GO) kann das Gericht vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Geht es – wie hier – um die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. August 2023 – OVG 11 S 29/23 – juris, Rn. 18; Beschluss vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 – juris, Rn. 2; Beschluss vom 8. September 2017 – OVG 11 S 66.17 – juris, Rn. 10). Randnummer 15 Gemessen an diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung vor. Randnummer 16 Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zwar haben sie keinen Anspruch auf das ursprünglich beantragte einheitliche Schengenvisum (dazu Punkt 1.). Sie haben aber mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die Erteilung eines räumlich beschränkten Visums aus humanitären Gründen
1 Buchstabe a Nr. i der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
1 Visakodex ist bei der Prüfung eines Visumsantrags unter anderem zu prüfen, ob der Antragsteller beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu verlassen.
1 Buchstabe b Visakodex wird das Visum verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt des Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des Visums zu verlassen. Dabei hat die zuständige Behörde im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen eine Prognoseentscheidung zu treffen. Sie muss dabei regelmäßig komplexe Bewertungen vornehmen, die sich unter anderem auf die Persönlichkeit des Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates erstrecken. Daher kommt der Behörde bei der Prüfung der Visumsanträge und insbesondere bei der Prüfung, ob begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht bestehen, ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt durch das Gericht überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
Visakodex sind bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum sämtliche Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a, c, d und e des Schengener Grenzkodex [vormals: Art. 5 Schengener Grenzkodex] zu prüfen.
1 Buchstabe c Schengener Grenzkodex muss der Drittstaatsangehörige insbesondere über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen.
1 Buchstabe a Nr. iii Visakodex wird das Visum verweigert, wenn der Drittstaatsangehörige nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts sowie für die Rückreise verfügt. Randnummer 24 Vorliegend bestehen jedenfalls Zweifel daran, dass der Lebensunterhalt der Antragsteller während ihres Aufenthalts vollständig gesichert sein wird. Zwar hat die Stadt L... eine kostenfreie Unterbringung der Antragsteller für die Dauer von maximal vier Wochen zugesichert und es liegt auch eine Reisekrankenversicherung vor. Hinsichtlich der übrigen Kosten für Reise, Verpflegung und so weiter liegt jedoch nur eine unverbindliche Absichtserklärung des Onkels der Antragsteller vor, die – anders als eine förmliche Verpflichtungserklärung – nicht ausreicht, um von einer vollständigen Sicherung des Lebensunterhalts auszugehen. Randnummer 25 2. Die Antragsteller haben jedoch einen Anspruch auf die Erteilung von räumlich beschränkten Visa aus humanitären Gründen
1 Buchstabe a Nr. i Visakodex. Die Erteilung eines solchen Visums ist im Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums mit enthalten, da es gegenüber dem einheitlichen, für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten gültigen Visum, in räumlicher Hinsicht ein Minus darstellt. Entsprechend sieht der Visakodex ein einheitliches Antragsformular vor. Liegen die Voraussetzungen für ein einheitliches Visum nicht vor, ist daher zu prüfen, ob (wenigstens) die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 1/10 – juris, Rn. 27). Randnummer 26 Nach Art. 25 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i Visakodex wird ausnahmsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt, wenn der betreffende Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a, c, d und e Schengener Grenzkodex [vormals: Art. 5] festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen. Die genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Randnummer 27
1 Buchstabe a Nr. iii kein Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts erbracht wird und wenn
1 Buchstabe b Visakodex begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft bestehen. Aus dem Hinweis in Art. 32 Abs. 1 Visakodex, dass das Visum in den Fällen des Art. 32 Visakodex „unbeschadet“ des Art. 25 Abs. 1 Visakodex verweigert wird, ergibt sich jedoch, dass Art. 32 Visakodex zwar die Erteilung eines einheitlichen Visums zwingend ausschließt. Trotz Vorliegen eines Verweigerungsgrundes ist es aber möglich, über Art. 25 Abs. 1 Visakodex in bestimmten, abschließend aufgeführten Ausnahmefällen dennoch ein räumlich beschränktes Visum zu erteilen (BVerwG, a.a.O., Rn. 28). Soweit die Versagungsgründe des Art. 32 Abs. 1 Visakodex der Sache nach auf eine Überprüfung der Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a, c, d und e Schengener Grenzkodex abzielen, sind sie damit für Art. 25 Abs. 1 Visakodex nicht anzuwenden. Randnummer 29 So liegt der Fall hier.
1 Buchstabe e Schengener Grenzkodex ist Voraussetzung für die Einreise unter anderem, dass von dem Drittstaatsangehörigen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne der Vorschrift ist auch anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats vor Ablauf der Gültigkeit des von ihm beantragten Visums zu verlassen. Es besteht nämlich ein erhebliches Interesse der Mitgliedstaaten an der Verhinderung illegaler Einwanderung. Dasselbe gilt für die Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung. Diese ist in Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c Schengener Grenzkodex ausdrücklich normiert und gehört – entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung – ebenfalls zu den in Art. 25 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i Visakodex ausdrücklich genannten Einreisevoraussetzungen, von denen bei Vorliegen eines humanitären Grundes abgewichen werden kann. Randnummer 30 c) Der hier gegebene humanitäre Grund macht ein Abweichen von den im Schengener Grenzkodex festgelegten Einreisevoraussetzungen auch erforderlich. Randnummer 31 Ausgehend von dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung einer ungesteuerten Einwanderung sowie an dem sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln setzt die Erteilung eines räumlich beschränkten Visums auf Tatbestandsseite voraus, dass auch mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Beziehungen die Erteilung eines Besuchsvisums ausnahmsweise trotz der Gefahr der ungeregelten Einwanderung und trotz der Belastung der öffentlichen Kassen erforderlich ist (BVerwG, a.a.O, Rn. 30). Um über die Frage der Erforderlichkeit zu entscheiden, bedarf es einer einzelfallbezogenen Abwägung der betroffenen familiären Belange mit gegenläufigen öffentlichen Interessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, a.a.O., Rn. 31), die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
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