. (Rn.46)
dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 KUG) sind unzulässig, wenn sie lediglich zur Illustration einer unzulässigen Wortberichterstattung dienen und keinen eigenständigen Informationswert besitzen. (Rn.54) (Rn.57)
einem Fenster gestört habe. Randnummer 13 Die Klägerin hat mit ihrer den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 07.01.2026 zugestellten Klageschrift ursprünglich nur die beiden nachfolgend wiedergegebenen Klageanträge zu I. und II. angekündigt. In der mündlichen Verhandlung am 10.02.2026 und mit am selben Tag bei Gericht eingereichten Schriftsatz hat die Klägerin ihre Klage auf die Beklagten zu 4) bis 6) und um den nachfolgend wiedergegebenen Klageantrag zu III. erweitert. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, er stelle den ursprünglich als Zahlungsantrag angekündigten Klageantrag zu II. um auf einen Freistellungsantrag. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben erklärt, die Beklagten seien mit der Klageerweiterung nicht einverstanden. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt nunmehr, Randnummer 15 I. den Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, aufzuerlegen, es zu unterlassen, die nachfolgenden Äußerungen in Bezug auf sie wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen (soweit unterstrichen): X Randnummer 16 so wie geschehen seit dem X unter X unter "Das fängt ja gut an - Xs Braut zeigt ihm den Mittelfinger"; Randnummer 17 II. die Beklagten zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Abmahnkosten i. H. v. 1.381,29 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen; Randnummer 18 III. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an sie ein angemessene Geldentschädigung wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die streitgegenständliche Wort- und Bildberichterstattung nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 15.000,00 € festgesetzt werden sollte. Randnummer 19 Die Beklagten beantragen, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Die Beklagten behaupten, die Klägerin habe ihrem Ehemann während des Fotoshootings am X den Mittelfinger gezeigt, weil sie sich über den E-Zigaretten-Konsum ihres Ehemanns geärgert habe. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 10.02.2026 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 I. Die in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2026 und mit Schriftsatz vom selben Tag erklärte Klageerweiterung ist nach § 263 Alt. 2 ZPO (analog) zulässig. Randnummer 24 Danach ist eine Klageänderung zulässig, wenn das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
schlaggebend ist der Gesichtspunkt der Prozessökonomie. Die Sachdienlichkeit kann im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414, 2415 Rn. 10; Bacher, in: BeckOK ZPO, 59. Edition, Stand: 01.12.2025, § 263 ZPO Rn. 10). Für die Einbeziehung weiterer Beklagten gelten dieselben Grundsätze. § 269 Abs. 1 ZPO (analog) ist nicht anwendbar, sofern das Begehren gegen den bisherigen Beklagten unverändert weiterverfolgt wird (vgl. Bacher, a.a.O.m, § 263 ZPO Rn. 27). Randnummer 25 Daran gemessen ist die Klageänderung vom 10.02.2026 in Form einer objektiven und subjektiven Klageerweiterung sachdienlich, da mit ihr kein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll. Vielmehr können die bisherigen Verfahrensergebnisse für den von der Klageerweiterung umfassten Geldentschädigungsanspruch und die Inanspruchnahme der Beklagten zu 4) bis 6) wenigstens teilweise verwertet werden. Der Sachdienlichkeit steht auch nicht entgegen, dass die Beklagten zu 4) und 5) nicht mehr als Zeugen der Beklagtenseite vernommen werden können. Auf eine Zustimmung der bisherigen Beklagten analog § 269 Abs. 1 ZPO kommt es nicht an, da die Klägerin ihr Begehren gegen die bisherigen Beklagten unverändert weiterverfolgt. Randnummer 26 II. Die geänderte Klage ist zulässig und im
dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 27
1 Abs.1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs.1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als ein Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26.01.2021 – VI ZR 437/19, NJOZ 2021, 1360 Rn. 20 m. w. N). Randnummer 34 Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom
sagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit
10 EMRK bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker
geprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen. Randnummer 35 Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner
sage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die
sage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen
, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht
1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als
schlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (Kammer, Urteil vom 06.05.2025 – 27 O 303/23 , GRUR-RS 2025, 10566 Rn. 23). Randnummer 36 Meinungsäußerungen sind – von
nahmekonstellationen abgesehen – grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht mangels jeglicher Anknüpfungstatsache willkürlich „
der Luft gegriffen“ sind (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Rn. 20; Kammer, Urteil vom 20.02.2025 – 27 S 1/24 , GRUR-RS 2025, 4564, Rn. 19 m.w.N.; Urteil vom 06.05.2025 – 27 O 303/23 , GRUR-RS 2025, 10566 Rn. 35). Dabei ist es grundsätzlich
reichend, wenn die Bewertung auf objektive Anknüpfungstatsachen zurückgeführt werden kann, genannt sein müssen diese nicht. Soweit tatsächliche Elemente Bestandteil einer Meinungsäußerung sind, sind unrichtige Informationen zwar nicht von vornherein dem Schutz des Grundrechts entzogen. Sie können aber regelmäßig keinen Vorrang vor den kollidierenden Rechtsgütern Dritter beanspruchen. Daher fällt im Rahmen von Unterlassungsklagen bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit – wie oben bereits erläutert – kein schützenswertes Interesse (vgl. zu allem BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023 510 Rn. 28; Kammer, Urteil vom 15.10.2024 – 27 O 236/24 eV, GRUR-RS 2024, 28631 Rn. 19 ff. m.w.N.; Beschluss vom 29.01.2025 – 27 O 15/25 eV, GRUR-RS 2025, 639 Rn. 7 m.w.N.). Randnummer 37 Bei Tatsachenbehauptungen hingegen fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (Kammer, Urteil vom 06.05.2025 – 27 O 303/23 , GRUR-RS 2025, 10566 Rn. 22). Randnummer 38 Handelt es sich um wahre Tatsachenbehauptungen oder Werturteile mit wahrem Tatsachenkern, welche die Privatsphäre betreffen, müssen sie sich ungeachtet ihrer Wahrheit durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12.06.2018 - VI ZR 284/17, ZUM-RD 2018, 613, 616 Rn. 19 m.w.N.). Randnummer 39 Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können. Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte
ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen. Für die Frage, ob der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG eröffnet ist, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Person des politischen Lebens oder um eine andere Person des öffentlichen Lebens handelt (BGH a.a.O. Rn. 20 m.w.N.). Randnummer 40 Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (BGH a.a.O. Rn. 21 m.w.N.). Randnummer 41 In der Abwägung kommt es schließlich maßgeblich darauf an, welche Sphäre des Betroffenen tangiert wird. So schützt die Privatsphäre in thematischer Hinsicht insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Betroffenen einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen. Sowohl in räumlicher als auch thematischer Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein solcher Rückzugsbereich des Einzelnen, der das Bedürfnis verwirklichen hilft, von der öffentlichen Erörterung verschont gelassen zu werden; es geht um das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere
zuschließen. In diesen Bereich fallen nicht nur Vorgänge, deren öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder die nachteilige Reaktionen der Umwelt
lösen. Die Privatsphäre umfasst vielmehr alle persönlichen Informationen, von denen der Betroffene berechtigterweise erwarten kann, dass sie nicht ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 29.11.2016 - VI ZR 382/15, GRUR 2017, 304 Rn. 9 m.w.N.). Randnummer 42 Die Privatsphäre ist anders als die Intimsphäre zwar nicht absolut geschützt. Vielmehr ist zu beachten, dass bei einer Presseveröffentlichung das Persönlichkeitsrecht zu der mit gleichem Rang gewährleisteten Äußerungs- und Pressefreiheit in ein Spannungsverhältnis tritt, weswegen auch eine ungenehmigte Veröffentlichung zulässig sein kann, wenn eine alle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung ergibt, dass das Informationsinteresse die persönlichen Belange des Betroffenen überwiegt. Dabei fallen nicht nur „wertvolle” Informationen der Presse unter die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; sie umfasst auch die sog. Unterhaltungs- und Sensationspresse und besteht damit auch für Mitteilungen, die in erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 29.06.1999 - VI ZR 264/98, NJW 1999, 2893, juris Rn. 17 m.w.N.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht. Deshalb ist es auch bei sog. „public figures“ von Bedeutung, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht. Das schließt es nicht
, dass je nach Lage des Falles für den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Informationswerts und der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites Verständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 06.03.2007 - VI ZR 13/06, juris Rn. 21). Auch wenn es sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, ist bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 02.08.2022 – VI ZR 26/21, juris Rn. 23). Randnummer 43
beruflichen Gründen oder zur Pflege ihres eigenen Images - bewusst auf dem „roten Teppich“ zeigen (st. Rspr., vgl. nur OLG Köln, Beschl. v. 11.03.2021 – 15 W 12/21, NJOZ 2022, 413 Rn. 11 m.w.N.). Randnummer 45 Der Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin ist nicht durch ein überwiegendes berechtigtes Informationsinteresse gerechtfertigt, und zwar selbst dann, wenn es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen, die Klägerin habe sich über den E-Zigaretten-Konsum ihres Ehemanns geärgert und ihm den Mittelfinger gezeigt, um wahre Tatsachenbehauptungen handeln würde. Randnummer 46 Denn die Klägerin selbst ist in der Öffentlichkeit bisher wenig bekannt, weshalb ein originär ihr gegenüber bestehendes Informationsinteresse nicht gegeben ist. Die Prominenz des Ehemanns der Klägerin rechtfertigt den Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin ebenso wenig. Zwar kann sich in den Fällen, in denen wie hier kein originäres Informationsinteresse an der Berichterstattung über die Klägerin besteht, ein zugunsten des Medienorgans in die Abwägung einzustellendes berechtigtes öffentliches Informationsinteresse auch daraus ergeben, dass ein solches Interesse an der Berichterstattung allein in Bezug auf eine andere Person als den von der Berichterstattung betroffenen Anspruchsteller besteht (vgl. BGH, Urt. v. 17.05.2022 - VI ZR 141/21, GRUR 2022, 1366 Rn. 57; Urt. v. 05.12.2023 - VI ZR 1214/20, GRUR 2024, 559 Rn. 24). Aber es fehlt auch beim Ehemann der Klägerin an einem solchen öffentlichen Berichterstattungsinteresse von hinreichendem Gewicht, auch wenn die Prominenz eines Betroffenen und eine damit einhergehende Leitbild- und Kontrastfunktion grundsätzlich geeignet sein können, mediale Eingriffe in die Privatsphäre des Betroffenen zu rechtfertigen. Denn Voraussetzung für die Rechtfertigung eines entsprechenden Eingriffs ist eine im Wesentlichen ernsthafte und sachbezogene Berichterstattung über Geschehnisse
der Privatsphäre des Betroffenen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22.07.2025 – VI ZR 217/23, NJW 2025, 3499, Rn. 21). Daran fehlt es hier, da die streitgegenständliche Berichterstattung im Wesentlichen nicht über die Information hinausgeht, der Klägerin habe angeblich der E-Zigaretten-Konsum ihres Ehemanns nicht gefallen, weshalb sie ihm den "Stinkefinger" gezeigt habe. Randnummer 47 Ein den Beklagten zu 1), 2), 3) und 6) günstigeres Abwägungsergebnis lässt sich auch nicht
den Grundsätzen einer sog. Selbstöffnung der Klägerin oder ihres Ehemanns ableiten. Danach kann sich der von einer Presseberichterstattung Betroffene auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen nicht berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann deshalb dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. Die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum
druck gebracht werden. Die exakte Grenze ist im Rahmen einer Güterabwägung im Einzelfall zu bestimmen, wobei die Selbstöffnung den Bereich und den Umfang bestimmt, in dem die Privatsphäre geöffnet wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 12.06.2018, a.a.O., Rn. 27 ff.). Randnummer 48 Zu ihrer Beziehung mit ihrem Ehemann hat sich die Klägerin bisher nicht von sich
öffentlich geäußert. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin der Öffentlichkeit vertiefte oder gar intime Einblicke in ihr bisheriges Ehe- oder Liebesleben gewährt hätte. Es kommt hinzu, dass der Umfang der Selbstöffnung im Hinblick auf intime Beziehungen grundsätzlich eng zu ziehen ist und eine Selbstöffnung zu einer bestimmten Beziehung ohnehin nicht ohne Weiteres dazu führt, dass nunmehr auch über sämtliche weiteren Beziehungen des Betroffenen berichtet werden darf (st. Rspr., vgl. nur OLG Köln, Urteil v. 18.04.2019 - 15 U 156/18, juris Rn. 87 m.w.N.). Soweit der Ehemann der Klägerin sich öffentlich zu seinem Beziehungsleben geäußert hat, ist dies ohne identifizierende Bezugnahme auf die Klägerin erfolgt. Vielmehr hat die Klägerin in der Vergangenheit den
drücklichen Willen geäußert, nicht öffentlich als Freundin oder Ehefrau ihres in der Öffentlichkeit bekannten Ehemanns genannt und identifiziert zu werden. Eine Selbstöffnung der Klägerin resultiert auch nicht
dem Instagram-Beitrag vom X. Der Beitrag zeigt nicht das angegriffene Foto in seiner konkreten Bildaussage, sondern lediglich eine stilisierte und künstlerisch verfremdete Darstellung, die sich dem Durchschnittspublikum nicht selbständig erschließt. Inhalt, Kontext,
sagegehalt und Wirkungsrichtung der Äußerung ihres Ehemanns unterscheiden sich deshalb entscheidungserheblich von dem streitgegenständlichen Thema der Berichterstattung. Randnummer 49
geräumt werden können (BGH, Urteil vom 08.02.1994 – VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281), an der es hier fehlt. Randnummer 50 bb. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1), 2), 3) und 6) einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Bildberichterstattung
1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Randnummer 51 Es liegt weder eine Einwilligung in die Bildnisveröffentlichung vor, noch handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Foto um ein Bildnis der Zeitgeschichte. Randnummer 52
dem Umstand, dass am X auf X ein Beitrag mit Fotos von der Hochzeit der Klägerin erschienen ist, folgt weder eine Einwilligung der Klägerin noch ihres Ehemannes in die Veröffentlichung der dort gezeigten Fotos. Die Klägerin hat nicht in eine Veröffentlichung privater Hochzeitsaufnahmen eingewilligt und hiervon erst nachträglich Kenntnis erlangt. Unmittelbar nach Kenntniserlangung wurde die Löschung der Fotos veranlasst, was auch erfolgt ist. Randnummer 54 Ein für die Beklagten zu 1), 2), 3) und 6) günstigeres Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass das auf X veröffentlichte Foto den Urhebervermerk „X“ trägt. Ein Urhebervermerk besagt nichts über das Bestehen einer Einwilligung der abgebildeten Person. Randnummer 55
nahme, wenn es sich um Bildnisse
dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26.10.2006 – I ZR 182/04, BGHZ 169, 340, 345). Diese
nahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG. Randnummer 56 Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis
dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 02.05.2006 – 1 BvR 507/01, NJW 2006, 2836, 2837). Auch besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles entscheiden. Randnummer 57 Daran gemessen ist die Bildnisveröffentlichung in dem hier streitgegenständlichen Kontext unzulässig. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überwiegen die Rechte der Klägerin die Rechte der Beklagten zu 1), 2), 3) und 6). Denn das streitgegenständliche Foto dient allein der Bebilderung der unzulässigen Wortberichterstattung. Ein eigener, darüberhinausgehender Informationswert, der das Schutzbedürfnis der Antragstellerin überwiegen könnte, kommt ihr nicht zu (vgl. Kammer, Urteil vom 03.04.2025 – 27 O 244/24 , GRUR-RS 2025, 7229 Rn. 43). Randnummer 58
1 BGB und §§ 677, 677, 683 Satz 1 BGB. Randnummer 60 Zu den zu ersetzenden Schäden (§ 823 Abs. 1 BGB) und Aufwendungen (§ 670 BGB) gehören auch die durch die Rechtsverfolgung und Durchsetzung entstandenen Kosten, insbesondere Anwaltskosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, also erforderlich waren (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 04.12.2007 – VI ZR 277/06, GRUR 2008, 367, 368; Kammer, Urteil vom 09.12.2025 - 27 O 353/25 , GRUR-RS 2025, 35273 Rn. 38). Diese Voraussetzungen sind hier dem Grunde und der Höhe nach erfüllt, soweit die Klägerin die Beklagten zu 1), 2) und 3) in Anspruch nimmt. Die Klägerin hat allerdings keinen Anspruch, auch von Zinsen freigestellt zu werden, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass ihrem vorgerichtlichen Bevollmächtigten insoweit ein Verzugszinsanspruch ihr gegenüber zusteht (st. Rspr., vgl. nur OLG Brandenburg, Urteil vom 13.02.2025 – 12 U 77/24, BeckRS 2025, 3176 Rn. 22; Kammer, Urteil vom 20.03.2025 - 27 O 540/23, ZUM-RD 2025, 497, 500 ). Randnummer 61 c. Die weiteren geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Randnummer 62 aa. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 4) und 5) keinen Anspruch auf Unterlassung, und zwar weder hinsichtlich der streitgegenständlichen Wortberichterstattung
1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, noch hinsichtlich der streitgegenständlichen Bildberichterstattung
1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Randnummer 63 Die Beklagten zu 4) und 5) sind nicht passivlegitimiert. Sie haben die in einem bestimmten Kontext gefallenen und von der Klägerin angegriffenen Äußerungen nicht aufgestellt und verbreitet. Sie haben den streitgegenständlichen Beitrag weder verfasst noch online veröffentlicht. Randnummer 64 bb. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 4), 5) und 6) auch keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.381,29 €
1 BGB und §§ 677, 677, 683 Satz 1 BGB. Randnummer 65 Die Klägerin hat schon nicht schlüssig dargelegt, dass nicht nur die Beklagten zu 1), 2) und 3) vorgerichtlich abgemahnt wurden, sondern auch die Beklagten zu 4), 5) und 6). Insbesondere richtet sich das Abmahnschreiben vom X nur an die Beklagten zu 1) bis 3). Randnummer 66 cc. Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Geldentschädigung gegen die Beklagte zu 1)
maß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 214 f.; Urteil vom 24.11.2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 20.03.2012 - VI ZR 123/11, AfP 2012, 260 Rn. 15; Urteil vom 24.05.2016 – VI ZR 496/15, ZUM-RD 2016, 571, 572 Rn. 9, jeweils m.w.N.; Kammer, Urteil vom 26.11.2024 – 27 O 507/23 , ZUM-RD 2025, 261, 262 m.w.N.). Randnummer 69
druck gebracht hat. Es kommt hinzu, dass die Geste der Klägerin geeignet war, bei der Beklagten zu 1) hinsichtlich ihres Adressaten berechtigten Anlass zu Missdeutung zu geben. Auch das steht der Erforderlichkeit einer Geldentschädigung entgegen. Randnummer 70 Schließlich soll die Geldentschädigung der Prävention dienen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar
schließen (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 26. November 2024 - 27 O 507/23 , GRUR-RS 2024, 33389, Rn. 24 m.w.N.).
gehend davon ist die Zuerkennung einer Geldenzschädigung erst recht nicht geboten. Denn die Klägerin hat vor der Kammer sowohl im einstweiligen Verfügungsverfahren als auch nunmehr im Hauptsacheverfahren einen Unterlassungstitel gegen die Beklagte zu 1) erwirkt. Randnummer 71 III. 1. Die Kostenentscheidung war unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Beteiligung und Unterliegensquoten gemäß §§ 91, 92, 100 Abs. 2 ZPO zu treffen. Danach ist in
nahme des Grundsatzes der einheitlichen Kostenentscheidung nach Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten zu trennen. Randnummer 72
dem Streitwert für die Unterlassungsansprüche (420.000,00 €) und dem Streitwert für den Anspruch auf Geldentschädigung (15.000,00 €). Dabei war der Gebührenstreitwert für die jeweils mehrere Wortäußerungen und das streitgegenständliche Foto betreffenden Unterlassungsansprüche je Unterlassungsschuldner mit 70.000,00 EUR und insgesamt mit 420.000,00 € zu bewerten. Denn mehrere in einem Klageantrag zusammengefasste inhaltsgleiche Unterlassungsansprüche gegen eine Mehrzahl von Schuldnern werden nach ihrem Streitwert zusammengerechnet, § 5 Hs. 1 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.