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KG Berlin 25. Zivilsenat 25 U 72/25 Beschluss Geltendmachung von Ansprüchen des ausländischen Haftpflichtversicherers durch das Deutsche Büro Grüne Ka

Geltendmachung von Ansprüchen des ausländischen Haftpflichtversicherers durch das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. Leitsatz Das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. ist zur aktiven Geltendmachung von Ansprüchen des ausländischen Haftpflichtversicherers nicht berechtigt. (Rn.5) Sonstiger Orientierungssatz Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Berufung vor dem KG Berlin ( 25 U 72/25 ) ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgewiesen worden. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin II,

  1. April 2025, 50 O 200/24 V Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts Berlin II vom 23.04.2025, Az. 50 O 200/24 V, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Widerklage als unbegründet abgewiesen wird. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen . Gründe Randnummer 1 Der Senat ist einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach mündlicher Verhandlung nicht erfordern und eine solche auch nicht aus sonstigen Gründen geboten ist. Randnummer 2 Das Berufungsgericht kann die im ersten Rechtszug lediglich als unzulässig abgewiesene Klage mit der Maßgabe zurückweisen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird (vgl. BGH, Urteil vom
  2. Dezember 1970 – VI ZR 174/68 –, NJW 1971, 564). Randnummer 3 Die Widerklage ist unbegründet. Eine Aktivlegitimation des Widerklägers für den von ihm geltend gemachten Anspruch ist nicht festzustellen. Randnummer 4 Ein Schaden des Beklagten in Gestalt der seitens der Regulierungsbeauftragten gezahlten Kosten für den Einsatz der Feuerwehr, den er von der Drittwiderbeklagten verlangen könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Dem stehen auch die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom
  3. Oktober 2025 nicht entgegen. Selbstverständlich trifft es zu, dass der Beklagte gegen den ihm gegenüber gemäß § 10 AuslPflVG erhobenen Anspruch die Einwendungen geltend machen kann, die auch der ausländischen Haftpflichtversicherung zustehen. Um solche Einwendungen geht es hier aber nicht. Vielmehr nimmt der Beklagte einen bis dahin am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten, den er für den (alleinigen) Unfallverursacher hält, aktiv im Wege der Drittwiderklage in Anspruch. Dafür müsste ihm zumindest der durch die aufgewendeten Kosten entstandene Vermögensschaden entstanden sein. Ein solcher ist aber auch auf den Hinweis des Senats vom
  4. August 2025 nicht vorgetragen. Randnummer 5 Die Unfallregulierung nach den Grundsätzen des Systems der Grünen Karte bzw. der ggf. bestehende Direktanspruch gegen das jeweilige Büro des Unfalllandes bezwecken den Schutz von Verkehrsopfern, die nicht gezwungen sein sollen, wegen des Schadensfalls Schädiger bzw. Versicherer außerhalb des Landes in Anspruch zu nehmen, in dem sich der Unfall ereignete (vgl. BGH, Urteil vom
  5. 2008 - VI ZR 188/07, NJW 2008, 2642; BGHZ 57, 265; ÖstOGH, VersR 2005, 530). Außerdem sollen ihnen Ansprüche gegen den Versicherer des Unfallfahrzeugs zumindest in dem Umfang zukommen, wie sie sich ergäben, wäre das Fahrzeug im Besuchsland haftpflichtversichert (vgl. BGH, Urteil vom
  6. 2008 - VI ZR 188/07, NJW 2008, 2642). Hierzu dienen die Einrichtung der jeweiligen Landesbüros und die Gewährung von Mindestdeckungsschutz nach den Regeln des Besuchslandes wie auch die Statuierung eines Direktanspruchs nach dem deutschen Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz (AuslPflVG). Nicht vom Zweck dieser Regelungen erfasst ist aber die Erleichterung der Durchsetzung von Ansprüchen der ausländischen Unfallbeteiligten bzw. deren Haftpflichtversicherung im Land des Unfalls (vgl. BGH, Urteil vom
  7. 2008 - VI ZR 188/07, NJW 2008, 2642). Der Beklagte ist daher nicht ermächtigt, als Sachwalter der ausländischen Haftpflichtversicherung deren Ansprüche in Deutschland geltend zu machen. Eine Rechtfertigung dazu ergibt sich weder – wie ausgeführt – aus dem Zweck noch aus den Regelungen des AuslPflVG. Auch die Satzung des Beklagten sieht dies im Übrigen nicht vor. Nach deren § 10 Abs. 2 werden Schadenaufwendungen des Beklagten, die von dem ausländischen Büro nicht ersetzt werden, nicht etwa von dem Beklagten (gerichtlich) gegen die Schädiger geltend gemacht, sondern vielmehr von der Gemeinschaft der Mitglieder getragen. Randnummer 6 Abgesehen davon, dass nicht einmal eine Zahlung durch ihn behauptet wird, ist ein eigener Schaden des Beklagten auch deshalb nicht ersichtlich, da ihm in Höhe der getätigten Aufwendungen ein Ersatzanspruch zusteht. Er wird allein im Interesse und für Rechnung des ausländischen Haftpflichtversicherers tätig. Randnummer 7 Die Mitgliedsländer des Systems der Grünen Karte sind verpflichtet, zentrale Regulierungsstellen einzurichten, sogenannte "Grüne-Karte-Büros"; in Deutschland ist das der Beklagte. Das Büro, in dessen Land ein Ausländer einen Unfall verursacht hat, ist verpflichtet, dem Geschädigten (vollständigen) Schadenersatz zu leisten. Grundlage dessen ist ein in dem zwischen den Büros geschlossenen Abkommen enthaltenes Garantieversprechen (BGH, Urteil vom
  8. 2008 - VI ZR 188/07, NJW 2008, 2642). Die Büros des Unfalllandes treten aber wegen der Unfallereignisse, die sich in ihrem jeweiligen Gebiet ereignen, lediglich als Regulierungsstellen in Vorlage. Im Innenverhältnis trifft die Pflicht zur Kostenübernahme allein die Heimatbüros bzw. die jeweiligen Heimatversicherer, sodass das regulierende Büro von dem Büro des Landes, aus dem das Fahrzeug des Verursachers stammt, seine Aufwendungen erstattet verlangen kann (BGH, Urteil vom
  9. 2008 - VI ZR 188/07, NJW 2008, 2642; ÖstOGH, VersR 2005, 530). Sonstiger Langtext Hinweis: Die Berufung ist durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001639216

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