Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaf
§ 11Rn.
621 bis 624). Eine unsachliche Beeinflussung soll umso weniger hinzunehmen sein, wenn die Risiken des Eingriffs durch keinerlei medizinische Vorteile aufgewogen werden können (BeckOK.HWG/Doepner/
§ 11Rn.
631). Der Gesetzgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass der Inkaufnahme erheblicher gesundheitlicher Risiken infolge der suggestiven oder gar irreführenden Wirkung einer Werbung für schönheitsoperative Eingriffe mit Vorher-Nachher-Abbildungen angesichts des Umstands, dass diese Eingriffe medizinisch nicht notwendig sind, entgegengewirkt werden soll (vgl. auch OLG Düsseldorf, GRUR 2022, 1768 [juris Rn. 36]; OLG Köln, WRP 2024, 102 [juris Rn. 31]; BGH, Urteil vom 31.07.2025 - I ZR 170/24 - Tz. 24). Randnummer 31 Der Einwand der Beklagten, Vorher-Nachher-Bilder entfalteten in Wahrheit gar keine suggestive Wirkung, wird durch ihr eigenes Bemühen, mit Hilfe solcher Bilder Kunden zu gewinnen, widerlegt. Denn wäre dem nicht so, könnte die Beklagte auf entsprechende Werbung verzichten. Ihr Einwand, die von ihr angebotene Behandlung berge in Wahrheit keine nennenswerten gesundheitlichen Risiken ist deshalb ohne Bedeutung, weil es insofern um eine Bewertung der unstreitig bestehenden jedenfalls potentiellen Risiken geht, die der Gesetzgeber eben anders getroffen hat. b) Randnummer 32 An der Verfassungsmäßigkeit und der EU-Konformität des im HWG normierten Werbeverbots bestehen keine Zweifel. Die angeregte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage der Rechtsfrage an den EuGH ist deshalb nicht angezeigt. Die Norm bietet weder eine Grundlage für einen rechtswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit, noch in die Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten oder die Informationsfreiheit der Verbraucher. Randnummer 33 Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit kann der Gesetzgeber durch Berufsausübungsregelungen einschränken, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und die durch sie bewirkte Beschränkung den Betroffenen zumutbar ist. Dem Gesetzgeber kommt dabei eine weite Gestaltungsfreiheit zu, insbesondere wenn die Vorschrift keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- März 1991 - 1 BvR 381/90, juris Rn. 13 mwN; BGH, Urteil vom
- Februar 2024 - I ZR 91/23, GRUR 2024, 704 [juris Rn. 45] = WRP 2024, 696 - Großhandelszuschläge II). Das Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG betrifft die Beklagte in ihrer Berufsausübung, hat aber keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter. Es dient mit dem Gesundheitsschutz einem gewichtigen Gemeinwohlzweck und ist - ebenso wie das ausgesprochene Verbot - zu dessen Wahrung auch geeignet, erforderlich und der Beklagten zumutbar (vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2025 - I ZR 170/24 - Tz. 31). Randnummer 34 Die im Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG liegende Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit, die auch die kommerzielle Meinungsäußerung und Wirtschaftswerbung umfasst (vgl. nur BVerfG, GRUR 2007, 1083 [juris Rn. 22]), ist angesichts des betroffenen Schutzguts der Gesundheit als wichtigem Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfG, GRUR 2007, 1083 [juris Rn. 41]) ebenfalls verhältnismäßig. Der Beklagten ist nicht jegliche Werbung für die von ihr durchgeführten Behandlungen, sondern lediglich die werbliche Verwendung von Vorher-Nachher-Abbildungen verboten (vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2025 - I ZR 170/24 - Tz. 32). Auch die Informationsfreiheit der Verbraucher wird im Interesse ihres Gesundheitsschutzes verhältnismäßig eingeschränkt. Randnummer 35 Unionsrechtliche Fragen sind - wie der BGH in seinem Urteil vom 31.07.2025 - I ZR 170/25 - festgestellt hat - nicht aufgeworfen, da das Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern oder der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt fällt (vgl. OLG Koblenz, WRP 2016, 1293 [juris Rn. 10 bis 13]; BeckOK.HWG/Doepner/
§ 11Rn.
657; BGH, Urteil vom 31.07.2025 - I ZR 170/24 - Tz. 33).
- Randnummer 36 Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG, der diesbezügliche Zinsanspruch aus § 291 BGB.
- Randnummer 37 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß 91 Abs. 1 ZPO. Soweit die Beklagte den Unterlassungsantrag zu 1 a) anerkannt hat, ist für eine Kostenentscheidung zu ihren Gunsten gemäß § 93 ZPO kein Raum, weil die Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat. Die durch die rechtswidrig ausgelobten Gewinne begründete Wiederholungsgefahr konnte sie nicht durch einen bloßen Willensumschwung ausräumen. Um der Klägerin Sicherheit zu bieten, hätte es einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bedurft. Randnummer 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 1, 709 S. 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001638834