verlangt bei dem Einsichtsbegehren eines Widerspruchsführers nicht die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO oder sonst die Erfolgsaussicht des Widerspruchs. Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500, - Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich mit einem Eilantrag gegen ein Akteneinsichtsgesuch der Beigeladenen in die Verwaltungsvorgänge eines Vorbescheidsverfahrens zur Planung von Windenergieanlagen. Randnummer 2 Die Antragstellerin plant die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen am Standort 4... und beantragte hierfür einen Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG. Randnummer 3 Im Vorbescheidsverfahren begehrte die Firma X... Akteneinsicht in die Vorbescheidsunterlagen nach dem Umweltinformationsgesetz. Diesem Antrag auf Akteneinsicht gab der Beklagte mit Bescheid vom
(hier und im Folgenden: i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1
Bbg). Danach hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Randnummer 21 Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 1
liegen vor. Randnummer 22 1. Die Beigeladene ist Beteiligte im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1
. Wer Beteiligter in diesem Sinne ist, ergibt sich aus § 13
. Mit der Einlegung des Widerspruchs durch die Beigeladene beginnt ein neues Verwaltungsverfahren, in dem über § 79
die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und damit auch § 29
Anwendung finden. Der Widerspruchsführer ist in diesem Verfahren als Beteiligter nach § 13 Abs. 1
anzusehen (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 4. April 2019 – 5 L 57/19 – juris Rn. 20). Auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Unterscheidung zwischen einem zweipoligen und einem dreipoligen Verhältnis kommt es daher für die Beteiligtenstellung nach § 13
und die Anwendbarkeit des § 29
vorliegend nicht an. Randnummer 23
46). Da der Ausgang eines Verwaltungsverfahrens offen ist, genügt die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung, d.h. die Gefahr, dass die rechtsgestaltende Wirkung bei einem bestimmten Verfahrensausgang eintreten wird (Gerstner-Heck, in: BeckOK
, 70. Ed. 1.1.2026,
20). Die Einsichtnahme kann nur abgelehnt werden, wenn unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ein Bezug zu einem Verwaltungsverfahren erkennbar ist oder wenn sich der Antrag auf Akteneinsicht als rechtsmissbräuchlich oder querulatorisch erweist (Kyrill-Alexander Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021,
15). Auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung kommt es nicht an (vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022,
48; Kyrill-Alexander Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021,
16). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Als Unternehmen mit einer Windenergieplanung in der Nachbarschaft derjenigen der Antragstellerin sind die Akten über den der Antragstellerin erteilten Vorbescheid für die Beigeladene möglicherweise von Bedeutung. Ob der Widerspruch der Beigeladenen Aussicht auf Erfolg hat, spielt keine Rolle. Ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Handeln ist insbesondere im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner der Beigeladenen im laufenden Genehmigungsverfahren aufgegeben hat, die Anlagen der Antragstellerin als Vorbelastung zu berücksichtigen, nicht ersichtlich. Randnummer 24 3. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag der Beigeladenen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Vorbescheid der Antragstellerin im Verfahren OVG 7 S 15/25 von dem erkennenden Senat abgelehnt wurde, weil eine Verletzung subjektiver Rechte der Beigeladenen durch den angegriffenen Vorbescheid nach dem tatsächlichen Vortrag nicht in Betracht kam und ihr deshalb die Antragsbefugnis fehlte. Dem lag zugrunde, dass das Vorhaben der Antragstellerin wegen des früher erteilten Vorbescheids hinsichtlich bestimmter als verletzt gerügter Rechte der Beigeladenen (insbesondere in Bezug auf Turbulenzen) Priorität genießt und hinsichtlich anderer als verletzt gerügter Rechte (Verletzung des Rücksichtnahmegebotes) der Vorbescheid der Antragstellerin schon keine verbindliche Regelung enthält. Aus diesem Grund hatte der Senat davon abgesehen, in jenem Eilverfahren die Verwaltungsvorgänge betreffend das Vorbescheidsverfahren der Antragstellerin beizuziehen. Es ist indes ein Unterscheid, ob das Gericht auf die Beiziehung von Verwaltungsvorgängen mangels Entscheidungserheblichkeit verzichtet oder ob ein Verfahrensbeteiligter bei der Behörde Einsicht in eben diese Vorgänge des Verwaltungsverfahrens beanspruchen kann. Ein rechtliches Interesse nach § 29
erfordert zwar mehr als ein berechtigtes Interesse aus bloß wirtschaftlichen oder ideellen Gründen, ist aber nicht mit dem strengeren Maßstab der Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO gleichzusetzen (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 4. April 2019 – 5 L 57/19 – juris Rn. 24; Schneider, in: Schoch/Schneider, 7. EL Mai 2025,
56). Die Akteneinsicht kann mithin nicht deshalb versagt werden, weil sich nach dem Vortrag desjenigen, dessen Widerspruch das Verwaltungsverfahren ausgelöst hat, keine Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs entscheiden nicht darüber, ob dem Widerspruchsführer Akteneinsicht nach § 29
zu gewähren ist. Insoweit gilt für den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Einsicht in die Verwaltungsvorgänge nach § 29
nichts anders als für den Anspruch der Prozessbeteiligten auf Einsicht in die Gerichtsakten nach § 100 Abs. 1 VwGO. Randnummer 25 4. Der Anspruch ist nicht nach § 5 Abs. 1
Bbg ausgeschlossen. Danach darf die Behörde Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2.09 – juris Rn. 50). Die Anspruchsberechtigten müssen substantiiert, plausibel und nachvollziehbar darlegen, welche konkreten Nachteile aufgrund der Offenlegung welcher konkreten Geheimnisse zu befürchten sind (Schneider, in: Schoch/Schneider, 7. EL Mai 2025,
33). Randnummer 26 Gemessen hieran fehlt es an substantiiertem Vortrag der Antragstellerin dazu, welche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch die Offenlegung welcher konkreten Unterlagen offenbart werden. Soweit die Antragstellerin eine Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wegen einer Veröffentlichung der Fachgutachten zu Avifauna geltend macht, lässt sie die von dem Antragsgegner im Schreiben vom
bestehenden Anspruch der Beigeladenen nach dem UIG kommt es daher nicht an. Der vor dem VG Potsdam im Streit stehende UIG-Bescheid ist im Übrigen nicht an die Beigeladene, sondern an die Firma X... gerichtet und im vorliegenden Verfahren daher schon aus diesem Grund nicht von Bedeutung. Randnummer 29 Einer Entscheidung über die Zwischenverfügung bedurfte es wegen der Zusicherung des Antragsgegners, von einer Gewährung der Akteneinsicht bis zu einer gerichtlichen Entscheidung abzusehen, nicht. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (vgl. Nummer 19.2 i.V.m. Nummer 9.6.1 und Nummer 1.5 Satz 1). Randnummer 32 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001638949
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