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KG Berlin 26. Zivilsenat 26 VKl 1/25 Beschluss Verbandsklagerecht: Voraussetzungen der Ablehnung der Bekanntmachung einer späteren VDuG-Verbandsklage

Verbandsklagerecht: Voraussetzungen der Ablehnung der Bekanntmachung einer späteren

-Verbandsklage im Verbandsklageregister bei Sperrwirkung einer früheren Verbandsklage in derselben Angelegenheit Leitsatz 1. Die Bekanntmachung einer

-Verbandsklage im Verbandsklageregister ist ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss des Oberlandesgerichts abzulehnen, wenn die Sperrwirkung einer früheren Verbandsklage in derselben Angelegenheit der Durchführung des späteren Verbandsklageverfahrens entgegensteht. (Rn.20)

  1. Hierdurch wird das spätere Verbandsklageverfahren wie durch ein die Verbandsklage als unzulässig abweisendes Prozessurteil abgeschlossen. (Rn.22) Orientierungssatz
  2. Die zur Musterfeststellungsklage entwickelte Rechtsprechung ist auf die neu gefasste Regelung des § 8 Satz 1

, wonach ab Anhängigkeit einer Verbandsklage gegen denselben Unternehmer keine weitere Verbandsklage erhoben werden kann, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Ansprüche oder dieselben Feststellungsziele betrifft, zu übertragen. (Rn.20) (Rn.21) (Rn.23)

  1. Das unionsrechtliche Effektivitätsgebot aus Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 der Verbandsklagen-Richtlinie verlangt einen wirksamen Schutz der Verbraucher vor ins Leere laufenden Registeranmeldungen bei von vornherein unzulässigen Verbandsklagen. Da eine Verjährungshemmung nach § 204a Abs. 1 Nr. 4 BGB nur durch eine rechtshängige, zulässige Klage vermittelt werden kann, ist die Prüfung des Prozesshindernisses der Sperrwirkung zwingend vor der Bekanntmachung im Register vorzunehmen. (Rn.23) (Rn.24)
  2. Eine Aussetzung des nachfolgenden Verfahrens entsprechend § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Erstverfahrens kommt nicht in Betracht. Die bloß theoretische Möglichkeit, dass die Sperrwirkung bei einer künftigen Erledigung des Erstverfahrens ohne Sachentscheidung ex tunc entfällt (§ 8 Satz 2

), steht der Abweisung im Hinblick auf das von Amts wegen zu berücksichtigende Prozesshindernis der Sperrwirkung im Zeitpunkt der Entscheidung des Zweitgerichts nicht entgegen. (Rn.27) (Rn.28) 4. Die Identität des Lebenssachverhalts im Sinne des § 8 Satz 1

wird durch den historischen Kern des beklagten Unternehmerverhaltens bestimmt. Die Aufspaltung von Schadensersatzforderungen in separate Klageanträge für spezifische Betriebssysteme (z. B. Android-Mobilgeräte) oder die Vertiefung technischer Details im Vortrag (z. B. Localhost-Tracking) begründen keinen neuen Streitgegenstand, wenn das Erstverfahren das Tracking-Verhalten bereits plattformübergreifend und uneingeschränkt angreift. (Rn.33)

  1. Die Geltendmachung identischer Ansprüche liegt auch dann vor, wenn im Zweitverfahren abweichende Schadensberechnungen angestellt oder zusätzliche Anspruchsgrundlagen herangezogen werden. Denn aufgrund des im Abhilfeklageverfahren geltenden Gebots der vollständigen Kognition hat das Erstgericht den Lebenssachverhalt von Amts wegen unter jedem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. (Rn.34)
  2. Zitierung zum Leitsatz 2: Anschluss BGH, Beschluss vom
  3. November 2020 - XI ZB 1/
  4. (Rn.22) Verfahrensgang anhängig BGH, kein Datum verfügbar, I ZB 27/26 Tenor Die Bekanntmachung der Abhilfeklage vom 11.09.2025 wird abgelehnt. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Abhilfeklägerin zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Gerichtsgebühren auf 200.000 EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Im Verbandsklageregister ist am 24.11.2025 eine Verbandsklage des Vereins … (…) gegen die hiesige Abhilfebeklagte bekannt gemacht worden, welche seit dem 09.07.2025 bei dem HansOLG Hamburg zu dem Geschäftszeichen 11 VKl 1/25 anhängig und der Abhilfebeklagten am 01.10.2025 zugestellt worden ist. Der Lebenssachverhalt des dortigen Verfahrens ist wie folgt umschrieben: Randnummer 2 „Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Musterfeststellungs- und Abhilfeklage gemäß dem Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz -

) zu Gunsten von Verbrauchern mit Wohnsitz in Deutschland, die einen Nutzeraccount bei zumindest einem der von der Beklagten betriebenen sozialen Netzwerke „F.“ oder „I.“ haben und keine Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 2

sind, in Anspruch. Randnummer 3 Nach der Behauptung des Klägers überwacht die Beklagte sämtliche ihrer Nutzer in rechtswidriger Weise dadurch, dass das Verhalten der Nutzer nicht nur bei Nutzung der Netzwerke der Beklagten, sondern unter Verwendung von sog. M. auch auf zahlreichen anderen Webseiten und auf einer Vielzahl von mobilen Apps analysiert wird; die in dieser Weise gewonnen Daten über das Nutzerverhalten, die die Anfertigung genauer Persönlichkeitsprofile ermöglichten, gebe die Beklagte unter anderem an Werbetreibende und sonstige Dritte weiter. Randnummer 4 Mit seiner Klage möchte der Kläger durchsetzen, dass Randnummer 5 - die bisher über die M. erfassten personenbezogenen Daten der Verbraucher jedem einzelnen Verbraucher gegenüber umfassend beauskunftet werden, Randnummer 6 - die bisher über die M. erfassten Daten der Verbraucher nach antragsgemäßer Auskunftserteilung gelöscht werden, Randnummer 7 - die Beklagte zukünftig die streitgegenständliche Datenverarbeitung gegenüber den Verbrauchern unterlässt, indem festgestellt wird, dass die Beklagte nicht zur Vornahme dieser Datenverarbeitung berechtigt ist und Randnummer 8 - dass die Beklagte jedem Verbraucher eine Geldentschädigung für die Überwachung seines Privatlebens sowie Schadenersatz für den eingetretenen Kontrollverlust über seine auf Drittseiten und -Apps entstehenden Daten bezahlt.“ Randnummer 9 Der dortige Klageantrag zu 4) lautet ausweislich der Bekanntmachung wie folgt: Randnummer 10 „4. die Beklagte zu verurteilen, an (nicht namentlich benannten) Verbraucher, die keine Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 2

sind, die einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, die wirksam zum Klageregister angemeldet sind und die als registrierte Nutzer das Netzwerk "F." und/oder das Netzwerk "I." nutzen oder seit dem 25.05.2018 genutzt haben, in Abhängigkeit von ihrem Alter bei Nutzungsbeginn, jeweils eine angemessene Entschädigung in Geld sowohl für den objektiv bestimmbaren Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung jedes Verbrauchers, als auch für den objektiv bestimmbaren umfassenden Kontrollverlustes jedes Verbrauchers über seine Daten zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und sich an den nachstehenden Beträgen orientieren soll: Randnummer 11 - Nutzer unter 18 Jahren zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung in einem der jeweiligen Netzwerke der Beklagten: 10.000,00 € Randnummer 12 - Nutzer ab 18 Jahren zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung in einem der jeweiligen Netzwerke der Beklagten: 5.000,00 € “ Randnummer 13 Mit der vorliegenden Abhilfeklage, welche seit dem 11.09.2025 bei dem Kammergericht anhängig und der Abhilfebeklagten am 12.12.2025 zugestellt worden ist, wendet sich die Abhilfeklägerin dagegen, dass die Abhilfebeklagte als Plattformbetreiberin von I. und F. verschiedene „M.“ entwickelt habe, welche von zahlreichen Drittunternehmen auf deren Webseiten, Servern oder Apps mittels Codes bzw. Skripten eingebunden würden. Diese ermöglichten es der Abhilfebeklagten, Daten über das Nutzerverhalten außerhalb der Netzwerke der Abhilfebeklagten – etwa auf Webseiten und in Apps Dritter – mit den bestehenden Profilen zu verknüpfen. Die Daten würden dann weltweit übermittelt und an Werbepartner, Analyse- und Marketingdienstleister und „sonstige Dritte“ weitergegeben. Dies gehe über das hinaus, was Nutzer jemals freiwillig preisgeben würden. Auch hebe das Verhalten der Abhilfebeklagten die von Nutzern berechtigterweise zu erwartende Vertraulichkeit und Integrität ihrer – vermeintlich privaten – Android-Mobilgeräte auf. Randnummer 14 Die Abhilfeklägerin beantragt, Randnummer 15 die Abhilfebeklagte zu verurteilen, Randnummer 16 1. an [nicht namentlich benannte] Verbraucher in Deutschland, die wirksam zum Klageregister angemeldet und bei „I.“ oder „F.“ als Nutzer registriert seien, jeweils einen angemessenen Betrag als Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, einen Betrag von EUR 1.000,00 für jedes Jahr ab dem jeweiligen Nutzungsbeginn seit dem 25.05.2018 jedoch nicht unterschreiten solle, Randnummer 17 2. an [nicht namentlich benannte] Verbraucher in Deutschland, die wirksam zum Klageregister angemeldet seien und zwischen September 2024 und Juni 2025 über ein Mobilgerät mit dem Betriebssystem Android und mit darauf installierten Applikationen „I.“ oder „F.“ verfügt hätten, jeweils einen angemessenen Betrag als Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, einen Betrag von EUR 2.000,00 jedoch nicht unterschreiten solle, Randnummer 18 3. die Zahlung der unter Ziffer 1. zuzusprechenden Beträge zu Händen des vom Gericht für das Umsetzungsverfahren zu bestellenden Sachwalters (§§ 18 Abs. 2, 23

) in Form eines kollektiven Gesamtbetrages zu leisten. Randnummer 19 Mit Beschluss vom 12.02.2026 hat der Senat auf seine Absicht hingewiesen, die Bekanntmachung der Abhilfeklage abzulehnen. Die Abhilfeklägerin hat hierzu Stellung genommen. II. Randnummer 20 Die Bekanntmachung einer Verbandsklage nach dem

ist nach der vom Bundesgerichtshof zur Musterfeststellungsklage nach §§ 606 ff. ZPO a.F. entwickelten Rechtsprechung abzulehnen, wenn die Sperrwirkung nach § 8 S. 1

der Durchführung des Verbandsklageverfahrens entgegensteht (dazu 1.). Ungeachtet der Einwände der Abhilfeklägerin liegt eine solche Sperrwirkung nach § 8 S. 1

im hiesigen Streitfall auch in tatsächlicher Hinsicht vor, ohne dass eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens vorrangig in Betracht kommt (dazu 2.). Randnummer 21 1. Nach § 8 S. 1

kann ab Anhängigkeit einer Verbandsklage gegen denselben Unternehmer keine weitere Verbandsklage erhoben werden, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Ansprüche oder dieselben Feststellungsziele betrifft. Randnummer 22 a) Diese Regelung hat der Gesetzgeber für erforderlich gehalten, weil die Rechtshängigkeit der älteren Klage eine neuere nach den hergebrachten Grundsätzen zu § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO mangels Parteiidentität nicht sperren könne (BR-Drs. 145/23, S. 80; s.a. Musielak/Voit/Stadler, 22. Aufl. 2025,

§ 8Rn. 1; Mü

Ko-ZPO/Wolber, 7. Aufl. 2025,

§ 8Rn. 1). Dennoch sollte eine gewünschte Konzentrationswirkung einer Verbandsklage erreicht werden (Mü

Ko-ZPO/Wolber, 7. Aufl. 2025,

§ 8Rn.

1). Dies führte zur Schaffung der Sperrwirkung nach § 8 S. 1

, aufgrund derer die spätere und damit unzulässige Klage nicht mehr im Verbandsklageregister bekannt zu machen ist (vgl. Zöller/Vollkommer, 36. Auflage 2026,

§ 8Rn.

9; ders.,

§ 44Rn.

3). Vielmehr ist die Bekanntmachung der Verbandsklage im Verbandsklageregister durch Beschluss des Oberlandesgerichts abzulehnen, wodurch das Verbandsklageverfahren wie durch ein die Verbandsklage als unzulässig abweisendes Prozessurteil abgeschlossen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17.11.2020 – XI ZB 1/19, NJW 2021, 1018 Rn. 32 zur Musterfeststellungsklage nach §§ 606 ff. ZPO a.F.). Randnummer 23 Die abweichende Einschätzung in der Entwurfsbegründung zum Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (vgl. BT-Drs. 20/6520, S. 99: „Die öffentliche Bekanntgabe der Angaben zur Verbandsklage im Verbandsklageregister ist vom Gericht unabhängig davon zu veranlassen, ob es die Verbandsklage für zulässig hält oder nicht.“) steht der gebotenen Übertragung der angeführten Rechtsprechung auf die neu gefasste Regelung nicht entgegen. Eine Bindung an die Rechtsauffassung des Entwurfsverfassers besteht nicht. In der Sache übersehen die Entwurfsbegründung ebenso wie die von der Abhilfeklägerin in der Gegenerklärung angeführten Literaturstimmen, dass § 44

der Umsetzung von Art. 9 Abs. 4 S. 1 Alt. 1 Verbandsklagen-Richtlinie zu dienen bestimmt ist, demgemäß die Mitgliedstaaten Vorschriften festlegen, „um sicherzustellen, dass Verbraucher, die ausdrücklich oder stillschweigend ihren Willen geäußert haben, sich in einer Verbandsklage repräsentieren zu lassen, sich [nicht] in anderen Verbandsklagen dieser Art aus demselben Klagegrund und gegen denselben Unternehmer repräsentieren lassen können“. Dies erfordert effektiven Schutz vor ins Leere laufenden Anmeldungen bei solchen Verbandsklagen, denen wegen bereits im Eingangsstadium erkennbarer Unzulässigkeit kein Fortgang gegeben werden und denen folgerichtig auch kein Erfolg in der Sache beschieden sein kann. Randnummer 24 Nicht überzeugen kann auch die Auffassung der Abhilfeklägerin, ein Absehen von der Bekanntmachung sei nur vor Zustellung der Klage möglich. Nach § 44 Nr. 4

ist nämlich der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bekanntzumachen, um die Verjährungshemmung ohne zusätzliche Angaben bereits aus dem Register selbst heraus berechnen zu können (vgl. BT-Drs. 20/7631, S. 111). Eine Bekanntmachung kommt nur bei rechtshängigen Klagen überhaupt in Betracht. Denn die Bekanntmachung einer lediglich anhängigen Klage würde Verbrauchern entgegen Art. 9 Abs. 4 S. 1 Alt. 1 Verbandsklagen-RL die Anmeldung zu einer Klage ermöglichen (§ 46

), die aus Rechtsgründen (§ 204a Abs. 1 Nr. 4 BGB) keine Verjährungshemmung vermitteln könnte. Randnummer 25 b) Der Sperrwirkung kann auch nicht durch eine bloße Verfahrensaussetzung Rechnung getragen werden, um die spätere Wiederaufnahme des Verbandsklageverfahrens offenzuhalten. Randnummer 26 Allerdings kann nicht übersehen werden, dass die Wirkung der Rechtswegsperre nach § 8 S. 2

wieder entfällt, wenn das andere Verfahren beendet wurde, ohne dass eine Entscheidung in der Sache ergangen ist. Als Beispiele nennt die Begründung zum Regierungsentwurf die Verwerfung der älteren Verbandsklage als unzulässig und damit durch Prozessurteil (vgl. BT-Drs. 20/6520, S. 74), deren Rücknahme gem. § 269 ZPO oder die übereinstimmende Erledigungserklärung nach § 91a ZPO (vgl. BR-Drs. 145/23; BT-Drs. 20/6520, S. 74; str. bei Vergleichsschluss vgl. BeckOK-UWG/Bauermeister/Melhardt, 1.10.2025,

§ 8Rn. 13 m

N., differenzierend BeckOK-ZPO/Thönissen, 1.12.2025,

§ 8Rn.

6). Randnummer 27 Hierzu wird darauf hingewiesen, dass angesichts dessen die Sperrwirkung nach § 8 S. 2

in gewisser Weise auflösend bedingt sei und erst bei einer Sachentscheidung über die andere Verbandsklage in der Sache endgültig werde (vgl. Zöller/Vollkommer, 36. Auflage 2026,

§ 8Rn. 7; Beck

OK-ZPO/Thönissen, 1.12.2025,

§ 8Rn.

6). Hieraus wird zum Teil der Schluss gezogen, eine prozessuale Abweisung weiterer Verbandsklagen zum selben Streitgegenstand könne erst dann erfolgen, wenn über die ältere Verbandsklage ein (Sach-) Urteil ergangen und eine Verfahrensbeendigung ohne Entscheidung in der Sache ausgeschlossen sei (vgl. Anders/Gehle, 84. Aufl. 2026,

§ 8Rn.

5; Musielak/Voit/Stadler, 22. Aufl. 2025,

§ 8Rn.

2; Skauradszun/Wagner, 2024,

§ 8Rn.

15). Bis zur Sachentscheidung in der älteren Verbandsklage komme daher nur eine Aussetzung der neueren Sache entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO in Betracht (vgl. Anders/Gehle, 84. Aufl. 2026,

§ 8Rn.

5). Randnummer 28 Dem ist jedoch nicht zu folgen. Vielmehr ist die unzulässige, neuere Verbandsklage wie durch Prozessurteil abzuweisen, ohne zunächst die neuere Klage gem. § 148 ZPO auszusetzen, bis feststeht, dass die ältere Verbandsklage durch eine Entscheidung in der Sache beendet ist (vgl. Zöller/Vollkommer, 36. Auflage 2026,

§ 8Rn.

9; Köhler/Feddersen/Scherer, 44. Aufl. 2026,

§ 8Rn.

17). Dies entspricht der bewährten prozessualen Dogmatik zu § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO bei doppelter Rechtshängigkeit (Köhler/Feddersen/Scherer, 44. Aufl. 2026,

§ 8Rn.

17). Doppelte Rechtshängigkeit ist ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigendes Prozesshindernis (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Oktober 1985 – I ZR 1/83, NJW 1986, 2195 Rn. 7 nach juris; s.a. MüKo-ZPO/Becker-Eberhard,
  2. Aufl. 2025, ZPO § 261 Rn. 42). Nach denselben Maßgaben ist hier zu verfahren, zumal die Regelung in § 8

erst deswegen notwendig geworden ist, weil die eigentlich im Sinne der Konzentration gewollte und im Individualprozessrecht in § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verankerte Sperre wegen des Auftretens unterschiedlicher Verbandskläger mangels Parteiidentität nicht eintreten kann (vgl. BR-Drs. 145/23, S. 80). Allein die theoretische Möglichkeit des Bedingungseintritts nach § 8 S. 2

steht der Abweisung daher nicht entgegen (vgl. Zöller/Vollkommer, 36. Auflage 2026,

§ 8Rn.

9). Randnummer 29 2. Nach diesen Maßgaben steht die Sperrwirkung nach § 8 S. 1

vorliegend der Durchführung des Abhilfeklageverfahrens nach §§ 14 ff.

als Prozesshindernis entgegen, so dass bereits die Bekanntmachung der Abhilfeklage durch Senatsbeschluss abzulehnen ist. Randnummer 30 a) Die Sperrwirkung tritt bereits mit Einreichung der Klageschrift beim Oberlandesgericht ein (vgl. § 5

, s.a. BeckOK-ZPO/Thönissen, 1.12.2025,

§ 8Rn. 3; Mü

Ko-ZPO/Wolber, 7. Aufl. 2025,

§ 8Rn.

5). Danach ist das vorliegende Klageverfahren, welches erst seit dem 11.09.2025 anhängig ist, das spätere, weil das Verfahren des HansOLG Hamburg zu 11 VKl 1/25 dort schon seit dem 09.07.2025 anhängig ist. Randnummer 31 b) Auch materiell ist die Sperrwirkung hier eingetreten (vgl. zu den tatsächlichen Voraussetzungen BeckOG-UWG/Bauermeister/Mehlhardt, 1.10.2025,

§ 8Rn.

9), weil es sich kumulativ um eine Klage gegen denselben Unternehmer handelt, der derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt und die Klage dieselben Ansprüche betrifft. Randnummer 32

  1. aa)Die hiesige Klage ist gegen denselben Unternehmer gerichtet wie die beim HansOLG Hamburg zu 11 VKl 1/25 anhängige Verbandsklage, nämlich gegen die Abhilfebeklagte. Randnummer 33
  2. bb)Die hiesige Klage wird auch aufgrund desselben Lebenssachverhalts geführt, wie sich aus der Gegenüberstellung zu oben I. ergibt. Die Ausführungen der Abhilfeklägerin zu ihrem Antrag zu 2) veranlassen keine andere Betrachtung. Die Abhilfeklägerin vor dem HansOLG Hamburg begehrt Abhilfe, soweit die Abhilfebeklagte sog. M. verwende, um die Nutzer von F. und I. unrechtmäßig auszuspähen. Von bestimmten Systemplattformen ist dort gerade nicht die Rede, so dass – mangels Eingrenzung – sämtliche Systemplattformen erfasst sind, auf denen die Abhilfebeklagte den Verbrauchern Zugang zu den angeführten sozialen Netzwerken eröffnet. Dabei mag das behauptete Ausspähen bei Android-Systemplattformen eine andere Gestaltung haben als bei webbasierten Anwendungen. Dass die hiesige Abhilfeklägerin dies in aber zwei Klageanträge aufspaltet und den Antrag zu 2) auf den Zugang über ein Mobilgerät mit dem Betriebssystem Android und mit darauf installierten Applikationen „I.“ oder „F.“ beschränkt, erweitert den zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt nicht gegenüber demjenigen, der dem HansOLG Hamburg unterbreitet wird. Die weiter in der Gegenerklärung (S. 5 f.) und im Schriftsatz vom 20.03.2026 eingehend angeführten Besonderheiten des sog. localhost-Trackings bei Android-Plattformen mögen der Unterlegung im Detail dienen, bestimmen aber nicht den Streitgegenstand. Randnummer 34
  3. cc)Mit der hiesigen Klage werden auch dieselben Ansprüche geltend gemacht. Die hiesigen Klageanträge entsprechen dem Klageantrag wie zu 4) der Bekanntmachung. Soweit die hiesige Abhilfeklägerin meint, sich zur Unterlegung ihrer Ansprüche auf weiter gehende Anspruchsgrundlagen stützen zu können als die Abhilfeklägerin vor dem HansOLG Hamburg, ist dies eine Frage der Begründetheit, zumal das Gebot vollständiger Kognition auch im Abhilfeklageverfahren gilt und daher der Rechtsstreit durch das Gericht stets unter sämtlichen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden ist. Randnummer 35
  4. c)Dass der Sperrwirkung nicht durch eine bloße Verfahrensaussetzung Rechnung getragen werden kann, um die spätere Wiederaufnahme des Verbandsklageverfahrens offenzuhalten, ist oben zu 1.
  5. b)ausgeführt. Soweit nach Stimmen im Schrifttum hiervon wiederum eine Ausnahme gelten und dennoch eine Aussetzung vorrangig sein soll, wenn die ältere Verbandsklage ihrerseits wegen Zweifeln an ihrer Zulässigkeit nicht bekannt gemacht wird (vgl. Zöller/Vollkommer, 36. Auflage 2026,

§ 8Rn.

9; ebenso Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl. 2020, ZPO § 610 Rn. 16), kann dies dahin stehen, denn jedenfalls bestehen solche Zweifel vorliegend nicht. Die ältere Sache ist durch das HansOLG Hamburg nach § 44

bekannt gemacht worden, ohne dass sich diese Bekanntmachung zur Zulässigkeit verhält. Randnummer 36 Ins Leere geht der Einwand der Abhilfeklägerin in ihrer Gegenerklärung, das HansOLG Hamburg halte sich nach einer Äußerung in der mündlichen Verhandlung vom Oktober 2025 tatsächlich für international unzuständig. Hierauf kommt es von Rechts wegen nicht an. So oder so ist – obwohl nach § 44 Nr. 9

Hinweise und Zwischenentscheidungen des Gerichts bekannt zu machen sind – auch hierzu weder ein entsprechender Hinweisbeschluss des HansOLG Hamburg noch eine Terminsbestimmung mit Hinweisen bekannt gemacht. Es ist daher jedenfalls nicht hinreichend erkennbar, dass die in dem Verfahren vor dem HansOLG Hamburg bereits angemeldeten Verbraucher absehbar ohne eine Sachentscheidung blieben. Dann ist es aber auch nicht erforderlich, ihnen zusätzlich die Anmeldung zum hiesigen Verfahren anzubieten oder diese Option auch nur im Wege eines hiesigen Verfahrensstillstandes offenzuhalten. Randnummer 37 Die bei alledem beantragte Beauflagung der Abhilfebeklagten, ihre Gerichtskorrespondenz im Parallelverfahren hier vorzulegen, kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil § 142 Abs. 1 ZPO keine Amtsaufklärung ermöglicht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.06.2022 – I-21 U 106/21, VRS 143

(2022), 236 Rn. 28) und die Abhilfeklägerin für das Naheliegen eines Bedingungseintritts nach § 8 S. 2

darlegungs- und beweisbelastet ist, wovon auch § 142 Abs. 1 ZPO sie nicht zu befreien vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 15.06.2010 – XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 25; s.a. BT-Drs. 14/6036, S. 121). Abgesehen davon hat die hiesige Abhilfeklägerin zwischenzeitlich Akteneinsicht beim Parallelverfahren nehmen können und hätte etwaige belastbare Äußerungen des HansOLG Hamburg zu dem beabsichtigten weiteren Verfahren und damit zu dem Naheliegen eines Bedingungseintritts nach § 8 S. 2

selbst vortragen können. III. Randnummer 38 Das Erfordernis einer Kostenentscheidung ergibt sich daraus, dass mit der Ablehnung der Bekanntmachung das Abhilfeklageverfahren wie durch ein die Abhilfeklage als unzulässig abweisendes Prozessurteil abgeschlossen wird und dass daher in einem solchen Beschluss auch ohne Antrag über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, zu erkennen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17.11.2020 – XI ZB 1/19, NJW 2021, 1018 Rn. 32 zur Musterfeststellungsklage). In der Sache beruht die Entscheidung auf § 13 Abs. 1

iVm. § 91 ZPO. Randnummer 39 Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40, 48 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 2 GKG und entspricht in der Sache der vorläufigen Wertfestsetzung vom 13.10.2025. Randnummer 40 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 13 Abs. 1

iVm. § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5

wäre gegen ein die Abhilfeklage als unzulässig abweisendes Prozessurteil die Revision zulässig, ohne dass diese der Zulassung bedürfte. Auf den Zugang zur Rechtsmittelinstanz kann es jedoch keinen Einfluss haben, ob die hiesige Instanz nun durch ein Prozessurteil oder nur wie durch ein Prozessurteil abgeschlossen wird. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001638192

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