Entscheidung nach Lage der Akten - mündliche Verhandlung in einem früheren Termin Leitsatz Ein Urteil nach Lage der Akten (§ 251a Absatz 1 und 2 ZPO) ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch dann zulässig, wenn die Parteien zuvor nur im Rahmen eines Termins zur Güteverhandlung mündlich verhandelt haben. Auch bei einer nach dem Gütetermin erfolgten Klageänderung oder -erweiterung darf eine Entscheidung nach Lage der Akten ergehen, sofern sie sich als solche auf den ursprünglichen Streitgegenstand beschränkt. Orientierungssatz Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 12 SLa 93/26. Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. III. Der Wert des Streitgegenstandes (Beschwerdewert) wird auf 49.971,30 Euro festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten vorrangig über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung. Randnummer 2 Die Beklagte betreibt eine Werbe- und Kommunikationsagentur. Sie beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.11.2024 als „Geschäftsführerin“ zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 10.000,00 Euro zuzüglich weiterer Leistungen beschäftigt. Randnummer 3 Der schriftliche „Leitender Angestellter Vertrag“ der Parteien (Kopie Anlage K 1; Bl. 8-16 d. A.) enthält unter anderem folgende Regelungen: Randnummer 4 1. Position und Aufgaben: Randnummer 5 Geschäftsführerin Randnummer 6 Die wesentlichen Aufgaben sind: Randnummer 7 - Eigenverantwortliche Führung der Kommunikations- und Service- Units inklusive betriebsfinanzwirtschaftlicher (einschließlich laufender Aktualisierung und Kontrolle der Business- Pläne) und administrativer Leitung sowie Personalaus- und -fortbildung Randnummer 8 - [...] Randnummer 9 2. Arbeitsort: Berlin, abgesehen vom Zeitraum zwischen dem 12.12. bis 31.3., wo die Mitarbeiterin remote von einem von ihr gewählten Ort in Europa tätig ist. Randnummer 10 [...] Randnummer 11 2. Kündigungsfrist (beidseitig): Randnummer 12 - Der Arbeitgeber kann die Kündigung frühestens zum 30.10.2027 aussprechen. Sollte vor Ablauf dieser Frist festgestellt werden, dass ein Arbeitsverhältnis nicht mehr möglich ist, weil es beiderseitig nicht passt, wird eine Kündigungsfrist von einem Jahr vereinbart. Randnummer 13 - [...] Randnummer 14 Die Klägerin verfügt über ein Nutzerkonto (Account) bei dem sozialen Netzwerk A. Dort verfolgen über 2.500 Personen als „Follower“ ihre Beiträge. Auf ihrem Profil verweist die Klägerin auf ihre Tätigkeit für die Beklagte und schreibt über sich: Randnummer 15 Info Randnummer 16 Ich liebe den Umgang mit Sprache und kann zu jedem Produkt, zu jeder Marke und zu jeder Persönlichkeit eine Geschichte erzählen - wenn ich von diesem Produkt, der Marke und der Persönlichkeit überzeugt bin. Randnummer 17 Das Profil ist als sogenannte Service-Seite ausgestaltet und ermöglicht der Klägerin dadurch das Angebot von Serviceleistungen. Dazu heißt es seitens der Klägerin: Randnummer 18 Serviceleistungen Randnummer 19 Kontaktieren Sie mich, wenn Sie Interesse an guter Kommunikationsarbeit haben. Nehmen Sie über dieses Formular Kontakt auf und schreiben Sie mir Ihre Anforderungen und Anliegen. Randnummer 20 Alternativ können Sie mir auch direkt eine A Nachricht schreiben. Randnummer 21 Ich freue mich, Sie kennenzulernen! Randnummer 22 [...] Randnummer 23 Social-Media-Marketing • Öffentlichkeitsarbeit/PR • Suchmaschinenoptimierung (SEO) • Markenberatung • Eventplanung • Öffentliches Reden • Content Marketing • Content- Strategie • Marketingberatung • Projektmanagement Randnummer 24 Wegen des näheren Inhalts des A-Profils der Klägerin wird auf die Anlage … 2 (Bl. 117-119 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 25 Am 28.07.2025 erhielt der Vorstand der Beklagten Kenntnis vom Inhalt des A-Profils der Klägerin. Randnummer 26 Mit Schreiben vom 30.07.2025 (Kopie Anlage K 3; Bl. 17 d. A.) sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, hilfsweise die Kündigung zum 31.07.2026 aus. Dabei erhob die Beklagte den Vorwurf des „inakzeptablen, Illoyalen Verhaltens der Klägerin“ und verwies hierzu auf die „A Seite“ der Klägerin und ihre „dortigen Angebote und Posts“. Randnummer 27 Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.11.2025 (Kopie Anlage … 21; Bl. 180 f. d. A.) hörte die Beklagte die Klägerin zu dem Vorwurf an, sie habe eine E-Mail-Umleitung eingerichtet oder für sich einrichten lassen. Diese habe bewirkt, dass sämtliche an ihren dienstlichen E-Mail-Account gerichteten E-Mails bereits bei Eintreffen auf dem Server der Beklagten an die private E-Mail-Adresse der Klägerin umgeleitet worden seien. Die Klägerin wies den Vorwurf mit anwaltlichem Schreiben vom 06.11.2025 (Kopie Anlage … 22; Bl. 183 d. A.) zurück, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 10.11.2025 (Kopie Anlage K 4; Bl. 155 d. A.) vorsorglich eine weitere fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung erklärte. Randnummer 28 Wegen des Inhalts des Vorbringens der Klägerin wird auf die Klageschrift (Bl. 1 ff. d. A.) sowie ihren Schriftsatz vom 24.11.2025 (Bl. 152 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 29 Mit einem am 01.08.2025 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 11.08.2025 zugestellten Schriftsatz hat die Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben und die Parteien haben am 22.08.2025 im Rahmen der Güteverhandlung das Streitverhältnis erörtert. Nach Ausspruch der Kündigung vom 10.11.2025 hat die Klägerin ihre Klage mit einem am 24.11.2025 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten spätestens am 26.11.2025 zugestellten Schriftsatz erweitert. Im Termin zur streitigen Verhandlung vor der Kammer am 13.01.2026 hat die Klägerin keinen Antrag gestellt. Randnummer 30 Schriftsätzlich hat die Klägerin zuletzt beantragt, Randnummer 31 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 30.07.2025 nicht beendet worden ist, sondern über den 30.07.2025 hinaus fortbesteht; Randnummer 32 2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 10.11.2025 nicht beendet worden ist, sondern über den 11.11.2025 hinaus fortbesteht; Randnummer 33 3. im Falle des Obsiegens mit den Anträgen zu 1 und 2 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.07.2025 nicht beendet worden ist, sondern über den 30.10.2027 hinaus ungekündigt fortbesteht; Randnummer 34 4. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 3 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.11.2025 nicht beendet worden ist, sondern über den 30.10.2027 hinaus ungekündigt fortbesteht; Randnummer 35 5. im Falle des Obsiegens mit den Anträgen zu 1 und 2 aber nicht mit dem Antrag zu 3 oder nicht mit dem Antrag zu 4 die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, längstens jedoch bis zum 30.10.2027 zu unveränderten Bedingungen als Geschäftsführerin am Standort Berlin bzw. im Zeitraum zwischen dem 12.12. und dem 31.03. an einem von der Klägerin gewählten Ort in Europa weiter zu beschäftigen; Randnummer 36 6. im Falle des Obsiegens mit den Anträgen zu 3 und 4 die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen als Geschäftsführerin am Standort Berlin bzw. im Zeitraum zwischen dem 12.12. und dem 31.03. an einem von der Klägerin gewählten Ort in Europa weiter zu beschäftigen; Randnummer 37 7. im Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1 oder 2, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Urlaubsabgeltung in Höhe von 9.692,31 Euro brutto abzurechnen und auszuzahlen. Randnummer 38 Die Beklagte beantragt, Randnummer 39 die Klage abzuweisen, dabei hinsichtlich des Antrags zu 1 im Wege einer Entscheidung nach Lage der Akten und hinsichtlich der weiteren Klageanträge durch Versäumnisurteil. Randnummer 40 Die Beklagte wirft der Klägerin unter anderem eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit sowie rufschädigendes Verhalten über ihr A-Profil vor. Wegen des näheren Inhalts des Vorbringens der Beklagten wird dabei auf ihre Schriftsätze vom 16.10.2025 (Bl. 33 ff. d. A.) und 15.12.2025 (Bl. 166 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 41 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 42 I. Über den Klageantrag zu 1 konnte die Kammer gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) in Verbindung mit § 495 Absatz 1, § 331a Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nach Lage der Akten entscheiden. Randnummer 43 1. Die Klägerin hat im Termin zur streitigen Verhandlung vor der Kammer am 13.01.2026 gemäß § 333 ZPO nicht verhandelt und die Beklagte hat anstelle eines nach § 330 ZPO – auch insoweit – möglichen Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils hinsichtlich des Klageantrags zu 1 eine Entscheidung nach Aktenlage beantragt. Randnummer 44 2. Über den mit dem Antrag zu 1 geltend gemachten Klageanspruch haben die Parteien auch zuvor nach § 331a Satz 2 in Verbindung mit § 251a Absatz 2 Satz 1 ZPO in einem früheren Termin mündlich verhandelt. So kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine Entscheidung nach Lage der Akten im Termin zur streitigen Verhandlung (§ 57 ArbGG) bereits dann ergehen, wenn zuvor lediglich ein Termin zur Güteverhandlung stattgefunden hat (Landesarbeitsgericht – LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2020 – 17 Sa 11/19 –, juris, Rn. 57; ebenso GMP/Schleusener, 10. Auflage, § 55 ArbGG Rn. 18; andere Ansicht LAG Köln, Urteil vom 10.01.2019 – 7 Sa 266/18 –, juris, Rn. 51 ff.). Denn während im Zivilprozess gemäß § 278 Absatz 2 Satz 1 ZPO die Güteverhandlung der mündlichen Verhandlung vorausgeht, beginnt die mündliche Verhandlung im Arbeitsgerichtsprozess gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 ArbGG mit der Güteverhandlung. Insofern ist auch vorliegend ausreichend, dass die Parteien im Termin zur Güteverhandlung am 22.08.2025 die Frage der Wirksamkeit der Kündigung vom 30.07.2025 erörtert haben. Randnummer 45 3. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang ferner, dass sich durch den Schriftsatz der Klägerin vom 24.11.2025 der Inhalt der streitgegenständlichen Ansprüche zwischen dem Termin zur Güteverhandlung und dem für die Entscheidung nach Aktenlage maßgeblichen Zeitpunkt verändert hat. Randnummer 46
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