oder
WEG geteilten Grundstück ist die Verantwortung für das gemeinschaftliche Eigentum der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugewiesen. Insbesondere Fundament, die Fassade und das Dach, tragende Wände und die Geschossdecken sind notwendiger Bestandteil des gemeinschaftlichen Eigentums. (Rn.52)
oben hin abzudichten. Das Bauvorhaben ist mittlerweile steckengeblieben; Baumaßnahmen erfolgen nicht mehr. Randnummer 5
dem der Antragsgegner zunächst die seinerzeitige Verwalterin der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Anspruch genommen hatte, trat er hernach wiederholt an die Beigeladene heran. Die Beigeladene stellte jeweils Besserung in Aussicht, die nicht oder nicht vollständig eintrat. Randnummer 6 Mit Anhörungsschreiben des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin (
folgend: Bezirksamt) vom 22. Juli 2025 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, er beabsichtige, einen Bescheid zu erlassen, wonach sie binnen drei Wochen
dessen Zustellung über dem Gebäude ein auf einem Stutzgerüst aufgelagertes Wetterschutzdach zu errichten und solange zu belassen habe, bis die Dacheindeckung wieder vollständig hergestellt sei. Die sofortige Vollziehbarkeit solle angeordnet werden. Es werde das Zwangsmittel der Ersatzvornahme angedroht werden; die Kosten für die Errichtung eines Wetterschutzdaches würden auf 10.000 Euro veranschlagt. Zu dem an die Antragstellerin gerichteten Anhörungsschreiben nahm die Beigeladene durch anwaltliches Schreiben Stellung. Sie gab zunächst an, die Errichtung eines Wetterdachs sei weder binnen einer Frist von drei Wochen realisierbar noch überhaupt erforderlich. Eine ausreichende Absicherung gegen Wassereinbrüche sei bereits jetzt gegeben. Die Arbeiten zur Fertigstellung des Gebäudedachs sollten bis Ende August 2025 wiederaufgenommen werden. Die Anordnung der Errichtung eines Wetterschutzdaches für einen kurzen Zeitraum bis dahin sei unverhältnismäßig. Zu einer Wiederaufnahme der Arbeiten kam es jedoch nicht. Später verwies die Beigeladene auf eine finanzielle Schieflage und noch zu klärenden Refinanzierungsbedarf. Randnummer 7 Mit Bescheid des Bezirksamtes vom
zuarbeiten, um eine dauerhafte Schutzfunktion sicherzustellen. Randnummer 9 Die Kontrollen sind in geeigneter Form – zum Beispiel mit fotografischen Belegen – täglich zu protokollieren, um den aktuellen Zustand des Wetterschutzes
vollziehbar zu machen. Die
weise sind mindestens sechs Monate aufzubewahren, bis ein dauerhaft wirksames Wetterschutzdach errichtet ist, das einen erheblichen Wassereinbruch dauerhaft verhindert. Die erste schriftliche Berichtspflicht an die Bauaufsicht wird eine Woche
Zustellung dieser Anordnung fällig, maßgebend für die Wahrung dieser Frist ist der Zugang bei der Bauaufsichtsbehörde, die Möglichkeit eines Berichts an die Bauaufsicht per E-Mail wird zugelassen. Die wöchentlichen Berichte sind jeweils montags bis 12.00 Uhr per E-Mail (an: bauaufsicht@ba-ts.berlin.de oder eine andere geeignete E-Mail-Adresse der Bauaufsicht Tempelhof-Schöneberg oder postalisch an die Bauaufsichtsbehörde) zu übermitteln. Das Risiko einer verspäteten Zustellung durch einen Postdienstleister trägt der Anordnungsadressat.
Errichtung eines dauerhaften Wetterschutzdaches kann die Bauaufsicht auf Antrag die Berichtspflicht aufheben. Randnummer 10 2. Für den Fall, dass Sie meiner Anordnung zur Ziffer 1 – auch in Teilen – nicht
kommen, drohe ich Ihnen ein volles Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 Euro an. Bei einem Verzug mit der Berichtspflicht wird das volle Zwangsgeld
Ablauf von zehn Tagen
Eintritt der Berichtspflicht fällig; Zeiten für den verspäteten Postlauf werden dieser Frist nicht hinzugerechnet, bei Knappheit der Einhaltung der Frist ist die elektronische Zustellung per E-Mail zu wählen. Randnummer 11 Zur Begründung führte das Bezirksamt hinsichtlich Ziffer 1 der Anordnung unter anderem aus, die Anordnung richte sich gegen die Antragstellerin, weil das Dach zum gemeinschaftlichen Eigentum gehöre und der Verwaltung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unterliege; insoweit sei diese für den Zustand der Sache verantwortlich. Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in Ziffer 2 der Anordnung gab das Bezirksamt an, die Ersatzvornahme mit einem teuren Planenschutzdach sei nicht geeigneter, da die Beigeladene
eigenen Angaben bereits eigene Sicherungsmaßnahme ergriffen habe. Eine kostengünstigere Lösung habe der auf die Anhörung Stellung nehmende Rechtsanwalt selbst verlangt. Sie selbst bevorzuge eine Planabdeckung. Randnummer 12 Das Bezirksamt ordnete abschließend die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 an. Der eingetretene Wasserschaden mit möglichem schwerem Schimmel stelle eine akute Gefahr für Leib und Leben der Bewohner sowie auch für die Grundsubstanz des Hauses dar und müsse damit schnellstmöglich beseitigt werden. Die Sicherstellung der Dachabdeckung sei eilbedürftig. Denn würde andernfalls zunächst ein eventuelles Rechtsbehelfsverfahren abgewartet werden, das sich über einen Zeitraum von deutlich mehr als einem Jahr erstrecken könne, bestehe die Gefahr, dass weiterhin Niederschlagswasser in das Gebäude eindringe, die Entstehung von gesundheitsschädlichem Schimmel begünstigt und die Bewohner unzumutbar belästigt würden. Randnummer 13 Daraufhin wandten sich durch anwaltliche Schreiben vom
teil der Antragstellerin. Die Antragstellerin habe das Bauvorhaben nicht selber veranlasst, vielmehr sei es für sie selbst unzumutbar. Randnummer 16 Am 23. Dezember 2025 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht nur hinsichtlich der Anordnung 2025/1919 um einstweiligen Rechtsschutz
gesucht. Zur Begründung des Antrags führt sie an, die Beigeladene sei als Bauherrin verantwortliche Handlungsstörerin und auch aus dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr in Anspruch zu nehmen. Ein Gemeinschaftseigentum sei nicht entstanden. Grundstücke und Gebäude stünden im Alleineigentum der Beigeladenen. Die vormerkungsberechtigten Erwerber der drei veräußerten Wohneigentumseinheiten würden allein im Innenverhältnis als Erwerber behandelt; das Außenverhältnis bleibe unberührt. Dort bestehe keine Zustandsverantwortlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft. Selbst bei Vollzug des Eigentumserwerbs werde kein Gemeinschaftseigentum an dem Dach entstehen. Denn es sei durch Teilungserklärung der Beigeladenen zugewiesen. Die Anordnung sei – davon abgesehen – auch nicht vollzugsfähig. Sie, die Antragstellerin, habe keinen Zugriff auf den Dachbereich des Gebäudes. Der Beigeladenen stehe das ausschließliche Bestimmungsrecht
Übe nur die Beigeladene die tatsächliche Sachherrschaft aus, dann sei sie auch alleinige Zustandsstörerin. Die Anordnung habe gegenüber der Beigeladenen als Zustandsstörerin zu ergehen. Selbst wenn man ein (Auswahl-)Ermessen hinsichtlich der Störer annehme, dringe dies dahin, dass nur die tatsächlich zugriffsfähige Beigeladene in Anspruch genommen werden könne. Vertiefte Erwägungen zum Auswahlermessen habe der Antragsgegner unterlassen. Randnummer 17 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 18 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom
AufG Bln –, denn sie ziele gleichermaßen auf den Erhalt des Wohngebäudes, namentlich der unterhalb des Dachgeschosses gelegenen Wohnungen, durch die Anordnung der Beseitigung des beeinträchtigenden Missstandes. Damit werde eine den Eigentümer des Gebäudes obliegende Pflicht konkretisiert. Diese Pflicht treffe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Randnummer 22 Die Beigeladene hat einen Antrag nicht gestellt und sich innerhalb der auf ihren Antrag hin verlängerten Stellungnahmefrist – und auch seither – nicht in dem Verfahren eingelassen. Randnummer 23 Der Antragsgegner hat die Widersprüche der Antragstellerin gegen die Anordnung und die Zwangsgeldfestsetzung durch separate Widerspruchsbescheide des Bezirksamtes vom
folgend auch: die Anordnung) wiederherzustellen und hinsichtlich deren Ziffer 2 anzuordnen und hilfsweise wiederherzustellen. Die Antragstellerin hat – anwaltlich vertreten – zwar in dem in Fettdruck abgesetzten Antrag ausdrücklich und ohne Differenzierung
Ziffern nur insgesamt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 4. November 2025 beantragt, die für die in Ziffer 2 bestimmte Androhung eines Zwangsmittels als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung mangels aufschiebender Wirkung jedenfalls unzureichend ist. Soweit der Antragsgegner die sofortige Vollziehung auch hinsichtlich Ziffer 2 der Anordnung angeordnet hat, kann die aufschiebende Wirkung schon deshalb nicht wiederhergestellt werden, weil sie von vorneherein nicht bestand (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Berlin). Die Antragstellerin hat jedoch den Antragsschriftsatz (S. 19 unten) damit beschlossen, es müsse die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die behördliche Maßnahme auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet werden. Diese Begründung lässt ungeachtet der angesichts anwaltlicher Vertretung gesteigerten Bindung der Antragstellerin an den von ihren Bevollmächtigten ausdrücklich gestellten Antrag noch Raum für eine Auslegung im dargelegten Sinne. Randnummer 27 Soweit die Antragstellerin außerdem versäumt hat,
der Bescheidung ihres Widerspruchs ihren Antrag dahingehend ausdrücklich umzustellen, dass sie die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der nunmehr erhobenen Klage begehrt, kann ihr Antrag auch ohne gesonderte Erklärung dahingehend ausgelegt werden, dass sich das Eilrechtsschutzbegehren auf den jeweils maßgeblichen Hauptsacherechtsbehelf – nunmehr die das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren des Widerspruchsverfahrens fortsetzende Klage – bezieht. Randnummer 28 2. Der so verstandene Antrag ist insgesamt zulässig. Er ist insbesondere statthaft. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Anordnung (auch) zu Ziffer 1
GO angeordnet. Dem Widerspruch gegen die Androhung des Zwangsmittels in Ziffer 2 der Anordnung kommt als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung
GO in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Berlin von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Randnummer 29 Die Antragstellerin als Adressatin der Anordnung ist auch ihrerseits befähigt, Trägerin von Rechten und Pflichten und am gerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein. Ungeachtet der früheren rechtlichen Verfasstheit des an dem Grundstück bestehenden Miteigentums ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Q... jedenfalls mit dem Inkrafttreten der Novelle des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht am 1. Dezember 2020 entstanden.
1 Satz 2 WEG entsteht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall ihrer Begründung durch Teilungserklärung gemäß § 8 WEG. Sind Wohnungsgrundbücher bereits vor Inkrafttreten der novellierten Vorschrift angelegt worden, entsteht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer jedenfalls mit Inkrafttreten der Neuregelung. Das gilt auch dann, wenn sie ursprünglich
überkommener, durch die gesetzlichen Neuregelungen obsolet gewordener wohnungseigentumsrechtlicher Dogmatik noch gar nicht oder unvollkommen als werdende Wohnungseigentümergemeinschaft zur Entstehung gelangt war. So liegt es hier. Das Grundstück Q... (Flur 4, Flurstücke 6...und 6..., Gemarkung Schöneberg, ursprünglich Bl. 4...Grundbuch Schöneberg von Berlin) ist durch Teilungserklärung vom 15. August 2017 – UR Nr. X.../2017 des Notars H..., Berlin – gemäß 8 WEG (a.F.) in Wohnungs- und Teileigentum geteilt worden. Am 10. Juli 2018 sind (zunächst) die Wohnungsgrundbuchblätter 8... bis 8... des Amtsgerichts Schöneberg von Berlin angelegt worden. Damit lagen jedenfalls am 1. Dezember 2020 die Voraussetzungen des § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG vor; die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist entstanden. Randnummer 30 3. Der Antrag hat aber in der Sache nur hinsichtlich der in Ziffer 2 der Anordnung enthaltenen Zwangsgeldandrohung Erfolg (unter b); im Übrigen ist er erfolglos (zuvor unter a). Randnummer 31
der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Randnummer 34
O Bln haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Hieran anknüpfend, bestimmt Satz 5 der Vorschrift: "Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen." Damit wird eine bauordnungsrechtliche Generalklausel beschrieben: Soweit die Bauaufsichtsbehörde zuständig ist, kann sie bei Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung tätig werden. Erforderlich sind Maßnahmen
Satz 5 der Vorschrift insbesondere, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden. Ein auf § 58 Abs. 1 Satz 1, Satz 5 BauO Bln gestütztes Eingreifen der Bauaufsichtsbehörde setzt also voraus, dass ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vorliegt (vgl. etwa VG Berlin, Beschluss vom 29. Mai 2018 – VG 19 L 90.18 – S. 6 d. amtl. Abdr.). Randnummer 35
Satz 1 der Vorschrift sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden, die natürlichen Ressourcen
haltig genutzt werden, umweltverträgliche Rohstoffe und Sekundärstoffe verwendet werden, und sie die allgemeinen Anforderungen ihrem Zweck entsprechend dauerhaft erfüllen und die Nutzbarkeit für alle Menschen gewährleistet ist; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu beachten. Gemäß Satz 2 der Vorschrift gilt dies auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung. Die so u.a. definierten allgemeinen Anforderungen beschreiben – als normative Vorgabe und als Programmsatz – den Rahmen, in den die im Einzelnen durch das Bauordnungsrecht (insbesondere im Dritten Teil, §§ 9 bis 51, der Bauordnung für Berlin) aufgestellten einzelnen Anforderungen gestellt sind, und enthält zugleich – soweit Anforderungen nicht besonders geregelt sind – eine unmittelbar geltende Anforderung an bauliche Anlagen. Randnummer 37 Für rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen modifiziert § 81 BauO Bln Maßstäbe und Grundlagen der bauordnungsrechtlichen Anforderungen zu Gunsten des Bestandsschutzes.
Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift sind rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen, soweit sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften genügen, mindestens in dem Zustand zu erhalten, der den bei ihrer Errichtung geltenden Vorschriften entspricht. Sie sind – wie Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift bestimmt – allerdings (jedenfalls) so zu erhalten, dass ihre Verunstaltung sowie eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes vermieden werden. Werden im geltenden Bauordnungsrecht andere Anforderungen als
dem Recht, das
Absatz 1 der Vorschrift für die rechtmäßig bestehende Anlage gilt, gestellt, lässt § 81 Absatz 2 BauO Bln unter weiteren Voraussetzungen – insbesondere zur Vermeidung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – ein Anpassungsverlangen der Behörde zu. Im Falle einer wesentlichen Änderung baulicher Anlagen kann die Behörde
Absatz 3 der Vorschrift fordern, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der baulichen Anlage mit geltendem Bauordnungsrecht in Einklang gebracht werden, wenn die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den beabsichtigten Arbeiten in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Arbeiten nicht berührten Teilen der baulichen Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht. Bei Modernisierungsarbeiten kann die Forderung
Absatz 3 nur gestellt werden, wenn anderenfalls Gefahren eintreten (Absatz 4 der Vorschrift). Randnummer 38 In diesem rechtlichen Rahmen richten sich die Anforderungen, an denen die Anordnung des Antragsgegners zu messen ist,
geltendem Bauordnungsrecht. Im Zuge des – steckengebliebenen – Bauvorhabens der Beigeladenen ist der Dachaufbau des Vorhabengebäudes einschneidend geändert worden. Die Dacheindeckung wurde vollständig abgetragen. Die fehlende Abdichtung
oben ist nicht nur für das Dachgeschoss, sondern für das Vorhabengebäude insgesamt wesentlich. Insoweit ist ein Bestandsschutz entfallen. Für die von den Veränderungen unmittelbar betroffenen Bauteile, darunter den gesamten Bereich des Dachs, gelten deshalb – wie sich im Gegenschluss zu § 81 Abs. 3 BauO Bln ergibt – die Anforderungen der Bauordnung für Berlin unmittelbar; diese Anforderungen richten sich nicht nur an die herzustellenden – derzeit fehlenden – Bauteile, sondern gelten auch für den Zeitraum der Bauphase
Entfernung und vor Erneuerung. Darauf, dass Anforderungen an die Außenabdichtung von Gebäuden – insbesondere das bloße Vorhandensein einer Dacheindeckung – zum gemeinsamen Bestand der vor und im mutmaßlichen Errichtungszeitpunkt des Gebäudes geltenden Baupolizeiordnungen sowie allen späteren Bauordnungsrechts gehörte und deshalb Anordnungen zur Abdichtung eines Gebäudes
oben durch § 81 Abs 1 BauO Bln nicht ausgeschlossen werden, kommt es nicht an. Randnummer 39 Innerhalb des heranzuziehenden geltenden Bauordnungsrechts werden die Anforderungen an die äußere Abdichtung in § 13 BauO Bln (in seit dem
nur leichten Regenfällen der vorangehenden
t festgestellt. Im Ergebnis gelangt der Sachverständige zu dem Ergebnis, es sei nicht dauerhaft sichergestellt, dass kein Wasser in den Dachraum eindringe und es in der Folge nicht zu weiteren Feuchtigkeitsschäden in den darunterliegenden Wohnungen und Treppenhausbereichen komme. Darüber hinaus lasse der gegenwärtige Zustand der Folienabdeckung erwarten, dass es bei Witterungsbeanspruchung durch Wind, Starkregen und Schnee zu Beschädigungen an den Folien und Befestigungen der Folien kommen werde und dadurch dann vermehrt Wasser in den Dachraum eindringen könne. Randnummer 41 Die Feststellungen der sachverständigen Stellungnahme werden durch die Ortsbesichtigungen des Antragsgegners gestützt. Der so festgestellte Zustand hält auch nicht nur für kurze Zeit an. Der Antragsgegner hat erstmals im Ergebnis seiner Ortsbegehung vom
rangig handlungsbezogen (Anbringung einer robusten Folie, Ausbesserung) gefasst. Diese Ausgestaltung wahrt insbesondere den Zusammenhang der Maßnahme
O Bln zu der zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Vorschrift, deren
Satz 1 der Vorschrift zu überwachender Einhaltung sie dient. Randnummer 45 Auch die weiter von dem Antragsgegnerbestimmten Kontroll-, Berichts- und Ausbesserungspflichten halten sich in dem von § 58 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 BauO Bln gezogenen gesetzlichen Rahmen. Soweit der Antragstellerin aufgegeben wird, in regelmäßigen Abständen (täglich – auch an Wochenenden und Feiertagen) eine Kontrolle des Wetterschutzes durchzuführen, die Fensterrahmungen regelmäßig auf Regenwasserdurchbrüche zu kontrollieren und Mängel bei der Ableitung von Regenwasser zu prüfen, weiterhin die Kontrollen in geeigneter Form täglich zu protokollieren, diese Kontrollberichte mindestens sechs Monate aufzubewahren und wöchentlich bis Montag um 12.00 Uhr, Berichte zu übermitteln, dient die Maßnahme insoweit unmittelbar der Wahrnehmung der der Bauaufsichtsbehörde durch Satz 1 der Vorschrift aufgegebenen Überwachungsfunktion hinsichtlich der hier fraglichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen; sie ergänzt zugleich die erfolgsbezogen ausgestaltete Herstellungspflicht, deren Erfüllung nicht durch
weis der Anbringung einer bestimmten Regenabdichtung, sondern nur durch den damit bewirkten Abdichtungserfolg
gewiesen und überwacht werden kann. Soweit der Antragstellerin schließlich aufgegeben wird, Mängel an Dach, Fenster oder Fensterrahmungen unverzüglich entsprechend
zuarbeiten, um eine dauerhafte Schutzfunktion sicherzustellen, handelt es sich um regelmäßige komplementäre Maßnahmen zu der vorübergehenden Herstellung einer Dachabdichtung bei insgesamt geschuldeten Abdichtungserfolg. Randnummer 46 (c) Die Anordnung ist in Ziffer 1 hinlänglich bestimmt.
VfG – i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung – VwVfG Bln – muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein (vgl. etwa VG Berlin, Beschluss vom
dem objektiven Empfängerhorizont vollständig, hinreichend klar, unzweideutig und in sich widerspruchsfrei ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. März 2018 – OVG 5 A 1458/16 – juris Rn. 9). Dies ist hier erfüllt. Die Anordnung verfehlt insbesondere nicht deshalb die erforderliche Klarheit, weil sie der Antragstellerin einerseits aufgibt, das Dach durch Planen (d.h. provisorisch) abzudichten, um das Eindringen von Wasser dauerhaft auszuschließen, und andererseits bestimmt, dass
Errichtung eines dauerhaft wirksamen Wetterschutzdaches die Pflicht, Kontrollberichte aufzubewahren, endet und insgesamt die Berichtspflicht auf Antrag aufgehoben werden kann. Sowohl
dem Wortlaut als auch
der Begründung der Anordnung bleibt für einen verständigen Leser zweifelsfrei, dass sich die (provisorische) Anbringung von Planen von der Errichtung eines dauerhaft wirksamen Wetterschutzdaches unterscheidet, obwohl im Ergebnis eine jeweils dauerhafte Abdichtung erreicht werden soll. Denn es ist im Gesamtzusammenhang erkennbar, dass eine Unterbrechungsfreiheit (Dauerhaftigkeit) der Abdichtung im Falle der provisorischen Planenabdichtung durch tägliche Kontrolle und regelmäßige
besserung zu gewährleisten ist, während seine dauerhafte Wirksamkeit – ohne das Erfordernis regelmäßiger
besserung – Bauteilanforderung an das zu errichtende Wetterschutzdach ist. Randnummer 47 Der Bestimmtheit der Anordnung steht auch nicht entgegen, dass sie im Vorgriff auf die durchzuführende Kontrolle ohne vollständige Konkretisierung rahmenhaft bestimmt, dass "etwaig festgestellte Mängel an Dach, Fassaden oder Fensterrahmungen unverzüglich zu beheben und entsprechend
zuarbeiten" sind, "um eine dauerhafte Schutzfunktion sicherzustellen". Die Anordnung grenzt insoweit hinreichend genau ein, an welchen Bauteilen
besserungen erforderlich werden können, und bestimmt auch die Mängel näher, die zu beheben sein können; hat die Antragstellerin überhaupt nur Regenwasserdurchbrüche und Mängel bei der Ableitung von Regenwasser zu kontrollieren, können auch nur solche Mängel zu beheben sein. Soweit die Behebung unverzüglich erfolgen soll, knüpft der Antragsgegner an einen gesetzlich definierten und auch im Einzelfall auslegungsfähigen Rechtsbegriff an. Randnummer 48 (d) Die Anordnung ist in Ziffer 1 frei von Ermessensfehlern (vgl. § 114 VwGO) ergangen. Randnummer 49 Der Antragsgegner hat zunächst beanstandungsfrei entschieden, überhaupt einzugreifen. Auch im Falle eines Vorgehens
O Bln ist das Ermessen der Behörde – wie auch bei den Rechtsgrundlagen des § 79 und des § 80 BauO Bln – grundsätzlich auf die Unterbindung des Rechtsverstoßes gegen Bauordnungsrecht gerichtet (so auch Hellriegel, in: Meyer/Achelis/u.a., Bauordnung für Berlin, 7. Aufl. 2021, § 58 BauO Bln Rn. 16). Die Annahme, dass die ordnungsbehördliche Eingriffsschwelle überschritten ist, und die Entscheidung, tätig zu werden, ist aber auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Das Gebäude Q... ist seit nunmehr zumindest zweieinhalb Jahren ohne die erforderliche Abdichtung
oben. Die regelmäßigen Ortsbesichtigungen des Antragsgegners und die sachverständigen Feststellungen haben durchgreifende Substanzschäden aufgezeigt, die auch dem gemeinschaftlichen Eigentum bzw. der allgemeinen Benutzung zugeordnete Flächen betreffen. Dass insbesondere die Fassade des Gebäudes nicht beeinträchtigt ist und die mit einer Substanzverzehr des Gebäudes regelmäßig einhergehende Gefahren für die Allgemeinheit – etwa durch herabfallende Bauteile – sich gegenwärtig noch nicht eingestellt haben, lässt das Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde nicht zurücktreten. Die bauordnungsrechtlichen Eingriffsbefugnisse dienen nicht allein der Sicherheit Dritter vor baulichen Anlagen, sondern unter anderem auch der Sicherheit innerhalb baulicher Anlagen. Ein von den Anforderungen des Bauordnungsrechts als Gefahrenabwehrrecht abweichender Zustand ist bereits für sich genommen gefahrenträchtig. Je länger er anhält und desto weiter er reicht, umso eher ist ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde geboten. Insbesondere ist dieses Einschreiten nicht subsidiär. Die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde stehen neben etwaigen zivilrechtlichen Ansprüchen etwa – wie hier – der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder einzelner Erwerber gegen den teilenden Eigentümer. Die Einschätzung, eine zivilrechtliche Klärung nicht abzuwarten, begegnet auch mit Blick auf die Dauer des Zustandes keinen Bedenken. Randnummer 50 Die Anordnung ist auch verhältnismäßig. Der Antragsgegner hat – abweichend noch von der im Anhörungsschreiben erwogenen weitergehenden Anordnung, umgehend ein Wetterschutzdach zu richten – die Anordnung auf das zur Herstellung einer Abdichtung unerlässliche Maß beschränkt. Wie sie eine provisorische Abdichtung herstellt, steht der Antragstellerin – wie gesehen – weitgehend frei. Die Anordnung wahrt das erforderliche und angemessene Maß auch, soweit sie der Antragstellerin die tägliche Kontrolle auf Wassereintrag und die wöchentliche Berichterstattung aufgibt. Die von dem Antragsgegner über den Zeitraum von zwei Jahren hinweg vorgenommenen Inaugenscheinnahmen haben wiederholt aufgezeigt, dass Unzulänglichkeiten der Dichtigkeit und Niederschlagsableitung einer provisorischen Abdeckung erst unmittelbar
einem Niederschlagsereignis erkennbar werden können und dann Regenwassereintrag begründen können. Darauf stützt der Antragsgegner erkennbar und
vollziehbar die Anordnung engmaschiger Kontrollen, solange nur eine provisorische Feuchtigkeitsabdichtung vorhanden ist. Randnummer 51 Der Antragsgegner durfte auch die Antragstellerin als gefahrenabwehrrechtlich Verantwortliche ( § 13 , § 14 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln) in Anspruch nehmen. Zwar ist der Antragstellerin weder tatsächlich noch rechtlich das Verhalten der beigeladenen Bauherrin zuzurechnen, die ausgehend von den ihr durch die Teilungserklärung eingeräumten zivilrechtlichen Befugnissen den gegenwärtigen Zustand des Gebäudes durch steckengebliebene Bauarbeiten und unzureichende Sicherungsmaßnahmen hervorgerufen hat (vgl. § 13 ASOG Bln). Der Antragstellerin gebührt, anders als sie meint, jedoch die tatsächliche Verantwortlichkeit für das Dach des Gebäudes; sie ist zustandsverantwortlich (vgl. § 14 ASOG Bln). Randnummer 52 In dem
oder – wie hier –
WEG geteilten Grundstück ist die Verantwortung für das gemeinschaftliche Eigentum der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugewiesen. Sie übt gemäß § 9a Abs. 2 Hs. 1 WEG die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte aus; ihr obliegt gemäß § 18 Abs. 1 WEG die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Gemäß § 1 Abs. 5 WEG sind gemeinschaftliches Eigentum das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Was notwendiger Inhalt des Gemeinschaftseigentums ist, beschreibt § 5 WEG negativ darüber, was nicht Gegenstand des Sondereigentums darf.
1 Satz 1 WEG sind Gegenstand des Sondereigentums die durch die Teilung bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.
Absatz 2 der Vorschrift sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand des Sondereigentums. Insbesondere Fundament, die Fassade und das Dach, tragende Wände und die Geschossdecken sind danach – der Disposition der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch Vereinbarungen von vorneherein entzogen – notwendiger Bestandteil des gemeinschaftlichen Eigentums (vgl. Leidner, in: BeckOK WEG,
der Teilungserklärung vorgesehenen Zustandes, bezieht sich diese Erstherstellungsfiktion – ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit – jedenfalls auf das gemeinschaftliche Eigentum. Randnummer 53 Der Verantwortung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für das gemeinschaftliche Eigentum steht nicht entgegen, dass alle Miteigentumsanteile an dem Grundstück und die damit verbundenen Eigentumseinheiten weiterhin bei der Beigeladenen verblieben sind. Entgegen der Auffassung der Erwerberinnen im Verwaltungsverfahren ist damit nicht das gemeinschaftliche Eigentum noch nicht entstanden. Das gemeinschaftliche Eigentum entsteht kraft seiner negativen Abgrenzung unweigerlich und ohne weiteren Rechtsakt, sobald die Begründung des Wohnungseigentums durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3 WEG) oder – wie hier – die Teilung durch den Eigentümer (§ 8 WEG) grundbuchlich wirksam wird. Dies ist mit Anlegen der Wohnungsgrundbücher der Fall. Das gemeinschaftliche Eigentum und die für dieses zuständige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entstehen damit im gleichen Zeitpunkt. Demgegenüber sind
der gesetzlichen Regelung sowohl für die Entstehung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als auch des gemeinschaftlichen Eigentums die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der durch Teilung begründeten Eigentumseinheiten und Miteigentumsanteile unerheblich. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass, wie hier in drei Fällen, vormerkungsberechtigte Ersterwerber des geteilten Eigentums
3 WEG (lediglich) gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern – d.h. im Binnenverhältnis – als Wohnungseigentümer an Stelle des teilenden Eigentümers treten (vgl. § 8 Abs. 3 WEG). Die fehlende Eigentümerstellung des Erwerbers im Außenverhältnis vor dem maßgeblichen Zeitpunkt seines Erwerbs des Vollrechts durch Grundbucheintragung ist von der – davon abstrahierten – Stellung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Außenverhältnis zu unterscheiden, für die eine § 8 Abs. 3 WEG entsprechende Einschränkung gerade nicht vorgesehen ist. Randnummer 54 Die Entscheidung des Antragsgegners, unter den objektiv möglichen Verantwortlichen nicht die Beigeladene, sondern die Antragstellerin heranzuziehen, hält der rechtlichen
prüfung stand. Randnummer 55 Kommen mehrere Verhaltens- oder Zustandsstörer
oder § 14 ASOG Bln in Betracht, steht die Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Verantwortlichen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Ein grundsätzliches Rangverhältnis zwischen Verhaltens- und Zustandsverantwortlichen ist weder durch Bauordnungsrecht noch sonstwie vorgegeben. Die gefahrenabwehrrechtliche Auswahlentscheidung wird zuvörderst von der Effektivität der Gefahrenabwehr geleitet; sie zielt darauf ab, auf welche Weise und durch wen am ehesten rechtmäßige Zustände hergestellt werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
einwandfrei feststeht (zu einer solchen Konstellation OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
vollziehbar den Schluss gezogen, dass sich die Gesellschaft der Wohnungseigentümer mangels eigener Insolvenzfähigkeit (§ 9a Abs. 5 WEG) einer Inanspruchnahme weniger leicht entziehen könne als eine GmbH und auch einstandspflichtig bleibe, wenn die Beigeladene ihre Miteigentumsanteile aufgebe oder zahlungsunfähig werde. Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner diese Ermessenserwägungen schließlich – in zulässiger Weise – weiter dahingehend ergänzt, die Insolvenzgefährdung finde ihre Bestätigung im bisherigen Bauverlauf. Deshalb sei die Inanspruchnahme der Beigeladenen als Handlungsstörerin nicht vorzugswürdig. Randnummer 57 Dieser eingehenden Begründung des Antragsgegners liegt ausweislich des Verwaltungsvorgangs umfassende interne Korrespondenz zugrunde, die sich unter anderem in Vermerken und E-Mails des kommissarischen Leiters der Bauaufsicht des Bezirksamtes vom 8. Januar 2025, 28. Oktober 2025, 4. November 2025, 10. November 2025, vom 18. November 2025 äußert. Zur Bestimmung des
dem geänderten Wohnungseigentumsrecht heranzuziehenden Störers hat der Antragsgegner auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (Bl. 164 bis 184 des Verwaltungsvorgangs) abgestellt. Auch mit den Einwendungen der vormerkungsberechtigten Eigentümer gegen die beabsichtigte Störerauswahl durch anwaltliche Schreiben vom 28. Oktober 2025, 11. November 2025 und 12. November 2025 hat sich der Antragsgegner vor Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin
dem Inbegriff des Verwaltungsvorgangs erkennbar auseinandergesetzt. Randnummer 58 Die das Auswahlermessen leitenden rechtlichen Erwägungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar sind die Folgen der in § 9a Abs. 5 WEG bestimmten fehlenden Insolvenzfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die mit der ihr zugeordneten Rechtsfähigkeit kontrastiert, nicht abschließend geklärt. Die Erwägung des Antragsgegners, dass die Inanspruchnahme eines nicht insolvenzfähigen Rechtssubjektes gegenüber einer rechtlich insolvenzfähigen und tatsächlich womöglich insolvenzgefährdeten Gesellschaft eine
haltige Erfüllung der ordnungsrechtlichen Pflichten eher verspricht und im Übrigen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von etwaiger Veräußerung einzelner Eigentumseinheiten unabhängig fortbestehe und auch erreichbar sei, trifft rechtlich zu. Zu einem beachtlichen Rechtsfehler führt auch nicht, dass der Antragsgegner teilweise die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks bezeichnet hat. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist zwar nicht selbst Eigentümerin. Sie ist aber
der besonderen Ausgestaltung des Bruchsteileigentums an
dem WEG geteilten Grundstücken das zur Wahrnehmung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gesetzlich (§ 9a Abs. 2 WEG) an Stelle der jeweiligen Bruchteilseigentümer berufene Rechtssubjekt. Die Bezeichnung der Antragstellerin als "Eigentümerin" stellt damit eine für die bauordnungsrechtliche Betrachtung und für die Störerauswahl nicht maßgebliche Abkürzung dar. Randnummer 59 Die die Störerauswahl begründenden Annahmen beruhen zudem auf hinreichenden tatsächlichen Feststellungen. Die von dem Antragsgegner zugrunde gelegten Erkenntnisse zu dem Zustand des Gebäudes und der (jeweils fehlenden) Bereitschaft und Fähigkeit der Beigeladenen, Sicherungsmaßnahmen vorzusehen, hat sich der Antragsgegner über einen Zeitraum von zwei Jahren hinweg durch umfassende regelmäßige Ortsbegehungen gebildet. Die Annahmen sind auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiter tragfähig. Noch durch anwaltliches Schreiben vom
Gesprächen mit Vertretern einer neuen Bank so aus, als ob eine langfristige Lösung gefunden werden könne. Allgemein hat die Beigeladene allein noch ausführen lassen, die Sicherung werde gewährleistet, dafür seien Mittel und Personen vorhanden. Berichte über den Zustand des Wetterschutzes hat die Beigeladene ausweislich des Verwaltungsvorgangs bis zum Beginn des gerichtlichen Verfahrens nur vereinzelt – am 23. Oktober 2025 und am 7. November 2025 – vorgelegt. Das das Dachgeschoss von außen erschließende Baugerüst ist
dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs am 28. November 2025 ohne Vorankündigung gegenüber dem Bezirksamt abgebaut worden.
Beiladung im gerichtlichen Verfahren hat die Beigeladene – anwaltlich vertreten – zunächst um Fristverlängerung ersucht,
Ablauf der zur Stellungnahme gesetzten verlängerten Frist bereits am
innen – majorisierendes Mitglied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erreichen kann und andererseits die Antragstellerin selbst mobilisieren kann, ihren von den Mehrheitsverhältnissen innerhalb der Gemeinschaft unabhängigen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung auch gegenüber der Beigeladenen notfalls gerichtlich durchzusetzen, ist
vollziehbar. Ein Fall, in dem mit Blick auf die Bedeutung des Verursachungsbeitrags (ausnahmsweise) nur die Verhaltensverantwortliche in Anspruch zu nehmen ist, ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die verselbständigte Antragstellerin den jahrelangen Zustand hingenommen hat und – anders als die Erwerber einer Wohneinheit – bislang auch nicht auf zivilrechtlicher Grundlage gegen die Beigeladene vorgegangen ist. Randnummer 61
kommt. Ist damit jeder Teil der (materiellen) Anordnung in Ziffer 1 von der Zwangsmittelandrohung umfasst, bedarf es einer Fristsetzung auch für jede einzelne in Ziffer 1 der Anordnung bestimmten Pflichten oder diese insgesamt. Daran fehlt es. Ziffer 2 Satz 2 der Anordnung bestimmt nur hinsichtlich der (wöchentlichen) Pflicht zur Erstattung von Berichten eine Verzugsfrist von zehn Tagen; im Übrigen bezeichnet die Zwangsmittelandrohung keine Fristen. Auch vermag die Zwangsgeldandrohung nicht an (materielle) Vornahmefristen in Ziffer 1 der Anordnung anzuknüpfen. So wird die Herstellungspflicht der Antragstellerin dahingehend gefasst, dass der Dachbereich sofort dauerhaft wetterfest zu schützen sei (Hervorhebung nur hier). Die bestimmte Anordnung, dass ein Schutz sofort herzustellen ist, zeigt aber keinen Zeitpunkt auf, vor dessen Ablauf ein Zwangsgeld nicht festgesetzt werden könnte. Darüber hinaus wird der Antragstellerin bei dem Risiko einer sofortigen Zwangsmittelfestsetzung ohne weiteres Zuwarten auch die Möglichkeit, rechtzeitig und vor Zwangsmittelfestsetzung um Rechtsschutz
zusuchen, nicht hinlänglich eingeräumt. Tatsächlich hat der Antragsgegner
am
Ziff. 1.5 dieses Streitwertkatalogs im Eilverfahren zur Hälfte als Streitwert angesetzt. Das zugleich angedrohte Zwangsgeld bleibt für die Streitwertfestsetzung außer Betracht, da die Hälfte der Höhe des Zwangsgelds von 15.000,00 Euro nicht höher als der für die Grundverfügung zu bemessende Streitwert ist (vgl. Ziffer 1.7.2 i.V.m. Ziffer 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001637101
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