Anordnung einer erneuten Fahrerlaubnisprüfung bei der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug nach § 20 Abs. 2 FeV Leitsatz
(1986). Seinerzeit spielten Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise sowie deren praktischen Anwendung noch keine (entscheidende) Rolle (vgl. die Begründung zur Einführung der Fahrerlaubnisverordnung BR-Drs. 443/98, S. 220 und 265). Randnummer 8 Der Einwand des Klägers, er habe das verlangte medizinisch-psychologische Gutachten beigebracht, aus dem sich keine Einschränkungen beim Führen eines Kraftfahrzeuges ergäben, überzeugt nicht. Die medizinisch-psychologische Untersuchung betrifft allein die Frage der Fahreignung, nicht die Frage der Befähigung (vgl. VGH München, Beschluss vom
- Dezember 2023, a.a.O., Rn. 16). Entsprechend unterscheiden sowohl der Gesetzgeber als auch der Verordnungsgeber ausdrücklich (vgl. die Begründung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom
- April 1998 [BGBl. I S. 747]) zwischen der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG, § 11 FeV) und der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG, § 15 FeV). Randnummer 9
- Ein Absehen vom Nachweis des Bestehens der theoretischen und praktischen Prüfung folgt nicht aus § 74 FeV. Hiernach können die nach Landesrecht zuständigen Behörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen. Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift die Fahrerlaubnisbehörden zum Abweichen von einer zwingenden Erteilungsvoraussetzung, wie hier der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, ermächtigt (vgl. zweifelnd Berthold in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht,
- Aufl., § 74 FeV, Stand: 1.12.2025, Rn. 28). Denn auf eine solche Ausnahmegenehmigung besteht kein Rechtsanspruch, ihre Erteilung liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde und dieses ist hier dahingehend reduziert, dass die nach § 15 FeV vorgeschriebene Fahrerlaubnisprüfung zu verlangen ist. Randnummer 10 § 74 Abs. 1 FeV soll besonderen Ausnahmesituationen Rechnung tragen, die bei strikter Anwendung der Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Ob ein solcher besonderer Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des konkreten Falls mit dem typischen Regelfall, der der Regelung zugrunde liegt, von der abgewichen werden soll. Dabei ist das Vorliegen einer Ausnahmesituation unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom
- Mai 2013 - 3 C 9.12 - juris Rn. 29 zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO). § 74 Abs. 1 FeV ist also nicht als sogenannte Koppelungsvorschrift zu verstehen, die auf der Tatbestandsseite einen unbestimmten Rechtsbegriff und auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensermächtigung enthält, sondern die Prüfung einer Ausnahmesituation und die Ermessensbetätigung sind unlösbar miteinander verknüpft (vgl. zu einer solchen gesetzgeberischen Konstruktion BVerwG, Urteil vom
- Juli 1985 - 8 C 22.83 - juris Rn. 20). Randnummer 11 Für einen Ausnahmefall im vorgenannten Sinne ist hier nichts ersichtlich, vielmehr ist das Ermessen hier dahingehend reduziert, dass vom Kläger die nach § 15 FeV vorgeschriebene Fahrerlaubnisprüfung zu verlangen ist. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es sicherzustellen, dass der Fahrerlaubnisinhaber seine nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StVG verlangte Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweist, weil nach der gesetzlichen Legaldefinition in § 2 Abs. 5 StVG befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen nur diejenige Person ist, die ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat (Nummer 1), mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist (Nummer 2), die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist (Nummer 3) und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist (Nummer 4), also insbesondere das Fahren ohne „Bleifuß“ sowie mit angepasst niedrigsten Drehzahlen und die Ausnutzung „grüner Wellen“ (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,
- Aufl. 2017, § 2 Rn. 72). Diese Kenntnisse und ihre praktische Anwendung dienen dem überragenden öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit sowie dem öffentlichen Interesse des Umweltschutzes und der Energieeinsparung. Dementsprechend kommen eine Ausnahme und Ermessensausübung zu Gunsten eines Fahrerlaubnisbewerbers nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall seine Interessen wegen sonst entstehender schwerer Nachteile die genannten Interessen überwiegen. Hieran fehlt es. Der mit einer Fahrerlaubnisprüfung verbundene Aufwand für den Kläger (Kosten und Zeit) ist weder ein schwerer Nachteil noch überwiegt er das überragende öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit sowie das öffentliche Interesse des Umweltschutzes und der Energieeinsparung. Randnummer 12 Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Randnummer 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001637871