Tierschutzes - jagdrechtliche Verordnung zur Bewirtschaftung von Wildbeständen - (nur) mittelbare Tierschutzrelevanz Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten
Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der wörtliche Antrag der Antragsteller, Randnummer 2 die Verordnung über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten (JagdA/ZV BE 2007) vom
A/ZV BE 2007 vom
einstweiligen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO sinngemäß gilt (vgl. hierzu: BeckOK VwGO/Giesberts,
TSVKG , wonach eine anerkannte Tierschutzorganisation, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine erfolgte oder unterlassene Maßnahme der Behörden
Landes Berlin einlegen kann, verleiht den Antragstellern nicht die Befugnis, ein Normenkontrollverfahren zu betreiben, ohne die (drohende) Verletzung eigener Rechte geltend machen zu können. Vielmehr betrifft die Vorschrift nur Rechtsbehelfe gegen ergangene oder wegen unterlassener Verwaltungsakte (vgl. Wüstenberg, Berliner Tierschutzverbandsklagerecht, AuR 2020, 407, 409), weshalb § 47 VwGO - anders als die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - auch in der Gesetzesbegründung zu § 4 BlnTSVKG nicht genannt wird (vgl. Vorlage zur Beschlussfassung zum Gesetz zur Einführung
Tierschutzverbandsklagerechts, Abgh.-Drs. 18/2229, S. 14). Randnummer 10 Eine bundesgesetzliche Ermächtigung für eine altruistische Verbandsklage in Normenkontrollsachen ist hier nicht gegeben, denn anders als beispielsweise die bundesrechtlichen Vorgaben zum Naturschutz sieht das Tierschutzgesetz
Bundes die Möglichkeit der Verbandsklage von Tierschutzorganisationen nicht vor (vgl. auch Abgh.-Drs. 18/2229, S. 8). Randnummer 11
Antragstellers zu dienen bestimmt ist und die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte danach bestehen kann. Nur wenn die in Anspruch genommene Rechtsnorm jedenfalls auch dem Schutz individueller Interessen zu dienen bestimmt und grundsätzlich geeignet ist, subjektive Rechte
Antragstellers zu begründen, findet eine Begründetheitsprüfung zu der Frage statt, ob die Voraussetzungen
in Anspruch genommenen Rechts im Einzelfall erfüllt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom
Tierschutzes". Zwar soll mit dieser Norm ausweislich der Gesetzesbegründung ein Rechtsanspruch auf Mitwirkung geschaffen werden, der über die bloße Möglichkeit der zuständigen Behörden hinausgeht, vorher eine Anhörung nach Maßgabe der Vorgaben der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung vorzunehmen (vgl. Abgh.-Drs. 18/2229, S. 12) und mag ausgehend hiervon - im Falle einer Rechtsverordnung "im Bereich
Tierschutzes" - die Möglichkeit bestehen, dass diese Norm ein eigenes, subjektives Recht einer Tierschutzvereinigung begründet (vgl. hierzu Wüstenberg, Berliner Tierschutzverbandsklagerecht, AuR 2020, 407, 409). Die hier angegriffene Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten vom 22. August 2025 stellt jedoch keine Rechtsverordnung "im Bereich
Tierschutzes" i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) BlnTSVKG dar. Vielmehr handelt es sich um eine jagdrechtliche Verordnung, die der von den Antragstellern genannten Mitwirkungsvorschrift nicht unterfällt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 15 Die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten vom 22. August 2025 beruht auf § 26 Abs. 2 LJagdG Bln, wonach die Jagdbehörde durch Rechtsverordnung die nach § 22 Abs. 1, 2 und 3 BJagdG zulässigen Entscheidungen im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde treffen kann. Mit dieser Verordnung werden Jagdzeiten (neu) festgelegt, wie es in § 22 Abs. 1 BJagdG vorgesehen ist. Zwar muss das Jagdrecht Tierschutz berücksichtigen, es ist jedoch nicht automatisch Teil
Tierschutzrechts. Dies zeigt schon die von den Antragstellern zitierte Vorschrift
G, wonach Vorschriften
Tierschutzrechts unberührt bleiben. Randnummer 16 Die angegriffene Verordnung verfolgt keine tierschutzrechtlichen Ziele. Weder konkretisiert sie unmittelbar Tierschutzregelungen, noch schafft sie selbst tierschutzrelevante Pflichten; ihre Schutzrichtung ist nicht unmittelbar auf Tiere gerichtet. Vielmehr steht bei dieser Jagdzeitenverordnung ein anderer Regelungszweck im Vordergrund. So wird in den Gesetzesmaterialien ausgeführt, das Land Berlin betreibe den Umbau der Berliner Wälder in einen klimastabilen Mischwald und setze hierfür Haushaltsmittel in erheblichem Umfang ein, wobei dieser sogenannte "Waldumbau" durch Verbissschäden durch das Rehwild stark beeinträchtigt werde. Da mit den bisherigen Jagdzeiten eine ausreichende Bejagung und damit Zurückdrängung
Rehwildes zum Schutz
Waldes nicht zu erreichen sei, sei es zur Eindämmung von Verbissschäden erforderlich, eine für das Rehwild angepasste Jagdzeit festzulegen. Zudem bestünden Problemlagen durch steigende Populationszahlen bei jagdbaren Wilderen, die den invasiven Arten angehören. Unter anderem werde durch die Nutria die Vegetation an Gewässern verbissen und Ufer unterwühlt, womit auch der Ufer- bzw. Gewässerschutz gefährdet sei. Waschbären drängten in den besiedelten Raum und beschädigten u.a. sensible Einrichtungen. Sie störten aber auch die Jagd auf Schwarzwild und gefährdeten in Schutzgebieten Vögel und Amphibien. Aufgrund der steigenden Beeinträchtigungen sei eine Anpassung der Jagdzeiten für die jagdbaren invasiven Arten Waschbär und Nutria erfolgt (vgl. zu alledem Vorlage der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt an das Abgeordnetenhaus von Berlin gemäß Art. 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten, dort 2 ff.). Ziel der angegriffenen Verordnung ist folglich nicht der Schutz einzelner Tiere, sondern die Bewirtschaftung von Wildbeständen. Randnummer 17 Der bloße Umstand, dass die angegriffene Verordnung bzw. die darin geregelte Neufestlegung von Jagdzeiten faktisch bzw. reflexartig Auswirkungen auf Tiere hat, führt - entgegen der Annahme der Antragsteller - nicht dazu, dass sie als Rechtsverordnung "im Bereich
Tierschutzes" i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) BlnTSVKG anzusehen ist. Denn eine solche bloß mittelbare Tierschutzrelevanz der angegriffenen Rechtsverordnung reicht für die Anwendbarkeit
TSVKG nicht aus. Vielmehr liegt eine Rechtsverordnung "im Bereich
Tierschutzes" nach dieser Vorschrift nur vor, wenn sie auf das Tierschutzgesetz oder anderes Tierschutzrecht gestützt ist, der Tierschutz also Regelungsgegenstand und nicht - zumal im negativen Sinne - bloße Regelungsfolge ist. Randnummer 18 Bereits der Wortlaut
TSVKG zeigt, dass ein tierschutzrechtlicher Bezug gegeben sein muss. Denn sämtliche übrigen Regelungen
TSVKG - Nr. 1b) und Nr. 1c) - betreffen ausdrücklich Vorschriften
Tierschutzgesetzes und auch § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlnTSVKG , der erkennbar eine Auffangnorm ist, spricht nur von "allen weiteren Verfahren nach dem Tierschutzgesetz". Bezieht sich aber der Gesetzgeber in allen anderen Bereichen
TSVKG ausdrücklich auf das Tierschutzgesetz, liegt es nahe, dass auch im Fall der hier in Rede stehenden Nr. 1a)
TSVKG ein tierschutzrechtlicher Bezug gegeben sein muss. Zwar hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich
Nr. 1a) angesichts der hier gewählten Formulierung "im Bereich
Tierschutzes" nicht auf Verordnungen nach dem Tierschutzgesetz verengt. Dies bedeutet indes nur, dass auch andere tierschutzrechtliche Rechtsverordnungen unter die Norm der Nr. 1a) fallen können. Weil der Gesetzgeber nicht wissen konnte, welche konkreten Verordnungen künftig geschaffen werden, war er gezwungen, den Anwendungsbereich der Nr. 1a)
TSVKG abstrakt zu formulieren. Dabei läuft die Vorschrift
TSVKG - anders als die Antragsteller behaupten - nicht leer, wenn die angegriffene Verordnung hiervon nicht erfasst ist. Auch wenn das Tierschutzgesetz Bundesrecht ist und Rechtsverordnungen nach dem Tierschutzgesetz daher regelmäßig auf Bundesebene vorbereitet werden, besteht für die Vorschrift ein Anwendungsbereich. Zum einen dürfen die Länder zusätzlich Verordnungen erlassen, wenn das Bundesrecht sie dazu ermächtigt. So erlaubt die Vorschrift
SchG den Ländern, Maßnahmen gegen übermäßige Katzenpopulationen und damit verbundenes Tierleid zu treffen, wovon das Land Berlin mit der Verordnung über den Schutz von freilebenden Katzen im Stadtgebiet Berlin (Katzenschutzverordnung Berlin - KatSchutzV) vom 20. Mai 2021 Gebrauch gemacht hat. Im Übrigen vollziehen die Länder gemäß Art. 83 GG das Bundesrecht als eigene Angelegenheiten und können dafür eigene Rechtsverordnungen erlassen, soweit sie die Verwaltungsorganisation und Vollzugsmodalitäten betreffen. Randnummer 19 Auch teleologisch ist der Begriff "Rechtsverordnungen im Bereich
Tierschutzes" auf Normen beschränkt, deren primärer Zweck der Individualschutz für Tiere ist, die mithin unmittelbar den Schutz von Tieren vor Schmerzen, Leiden oder Schäden regeln. Denn unterfiele der Norm
TSVKG auch jede Regelung, die nur faktisch bzw. reflexartig Tiere betrifft, wären auch Fischereirecht, Jagdrecht und Landwirtschaftsrecht hiervon weiträumig erfasst; dies würde den Begriff "im Bereich
Tierschutzes" jedoch überdehnen. Auch wenn es - worauf die Antragsteller verweisen - in der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 1 BlnTSVKG heißt, dieser sehe Mitwirkungsrechte von anerkannten Tierschutzorganisationen "in bestimmten im Stadtstaat Berlin in Frage kommenden tierschutzrelevanten Rechtsetzungs- und Verwaltungsverfahren" vor (vgl. Abgh.-Drs. 18/2229, S. 12), folgt hieraus nicht, dass der Gesetzgeber das Mitwirkungsrecht derart hat ausweiten wollen, zumal die Gesetzesbegründung auch sonst ausschließlich vom "Tierschutzrecht", nicht an einer Stelle jedoch vom Fischerei-, Jagd- bzw. Landwirtschaftsrecht spricht (vgl. Abgh.-Drs. 18/2229, S. 1, 8 ff.). Randnummer 20 Soweit die Antragsteller geltend machen wollen, sie seien in der Vergangenheit schon außerhalb
Tierschutzrechts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) BlnTSVKG beteiligt worden, ändert dies an alledem nichts. Randnummer 21 b. Die Antragsteller machen schließlich selbst nicht geltend, dass ihnen die Vorschrift
GG bzw.
2 Verfassung von Berlin unmittelbar ein subjektives Recht vermittelt, wofür auch nichts ersichtlich ist (vgl. zur Staatszielbestimmung
Juli 2019 – 20 A 1165/16 –, Rn. 58 - 61, juris m.w.N. zur Rspr.
BVerfG). Vielmehr tragen sie nur vor, diese Vorschriften seien verletzt, wenn gegen Mitwirkungsrechte nach dem Berliner Tierschutzverbandsklagegesetz verstoßen werde. Dies ist nach dem Vorgesagten gerade nicht der Fall. Randnummer 22 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung
Verfahrenswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.2.1 und 1.5
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
Streitwertkataloges halbiert wird. Randnummer 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001637348
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