← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 33. Senat L 33 R 179/23 Urteil Teilweise Aufhebung eines Bescheides über die Bewilligung einer Witwenrente aus

Teilweise Aufhebung eines Bescheides über die Bewilligung einer Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen unterbliebener Anrechnung von Erwerbseinkommen - keine Verpflichtung eines Ren

§ 48Nr.

18 –, juris Rn. 32). Abzustellen ist auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und das Verhalten des Begünstigten sowie auf die besonderen Umstände. Randnummer 49 Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab ist das Verhalten der Klägerin als grob fahrlässig anzusehen. Sie hat einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt, und sie hat nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Randnummer 50 Aufgrund der in dem Witwenrentenbescheid vom

  1. Juni 2003 erteilten Hinweise musste es sich der Klägerin geradezu aufdrängen, dass sie verpflichtet ist, die Beklagte über die Erzielung von Arbeitsentgelt aus der im September 2004 aufgenommenen Beschäftigung zu informieren. Die Hinweise in dem Witwenrentenbescheid sind klar und gut verständlich formuliert. Ihnen ist eindeutig zu entnehmen, dass Erwerbseinkommen Einfluss auf die Rentenhöhe haben kann und dass die Verpflichtung besteht, der Beklagten den Bezug, das Hinzutreten und die Veränderung von Erwerbseinkommen mitzuteilen. Soweit sich in den Hinweisen Einschränkungen finden in Bezug auf die Meldung von Veränderungen bei Einkommen aus einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit („Die Meldung von Veränderungen erübrigt sich […]“), so wird noch im selben Absatz klargestellt, dass der „Bezug eines bisher noch nicht mitgeteilten Einkommens oder der spätere Hinzutritt von Einkommen […] immer mitzuteilen“ ist. Randnummer 51 Die Klägerin war ohne Zweifel intellektuell imstande, die Hinweise in dem Witwenrentenbescheid zu verstehen. Ihr Argument, sie habe seinerzeit kein Deutsch gesprochen, verfängt nicht. Versicherte, die sich auf schlechte eigene deutsche Sprachkenntnisse berufen, trifft die Obliegenheit, sich durch Hinzuziehung einer für die Übersetzung ausreichend sprachkundigen Person (z. B. Dolmetscher) hinreichende Klarheit über den Inhalt des in Frage stehenden Rentenbescheids zu verschaffen (BSG, Urteil vom
  2. Juli 2010 – B 13 R 77/09 R –,

§ 48Nr.

18, juris Rn. 33). Dieser Obliegenheit ist die Klägerin nicht nachgekommen. Soweit die Klägerin behauptet, sie habe „eine Bekannte“ bevollmächtigt, die Witwenrente für sie zu beantragen, ist dies nicht zutreffend; die Klägerin hat die Antragsformulare eigenhändig unterschrieben. Selbst wenn die Klägerin im Rahmen des Antragsverfahrens eine Bekannte zu Rate gezogen haben sollte, so würde dies keine andere Entscheidung rechtfertigen, denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin Bemühungen unternommen hat, sich den Witwenrentenbescheid von ihrer Bekannten übersetzen zu lassen. Randnummer 52 Die Klägerin durfte auch nicht darauf vertrauen, dass Mitteilungen von ihrer Seite an die Beklagte aufgrund der Meldungen ihres Arbeitgebers an die Einzugsstelle (§ 28a SGB IV) entbehrlich würden. Im Gegenteil musste ihr aufgrund des Hinweises, dass der „Bezug eines bisher noch nicht mitgeteilten Einkommens oder der spätere Hinzutritt von Einkommen […] immer mitzuteilen“ sei, klar sein, dass die eigene Mitteilungspflicht in einem solchen Fall fortbesteht. Ebenso wenig gab es eine tatsächliche Grundlage für die Annahme der Klägerin, dass das bei der Beklagten geführte Versicherungskonto des Verstorbenen mit ihrem bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg geführten Versicherungskonto abgeglichen werden würde. Randnummer 53

  1. c)Schließlich beruhte die behauptete Unkenntnis der Klägerin vom (teilweisen) Wegfall ihres Zahlungsanspruchs aus der Witwenrente auf grober Fahrlässigkeit (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre musste der Klägerin ohne Weiteres einleuchten, dass sich mit der Erzielung von Einkünften der Anspruch auf Zahlung der Witwenrente mindern kann. Randnummer 54 3. Der angefochtene Aufhebungsverwaltungsakt der Beklagten erging innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Randnummer 55 Aufgrund der Verweisung in § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X auf die Regelung des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X muss die Behörde in Fällen, in denen sie einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit aufhebt, dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die rückwirkende Aufhebung rechtfertigen. Die den Beginn der Jahresfrist bestimmende Kenntnis ist dann anzunehmen, wenn mangels vernünftiger objektiv gerechtfertigter Zweifel eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Aufhebungsentscheidung notwendiger Tatsachen besteht (BSG, Urteil vom 8. Februar 1996 – 13 RJ 35/94 –, SozR 3-1300 § 45 Nr. 27, juris Rn. 28 ff.; BSG, Urteil vom 6. März 1997 – 7 RAr 40/96 –, juris Rn. 24). Für den Beginn der Frist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X kommt es nicht allein auf die Kenntnis der Tatsachen an, die die wesentliche Änderung gegenüber dem Ursprungsbescheid ausmachen, sondern auch auf die Kenntnis derjenigen Tatsachen, welche im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ggf. die Annahme eines atypischen Falls begründen und die Behörde – abweichend vom Regelfall („soll“) – zur Ermessensausübung zwingen können (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 2008 – B 13 R 23/07 R –, juris Rn. 28). Die Jahresfrist kann unter Berücksichtigung dieser Grundsätze regelmäßig erst nach der gemäß § 24 Abs. 1 SGB X durchgeführten Anhörung des Betroffenen beginnen (BSG, Urteil vom 6. März 1997 – 7 Rar 40/96 –, juris Rn. 26; BSG, Urteil vom 31. Januar 2008 – B 13 R 23/07 R –, juris Rn. 29). Randnummer 56
  2. a)Soweit die Beklagte meint, die Jahresfrist habe erst am 21. Dezember 2018 begonnen, vermag dies nicht zu überzeugen. Am 21. Dezember 2018 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. November 2018 ein. Der Bescheid vom 21. November 2018 betraf die teilweise Aufhebung der Witwenrentenbewilligung für die Zeit ab 1. Januar 2019, bezog sich also nicht auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insofern kann auch der Widerspruch vom 21. Dezember 2018 nicht als eine auf das Anhörungsschreiben vom 23. November 2018 bezogene Äußerung verstanden werden. Randnummer 57
  3. b)Die Jahresfrist begann hier vielmehr am 18. Dezember 2018 und endete mit Ablauf des 17. Dezember 2019. Der Bescheid vom 10. Dezember 2019 ist der Klägerin spätestens am 16. Dezember 2019 nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X bekannt gegeben worden, erging also innerhalb der Jahresfrist. Randnummer 58 Der Senat geht – zugunsten der Klägerin – davon aus, dass dieser das Anhörungsschreiben vom 23. November 2018 bereits am Folgetag, also am 24. November 2018, zugegangen ist. Die dreiwöchige Frist, die der Klägerin mit dem Anhörungsschreiben eingeräumt worden war, um sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, begann somit am 25. November 2018 und endete am 17. Dezember 2018, einem Montag (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGG). Damit war das Anhörungsverfahren abgeschlossen. Randnummer 59 Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X begann dementsprechend am 18. Dezember 2018 und endete mit Ablauf des 17. Dezember 2019 (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG). Spätestens am 16. Dezember 2019, also einen Tag vor Ablauf der Frist, ist der Klägerin der Bescheid vom 10. Dezember 2019 zugegangen und damit bekannt gegeben worden. Der Senat stützt diese Feststellung auf einen Vermerk vom 16. Dezember 2019, der sich in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindet. Darin ist dokumentiert, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin einer Mitarbeiterin der Beklagten an eben diesem Tag im Rahmen eines Telefonats bestätigten, den „neuen Bescheid“ – damit kann nach Lage der Dinge nur der Bescheid vom 10. Dezember 2019 gemeint sein – erhalten zu haben. Anlass, an der inhaltlichen Richtigkeit des Aktenvermerks zu zweifeln, besteht nicht. Randnummer 60 4. Auch sonst stehen der Aufhebungsentscheidung keine Fristenregelungen entgegen. Randnummer 61 Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X gelten die Sätze 3 bis 5 des § 45 Abs. 3 SGB X entsprechend. Nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (Verwaltungsakt beruht auf vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen oder unvollständigen Angaben) oder Nr. 3 (Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts) gegeben sind. Die (gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X entsprechende) Übertragung der Regelung des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X auf diejenige des § 48 SGB X bedeutet, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 2 (vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer Mitteilungspflicht) oder der Nr. 4 (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Ruhen oder Wegfall des sich aus dem Verwaltungsakt ergebenden Anspruchs) des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X die Aufhebung eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Änderung der Verhältnisse in Betracht kommt. Randnummer 62 Im vorliegenden Fall war zwar die Zehn-Jahres-Frist in dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte den Aufhebungsbescheid vom 10. Dezember 2019 erlassen hat, längst abgelaufen, weil es bereits im Juli 2005 zu der maßgebenden Änderung in den Verhältnissen gekommen war. Die rückwirkende (teilweise) Aufhebung des Witwenrentenbescheids vom 6. Juni 2003 war aber dennoch möglich. Es sind nämlich die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X erfüllt, der über § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X ebenfalls entsprechend gilt. Danach kann in den Fällen des Satzes 3 ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme bzw. Aufhebung gezahlt wurde. Dies ist hier der Fall; die Klägerin erhält ihre Witwenrente bis heute. Randnummer 63 5. Liegen somit die Voraussetzungen für eine (teilweise) Aufhebung des Witwenrentenbescheids vom 6. Juni 2003 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse vor, so „soll“ die Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X von diesem Zeitpunkt an erfolgen. Das Wort „soll“ in Abs. 1 Satz 2 des § 48 SGB X bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss, er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 77/09 R –,

§ 48Nr.

18, juris Rn. 57). Ein atypischer Fall liegt vor, wenn der Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, die die Aufhebung des Verwaltungsakts für die Vergangenheit gerade rechtfertigen, signifikant abweicht und die vorgesehene Rechtsfolge für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde (BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006 – B 10 EG 6/04 R –,

§ 48Nr.

8, juris Rn. 18). Dabei ist die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt oder nicht, nicht losgelöst davon zu beurteilen, welcher der in den Nr. 1 bis 4 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Tatbestände erfüllt ist (BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006 – B 10 EG 6/04 R –,

§ 48Nr.

8, juris Rn. 18). Randnummer 64 Eine zur Ermessensausübung zwingende Atypik haftet dem vorliegenden Fall nicht an. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die Erwägungen, die die Beklagte – gewissermaßen hilfsweise – in dem Widerspruchsbescheid vom

  1. Januar 2021 angestellt hat, den Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Entscheidung genügen würden. Randnummer 65 a) Das Vorliegen eines atypischen Falls lässt sich nicht damit begründen, dass die hier getroffene Aufhebungsentscheidung einen sehr langen Zeitraum, rund 13 Jahre, betrifft. Dies ist kein Merkmal, das signifikant vom Regelfall abweicht. Rentenleistungen werden typischerweise über Jahrzehnte gezahlt. Schon deshalb kann es, wenn nach Erlass des Rentenbescheids eine nachträgliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eintritt, ohne Weiteres zu mehrjährigen Überzahlungen kommen. Gerade in Fällen, in denen Versicherten – wie hier – grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X vorzuwerfen ist, stellt die (teilweise) Aufhebung der Rentenbewilligung auch über längere Zeiträume und die damit verbundene Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Zahlungen keine unverhältnismäßige Härte dar (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Juli 2010 – B 13 R 77/09 R –,

§ 48Nr.

18, juris Rn. 60). Der Gesetzgeber hat derartige Fallgestaltungen im Blick gehabt und in § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 SGB X (i. V. m. § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X) einem differenzierten Regelungsprogramm zugeführt. Randnummer 66

  1. b)Auch rechtfertigen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nicht die Annahme eines atypischen Falls. Die Klägerin hat weder konkret dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass sie in besonderer Weise, also über die schon im Normalfall enorme Belastung hinaus, die für jeden Versicherten mit der teilweisen Aufhebung einer Rentenbewilligung über einen Zeitraum von rund 13 Jahren und der damit einhergehenden Erstattungspflicht verknüpft wäre, betroffen ist. Im Übrigen können etwaige Härten ggf. noch in einem späteren Verfahren berücksichtigt werden, nämlich wenn es um die Frage geht, ob die Voraussetzungen nach § 76 SGB IV für eine Stundung, eine Niederschlagung oder einen Erlass des Rückzahlungsanspruchs vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juni 2003 – B 11 AL 70/02 R –, juris Rn. 22). Randnummer 67
  2. c)Schließlich ergibt sich die Atypik des vorliegenden Falls nicht daraus, dass die Beklagte es über einen geraumen Zeitraum unterlassen hat, zwecks Prüfung der Anrechnung von Einkommen auf die Witwenrente einen Datenabgleich zwischen dem Versicherungskonto der Klägerin und dem des Verstorbenen vorzunehmen. Randnummer 68 Der Senat verkennt nicht, dass sich aus mitwirkendem Fehlverhalten auf Seiten des Leistungsträgers im Einzelfall die Atypik des verwirklichten Tatbestands nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ergeben kann (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 77/09 R –,

§ 48Nr.

18, juris Rn. 58). Indes vermag der Senat hier bereits kein fehlerhaftes Verwaltungshandeln zu erkennen. Der eine Hinterbliebenenrente gewährende Rentenversicherungsträger (hier: die Beklagte) ist aus Sicht des Senats nicht verpflichtet, regelmäßig und routinemäßig Daten aus dem bei einem anderen Rentenversicherungsträger (hier: der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg) geführten Versicherungskonto des Hinterbliebenenrentenbeziehers (hier: der Klägerin) abzurufen, um zu prüfen, ob dieser nach § 97 SGB VI anrechenbares Einkommen erzielt (a. A. zumindest für den Fall, dass die Versicherungskonten bei ein und demselben Rentenversicherungsträger geführt werden: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom

  1. Oktober 2024 – L 22 R 448/21 –, juris Rn. 67 und 68, Revision anhängig beim BSG unter dem Aktenzeichen B 5 R 1/25 R). Randnummer 69 Die Datenverarbeitung bei einem Rentenversicherungsträger bzw. zwischen den Rentenversicherungsträgern untereinander ist in §§ 147 ff. SGB VI geregelt. Gemäß § 148 Abs. 1 Satz 1 SGB VI darf der Träger der Rentenversicherung Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Zu diesen Aufgaben gehören nach § 148 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB VI auch die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten und anderen Geldleistungen. § 148 Abs. 3 Satz 1 SGB VI erlaubt zudem die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der Träger der Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht, wobei auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden dürfen. Hierdurch wird die einfache und schnelle Datenübermittlung unter anderem zwischen den Trägern der Rentenversicherung, aber auch beispielsweise mit der gesetzlichen Krankenversicherung, ermöglicht (vgl. § 148 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI). Randnummer 70 Die Träger der Rentenversicherung unterhalten gemeinsam eine Datenstelle – die DSRV –, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund, d. h. von der Beklagten, verwaltet wird (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Dabei ist sicherzustellen, dass die Datenbestände, die die Deutsche Rentenversicherung Bund als Träger der Rentenversicherung führt, und die Datenbestände der DSRV dauerhaft getrennt bleiben (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Bei der DSRV darf gemäß § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (i. V. m. § 145 Abs. 2 SGB VI) eine Stammsatzdatei geführt werden, die unter anderem die Versicherungsnummer, bei Beziehern einer Rente wegen Todes auch die Versicherungsnummer des verstorbenen Versicherten, enthalten darf (§ 150 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Randnummer 71 Es besteht zwar kein Zweifel daran, dass die Beklagte auf der Grundlage der §§ 147 ff. SGB VI befugt gewesen wäre, schon lange vor Oktober 2018 Daten aus dem bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg geführten Versicherungskonto der Klägerin abzurufen. Auf diese Weise hätte die Beklagte sehr viel früher Kenntnis davon erlangen können, dass die Klägerin einer Beschäftigung nachgeht und hieraus Arbeitsentgelt erzielt, welches auf die Witwenrente anzurechnen ist. Aus der Befugnis, einen Datenabgleich zwischen den Versicherungskonten vorzunehmen, lässt sich jedoch nicht folgern, dass die Beklagte hierzu auch verpflichtet war. Im Gegenteil besteht nach Auffassung des Senats im Verhältnis eines leistenden Rentenversicherungsträgers gegenüber Versicherten keine Verpflichtung, in deren Interesse bei einem anderen Rentenversicherungsträger regelmäßig und routinemäßig Daten abzurufen (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  2. November 2023 – L 10 R 586/21 –, juris Rn. 61). Randnummer 72 Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Auf diese Verpflichtung nimmt § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X Bezug. Zusätzlich hierzu ist die Klägerin von der Beklagten im Rentenantragsformular sowie in den Witwenrentenbescheiden ausdrücklich auf diese Verpflichtung hingewiesen worden. Die Mitwirkungsverpflichtung des Leistungsberechtigten, deren Versäumnis Nachteile zur Folge hat, verdeutlicht, dass vom Bürger eigenverantwortliches Handeln gefordert wird. Dadurch wird grundsätzlich eine überwachende und nachforschende Verwaltung entbehrlich (vgl. BSG, Urteil vom
  3. Juli 1991 – 9b RAr 2/90 –, SozR 3-1300 § 48 Nr. 10, juris Rn. 15). Unterlässt die Behörde eine regelmäßige Kontrolle, kann ihr daher kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Andernfalls würden die in § 60 SGB I geregelten Mitwirkungspflichten entwertet. Randnummer 73 Überdies ist der vorliegende Vorgang durch die Beklagte nicht atypisch anders behandelt worden als andere Vorgänge, in denen es um die Bewilligung und Auszahlung einer Hinterbliebenenrente geht; vielmehr nimmt die Beklagte regelhaft keinen routinemäßigen Abgleich von Versicherungskonten vor. Randnummer 74 D. Die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Erstattungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf § 50 Abs. 1 SGB X. Voraussetzung für die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen ist nach dieser Vorschrift lediglich, dass der sie bewilligende Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Dies ist hier der Fall. Fehler in der von der Beklagten durchgeführten Berechnung sind nicht ersichtlich. Somit beläuft sich die Erstattungsforderung auf 10.205,08 €. Die Beklagte hat die zu erstattenden Leistungen auch, wie § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X es verlangt, in einem schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt. Randnummer 75 E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 76 F. Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001636565

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.