auch weiterhin die Voraussetzungen, insbesondere eine Gefährdung, vorliegen. Nach Angaben der Antragsteller wurde ihnen daraufhin mit E-Mail vom
eine fortbestehende konkret-individuelle Gefährdung des Antragsstellers zu 1 weiterhin festgestellt werden könne. Dieser habe eine aktuelle Gefährdung plausibel darlegen können. Das Bundesministerium des Innern hob daraufhin den entsprechenden Vorbehalt auf und bestätigte die Aufnahmeerklärungen bezüglich der Antragsteller. Mit E-Mail der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) vom
die Aufnahmeklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG für Personen, die auf der sogenannten Menschenrechtsliste/Überbrückungsprogramm gelistet und bisher nicht nach Deutschland eingereist seien, als ungültig und erloschen betrachtet würden. Die Bundesregierung habe vereinbart, freiwillige Bundesaufnahmeprogramme soweit wie möglich zu beenden. Nach eingehender Prüfung seien die verantwortlichen Ressorts zu dem Ergebnis gelangt,
ein politisches Interesse an der Aufnahme der noch nicht eingereisten Personen auf der Menschenrechtsliste/Überbrückungsprogramm nicht mehr bestehe. Mit Bescheiden der Botschaft vom 13. Dezember 2025 lehnte die Antragsgegnerin die Visumsanträge der Antragsteller daraufhin ab. Zur Begründung hieß es jeweils,
der Antrag nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz geprüft worden sei, das Bundesministerium des Innern die Aufnahmeerklärung jedoch am
ein von dem Antragsteller zu 1 während seiner Tätigkeit als Richter in Abwesenheit verurteilter Taliban seine Ermordung geplant habe, weswegen strenge Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz seines Lebens getroffen worden seien. Der damals Verurteilte arbeite heute in hoher Position. Im Zusammenhang mit diesem Geschehen sei der Antragsteller zu 1 im April 2023 von Taliban-Sicherheitskräften festgenommen sowie schwer misshandelt und geschlagen worden. Nach Zahlung eines Bestechungsgeldes sowie Stellung einer Garantie sei er freigekommen. Die Ausreise aus Afghanistan mit dem Ziel, die Aufnahmeerklärungen der Antragsgegnerin geltend zu machen, habe die Antragsteller etwa 20.500 US-Dollar gekostet. Im Vertrauen darauf, nicht wieder nach Afghanistan zurückkehren zu müssen, hätten sie dies durch den Verkauf ihres Hauses finanziert. Randnummer 7 Die Antragsteller machen geltend,
die zu ihren Gunsten abgegebenen Aufnahmeerklärungen nicht wirksam widerrufen worden seien und sie daher Anspruch auf Fortführung des Visumsverfahrens und gegebenenfalls Erteilung der Visa hätten. Die ihnen mitgeteilten Aufnahmeerklärungen seien nach dem objektiven Empfängerhorizont als Verwaltungsakte einordnen. Jedenfalls seien die Regelungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten analog anzuwenden. Selbst wenn man hiervon nicht ausgehe, liege in der Abkehr von den Aufnahmeerklärungen ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, das Willkürverbot sowie die Grundrechte der Antragsteller auf Leben und körperliche Unversehrtheit und auf Gleichbehandlung. Randnummer 8 Die Antragsteller beantragen sinngemäß, Randnummer 9 die Antragsgegnerin unter Aufhebung der Bescheide vom
G) Ausländern bereits keine subjektiv-öffentlichen Rechte vermittle. Die Aufnahmeerklärungen seien den Antragstellern auch weder in Form eines Verwaltungsakts mitgeteilt worden noch gälten die §§ 48 und 49 VwVfG analog. Selbst wenn eine Willkürkontrolle stattfände, wäre die Abkehr von den Aufnahmeerklärungen nicht willkürlich. Hierfür lägen nachvollziehbare Gründe vor. Wenn eine neue Bundesregierung ins Amt komme, müsse es ihr möglich sein, ihre außenpolitischen Interessen gegebenenfalls auch neu zu definieren und ihre exekutive Entscheidungsbefugnis gemäß § 22 Satz 2 AufenthG entsprechend auszuüben. Die Bundesregierung sehe zudem eine starke Belastung und teilweise auch Überlastung der Aufnahme- und Integrationssysteme. Im Koalitionsvertrag hätten die die Bundesregierung tragenden Parteien vereinbart, freiwillige Bundesaufnahmeprogramme soweit wie möglich zu beenden. Insbesondere auch vor diesem Hintergrund sei eine eingehende Prüfung erfolgt, an welchen Aufnahmen noch ein politisches Interesse besteht. Hinsichtlich von Aufnahmen im Rahmen des Ortskräfteverfahrens sei ein fortbestehendes politisches Interesse bejaht worden, das sich aus der besonderen Verantwortung für diese Personengruppe ableite. Unter Berücksichtigung der Rechtsverbindlichkeit von Aufnahmezusagen nach § 23 Abs. 2 AufenthG würden zudem bei Personen aus dem Bundesaufnahmeverfahren die Ausreiseverfahren fortgesetzt. Für alle Personen auf der Menschenrechts- und Überbrückungsliste, die noch nicht nach Deutschland eingereist seien, sei hingegen entschieden worden,
das politische Interesse grundsätzlich entfällt. Ein Anspruch auf Visumserteilung ergebe sich auch weder aus § 22 Satz 1 AufenthG noch aus höherrangigem Recht. II. Randnummer 17 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 18 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Randnummer 19 Dem Wesen und Zweck des Verfahrens entsprechend kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes nur ausnahmsweise dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
G zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „verpflichtet“, wenn der Bund die Aufnahme zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erklärt hat. Soweit es weiter heißt, die Vorschrift diene insbesondere der Wahrung des außenpolitischen Handlungsspielraums der Bundesrepublik Deutschland und
die Entscheidung über das Vorliegen politischer Interessen deswegen dem Bund vorbehalten sei, ist damit in erster Linie gemeint,
die Aufnahme von Ausländern aus dem Ausland im außenpolitischen Ermessen des Bundes möglich sein soll. Der Gesetzeszweck steht der Annahme eines Anspruchs von Ausländern auf Erklärung der Aufnahme entgegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 – juris Rn. 32 ff.), lässt aber nicht darauf schließen,
auch bei ausgeübtem Spielraum und Kommunikation einer entsprechenden Aufnahmeerklärung an den Betroffenen kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entsteht. Ein Anspruch besteht dabei nicht nur gegenüber den Ländern (auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis), sondern auch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland (auf Visumserteilung). In § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, der für die Erteilung eines nationalen Visums auf die Vorschriften für längerfristige Aufenthaltstitel verweist, wird § 22 Satz 2 AufenthG nicht ausgenommen. Zudem würde andernfalls ein justizfreier Raum erheblichen Ausmaßes entstehen, insbesondere auch hinsichtlich der Handhabung des Visumsverfahrens und der Entscheidung über die Visumserteilung durch die dafür zuständigen Auslandsvertretungen. Dafür,
der Gesetzgeber dies intendiert hat, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Solche lassen sich insbesondere nicht der Gesetzesbegründung zu der Vorgängervorschrift von § 22 AufenthG – § 30 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 – entnehmen (vgl. BT-Drs. 11/90, S. 67). Darin heißt es, § 30 gewähre Ausländern keinen Rechtsanspruch auf Entscheidung über eine Aufenthaltsgewährung aus humanitären oder politischen Gründen. Diese Entscheidung sei vielmehr grundsätzlich dem Bereich autonomer Ausübung staatlicher Souveränität zuzurechnen. Von Verfassungs wegen bestehe keine Verpflichtung, die staatliche Entscheidungsfreiheit durch Schaffung gesetzlicher individualrechtlicher Rechtspositionen, das heißt durch Schaffen eines Rechts im Sinne von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), einzuschränken. Die Vorschrift habe deswegen für Ausländer keine rechtsbegründende Funktion. Allerdings heißt es weiter,
dies nicht ausschließe,
es Ansprüche auf fehlerfreie Ermessensausübung geben könne und
G für die hiervon erfassten Fälle, in denen sich der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufenthaltsgewährung noch nicht im Bundesgebiet aufhalte, die Funktion einer allgemeinen Härteklausel habe. Zudem wurde die Begründung zu § 30 AuslG in die Gesetzesbegründung zu § 22 AufenthG nicht übernommen und weicht der Wortlaut der Vorschriften voneinander ab. Randnummer 26 b) Die Erklärung des Bundesministeriums des Innern vom
die Abkehr von einer einmal erteilten und dem Betroffenen zur Kenntnis gegebenen Aufnahmeerklärung gewissen Bindungen hinsichtlich der Begründung und Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns unterliegt. Eine Abkehr von einer abgegeben und an den Betroffenen kommunizierten Aufnahmeerklärung darf jedenfalls nicht willkürlich erfolgen. Randnummer 30 Der Annahme entsprechender Bindungen steht nicht entgegen,
dem Bekanntwerden interner politischer Erwägungen in den Fällen des § 22 Satz 2 AufenthG öffentliche, insbesondere außenpolitische, Interessen entgegenstehen können. Zwar ist denkbar,
schutzbedürftige polizeiliche oder nachrichtendienstliche Erkenntnisse zum Wegfall eines politischen Interesses führen und/oder
außenpolitische Rücksichtnahmen erforderlich sind, die eine öffentliche Diskussion verbieten (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
G einen weitergehenden Geheimschutz vermittelt. Zudem würde dies Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unverhältnismäßig einschränken. Randnummer 31 Willkür liegt vor, wenn eine Maßnahme im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, deren sie Herr werden soll, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2025 – 2 BvR 1867/22 – juris Rn. 17 m.w.N.) Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das Willkürverbot, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt,
sie auf sachfremden Erwägungen beruht, etwa weil eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder eine Norm sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom
der Antragsteller zu 1 vor der Machtübernahme der Taliban tatsächlich in Afghanistan als Richter gearbeitet hat. Ehemalige Richterinnen und Richter gehören zu der Gruppe der Personen, die als besonders gefährdet angesehen werden und hinsichtlich derer die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) daher die Auffassung vertritt,
sie mit hoher Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen für den Flüchtlingsstatus erfüllen (vgl. EUAA, Country Guidance Afghanistan, Mai 2024, S. 10, 30 ff.). Während der Jahre des Konflikts sind unter anderem Richter und Staatsanwälte regelmäßig Ziel der Taliban gewesen (vgl. EUAA, Country Guidance Afghanistan, Mai 2024, S. 30 f.). Obwohl sich die nach der Machtübernahme durch die Taliban erklärte generelle Amnestie für ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der Streitkräfte auch auf Richter und andere Justizangehörige erstreckt, gibt es Berichte über diese betreffende Menschenrechtsverletzungen. Von den mindestens 800 Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Akteure, welche die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Zeitraum vom
sein Haus sechs Monate nach der Machtübernahme der Taliban durchsucht worden sei und er einen Monat später an einem polizeilichen Checkpoint festgehalten, verhört und bewusstlos geschlagen worden sei. Nach Vermittlung von Stammesältesten sei er freigekommen und später nach Pakistan geflohen. Seit seiner Rückkehr versuche er sich zu verstecken, weil er wisse,
die Gefangenen, die in Folge seiner Entscheidungen eingesperrt worden seien, heute hochrangige Regierungsbeamte seien und noch immer nach ihm suchten (vgl. UNAMA, No safe haven: Human rights risks faced by persons involuntarily returned to Afghanistan, Juli 2025, S. 12, 16). Zu seiner individuellen Situation hat der Antragsteller zu 1, wie oben dargelegt, unter Angabe genauer Daten, Namen und weiterer Einzelheiten sowie Vorlage von Beweismitteln vorgetragen,
ein von ihm Mitte der 2010er Jahre in Abwesenheit verurteilter Taliban, der anschließend seine Ermordung geplant habe, heute in hoher Position innerhalb des Taliban-Regimes arbeite. Im Zusammenhang mit diesem Geschehen sei der Antragsteller zu 1 im April 2023 von Taliban-Sicherheitskräften festgenommen sowie schwer misshandelt und geschlagen worden. Randnummer 35 Vor diesem Hintergrund ist von der Fortdauer der Gefährdungslage auszugehen, denn für den Fall,
sie keine Visa für Deutschland erhalten, müssen die Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Afghanistan zurückkehren. Nachdem die Politik Pakistans gegenüber sich in dem Land aufhaltenden afghanischen Staatsangehörigen erheblich restriktiver geworden ist und Abschiebungen von Afghaninnen und Afghanen ohne Rücksicht auf eine Schutzbedürftigkeit massenhaft stattfinden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Rückkehr, 29. Juli 2025, S. 4 ff.; UNAMA, No safe haven: Human rights risks faced by persons involuntarily returned to Afghanistan, Juli 2025, S. 11 f.), können sie nicht damit rechnen,
ihr weiterer Verbleib in Pakistan geduldet wird.
es ein aufnahmebereites anderes Land gibt, in das die Antragsteller einreisen könnten, ist nicht ersichtlich. Insbesondere verfolgt der Iran als weiteres großes Nachbarland Afghanistans eine ähnlich restriktive Politik wie Pakistan. Im Zusammenhang mit einer möglichen Rückkehr besteht ein erhöhtes Risiko der (erneuten) Festnahme des Antragstellers zu 1. Es gibt Hinweise darauf,
die Taliban-Behörden versuchen herauszufinden, wer ins Land einreist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Rückkehr, 29. Juli 2025, S. 9 ff.; vgl. auchhttps://www.afintl.com/en/202601228552, vgl. auchhttps://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-taliban-razzia-ortskraefte-100.html, jeweils abrufen am Tag der Entscheidung), sowie Berichte über Menschenrechtsverletzungen an Rückkehrern (vgl. UNAMA, No safe haven: Human rights risks faced by persons involuntarily returned to Afghanistan, Juli 2025, S. 17 f). Randnummer 36 Dieser Situation wird es nicht gerecht, die Aufnahmeerklärungen der Antragsteller erkennbar ohne individuelle Prüfung und Berücksichtigung der konkret gegebenen Umstände für ungültig und erloschen zu erklären. Die Abgabe der Aufnahmeerklärungen aufgrund einer individuellen Gefährdungsbeurteilung, deren Mitteilung an die Antragsteller und der Umstand,
diese daraufhin Dispositionen getroffenen haben, insbesondere nach Pakistan ausgereist sind, erfordert zumindest eine individuelle Prüfung und im Streitfall vorzulegende Begründung, warum an der Gefahrenprognose nicht festgehalten wird oder welche anderen Interessen denen der Antragsteller an einer Aufnahme in Deutschland vorgehen (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom
die Bundesregierung vereinbart habe, freiwillige Bundesaufnahmeprogramme so weit wie möglich zu beenden, lässt die Abkehrentscheidung ebenso wenig als nachvollziehbar erscheinen wie die ergänzenden Ausführungen der Antragsgegnerin, einschließlich zur Schutzwürdigkeit der Überlegungen zur Abkehrentscheidung. Eine individuelle Prüfung der Situation der Antragsteller lassen diese nicht erkennen. Randnummer 37 Nach alledem ist von der Rechtswidrigkeit der Abkehr von den Aufnahmeerklärungen auszugehen. Ob sich aus höherrangigem Recht diesbezüglich noch weitergehende Einschränkungen ergeben können, insbesondere eine Bindung an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, und dies hier ausnahmsweise der Fall ist, kann danach offenbleiben. Randnummer 38 c) Die Regelerteilungsvoraussetzung der Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit (§ 5 Abs. 1a AufenthG) haben die Antragsteller glaubhaft gemacht. Gleiches gilt für die Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Soweit der Pass des Antragstellers zu 4 offenbar wegen eines Lichtbilds, das ihn als Baby zeigt, ausweislich der Visumsakte als nicht visierfähig bemängelt wurde, ist nicht ersichtlich,
dies der Erfüllung der Passpflicht gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere vom 13. Oktober 2022 (BAnzAT 25.10.2022 B4) entgegensteht. Nach der Allgemeinverfügung müssen Pässe von Minderjährigen, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kein Lichtbild enthalten. Hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) ist von einem Ausnahmefall auszugehen. Sinn und Zweck der auf der besonderen Gefährdung des Antragstellers zu 1 beruhenden Aufnahmeerklärungen gebieten eine Ausnahme von der Regel,
der Lebensunterhalt gesichert sein muss. Geht man abweichend hiervon vom Fehlen einer geltenden Regelerteilungsvoraussetzung aus, kann gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach Ermessen hiervon abgesehen werden. Randnummer 39 d) In der Folge haben die Antragsteller einen Anspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 1, 2 i.V.m. § 22 Satz 2 AufenthG auf Fortführung ihrer Visumsverfahren, insbesondere auf Durchführung der von der Antragsgegnerin für erforderlich gehaltenen Sicherheitsüberprüfungen. Wenn sich weder Sicherheitsbedenken noch Ausweisungsinteressen ergeben, sind ihnen die begehrten Visa zu erteilen. Randnummer 40 2. Auch ein Anordnungsgrund liegt vor. Den Antragstellern drohen ohne Gewährung des begehrten Eilrechtsschutzes schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache höchstwahrscheinlich nicht mehr in der Lage wäre. Wie oben dargelegt, droht ihnen insbesondere die zeitnahe Abschiebung nach Afghanistan, nachdem die Politik Pakistans gegenüber sich in dem Land aufhaltenden afghanischen Staatsangehörigen erheblich restriktiver geworden ist und Abschiebungen von Afghaninnen und Afghanen ohne Rücksicht auf eine Schutzbedürftigkeit massenhaft stattfinden. Wie bekannt ist, sind auch Afghaninnen und Afghanen, die für eine Aufnahme in Deutschland vorgesehen und durch die GIZ untergebracht sind, von Verhaftung und Abschiebung bedroht. Nach Medienberichten kam es bereits um den Jahreswechsel 2024/2025 zu ersten Abschiebungen von Personen dieser Gruppe (vgl. https://www.tagesschau.de/investigativ/wdr/afghanistan-ortskraefte-abschiebung-visa-bundesaufnahmeprogramm-100.html, abgerufen am Tag der Entscheidung). Im August 2025 wurden trotz Schutzmaßnahmen seitens deutscher Institutionen rund 450 Personen mit Aufnahmezusage oder Aufnahmeerklärung zwecks Abschiebung festgenommen und 211 von ihnen tatsächlich nach Afghanistan abgeschoben (vgl. https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/afghanen-aufnahmeprogramm-abschiebung-pakistan-100.html, abgerufen am Tag der Entscheidung). In einer „Gemeinsamen Absichtserklärung“ von September 2025 haben die pakistanische und deutsche Seite festgehalten,
alle Vorgänge der im Ausreiseverfahren befindlichen Personen bis zum
die Antragsteller die ihnen bisher durch die GIZ zur Verfügung gestellte Unterkunft verlassen müssen und sich die Antragsgegnerin nicht mehr dafür einsetzt, ihre Abschiebung nach Afghanistan zu verhindern. Zur Wiedereröffnung der nach Spannungen zwischen Pakistan und Afghanistan derzeit geschlossene Landgrenze kann es auch unter Berücksichtigung der jüngsten Eskalation vergleichsweise zeitnah kommen. Zudem heißt es in einem der bereits oben zitierten Medienberichte, mehrere Afghanen mit deutschen Aufnahmezusagen einschließlich einer siebenköpfigen Familie, die nach Kabul hätten gebracht werden sollen, seien in Folge einer Intervention der deutschen Regierung in letzter Minute in ein Gästehaus am Flughafen Islamabad zurückgebracht worden (vgl. https://www.afintl.com/en/202601228552, abgerufen am Tag der Entscheidung). Abschiebungen per Flugzeug sind danach offenbar nicht ausgeschlossen. Im Fall einer Abschiebung wären die Antragsteller dem Zugriff der Taliban ausgesetzt. Aus den oben dargelegten Gründen besteht in diesem Fall insbesondere für den Antragsteller zu 1 die Gefahr, inhaftiert, gefoltert sowie möglicherweise sogar getötet zu werden, mit Folgewirkungen auch für die Antragsteller zu 2 bis
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.