dem 31.12.1990 - Zuständigkeit des polnischen Versicherungsträgers für die rentenrechtliche Berücksichtigung von vor dem 1.1.1991 zurückgelegten Versicherungszeiten - Europarechtskonformität - Verfassungsmäßigkeit - kein Verstoß gegen Art 14 MRK Leitsatz
dem übereinstimmenden Verständnis der Vertragspartner der deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen entsprechend der Wiener Vertragsrechtskonvention (juris: VtrRKonv) ist für die rentenrechtliche Berücksichtigung von vor dem 1.1.1991 zurückgelegten Versicherungszeiten der polnische Versicherungsträger auch dann zuständig, wenn die Eheschließung
dem 31.12.1990 erfolgte, solange eine Hinterbliebene vor dem 1.1.1991 ihren Wohnsitz in Polen hatte und weiterhin dort ansässig ist. (Rn.43) Orientierungssatz
(Rn.61) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
dem Beitritt Polens zur Europäischen Union, weil das DPSVA 1975 als weitergeltendes Recht die Ansprüche umfassend und abschließend regele. Nur die
dem 31. Dezember 1990 zurückgelegten deutschen Zeiten könnten
den EU-Vorschriften gezahlt werden. Die Rente sei aber wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nicht zu zahlen. Ausweislich des Versicherungsverlaufs wurden lediglich Zeiten ab dem
dem Abkommen vom
dem Unionsrecht geltenden Exportprinzip. Randnummer 6 Es liege ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 14 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vor, da die Klägerin deshalb benachteiligt werde, weil sie sich dazu entschlossen habe, gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann in Polen zu leben. Randnummer 7 Weiter verstießen die Regelungen des DPSVA 1975 gegen das Recht auf Freizügigkeit, weil sie es zuließen, dass Beitragszeiten nur dann berücksichtigt werden, wenn der Anspruchsberechtigte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz habe. Es werde auf das Urteil des EuGH vom 18. Dezember 2007 (verb. Rs. C-396/05, C-419/05 und C-450/05) verwiesen. Randnummer 8 Zudem verletzten die Regelungen des DPSVA 1975 den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz
Abs.1 und 3 Grundgesetz (GG).
2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) stehe ein Anspruch auf Witwenrente unter den dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich allen Witwen unabhängig von dem Wohnort zu. Ein rechtfertigender Grund für die Ungleichbehandlung liege nicht vor, zumal die unterschiedlichen Wirtschafts- und Lebensverhältnisse in Deutschland und Polen nicht mehr in der Form existent seien wie bei Abschluss des DPSVA 1975 und des DPSVA vom
vollziehbar, warum die der Berechnung der Rente des verstorbenen Ehemanns zugrundeliegenden Beitragszeiten anders berechnet werden sollten als die der Witwenrente der Klägerin zugrundeliegenden. Randnummer 12 Mit Bescheid vom
DPSVA 1975 habe der leistungspflichtige Versicherungsträger des Wohnsitzstaates die im anderen Staat erworbenen Versicherungszeiten – längstens bis zum 31. Dezember 1990 –
seinen Rechtsvorschriften für die Anspruchsprüfung und die Rentenberechnung so zu berücksichtigten, als ob sie im Wohnsitzstaat zurückgelegt worden wären. Durch den Beitritt Polens zur Europäischen Union ergebe sich keine Änderung des Rechtslage. Das DPSVA 1975 sei durch die Aufnahme in den Anhang II der EGV 883/2004 (Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) zum Bestandteil des Gemeinschaftsrechts geworden und bleibe
1 EGV 883/2004 weiter anwendbar. Die Behandlung der vom DPSVA 1975 erfassten Versicherungszeiten sei damit umfassend und abschließend geregelt. Regelungen zum Besitzschutz, wie durch § 88 SGB VI normiert, enthalte das DPSVA 1975 nicht, so dass sich ein solcher aus dem DPSVA 1975 nicht ergeben könne. Randnummer 14 Am
DPSVA 1975 seien entsprechend dem Eingliederungsprinzip vom Rentenversicherungsträger des Wohnsitzstaates auch die in dem anderen Staat zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen. Art. 27 Abs. 2 Satz 1 DPSVA 1990 sei
der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27.06.2019, Az. B 5 R 36/17 R) nicht durch den Beitritt Polens zur Europäischen Union am 01. Mai 2004 durch europarechtliche Regelungen verdrängt worden. Randnummer 16
der an Art. 31 Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) orientierten Auslegung sei Art. 27 Abs. 2 DPSVA 1990 so zu verstehen, dass es maßgeblich auf den unveränderten Wohnsitz derjenigen Person ankomme, die einen konkreten Anspruch auf Rentenleistungen geltend mache. Demnach sei der polnische Versicherungsträger leistungspflichtig. Dieser habe ausweislich des Bescheides vom 11. August 2021 die polnische Witwenrente unter Berücksichtigung von 508 Beitragsmonaten des Verstorbenen in Deutschland berechnet. Dass die Hinterbliebenenrente
diesem Bescheid nicht ausgezahlt werde, da die Leistung niedriger ausfalle als die von der Klägerin bezogene Altersrente, führe nicht zu einer Abweichung von der bestehenden Rechtslage. Randnummer 17 Es bestünden auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere liege kein Verstoß gegen Art. 14 GG vor, da mit der Übertragung der Rentenanwartschaft in eine Rentenversicherung eines anderen europäischen Staates keine Enteignung verbunden sei. Randnummer 18 Gegen das am
dem Stichtag des 31. Dezember 1990 stattfand, keineswegs eindeutig sei. Es stelle sich die Frage, inwieweit die Beklagte sowie die ZUS über eine entsprechende Auslegungskompetenz verfügten. Die Anwendung des DPSVA 1975 auf entsprechende Fälle sei vom Wortlaut des Art. 27 Abs. 2 DPSVA 1990 nicht mehr gedeckt. Mit einem Sachverhalt, in dem das tatbestandsbegründende Ereignis (die Heirat)
dem
dem Stichtag 31. Dezember 1990 erfolgt sei. Dieser Umstand führe jedoch nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Randnummer 28 des genannten BSG-Urteils beziehe sich auf Beispiel 12a der Absprachen der deutschen und polnischen Verbindungsstelle, der vorliegende Fall werde hingegen in Beispiel 12b abgebildet. Randnummer 25 Auf Grund des Wortlauts der Abkommen habe zwischen den Vertragsparteien von Anfang an Einigkeit bestanden, dass bei beiden DPSVA hinsichtlich der Anwendbarkeit auf die Person des jeweiligen Rentenberechtigten abzustellen sei. Dies habe das BSG unter Rn. 23 ff. ausführlich erläutert und bestätigt. Randnummer 26 In der Praxis seien jedoch in bestimmten Konstellationen bei Hinterbliebenenrentenberechtigten zu Art. 27 DPSVA 1990 ergänzende Überlegungen anzustellen gewesen. Es habe sich um Fälle gehandelt, bei denen bestimmte Ereignisse – wie z.B. der Eheschluss – erst
dem Stichtag 31. Dezember 1990 eingetreten seien. Die Teilnehmer der deutsch-polnischen Verbindungsstellenbesprechung hätten sich letztlich darauf geeinigt, dass bei einer Eheschließung
dem 31. Dezember 1990 das DPSVA 1975 anzuwenden sei, wenn es nicht zu einem Wohnsitzwechsel der Witwe
dem
teilen führen könnten. Randnummer 29 Die Beklagte habe keinen Auslegungsspielraum, da das gemeinsame Verständnis der DPSVA in Regierungsverhandlungen geklärt und für Deutschland und Polen verbindlich abgestimmt worden sei. Randnummer 30 Die Beklagte hat elf Anlagen übersandt, die v.a. die Besprechungen zwischen Deutschland und Polen zur Auslegung der DPSVA 1975 und 1990 betreffen (133 ff. der Gerichtsakte). Im Einzelnen handelt es sich um eine „Denkschrift zum Abkommen“ (Drucksache 12/303, Anlage 1, Bl. 133 der Gerichtsakte), das Protokoll zur „Besprechung der deutschen Verbindungsstellen und Träger zu den Abkommen mit Polen am
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Rentenbescheid vom
dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente u.a. dann haben, wenn sie das 47. Lebensjahr vollendet haben. Randnummer 36 Die Höhe der Witwenrente hat die Beklagte zutreffend unter Anwendung der DPSVA 1975 und 1990 nur unter Berücksichtigung der
dem
dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehalten.
1 DPSVA 1975 werden Renten der Rentenversicherung vom Versicherungsträger des Staates, in dessen Gebiet der Berechtigte wohnt,
den für diesen Träger geltenden Vorschriften gewährt. Absatz 2 bestimmt, dass der in Absatz 1 genannte Träger bei Feststellung der Rente
den für ihn geltenden Vorschriften Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten im anderen Staat so berücksichtigt, als ob sie im Gebiet des ersten Staates zurückgelegt worden wären.
3 DPSVA 1975 stehen Renten
Absatz 2 nur für die Zeit zu, in der die betreffende Person im Gebiet des Staates wohnt, dessen Versicherungsträger die Rente festgestellt hat (Satz 1). In dieser Zeit hat ein Rentenempfänger keinen Anspruch auf Grund von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellten Zeiten im anderen Staat gegenüber dem Versicherungsträger dieses Staates, soweit nicht Artikel 15 oder 16 etwas anderes bestimmt (Satz 2). Randnummer 38 a) Da die Klägerin im Ausland wohnt, richtet sich der Anwendungsbereich der nationalen Vorschriften
den speziellen auslandsrentenrechtlichen Kollisionsregelungen in § 110 SGB VI, die gemäß § 37 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) Vorrang vor den allgemeinen Kollisionsvorschriften in § 30 Abs. 1 und 2 SGB I haben. Danach erhalten Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, Leistungen wie Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 110 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SGB VI), soweit nicht die
folgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland (§§ 111 bis 114 SGB VI) etwas anderes bestimmen oder soweit nicht
über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist (§ 110 Abs. 3 SGB VI). Der Vorrang von Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts ist in § 110 Abs. 3 SGB VI in gleicher Weise wie in § 30 Abs. 2 SGB I angeordnet. Beide Sozialversicherungsabkommen zählen zu dem
3 SGB VI auch für die Höhe des Witwenrentenanspruchs anwendbaren zwischenstaatlichen Recht. Sie wurden durch Zustimmungsgesetze in innerstaatliches Recht transformiert (Gesetz vom 12.03.1976, BGBl. 1976 II, S. 393 und Gesetz vom 18.06.1991, BGBl. 1991 II, S. 741). Randnummer 39
den Umwälzungen im Jahr 1990 für die genannte Personengruppe beizubehalten. Die Fortgeltung des DPSVA 1975 ist dadurch "zeitlich begrenzt", dass dessen Bestimmungen an Stelle der europarechtlichen Koordinierungsregelungen nur noch so lange Anwendung finden, wie die davon betroffenen Personen ihren bisherigen Wohnsitz in Deutschland oder Polen beibehalten. Sobald diese von der Freizügigkeit Gebrauch machen und ihren Wohnsitz in ein anderes Land verlegen, werden die allgemeinen Regelungen des Leistungsexports auch für sie wirksam (vgl. ausführlich BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 17/11 R, Rn. 35, juris). Randnummer 43 c) Die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 2 Satz 1 DPSVA 1990 für die Anwendung des DPSVA 1975 liegen vor. Danach werden die vor dem 01. Januar 1991 auf Grund des DPSVA 1975 von Personen in einem Vertragsstaat erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch dieses Abkommen nicht berührt, solange diese Personen auch
dem
juris) . Dies ergibt die an der WVK orientierte Auslegung. Randnummer 44 aa) Gemäß Art. 31 WVK erfolgt die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages
Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks. Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet gemäß Art. 31 Abs. 2 WVK der Zusammenhang außer dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen
3 WVK sind außer dem Zusammenhang jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen zu berücksichtigen (a) sowie jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrages, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (b).
dem Vertragsschluss getroffenen Übereinkünften über den Inhalt des jeweiligen Vertrages kommt daher vertragsfortbildende Wirkung zu. Randnummer 45 bb)
der an Art. 31 WVK orientierten Auslegung ist Art. 27 Abs. 2 DPSVA 1990 so zu verstehen, dass auch Hinterbliebene erfasst werden, obwohl dort die Rede von „Personen“ ist. Art. 3 DPSVA 1990 schreibt indes ausdrücklich die Geltung des Abkommens vor für die versicherten "Personen" sowie deren Hinterbliebenen, die ihre Rechte von diesen "Personen" ableiten. Hinsichtlich des Geltungsbereichs des DPSVA 1990 werden damit Personen und ihre Hinterbliebenen zwar unterschieden, jedoch in gleicher Weise in den Geltungsbereich des Abkommens einbezogen. Dies ergibt sich auch aus den von der Beklagten vorgelegten Materialien, wonach die Vertragspartner übereingekommen sind, Art. 27 Abs. 2 DPSVA 1990 auch auf Hinterbliebene anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 1990 geboren sind (vgl. ausführlich BSG, Urteil vom 27.06.2019, B 5 R 36/17 R, Rn. 23 ff., juris). Randnummer 46 cc) Aus den von der Beklagten vorgelegten Materialien ergibt sich zudem, dass es für die Anwendung des DPSVA 1975 nicht entscheidend darauf ankommt, ob zum Stichtag des 31. Dezember 1990 bereits
den Vorgaben des jeweiligen Rechts Rechte oder Anwartschaften erworben wurden oder zu diesem Zeitpunkt bereits ein Näheverhältnis zum Versicherten bestand, obwohl dies der Wortlaut des Art. 27 Abs. 2 DPSVA 1990 vermuten lässt. Art. 27 Abs. 2 Satz 1 DPSVA 1990 ist deshalb auch einschlägig, wenn die Eheschließung erst
dem
dem Stichtag von einer Zuständigkeit der ZUS für die Erbringung der Witwenrentenleistung für die in Deutschland bis zum
der Rechtsauffassung der polnischen Seite kam es allein auf den Wohnsitz der berechtigten Person / der Hinterbliebenen an. Daraufhin schlug die deutsche Seite –
Durchführung interner Erwägungen (vgl. Anlage 5 „Interne Überlegungen zur Problematik der Abgrenzung zwischen dem DPRA 1975 und dem DPSVA 1990 bei Hinterbliebenenrenten“) - einen Kompromiss dahingehend vor, dass die deutsche Seite sich in den vorgenannten Fällen der polnischen Sichtweise anschließt, wenn diese im Gegenzug akzeptiert, dass bei
dem 31. Dezember 1990 geborenen Hinterbliebenen ausschließlich das DPSVA 1990 zur Anwendung gelangt (vgl. Anlage 7a) „Deutsch-polnische Verbindungsstellenbesprechung vom 22.-26.10.2001 in Warschau“). Dieser Kompromissvorschlag wurde im Ergebnis im Mai 2002 von den Vertretern der zuständigen Ministerien beider Staaten angenommen (vgl. Anlage 3 „Protokoll der deutsch-polnischen Regierungsverhandlungen über die Durchführung der Sozialversicherungsabkommen“). Randnummer 48
juris). Randnummer 52 Die Klägerin verkennt in diesem Zusammenhang auch, dass die Anwendbarkeit des DPSVA 1975 in ihrem Fall zwar durch den unveränderten Wohnsitz in Polen bedingt ist. Keinesfalls bedeutet dies jedoch im Umkehrschluss, dass nur ein Umzug
Deutschland zur Nichtanwendbarkeit des Abkommens führen würde. Vielmehr steht ganz allgemein die Ausübung des Freizügigkeitsrechts – unabhängig davon, in welchen Mitgliedstaat der Umzug erfolgt – der Anwendbarkeit des DPSVA 1975 entgegen. Randnummer 53 3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass bei der Berechnung der Rente nicht an die Rechtslage für den (verstorbenen) Versicherten angeknüpft wird. Dies entspricht schon dem Umstand, dass es sich bei der Hinterbliebenenrente
deutschem Recht rechtstechnisch nicht um eine von der Versichertenrente abgeleitete Rente handelt. Sie wird vielmehr davon unabhängig
den §§ 63 ff. SGB VI ermittelt, wenngleich aus dem Versichertenkonto des Verstorbenen. Dabei können die Grundlagen für die Berechnung der Leistung für Versicherte und Hinterbliebene unterschiedlich sein (BSG, Urteil vom 27.06.2019, B 5 R 36/17 R, Rn. 30, juris). Randnummer 54 4. Es liegt auch kein Verstoß gegen Verfassungsrecht vor. Randnummer 55 a) Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, die einem anderen Personenkreis ohne einen rechtfertigenden Grund vorenthalten bleibt (BVerfG, Beschluss vom 12.10.2010, 1 BvL 14/09, Rn. 44, juris). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft; sie ist darüber hinaus umso strenger, je mehr sich die zur Unterscheidung führenden personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen annähern und je größer die Gefahr ist, dass die Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt (BVerfG, Beschluss vom 19.06.2012, 2 BvR 1397/09, Rn. 57, juris). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht dann besonders weit, wenn er Lebenssachverhalte verschieden behandelt und die Betroffenen sich durch eigenes Verhalten auf die unterschiedliche Regelung einstellen können; die Grenze bildet dann allein das Willkürverbot (BVerfG, Beschluss vom 28.06.2022, 2 BvL 9/14, Rn. 87, juris). Randnummer 56 Die Klägerin wird durch die angeordnete Fortgeltung der Regelungen des DPSVA 1975 für die bereits vor dem 01. Januar 1991 in Polen wohnenden und weiterhin dort ansässigen Personen anders behandelt als diejenigen Personen, die ebenfalls die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 SGB VI erfüllen und außerhalb Polens leben. Denn sie hat für die Dauer ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Polen auf Grund des für sie fortgeltenden Eingliederungsprinzips ausschließlich einen Anspruch auf Rente gegen den polnischen Rentenversicherungsträger
den Vorschriften des polnischen Rentenrechts, während ihr die Zahlung einer Witwenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten vor dem 01. Januar 1991 auf der Grundlage des Leistungsexportprinzips versagt bleibt. Randnummer 57 Auch wenn dies zum
teil der Klägerin Auswirkungen auf die Höhe ihrer gesamten Rentenansprüche haben dürfte, ist diese unterschiedliche Behandlung jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Denn durch das DPSVA 1975 sollte den in Polen lebenden, vormals
reichsgesetzlichen Vorschriften Versicherten erstmals ein vertraglich abgesicherter Rechtsanspruch auf die Einbeziehung in das polnische Sozialversicherungssystem und zudem das Recht auf Anrechnung ihrer im Bereich des Deutschen Reichs zurückgelegten Versicherungsjahre verschafft werden, wenn auch im Rahmen des polnischen Systems. Ziel der Vereinbarung des Eingliederungsprinzips im DPSVA 1975 war es außerdem, angesichts der Unterschiede in den Wirtschafts- und Lebensverhältnissen, aber auch der Sozialversicherungssysteme in den beiden Ländern soziale Spannungen zu vermeiden und ein gerechteres Ergebnis zu erzielen, als dies ein Export von Rentenleistungen hätte gewährleisten können. Diese Rechtslage sollte
dem übereinstimmenden Willen Deutschlands und Polens aus denselben Gründen auch
Einführung des Leistungsexportprinzips jedenfalls für diejenigen Personen fortgelten, die bereits vor dem Stichtag 01. Januar 1991 in einem der beiden Länder wohnten, solange sie dort ansässig bleiben und damit dem Einkommens- und Preisniveau dieses Landes unterliegen. Anlässlich des Beitritts der Republik Polen zur Europäischen Union haben beide Staaten sodann einvernehmlich erneut dafür Sorge getragen, dass dieser Rechtszustand für den Personenkreis der nicht von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machenden Bürger fortgeführt wird (BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 17/11 R, Rn. 50f., juris). Randnummer 58 Hierdurch hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden - in außenpolitischen Angelegenheiten besonders weiten (BVerfG, Beschluss vom 26.02.1980, 1 BvR 195/22, Rn. 56, juris) - Gestaltungsspielraum nicht verletzt. Insbesondere knüpft die übergangsweise Fortgeltung des Eingliederungsprinzips nicht an Persönlichkeitsmerkmale an, sondern differenziert
unterschiedlichen Sachverhalten (Wohnort) und ist zugleich verhaltensbezogen ausgestaltet. Daher ist es im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz auch verfassungsrechtlich unbedenklich, dass Deutschland anlässlich des Beitritts der Republik Polen zur EU - nicht zuletzt mit Rücksicht auf die ansonsten erheblichen finanziellen Belastungen des beitretenden Landes - davon abgesehen hat, die Einführung des Leistungsexportprinzips anzustreben. Randnummer 59 Eine Verpflichtung zur späteren Überprüfung und ggf. Änderung einer unter dem Gesichtspunkt der Kriegsfolgenbeseitigung getroffenen, verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung im Hinblick auf eine inzwischen veränderte Situation hat das BVerfG nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht gezogen (BVerfG, Beschluss vom 26.02.1980, 1 BvR 195/77, Rn. 52, juris). Ein solch außergewöhnlicher Fall liegt nicht vor. Dies gilt umso mehr, als Versicherungszeiten vor dem 01. Januar 1991
polnischem Recht bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind und die Betroffenen daher nicht ohne rentenrechtliche Ansprüche für diese Zeiten bleiben. Die Klägerin erhält nur deshalb keine Witwenrente, weil ihre Altersrente
polnischem Recht auf den Witwenrentenanspruch angerechnet wird. Von einer grundsätzlichen Verweigerung des polnischen Versicherungsträgers, eine Witwenrente unter Zugrundelegung der vor dem 01. Januar 1991 in Deutschland durch den verstorbenen Versicherten gezahlten Beiträge zu gewähren, kann keine Rede sein. Randnummer 60 b) Das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Unter den Schutz der Eigentumsgarantie
1 GG fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass sie die damit verbundenen Befugnisse
eigenverantwortlicher Entscheidung zum privaten Nutzen ausüben dürfen. Damit schützt die Eigentumsgarantie nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber jedermann allgemein wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Ansprüche und sozialversicherungsrechtliche Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind. Jedoch reicht ihr Schutz nur so weit, wie Ansprüche bereits bestehen, verschafft diese aber selbst nicht (BVerfG, Beschluss vom 08.05.2012, 1 BvR 1065/03, Rn. 41, juris). Deshalb kann die Entscheidung, für Personen mit beibehaltenem Wohnort in Polen gemäß Art. 4 Abs. 1 DPSVA 1975 keine Ansprüche gegen die deutsche gesetzliche Rentenversicherung zu begründen, nicht an Art. 14 Abs. 1 GG gemessen werden. Die Entziehung bereits bestehender Rentenansprüche wird durch die DPSVA nicht angeordnet (BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 17/11 R, Rn. 55, juris). Randnummer 61 5. Auch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
Denn Art. 14 EMRK stellt an die Ausgestaltung über- oder zwischenstaatlicher Verträge zur Koordinierung von Bestimmungen der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Anknüpfung an den Wohnort der Betroffenen im jeweiligen Vertragsstaat keine höheren Anforderungen als Art. 3 GG.
EMRK ist der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. Das schließt zwar eine unterschiedliche Behandlung ausschließlich wegen der Staatsangehörigkeit aus, sofern es dafür nicht besonders gewichtige Rechtfertigungsgründe gibt (EGMR, Urteil vom 16.09.1996, 39/1995/545/631, Rn. 42). Die genannte Vorschrift steht jedoch der hier maßgeblichen Anknüpfung an den Wohnsitz zur Bestimmung der Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers und des maßgeblichen nationalen Rechts nicht entgegen (BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 17/11 R, Rn. 57, juris). Randnummer 62 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG: Randnummer 63 III. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe
2 SGG vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001636566
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