1 Alt. 2, 142 Abs. 1 BGB wieder rückabzuwickeln. Ein derartiger Verweis auf Sekundäransprüche ist aber schon wegen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung nicht gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2010 - 2 StR 454/09, NJW 2010, 2963, Rn. 25). Denn wenn der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten sogar strafrechtlich ahndet, ist der Adressat der beabsichtigten Schädigung zivilrechtlich befugt, die Wiederholung oder Fortsetzung des Versuchs zivilrechtlich zu unterbinden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber den Versuch unter Strafe stellt. Diese Voraussetzungen sind bei Nötigungshandlungen erfüllt, da der Versuch der Nötigung
GB strafbar ist. Randnummer 50 Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner die zum Gegenstand des Antrags zu II erhobenen Äußerungen zu unterlassen. Bei diesen Äußerungen handelt es sich unter der gebotenen Berücksichtigung ihres sprachlichen Kontexts, der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs um Drohungen mit einem empfindlichen Übel gegen gegenüber dem Antragsteller zu 1) als Teil der Geschäfts- und Unternehmensführung der Antragstellerin zu 2). Insoweit ist es unschädlich, dass der vom Antragsgegner gewollte Nötigungserfolg in Form des Abschlusses von Erlassverträgen mit Dritten (§ 397 BGB) nicht eingetreten ist, weil die Geschäfts- und Unternehmensführung der Antragstellerin zu 1), also die dahinterstehenden natürlichen Personen, dem Nötigungsdruck des Antragsgegners nicht nachgegeben haben. Dass der Antragsgegner Tatentschluss hatte und zur Verwirklichung der Nötigung unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB), ergibt sich aus dem Inhalt der veröffentlichten Beiträge und der Nachdrücklichkeit seines Handelns. Die Versuchsstrafbarkeit ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Versuch wegen der Standhaftigkeit der Antragssteller als ungeeignet erwiesen hat, den Nötigungserfolg herbeizuführen. Denn der Versuch ist als sog. untauglicher Versuch auch dann strafbar, wenn er unter keinen Umständen hätte zur Vollendung kommen können, etwa wegen Untauglichkeit des Mittels oder des Objekts (vgl. Bosch, in: Tübinger Kommentar Strafgesetzbuch, 31. Auflage 2025, § 22 StGB Rn. 60). Der vom Antragsgegner verantwortete Nötigungsversuch ist schließlich auch rechtswidrig i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB, da die vom Antragsgegner angekündigten Veröffentlichungen in keinem rechtmäßigen Bezug zum gewollten Opferverhalten, dem Abschluss von Erlassverträgen mit Dritten, stehen (vgl. Sinn, in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Auflage 2025, § 240 StGB Rn. 151). Randnummer 51
1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15.09.2015 – VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20) und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, an der es vorliegend aber fehlt. Randnummer 52 bb. Die Antragstellerin zu 2) hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG wegen Verletzung ihres allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrechts und aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22 StGB wegen rechtswidriger Nötigung ihrer Geschäfts- und Unternehmensführung durch Ankündigung der Veröffentlichung angeblich kompromittierender Informationen über einen ihrer Geschäftsführer, den Antragsteller zu 1). Randnummer 53
HG etwaige auf den Abschluss von Erlassverträgen gerichtete Willenserklärungen ihrer unter Nötigungsdruck stehenden Geschäftsführer zurechnen lassen müsste. Zur Vermeidung einer vertraglichen Bindung und eines auch insoweit unzureichenden Verweises auf die Anfechtbarkeit der Erlassverträge ist deshalb auch sie befugt, von dem Antragsteller die Unterlassung einer Fortsetzung oder Wiederholung seiner Nötigungshandlungen zu verlangen. Randnummer 56
1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Randnummer 57 cc. Den Antragstellern steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Die erforderliche Dringlichkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 07.03.2024 – 10 U 87/22 – juris Rn. 13 ; Kammer, Urteil vom 08.07.2025 - 27 O 198/25, GRUR-RS 2025, 16642 Rn. 52 m. w. N.). Die Antragsteller haben die Vermutung der Dringlichkeit auch nicht dadurch widerlegt, dass sie trotz positiver Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der streitgegenständlichen Beiträge länger als einen Monat mit der Antragstellung zugewartet haben (vgl. KG, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.; Kammer, a.a.O. Rn. 52 m.w.N.). Denn auch diesen dringlichkeitsschädlichen Zeitraum haben die Antragsteller mit ihrem am X bei Gericht eingegangenen Antrag, mit dem sie sich gegen die Äußerungen des Antragsgegners in den verschiedenen LinkedIn- und Instagram-Beiträgen ab dem X, wenden, nicht überschritten. Randnummer 58 2. Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO und § 53 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001636847
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