Feuerwehrtechnischer Beamter; Arbeitszeit; Rettungsdiensttätigkeit; Verhältnis von Dienstvereinbarung und Geschäftsanweisung Leitsatz Hängt die Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit vom rückwirkend festzustellenden Umfang der Verwendung im Rettungsdienst ab, ist Zuvielarbeit nachträglich in vollem Umfang gutzuschreiben. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 21. Mai 2024, VG 7 K 218/23 Berlin, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. Dezember 2021 wegen Zuvielarbeit eine Zeitgutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto. Randnummer 2 Der Kläger steht seit dem 1. September 2021 als feuerwehrtechnischer Beamter im Dienst des Beklagten. Er war in dem streitbefangenen Zeitraum bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 44 Stunden im Rahmen von Tag- und Nachtdiensten von jeweils zwölf Stunden in Vollzeit beschäftigt und dabei überwiegend im Rettungsdienst eingesetzt. Er beantragte unter dem 6. März 2022 für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. Dezember 2021 eine Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit auf 42 Stunden unter Bezugnahme auf die Dienstvereinbarung über die Grundsätze der Dienstplanung, die zwischen dem Landesbranddirektor und dem Personalrat bei der Berliner Feuerwehr unter dem 31. August bzw. 5. September 2018 geschlossen worden war (nachfolgend DV), sowie auf seine eigene Arbeitszeiterfassung, nach der er Bereitschaftszeiten in einem Umfang von 25,85 % – mithin bei 44 Stunden Arbeitszeit pro Woche 11,37 Stunden pro Woche – geleistet habe. Die DV bestimmt ihren Geltungsbereich für näher bezeichnete Beamtinnen und Beamte sowie feuerwehrtechnische Beschäftigte, "deren durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit bis zu 44 Stunden beträgt", und sieht eine Arbeitszeitreduzierung wie folgt vor: Randnummer 3 "Sollte eine Dienstkraft innerhalb eines Bezugszeitraums von 4 Monaten überwiegend im Rettungsdienst eingesetzt werden und die vorgesehen Bereitschaftszeiten nicht eingehalten oder noch gewährt werden müssen, ist aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes die Arbeitszeit auf 42 Std. zu reduzieren." Randnummer 4 Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21. September 2022 den Antrag ab, da Bereitschaftszeiten (nur) von mindestens wöchentlich 9,5 Stunden einzuhalten und diese vom Kläger mit 11,37 Stunden pro Woche auch eingehalten worden seien. Er errechnete die nach seiner Rechtsauffassung insoweit maßgebliche Mindestbereitschaftszeit mit Bezug auf die achtstündige Differenz zwischen der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst ( § 2 Abs. 1 Satz 1 AZVO FuP: 48 Stunden pro Woche) und der regelmäßigen Arbeitszeit der Landesbeamten im Verwaltungsdienst ( § 2 Abs. 1 Satz 1 AZVO : 40 Stunden pro Woche), auf die 19 Stunden Bereitschaftszeit entfiele ( § 2 Abs. 1 Satz 4 AZVO FuP). Bei einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden auf 44 Stunden ermäßige sich die achtstündige Arbeitszeitdifferenz auf die Hälfte, so dass auch die vorgeschriebenen 19 Stunden Bereitschaftszeit auf die Hälfte zu reduzieren seien, was zu einer Mindestbereitschaftszeit von 9,5 Stunden führe. Randnummer 5 Der Kläger legte gegen die Ablehnungsentscheidung unter dem 2. Oktober 2022 Widerspruch ein. Die anwaltlich verfasste ergänzende Widerspruchsbegründung vom 27. Januar 2023 "konkretisierte" das Begehren im Sinne der nunmehr streitgegenständlichen Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto. Der Kläger machte für seinen Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung geltend, dass für ihn bereits durch die Geschäftsanweisung Arbeitszeiten-Einsatzdienst der Berliner Feuerwehr (nachfolgend GA), die im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 31. August 2023 in Kraft war, eine regelmäßige Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche bestimmt worden sei. Jedenfalls ergebe sich ein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit aus der DV, weil die vorgesehenen Bereitschaftszeiten nicht eingehalten worden seien. Anders als der Beklagte meine, sei das § 2 Abs. 1 Satz 1 und 4 AZVO FuP zu entnehmende Verhältnis der Bereitschaftszeit zur Gesamtarbeitszeit maßgeblich, mithin 19 Stunden Bereitschaftszeit zu 48 Stunden Arbeitszeit, was einem Anteil von 39,58 % entspreche, der bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 44 Stunden auf 17,42 Stunden Bereitschaftszeit pro Woche führe, die vom Kläger mit 11,37 Stunden nicht erreicht worden sei. Randnummer 6 Die vom Kläger als maßgeblich erachtete Bestimmung findet sich in der GA unter "III. Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit", "1. Arbeitszeit ggf. einschließlich Bereitschaftszeiten inklusive Pausenzeiten" und lautet wie folgt: Randnummer 7 "Auf Feuerwachen und Rettungswachen Randnummer 8 Fwt. Beamte, Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst 44 Std/Woche Randnummer 9 Beschäftigte, die überwiegend Rettungsdienst versehen (Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter) je nach Belastung 42 Std/Woche Randnummer 10 Fwt. Beamte, die überwiegend Rettungsdienst versehen 42 Std/Woche". Randnummer 11 Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2023 zurück und führte aus, dass die DV der GA vorgehe und sich daher aus der GA kein Anspruch ergeben könne. Mit Bezug auf die DV seien die notwendigen Bereitschaftszeiten eingehalten worden; insoweit wiederholte er die Begründung des angefochtenen Bescheids. Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 9. Mai 2023 zugestellt. Randnummer 12 Mit der am 6. Juni 2023 bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein auf Arbeitszeitgutschrift von 34,64 Stunden für den Zeitraum September bis Dezember 2021, hilfsweise Freizeitausgleich, gerichtetes Begehren im Wege der Verpflichtung des Beklagten weiterverfolgt und seine Berechnung der Bereitschaftszeiten dahingehend korrigiert, dass diese nur 7,8 Stunden pro Woche betragen hätten. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und sich hierfür auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide gestützt, an denen er festgehalten hat. Er hat ergänzend ausgeführt, dass die GA jedenfalls unwirksam sei, da sie hinsichtlich der Arbeitszeit in gleichheitswidriger Weise zwischen verbeamteten und sonstigen Beschäftigten unterscheide. Für die begehrte Arbeitszeitgutschrift fehle es überdies an dem notwendigen Vorverfahren, denn der Kläger habe lediglich die rückwirkende Reduzierung der Arbeitszeit beantragt. Auch weise die klägerische Arbeitszeitdokumentation bzw. seine Berechnung der Bereitschaftszeit Ungenauigkeiten auf. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. Mai 2024 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21. September 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2023 verpflichtet, "dem Arbeitszeitkonto des Klägers 34,64 Stunden gutzuschreiben", und die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das erforderliche Vorverfahren sei mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG als durchgeführt anzusehen, da allein die rückwirkende Arbeitszeitreduzierung "zu keiner begehrenswerten Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers" führe, und ferner in der Widerspruchsbegründung ausdrücklich die Stundengutschrift beantragt worden sei. Die ablehnenden Bescheide seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, da ihm aus der DV der geltend gemachte Anspruch auf rückwirkende Reduzierung der Arbeitszeit auf 42 Stunden und entsprechende Arbeitszeitgutschrift zustehe, so dass dahinstehen könne, was sich insoweit aus der GA ergebe. Die von der DV insoweit in Bezug genommenen "vorgesehenen Bereitschaftszeiten" ergäben sich – wie vom Kläger geltend gemacht – auf Grundlage des Verhältnisses von 48 Stunden Arbeitszeit zu 19 Stunden Bereitschaftszeit ( § 2 Abs. 1 Satz 1 und 4 AZVO FuP), so dass sich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 44 Stunden die maßgebliche Mindestbereitschaftszeit mit 17,42 Stunden pro Woche errechne. Dies ergebe sich auch aus dem Sinn und Zweck der AZVO FuP, da die notwendigen Bereitschaftszeiten dem Gesundheitsschutz dienten, aus § 6 Abs. 1 Satz 3 AZVO FuP, aus der Begründung der AZVO FuP sowie aus Vergleichen mit Rettungsdienstbeschäftigten und mit Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Randnummer 14 Der Beklagte hat gegen das ihm am 23. Mai 2024 zugestellte Urteil am 20. Juni 2024 bei dem Verwaltungsgericht Berufung eingelegt und diese am 23. Juli 2024 bei dem Oberverwaltungsgericht begründet und einen Antrag für das Berufungsverfahren angekündigt. Er verfolgt sein erstinstanzlich geltend gemachtes Klageabweisungsbegehren weiter und wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die AZVO FuP auch bei einer Regelarbeitszeit von weniger als 48 Stunden pro Woche einen Mindestanteil an Bereitschaftszeit festlege. Für die Berechnung der maßgeblichen Bereitschaftszeit wiederholt er seinen bisherigen, auf die Arbeitszeitdifferenz von acht bzw. vier Stunden abstellenden Vortrag. Nichts anderes folge aus § 6 Abs. 1 Satz 3 AZVO FuP, da sich das dort bezeichnete Verhältnis nur auf eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden beziehe. Der Verordnungsgeber habe für eine wöchentliche Arbeitszeit von weniger als 48 Stunden gerade keine Vorgaben gemacht, wie sich aus einem Abgleich von § 2 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 AZVO FuP ergebe. Schutzmaßnahmen seien nicht bereits für jede Belastungssituation geboten, sondern dürften erst ab einer gewissen Erheblichkeitsschwelle einsetzen. Auch ein Vergleich mit dem Arbeitszeitgesetz stütze die vom Verwaltungsgericht eingenommene Rechtsauffassung nicht. Der Beklagte verweist ergänzend auf § 6 Abs. 1 Satz 2 AZVO und § 6 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 2 TVöD. Schließlich folge aus einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit, wie sie der Kläger begehre, kein voraussetzungsloser, spiegelbildlicher und quasi automatischer Anspruch auf Zeitgutschrift. Insoweit fehlten Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu, wie viele Arbeitsstunden der Kläger tatsächlich geleistet habe. Das Gericht habe lediglich die Differenz zwischen der im streitgegenständlichen Zeitraum mit und ohne Arbeitszeitreduzierung geschuldeten Arbeitszeit als Gutschrift ausgeurteilt, ohne die tatsächliche Differenz zu prüfen. Auch der Einwand des nicht ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens bleibe aufrechterhalten. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Mai 2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf die Reduzierung der Arbeitszeit sowohl auf Grundlage der DV und als auch durch die GA. Soweit die DV auf die "vorgesehenen Bereitschaftsdienstzeiten" abstelle, bestimmten sich diese im Wege der Auslegung der AZVO FuP aus Gründen des Gesundheitsschutzes so, dass das sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 und 4 AZVO FuP ergebende Verhältnis der Arbeitszeit zur Bereitschaftszeit auch dann maßgeblich sei, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden unterschreite. Dafür sei auch die Entstehungsgeschichte der DV in den Blick zu nehmen, wonach der Beklagte und der Personalrat eine Absenkung der bisherigen Arbeitszeiten unter Beibehaltung der Regeln zu den Bereitschaftszeiten beabsichtigt hätten. Der Hinweis des Beklagten auf § 6 Abs. 1 AZVO trage nicht, da die AZVO nicht einschlägig sei. Die Festlegung einer kürzeren Arbeitszeit ergebe sich überdies aus der GA, was § 2 Abs. 1 Satz 2 AZVO FuP zulasse. Da §§ 5 , 9 AZVO nicht einschlägig seien, ergebe sich ein unmittelbarer Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Randnummer 22 I. Der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift ist im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 20. Oktober 2011 – 6 A 1265/09 – juris Rn. 35). Soweit sich der Kläger hierfür auf den Anspruch auf rückwirkende Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit aus der DV stützt, ist dieser mangels Außenrechtswirkung der Arbeitszeitreduzierung ebenfalls im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen (§ 44 VwGO), sofern sich diese Reduzierung nicht ohnehin nur als Vorfrage des Anspruchs auf Arbeitszeitgutschrift darstellt. Soweit der Kläger von einer unmittelbar durch die GA auf 42 Stunden reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit ausgeht, stellt sich dies jedenfalls nur als Vorfrage des Anspruchs auf Arbeitszeitgutschrift dar. Gegen die den geltend gemachten Ansprüchen entgegenstehenden Bescheide ist ergänzend die Anfechtungsklage statthaft (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VwGO). Der vom Verwaltungsgericht angenommenen Verpflichtung des Beklagten (§ 113 Abs. 5 VwGO) bedarf es hingegen nicht. Randnummer 23 Für den Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift fehlt es auch nicht, wie allerdings der Beklagte meint, an der Durchführung des gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG gebotenen Vorverfahrens. Das gilt auch dann, wenn man den Antrag auf Arbeitszeitreduzierung nicht bereits als Antrag auf Arbeitszeitgutschrift gemäß § 88 VwGO auslegen würde (vgl. insoweit VG Köln, Urteil vom 13. Dezember 2013 – 19 K 5424/12 – juris Rn. 14) und als durch die streitgegenständlichen Bescheide beschieden ansähe. Denn die vor Klageerhebung gebotene Befassung des Beklagten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 – 2 C 48.00 – juris Rn. 14 ff.) ist jedenfalls mit der ergänzenden Widerspruchsbegründung vom 27. Januar 2023 erfolgt. Überdies ist die Arbeitszeitgutschrift der einzige Weg, um die vom Kläger unter Bezugnahme auf die DV begehrte rückwirkende Arbeitszeitreduzierung – mithin ein Begehren mit Bezug auf die Vergangenheit – in der Gegenwart fruchtbar zu machen. Daher treffen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit Bezug auf Art. 19 Abs. 4 GG zu, und der Widerspruchsbescheid ist zumindest in Ansehung des Antrags auf Arbeitszeitgutschrift ergangen und auch insoweit als ablehnende Verwaltungsentscheidung zu werten. Danach ist es für die Zulässigkeit der Klage unschädlich, dass der Beklagte den klägerischen Antrag auf Arbeitszeitgutschrift unmittelbar durch Widerspruchsbescheid beschieden hat, es mithin an einer ablehnenden Erstentscheidung des Beklagten fehlt (vgl. VGH München, Urteil vom 24. Oktober 2005 – 3 BV 03.2888 – juris Rn. 48). Randnummer 24 II. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift auf Grundlage der Arbeitszeitfestlegung in der GA zu, ohne dass es einer Entscheidung über den Anspruch auf rückwirkende Reduzierung der Arbeitszeit aus der DV bedarf, wenngleich der Senat für die Frage der Berechnung der insoweit maßgeblichen Bereitschaftszeit der Rechtsauffassung des Beklagten zuneigt. Randnummer 25 1. Der Kläger war im Zeitraum von September bis Dezember 2021 zur Leistung von regelmäßig (nur) 42 Arbeitsstunden pro Woche gemäß der Festlegung in Nr. III. 1. GA verpflichtet ("Fwt. Beamte, die überwiegend Rettungsdienst versehen 42 Std/Woche"). Er ist – zwischen den Beteiligten unstreitig – feuerwehrtechnischer Beamter und wurde im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend im Rettungsdienst eingesetzt. Randnummer 26
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