – von dem für die Vertragsanbahnung gewählten Vertriebs- und Kommunikationsweg ab (vgl. dazu BeckOK BGB/Martens, 76. Ed. 1.11.2025,
Art. 246a§ 4 Rn.
4). Entscheidend ist, dass die Pflichtinformationen "von durchschnittlich verständigen Verbrauchern ohne zumutbaren Aufwand aufgefunden werden können" (so die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 17. März 2021, BT-Drucksache 19/27673, S. 44; vgl. ferner BeckOK RDG/Günther, Ed. 1.10.2025 RDG § 13b Rn. 5; vgl. ferner BeckOK IT-Recht/Föhlisch, 20. Ed. 1.10.2025,
Art. 246a§ 4 Rn.
7). Randnummer 43 Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Richtlinie 2011/83/83/EU (Verbraucherrechterichtlinie) nicht ausgeschlossen, dass dem Verbraucher die in dieser Richtlinie vorgesehenen und vor Vertragsschluss zu erteilenden Pflichtinformationen auch im Wege der allgemeinen Regeln für die Dienstleistungserbringung auf der Website des Unternehmers zur Kenntnis gebracht werden, denen der Verbraucher durch das Ankreuzen des dafür vorgesehenen Kästchens zustimmt (vgl. EuGH, Urteil vom
- Februar 2022 – C-536/20, Rn. 46, juris - Tiketa). Die Aussage, dass Pflichtinformationen auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein können, beansprucht aber nicht ohne weiteres für alle Informationen Geltung. Vielmehr muss nach der Art der Information differenziert werden. Bei Informationen, die interessierte Verbraucher typischerweise aktiv aufsuchen (wie bspw. Kündigungsbedingungen bei einem Dauerschuldverhältnis), ist eine Integration in AGB deshalb eher möglich als bei Informationen, die Verbraucher typischerweise nicht aktiv suchen (vgl. dazu MüKoBGB/Wendehorst,
- Aufl. 2025, BGB § 312d Rn. 84) und die – als nicht die eigentliche Vertragsgestaltung betreffend – auch nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vermuten werden (vgl. dazu BeckOK IT-Recht/Föhlisch,
- Ed. 1.10.2025,
Art. 246a§ 4 Rn.
7). Randnummer 44 Der Unternehmer wird von der Möglichkeit, Pflichtinformationen zur Vermeidung von Doppelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzuhalten, daher in erster Linie bei solchen Informationen Gebrauch machen können, die – wie die Vereinbarung über die Berechtigung des Inkassodienstleisters zum Vergleichsschluss (vgl. § 13b Abs. 1 Nr. 3 RDG) – "zugleich Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung" zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher sind (so ausdrücklich die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 17. März 2021, BT-Drucksache 19/27673, S. 44; vgl. ferner BeckOK IT-Recht/Föhlisch, 20. Ed. 1.10.2025,
Art. 246a§ 4 Rn.
16). Ist dies – wie hinsichtlich des Pflichthinweises auf das Vorhandensein anderer Möglichkeiten zur Forderungsbeitreibung, die dem Verbraucher im Erfolgsfall insbesondere die vollständige Realisierung der Entschädigungsforderung ermöglichen – nicht der Fall, ist daher durchaus fraglich, ob der Unternehmer durch die Aufnahme der Information in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner Informationspflicht ausreichend Rechnung tragen kann. Randnummer 45 (bbb) Unabhängig hiervon ist dem Erfordernis der Präsentation der Pflichtinformation in "klarer und verständlicher" Weise nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn die betreffende Information – wie die Gesetzesbegründung ausdrücklich hervorhebt – dem Verbraucher gemessen an dem für die Vertragsanbahnung gewählten Kommunikations- und Vertriebsweg "leicht erkennbar" und "leicht zugänglich" zur Verfügung gestellt wird (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom
- März 2021, BT-Drucksache 19/27673, S. 44). Das mit der Wendung "klar und verständlich" angesprochene Transparenzgebot ist nur gewahrt, wenn der aufmerksame und verständige Verbraucher die Pflichtinformation ohne weiteres auffinden kann (vgl. HdB-VerbraucherR/Schirmbacher/Haak,
- Aufl. 2026, §5b Rn. 119). Der Verbraucher muss die Pflichtinformationen auch ohne gezielte Suche zur Kenntnis nehmen können (MüKoBGB/Wendehorst,
- Aufl. 2025, BGB § 312d Rn. 83). Randnummer 46 Dies ist bei einer über eine Internetplattform erteilten Pflichtinformation betreffend andere Möglichkeiten der Forderungsbeitreibung, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der konkreten Ausgestaltung des zwischen dem Inkassounternehmen und dem Verbraucher geschlossenen Vertrages steht, und die der Verbraucher daher auch nicht im Umfeld der Vertragsbedingungen zu finden erwarten wird, nur gewährleistet, wenn der Verbraucher in geeigneter Weise – wie etwa über einen entsprechend beschrifteten Link (vgl. dazu BeckOK IT-Recht/Föhlisch,
- Ed. 1.10.2025,
Art. 246a§ 4 Rn.
9f.) – auf das Vorhandensein der Information und den Ort, an dem sie abgerufen werden kann, aufmerksam gemacht und sie auf diese Weise "leicht erkennbar" und "leicht zugänglich" wird (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom
- März 2021, BT-Drucksache 19/27673, S. 44; vgl. ferner S. Overkamp/Y. Overkamp in: Henssler/Prütting,
- Aufl. 2024, RDG § 13b Rn. 3; BeckOK RDG/Günther, Ed. 1.10.2025 RDG § 13b Rn. 6). Randnummer 47 (ccc) Diesen Anforderungen ist mit der hier in Rede stehenden Gestaltung des Beauftragungsprozesses, die nicht erkennen lässt, dass und an welcher Stelle die von der Antragsgegnerin vorgehaltene Information zu anderen Möglichkeiten der Forderungsdurchsetzung auf ihrer Plattform zu finden ist, nicht Genüge getan. Randnummer 48 (bb) Dem von § 13b Abs. 1 RDG geforderten Transparenzgebot ist im Übrigen auch mit der hier in Rede stehenden Gestaltung der AGB nicht hinreichend Rechnung getragen. Randnummer 49 (aaa) Neben der Art und Weise der Präsentation der nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 RDG zu erteilenden Pflichtinformation setzt eine dem Transparenzgebot gemäß § 13b Abs. 1 RDG genügende Darstellung derselben ferner eine übersichtliche Gestaltung voraus (vgl. dazu HdB-VerbraucherR/Schirmbacher/Haak,
- Aufl. 2026, §5b Rn. 121). Ist die betreffende Information in eine umfangreiche Textpassage oder aber in Allgemeine Geschäftsbedingungen eingebunden, ist daher "auf eine besonders deutliche und sorgfältige Gestaltung der Informationserteilung zu achten" (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom
- März 2021, BT-Drucksache 19/27673, S. 44; vgl. ferner BeckOK RDG/Günther, Ed. 1.10.2025 RDG § 13b Rn. 5). Auch hier kommt der Aspekt zum Tragen, dass dem Verbraucher die betreffende Information "leicht erkennbar" zur Verfügung gestellt werden und der Verbraucher diese ohne unzumutbaren Aufwand auffinden können muss. Die Informationen dürfen insbesondere nicht an einer Stelle gebracht werden, an der der Verbraucher nicht mit ihnen rechnet; sie dürfen auch nicht in überlangen AGB "untergehen" (vgl. HdB-VerbraucherR/Schirmbacher/Haak,
- Aufl. 2026, § 5b Rn. 125; vgl. ferner BeckOK IT-Recht/Föhlisch,
- Ed. 1.10.2025,
Art. 246a§ 4 Rn. 13; Beck
OGK/Busch, 1.7.2023,
Art. 246a§ 4 Rn.
7). Randnummer 50 (bbb) Diesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin gewählte Gestaltung - entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung – ebenfalls nicht gerecht. Randnummer 51 Zwar hat die Antragsgegnerin die hier in Rede stehenden Informationen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter der optisch hervorgehobenen Zwischenüberschrift "Alternativen zu den Entschädigungsdiensten" vorgehalten. Die Angabe ist aber in ein umfangreicheres Regelungswerk und dort an einer Stelle eingebunden, an der der Verbraucher eine derartige Information auch nicht erwarten wird. Randnummer 52 Die Informationen zu "Alternativen zu den Entschädigungsdiensten" finden sich weder im Zusammenhang mit den unter Ziffer
- der AGB vorgehaltenen Regelungen zu den "Entschädigungsdienstleistungen", die die von der Antragsgegnerin erbrachten Leistungen und die hierfür zu akzeptierenden Konditionen betreffen, noch im Zusammenhang mit den unter Ziffer
- der AGB vorgehaltenen Regelungen zu den "Gebühren und Zahlungen", die sich unter Verweis auf die Preisliste der Antragsgegnerin mit dem für die Leistungen der Antragsgegnerin zu entrichtenden Entgelt befassen. Vielmehr stellt die Antragsgegnerin dem Verbraucher die alternativ zu ihren "Entschädigungsdiensten" bestehenden Möglichkeiten der Forderungsdurchsetzung erst im letzten Abschnitt an vorletzter Stelle der Geschäftsbedingungen unter der Sammelüberschrift "Allgemeine Bestimmungen" vor. Hier wird der Verbraucher - jedenfalls ohne einen an anderer Stelle deutlich angebrachten Hinweis - keine Angaben dazu erwarten, dass und welche Möglichkeiten der Forderungsdurchsetzung neben den von der Antragsgegnerin angebotenen Diensten zur Verfügung stehen. Die Informationsgestaltung ist daher auch insoweit nicht "besonders deutlich". Randnummer 53 Schließlich sind die Pflichtinformationen auf Seite 15 (der Druckansicht) der AGB so platziert, dass sie der Verbraucher nicht ohne einen von ihm an dieser Stelle nicht zu fordernden Aufwand einer analysierenden Betrachtung der insgesamt 16 Druckseiten umfassenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen auffinden kann. Randnummer 54
(4)Der Verbraucher benötigt die Angaben zu anderen Möglichkeiten der Forderungsdurchsetzung und insbesondere zu solchen, die es ihm im Erfolgsfall ermöglichen, seine Forderung in voller Höhe zu realisieren, schließlich, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und das Vorenthalten dieser Angaben ist geeignet, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Randnummer 55 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen die Voraussetzungen des § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 UWG, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, zusätzliche Tatbestandsmerkmale dar, die grundsätzlich selbständig zu prüfen sind. Jedoch trifft den Unternehmer, der geltend machen will, dass - abweichend vom Regelfall - der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für die zu treffende geschäftliche Entscheidung nicht benötigt und das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen geschäftlichen Entscheidung veranlassen kann, insoweit eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil vom
- März 2025 – I ZR 65/22, Rn. 53, juris – Doppeltarifzähler II). Im Streitfall bietet der Vortrag der Antragsgegnerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der angesprochene Verkehr die hier in Rede stehenden Informationen ausnahmsweise nicht benötigt, um eine informierte Entscheidung über die Beauftragung der Antragsgegnerin mit der Geltendmachung der Entschädigungsforderung treffen zu können und seine diesbezügliche Entscheidung hiervon auch nicht abhängig machen wird. Randnummer 56 cc) Ist es - wie im Streitfall - zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die für den Unterlassungsanspruch weiter erforderliche Wiederholungsgefahr (st. Rspr. vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom
- Oktober 2019 – I ZR 19/19, Rn. 27, juris – Versicherungsberatung mit Erfolgshonorar m. weit. Nachw.). Diese Vermutung ist hier nicht (auch nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung) ausgeräumt. C. Randnummer 57
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 58
- Eines Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Revisionszulassung bedurfte es nicht. Das Urteil ist ohne weiteres vollstreckbar; § 708 Nr. 6 ZPO und § 708 Nr. 10 ZPO gelten mit Blick auf § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO für Berufungsurteile in Arrest- und einstweiligen Verfügungssachen nicht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom
- Dezember 2016 – 10 U 97/16, Rn. 87, juris; Lackmann in: Musielak/Voit, ZPO,
- Aufl. 2025, § 708 Rn. 9). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001635342