S des § 55 Abs 1 S 2 SGB VI. (Rn.38)
dem Abitur zu einer dreijährigen Dienstzeit bei der Nationalen Volksarmee (NVA). Er absolvierte vom
eigenen Angaben als Feldwebel ab. Randnummer 3 Im Jahr 2002 erließ der zuständige Sonderversorgungsträger einen Bescheid über die Anerkennung der Entgelte
2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Der Kläger wurde für den Zeitraum vom
dem AAÜG in die Rentenversicherung überführt worden sei. Der Rentenversicherungsträger sei an diese Feststellung des Versorgungsträgers gebunden. Eine weitere Bewertung der Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem als Berufsausbildung sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und daher nicht möglich. Randnummer 7 Am
dem AAÜG seien die sonstigen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI) zur Ermittlung der Leistungshöhe mit heranzuziehen. Da der Sonderversorgungsträger nicht berechtigt sei, eine Berufsausbildung mit Drittwirkung gegenüber der Beklagten festzustellen, seien die vom Sonderversorgungsträger gemäß § 8 AAÜG gemeldeten Pflichtbeitragszeiten keineswegs abschließend für die Rentenberechnung. Es gehe ausschließlich um die Anwendbarkeit des § 54 Abs. 3 SGB VI. Randnummer 9 Die Beklagte hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Randnummer 10 Mit Urteil vom
dem Sinn und Zweck der Regelung aus. Vielmehr ergebe sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, dass auf die Pflichtbeitragszeiten im Sonderversorgungssystem die Vorschriften des SGB VI ergänzend anzuwenden seien, soweit im AAÜG nicht etwas anderes bestimmt sei. Die Beklagte allein sei für die Feststellung der Höhe der Altersrente zuständig (§ 8 Abs. 5 Satz 1 AAÜG). Zugehörigkeitszeiten in einem Sonderversorgungssystem würden im Sinne der gesetzlichen Fiktion als Pflichtbeitragszeiten der bundessdeutschen Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Das Sozialgericht begründe nicht, warum § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI auf eine in der DDR absolvierte Ausbildung nicht anwendbar sein solle. In seinem Urteil vom 04. August 1999, Az. B 4 RA 1/99 R, führe das Bundessozialgericht (BSG) lediglich aus, dass Entgeltpunkte für Zeiten
dem AAÜG "nur" die Anwendung der §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 256a, 256b und 70 SGB VI verdränge. Die Berechnungsvorschriften der §§ 54, 71 ff. SGB VI würden hingegen vom BSG nicht erwähnt. Randnummer 13 Es gehe darum, neben der Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen eine beitragsgeminderte Zeit wegen einer beruflichen Ausbildung durchzusetzen. Es werde davon ausgegangen, dass es sich bei dem niedrigen Verdienst von Dezember 1976 bis Oktober 1977 um eine Ausbildungsvergütung gehandelt habe. Zwar treffe es zu, dass der Kläger
der Einberufung den Dienstgrad "Soldat" gehabt habe.
der Grundausbildung habe die Zeit an der Unteroffiziersschule mit Berufsausbildung jedoch nicht fünf, sondern insgesamt zwölf Monate betragen. Randnummer 14 Schließlich werde auf das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom
AAÜG in das System der gesetzlichen Rentenversicherung überführt würden, Tatbestände der allgemeinen Rentenversicherung
Für die Anwendung der "allgemeinen" Berechnungsvorschrift des § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI sei deshalb kein Raum. Randnummer 21 Die Kennzeichnung einer Zeit als berufliche Ausbildung obliege dem Rentenversicherungsträger. Der Kläger sei im streitigen Zeitraum Soldat auf Zeit gewesen und habe ein volles Entgelt und kein ausbildungsbedingt niedrigeres Entgelt bezogen. Die Dienstbezüge des Klägers seien lediglich laufbahnbedingt geringer gewesen. Er habe als Soldat auf Zeit für die Dauer der Ausbildung an Schulen der NVA entsprechend seinem Dienstgrad als "Unteroffiziersschüler" Dienstbezüge in Höhe von zunächst 200,00 Mark erhalten, die sich
sechs Monaten (übliche Dauer eines reinen Unteroffizierslehrgangs) auf 250,00 Mark erhöht hätten. Es habe sich um reguläre Dienstbezüge für den Einstiegsgrad "Unteroffiziersschüler" gehandelt, die entsprechend niedriger gewesen seien als bei dem auf den Unteroffizierslehrgang folgenden Dienstgrad. Randnummer 22 Die Beklagte hat Kopien der Verordnung über die Besoldung der Wehrpflichtigen für die Dauer des Dienstes in der Nationalen Volksarmee (Besoldungsverordnung) vom
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Rentenbescheid vom
3 Satz 2 SGB VI gelten als beitragsgeminderte Zeiten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Für die Zeit vom
1 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die
Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge
besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (Satz 2). Randnummer 30 Eine Pflichtbeitragszeit
1 Satz 1 SGB VI liegt nicht vor, da die in § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI getroffene Regelung für Beitragszahlungen im Beitrittsgebiet vor dem
Maßgabe der Normen erfolgen, mit denen diese in den Geltungsbereich des SGB VI überführt worden sind. Randnummer 32 Allerdings scheidet hier auch eine Anerkennung und Bewertung der streitigen Zeit
1 oder Abs. 3 SGB VI aus, der die Anerkennung und Berücksichtigung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet regelt. Randnummer 33
1 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, in denen Personen auf Grund gesetzlicher Pflicht
dem 08. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben. Der Kläger hat im streitbefangenen Zeitraum keinen Wehrdienst im Sinne der genannten Vorschrift geleistet. Wehrdienst im Sinne des § 248 Abs. 1 SGB VI ist ausschließlich der auf Grund der gesetzlichen Verpflichtung abzuleistende Grundwehrdienst, und zwar
dem Recht der ehemaligen DDR der Grundwehrdienst gemäß § 1 ff. Wehrpflichtgesetz vom
Bundesrecht Zeiten
dem 08. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung
vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind (Abs. 3 Satz 1 Hs. 1). Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht
der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom
dem ab 1. Januar 1992 geltenden SGB VI den Beitragszeiten "
Bundesrecht" gleich stehen und damit im Rechtsverhältnis zur Beklagten Beitragszeiten - mit Rangstellen begründenden versicherten Arbeitsverdiensten - "
Bundesrecht" erlangt sind (vgl BSG SozR 3-2600 § 248 Nr 7 S 38 ff mwN). Während § 248 Abs 3 SGB VI dies für Erwerbstatbestände in der allgemeinen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets regelt, trifft § 5 AAÜG eine Regelung speziell für solche Erwerbstatbestände im Zusammenhang mit Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (stRspr stellvertretend: BSG SozR 3-8570 § 5 Nr 5 S 25; SozR 3-2600 § 248 Nr 1 S 4, Nr 3 S 14, Nr 4 S 23 f)." Randnummer 37 Damit hat das BSG klargestellt, dass ein Erwerbstatbestand entweder der allgemeinen Rentenversicherung oder dem Zusatz- und Sonderversorgungssystem unterfällt. Im Fall des Klägers hat nicht die Norm des § 248 Abs. 3 SGB VI zu einer Anerkennung und Bewertung der streitigen Zeit bei der Rentenberechnung geführt, da es sich bei dieser Zeit nicht um einen Erwerbstatbestand in der allgemeinen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gehandelt hat. Vielmehr sind für die streitige Zeit, in welcher der Kläger dem Sonderversorgungssystem der NVA angehörte, die Spezialregelungen des AAÜG einschlägig. Randnummer 38 Allerdings begründet die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG eine Randnummer 39 Pflichtbeitragszeit gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (Flecks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, § 55, Rn. 27; Lepiorz in: Hauck/Noftz, SGB VI, § 55, juris; BeckOGK/Gürtner, SGB VI, § 55, Rn. 9, beck-online).
1 Satz 2 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge
besonderen Vorschriften als gezahlt gelten.
1 Satz 1 AAÜG gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten bei der Rentenversicherung. Damit wird für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem eine Pflichtbeitragszeit im Sinne der SGB VI fingiert. Randnummer 40 Es kann zur Überzeugung des Senats offen bleiben, ob vom Randnummer 41 Sonderversorgungsträger festgestellte, fingierte Pflichtbeitragszeiten
dem AAÜG zugleich als Zeiten der Berufsausbildung bewertet werden können. Dafür könnte sprechen, dass der Träger der Rentenversicherung gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG zwar an den Feststellungsbescheid
3 Satz 1 AAÜG gebunden ist. Diese Bindung geht allerdings nur so weit, wie der Sonderversorgungsträger überhaupt berechtigt ist, Feststellungen zu treffen.
1 AAÜG ist der Versorgungsträger berufen, die dort genannten Daten vorzumerken, die für die Feststellung der Rangstelle und des Wertes der SGB VI-Rente durch den Rentenversicherungsträger von Bedeutung sein können. Dies sind nur die Daten über
dem AAÜG nicht vorzunehmen, so dass diesbezüglich die Regelungen des SGB VI Anwendung finden könnten. Denn
1 Satz 2 AAÜG sind auf Zeiten
1 Satz 1 AAÜG vom 01. Januar 1992 an die Vorschriften des SGB VI anzuwenden, soweit im AAÜG nichts anderes bestimmt ist. Randnummer 42 Letztlich kann dies aber dahinstehen, da es sich hier bei der Pflichtbeitragszeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG i.V.m.§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI jedenfalls nicht um eine Pflichtbeitragszeit
3 Satz 2 SGB VI für eine Berufsausbildung handelt. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger im streitigen Zeitraum eine Berufsausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) absolviert hat, stellen die (fingierten) Beiträge nicht solche für eine Berufsausbildung dar. Denn bei dem in der Zeit vom
1 Besoldungsverordnung erhielten Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten für die Dauer des aktiven Wehrdienstes Dienstbezüge. Die Dienstbezüge umfassten
1 Besoldungsverordnung die Vergütung für die Dienstgrade der Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere (a)), die Vergütung für die Dienststellungen der Offiziere (b)), die Vergütung entsprechend den Studien- bzw. Lehrjahren für Offiziersschüler (c)) und die Vergütungen für das Dienstalter (d)).
November 1965 wurde § 15 Abs. 1 Besoldungsverordnung u.a. dahingehend geändert, dass die Dienstbezüge die Vergütungen für die Dienstgrade der Soldaten auf Zeit (a)) und die Vergütungen für die Dienstgrade und Dienststellungen der Berufssoldaten (b)) umfassten (Satz 1) und Soldaten auf Zeit den Berufssoldaten in den Vergütungen gleichgestellt werden konnten (Satz 2). Randnummer 43 Dass diese Dienstbezüge auch während der Ausbildung an Schulen der NVA geleistet wurden, ergibt sich aus § 17 Besoldungsverordnung, wonach den Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten für die Dauer der Ausbildung an der Militärakademie und den Schulen der Nationalen Volksarmee die Dienstbezüge weiterzuzahlen waren. Für die Zeit seiner Ausbildung zum Maschinen- und Anlagenmonteur an der Technischen Unteroffiziersschule erhielt der Kläger demnach Dienstbezüge. Dies ergibt sich so auch aus der Karte über die Dienstbezüge, die für die gesamte Zeit des Klägers bei der NVA Dienstbezüge ausweist. Randnummer 44 Ausweislich der Karte über die Dienstbezüge handelte es sich in der hier streitigen Zeit vom 01. Dezember 1976 bis zum 20. Oktober 1977 um eine Vergütung für seinen Dienstgrad.
Abschluss der Ausbildung zum Maschinen- und Anlagenmonteur trat zu der Vergütung für den Dienstgrad die Vergütung für die Dienststellung, d.h. die konkrete Aufgabe des Klägers hinzu. Insofern ist dem Kläger zuzugestehen, dass sich die Dienstbezüge
Abschluss der Ausbildung erhöhten. Dies hatte aber nicht damit zu tun, dass er zunächst eine Ausbildungsvergütung erhalten hatte. Auch während der Zeit der Ausbildung handelte es sich um Dienstbezüge, die allerdings geringer ausfielen, weil sie nur die Vergütung für den Dienstgrad beinhalteten. An dem Umstand, dass dem Kläger Dienstbezüge gezahlt wurden, ändert dies jedoch nichts. Randnummer 45 Etwas anderes folgt schließlich nicht aus dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 01. Juli 2021, Az. L 3 R 879/17, dem ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Insbesondere hatte der dortige Kläger während der Zeit seiner Ausbildung keine Dienstzeit bei der NVA absolviert und entsprechend keine Dienstbezüge als Soldat auf Zeit
der Besoldungsverordnung erhalten. Randnummer 46 Pflichtbeiträge für eine Berufsausbildung im Sinne des § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI liegen
alledem nicht vor. Randnummer 47 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Randnummer 48 III. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001636560
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