Arbeitszeitrecht: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung in einem nicht-medizinischen Massagestudio Leitsatz 1. Nach § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Dieses Verbot gilt aber nicht umfassend. Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen. Bei nicht-medizinischen Massagestudios handelt es sich um Erholungseinrichtungen in diesem Sinne. (Rn.21) (Rn.22) 2. Für die Einordnung ist es dabei ohne Belang, wie personalintensiv die privilegierte Tätigkeit ist. (Rn.32) Auch können die Arbeiten nicht i.S.v. § 10 Abs. 1 1. Hs. ArbZG an Werktagen vorgenommen werden, wenn die privilegierte Tätigkeit als solches an Sonn- und Feiertagen erbracht wird. (Rn.31) Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit vom 25. November 2025 wird in Bezug auf Ziffer I. des Bescheids wiederhergestellt und in Bezug auf Ziffer III. des Bescheides angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Sofortvollzug der Untersagung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen. Randnummer 2 Sie betreibt in Berlin Massagestudios u.a. in der T... inn... Berlin, x... in deri... in 6... Berlin sowie in der X... in 6... Berlin. Ein Studio in der K... in 6... Berlin, das sich ausschließlich an schwangere Kunden gerichtet hat, hat sie im Verlauf des hiesigen Eilverfahrens geschlossen. Sie bietet in den Studios durch Angestellte vornehmlich Massage- und Stretching-Dienstleistungen an. Die Termine werden über ein Onlineportal gebucht. Es werden keine Massagen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten. Bei dem von der Antragstellerin angebotenen Stretching handelt es sich um sogenanntes Assisted Stretching. Das Stretching wird dabei nicht von dem Kunden selbst vorgenommen, sondern für eine höhere Effektivität durch einen Trainer unterstützt. Die Antragstellerin bietet ihre Dienstleistungen montags bis sonntags von neun bis 21 Uhr an. In ihren Studios beschäftigt sie an Sonn- und Feiertagen jeweils zwischen zwölf und vierzehn Arbeitnehmer sowie zwei Rezeptionisten. Randnummer 3 Nachdem das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) durch einen Hinweis Kenntnis von der Sonntagsöffnung der Studios erlangt hatte, stellte es sich mit Schreiben vom 29. September 2025 auf den Standpunkt, dass das Betreiben von Massage-Studios an Sonn- und Feiertagen und damit auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nach dem Arbeitszeitgesetz nicht gestattet sei. Zugleich gab es der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme. In diesem Schreiben bat die Behörde um Auskünfte bezüglich der Verantwortlichkeit für die Beschäftigung von Arbeitnehmern Im Übrigen verwies sie darauf, dass bei den Angeboten der Antragstellerin eine Eins-zu-Eins-Betreuung stattfinde. Schon diese hohe Personalintensität verbiete die Privilegierung des Betriebs. Sodann behielt sich die Behörde ausdrücklich vor, dies zu kontrollieren und die Einhaltung der Sonn- und Feiertagsruhe ggfs. ordnungsbehördlich durchzusetzen. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 stellt sich die Antragstellerin auf den Standpunkt, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen an Sonn- und Feiertagen beschäftigen zu dürfen. Ihre Studios seien von der Privilegierung in § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) erfasst. Bei ihren Massagestudios handele es sich um Erholungs- und Freizeiteinrichtungen. Die Kunden suchten die Studios zur Entspannung und Förderung der Beweglichkeit auf. Sie seien damit vergleichbar mit den ebenfalls privilegierten Saunen. Auch könne das Angebot mit Fitnessstudios verglichen werden. Dort könne auch an Sonn- und Feiertagen unter direkter Anleitung eines eigenen Trainers trainiert werden. Nichts anderes sei ihr Massage- und Stretching-Angebot. Auf den Personalschlüssel komme es nicht an. Weder sei im Gesetzestext noch in den Gesetzesmaterialien dergleichen zu finden. Dies zeige auch der Vergleich zu einem Fitnessstudio, bei dem auch eine persönliche Betreuung an Sonn- und Feiertagen stattfinden könne. Gleichfalls ohne Belang sei, ob die fragliche Dienstleistung auch an Wochentagen in Anspruch genommen werden könne. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob die Dienstleistung dem Zweck des Sonn- und Feiertagsschutzes diene, was hier der Fall sei. Im Übrigen müsse sie so gestellt werden wie die Vielzahl an Massagestudios, die als Nebenbetriebe von Hotels, Schwimmbädern oder Saunen von deren Privilegierung profitierten. Schließlich dulde der Antragsgegner die Öffnung einer Vielzahl anderer Massagestudios an Sonn- und Feiertagen. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 25. November 2025 untersagte die Behörde die beabsichtigte Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Berliner Betriebsstätten der Antragstellerin in der T... in 6... Berlin, X... inn... Berlin, x... in 6... Berlin und K... in 6... Berlin mit Massage- und Stretching-Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen (Ziffer I. des Bescheides). Zugleich ordnete die Behörde unter Ziffer II. die sofortige Vollziehung an und drohte unter Ziffer III. für jeden Fall der Zuwiderhandlung je Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000,- Euro an. Sie wiederholte und vertiefte die Begründung aus dem Anhörungsschreiben und führte ergänzend aus: Bei den nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG privilegierten Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen gestalteten die Besucher ihre Freizeit durch eigene Betätigung, eigenes Erleben, eigenes Vergnügen oder eigene sportliche Aktivität. Bei Massagestudios überlasse sich der Kunde hingegen passiv der Dienstleistung. Sie seien daher eher mit Nagelstudios und Friseurbetrieben vergleichbar. Körpernahe Dienstleistungen seien aber nur als Nebendienstleistung zulässig. Auch betreibe der Kunde bei Fitnessstudios selbst Sport; ein Personal-Trainer unterstütze ihn hierbei nur. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall, da bei einem Massagestudio der Kunde selbst keine körperliche Anstrengung verübe. Auch könne jedenfalls hinsichtlich der Betriebsstätte K... keine Privilegierung erfolgen, da dort die Dienstleistungen nicht für die Allgemeinheit, sondern nur für Schwangere angeboten werden. Aber auch die anderen Studios der Antragstellerin würden ihr Angebot nur einer kleinen Gruppe von Kunden anbieten, da schon wegen der hohen Personalintensität nur wenige Kunden bedient werden könnten. Daher dienten die Einrichtungen nicht der seelischen Erhebung der Allgemeinheit. Auch mit einem Solarium sei ein Massagestudio nicht vergleichbar, da auch hier das Bundesverwaltungsgericht den Schwerpunkt auf der aktiven Freizeitgestaltung gelegt habe. Die Verkehrsanschauung ordne Massagen ohnehin der werktäglichen Sphäre zu. Gleichfalls stehe der Öffnung wegen des öffentlich bemerkbaren Kundenbetriebs die Berliner Feiertagsschutzverordnung entgegen. Aufgrund des hohen Werts des Sonn- und Feiertagsschutzes könne vorliegend auch nicht der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden. Randnummer 6 Hiergegen erhob die Antragstellerin am 4. Dezember 2025 Widerspruch. Sie wiederholte und vertiefte ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus: Es sei mittlerweile allgemein anerkannt, dass Wellnesseinrichtungen zu den privilegierten Einrichtungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG gehörten. Durch eine Massage werde das allgemeine Wohlbefinden gesteigert. Auch gehe der Vergleich zu körpernahen Dienstleistungen fehl. Während bei einem Friseur- oder Tattoostudio das Ergebnis im Vordergrund stehe, der eigentliche Besuch sogar eher unangenehm sein könne, stehe bei Massagen das Erlebnis während der Dienstleistung im Vordergrund. Die Argumentation des Antragsgegners, dass lediglich die aktive Erholung privilegiert sei, finde weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze. Dies zeige sich besonders in der Zulässigkeit der sonntäglichen Öffnung von Solarien. Die Anzahl der möglichen Kunden sei gleichfalls kein geeignetes Kriterium, da auch bei Sportstätten eine Begrenzung der Anzahl an Nutzenden erfolge. Im besonderen Maße werde dies bei Kursangeboten in Fitnessstudios augenfällig. Auch gehe die Feststellung, Massagen seien der werktäglichen Sphäre zuzurechnen, fehl. Es zeige sich vielmehr, dass vor allem Menschen, die aufgrund beruflicher oder familiärer Belastungen keine Möglichkeit zur Erholung an Werktagen haben, auf die Angebote an Sonn- und Feiertagen angewiesen seien. Gerade durch die Sonn- und Feiertagsöffnung könnten sich diese Personen regenerieren und erholen. Randnummer 7 Mit ihrem gleichfalls am 4. Dezember 2025 angebrachten Eilantrag verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt und vertieft die Begründung aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor: Schon die Begründung der sofortigen Vollziehung lasse einen Einzelfallbezug vermissen. Vielmehr stelle die Behörde lediglich auf die Rechtmäßigkeit ihres Bescheides ab. Eine besondere Eilbedürftigkeit des Vollzugs sei hingegen nicht dargelegt worden. Schon die Vielzahl an anderen Massagestudios, die an Sonn- und Feiertagen geöffnet hätten, zeigten zum einen die fehlende Eilbedürftigkeit und belegten zum anderen auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Randnummer 8 Sie beantragt sinngemäß, Randnummer 9 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 4. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin vom 28. November 2025, Geschäftszeichen: N... , in Bezug auf Ziffer I. des Bescheides wiederherzustellen und in Bezug auf Ziffer III. des Bescheids anzuordnen. Randnummer 10 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 11 den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen. Randnummer 12 Er hält an seinem Bescheid fest. Er wiederholt und vertieft die Begründung des Bescheides und trägt ergänzend vor: Freizeitgestaltendes Verhalten werde nur dann arbeitszeitrechtlich privilegiert, wenn es die Arbeitnehmer nicht über Gebühr belaste. Je geringer also der Arbeitseinsatz sei, desto eher könne hierbei die Beschäftigung von Arbeitnehmern auch an Sonn- und Feiertagen hingenommen werden. Durch die Betreuung eines Kunden durch einen Arbeitnehmer könne vorliegend keine Privilegierung angenommen werden. Diese Auffassung werde auch von Landesarbeitsschutzbehörden aller anderen Bundesländer mit Ausnahme des Freistaats Sachsen geteilt. Soweit die Antragstellerin eine Ungleichbehandlung rüge, habe sie nunmehr begonnen, auch bei konkurrierenden Massagestudios die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu untersagen. Im Übrigen müsse bei der Heranziehung der Rechtsprechung beachtet werden, dass diese im Wesentlichen zum Feiertagsrecht ergangen sei. Dieses diene aber vor allem dem Schutz der Ruhe der Sonn- und Feiertage. Das Arbeitszeitgesetz schütze hingegen vornehmlich Arbeitnehmer und deren Interessen an einem arbeitsfreien Sonntag. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Streitakte sowie den vom Antragsgegner zum Verfahren gereichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Randnummer 14 Der Antrag hat Erfolg. Randnummer 15 A. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Bezug auf die Untersagungsverfügung als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft, weil die Behörde die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Untersagung unter Ziffer I. des Bescheides für sofort vollziehbar erklärt hat; in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer III. des Bescheides ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft, da Rechtsbehelfen gegen Zwangsgeldandrohungen insoweit nach § 63 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Berlin keine aufschiebende Wirkung zukommt. Randnummer 16 Die Antragstellerin kann auch in Bezug auf die Untersagung der sonn- und feiertäglichen Beschäftigung von Arbeitnehmern am Standort K... in 6... Berlin weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen. Die bloße Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit lässt das Rechtsschutzinteresse gegen eine belastende Maßnahme insbesondere dann nicht entfallen, wenn die belastende Verfügung – wie hier – noch weiter Rechtswirkung für andere Standorte entfaltet und die spätere Fortführung nicht gänzlich ausgeschlossen ist (vgl. für die Gewerbeuntersagung: VGH München, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 22 ZB 21.2925 – juris, Rn. 10; VGH Kassel, Beschluss vom 28. April 1993 – 14 TH 663/93 – juris, Rn. 6ff.; Urteil der Kammer vom 16. August 2007 – VG 4 K 242.06 –). Randnummer 17 B. Der Antrag ist begründet. Randnummer 18 I. Zwar entspricht die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach darf die Begründung zwar nicht bloß formelhaft, sondern muss einzelfallbezogen sein. Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr – wie hier – die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09 – juris, Rn. 3). Diesen Anforderungen wird die vom Antragsgegner gegebene Begründung gerecht. Er hat hinreichend deutlich und einzelfallbezogen zu erkennen gegeben, dass aus seiner Sicht ein öffentliches Interesse an der Verhinderung einer werktäglichen Geschäftlichkeit an Sonn- und Feiertagen besteht und die Störung wegen des besonderen Verfassungsrangs des Sonn- und Feiertagsschutzes nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hingenommen werden kann. Randnummer 19 II. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt jedoch zum Nachteil des Antragsgegners aus. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung kommt dem Vollzugsinteresse umso größeres Gewicht zu, je geringer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – BVerwG 7 VR 5.14 – juris, Rn. 9). Nach der im Eilverfahren einzig möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung wird sich der streitgegenständliche Bescheid mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen. Das Gericht übt daher sein Ermessen dahingehend aus, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bezüglich der Untersagungsverfügung wiederherzustellen (dazu unter 1.) und bezüglich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen (dazu unter 2.). Randnummer 20 1. Die Untersagungsverfügung erweist sich nach der im Eilverfahren einzig möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 21 Rechtsgrundlage für die unter Ziffer I. des Bescheids des LAGetSi vom 28. November 2025 verfügten Untersagung, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Berliner Betriebsstätten der Antragstellerin mit Massage- und Stretching-Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, ist § 17 Abs. 2 i.V.m. §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 7 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Nach § 17 Abs. 2 ArbZG kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat. Arbeitnehmer dürfen gem. § 9 Abs. 1 ArbZG an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Zur Aufrechterhaltung eines funktionierenden Gemeinwesens und einer funktionierenden Wirtschaft hat der Gesetzgeber in den § 10 ArbZG hierzu Ausnahmen zugelassen. An Sonn- und Feiertagen soll die Geschäftstätigkeit in Form der Erwerbsarbeit, insbesondere der Verrichtung abhängiger Arbeit, grundsätzlich ruhen, damit der Einzelne diese Tage allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen kann. Geschützt ist damit der allgemein wahrnehmbare Charakter der Sonn- und Feiertage, dass es sich grundsätzlich um für alle verbindliche Tage der Arbeitsruhe handelt. Die gemeinsame Gestaltung der Zeit der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung, die in der sozialen Wirklichkeit seit jeher insbesondere auch im Freundeskreis, einem aktiven Vereinsleben und in der Familie stattfindet, ist nur dann planbar und möglich, wenn ein zeitlicher Gleichklang und Rhythmus, also eine Synchronität, sichergestellt ist (Tiedemann, in: Greiner/Tiedemann, Arbeitszeitgesetz, 17. Auflage 2025, § 10 Rn. 1f.). Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 ArbZG beschäftigt werden u.a. in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG). Dabei ist jedoch das Regel-Ausnahme-Verhältnis stets zu wahren (Tiedemann, in: Greiner/Tiedemann, Arbeitszeitgesetz, 17. Auflage 2025, § 10 Rn. 2). Dies ist hier nicht der Fall. Randnummer 22 Die Untersagung ist keine erforderliche Maßnahme i.S.v. § 17 Abs. 2 ArbZG. Die Arbeitnehmer der Antragstellerin werden in einer Erholungseinrichtung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 3. Alt. ArbZG beschäftigt. Bei dem Massagebetrieb der Antragstellerin handelt es sich um eine Erholungseinrichtung. Randnummer 23
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