HZVO entsprechend – prüft, ob das Zweitstudium nach einer Familienphase "zum Zwecke der Wiedereingliederung" angestrebt wird. Diese Zweckbindung verneint es schließlich mit der Begründung, die familiäre Belastung habe noch vor Beendigung seines betriebswirtschaftlichen Masterstudiums geendet. Sinngemäß stellt es damit fest, dass es keiner Wiedereingliederung in das Berufsleben mithilfe eines Zweitstudiums (mehr) bedarf, weil die berufliche Entwicklung des Antragstellers mit dem Abschluss seines Masterstudiums nach dem Ende der Familienphase bereits ihren Fortgang genommen hat. Der Antragsteller stellt dies mit seinem Beschwerdevorbringen nicht in Frage. Vielmehr lässt sein Motivationsschreiben vom 10. Juli 2025, mit dem er sich bei der Antragsgegnerin beworben hat, erkennen, dass es ihm auch selbst nicht um eine Wiedereingliederung oder einen Neueinstieg nach einer Familienphase geht, sondern er "in den vergangenen zwei Jahren habe feststellen müssen, dass ihm in seinem Berufsfeld der Zugang zu geeigneten Positionen verwehrt bleibe und ihn die systemische Coaching-Weiterbildung seinem Berufsziel nicht ausreichend nähergebracht habe". Für diese besonderen beruflichen Gründe wurden ihm in der Messzahlberechnung bereits sieben Punkte gutgeschrieben, weil die Antragsgegnerin im Sinne des Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 2 BerlHZVO davon ausgegangen ist, dass die berufliche Situation des Antragstellers dadurch erheblich verbessert werde, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänze. Randnummer 5 Demgegenüber ist die Regelung des Abs.
HZVO auf einen Ausgleich von Nachteilen gerichtet, die in Gestalt einer Unterbrechung oder einer zeitlichen Verzögerung des beruflichen Fortkommens aufgrund familiärer Verpflichtungen erlitten wurden. Solche Nachteile legt der Antragsteller aber nicht überzeugend dar. Seine Begründung, die familiäre Verpflichtung, seine Mutter zu betreuen, habe ihn regional gebunden und eine frühere Aufnahme des Zweitstudiums verhindert, ist nicht plausibel. Dass er dieses begonnen hätte, wenn keine solche Verpflichtung bestanden hätte, ist nicht dargetan. Dagegen spricht, dass er sich zunächst für ein betriebswirtschaftliches Masterstudium an der Y... entschieden hat, während nicht erkennbar ist, weshalb beispielsweise selbst bei anfänglich noch fortbestehender Ortsgebundenheit nicht auch ein Psychologiestudium an der Q... in Betracht gekommen wäre. Die von ihm in seinem Motivationsschreiben beschriebenen Nachteile resultieren vielmehr aus den von ihm getroffenen Berufswahlentscheidungen, die sich für sein "klar definiertes Berufsziel: eine Tätigkeit im Produkt- und Forschungsmanagement im Bereich KI-gestützter Integrationspsychologie" als inhaltlich nicht hinreichend erwiesen haben, sondern seiner Ansicht nach der Ergänzung durch eine "fundierte psychologische Qualifikation" bedürfen. Dieser Wunsch, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, ist nachvollziehbar, hat aber nichts mit dem Ziel der Wiedereingliederung in das Berufsleben nach einer Familienphase zu tun. Randnummer 6 In Anbetracht dieser Ausführungen bedarf mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Abs.
HZVO keiner Erörterung, ob die Antragsgegnerin die familiären Gründe bei der Messzahlberechnung hinreichend gewürdigt hat. Ebensowenig kommt es auf den Einwand des Antragstellers an, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend aufgeklärt, aus welchen Gründen ihm die beiden zusätzlichen Punkte nach Abs.
HZVO nicht gewährt worden seien. Aus welchem Grund sich dem Verwaltungsgericht weitere Aufklärungsmaßnahmen hätten aufdrängen müssen, legt er nicht dar. Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 12. November 2025 nicht berücksichtigt, aufgrund der fünfjährigen Pflege seiner Mutter sei er ortsgebunden gewesen und habe seine akademische Laufbahn erst danach fortsetzen können, lässt er außer Betracht, dass das Verwaltungsgericht maßgeblich darauf abgestellt hat, dass er sein 2012 begonnenes Masterstudium fortgesetzt und abgeschlossen hat. Randnummer 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Randnummer 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001639272
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.