Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylVfG 1992; Voraussetzungen der Ablehnung eines Folgeantrages als unzulässig Leitsatz 1. Für einen Antrag auf Aufhebung des auf § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylVfG 1992 gestützten Offensichtlichkeitsausspruches besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da sich die Rechtsfolgen dieses Offensichtlichkeitsausspruches (siehe § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992), § 10 Abs. 1 und 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) mit dem Abschluss des Eil- und Klageverfahrens erledigen, die ausländerrechtliche Folge des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) betrifft nur auf § 30 Abs. 1 Nr. 3-7 AsylG (juris: AsylVfG 1992) gestützte Offensichtlichkeitsaussprüche. (Rn.20) 2. Ob der neue Vortrag i.S.d. § 71 AsylG (juris: AsylVfG 1992) tatsächlich zutrifft, und ob die Schutzsuchenden ohne eigenes Verschulden außerstande waren, diese neuen Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren geltend zu machen, ist nicht bei der Zulässigkeit, sondern erst bei der Begründetheit des Asylantrags zu prüfen. Lediglich wenn das Vorbringen nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen, darf der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt bzw. die Unzulässigkeitsentscheidung gerichtlich bestätigt werden. (Rn.25) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt asylrechtlichen Schutz vor Problemen in Georgien aufgrund ihrer Homosexualität. Randnummer 2 Die 1973 geborene Klägerin ist georgischer Staatsangehörigkeit und christlich-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Sie reiste zusammen mit ihrem 2003 geborenen Sohn und ihrer 2009 geborenen Tochter erstmals im Oktober 2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Asylanträge der Klägerin und ihrer Kinder vom 16. Oktober 2020 wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. Oktober 2020 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gegen die von der Familie geschilderte Bedrohung durch Privatpersonen bestehe ausreichender Schutz durch den georgischen Staat. Der Eilantrag hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 2. Dezember 2020 – VG 38 L 520/20 A –), die Klage wurde vom damaligen Rechtsbeistand zurückgenommen (VG 38 K 521/20 A). Randnummer 3 Mitte März 2021 suchte die Familie um Schutz in Belgien nach. Nach Hinweis auf die du-blinbedingte Zuständigkeit Deutschlands und einem Übernahmeersuchen kehrten die Klägerin und ihre Tochter zurück nach Deutschland. Sie wandten sich am 10. Mai 2021 erneut schutzsuchend an das Bundesamt, begründeten indes ihren Folgeantrag nicht. Das Bundesamt lehnte den Folgeantrag mit Bescheid vom 31. Mai 2021 mangels Begründung als unzulässig ab. Dagegen wurde nicht um Rechtsschutz nachgesucht. Am 9. April 2022 wandten sich die Klägerin und ihre Tochter erneut schutzsuchend an das Bundesamt, ihren Folgeantrag begründeten sie mit einem neuen Beweismittel (Video) zur „Bedrohung durch die Polizei“. Das Bundesamt lehnte diesen zweiten Folgeantrag mit Bescheid vom 22. April 2022 als unzulässig ab, da keine neuen Beweismittel vorgelegt worden seien. Dagegen wurde nicht um Rechtsschutz nachgesucht. Randnummer 4 Danach kehrte die Klägerin spätestens im November 2022 zurück nach Georgien, nach Angaben in der Ausländerakte war die Tochter wohl bereits zuvor (September 2022) zurückgekehrt. In der Zwischenzeit hatte der Sohn der Klägerin (teils zusammen mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind) in den Jahren 2021 bis 2023 weitere Asylanträge in Deutschland gestellt, die alle als unzulässig abgelehnt wurden, ohne dass dagegen um Rechtsschutz nachgesucht wurde. Nach den Angaben der Klägerin lebt ihr Sohn nunmehr in Georgien im Haus seines verstorbenen Vaters. Randnummer 5 Am 1. November 2024 verließen die Klägerin und ihre Tochter Georgien, reisten zu einem unbekannten Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland ein und wandten sich am 6. Dezember 2024 erneut schutzsuchend an das Bundesamt. Diesen – streitgegenständlichen – Folgeantrag begründete die Klägerin damit, dass sie bei ihrem ersten Asylantrag „aufgrund von Stress“ nicht in der Lage gewesen sei, die wahren Gründe für ihren Asylantrag zu nennen. Sie hätte zwei minderjährige Kinder dabeigehabt, die nicht den wahren Grund für die Trennung von ihrem Vater und die Ausreise aus Georgien gewusst hätten. Sie habe auch nicht den Mut gehabt, die Wahrheit zu sagen. Nach der Ablehnung in Deutschland sei sie nach Belgien gereist und habe dort Asyl beantragt, sei indes nach Deutschland zurückgeführt worden. Ihre sexuelle Orientierung, die von der Norm abweiche, habe dazu geführt, dass ihre Familie zerbrochen sei. Aufgrund dessen sei sie in ihrem Heimatland verfolgt worden (ebenso wie ihre Kinder). Sie würde gern in ihrem Heimatland leben, aber das sei unter den gegebenen Umständen nicht möglich. Ihre Kinder seien Opfer von Mobbing geworden. Sie selbst habe großes Leid erfahren. Alle Verwandten hätten ihnen den Rücken gekehrt. Sie würden wegen ihrer sexuellen Orientierung wie Ausgestoßene behandelt. Behörden hätten keine Hilfe geleistet und ihre Anträge verspottet. Zwei Jahre habe sie Angst gehabt, das Haus zu verlassen. Sogar ihre eigene Familie sei zu ihrem Feind geworden. Auf die Frage nach Beweismitteln bekundete sie, dass sie sehr plötzlich das Land verlassen mussten, so dass sie die Nachrichten nicht dabeihabe, sie aber nachreichen könne. Randnummer 6 Am 13. Dezember 2024 wurde die Klägerin informatorisch angehört. Sie wiederholte zunächst die Angaben aus der schriftlichen Begründung des Folgeantrags und schilderte dann detailliert, wie sie im Frühling 2011 eine Frau kennen gelernt habe und wie ihre Romanze begonnen habe. Im Dezember 2014 habe ihr Mann eine kompromittierende Nachricht auf ihrem Handy gelesen, aber fälschlicherweise gedacht, sie sei von dem Ehemann ihrer Freundin. Als die Wahrheit herausgekommen sei, sei ihre Freundin von deren Ehemann geschlagen worden. Ihr eigener Ehemann habe sie (lediglich) verlassen. Der Ehemann ihrer Freundin habe sie bedroht. In der Folgezeit sei es zu weiteren Bedrohungen durch Verwandte gekommen, ihr Ehemann habe zu ihr gestanden. Nach ihrer Rückkehr hätten die Bedrohungen erneut begonnen, zudem seien ihre Kinder gemobbt worden. Die Klägerin beantwortete zudem Nachfragen zur Erkenntnis der eigenen Homosexualität, dem Outing gegenüber ihren Kindern (in Belgien), zur Bedrohung durch die Verwandten und die allgemeine Lage von Homosexuellen in Georgien. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 20. Dezember 2024 lehnte das Bundesamt den erneuten Folgeantrag als offensichtlich unbegründet ab. Zwar habe die Klägerin mit ihrer Homosexualität neue asylrelevante Umstände vorgetragen, diese begründeten letztlich aber nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Lage für homosexuelle Personen in Georgien sei zwar schwierig, erreiche aber nicht das Ausmaß einer menschenrechtsverletzenden Behandlung, welche die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes gebiete. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen und drohte der Klägerin und ihrer Tochter die Abschiebung nach Georgien an, sollten sie nicht binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung ausreisen. Randnummer 8 Mit ihrer Klage vom 3. Januar 2025 verfolgt die Klägerin zusammen mit ihrer Tochter ihr Begehren weiter (zunächst ohne anwaltliche Vertretung). Randnummer 9 Auf den zugleich erhobenen Eilantrag wurde mit Beschluss vom 19. Februar 2025 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (VG 38 L 10/25 A). Es sei ernstlich zweifelhaft, ob der Folgeantrag als unbegründet abgelehnt hätte dürfen, so dass zugleich die Rechtmäßigkeit der (für den Fall eines Folgeantrags gesetzlich vorgesehenen) Ablehnung als offensichtlich unbegründet ernstlich zweifelhaft sei. Insoweit wurde an die ständige Rechtsprechung der Kammer aus den Jahren 2019-2021 erinnert, dass LSBTIQ-Personen in Georgien durch die dortige Gesellschaft verfolgt würde, ohne dass ausreichender staatlicher Schutz bestehe, so dass bei Fortschreibung dieser Rechtsprechung, denen in einer Mehrzahl von Einzelfällen auch die Beklagte gefolgt sei, die vorgetragene Verfolgung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde. Ob an dieser Rechtsprechung festgehalten zu halten sei, bedürfe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beweiserhebung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und der aktuellen Entwicklung in Georgien der Prüfung im Klageverfahren. Randnummer 10 Mit Beschluss vom 31. März 2025 hat die Kammer das Verfahren der Tochter abgetrennt (VG 38 K 202/25 A). Randnummer 11 Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2025 begründete der jetzige Rechtsbeistand der Klägerin die Klage und schilderte sowohl die individuelle Situation der Klägerin als auch die allgemeine Lage von LSBTIQ-Personen in Georgien. Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2024 die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen; hilfsweise, ihr subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen; hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse hinsichtlich Georgiens vorliegen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen, Randnummer 15 und bezieht sich zur Begründung zunächst auf die angefochtene Entscheidung. Nach ihrer Ansicht würden Homosexuelle nicht generell in Georgien verfolgt. Gegenüber den in den Kammerurteilen vom 21. Mai 2025 zur flüchtlingsrelevanten Verfolgung von LSBTIQ-Personen in Georgien angeführten Erkenntnismitteln habe sie keine neue Erkenntnismittel. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin. Randnummer 16 Die Kammer hat mit Beschluss vom 20. Oktober 2025 den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung übertragen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte (und die abgetrennte Streitakte VG 38 K 202/25 A), die (vormaligen und aktuellen) Asylakten sowie die Ausländerakten zur Klägerin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Zur Entscheidung über die Klage ist aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG). Der Übertragung lag zugrunde, dass die Rechtssache zwar teilweise Fragen grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 76 Abs. 1 AsylG aufwirft, diese Fragen aber in ihren wesentlichen Grundzügen bereits in der Rechtsprechung der Kammer (VG Berlin, Urteile vom 21. Mai 2025 – VG 38 K 96/25 A –, und – VG 38 K 259/23 A –, sowie vom 6. Oktober 2025 – VG 38 K 57/25 A –, und – VG 38 K 219/25 A –, alle juris) beantwortet wurden (zur Maßgeblichkeit der Beantwortung in der Rechtsprechung der jeweiligen Kammer insbesondere in vorherigen Kammerentscheidungen: Schulz-Bredemeier, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 76 AsylG Rn. 7 m.w.N.). Randnummer 18 Die weitgehend zulässige Klage (dazu I.) ist unbegründet. Der erneute Asylantrag der Klägerin ist zwar zulässig (dazu II.), aber unbegründet. Sowohl die Ablehnung der Schutzgewähr (dazu III.) als auch die Nebenentscheidungen (dazu IV.) sind rechtmäßig, so dass der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. Dezember 2024 die Klägerin insgesamt nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Randnummer 19 I. Die Klage ist überwiegend zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht innerhalb der Wochen-Frist des § 74 Abs. 1 Hs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG erhoben. Randnummer 20 Allein soweit die Anfechtungsklage sich auch dagegen richtet, dass der Offensichtlichkeitsausspruch auf den Offensichtlichkeitsgrund des zulässigen Folgeantrags (§ 30 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 1 AsylG) gestützt wird, ist die Klage unzulässig. Für einen Antrag auf Aufhebung des auf § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsausspruches besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da sich die Rechtsfolgen dieses Offensichtlichkeitsausspruches (siehe § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG, § 10 Abs. 1 und 3 Aufenthaltsgesetz – AufenthG) mit dem Abschluss des Eil- und Klageverfahrens erledigen, die ausländerrechtliche Folge des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG betrifft nur auf § 30 Abs. 1 Nr. 3-7 AsylG gestützte Offensichtlichkeitsaussprüche (in diese Richtung bereits Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juli 2024 – 10 A 234/24 –, juris Rn. 65; ausführlich zum Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG: VG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2025 – VG 38 K 219/25 A –, juris Rn. 22 m.w.N.). Randnummer 21 Auch für eine vollständige Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches bestünde nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (ausführlich VG Berlin, ebd., Rn. 22 m.w.N.), zumal vorliegend die sich wegen des Offensichtlichkeitsausspruches verkürzte Ausreisefrist (§ 36 Abs. 1 AsylG) aufgrund der Stattgabe im Eilverfahren ohne hin wieder auf die Regel-Ausreisefrist verlängert hatte (§ 37 Abs. 2 AsylG). Randnummer 22 II. Der erneute Asylantrag der Klägerin, der von dem Bundesamt richtigerweise als Folgeantrag eingestuft wurde, ist zulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 i.V.m. § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG). Randnummer 23 Nach § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG ist ein erneutes Asylverfahren nach Ablehnung eines früheren Asylantrags unter anderem dann durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren geltend zu machen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (zum Erfordernis der Prüfung der Unzulässigkeitsgründe des § 29 Abs. 1 Nr. 2-5 AsylG im gerichtlichen Verfahren auch bei Annahme der Zulässigkeit durch das Bundesamt: BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 – NVwZ 2019, 1360 Rn. 13; aktuell beispielsweise VG Karlsruhe, Urteil vom 23. September 2025 – A 12 K 4741/24 –, juris Rn. 18ff.). Randnummer 24 Da nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Elemente und Erkenntnisse nicht nur dann neu sind, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung in dem früheren Asylverfahren eingetreten sind (z.B. Änderung der persönlichen Situation oder der Lage im Herkunftsland), sondern auch dann, wenn die Tatsachen und Umstände zwar bereits zuvor vorlagen, von den Schutzsuchenden aber erstmals vorgebracht wurden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 –, ZAR 2021, 380 Rn. 36), stellt die erstmals von der Klägerin mit ihrem Folgeantrag vom 6. Dezember 2024 geltend gemachte Homosexualität einen neuen Umstand dar. Randnummer 25 Auch die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung besteht (zu den Anforderungen nach der Neufassung des § 71 Abs. 1 AsylG: Dickten/Rosarius, in: BeckOK-AuslR, 47. Edition, Stand: 01.01.2026, § 71 Rn. 23). Nach der aktualisierten Rechtsprechung der Kammer droht LSBTIQ-Personen auch derzeit in Georgien eine – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebietende – Verfolgung (VG Berlin, Urteile vom 21. Mai 2025 – VG 38 K 96/25 A – juris Rn. 26ff. und – VG 38 K 259/23 A – juris Rn. 25ff.; so auch VG Köln, Urteil vom 8. April 2025 – 14 K 6989/22.A – juris, S. 9ff.; VG Berlin, Urteile vom 2. Oktober 2025 – VG 31 K 504/24 A –, S. 7, und – VG 31 K 505/24 A –, S. 7; siehe ferner VG Meiningen, Beschluss vom 21. November 2024 – 2 E 1015/24 Me – juris Rn. 25). Nicht von Bedeutung ist an dieser Stelle, ob der neue Vortrag tatsächlich zutrifft, vielmehr erfolgt die umfassende Aufklärung des Sachverhalts erst in dem wiederaufgenommenen Asylverfahren bzw. im Rahmen der Prüfung der Begründetheit (vgl. Dickten/Rosarius, in: BeckOK-AuslR, 47. Edition, Stand: 01.01.2026, § 71 Rn. 23 m.w.N.). Lediglich wenn das Vorbringen nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen, darf der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt bzw. die Unzulässigkeitsentscheidung gerichtlich bestätigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 BvR 1600/19 –, juris Rn. 21; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. Dezember 2023 – 2 LB 2/23 –, juris Rn. 38; VG Bayreuth, Urteil vom 13. April 2023 – B 7 K 22.31218 –, juris Rn. 10; VG Berlin, Urteil vom 12. Juli 2023 – VG 12 K 41/23 A –, juris Rn. 20; VG Berlin, Beschluss vom 18. November 2024 – VG 34 L 379/24 A –, juris Rn. 10). Angesichts der detaillierten Begründung des nunmehr gestellten Folgeantrags und den ausführlichen Antworten der Klägerin sowohl in der Anhörung als auch in der mündlichen Verhandlung und der inneren Schlüssigkeit der aktuellen Angaben kann nicht von einer evidenten Unglaubhaftigkeit ausgegangen werden. Das Bundesamt ist in dem angefochtenen Bescheid ebenfalls davon ausgegangen, dass die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin einer umfassenden Prüfung in einem Asylfolgeverfahren bedarf (S. 4f. des Bescheids). Randnummer 26 Schließlich hat die Klägerin zu der abschließenden Voraussetzung, dass sie ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren geltend zu machen, vorgetragen. Auch insoweit bleibt die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben der umfassenden Prüfung im Rahmen der Begründetheit vorbehalten. Randnummer 27 III. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. Dezember 2024 ist in Bezug auf die angefochtene Ablehnung der Schutzgewähr (Ziff. 1, 3-4 des Bescheides) rechtmäßig, da die Klägerin weder einen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung internationalen Schutzes – sei es in der Form der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) oder des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) –, noch auf die hilfsweise beantragte Verpflichtung zur Feststellung, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots vorliegen (§ 31 Abs. 3 S. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG), hat. Randnummer 28
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