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KG Berlin 27. Zivilsenat 27 U 71/23 Äußerung § 286 BGB, § 6 Abs 2 VOB B, § 286 ZPO, § 287 ZPO, § 288 ZPO, ...

Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 13. Juli 2023, 86 O 259/16 nachgehend BGH, 26. November 2025, VII ZR 152/24, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird da

Ausführungsplan Baugrubensicherung, Plannummer BG-02e, Anlage BK 2) von der gemäß § 2 Ziffer 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag) eingeräumten Möglichkeit eines in ihrem Risikobereich liegenden Sondervorschlags Gebrauch gemacht, ist damit von der gemäß § 3 Ziffer 3.

§ 2Ziffer 2.1.2 c des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m.

Ziffer 5.6.10 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) – statische Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6) – sowie Ziffern 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) – Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) – und § 2 Ziffer 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) – Leistungsverzeichnis zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 Anlage 1b (dort S. 67 und 101) – ursprünglich geschuldeten, auf der Planung der Klägerin basierenden Leistung abgewichen, weshalb es – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (UA S. 11 ff) – aufgrund der eigenen, abweichenden Ausführung der Pfahlgründung durch die Beklagte auf die Freigabe der Genehmigungsplanung der Klägerin schon nicht mehr ankommt und eine etwaig verspätete Freigabe der Genehmigungsplanung der Klägerin somit für die Bauausführung der Beklagten keine Behinderung, geschweige denn eine solche aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin, beinhaltet. Angesichts dessen kommt insofern eine Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) nicht in Betracht (vgl. gerichtliche Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024). Randnummer 47 Im Einzelnen: Randnummer 48 (2.1) Vereinbartes Bausoll gemäß § 2 des Bauvertrags (Anlage K 1) Randnummer 49 Gemäß § 3 Ziffer 3.

§ 2Ziffer 2.1.2 c des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m.

Ziffer 5.6.10 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) – statische Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6) – sowie Ziffern 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) – Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) – und § 2 Ziffer 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) – Leistungsverzeichnis zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 Anlage 1b (dort S. 67 und 101) – schuldete die Beklagte insgesamt „verrohrt gebohrte Großbohrpfähle nach DIN 1536 (DIN-Fachbericht 129) und den dort genannten Normen mit Durchmessern von 0,90 bis 1,20 m als Dauerbauwerk“ und konkret für den Verbau zur GXXX Straße, zur RXXX Straße und im Bereich der Rampe zur Baugrube in Richtung CXXX Kino für die jeweils aufgelösten Bohrpfahlwände die Herstellung „bewehrte(r) Pfähle in festen Abständen“ (Seite 1-12 Ziffer 1.5.

Seite 1-14 Ziffer 1.5.2 und Ziffer 1.5.3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) sowie hinsichtlich des Verbaus zur GXXXXstraße eine Rückverankerung der Baugrube „in Form von Spannankern“ (Seite 1-14 und 1-15 Ziffer 1.5.4 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)), wobei die festen Achsabstände der bewehrten Pfähle jeweils 1,80 m und der lichte Abstand zwischen den Bohrpfählen jeweils 0,60 m betragen sollten (vgl. Seite 3-23 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6): „a=1.80m“ und „d=1.20m“: 1,80m – 0,60m – 0,60m = 0,60m und Seiten 3-6, 3-7, 3-15, 3-26, 3-27, 3-33, 3-46, 4-6, 4-7 und 4-15 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6): „BPW, a = 1.80 m“ und „d = 1.20 m“ bzw. „Bohrpfahlwand … d (

  1. cm)… 120.00 … a (
  2. m)… 1.80“ bzw. „Bohrpfahlwand Φ120cm, C20/25 … Achs-Abstand der BBW = 1,80 m; lichter Abstand der BBW = 0,60 m“: 1,80m – 0,60m – 0,60m = 0,60m) und die Lage der Bohrpfähle sich aus dem in der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) enthaltenen „Positionsplan“ (Seite 2-3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) und dem gemäß Ziffern 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) maßgeblichen Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) ergibt, mithin waren danach in den Achsen E/F und I jeweils 35 Pfähle mit einem Durchmesser von 1,20 m und in der Achse A 36 Pfähle mit einem Durchmesser von 0,90 m, davon 7 Doppelpfähle, von der Beklagten gemäß dem „Positionsplan“ (Seite 2-3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) und dem Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) zu errichten (= Bauherrenplanung bzw. sog. „Amtsvorschlag“). Randnummer 50 (2.1.1) Gemäß § 3 Ziffer 3.1 des Bauvertrags (Anlage K 1) hat sich die Beklagte „verpflichtet … auf der Grundlage der vom AG (Klägerin) übergebenen vollständigen, mängelfreien und in sich koordinierten Ausschreibungsunterlagen (Anlage 1) und der ergänzenden Vertragsbestandteile gemäß § 2 alle Leistungen zu erbringen, die für die ordnungsgemäße Herstellung der Baugrube mit Gründung gemäß diesem Vertrag und seinen Anlagen erforderlich sind.“ Nach § 2 Ziffern 2.1, 2.1.2 b und 2.1.2 c des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffern 5.6.10, 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) sind das Leistungsverzeichnis zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 (Anlage 1b zum Bauvertrag), die statische Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6) und der Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) ausdrücklich „ergänzende Unterlagen zur Funktionalen Leistungsbeschreibung“ bzw. „Ergänzungsunterlagen“, mithin „Vertragsgrundlage“, so dass sich die von der Beklagten in Bezug auf die Herstellung der Baugrube nebst Gründung geschuldete Leistung nach den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 (Anlage 1b zum Bauvertrag, der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6) und des Lastenplans der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) – vorbehaltlich der gemäß § 2 Ziffer 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag) eingeräumten Möglichkeit eines zulässigen Sondervorschlags der Beklagten – gerichtet hat. Randnummer 51 (2.1.1.1) Aus der gemäß § 3 Ziffer 3.1 des Bauvertrags (Anlage K 1) von der Beklagten eingegangenen Verpflichtung, „auf der Grundlage der vom AG (Klägerin) übergebenen vollständigen, mängelfreien und in sich koordinierten Ausschreibungsunterlagen … und der ergänzenden Vertragsbestandteile gemäß § 2 alle Leistungen zu erbringen, die für die ordnungsgemäße Herstellung der Baugrube mit Gründung gemäß diesem Vertrag und seinen Anlagen erforderlich sind“, folgt, dass die Beklagte ihre Leistungen gemäß den Ausschreibungsunterlagen und den ergänzenden Vertragsbestandteilen gemäß § 2 des Bauvertrags (Anlage K 1) zu erbringen hatte. Ausdrücklich ist in § 3 Ziffer 3.1 des Bauvertrags (Anlage K 1) eine Leistungserbringung „auf der Grundlage der vom AG (Klägerin) übergebenen … Ausschreibungsunterlagen“ und „der ergänzenden Vertragsbestandteile gemäß § 2“ des Bauvertrags (Anlage K 1) vereinbart worden. Darüber hinaus wird in § 3 Ziffer 3.1 S. 1 des Bauvertrags (Anlage K 1) zudem auf eine „ordnungsgemäße Herstellung der Baugrube mit Gründung gemäß diesem Vertrag und seinen Anlagen“ verwiesen. Da gemäß § 2 Ziffern 2.1, 2.1.2 b und 2.1.2 c des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffern 5.6.10, 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) das Leistungsverzeichnis zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 (Anlage 1b zum Bauvertrag, die statische Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6) und der Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) als vereinbarte „Vertragsgrundlage“ gelten, schuldete die Beklagte die Erstellung der Baugrube nebst Pfahlgründung – vorbehaltlich eines eigenen zulässigen Sondervorschlags (§ 2 Ziffer 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag) – nach den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 (Anlage 1b zum Bauvertrag, der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6) und des Lastenplans der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6). Randnummer 52 (2.1.1.2) Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausführung der Baugrube nebst Pfahlgründung entsprechend dem Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6 = Anlage 5.5 zu Anlage 1d zum Bauvertrag [Anlage K 1]) ergab sich schließlich auch aus dem Leistungsverzeichnis (Anlage 1b zum Bauvertrag), welches gemäß § 3 Ziffer 3.

§ 2

Ziffern 2.

2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) gleichfalls „Vertragsgrundlage“ war. So heißt es dort auf Seite 67 ausdrücklich: „Entsprechend dem der Ausschreibung beigefügtem Lastenplan …“, bei dem es sich um den Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6 = Anlage 5.5 zu Anlage 1d zum Bauvertrag [Anlage K 1]) handelt. Randnummer 53 (2.1.2) Zudem sind bei der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der vertraglichen Vereinbarung regelmäßig das gesamte Vertragswerk und dessen Begleitumstände zugrunde zu legen (BGH, Beschluss vom 29.03.2023 – VII ZR 59/20, NJW-RR 2023, 796-798, Rn. 26 m.w.N. nach juris), so dass auch vor diesem Hintergrund das Leistungsverzeichnis zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 (Anlage 1b zum Bauvertrag), die statische Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6) und der Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6), bei denen es sich gemäß § 2 Ziffern 2.1, 2.1.2 b und 2.1.2 c des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffern 5.6.10, 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag ausdrücklich um „Vertragsgrundlagen“ handelt, zur Bestimmung der von der Beklagten aufgrund des Bauvertrags (Anlage K 1) konkret geschuldeten Leistung heranzuziehen sind. Randnummer 54 (2.1.3) Nach dem Leistungsverzeichnis zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 (Anlage 1b zum Bauvertrag, dort S. 67 und 101), der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6) und dem Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6 = Anlage 5.5 zu Anlage 1d zum Bauvertrag [Anlage K 1]) schuldete die Beklagte für den Verbau zur GXXX Straße, zur RXXX Straße und im Bereich der Rampe zur Baugrube in Richtung CXXX Kino für die jeweils aufgelösten Bohrpfahlwände die Herstellung „bewehrte(r) Pfähle in festen Abständen“ (Seite 1-12 Ziffer 1.5.

Seite 1-14 Ziffer 1.5.2 und Ziffer 1.5.3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) sowie hinsichtlich des Verbaus zur GXXXstraße eine Rückverankerung der Baugrube „in Form von Spannankern“ (Seite 1-14 und 1-15 Ziffer 1.5.4 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)), wobei die festen Achsabstände der bewehrten Pfähle jeweils 1,80 m und der lichte Abstand zwischen den Bohrpfählen jeweils 0,60 m betragen sollten (vgl. Seite 3-23 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6): „a=1.80m“ und „d=1.20m“: 1,80m – 0,60m – 0,60m = 0,60m und Seiten 3-6, 3-7, 3-15, 3-26, 3-27, 3-33, 3-46, 4-6, 4-7 und 4-15 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6): „BPW, a = 1.80 m“ und „d = 1.20 m“ bzw. „Bohrpfahlwand … d (

  1. cm)… 120.00 … a (
  2. m)… 1.80“ bzw. „Bohrpfahlwand Φ120cm, C20/25 … Achs-Abstand der BBW = 1,80 m; lichter Abstand der BBW = 0,60 m“: 1,80m – 0,60m – 0,60m = 0,60m) und die Lage der Bohrpfähle sich aus dem in der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) enthaltenen „Positionsplan“ (Seite 2-3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) und dem gemäß Ziffern 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) maßgeblichen Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6 = Anlage 5.5 zu Anlage 1d zum Bauvertrag [Anlage K 1]) ergibt, mithin waren danach von der Beklagten in den Achsen E/F und I jeweils 35 Pfähle mit einem Durchmesser von 1,20 m (vgl. Leistungsverzeichnis zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 Anlage 1b zum Bauvertrag, dort S. 67 und 101) und in der Achse A 36 Pfähle mit einem Durchmesser von 0,90 m (vgl. Leistungsverzeichnis zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 Anlage 1b zum Bauvertrag, dort S. 67 und 101), davon 7 Doppelpfähle, gemäß dem „Positionsplan“ (Seite 2-3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) und dem Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6 = Anlage 5.5 zu Anlage 1d zum Bauvertrag [Anlage K 1]) zu errichten. Randnummer 55 (2.1.4) Soweit die Beklagte einwendet, die in den klägerischen Lastenplänen erkennbare Darstellung von Bohrpfählen sei nur rein schematisch erfolgt und enthalte keine konkreten Vorgaben für die eigentliche Bohrpfahlplanung, die klägerischen Lastenpläne dienten allein dafür, die vom späteren Gebäude in den Boden eingetragenen Lasten mit entsprechenden Lasteinleitungspunkten darzustellen, die funktionalen Anforderungen an die Leistungen der Beklagten habe darin bestanden, die dort dargestellten Lasten ordnungsgemäß abzutragen, eine konkrete oder gar zwingende Vorgabe der Lage und Anordnung von später herzustellenden Bohrpfählen sei damit nicht verbunden gewesen, vermag dem das erkennende Gericht nicht zu folgen. Randnummer 56 Gemäß § 3 Ziffer 3.

§ 2Ziffern 2.1.2 b, 2.1.2 c des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m.

Ziffern 5.6.10, 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) schuldete die Beklagte vielmehr eine Herstellung der Baugrube nebst Pfahlgründung gemäß dem Leistungsverzeichnis zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 (Anlage 1b zum Bauvertrag), der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6) – sowie dem Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6 = Anlage 5.5 zu Anlage 1d zum Bauvertrag [Anlage K 1]), wonach von der Beklagten in den Achsen E/F und I jeweils 35 Pfähle mit einem Durchmesser von 1,20 m und in der Achse A 36 Pfähle mit einem Durchmesser von 0,90 m, davon 7 Doppelpfähle, gemäß dem „Positionsplan“ (Seite 2-3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) und dem Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6 = Anlage 5.5 zu Anlage 1d zum Bauvertrag [Anlage K 1]) zu errichten waren. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffern (2.1.1) – (2.1.3) wird verwiesen. Randnummer 57 Daran vermag auch der Umstand, dass in den Lastenplänen allein baugrubenumschließende Bohrpfähle eingezeichnet sind, nicht aber die insgesamt erforderlichen Bohrpfähle innerhalb der Baugrube, nichts zu ändern. Jedenfalls in Bezug auf die baugrubenumschließenden Bohrpfähle enthalten die vorbezeichneten Lastenpläne sowie die statische Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) – wie aufgezeigt – konkrete Vorgaben für die von der Beklagten geschuldete Leistung. Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf den weiteren Einwand der Beklagten, wonach am Rand der Lastenpläne „nur“ die jeweiligen Lasten tabellarisch angegeben seien, wohingegen die Ausführungsplanung zur Pfahlgründung (Anlage 4.11 zu Anlage K 6) oben rechts eine tabellarische Bohrpfahlliste enthalte. Randnummer 58 (2.1.5) Soweit die Beklagte im Übrigen erstinstanzlich (Schriftsatz vom 01.11.2017, S. 6 – 7) vorgetragen hat, die Klägerin habe im Bietergespräch vom 04.02.2015 eine Erhöhung der Gebäudelasten angekündigt und ihr „im Nachgang zu dieser Besprechung den geänderten Lastenplan der GXXX Planung GmbH vom

  1. Februar 2016 [korrigiert mit Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 11 auf
  2. Februar „2015“] übergeben, der mit einem geänderten Maximal-Lasteintrag von 911 kN in den Untergrund und geänderten Lastpunkten dann gemeinsame Grundlage der Genehmigungs- und Ausführungsplanung“ gewesen sei, sie habe „auf Grundlage dieser klägerischen Vorgaben … ihr Angebot für das Bietergespräch am
  3. Februar 2015 überarbeitet“ und insofern auf den „geänderten Lastenplan der GXXX Planung GmbH vom 02.02.2016“ (Anlage B 11) Bezug nimmt, rechtfertigt auch dies keine abweichende Beurteilung. Randnummer 59 Aus dem eingereichten „Grundriss – Lastenplan UK-Bodenplatte“ (Anlage B 11) ergeben sich im Hinblick auf die vorbezeichnete Leistungsverpflichtung der Beklagten (vereinbartes Bausoll), wonach von der Beklagten in den Achsen E/F und I jeweils 35 Pfähle mit einem Durchmesser von 1,20 m und in der Achse A 36 Pfähle mit einem Durchmesser von 0,90 m, davon 7 Doppelpfähle, gemäß dem „Positionsplan“ (Seite 2-3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) und dem Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6 = Anlage 5.5 zu Anlage 1d zum Bauvertrag [Anlage K 1]) zu errichten waren (vgl. zuvor Ausführungen Ziffern (2.1.1) – (2.1.3)), keine abweichenden Vorgaben (vgl. Hinweis vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024). Randnummer 60 Soweit sich die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 12) darauf beruft, dass „die funktionale Beschreibung weiter nur Vorgaben zur Betongüte (C30/37) und den zu berücksichtigenden Expositionsklassen (XC4, XF1, XA1) gemacht ha(be), nicht aber zu den Abständen und den Tiefen der Pfähle“, überzeugt dies aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu Ziffer (2.1.3), auf die verwiesen wird, nicht (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024). Randnummer 61 (2.1.6) Dass der von dem Planungsbüro der Beklagten MXXX & TXXX ausgearbeitete, von der Bauherrenplanung (vgl. zuvor) abweichende Ausführungsplan vom 09.03.2015 (Anlage 4.11 zur Anlage K 6) – bestritten von der Klägerin – nachträglich Vertragsbestandteil geworden ist, ist weder ersichtlich noch von der Beklagten dargetan. Randnummer 62 (2.1.7) Soweit die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 13 – 14) die Auffassung vertritt, der Positionsplan diene „lediglich der Orientierung …, welche Bereiche und Schnitte in der zugehörigen Statik behandelt werden“, enthalte „aber weder eine Spezifizierung noch eine Vermassung der Pfähle“, wird diese Auffassung weiterhin nicht geteilt (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024). Randnummer 63 Dem steht die vertragliche Regelung gemäß § 3 Ziffer 3.

§ 2Ziffer 2.1.2 c des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m.

Ziffer 5.6.10 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) – statische Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6) – sowie Ziffern 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) – Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) – und § 2 Ziffer 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) – Leistungsverzeichnis zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 Anlage 1b (dort S. 67 und 101) – entgegen, wonach die Beklagte „verrohrt gebohrte Großbohrpfähle nach DIN 1536 (DIN-Fachbericht 129) und den dort genannten Normen mit Durchmessern von 0,90 bis 1,20 m als Dauerbauwerk“ geschuldet hat und konkret für den Verbau zur GXXX Straße, zur RXXX Straße und im Bereich der Rampe zur Baugrube in Richtung CXXX Kino für die jeweils aufgelösten Bohrpfahlwände die Herstellung „bewehrte(r) Pfähle in festen Abständen“ (Seite 1-12 Ziffer 1.5.

Seite 1-14 Ziffer 1.5.2 und Ziffer 1.5.3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) sowie hinsichtlich des Verbaus zur GXXXstraße eine Rückverankerung der Baugrube „in Form von Spannankern“ (Seite 1-14 und 1-15 Ziffer 1.5.4 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)), wobei die festen Achsabstände der bewehrten Pfähle jeweils 1,80 m und der lichte Abstand zwischen den Bohrpfählen jeweils 0,60 m betragen sollten (vgl. Seite 3-23 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6): „a=1.80m“ und „d=1.20m“: 1,80m – 0,60m – 0,60m = 0,60m und Seiten 3-6, 3-7, 3-15, 3-26, 3-27, 3-33, 3-46, 4-6, 4-7 und 4-15 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6): „BPW, a = 1.80 m“ und „d = 1.20 m“ bzw. „Bohrpfahlwand … d (

  1. cm)… 120.00 … a (
  2. m)… 1.80“ bzw. „Bohrpfahlwand Φ120cm, C20/25 … Achs-Abstand der BBW = 1,80 m; lichter Abstand der BBW = 0,60 m“: 1,80m – 0,60m – 0,60m = 0,60m) und die Lage der Bohrpfähle sich aus dem in der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) enthaltenen „Positionsplan“ (Seite 2-3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) und dem gemäß Ziffern 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) maßgeblichen Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) ergibt, mithin waren danach in den Achsen E/F und I jeweils 35 Pfähle mit einem Durchmesser von 1,20 m und in der Achse A 36 Pfähle mit einem Durchmesser von 0,90 m, davon 7 Doppelpfähle, von der Beklagten gemäß dem „Positionsplan“ (Seite 2-3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) und dem Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) zu errichten (= Bauherrenplanung bzw. sog. „Amtsvorschlag“). Randnummer 64 Entgegen der Auffassung der Beklagten beinhaltet der in Bezug genommene Positionsplan auch nicht lediglich eine „Orientierung“, sondern vielmehr im Hinblick auf die Pfahlgründung eine konkrete Leistungsbestimmung. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausführung der Baugrube nebst Pfahlgründung entsprechend dem Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6 = Anlage 5.5 zu Anlage 1d zum Bauvertrag [Anlage K 1]) ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis (Anlage 1b zum Bauvertrag), welches gemäß § 3 Ziffer 3.

§ 2

Ziffern 2.

2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) gleichfalls „Vertragsgrundlage“ war. So heißt es dort auf Seite 66 und 67 ausdrücklich: „Sämtliche sich aus den nachfolgenden zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen (ZTV) und den für die Ausführung der Leistungen notwendigen Qualitätssicherungsmaßnahmen ergebenden Aufwendungen, Vorgaben und Bestimmungen sind vom Bieter bei der Angebotskalkulation zu berücksichtigen …“ und „Entsprechend dem der Ausschreibung beigefügtem Lastenplan …“, bei dem es sich um den Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6 = Anlage 5.5 zu Anlage 1d zum Bauvertrag [Anlage K 1]) handelt (vgl. Hinweis vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024). Randnummer 65 Da es sich bei der Frage, ob die vorbezeichneten vertraglichen Regelungen im Hinblick auf den Positionsplan (Lastenplan) bzgl. der dortigen Lage und Abmessungen eine konkrete Leistungsbestimmung beinhalten, um eine Rechtsfrage handelt, die vom Gericht und nicht einem Sachverständigen zu entscheiden ist, bedarf es – entgegen der Auffassung der Beklagten – diesbezüglich auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024). Randnummer 66 (2.2) Abweichende Ausführung der Pfahlgründung seitens der Beklagten (Sondervorschlag) Randnummer 67 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (UA S. 16) weicht die von der Beklagten ausgeführte Pfahlgründung (vgl. Ausführungsplan Pfahlgründung, Plannummer K-01i, Anlage BK 1, Ausführungsplan Baugrubensicherung, Plannummer BG-02e, Anlage BK 2 und Ausführungsplan Anlage BK 3) von dem gemäß § 3 Ziffer 3.

§ 2Ziffern 2.1, 2.1.2 b, 2.1.2 c des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m.

Ziffern 5.6.10, 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) vom vereinbarten Bausoll (vgl. dazu vorstehende Ausführungen zu Ziffer (2.1)), mithin den Vorgaben der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6), des Lastenplans der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) und des Leistungsverzeichnisses zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 Anlage 1b zum Bauvertrag) ab (nachfolgend Ziffer (2.2.1)), beinhaltet insofern also einen „Sondervorschlag“ der Beklagten i.S.d. § 2 Ziffern 2.1, 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag dort S. 24: „geringfügige Änderungen der Bauherrenplanung“), so dass es – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (UA S. 11 ff und S. 20

  1. ff)– für die Bauausführung der Beklagten schon nicht mehr auf die Freigabe der Genehmigungsplanung der Klägerin (ursprüngliche Bauherrenplanung bzw. sog. „Amtsvorschlag“) ankommt und eine etwaig verspätet erfolgte Freigabe der Genehmigungsplanung der Klägerin somit für die Bauausführung der Beklagten nicht zu einer Behinderung führt (nachfolgend Ziffer (2.2.2.1)), geschweige denn eine solche aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin beinhaltet, und daher – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (UA S. 11 ff und S. 20
  2. ff)– eine Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) aufgrund einer erst mit dem Prüfbericht Nr. 02 vom 19.06.2015 (Anlage K 6 Anlage 4.8) erfolgten Freigabe der Genehmigungsplanung nicht in Betracht kommt, zumal sich die mit dem Prüfbericht Nr. 02 vom 19.06.2015 (Anlage K 6 Anlage 4.8) erteilte Freigabe auch nicht auf die Genehmigungsplanung der Klägerin, sondern vielmehr auf die abweichende Planung und Ausführung der Pfahlgründung seitens der Beklagten bezieht, die in deren eigenen Verantwortungsbereich lag (nachfolgend Ziffer (2.2.2.2)). Randnummer 68 (2.2.1) Die Auffassung der Klägerin (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 7 ff), wonach die von der Beklagten vorgenommene Ausführung der Pfahlgründung (vgl. Ausführungsplan Pfahlgründung, Plannummer K-01i, Anlage BK 1, Ausführungsplan Baugrubensicherung, Plannummer BG-02e, Anlage BK 2 und Ausführungsplan Anlage BK 3) erhebliche Abweichungen von dem vereinbarten Bausoll (vgl. dazu vorstehende Ausführungen zu Ziffer (2.1)) beinhalte, wird geteilt. Randnummer 69 In der Tat ergeben sich aus dem Vergleich des vereinbarten, vorbezeichneten Bausolls und der tatsächlichen Ausführung der Pfahlgründung aufgrund der wesentlich verringerten Anzahl von Bohrpfählen und der damit einhergehenden erheblichen Vergrößerung der Achsabstände zwischen den Pfählen erhebliche Abweichungen, mithin erst recht eine „geringfügige Änderungen der Bauherrenplanung“ i.S.d. Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag dort S. 24). Gemäß Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag dort S. 24) sind „als Nebenangebote und Sondervorschläge auch geringfügige Änderungen der Bauherrenplanung zu bewerten“. Randnummer 70 Im Einzelnen: Randnummer 71 (2.2.1.1) So hat die Beklagte in der Achse A statt der vorgegebenen 36 Pfähle mit einem Durchmesser von 0,90 m, davon 7 Doppelpfähle, (vgl. „Positionsplan“, Seite 2-3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) und dem Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6 = Anlage 5.5 zu Anlage 1d zum Bauvertrag [Anlage K 1]) lediglich 20 Bohrpfähle mit einem Durchmesser von 1,20 m ausgeführt (vgl. Ausführungsplan Pfahlgründung, Plannummer K-01i, Anlage BK

Ausführungsplan Anlage BK 3), woraus – nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin ((Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 8) – ein mittlerer Achsabstand von 3,25 m statt vorgegebener 1,80 m und ein mittlerer lichter Abstand von 2,05 m statt vorgegebener 0,6 m resultiert. Randnummer 72 (2.2.1.2) In Achse I hat die Beklagte statt der vorgegebenen 35 Pfähle mit einem Durchmesser von 1,20 m (vgl. „Positionsplan“, Seite 2-3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) und dem Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6 = Anlage 5.5 zu Anlage 1d zum Bauvertrag [Anlage K 1]) lediglich 12 Bohrpfähle mit einem Durchmesser von 1,20 m ausgeführt (vgl. Ausführungsplan Pfahlgründung, Plannummer K-01i, Anlage BK

Ausführungsplan Anlage BK 3), woraus – nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 8) – ein mittlerer Achsabstand von 5,62 m statt vorgegebener 1,80 m und ein mittlerer lichter Abstand von 4,42 m statt vorgegebener 0,6 m resultiert. Randnummer 73 (2.2.1.3) In den Achsen E/F hat die Beklagte schließlich statt der vorgegebenen 35 Pfähle mit einem Durchmesser von 1,20 m (vgl. „Positionsplan“, Seite 2-3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) und dem Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6 = Anlage 5.5 zu Anlage 1d zum Bauvertrag [Anlage K 1]) lediglich 26 Bohrpfähle mit einem Durchmesser von 1,20 m ausgeführt und zwar 20 Gründungspfähle, die auch zur Abtragung von Gebäudelasten dienten und weitere sechs teils bewehrte und teils unbewehrte Bohrpfähle, die der Baugrubensicherung dienten (vgl. Ausführungsplan Pfahlgründung, Plannummer K-01i, Anlage BK 1, Ausführungsplan Baugrubensicherung, Plannummer BG-02e, Anlage BK 2 und Ausführungsplan Anlage BK 3). Randnummer 74 (2.2.1.4) Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 8) überschreitet danach der mittlere Achsabstand nach dem geänderten Gründungskonzept der Beklagten den in der statischen Berechnung zugrunde gelegten Achsabstand um 37 % bis 212 % und die vorgegebenen lichten Abstände um 112 bis 637 %. Darüber hinaus hat die Beklagte – wie ausgeführt (vgl. zuvor Ziffern (2.2.1.1) - (2.2.1.3)) – auch eine erhebliche geringere Anzahl von Bohrpfählen errichtet als vertraglich vorgegeben. Randnummer 75 (2.2.1.5) Soweit die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, 6 – 7 und Schriftsatz vom 26.08.2024, S. 1 – 2) die Auffassung vertritt, es liege „schon kein Sondervorschlag im Sinne eines Nebenangebots entsprechend der klägerischen Vorgaben in Ziff. 2.16 auf Seite 24 des Auftrags-LV“ (Anlage K 1 – Anlage 1b) vor, weil „ausweislich der Formulierungen der Klägerin … sich die dortigen Vorgaben auf „Nebenangebote/Sondervorschläge“ die zusätzlich zu einem Hauptangebot der Beklagten abgegeben worden“ seien, bezögen und die Beklagte „ein solches Nebenangebot mit einem … jedoch nicht abgegeben (habe), sondern allein ein Hauptangebot, welches dann im Zuge der gemeinsamen Auftragsverhandlungen und unter Berücksichtigung neuer Vorgaben, z.B. neuer Lastenpläne, fortgeschrieben und beauftragt worden“ sei, vermag dies nicht zu überzeugen (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024). Randnummer 76 Wie ausgeführt (vgl. zuvor Ziffern (2.2.1.1) bis (2.2.1.4)), ergeben sich aus dem Vergleich des vereinbarten, vorbezeichneten Bausolls (vgl. dazu Ausführungen zu Ziffer (2.1)) und der tatsächlichen Ausführung der Pfahlgründung seitens der Beklagten aufgrund der wesentlich verringerten Anzahl von Bohrpfählen und der damit einhergehenden erheblichen Vergrößerung der Achsabstände zwischen den Pfählen erhebliche Abweichungen, welche erst recht eine „geringfügige Änderungen der Bauherrenplanung“ i.S.d. Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag dort S. 24) beinhalten und damit gemäß Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag dort S. 24) ausdrücklich „als Nebenangebote und Sondervorschläge“ zu bewerten“ sind, worauf bereits die Klägerin (Schriftsatz vom 12.07.2024, S. 5) zu Recht hingewiesen hat. Dass die tatsächliche Ausführung der Pfahlgründung seitens der Beklagten auf einer Vorgabe der Klägerin oder einer einvernehmlichen Änderung der im Bauvertrag (Anlage K 1) gemäß § 3 Ziffer 3.

§ 2Ziffer 2.1.2 c des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m.

Ziffer 5.6.10 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) – statische Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6) – sowie Ziffern 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) – Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) – und § 2 Ziffer 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) – Leistungsverzeichnis zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 Anlage 1b (dort S. 67 und 101) – vereinbarten Leistung (vgl. dazu Ausführungen zu Ziffer (2.1)) basiert, ist weder ersichtlich noch von der Beklagten dargetan. Randnummer 77 Soweit sich die Beklagte darauf beruft, „im Verhandlungsprotokoll der Parteien vom 11. Februar 2015“ habe die Klägerin „unter „Technischer Klarstellung“ ausdrücklich die Ausschreibungskonformität des Angebots der Beklagten bestätigt“ („1.1 Angebot entspricht den geforderten Leistungen. Nach derzeitigen Erkenntnissen sind alle Leistungen enthalten“), ergibt sich auch daraus keine einvernehmliche Änderung der im Bauvertrag (Anlage K 1) vereinbarten Leistung. Da – wie ausgeführt – die Beklagte gemäß § 2 Ziffer 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag) berechtigt war, im Wege eines zulässigen Sondervorschlags von der ursprünglich vereinbarten Leistung abzuweichen, entsprach das Angebot der Beklagten den „geforderten Leistungen“. Randnummer 78 Da gemäß Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag dort S. 24) „auch geringfügige Änderungen der Bauherrenplanung“ ausdrücklich „als Nebenangebote und Sondervorschläge“ zu bewerten“ sind, bedurfte es diesbezüglich keiner weiteren ausdrücklichen Benennung als „Sondervorschlag“ in den Unterlagen. Randnummer 79 (2.2.1.6) Soweit sich die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 7 – 9) darauf beruft, „die Klägerin selbst (habe) ihre Vorgaben aus den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen, während und nach den Auftragsverhandlungen fortlaufend verändert …, vor allem hinsichtlich der statischen Vorgaben und Berechnungen“, vermag dies bereits im Ausgangspunkt nicht zu überzeugen. Randnummer 80 Ausweislich § 3 Ziffer 3.

§ 2Ziffer 2.1.2 c des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m.

Ziffer 5.6.10 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) – statische Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6) – sowie Ziffern 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) – Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) – und § 2 Ziffer 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) – Leistungsverzeichnis zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 Anlage 1b (dort S. 67 und 101) – haben die Parteien eine konkret bestimmte Leistung in Bezug auf die Pfahlgründung vereinbart. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer (2.1) wird verwiesen. Dass die Parteien sich aufgrund fehlender Umsetzbarkeit der Leistung der Beklagten auf eine Änderung der im Bauvertrag (Anlage K 1) konkret bestimmte Leistung nachträglich einvernehmlich verständigt haben, zeigt die Beklagte nicht auf. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024). Randnummer 81 (2.2.1.7) Soweit sich die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 8) darauf beruft, „die von der Klägerin gewählte Vorgehensweise“, „aus vermeintlichen Detailabweichungen zwischen einzelnen der Ausschreibung beigefügten – und im Auftragszeitpunkt nicht mehr den eigenen statischen Vorgaben der Klägerin entsprechenden – Planunterlagen und den Ausführungsplänen der Beklagten einen Sondervorschlag der Beklagten herleiten zu wollen“, „widerspräche … auch der Rangfolgenregelung in § 2.2 des von der Klägerin vorformulierten Bauvertrags“, rechtfertigt auch dies keine abweichende Beurteilung (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024). Randnummer 82 Inwiefern der Umstand, dass die von der Beklagten ausgeführte Pfahlgründung (vgl. Ausführungsplan Pfahlgründung, Plannummer K-01i, Anlage BK 1, Ausführungsplan Baugrubensicherung, Plannummer BG-02e, Anlage BK 2 und Ausführungsplan Anlage BK 3) von dem gemäß § 3 Ziffer 3.

§ 2Ziffern 2.1, 2.1.2 b, 2.1.2 c des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m.

Ziffern 5.6.10, 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) vom vereinbarten Bausoll (vgl. dazu vorstehende Ausführungen zu Ziffer (2.1)), mithin den Vorgaben der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6), des Lastenplans der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) und des Leistungsverzeichnisses zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 Anlage 1b zum Bauvertrag) abweicht (vgl. zuvor), also einen „Sondervorschlag“ der Beklagten i.S.d. § 2 Ziffern 2.1, 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag dort S. 24: „geringfügige Änderungen der Bauherrenplanung“) beinhaltet, nicht mit der Rangfolgenregelung in § 2.2 des Bauvertrags (Anlage K 1) vereinbar sein soll, erschließt sich nicht. Konkrete Widersprüche, aufgrund dessen die Rangfolgenregelung in § 2.2 des Bauvertrags insofern eingreift und eine abweichende Beurteilung gebietet, zeigt die Beklagte schon nicht auf. Solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024). Randnummer 83 (2.2.1.8) Soweit sich die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 8 - 9) darauf beruft, die Parteien hätten „erst zum Abschluss der Auftragsverhandlungen am 23. Februar 2015 das ursprüngliche Leistungsverzeichnis zur Ausschreibung in weiten Teilen nach den Ergebnissen der Auftragsverhandlungen überarbeitet und als Auftrags-LV gemäß Ziff. 2.1.2b des Bauvertrags zur vorrangigen Leistungsbeschreibung gemacht“, ändert auch dies nichts daran, dass die von der Beklagten ausgeführte Pfahlgründung (vgl. Ausführungsplan Pfahlgründung, Plannummer K-01i, Anlage BK 1, Ausführungsplan Baugrubensicherung, Plannummer BG-02e, Anlage BK 2 und Ausführungsplan Anlage BK 3) von dem gemäß § 3 Ziffer 3.

§ 2Ziffern 2.1, 2.1.2 b, 2.1.2 c des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m.

Ziffern 5.6.10, 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) vom vereinbarten Bausoll (vgl. dazu vorstehende Ausführungen zu Ziffer (2.1)), mithin den Vorgaben der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6), des Lastenplans der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) und des Leistungsverzeichnisses zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 Anlage 1b zum Bauvertrag) abweicht (vgl. zuvor), also einen „Sondervorschlag“ der Beklagten i.S.d. § 2 Ziffern 2.1, 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag dort S. 24: „geringfügige Änderungen der Bauherrenplanung“) beinhaltet (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024). Randnummer 84 (2.2.1.9) Soweit sich die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 10 - 12) darauf beruft, dass „die Ausführung der Pfahlgründung … schon im Ausschreibungs-LV aber vor allem im späteren Auftrags-LV der Klägerin als Anlage 1c gemäß § 2.1.2b des Bauvertrags funktional beschrieben“ sei und „sich die von (ihr) … umgesetzte Ausführung in dem von der Klägerin in Pos. 4.7 des Auftrags-LV vorgegebenen Rahmen beweg(e)“, mithin die im Bauvertrag vereinbarten Leistungen tatsächlich von ihr umgesetzt worden seien, weshalb ein Sondervorschlag der Beklagten nicht gegeben sei, vermag dem der Senat – Einzelrichter – schon im Ausgangspunkt nicht zu folgen (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024). Randnummer 85 Vorliegend haben die Parteien gemäß § 3 Ziffer 3.

§ 2Ziffer 2.1.2 c des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m.

Ziffer 5.6.10 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) – statische Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6) – sowie Ziffern 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) – Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) – und § 2 Ziffer 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) – Leistungsverzeichnis zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 Anlage 1b (dort S. 67 und 101) – die Leistungsverpflichtung der Beklagten konkret beschrieben und im Detail festgelegt, mithin es gerade nicht bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung belassen, sondern die Leistungsverpflichtung der Beklagten konkretisiert und im Einzelnen festgelegt, was vorrangig ist. Randnummer 86 Wie ausgeführt (vgl. zuvor Ausführungen zu Ziffer (2.1)), schuldete die Beklagte danach „verrohrt gebohrte Großbohrpfähle nach DIN 1536 (DIN-Fachbericht 129) und den dort genannten Normen mit Durchmessern von 0,90 bis 1,20 m als Dauerbauwerk“ und konkret für den Verbau zur GXXX Straße, zur RXXX Straße und im Bereich der Rampe zur Baugrube in Richtung CXXX Kino für die jeweils aufgelösten Bohrpfahlwände die Herstellung „bewehrte(r) Pfähle in festen Abständen“ (Seite 1-12 Ziffer 1.5.

Seite 1-14 Ziffer 1.5.2 und Ziffer 1.5.3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) sowie hinsichtlich des Verbaus zur GXXXstraße eine Rückverankerung der Baugrube „in Form von Spannankern“ (Seite 1-14 und 1-15 Ziffer 1.5.4 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)), wobei die festen Achsabstände der bewehrten Pfähle jeweils 1,80 m und der lichte Abstand zwischen den Bohrpfählen jeweils 0,60 m betragen sollten (vgl. Seite 3-23 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6): „a=1.80m“ und „d=1.20m“: 1,80m – 0,60m – 0,60m = 0,60m und Seiten 3-6, 3-7, 3-15, 3-26, 3-27, 3-33, 3-46, 4-6, 4-7 und 4-15 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6): „BPW, a = 1.80 m“ und „d = 1.20 m“ bzw. „Bohrpfahlwand … d (

  1. cm)… 120.00 … a (
  2. m)… 1.80“ bzw. „Bohrpfahlwand Φ120cm, C20/25 … Achs-Abstand der BBW = 1,80 m; lichter Abstand der BBW = 0,60 m“: 1,80m – 0,60m – 0,60m = 0,60m) und die Lage der Bohrpfähle sich aus dem in der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) enthaltenen „Positionsplan“ (Seite 2-3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) und dem gemäß Ziffern 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) maßgeblichen Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) ergibt, mithin waren danach in den Achsen E/F und I jeweils 35 Pfähle mit einem Durchmesser von 1,20 m und in der Achse A 36 Pfähle mit einem Durchmesser von 0,90 m, davon 7 Doppelpfähle, von der Beklagten gemäß dem „Positionsplan“ (Seite 2-3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) und dem Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) zu errichten (= Bauherrenplanung bzw. sog. „Amtsvorschlag“). Randnummer 87 Diesen Vorgaben entspricht die tatsächlich Ausführung der Pfahlgründung seitens der Beklagten aufgrund der wesentlich verringerten Anzahl von Bohrpfählen und der damit einhergehenden erheblichen Vergrößerung der Achsabstände zwischen den Pfählen nicht, weshalb eine „geringfügige Änderungen der Bauherrenplanung“ i.S.d. Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag dort S. 24) gegeben ist, die gemäß Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag dort S. 24) als „Sondervorschlag“ zu bewerten ist. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffern (2.2.1.1) bis (2.2.1.4) wird verwiesen. Randnummer 88 (2.2.1.10) Soweit die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 14 – 15) darauf verweist, ein Sondervorschlag ihrerseits sei nicht gegeben, weil „die Klägerin der Beklagten später am 2. April 2015 einen überarbeiteten Positionsplan der GXXX Planung GmbH vom 30.04.2015 (Abbildung 35 im ZAI-Gutachten 4 auf Seite 37) mit der ausdrücklichen Vorgabe an die Beklagte übermittelt ha(be): „ Dieser Plan gilt als Gründungspositionsplan des AG zur LP IV. Gemäß den Berechnungen der GXXX-Consult (01.04.2015) ist ein Erschütterungsschutz an der Gründung erforderlich. Dieser Plan dient auch als Darstellung der nun mehr erforderlichen Maßnahmen in der Gründung.“ , dieser „neue Positionsplan der Klägerin … auch ausdrücklich vom Statiker und den Planern der Klägerin handschriftlich mit der Bemerkung (Abbildung 36 im ZXXX-Gutachten 4 auf Seite 38) freigegeben (worden sei): „Auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsstatik des Gebäudes geprüft und vorbehaltlich der Freigabe durch den Prüfingenieur freigegeben.“ und „die Beklagte … die Pfahlgründung nach diesem neuen Gründungspositionsplan zur klägerischen Genehmigungsplanung („LP IV“) in ihre Ausführungsplanung übernommen und entsprechend ausgeführt“ habe, weshalb ein von einem „ausgeführten Sondervorschlag … keine Rede sein“ könne, überzeugt dies nicht (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024). Randnummer 89 Wie ausgeführt (vgl. zuvor Ziffer (2.1)), schuldete die Beklagte gemäß § 3 Ziffer 3.

§ 2Ziffer 2.1.2 c des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m.

Ziffer 5.6.10 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) – statische Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6) – sowie Ziffern 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) – Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) – und § 2 Ziffer 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) – Leistungsverzeichnis zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 Anlage 1b (dort S. 67 und 101) – insgesamt „verrohrt gebohrte Großbohrpfähle nach DIN 1536 (DIN-Fachbericht 129) und den dort genannten Normen mit Durchmessern von 0,90 bis 1,20 m als Dauerbauwerk“ und konkret für den Verbau zur GXXX Straße, zur RXXX Straße und im Bereich der Rampe zur Baugrube in Richtung CXXX Kino für die jeweils aufgelösten Bohrpfahlwände die Herstellung „bewehrte(r) Pfähle in festen Abständen“ (Seite 1-12 Ziffer 1.5.

Seite 1-14 Ziffer 1.5.2 und Ziffer 1.5.3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) sowie hinsichtlich des Verbaus zur GXXXstraße eine Rückverankerung der Baugrube „in Form von Spannankern“ (Seite 1-14 und 1-15 Ziffer 1.5.4 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)), wobei die festen Achsabstände der bewehrten Pfähle jeweils 1,80 m und der lichte Abstand zwischen den Bohrpfählen jeweils 0,60 m betragen sollten (vgl. Seite 3-23 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6): „a=1.80m“ und „d=1.20m“: 1,80m – 0,60m – 0,60m = 0,60m und Seiten 3-6, 3-7, 3-15, 3-26, 3-27, 3-33, 3-46, 4-6, 4-7 und 4-15 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6): „BPW, a = 1.80 m“ und „d = 1.20 m“ bzw. „Bohrpfahlwand … d (

  1. cm)… 120.00 … a (
  2. m)… 1.80“ bzw. „Bohrpfahlwand Φ120cm, C20/25 … Achs-Abstand der BBW = 1,80 m; lichter Abstand der BBW = 0,60 m“: 1,80m – 0,60m – 0,60m = 0,60m) und die Lage der Bohrpfähle sich aus dem in der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) enthaltenen „Positionsplan“ (Seite 2-3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) und dem gemäß Ziffern 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) maßgeblichen Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) ergibt, mithin waren danach in den Achsen E/F und I jeweils 35 Pfähle mit einem Durchmesser von 1,20 m und in der Achse A 36 Pfähle mit einem Durchmesser von 0,90 m, davon 7 Doppelpfähle, von der Beklagten gemäß dem „Positionsplan“ (Seite 2-3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) und dem Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) zu errichten (= Bauherrenplanung bzw. sog. „Amtsvorschlag“). Randnummer 90 Diesen Vorgaben entspricht – wie ausgeführt – die tatsächlich Ausführung der Pfahlgründung seitens der Beklagten aufgrund der wesentlich verringerten Anzahl von Bohrpfählen und der damit einhergehenden erheblichen Vergrößerung der Achsabstände zwischen den Pfählen nicht, weshalb eine „geringfügige Änderungen der Bauherrenplanung“ i.S.d. Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag dort S. 24) gegeben ist, die gemäß Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag dort S. 24) als „Sondervorschlag“ zu bewerten ist. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffern (2.2.1.1) bis (2.2.1.4) wird verwiesen. Randnummer 91 Soweit die Klägerin im Hinblick auf den von der ursprünglich vereinbarten Leistung abweichenden Sondervorschlag der Beklagten aufgrund notwendigen Erschütterungsschutzes an der Gründung mit dem Positionsplan der GXXX Planung GmbH vom 30. April 2015 (Abbildung 35 im ZAI-Gutachten 4 auf Seite 37) nachträglich auf Grundlage des Sondervorschlags der Beklagten noch Planänderungen vorgenommen hat, ändert dies nichts daran, dass die von der Beklagten mit der von ihr gewählten Ausführung der Pfahlgründung von der im Bauvertrag (Anlage K 1) vereinbarten Leistung (vgl. dazu Ausführungen zu Ziffer (2.1)) erheblich abgewichen ist (vgl. dazu Ausführungen zu Ziffern (2.2.1.1) bis (2.2.1.4)), weshalb diese Ausführung gemäß Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag dort S. 24) als „Sondervorschlag“ zu bewerten ist. Randnummer 92 Dass die Klägerin die von der Beklagten gewählten, vom vereinbarten Bausoll abweichende Ausführung der Pfahlgründung (= Sondervorschlag) selbst zuvor so vorgegeben, als eigene Abänderung des im Bauvertrag (Anlage K 1) konkret vereinbarten Bausolls angesehen und verstanden hat und nicht als Ausübung eines Abänderungsrechts der Beklagten gemäß Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag dort S. 24) [= Sondervorschlag], lässt sich dem Positionsplan der GXXX Planung GmbH vom 30. April 2015 (Abbildung 35 im ZXXX-Gutachten 4 auf Seite 37) nicht entnehmen. Vielmehr hat die Klägerin, worauf diese zu Recht hinweist (Schriftsatz vom 12.07.2024, S. 6), lediglich auf Grundlage des Sondervorschlags der Beklagten wegen des Erschütterungsschutzes an der Gründung von ihrer Befugnis zur Anordnung einer Planänderung Gebrauch gemacht, was auch die Formulierung im Positionsplan der GXXX Planung GmbH vom 30. April 2015 (Abbildung 35 im ZAI-Gutachten 4 auf Seite 37), „ Dieser Plan dient auch als Darstellung der nun mehr erforderlichen Maßnahmen in der Gründung .“ zeigt. Zutreffend beruft sich die Klägerin darauf, der Erlass dieser Änderungsanordnung zeige gerade, dass der vorherige Positionsplan bereits rechtlich verbindlich das Bausoll bestimmt habe. Diese Auffassung teilt das erkennende Gericht. Der abweichenden Auffassung der Beklagten (Schriftsatz vom 26.08.2024, S. 4) vermag der Senat – Einzelrichter – aufgrund vorstehender Erwägungen nicht zu folgen (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024). Randnummer 93 (2.2.1.11) Soweit sich die Beklagte (Schriftsatz vom 26.08.2024, S. 2 und Schriftsatz vom 26.08.2024, S. 4) darauf beruft, „die Klägerin (lasse) offen, auf welche geringfügigen Änderungen sie dabei im Zusammenhang mit den planerischen Vorgaben zur Bohrpfahlherstellung abstell(e)“, sie habe „die vertragsgegenständliche Planung der Klägerin nicht geändert, sondern im Rahmen der Ausführungsplanung lediglich mit Pfahlangaben ergänzt“, „denn gerade insoweit fehlten planerische Detailvorgaben, von denen abgewichen worden sein könnte, weil z.B. die Pläne bezüglich der Bohrdurchmesser nicht vermaßt … (gewesen seien) und exakte Mengenangaben … (gefehlt hätten). Die Mengenangaben zu den Bohrpfählen und deren Länge … (seien) im vertragsgegenständlichen Auftrags-LV dann ohnehin komplett gestrichen (worden). Zudem … (hätten) die Statik und damit berechnete Längen der Bohrpfähle aus den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen ohnehin nicht mehr (gepasst), da die Klägerin der Beklagten noch während der damaligen Auftragsverhandlungen geänderte Lasten vorgegeben ha(
  3. be)und selbst nach Auftragsvergabe noch zusätzliche Baugrunduntersuchungen (Bohrungstiefen >30m) erforderlich“ gewesen seien“, mithin die im Bauvertrag vereinbarten Leistungen tatsächlich von ihr umgesetzt worden seien, weshalb ein Sondervorschlag der Beklagten nicht gegeben sei, vermag dem der Senat – Einzelrichter – aus den vorstehenden Gründen zu Ziffern (2.1.4), (2.1.5), (2.2.1.6), (2.2.1.8), (2.2.1.9) und (2.2.1.10), die insofern entsprechend gelten, schon im Ausgangspunkt nicht zu folgen. Angesichts dessen ist auch nicht den diesbezüglichen Beweisantritten nachzugehen (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024). Randnummer 94 (2.2.2) Ausgehend von vorstehenden Erwägungen (vgl. Ausführungen zu Ziffer (2.2.1)), wonach die Beklagte mit ihrer Ausführung der Pfahlgründung vom vereinbarten Bausoll erheblich abweicht, ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Genehmigungsplanung der Klägerin (= ursprüngliche Bauherrenplanung bzw. „Amtsvorschlag“) und deren Freigabe für die davon abweichende Bauausführung der Beklagten von Relevanz war, mithin eine etwaig verspätet erteilte Freigabe der Genehmigungsplanung der Klägerin (= ursprüngliche Bauherrenplanung bzw. „Amtsvorschlag“) eine Behinderung im Verantwortungsbereich der Klägerin i.S.d. § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) für die Bauausführung der Beklagten beinhaltet, zumal sich der vom Landgericht (UA S. 20) für maßgeblich erachtete Prüfbericht Nr. 02 vom 19.06.2015 (Anlage K 6 Anlage 4.8) auch nicht auf die Genehmigungsplanung der Klägerin, sondern vielmehr auf die – im Verantwortungsbereich der Beklagten – liegende abweichende Planung und Ausführung der Pfahlgründung seitens der Beklagten bezieht, weshalb eine Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) insofern ausscheidet. Randnummer 95 (2.2.2.1) Dass eine etwaig verspätet erfolgte Freigabe der Genehmigungsplanung der Klägerin (= ursprüngliche Bauherrenplanung bzw. „Amtsvorschlag“) für die von der Beklagten abweichend vom vereinbarten Bausoll vorgenommene Ausführung der Baugrube nebst Pfahlgründung (vgl. zuvor Ausführungen zu Ziffer (2.2.1)) von Relevanz gewesen ist und deshalb für die Bauausführung der Beklagten eine Behinderung i.S.d. § 10 des Bauvertrags dargestellt hat, ist weder ersichtlich noch von der Beklagten dargetan. Randnummer 96 Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 23 – 24) habe auf Grundlage der Genehmigungsplanung der Klägerin (= ursprüngliche Bauherrenplanung bzw. „Amtsvorschlag“) das von der Beklagten realisierte Gründungskonzept (= Sondervorschlag“) nicht verwirklicht werden können, da weder die statische Berechnung noch die Standsicherheitsnachweise des „Amtsvorschlags“ auf den „Sondervorschlag“ zugetroffen hätten. Randnummer 97 Vielmehr hat die Beklagte die von ihr gewählte Ausführung der Baugrube nebst Pfahlgründung (vgl. Ausführungsplan Pfahlgründung, Plannummer K-01i, Anlage BK 1, Ausführungsplan Baugrubensicherung, Plannummer BG-02e, Anlage BK 2 und Ausführungsplan Anlage BK 3) aufgrund eigener Planung und einer bezüglich dieser (abweichenden) Planung erfolgten Genehmigung durchgeführt, so dass es für die Bauausführung der Beklagten auf die Genehmigungsplanung der Klägerin und deren Freigabe schon nicht mehr ankommt. Randnummer 98 Soweit die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 15 – 16) vorträgt, „die Freigabe der klägerischen Genehmigungsplanung … (sei) zwingende Voraussetzung für die Freigabe der Ausführungsplanung der Beklagten“, „insoweit … (sei) es lediglich zu Überschneidungen gekommen, weil die Beklagte zur Abmilderung der Verzögerungsfolgen aus der verspäteten Genehmigungsplanung bereits vorab mit ihrer Ausführungsplanung begonnen“ habe, erschließt sich weiterhin nicht (vgl. bereits Hinweis vom 15.02.2024), weshalb die Freigabe der klägerischen Genehmigungsplanung Voraussetzung für die Ausführungsführungsplanung der Beklagten gewesen sein soll. Wie ausgeführt (vgl. zuvor), hat nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 23 – 24) auf Grundlage der Genehmigungsplanung der Klägerin (= ursprüngliche Bauherrenplanung bzw. „Amtsvorschlag“) das von der Beklagten realisierte Gründungskonzept (= Sondervorschlag“) nicht verwirklicht werden können, da weder die statische Berechnung noch die Standsicherheitsnachweise des „Amtsvorschlags“ auf den „Sondervorschlag“ zugetroffen haben. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern die „Freigabe der klägerischen Genehmigungsplanung … zwingende Voraussetzung für die Freigabe der Ausführungsplanung der Beklagten“ gewesen sein bzw. „ohne die Freigabe der klägerischen Genehmigungsplanung einschließlich statischer Berechnungen … es keine Freigabe der Ausführungsplanung der Beklagten“ gegeben haben soll. Mangels Begründung ist auch den diesbezüglichen, auf Ausforschung gerichteten Beweisantritten der Beklagten nicht nachzugehen (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024). Randnummer 99 (2.2.2.2) Soweit das Landgericht (UA S. 20) auf eine Verschiebung des vereinbarten Fälligkeitstermins aufgrund der erst mit dem Prüfbericht Nr. 02 vom 19.06.2015 (Anlage K 6 Anlage 4.8) erteilten Freigabe der Genehmigungsplanung abgestellt hat, ist dem nicht zu folgen, weil sich – nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 17 u. 23) – diese Genehmigung nicht auf die Genehmigungsplanung der Klägerin (Bauherrenplanung bzw. „Amtsvorschlag“), sondern vielmehr auf die eigene Genehmigungsplanung der Beklagten („Sondervorschlag“) bezogen hat (nachfolgend Ziffer (2.2.2.2.1)), die im Risikobereich der Beklagten und nicht dem der Klägerin gelegen hat, weshalb auch insofern – mangels Verantwortungsbereichs der Klägerin – eine Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) nicht in Betracht kommt (nachfolgend Ziffer (2.2.2.2.2)). Randnummer 100 (2.2.2.2.1) Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 17 u. 23) beziehe sich der Prüfbericht Nr. 02 vom 19.06.2015 (Anlage K 6 Anlage 4.8: „7. Geprüfte Unterlagen: Unterlagen erstellt durch die IXXX Ingenieurbüro MXXX & TXXX GBR: Standsicherheitsnachweis – Tiefgründung Überarbeitung vom 07.05.2015“) auf die Ausführungsplanung vom 07.05.2015 (Anlage K 76), die der Planer der Beklagten (Ingenieurbüro MXXX & TXXX) ausgearbeitet und zur Freigabe beim Prüfingenieur eingereicht habe, nicht auf die die Genehmigungsplanung der Klägerin (Bauherrenplanung bzw. „Amtsvorschlag“). Die Genehmigungsplanung der Klägerin (Bauherrenplanung bzw. „Amtsvorschlag“) sei vielmehr bereits mit dem Prüfvermerk Nr. 02 vom 27.03.2015 (Anlage 4.7 zur Anlage K 6) freigegeben worden. Randnummer 101 (2.2.2.2.2) Verzögerungen aufgrund einer vom Bausoll abweichenden Ausführung der Pfahlgründung (= „Sondervorschlag“) fallen in den Risikobereich der Beklagten. Randnummer 102 Zutreffend verweist die Klägerin (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 21 – 23) darauf, dass zwar nach Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag dort S. 24) eine von der Genehmigungsplanung der Klägerin (Bauherrenplanung bzw. „Amtsvorschlag“) abweichende Ausführung der Pfahlgründungen zulässig gewesen sei, dabei aber von der Beklagten sämtliche Umplanungen, Berechnungen, Statiken, Genehmigungen usw. zu veranlassen und damit zusammenhängende Kosten und Gebühren zu tragen gewesen seien (Ziffern 2.16, 2.20 und 2.21 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag). Randnummer 103 Da die Parteien für den Fall eines „Sondervorschlags“ gemäß Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag dort S. 24) keine Änderung des gemäß § 9 Ziffer 9.3 des Bauvertrags (Anlage K 1) festgelegten Termins der Fertigstellung vereinbart haben, war der vereinbarte Termin der Fertigstellung auch im Falle eines durch die Beklagten im Wege eines „Sondervorschlags“ geänderten Gründungskonzepts weiterhin verbindlich, so dass das diesbezügliche Verzögerungsrisiko nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin, sondern vielmehr in dem der Beklagten gelegen hat und eine Verschiebung des Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) ausscheidet (vgl. Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024). Randnummer 104 Soweit sich die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 12 – 13 und Schriftsatz vom 26.08.2024, S. 3 - 4) – bestritten von der Klägerin (Schriftsatz vom 12.07.2024, S. 5 – 6) – darauf beruft, „abweichend von den Vorgaben der ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen … (hätten) sich die Parteien verständigt, dass die Klägerin für die Übergabe der geprüften Genehmigungsplanung verantwortlich“ sei, „dementsprechend … (hätten) die Parteien die gemeinsame Schnittstellenliste als Anlage 6 zum Bauvertrag aufgestellt und bei den Pos. 1.1.

1.1.2 des Titels 1.1 unter Ziff 4.2 auf Seite 89 des Auftrags-LV als Anlage 1b des Bauvertrags das Erstellen einer Genehmigungsplanung durch die Beklagte gestrichen, so dass nur die Ausführungsplanung bei der Beklagten verblieb(en)“ sei, „was auch mit den Pos. 1.1.

1.1.2 auf Seite 1 des Kurz-LV als Anlage 1a zum Bauvertrag korrespondier(e)“, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024). Randnummer 105 Zu Recht weist die Klägerin (Schriftsätze vom 30.01.2018, S. 2, vom 03.09.2018, S. 7 ff und vom 12.07.2024, S. 5 – 6) darauf hin, dass sich die Schnittstellenliste (Anlage K 1 dort Anlage 6) auf die Bauausführung gemäß dem Amtsvorschlag, mithin auf die ursprünglich vereinbarte Leistungsverpflichtung bezieht, nicht aber auf die Bauausführung gemäß dem Sondervorschlag der Beklagten. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Schnittstellenliste (Anlage K 1 dort Anlage 6) einen „Stand: 12.02.2015“ ausweist, es in der Fußzeile der Schnittstellenliste heißt „15-02-12 Vertragsanlage MXXX OXXX BXXX Schnittstellenliste.xlsx“ und die erste zeichnerische Darstellung des Sondervorschlags des Ingenieurbüros MXXX & TXXX („Zeichnung „Pfahlgründung“ des Ingenieurbüros MXXX & TXXX vom 09.03.2015“, Anlage 4.11 des Gutachtens von FXXX Beratende Ingenieure vom 07.12.2015, Anlage K 6) vom 09.03.2015, also zwei Wochen nach dem Vertragsschluss am 23.02.2015 (Anlage K 1), stammt. Vor diesem Hintergrund überzeugt auch nicht die Behauptung der Beklagten (Schriftsatz vom 26.08.2024, 3 – 4), die „von den Parteien vereinbarte Schnittstellenliste … (beziehe sich) entgegen der klägerischen Auffassung nicht allein auf ihren vermeintlichen Amtsvorschlag …, sondern auf die Verantwortlichkeiten der Parteien insgesamt. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024). Aufgrund des auch im Falle eines durch die Beklagten im Wege eines „Sondervorschlags“ geänderten Gründungskonzepts weiterhin verbindlichen Fertigstellungstermins lag das diesbezügliche Verzögerungsrisiko nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin, sondern vielmehr in dem der Beklagten (vgl. zuvor). Randnummer 106 (2.2.2.3) Soweit die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 17 – 18) darauf verweist, „bei der klägerischen Diskussion über einen vermeintlichen Sondervorschlag bleib(

  1. e)schließlich unberücksichtigt, dass der vermeintliche „Amtsvorschlag“ der Klägerin und die dazu von der Klägerin zu verantwortende Freigabe der zugehörigen Genehmigungsplanung nach Auftragserteilung an die Beklagte zusätzliche Baugrunduntersuchungen bis in 60 m Tiefe erforderlich gemacht … (hätten), die dann nach entsprechender Anordnung der Klägerin auch ausgeführt worden“ seien, ist dies schon deshalb ohne Relevanz, weil der „Amtsvorschlag“ von der Beklagten nicht ausgeführt worden ist, vielmehr die Gründung der Bohrpfähle nach dem „Sondervorschlag“ der Beklagten erfolgt ist. Die Ausführung des Sondervorschlags lag im Verantwortungsbereich der Beklagten (vgl. zuvor Ausführungen zu Ziffer (2.2.2.2.2)), so dass eine Verschiebung des Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) ausscheidet. Randnummer 107 (3.) Sachverhalt 3 (Gutachten HXXX, Anlage B 3, S. 105 ff. und Anlage B 4, S. 22-23): Verzögerte Übergabe der wasserrechtlichen Erlaubnis Randnummer 108 Soweit sich die Beklagte (u.a. Schriftsatz vom 30.09.2016, S. 16 – 17) unter Bezugnahme auf die Gutachten HXXX (Anlage B 3, S. 105 ff. und Anlage B 4, S. 22 - 23) – bestritten von der Klägerin – auf eine Behinderung des Bauablaufs durch eine verzögerte Übergabe der wasserrechtlichen Erlaubnis der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Schreiben vom 15.04.2015) und eine daraus resultierende Verlängerung der Bauzeit zur Fertigstellung der Baugrube um 19 Arbeitstage beruft, vermag dem der Senat – Einzelrichter – nicht zu folgen, da es sich insofern nicht um eine Behinderung für die Bauausführung der Beklagten aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) handelt (vgl. bereits gerichtliche Hinweise vom 15.02.2024 und ergänzende Hinweise im Termin vom 05.09.2024). Randnummer 109 (3.1) Soweit sich die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 1 – 2 und S. 18) diesbezüglich auf eine abweichende Beurteilung unter dem Gesichtspunkt eines von der Klägerin insofern widerrufenen Geständnisses gemäß §§ 288, 290 ZPO verweist, ist eine abweichende Beurteilung nicht gerechtfertigt (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024). Der Ansicht der Beklagten, im hiesigen Fall sei aufgrund des Widerrufs eines gerichtlichen Geständnisses seitens der Klägerin gemäß §§ 288, 290 ZPO in Bezug auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast eine andere Würdigung geboten, weil die Klägerin für das Vorliegen der den Widerruf begründenden Tatsachen und Zusammenhänge „voll darlegungs- und beweispflichtig“ sei, vermag der Senat – Einzelrichter – bereits im Ausgangspunkt nicht zu folgen. Vorliegend fehlt es – entgegen der Auffassung der Beklagten – schon an einem gerichtlichen Geständnis der Klägerin i.S.d. § 288 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf Störungen in ihrem Verantwortungsbereich. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Buchstabe
  2. a)(2.) wird verwiesen. Randnummer 110 (3.2) Nach dem Vortrag der Klägerin (Klageschrift vom 27.06.2016, S. 6 – 7 und S. 57, Schriftsätze vom 30.01.2018, S. 6 – 7, vom 05.03.2024 und vom 12.07.2024, S. 6), dem die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten ist, ist die Verzögerung der Erteilung der wasserbehördlichen Erlaubnis für Grundwasserbenutzungen (Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, Entnahme von Grundwasser) vom 15.04.2015 (Anlage K 10) aufgrund des Sondervorschlags der Beklagten eingetreten (nachfolgend Ziffer 3.2.1)). Die daraus resultierende zeitliche Verzögerung liegt im Verantwortungsbereich der Beklagten (nachfolgend Ziffer (3.2.2)). Randnummer 111 (3.2.1) Erstinstanzlich (Klageschrift vom 27.06.2016, S. 6 – 7 und S. 57 und Schriftsatz vom 30.012018, S. 6 – 7) hat die Klägerin diesbezüglich vorgetragen, „die Vorlage der wasserrechtlichen Erlaubnis zum 25. Februar 2015 gemäß Zeile 9 des Bauzeitenplans … (habe) sich auf den sog. Amtsvorschlag“ bezogen. „Wie auf Seite 6 f. der Klageschrift dargestellt, … (habe) dieser Sondervorschlag zur Folge (gehabt), daß der bereits am 12. Dezember 2014 eingereichte Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis (habe) geändert werden“ müssen. „Die dazu notwendigen, von der Beklagten zu erstellenden Planunterlagen ha(
  3. be)die Beklagte erst am 25. März 2015 übergeben; sie … (seien) am Folgetag bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt eingereicht (worden), die am 15. April 2015 die wasserbehördliche Erlaubnis erteilt (habe)“. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin (Schriftsätze vom 05.03.2024 und vom 12.07.2024, S. 6) klargestellt, dass sich der diesbezügliche Vortrag auf die wasserbehördliche Erlaubnis für Grundwasserbenutzungen (Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, Entnahme von Grundwasser) vom 15.04.2015 (Anlage K 10) bezieht. Randnummer 112 Diesen Vortrag der Klägerin hat die Beklagte nicht bestritten. Vielmehr erschöpft sich deren Vorbringen darin, „ungeachtet dessen ist die verzögerte Übergabe der wasserrechtlichen Genehmigung dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuordnen, weil diese Verzögerung in keinem Zusammenhang mit einem vermeintlichen Sondervorschlag der Beklagten steh(e). Wir verweisen dazu auf unsere Ausführungen zum Sachverhalt 2.“. Den von der Klägerin geschilderten tatsächlichen Geschehensablauf stellt die Beklagte hingegen nicht in Abrede. Randnummer 113 (3.2.2) Da – wie ausgeführt (vgl. zuvor Ziffer (2.2.2.2.2)) – die Parteien für den Fall eines „Sondervorschlags“ gemäß Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag dort S. 24) keine Änderung des gemäß § 9 Ziffer 9.3 des Bauvertrags (Anlage K 1) festgelegten Termins der Fertigstellung vereinbart haben, war der vereinbarte Termin der Fertigstellung auch im Falle eines durch die Beklagten im Wege eines „Sondervorschlags“ geänderten Gründungskonzepts weiterhin verbindlich, so dass – entgegen der Auffassung der Beklagten – das diesbezügliche Verzögerungsrisiko nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin, sondern vielmehr in dem der Beklagten gelegen hat und eine Verschiebung des Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) ausscheidet. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer (2.2.2.2.2) wird verwiesen. Randnummer 114 (3.2.3) Soweit die Beklagte (Schriftsatz vom 26.08.2024, S. 4 – 5) vorträgt, die Klägerin verkenne, „dass die wasserrechtliche Genehmigung auch für ihren vermeintlichen Amtsvorschlag erforderlich … (gewesen sei). Die ergänzende wasserrechtliche Erlaubnis … (sei) erforderlich (geworden), da sich aufgrund klägerischer Vorgaben die Tiefteilhöhen verändert h(ä)tten und dadurch auch die Wasserhaltung für die Tiefteile notwendig“ geworden sei, ist dies schon deshalb ohne Relevanz, weil der „Amtsvorschlag“ von der Beklagten nicht ausgeführt worden ist, vielmehr die Gründung der Bohrpfähle nach dem „Sondervorschlag“ der Beklagten erfolgt ist. Die Ausführung des Sondervorschlags lag im Verantwortungsbereich der Beklagten (vgl. zuvor Ausführungen zu Ziffer (2.2.2.2.2)), so dass eine Verschiebung des Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) ausscheidet (vgl. Hinweise im Termin vom 05.09.2024). Randnummer 115 (4.) Sachverhalt 4 (Gutachten HXXX, Anlage B 3, S. 115 ff. und Anlage B 4, S. 7 – 19 und S. 23): Mehraufwand durch Beseitigung von Bohrhindernissen Randnummer 116 Soweit sich die Beklagte (u.a. Schriftsatz vom 30.09.2016, S. 17) unter Bezugnahme auf die Gutachten HXXX (Anlage B 3, S. 115 ff. und Anlage B 4, S. 7 – 19 und S. 23) auf eine Behinderung des Bauablaufs durch Beseitigung von unvorhergesehenen und nach ihrer Auffassung aus den Baugrundgutachten der Klägerin nicht zu entnehmenden Bohrhindernisse bei der Herstellung der Verbauträger bis zum 22.04.2015 und eine daraus resultierende Verlängerung der Bauzeit zur Fertigstellung der Baugrube um 6 Arbeitstage beruft, vermag der Senat – Einzelrichter – dem überwiegend nicht zu folgen. Insofern ergibt sich, ausgehend vom Vorbringen der Klägerin (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 25 – 29), eine Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) um lediglich 2 Stunden (5,6 % von 36,25 Stunden [vgl. S. 122, Ziffer 4.2.1.4 des Gutachtens HXXX, Anlage B 3]), weil die Klägerin einräumt (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 29), dass nach den Regelungen im Bauvertrag (Anlage K 1) 5,6 % der Gesamtmächtigkeit der Bohrhindernisse in ihren Verantwortungsbereich (Risikobereich) fallen und weder ersichtlich noch von der Beklagten dargetan ist, dass im weitergehenden Umfang Bohrhindernisse gemäß § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1) im Verantwortungsbereich (Risikobereich) der Klägerin existiert haben, geschweige denn, dass solche weitergehenden Bohrhindernisse im Verantwortungsbereich (Risikobereich) der Klägerin zu einer Verzögerung der Bauausführung geführt haben (vgl. Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024). Randnummer 117 (4.1) Gemäß § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1) hat die Beklagte „alle aus dem Baugrundstück resultierenden und aus den Vertragsunterlagen nach § 2 im Stadium der Angebotsbearbeitung erkennbaren Einflüsse für die Errichtung des Bauvorhabens in … (ihren) Risikoreich“ übernommen. Nach § 2 Ziffern 2.

2.1.2 d des Bauvertrags (Anlage K 1) sind „die Ausschreibungsunterlagen (GXXX GmbH –Stand 08.12.2014)) Anlage 1d“, mithin der „Geotechnische Bericht und abfalltechnische Beurteilung zum Bauvorhaben“ vom 28.12.2007 [Anlage 5.2.3 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 17] und die „Ergänzende Baugrunduntersuchungen zum geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben“ vom 21.01.2009 [Anlage 5.2.2 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 18], Vertragsunterlagen, so dass alle aus diesen Baugrundgutachten „erkennbaren Einflüsse für die Errichtung des Bauvorhabens“ in den Risikobereich der Beklagten fallen (Ausnahme § 3 Ziffer 3.5.1 des Bauvertrags). Randnummer 118 Zutreffend verweist die Klägerin (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 25 – 26) in diesem Zusammenhang darauf, in dem „Geotechnischen Bericht und abfalltechnischen Beurteilung zum Bauvorhaben“ vom 28.12.2007 [Anlage 5.2.3 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 17] werde auf Seite 14 auf das Vorhandensein von „Kellersohlen der Altbebauung und tiefreichende Hinterfüllungen im Bereich der Tunnelbauwerke (Waisentunnel bzw. Notausstieg), auf Seite 16 „in einer Tiefe von 5,25 m unter Gelände“ auf „eine 0,7 m mächtige Betonsohle (ohne Bewehrung)“ und auf Seite 18 „in einer Tiefe von 5,25 m bis 5,95 m … (auf) eine 0,7 m dicke, unbewehrte Bodenplatte“ hingewiesen, bei der es sich um die Bodenplatte des ehemaligen Wertheimgebäudes handele. Korrespondierend dazu heißt es auf Seite 15 in den „Ergänzenden Baugrunduntersuchungen zum geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben“ vom 21.01.2009 [Anlage 5.2.2 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 18], „wie in der Unterlage 3.1, Kapitel 5.3 beschrieben, wurde im Schurf I/07 in einer Tiefe von 5,25 m bis 5,95 m … eine 0,7 m dicke, unbewehrte Betonplatte durchkernt. Im Schurf II/07 ist davon auszugehen, dass diese Bodenplatte ebenfalls in der genannten Tiefe vorhanden ist. Das Kellergeschoss des bis ca. 0,5 m unter GOK zurückgebauten ehemaligen Gesundheitsministerium wurde im Erdreich belassen. Nach den vorliegenden Unterlagen … liegt das Gründungsniveau der Altbebauung ca. 5,6 m unter Gelände“. Ferner heißt es auf Seite 17 des „Geotechnischen Berichts und abfalltechnischen Beurteilung zum Bauvorhaben“ vom 28.12.2007 [Anlage 5.2.3 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 17], „in einer Tiefe von 4,5 m wurde eine ca. 0,10 mächtige Kellersohle durchbrochen.“ Schließlich wird auf Seite 20 der „Ergänzenden Baugrunduntersuchungen zum geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben“ vom 21.01.2009 [Anlage 5.2.2 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 18] im Abschnitt „Eigenschaften der Baugrundschichten und Bodenklassifizierung“ ausgeführt, „für die im aufgeschlossenen Tiefenbereich anstehenden Baugrundschichten werden … auf Grundlage der Ergebnisse der Unterlage U 3.1 … der ergänzenden Baugrunduntersuchungen sowie … unter Einbeziehung von regionalen Erfahrungswerten folgende Eigenschaften und Klassifizierungen angegeben. Baugrundstück: Auffüllung … In den Tiefenbereichen bis ca. 8,0 m unter Gelände ist auf dem gesamten Grundstück mit massiven Gebäuderesten der ehemaligen Bebauung in Form von Mauerwerkswänden, Stahlbetonpfeilern/-sohlen wie auch Betonfundamenten zu rechnen.“ Randnummer 119 Aufgrund der vorbezeichneten Feststellungen in den beiden Gutachten musste die Beklagte daher „im Stadium der Angebotsbearbeitung“ „in einer Tiefe von 5,25 m unter Gelände“ mit „einer 0,7 m mächtigen Betonsohle (ohne Bewehrung)“ bzw. „in einer Tiefe von 5,25 m bis 5,95 m“ mit einer „0,7 m dicken, unbewehrten Bodenplatten“, „in einer Tiefe von 4,5 m“ mit einer „ca. 0,10 mächtige Kellersohle“ und ferner „in den Tiefenbereichen bis ca. 8,0 m unter Gelände … auf dem gesamten Grundstück mit massiven Gebäuderesten der ehemaligen Bebauung in Form von Mauerwerkswänden, Stahlbetonpfeilern/-sohlen wie auch Betonfundamenten“, mithin mit (unbewehrten) Betonfundamenten und mit weiteren Betonsohlen, welche auch stahlbewehrt sein konnten, bis zu einer Tiefe von 8 m unter der Geländeoberfläche, rechnen. Gemäß § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1) trägt die Beklagte daher bis zu einer Tiefe von 8 m unter der Geländeoberfläche das Risiko, dass massive Gebäudereste aller Art der ehemaligen Bebauung die Errichtung des Bauvorhabens behindern, weil es sich insofern um „aus den Vertragsunterlagen nach § 2 im Stadium der Angebotsbearbeitung erkennbare Einflüsse für die Errichtung des Bauvorhabens“ handelt. Randnummer 120 Weder den vorbezeichneten Hinweisen im „Geotechnischen Bericht und abfalltechnischen Beurteilung zum Bauvorhaben“ vom 28.12.2007 [Anlage 5.2.3 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 17] auf Seiten 14, 16, 17 und 18 noch denen auf Seite 15 in den „Ergänzenden Baugrunduntersuchungen zum geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben“ vom 21.01.2009 [Anlage 5.2.2 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 18] oder der Formulierung auf Seite 20 der „Ergänzenden Baugrunduntersuchungen zum geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben“ vom 21.01.2009 [Anlage 5.2.2 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 18] im Abschnitt „Eigenschaften der Baugrundschichten und Bodenklassifizierung“, wonach „für die im aufgeschlossenen Tiefenbereich anstehenden Baugrundschichten … auf Grundlage der Ergebnisse der Unterlage U 3.1 … der ergänzenden Baugrunduntersuchungen sowie … unter Einbeziehung von regionalen Erfahrungswerten folgende Eigenschaften und Klassifizierungen angegeben (werden). Baugrundstück: Auffüllung … In den Tiefenbereichen bis ca. 8,0 m unter Gelände ist auf dem gesamten Grundstück mit massiven Gebäuderesten der ehemaligen Bebauung in Form von Mauerwerkswänden, Stahlbetonpfeilern/-sohlen wie auch Betonfundamenten zu rechnen.“, lässt sich entnehmen, dass die im „Geotechnischen Bericht und abfalltechnische Beurteilung zum Bauvorhaben“ vom 28.12.2007 [Anlage 5.2.3 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 17] auf Seiten 14, 16, 17 und 18 und auf Seite 15 in den „Ergänzenden Baugrunduntersuchungen zum geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben“ vom 21.01.2009 [Anlage 5.2.2 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage

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