richten einer ehemaligen Bundesministerin Orientierungssatz 1.
1 Satz 1 IFG ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. (Rn.21) 2. Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn das Bekanntwerden der Information
teilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Der Ausschlussgrund schützt die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen. (Rn.26)
richten der ehemaligen Bundesaußenministerin. Randnummer 2 Am
richten auf einem Smartphone stellten keine amtlichen Informationen dar. Die vom Auswärtigen Amt ausgegebenen mobilen Endgeräte verfügten über einen gesicherten und einen ungesicherten Bereich. Eine Kommunikation über SMS sei nur im ungesicherten Bereich möglich. Eine solche Kommunikation im ungesicherten Bereich zu dienstlichen Zwecken sei vom Auswärtigen Amt jedoch ausdrücklich untersagt. Aufgrund dessen finde eine gezielte Aufzeichnung zu amtlichen Zwecken nicht statt. Soweit SMS ausnahmsweise aktenrelevanten Inhalt hätten, würde dieser im Rahmen der regulären Aktenführung veraktet, etwa in Vermerken oder vor- oder
bereitenden E-Mails. Randnummer 3 Am
teiliger Auswirkungen auf internationale Beziehungen zu den adressierten Staaten und betroffenen Drittstaaten, wie z.B. die Ukraine. Zu schwärzen seien daher die Namen der Adressaten und der jeweiligen Staaten sowie Informationen, die Rückschlüsse auf diese zulassen würden, ebenso wie die jeweiligen Bezeichnungen des russischen Angriffskrieges. Randnummer 4 Bereits am 10. Januar 2024 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 6. September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2023 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe einen Informationsanspruch
dem Umweltinformationsgesetz (UIG). Das Vorhaben, die Resolution zu beschließen, wie auch die Kommunikation der Bundesaußenministerin selbst seien jeweils eine Maßnahme, die sich auf Umweltbestandteile wahrscheinlich auswirken könne. Der mit der Resolution geforderte Abzug der Streitkräfte und die Beendigung feindlicher Angriffe auf die Ukraine hätten in der Region eine sofortige Reduzierung der Lärmemissionen und Schadstoffkonzentration in der Luft zur Folge. Jedenfalls bezwecke die Resolution den Umweltschutz, weil sie in ihrer Begründung ausdrücklich auf die
teiligen Auswirkungen des Krieges u.a. auf die Umwelt hinweise. Ausschlussgründe seien nicht plausibel dargelegt. Die Beklagte habe selbst die Empfängerstaaten der SMS benannt, ohne sie konkret zuzuordnen. Eine weitergehende Vertraulichkeit der Kommunikation komme einer Bereichsausnahme gleich. Soweit sie die Bezeichnungen für den russischen Angriffskrieg wegen möglicher Verwendung im Rahmen von Desinformationskampagnen nicht offenlegen wolle, seien
teilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen fernliegend. Jedenfalls überwiege das öffentliche Informationsinteresse an der Offenlegung. Halte man das Umweltinformationsgesetz für nicht anwendbar, so ergebe sich der Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Es handle sich um amtliche Aufzeichnungen, was sich schon aus der subjektiven Zweckbestimmung ergebe. Die SMS seien auch objektiv aktenrelevant. Ihr Versand an die Vertreter der Vereinten Nationen habe unbestritten dazu gedient, auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen mit dem Ziel einer größtmöglichen Zustimmung zu der Friedensresolution für die Ukraine. Die Aktenrelevanz der tatsächlich versandten SMS sei nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte die nicht identischen Entwürfe veraktet habe. Randnummer 5 Der Kläger beantragt, Randnummer 6 den Bescheid des Auswärtigen Amtes vom
richten wirkten sich auf die Umweltbestandteile in keiner Weise aus. Auch die Resolution selbst habe keine unmittelbare Umweltrelevanz. Es lägen auch keine amtlichen Informationen i.S.d. Informationsfreiheitsgesetzes vor. Die Speicherung der SMS sei nicht zu amtlichen Zwecken erfolgt, auch wenn die Übersendung im ungesicherten Bereich als Ergebnis einer Risikoanalyse und -abwägung hier rechtmäßig gewesen sei. Zudem seien die verakteten Entwürfe der SMS dem Kläger bereits herausgegeben worden und die Relevanz des genauen Wortlauts der Information der Ausnahmefall. Jedenfalls seien die SMS wegen
teiliger Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen teilweise zu schwärzen. Eine Offenlegung der Empfängerstaaten würde gegen die Vertraulichkeit im diplomatischen Verkehr verstoßen. Es sei bisher nicht öffentlich bekannt, welche SMS welchem Empfängerstaat zuzuordnen sei. Die konkreten Bezeichnungen für den russischen Angriffskrieg seien zu schwärzen, weil sie mit Blick auf den jeweiligen Adressaten angepasst worden seien. Würden diese offengelegt und dann von Dritten außerhalb des Kontexts verbreitet, könne der Eindruck entstehen, die Bundesregierung relativiere ihren Standpunkt zum russischen Angriffskrieg. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang sow ie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2026 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die Klage ist zulässig. Soweit die Beklagte gegen das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers einwendet, der Kläger verfüge bereits über die begehrten Informationen, ist dies eine Frage der Begründetheit seines Anspruchs (vgl. § 9 Abs. 3 IFG). Randnummer 12 Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid vom 6. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2023 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er hat einen Anspruch auf teilweisen Zugang zu den Informationen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 13 Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Das Informationsfreiheitsgesetz ist anwendbar, weil keine Umweltinformationen vorliegen (dazu 1.). Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor (dazu 2.). Die Behörde kann dem Informationszugang nur teilweise Versagungsgründe entgegenhalten (dazu 3.). An diesem Ergebnis würde sich auch bei Anwendbarkeit des Umweltinformationsgesetzes nichts ändern (dazu 4.) Randnummer 14 1. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch unterfällt dem Informationsfreiheitsgesetz. Es handelt sich bei den SMS nicht um Umweltinformationen i.S.d. Umweltinformationsgesetzes, welches dem Informationsfreiheitsgesetz insoweit gem. § 1 Abs. 3 IFG vorgeht. Randnummer 15
teiligen Auswirkungen der Krieg auf die globale Ernährungssicherheit, Energie, die nukleare Sicherheit und die Umwelt hat, handelt es sich hierbei nicht um den Zweck der Resolution, sondern lediglich um eine deskriptive Nennung der Allgemeingüter, die von jedem Krieg betroffen sein können. Im Einklang hiermit werden in Ziffer 10 alle Mitgliedstaaten aufgefordert, in einem Geist der Solidarität zusammenzuarbeiten, um die globalen Auswirkungen des Krieges auf die genannten Bereiche zu bewältigen und den Generalsekretär hierbei zu unterstützen. Darüber hinaus handelt es sich bei der Nennung der Umwelt lediglich um einen untergeordneten Nebenaspekt, der neben eine Vielzahl weiterer Faktoren tritt (katastrophale menschenrechtliche und humanitäre Folgen der Aggression, hohe Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern, die Zahl der Binnenvertriebenen und Flüchtlinge, die humanitäre Hilfe benötigen, sowie die an Kindern begangenen Rechtsverletzungen und Missbrauchshandlungen, weiterhin Ernährungssicherheit, Energie, Finanzen, nukleare Sicherheit). Wenn das Werben um die Zustimmung zur Resolution als Maßnahme betrachtet wird, ergibt sich nichts anderes. Dass dies den Schutz der Umwelt bezweckte, lässt sich den von der Beklagten vorgelegten SMS-Entwürfen nicht entnehmen. Die Texte beziehen sich vielmehr ausschließlich auf das Ziel der Resolution, einen Frieden im Einklang mit der UN-Charta zu erreichen. Randnummer 20 2. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder
Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Kläger ist als natürliche Person "jeder" und damit anspruchsberechtigt. Das Auswärtige Amt ist als eine Behörde des Bundes anspruchsverpflichtet. Bei den vier beim Auswärtigen Amt vorhandenen SMS handelt es sich um amtliche Informationen. Randnummer 21
1 Satz 1 IFG ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Die SMS stellen Aufzeichnungen dar, weil sie auf dem dienstlichen Smartphone der damaligen Bundesaußenministerin gespeichert sind. Eine so aufgezeichnete bzw. gespeicherte Information ist indes nur dann eine amtliche Information, wenn gerade ihre Aufzeichnung amtlichen Zwecken dient. Diese Finalität, amtlichen Zwecken zu dienen, bezieht das Gesetz nicht auf die Information selbst, sondern auf ihre Aufzeichnung. Der Zweck kann seinen Ausdruck entweder in dem subjektiven Willen derjenigen Behörde finden, die die Aufzeichnung veranlasst, oder in objektiven Regelungen über eine ordnungsgemäße Aktenführung. Maßgeblich ist insoweit, ob die Informationen Teil eines Verwaltungsvorgangs werden sollen, mit anderen Worten ob sie aktenrelevant sind. Im Zusammenhang mit dem erforderlichen amtlichen Zweck der Aufzeichnung gehören solche Informationen nicht zu den amtlichen Informationen, die – etwa wegen ihres bagatellartigen Charakters – nicht aufzuzeichnen sind (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 10 C 3/20 – juris Rn. 15 ff.). Die hier streitbefangenen SMS sind jedenfalls bei objektiver Betrachtung
den Regelungen über eine ordnungsgemäße Aktenführung amtliche Informationen, weil sie aktenrelevant sind. Randnummer 22 Aktenrelevant sind Dokumente, die für den Geschäftsvorgang mehr als nur geringen Informationswert haben. Die ordnungsgemäße Aktenführung ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (vgl. Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Mai 2025, VwVfG § 29 Rn. 46). Sie soll den Geschehensablauf wahrheitsgetreu und vollständig dokumentieren und
prüfbar festhalten, um damit die Grundlage für die kontinuierliche Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht und für die parlamentarische Kontrolle des Verwaltungshandelns zu bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
deren § 2 Satz 3 sichert die Aktenführung ein
vollziehbares transparentes Verwaltungshandeln und ist Voraussetzung für eine sachgerechte Archivierung (§ 2 Satz 3 RegR). Das aus der Bearbeitung entstehende Schriftgut muss vollständig, authentisch und übersichtlich sein (§ 6 Abs. 2 Satz 1 RegR). Maßgebliches Kriterium der Registraturrichtlinie für die Aktenrelevanz ist der Informationswert eines Dokuments.
R wird jedem aktenrelevanten Dokument ein Geschäftszeichen zugeordnet. § 10 Abs. 1 Satz 2 RegR ordnet für Dokumente ohne Informationswert die Vernichtung und für Dokumente mit nur geringem Informationswert die Behandlung als Weglegesache an. Die dargestellten Grundsätze gelten auch für SMS: Denn der maßgebliche Begriff des Schriftguts bezieht sich auf alle bei der Erfüllung von Aufgaben des Bundes erstellten oder empfangenen Dokumente, unabhängig von der Art des Informationsträgers und der Form der Aufzeichnung, und der Begriff des Dokuments schließt elektronisch erstellte Schriftstücke und andere Dateien ein (§ 3 RegR). Randnummer 23 Gemessen hieran sind die streitbefangenen SMS aktenrelevant, auch wenn keine Pflicht besteht, SMS ungeachtet ihres Informationswerts zu verakten (vgl. Urteil der Kammer vom 11. Oktober 2023 – VG 2 K 124/22 – juris Rn. 30). Im vorliegenden Fall haben die SMS erheblichen Informationswert. Sie geben Auskunft darüber, mit welchen Worten die damalige Bundesaußenministerin bei ihren Amtskolleginnen und -kollegen wenige Tage vor der UN-Generalversammlung um Zustimmung zu einer Resolution zu dem außenpolitisch für die Beklagte zentralen Anliegen des Friedens in der Ukraine warb. Es handelt sich gerade nicht um bagatellartige, flüchtige, informelle Kommunikation. Die SMS sind das Ergebnis einer – im entsprechenden Vorgang dokumentierten – fachlichen Abstimmung mit dem Zweck einer Tätigkeit in der Zuständigkeit der damaligen Bundesaußenministerin. Die besondere Bedeutung der SMS ergibt sich auch daraus, dass der persönliche Versand durch die Bundesaußenministerin
den Angaben der Beklagten nur aufgrund einer Risikoanalyse und -abwägung in diesem Fall erlaubt gewesen sei, obgleich
den Nutzungsvorgaben für die vom Auswärtigen Amt ausgegebenen Endgeräte der Versand von SMS zum Zwecke dienstlicher Kommunikation aus Sicherheitsgründen grundsätzlich untersagt ist (vgl. Urteil der Kammer vom
richten "in den darauffolgenden Tagen… versandt worden – zum Teil mit kleineren sprachlichen Änderungen, aber mit identischem Inhalt." Welche Änderungen durch die damalige Bundesaußenministerin noch vorgenommen wurden, bleibt unklar. Die Beklagte selbst führt in ihrem Schriftsatz vom
richten an. Dies zeigt sich auch daran, dass der genaue Wortlaut ausweislich der Entwürfe aufwändig vorbereitet wurde. Randnummer 25 3. Der Herausgabe der Informationen steht teilweise der Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG entgegen; im Übrigen sind die Informationen herauszugeben. Randnummer 26 a)
1 Buchst. a IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information
teilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Der Ausschlussgrund schützt die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen. Für die Regelung dieser auswärtigen Beziehungen räumt das Grundgesetz der Bundesregierung einen prinzipiell weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung ein. Welche Ziele die Bundesregierung mit Hilfe welcher Strategie verfolgen will, entzieht sich mangels hierfür bestehender rechtlicher Kriterien weithin einer gerichtlichen Kontrolle. Ob ein
teil für die Beziehungen der Bundesrepublik zu einem auswärtigen Staat eintreten kann, hängt wiederum davon ab, welche außenpolitischen Ziele die Bundesrepublik im Verhältnis zu diesem Staat verfolgt. Nur mit Blick auf diese Ziele und die insoweit verfolgte außenpolitische Strategie kann die Frage beantwortet werden, ob sich die Bekanntgabe von Informationen auf die auswärtigen Belange
teilig auswirken kann.
teil ist, was den außenpolitischen Zielen und der zu ihrer Erreichung verfolgten außenpolitischen Strategie abträglich ist. Wann eine Auswirkung auf die Beziehungen zu einem ausländischen Staat ein solches Gewicht hat, dass sie in diesem Sinne als
teil anzusehen ist, hängt ebenfalls von der Einschätzung der Bundesregierung ab. Randnummer 27 Was den Grad der Gewissheit
teiliger Auswirkungen anbelangt, lässt die Vorschrift des § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG deren Möglichkeit ausreichen. Eher fernliegende Befürchtungen scheiden hingegen aus. Der mögliche Eintritt von
teilen für die internationalen Beziehungen kann nur Gegenstand einer plausiblen und
vollziehbaren Prognose sein, die ihrerseits nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist. Ob und wie sich das Bekanntwerden von Informationen auf die außenpolitischen Ziele auswirkt, hängt von auf die Zukunft bezogenen Beurteilungen ab, die notwendig mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden sind. Das Gericht kann insoweit nur
prüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen hat (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 22/08 – juris Rn. 14 ff.). Randnummer 28 Die von der Beklagten angeführte Zielsetzung des Erhalts guter diplomatischer Beziehungen, insbesondere einer vertrauensvollen Zusammenarbeit, zu den mit den SMS adressierten Staaten und anderen Staaten in Bezug auf die Ukraine sowie zur Ukraine selbst hält sich im Spielraum außenpolitischer Gestaltung. Randnummer 29 Die Beklagte hat auch plausibel dargelegt, dass die Veröffentlichung der SMS ohne die Schwärzungen der Wörter 68 und 99 in SMS 1, der Wörter 20 und 66 in SMS 2 und der Wörter 59 und 103 in SMS 3
teilige Auswirkungen auf diese Beziehungen haben kann. Dies begründet sie damit, dass die Wörter den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine gegenüber dem jeweiligen Empfänger konkret bezeichneten. Diese Bezeichnungen seien mit Blick auf den jeweiligen Adressaten angepasst und variierten deshalb. Würden sie außerhalb des Kontexts öffentlich, könnte dies den Eindruck erwecken, die Bundesregierung würde ihren Standpunkt zum russischen Angriffskrieg relativieren, was zu Unverständnis bei anderen Staaten führen könnte. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Es ist
vollziehbar, dass das Bekanntwerden der in den SMS verwendeten Bezeichnungen des russischen Angriffskrieges, welche hierdurch unmittelbar der Bundesregierung zugerechnet werden können, zu einer Schwächung der Position der Bundesregierung führen können. Ebenso ist plausibel, dass das Bekanntwerden des Wortlauts die internationalen Beziehungen stärker belasten kann als die abstrakte Umschreibung des diplomatischen Vorgehens der Bundesaußenministerin. Soweit der Kläger einwendet, die Bundesregierung habe ihre Position durch anderweitige Äußerungen unmissverständlich artikuliert, ergibt sich gerade aus einer etwaigen Diskrepanz die möglicherweise wahrgenommene Relativierung der Position. Soweit der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus ausgeführt hat, dass im Kontext der hybriden Kriegsführung und durch andere Staaten gesteuerten Desinformationen eine zusätzliche Skandalisierung des Verhaltens der Bundesregierung drohe, ist auch dies nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass in dem konkreten Fall der Bezeichnung des russischen Angriffskrieges die Information zu einer verzerrenden Darstellung der deutschen Position genutzt werden kann und wird, was sich wiederum negativ auf die Beziehungen der Beklagten zu anderen Staaten einschließlich der Ukraine auswirken kann. Anders, als der Kläger mit Bezug auf die Ausschlussgründe des § 3 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 4 Var. 2 IFG – bei denen eine behördliche Einschätzungsprärogative gerade nicht besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 – 7 C 21/16 – juris Rn. 22) – ausführt, bestehen im Rahmen der hier zu berücksichtigenden internationalen Auswirkungen auch deutlich geringere Möglichkeiten der Bundesregierung, auf den öffentlichen Diskurs in anderen Staaten einzuwirken. Der Behördenvertreter hat hierzu
vollziehbar ausgeführt, die SMS könnten etwa in Russland außerhalb des ursprünglichen Kontexts für propagandistische Zwecke genutzt werden und das Auswärtige Amt könne in anderen Staaten faktisch keine Richtigstellung erwirken. Randnummer 30 Es ist ebenfalls plausibel dargelegt, dass die Offenlegung der übrigen Schwärzungen
teilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen haben kann. Dies hat die Beklagte damit begründet, dass sich die SMS ohne die Schwärzungen den jeweiligen Empfängern zuordnen ließen. Allein wenn bekannt würde, dass das Auswärtige Amt die Texte der SMS, welche die Bundesministerin persönlich an die Vertreter der Empfängerstaaten versandt hat, an die Öffentlichkeit herausgegeben und damit die übliche Vertraulichkeit gebrochen habe, drohten negative Folgen für die zukünftige Kommunikation mit Staatenvertretern. Die Annahme, dass die direkte persönliche Kommunikation per SMS zwischen zwei Außenminister/innen in Bezug auf ein politisch äußerst sensibles Thema wie den Prozess diplomatischer Entscheidungsfindungen zum Umgang mit dem Angriffskrieg auf die Ukraine von einer hohen Vertraulichkeit der Kommunikation geprägt ist und auf Seiten der Empfänger entsprechende Erwartungen bestehen, erscheint dem Gericht einleuchtend. Ebenso ist es
vollziehbar, dass der Vertrauensbruch als gravierender wahrgenommen würde, wenn der konkrete Wortlaut einer von der Bundesaußenministerin persönlich verfassten SMS an einen bestimmten Empfänger veröffentlicht würde, als bei Veröffentlichung der nicht konkreten Empfängerstaaten zuzuordnenden Entwürfe. Randnummer 31 Es ist auch plausibel dargelegt, dass die einzelnen von der Beklagten benannten Wörter die Zuordnung der SMS an die jeweiligen Empfänger erlauben würden. Dies liegt für die Namen der Empfänger (SMS 1, 2 und 3, je Wort 2) und das Empfängerland (SMS 1 Wörter 16 und 115, SMS 2 Wort 92, SMS 3 Wort 121) auf der Hand, ebenso für den Ort des letzten Treffens in SMS 3 (Wort 14), der
den Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung die Hauptstadt des Empfängerlandes bezeichnet.
vollziehbar ist dies auch für den Ort des nächsten Treffens (SMS 4 Wort 113) und den Ort und Zeitpunkt des nächsten Treffens (SMS 4 Wörter 25 bis 28). Hier hat der Behördenvertreter plausibel dargelegt, dass sich aus diesen Daten jeweils der Empfänger individualisieren lasse. Im Einklang hiermit wurde der Ort "New York" in den Entwürfen nicht geschwärzt, weil ein Zusammentreffen einer Vielzahl von Vertretern einer Individualisierbarkeit entgegensteht. Schließlich ist es auch
vollziehbar, dass die Beschreibung der Tätigkeit des Empfängers (SMS 3 Wörter 32 bis 39), die
Angaben des Behördenvertreters bestimmte Erfolge in einem bestimmten Land bezeichnen, und die Beschreibung eines Textelements der Resolution, welches in öffentlich
vollziehbarer Weise von einem bestimmten Land eingebracht wurde (SMS Wörter 81 bis 89), das adressierte Land individualisierbar machten. Randnummer 32 b) Dem Informationszugang steht im Übrigen nicht § 9 Abs. 3, 1. Alt. IFG entgegen. Danach kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt. Die dem Kläger überlassenen Entwürfe weisen aber, wie ausgeführt, keinen identischen Informationsgehalt mit den begehrten SMS auf. Schließlich scheitert der Zugang nicht daran, dass die
richten derzeit auf dem Smartphone gespeichert sind und ein unmittelbarer Ausdruck der SMS
Angaben der Beklagten technisch nicht möglich ist. Der Kläger hat die Übersendung von Kopien, Ablichtungen oder Ausdrucken beantragt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1,
1 Satz 1 Nr. 1 UIG abzulehnen ist, soweit das Bekanntgeben der Informationen
teilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
den oben (2.) ausgeführten Maßstäben, die auch für das UIG gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2016 – 7 C 32/15 – juris Rn. 29 ff.), würde sich die Bekanntgabe der zu schwärzenden Wörter
teilig auf die internationalen Beziehungen auswirken. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe ist nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Außenpolitik der Bundesregierung in Bezug auf den russischen Angriffskrieg
wie vor eine große Bedeutung zukommt, weswegen hier auch das Interesse der Beklagten an der Abwendung drohender Schäden hohes Gewicht hat. Gründe, warum ein öffentliches Interesse gerade an der Offenlegung der Bezeichnung des Ukraine-Krieges gegenüber bestimmten Staaten und der Zuordnung bestimmter SMS zu bestimmten Adressaten besteht, sind dagegen nicht ersichtlich. Es ist fernliegend, dass, wie der Kläger meint, die Kenntnis dieser Bezeichnungen dazu beitragen würde, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und den Umweltschutz zu verbessern. Selbst, wenn die Resolution als umweltrelevante Maßnahme anzusehen wäre, entbehren jedenfalls die geschwärzten Passagen der SMS jeglichen Umweltbezugs. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001639212
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.