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VG Berlin 35. Kammer 35 L 61/26 A Beschluss § 80 Abs 5 VwGO, § 10 Abs 1 AsylG, § 10 Abs 2 S 1 AsylG, § 10 Abs 2 S 4 AsylG, § 74 Abs 1 AsylG, ...

Obsah (6)§ 76§ 80§ 75§ 74§ 10§ 31

Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller aserbaidschanischer Staatsang

§ 76Abs. 4 Satz 2 Asylgesetz – Asyl

G – aufgrund der entsprechenden Übertragungsentscheidung des Einzelrichters die Kammer. Randnummer 20 Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. Randnummer 21 1. Der Antrag ist

§ 80Abs. 5 Vw

GO analog als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung statthaft. Randnummer 22 Der Antragsteller macht sinngemäß geltend, die Antragsgegnerin missachte die aufschiebende Wirkung seiner am

  1. Februar 2026 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom
  2. September
  3. Insoweit begehrt er erkennbar die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

§ 75Abs. 1 Asyl

G haben Klagen in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG, in denen das Bundesamt einen Asylantrag – wie hier – als „einfach“ unbegründet ablehnt, indes bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. In einem solchen Fall wäre eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

§ 80Abs. 5 Vw

GO nicht möglich, weil der Suspensiveffekt bereits durch die Rechtsbehelfseinlegung eingetreten wäre (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO). Dem berechtigten Anliegen des Betroffenen, Vollzugsmaßnahmen zu verhindern, wird deshalb in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO dadurch Rechnung getragen, dass er bei Uneinigkeit zwischen ihm und der Behörde hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs und einer deshalb drohenden „faktischen Vollziehung“ die Feststellung beantragen kann, dass seinem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt (zum Ganzen Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO,

  1. Auflage 2025, § 80 Rn. 164 m.w.N.). Randnummer 23 So liegt der Fall hier. Ausweislich ihrer Antragserwiderung vom
  2. Februar 2026 geht die Antragsgegnerin davon aus, dass ihr Bescheid vom
  3. September 2025 infolge des Ablaufs der Klagefrist bestandskräftig und die Abschiebungsandrohung damit vollziehbar geworden ist. Dieser Einschätzung tritt der Antragsteller mit seinem hiesigen Eilantrag entgegen. Randnummer 24 Auch im Übrigen ist der Antrag zulässig. Randnummer 25
  4. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Randnummer 26 Die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes vom
  5. September 2025 hat keine aufschiebende Wirkung. Ein evident unzulässiger Rechtsbehelf vermag den Suspensiveffekt des § 80 Abs. 1 VwGO – wie vorliegend – nicht auszulösen (BVerwG, Beschluss vom
  6. Januar 2018 – BVerwG 1 VR 14/17 –, juris Rn. 23). Die Klage ist offensichtlich verfristet, und dem Antragsteller kann in Bezug auf die Klagefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Randnummer 27 Der Antragsteller hat die Klagefrist nicht gewahrt.

§ 74Abs. 1 Asyl

G muss die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Randnummer 28 Hinsichtlich des im Hauptsacheverfahren angegriffenen Bescheids vom

  1. September 2025 begann diese Klagefrist am
  2. September 2025 zu laufen. Der Umstand, dass der Versuch der Zustellung des angegriffenen Bescheids ausweislich der in dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamts enthaltenen Postzustellungsurkunde erfolglos blieb, steht dem nicht entgegen.

§ 10Abs. 1 Asyl

G hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann, § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG. Randnummer 29 Dies zugrunde gelegt gilt der angegriffene Bescheid seit dem

  1. September 2025 als zugestellt. Randnummer 30 Wie sich aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergibt, hat der Antragsteller im Rahmen seiner Asylantragstellung als seine Anschrift „f...“ angegeben. Unter dieser Anschrift hat das Bundesamt den Bescheid ausweislich eines entsprechenden Aktenvermerks am
  2. September 2025 zum Zwecke der Zustellung an den Antragsteller gegen Postzustellungsurkunde zur Post gegeben (vgl. Bl. 138 der Asylakte 4...). Einer in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen amtlichen Meldebestätigung zufolge hat der Antragsteller indes bereits drei Tage zuvor, am
  3. September 2025, eine Wohnung unter der Anschrift „E...“ bezogen (vgl. Bl. 148 der Asylakte 4...). Aus diesem Grund blieb der Zustellungsversuch unter der alten Anschrift des Antragstellers erfolglos. Dies spiegelt sich auch in der hierzu erstellten Postzustellungsurkunde vom
  4. September 2025 wider, in der vermerkt ist: „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“. Infolge des erfolglosen Zustellungsversuchs unter der letzten dem Bundesamt bekannten Anschrift des Antragstellers trat rückwirkend auf den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG ein. Randnummer 31 Der Antragsteller wurde auf die insoweit einschlägigen Zustellungsvorschriften auch entsprechend den Anforderungen des § 10 Abs. 7 AsylG hingewiesen. Den Empfang des entsprechenden Dokuments („Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise“) in deutscher und aserbaidschanischer Fassung hat er mit eigener Unterschrift bestätigt (vgl. Bl. 60 der Asylakte 4...). Randnummer 32 Soweit der Antragsteller geltend macht, bei seiner vormaligen Anschrift „R...“ handele es sich nicht um eine zustellungsfähige Anschrift, vermag dies den Eintritt der Zustellungsfiktion aus § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG nicht zu hindern. Zwar setzt der Eintritt der Fiktionswirkung grundsätzlich voraus, dass der vorgenommene Zustellungsversuch ordnungsgemäß erfolgt ist. Fehler der die Zustellung veranlassenden Stelle oder der die Zustellung durchführenden Person schließen den Eintritt der Fiktionswirkung des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG dementsprechend aus, wenn sie ursächlich dafür sind, dass die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden kann (Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 01.04.2020, § 10 AsylG Rn. 45 m.w.N.; Preisner, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.10.2025, § 10 AsylG Rn. 31). So liegt der Fall hier indes gerade nicht. Dabei kann offenbleiben, ob Zustellungen unter der von dem Antragsteller in seinem Asylantrag angegebenen Anschrift zum damaligen Zeitpunkt im Allgemeinen praktisch durchführbar waren. Denn der unternommene Zustellungsversuch musste unabhängig hiervon schon deshalb erfolglos bleiben, weil der Antragsteller unter der angegebenen Anschrift nicht mehr wohnhaft war. Ursächlich für die Erfolglosigkeit des Zustellungsversuchs ist hier dementsprechend allein der Umstand, dass dem Bundesamt die aktuelle Wohnanschrift des Antragstellers nicht bekannt war. Genau für diesen Fall sieht das Gesetz die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG vor. Randnummer 33 Dem Antragsteller kann ferner auch nicht darin gefolgt werden, dass er dem Bundesamt den Wechsel seiner Anschrift rechtzeitig mitgeteilt habe. Zwar kommt die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG nicht zum Tragen, wenn der Ausländer seine Obliegenheit erfüllt, jeden Wechsel seiner Anschrift „unverzüglich“, also innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Umzug, anzuzeigen (ausführlich hierzu BVerwG, Urteil vom
  5. Dezember 2021 – BVerwG 1 C 40/20 –, juris Rn. 12 ff.). Eine solche unverzügliche Anzeige des Anschriftenwechsels durch den Antragsteller ist hier indes weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat keine konkreten Angaben dazu gemacht, wann genau er dem Bundesamt den Wechsel seiner Anschrift mitgeteilt haben will. Die (einzige) in dem Verwaltungsvorgang des Bundesamts enthaltene schriftliche Mitteilung des Antragstellers über seinen Anschriftenwechsel ist zudem erkennbar nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem am
  6. September 2025 erfolgten Umzug beim Bundesamt eingegangen. Sie datiert vielmehr vom
  7. November 2025 und trägt einen Eingangsstempel des Bundesamts vom
  8. November 2025 (vgl. Bl. 147 der Asylakte 4...). Soweit aus dem Verwaltungsvorgang hervorgeht, dass dem Bundesamt bereits zuvor durch das Landesamt für Einwanderung die neue Anschrift des Antragstellers übermittelt wurde (vgl. Bl. 141 ff. der Asylakte 4...), folgt hieraus nichts anderes. Es kann insoweit offen bleiben, ob die Zustellungsfiktion auch dann entfällt, wenn das Bundesamt innerhalb der Zwei-Wochen-Frist von einer anderen Stelle über den Anschriftenwechsel in Kenntnis gesetzt wird. Denn ausgehend von dem Umzugsdatum des
  9. September 2025 endete die Zwei-Wochen-Frist

§ 31Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – Vw

VfG – i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – mit Ablauf des

  1. Oktober
  2. Die Mitteilung des Landesamts für Einwanderung ging jedoch erst zwei Tage später, am
  3. Oktober 2025, beim Bundesamt ein. Wann genau das Landesamt für Einwanderung von dem Anschriftenwechsel des Antragstellers Kenntnis erlangt hat, kann im Übrigen dahinstehen. Denn eine etwaige Anzeige des Antragstellers gegenüber der Ausländerbehörde hätte ihn trotz deren Pflicht aus § 54 Nr. 1 AsylG, das Bundesamt entsprechend zu informieren, nicht von seiner Obliegenheit zur Meldung des Anschriftenwechsels gegenüber dem Bundesamt entbunden (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 01.04.2020, § 10 AsylG Rn. 23 m.w.N). Randnummer 34 Schließlich steht dem Eintritt der Zustellungsfiktion auch nicht der Umstand entgegen, dass der hier maßgebliche Zustellungsversuch noch während des Laufs der Zwei-Wochen-Frist erfolgte, innerhalb derer dem Antragsteller

§ 10Abs. 1 Asyl

G die Anzeige des Anschriftenwechsels oblag. Nach dem Wortlaut von § 10 Abs. 2 Satz 1 und 4 AsylG reicht es für den Eintritt der Zustellungsfiktion aus, dass ein erfolgloser Zustellungsversuch unter der letzten bekannten Anschrift unternommen wird. Dies war hier, wie bereits ausgeführt wurde, der Fall. Dem Wortlaut der Vorschrift lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Erfolglosigkeit der Zustellung darüber hinaus kausal auf einer Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit aus § 10 Abs. 1 AsylG beruhen muss und dementsprechend erst dann eintreten kann, wenn die für die Mitteilung des Anschriftenwechsels geltende Zwei-Wochen-Frist (fruchtlos) abgelaufen ist (so aber VG Düsseldorf, Urteil vom

  1. Januar 2006 – 25 K 6796/04.A –, juris Rn. 22, juris; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom
  2. Dezember 2021 – BVerwG 1 C 40/20 –, juris Rn. 32). Auch der Sinn und Zweck der Regelung spricht gegen ein solches strenges Kausalitätserfordernis. Die Norm des § 10 AsylG enthält verfahrensrechtliche Besonderheiten in Bezug auf Bekanntgaben, insbesondere in der Form der Zustellung, durch die diese vereinfacht werden sollen (Preisner, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.10.2025, § 10 AsylG Rn. 3). So soll den darin genannten Stellen unter anderem durch die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 4 AsylG ermöglicht werden, jederzeit – und ohne vorherige eigene Ermittlungsanstrengungen – wirksame Zustellungen gegenüber dem Ausländer zu bewirken. Dieser Gesetzeszweck würde konterkariert, wenn die Fiktionswirkung im Falle eines Umzugs innerhalb der dem Ausländer zur Mitteilung der neuen Anschrift eingeräumten Zwei-Wochen-Frist kategorisch ausgeschlossen wäre. Zudem wäre das Bundesamt bei einer solchen Auslegung stets – und auch auf unbestimmte Zeit nach einem Zustellungsversuch – mit der Ungewissheit belastet, ob eine vermeintlich eingetretene Zustellungsfiktion nicht doch aufgrund eines ihm unbekannten, unmittelbar vor dem Zustellungsversuch erfolgten Umzugs ausgeschlossen ist. Auch dies liefe dem Gesetzeszweck erkennbar zuwider. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen sind vor diesem Hintergrund dahingehend auszulegen, dass die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG bereits allein aufgrund des gescheiterten Zustellungsversuchs unter der letzten bekannten Anschrift eintritt. Der zusätzlichen positiven Feststellung einer Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit aus § 10 Abs. 1 AsylG bedarf es hingegen nicht. Eine etwaige Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit durch die nachträgliche, aber noch unverzügliche Mitteilung des Anschriftenwechsels führt vielmehr richtigerweise (nur) zum nachträglichen Entfall der zuvor bereits eingetretenen Fiktionswirkung (ebenso im Ergebnis VG Trier, Urteil vom
  3. November 2023 – 6 K 1903/23.TR –, juris Rn. 17). Randnummer 35 Nach alledem gilt die Zustellung seit der am
  4. September 2025 erfolgten Aufgabe des angegriffenen Bescheids zur Post als bewirkt. Dem Bescheid war auch eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO beigefügt. Die nach alledem am
  5. September 2025 in Lauf gesetzte zweiwöchige Klagefrist endete

den §§ 57 VwGO, 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des

  1. Oktober 2025 und damit vor Eingang der Klageschrift bei Gericht, der erst am
  2. Februar 2026 erfolgte. Randnummer 36 Dem Antragsteller kann mit Blick auf die Klagefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Wiedereinsetzungsgründe im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Allein der Umstand, dass er infolge seines Umzugs keine Kenntnis von dem angegriffenen Bescheid erlangt hat, genügt hierfür nicht. Da er seiner Mitwirkungsobliegenheit aus § 10 Abs. 1 AsylG nicht rechtzeitig nachgekommen ist, ist nicht erkennbar, dass ihn insoweit kein Verschulden treffen sollte. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 38 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001636320

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