Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der am 6 ... 1995 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er begehrt zuletzt die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Randnummer 2 Der Kläger beantragte am 24. Februar 2023 in Kroatien Asyl, reiste nach eigenen Angaben am 3. März 2023 in die Bundesrepublik ein und stellte am 7. März 2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Randnummer 3 In seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 19. März 2024 gab der Kläger im Wesentlichen an, Wehrdienst habe er bisher nicht geleistet. Er habe im Jahr 2022 an einer zweiwöchigen Ausbildung an Schusswaffen für Gummigeschosse teilgenommen, um im öffentlichen Dienst arbeiten zu dürfen. Grund der Ausreise sei die Mobilisierung in Russland für den Krieg in der Ukraine gewesen. Er wolle weder in der Ukraine Menschen töten noch selbst getötet werden. Ein Freund, welcher bei der örtlichen Bezirksverwaltung des Innenministeriums arbeitet, habe ihn gewarnt, dass er bald zum Kriegsdienst herangezogen werden könnte. Deshalb habe er sein Arbeitsverhältnis als Lehrer im Januar 2023 gekündigt und sei am 22. Februar 2023 auf dem Luft- und Landweg aus Russland ausgereist. Einen schriftlichen Einberufungsbefehl habe er nicht erhalten. Ein Beamter habe ihn aber Anfang Februar 2023 aufgefordert, sich bei der Armee zu melden. Unter einer Kriegsdienstentziehung leide in Tschetschenien die gesamte Familie. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte er, am Flughafen vom Geheimdienst festgenommen, verhört und gefoltert zu werden. Anschließend würde er in den Ukrainekrieg geschickt werden. Randnummer 4 Nachdem die kroatischen Asylbehörden ein Info-Request zum dortigen Asylverfahren nicht beantwortet hatten, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 17. Juli 2024 vollumfänglich als einfach unbegründet ab (Ziffern 1 bis 3), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen (Ziffer 4), forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation auf, die Bundesrepublik binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. Unanfechtbarkeit zu verlassen (Ziffer 5), und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass es bereits am Vorliegen eines asyl- bzw. flüchtlingsrelevanten Merkmals fehle. Es sei auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Rahmen des Grundwehrdienstes in den Ukrainekrieg entsandt werde und ihm damit einhergehende Gefahren für Leib und Leben oder eine zwangsweise Heranziehung zu völker- und /oder menschenrechtswidrigen Handlungen drohen würden. Dies gelte auch unter besonderer Berücksichtigung der Herkunft des Klägers aus der Teilrepublik Tschetschenien. Da es sich bei ihm nicht um einen exponierten Kritiker der tschetschenischen Regierung oder des Ukrainekrieges handele, sei von keiner gesteigerten Gefährdung des Klägers auszugehen. Er sei in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt im Heimatland durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. So habe er über sieben Jahre Berufserfahrung in zwei verschiedenen Tätigkeiten gesammelt. Insofern sei davon auszugehen, dass er auch im Fall der Rückkehr seinen Lebensunterhalt – ggf. mit Unterstützung seiner im Herkunftsland verbliebenen Verwandten – selbst erwirtschaften könne. Randnummer 5 Der Kläger hat am 22. Juli 2024 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Ihm drohe die Einziehung zum Wehrdienst und der Einsatz in der Ukraine. Sein kleiner Bruder sei eingezogen worden, obwohl er massive Augenprobleme hatte. Bei seinen Eltern sei wegen des Militärdienstes schon wiederholt durch die Bezirkspolizei und den Bürgermeister des Dorfes nach ihm gefragt worden. Auch als Reservist laufe er Gefahr, jederzeit eingezogen zu werden. Er leide an einer schweren psychischen Erkrankung (u.a. generalisierte Angst- und Panikstörung; depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode) und befinde sich deswegen seit Mai 2023 in ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung bei dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie J ... . Randnummer 6 Am 23. September 2024 hat der Kläger die Ehe mit der russischen Staatsangehörigen W ... geschlossen, der das Bundesamt mit Bescheid vom 26. Juli 2017 den subsidiären Schutz zuerkannt hat. Auf dieser Grundlage wurden ihr fortlaufend Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen erteilt. Ihre aktuelle Aufenthaltserlaubnis ist bis zum 4. Juni 2027 gültig. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2025 hat das Bundesamt den der Ehefrau des Klägers zuerkannten subsidiären Schutz widerrufen und festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Der Widerrufsbescheid ist Gegenstand des bei der Kammer anhängigen Klageverfahrens Q ... . Frau W ... und der Kläger sind die Eltern der am 16. Juli 2025 geborenen Tochter F ... . Randnummer 7 In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Ziffern 5 und 6 des Bescheids vom 17. Juli 2024 aufgehoben. Die Beteiligten haben insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 8 Der Kläger beantragt unter Zurücknahme der Klage im Übrigen zuletzt, Randnummer 9 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juli 2024 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zu gewähren, Randnummer 10 hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid, soweit er noch Gegenstand des Rechtsstreits ist. Randnummer 14 Das Gericht hat den Beteiligten die der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt und den Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie des Berliner Landesamtes für Einwanderung verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 15 I. Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt haben, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 (entsprechend) der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Randnummer 16 II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben, aber unbegründet. Randnummer 17 Der Asylantrag des Klägers ist zulässig; bei diesem handelt es sich nicht um einen Zweitantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 des Asylgesetzes (AsylG; dazu 1). Der Kläger hat aber im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (dazu 2) noch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich der Russischen Föderation (dazu 3). Der Bescheid des Bundesamtes vom 17. Juli 2024 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Randnummer 18 1. Der Asylantrag des Klägers ist zulässig. Es liegt kein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG vor. Sein streitgegenständlicher Asylantrag vom 7. März 2023 stellt keinen Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG dar, der nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen gewesen wäre. Randnummer 19 Ein Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG in der Bundesrepublik Deutschland einen weiteren Asylantrag stellt; in diesem Fall ist ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen (§ 71a Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG). Die nationale Fristgebundenheit bei Zweitanträgen steht dem Unionsrecht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 – juris Rn. 55 ff.); aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ist die Anwendung des § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG ausgeschlossen. Randnummer 20 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat seinen Asylantrag in Deutschland nicht nach, sondern vor dem erfolglosen Abschluss seines kroatischen Asylverfahrens gestellt. Unabhängig von der Frage, ob und wann die kroatischen Asylbehörden die weitere Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wegen der Weiterreise des Klägers nach Deutschland eingestellt haben, wäre in dieser Einstellungsentscheidung jedoch kein erfolgloser Verfahrensabschluss im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG zu sehen. Ein solcher setzt nämlich europarechtlich das Vorliegen einer bestandskräftigen Entscheidung über den jeweils früheren Antrag zum Zeitpunkt der weiteren Antragstellung voraus (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-123/23 und C-202/23 – juris Rn. 74 unter Bezugnahme auf Art. 2 Buchst.
(2)Diese Erkenntnisse zugrunde gelegt, ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger außerhalb Tschetscheniens gegen seinen Willen eingezogen und in den Ukrainekrieg geschickt wird. Soweit ihm in der russischen Teilrepublik Tschetschenien auch als Reservist eine Zwangsrekrutierung droht (s.o.), scheidet eine Zuerkennung subsidiären Schutzes aus, weil der Kläger auf die Inanspruchnahme internen Schutzes nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG verwiesen werden kann. Randnummer 53 Nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG wird einem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes internen Schutz genießt, d.h. ihm die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens nicht droht oder er Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Letzteres setzt auch voraus, dass der Ausländer dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet und sein Existenzminimum auf einem Niveau gesichert ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – BVerwG 1 C 4/20 – juris Rn. 27 ff. m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers nach Art. 4 Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Nach Erwägungsgrund 27 Satz 2 Richtlinie 2011/95/EU besteht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass dem Antragsteller kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht, wenn die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder Vertretern des Staates ausgeht (vgl. zur Heranziehung dieses Erwägungsgrundes: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021, a.a.O., Rn. 14). Randnummer 54 Auch bei einer Vorverfolgung des Klägers durch tschetschenische Behörden Anfang des Jahres 2023 und der sich daraus ergebenden Geltung der genannten Vermutung zu seinen Gunsten, wird diese vorliegend durch stichhaltige, gegen eine drohende Gefahr eines ernsthaften Schadens auch in anderen Landesteilen der Russischen Föderation als Tschetschenien sprechende Gründe widerlegt. Randnummer 55 Zwar können gesuchte Personen nach den Erkenntnissen der Kammer durch örtliche Behörden zum Beispiel auf Grund ihrer Registrierung auch außerhalb Tschetscheniens gefunden werden. Wer zum Beispiel von regionalen Polizeibehörden wegen eines anhängigen Strafverfahrens offiziell gesucht wird, kann auf Grundlage von in seiner Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch andernorts festgenommen und in seine Heimatregion überstellt werden. Allerdings erfolgen offizielle Überstellungen in andere Regionen der Russischen Föderation nur bei einem durch Beweise untermauerten hinreichenden Tatverdacht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2024 – OVG 12 B 17/23 – juris Rn. 29 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation der Länderinformation, Russische Föderation, Version 14 [BFA, Länderinformation, Version 14], S. 70; AA, Lagebericht 2024, S. 18; EASO, Country of Origin Information Report Russian Federation, The Situation for Chechens in Russia, August 2018, S. 50 f.; Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 68). Randnummer 56 Im Fall des Klägers ist jedoch weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass ihm von den tschetschenischen Behörden zu irgendeinem Zeitpunkt die Begehung einer Straftat vorgeworfen oder wegen einer solchen Tat offiziell strafrechtlich gegen ihn ermittelt wird. Gegen eine landesweite Belangung des Klägers spricht, dass er nach seinen Angaben beim Bundesamt und ausweislich seines im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Reisepasses im Februar 2023 auf dem Luftweg aus der Russischen Föderation hat ausreisen können. Den vorliegenden Erkenntnissen zufolge aber werden an russischen Flughäfen alle Reisenden vor dem Grenzübertritt von den Behörden sehr sorgfältig kontrolliert und, sollte ein Grund vorliegen, der gegen die Ausreise spricht (wie z.B. Fahndung, aktuell geführte Strafverfahren, hohe Schulden), ihnen der Grenzübertritt verweigert bzw. im Falle einer Fahndung die Person festgenommen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. September 2022 – VG 33 K 507.19 A – EA S. 9 unter Bezugnahme auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24. Juni 2022 [Az. 4 ... ]). Randnummer 57 Etwas anderes folgt auch nicht aus einer etwaigen Sanktionierung als sogenannter Wehrdienstverweigerer wegen der erfolgten Ausreise des Klägers als Person im grundwehrdienstpflichtigen Alter. Nach den einschlägigen russischen Gesetzen stellt das Nichterscheinen beim Militärkommissariat nach Erhalt einer Vorladung – beispielsweise zu einer ärztlichen Untersuchung oder einer ergänzenden/zusätzlichen ärztlichen Untersuchung – nach Art. 21.5 des russischen Ordnungswidrigkeitengesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldstrafe von 10.000 bis 30.000 Rubel (circa 100 bis 300 Euro) geahndet wird. Der Strafrahmen für das Nichtbefolgen eines Einberufungsbefehls zum Grundwehrdienst (draft evasion) reicht gemäß Art. 328 Abs. 1 des russischen Strafgesetzbuches von einer Geldstrafe von bis zu 200.000 Rubel (circa 2.050 Euro) bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Hierbei muss das Gericht allerdings nachweisen, dass eine vorsätzliche Absicht zur Wehrdienstverweigerung vorlag, was beispielsweise durch den Nachweis „wiederholter Versäumnisse” ohne triftigen Grund beim Militärdienstamt belegt werden kann (EUAA, COI, 12/25, S. 87 f.). Die Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor. Er hat bis zu seiner Ausreise und nach seinem Bekunden in der mündlichen Verhandlung bis heute weder eine schriftliche Vorladung noch einen Einberufungsbefehl erhalten. Randnummer 58 Zwar mag für bestimmte Gruppen von Tschetschenen wie zum Beispiel Regimekritiker, die in einen persönlichen Konflikt mit Kadyrow oder seinem direkten Umfeld geraten, darüber hinaus gelten, dass sie unter bestimmten Umständen auch ohne offizielle Fahndung gegen ihren Willen nach Tschetschenien zurückgebracht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2024, a.a.O., Rn. 30; BFA, Länderinformation, Version 14, S. 70). Für den Kläger gilt dies jedoch nicht. Er hat sich auch nach eigenen Angaben in keiner Weise exponiert oder regimekritisch geäußert oder betätigt. Bis zu seiner Ausreise hat er nach seinem Vortrag in der Anhörung beim Bundesamt keine ernsten Probleme mit Behörden in der Russischen Föderation gehabt. Randnummer 59 Der Kläger kann auch sicher und legal in einen anderen Landesteil der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens reisen, sich dort niederlassen und dort sein Auskommen finden (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Die Niederlassung in anderen Landesteilen ist legal möglich, auch ohne eine vorherige Rückkehr in die Heimatregion (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2024, a.a.O., Rn. 29; BFA, Länderinformation, Version 17, S. 156 f.; AA, Lagebericht 2024, S. 32). Die Registrierung des Wohnortes ist verpflichtend und kostenlos; sie ist unter anderem Voraussetzung für den Bezug von medizinischer Versorgung und Sozialbeihilfen wie z.B. Sozialhilfe, Arbeitslosengeld oder Renten- bzw. Pensionszahlungen (vgl. BFA, Länderinformation, Version 17, S. 147, 156; IOM, Russische Föderation: Länderinformationsblatt 2022 [IOM, Länderinformation 2022], S. 5). Randnummer 60 Dem 30 Jahre alten Kläger wird es nach Überzeugung der Kammer möglich sein, in der Russischen Föderation seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er ist im erwerbsfähigen Alter, verfügt über ein abgeschlossenes Lehramtsstudium des Fachbereichs Sport und hat vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation drei Jahre als Sportlehrer sowie vier bis fünf Jahre im Innenausbau (Leichtbauweise und Fliesenverlegung) gearbeitet. Zwar hat der Kläger im Klageverfahren ein fachärztliches Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie J ... vom 11. Februar 2026 eingereicht, wonach er an einer schweren psychischen Erkrankung (generalisierte Angst- und Panikstörung; depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode; Zwangsgedanken und Grübelzwang; nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus; Burnout-Syndrom) leide. Unabhängig davon, ob dieses Attest den aus § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) folgenden Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung genügt, die nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entsprechend gelten, ist es für die Frage unergiebig, ob der Kläger erwerbsfähig ist. Ihm wird hierin lediglich eine fehlende Reisefähigkeit bescheinigt. Gegen das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit des Klägers spricht vor allen Dingen der Umstand, dass ihm mit Bescheid des Landesamts für Einwanderung vom 3. Februar 2025 die Aufnahme einer Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter bei der Firma R ... im Umfang von 30 Stunden/Woche gestattet worden ist und er ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen auch aktuell noch dort arbeitet. Randnummer 61 Nach den Erkenntnissen der Kammer gibt es in der Russischen Föderation viele Erwerbsmöglichkeiten, auch für ungelernte Personen. Hierbei handelt es sich überwiegend um Tätigkeitsangebote im kaufmännischen oder Pflegebereich. Es gibt aber auch zahlreiche Stellenangebote für ungelernte Personen im Callcenter, wobei die Möglichkeit besteht, im Homeoffice zu arbeiten. Fremdsprachenkenntnisse, über die der Kläger ausweislich seiner Angaben beim Bundesamt mit seinen vorhandenen Deutschkenntnissen verfügt, erhöhen dabei die Chancen auf dem Arbeitsmarkt (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau, Auskunft zu den Lebensbedingungen nach Rückkehr an das BAMF/AA vom 27. April 2021, S. 3 f.). Es ist jedenfalls aktuell nichts dafür ersichtlich, dass diese Erwerbsmöglichkeiten infolge der verhängten Wirtschaftssanktionen zum gegenwärtigen Zeitpunkt vollständig ausgeschlossen wären. Insofern ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Russische Föderation – auch unter Berücksichtigung der aufgrund von Sanktionen und Kriegswirtschaft herbeigeführten schwierigen wirtschaftlichen Lage in der Russischen Föderation (vgl. CSIS, Briefs, 01/2026, S. 1) – seinen Lebensunterhalt für sich (und seine Ehefrau und Tochter) in dem erforderlichen Umfang selbständig sichern können wird. Randnummer 62 Sollte die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Kläger scheitern oder nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt in angemessenem Umfang zu sichern, kann die Familie im Übrigen auf staatliche Unterstützung verwiesen werden. Bedürftige Menschen können – auf niedrigem Niveau – staatliche Hilfen in Anspruch nehmen (BFA, Version 17, S. 137 ff.). Es ist ein System der sozialen Sicherheit und sozialen Fürsorge in Russland vorhanden, welches Pensionen auszahlt und die vulnerabelsten Bürger unterstützt. Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem Familien profitieren (BFA, a.a.O., S. 138 f.).Ferner ist davon auszugehen, dass der Kläger von seinen in der Russischen Föderation lebenden Eltern und Geschwistern unterstützt werden wird. Im gesamten Nordkaukasus sind der familiäre Zusammenhalt und die familiäre gegenseitige Unterstützungsbereitschaft besonders stark ausgeprägt. Es ist traditionell und gesellschaftlich üblich, dass nahe und ferne Verwandte füreinander auch wirtschaftlich einstehen (vgl. AA, Auskunft an VG Regensburg vom 29. September 2021, S. 6). Hinzu kommen anfangs die im Falle einer freiwilligen Ausreise zur Verfügung stehenden Rückkehrhilfen (vgl. dazu auch: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – BVerwG 1 C 10/21 – juris Rn. 25; vgl. zu einzelnen Rückkehrhilfen: https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/erin). Randnummer 63 Es ist auch nicht erkennbar, dass es dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar wäre, internen Schutz in der Russischen Föderation in Anspruch zu nehmen. Das dem Kläger attestierte Krankheitsbild ist auch in der Russischen Föderation behandelbar. Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Erkrankungen sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, auch wenn es in manchen Regionen nur einen eingeschränkten Zugang gibt. Psychische Krankheiten werden hauptsächlich mit Medikamenten behandelt. Häufig angefragte Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind verfügbar. Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos (vgl. BFA, a.a.O., S. 150). Auch wenn in der Praxis die Gesundheitsdienstleistungen oft erst nach einer verdeckten privaten Zuzahlung erbracht und die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Behandlungen und Untersuchungen teilweise erwartet wird (vgl. BFA, a.a.O., S. 147), kann der Kläger hierfür auf die ihm zur Verfügung stehenden Einkommensquellen verwiesen werden. Randnummer 64
- bb)Schließlich droht dem Kläger nach Überzeugung der Kammer auch kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG allein unter dem Gesichtspunkt eines „einfachen“/generellen Rückkehrers in die Russische Föderation. Randnummer 65 Ausweislich der aktuellen Erkenntnisse der Kammer haben russische Staatsangehörige, die aus dem Ausland zurückkehren, lediglich mit Befragungen durch (Grenz-)Beamte zu rechnen. Insbesondere Personen, die für einen längeren Zeitraum außerhalb der Russischen Föderation gewesen sind, müssen mit Befragungen bei Ankunft am Flughafen und einer Kontrolle ihrer Mobiltelefone in Bezug auf Bank- bzw. Finanz-Apps sowie Social-Media-Accounts rechnen. Als potentielle Risikofaktoren gilt beispielsweise die ukrainische Staatsangehörigkeit oder ein Hintergrund als (politischer) Aktivist. Es gibt Berichte über Strafverfahren, die im Anschluss an die Kontrolle von Mobiltelefonen an der Grenze eingeleitet wurden, etwa nachdem Finanztransaktionen an Fonds entdeckt worden waren, die möglicherweise mit der Ukraine in Verbindung stehen (vgl. zu alledem: EUAA, COI, 12/2025, S. 20). Die bloße Asylantragstellung im Ausland reicht ausweislich der aktuellen Erkenntnisse demgegenüber nicht aus, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von drohenden Verfolgungshandlungen oder einem ernsthaften Schaden, etwa in Gestalt von Strafverfolgungsmaßnahmen, im Falle einer hypothetischen Rückkehr in die Russischen Föderation auszugehen. Zwar hat das Auswärtige Amt berichtet, dass allein die Asylantragstellung im Westen bereits als verräterischer Akt bewertet werden könnte (vgl. AA, Lagebericht 2024, S. 31). Jedoch hat das Auswärtige Amt auf Nachfrage der Länderanalyse des Bundesamtes in der weiteren Folge die Auskunft erteilt, dass weder der Deutschen Botschaft in Moskau noch dem zuständigen Länderreferat in Berlin Fälle von Verfolgung bei Rückkehr allein aufgrund vorangegangener Asylantragstellung im Westen bekannt seien. Dies deckt sich mit den eigenen Erkenntnissen des Bundesamtes (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Russische Föderation, Gefährdungslage von Rückkehrerinnen und Rückkehrern aufgrund einer Asylantragstellung im Westen, 06/2025, S. 1; so auch: BFA, Länderinformation, Version 17, S. 156). Randnummer 66 Allein eine mögliche Befragung und/oder Kontrolle von Mobiltelefonen durch russische Grenzbeamte im Falle einer hypothetischen Rückkehr in die Russische Föderation reicht nach Auffassung der Kammer nicht aus, um von einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung im oben genannten Sinne ausgehen zu können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass hinsichtlich des Klägers kein zuvor benannter oder im Übrigen ersichtlicher Risikofaktor gegeben ist. Randnummer 67 3. Schließlich hat der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Randnummer 68
- a)Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht nicht. Randnummer 69 Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, [EMRK]) ergibt. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht, was in besonderen Ausnahmefällen auch aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht kommt. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union dazu darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. [Ibrahim] – Rn. 89 ff. und – C-163/17 [Jawo] – Rn. 90 ff.). Randnummer 70 Bei dem nationalen Abschiebungsschutz sind im Ausgangspunkt (nur) dem einzelnen Ausländer drohende Gefahren erheblich, nicht Gefahren, die Dritten drohen (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2004 – BVerwG 1 C 27.03 – juris Rn. 9; VGH München, Urteil vom 21. November 2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 17). Nationaler Abschiebungsschutz ist für jeden Ausländer einzeln und gesondert zu prüfen; eine Gewährung von „Familienabschiebungsschutz" kennt das nationale Recht nicht. Die Regelungen zum Familienasyl (§ 26 AsylG) sind auf den Abschiebungsschutz nach nationalem Recht weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Randnummer 71 Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist allerdings eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen (BVerwG, Urteil vom 16. August 1993 – BVerwG 9 C 7.93 – juris Rn. 10). Art. 6 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 12), enthält aber als wertentscheidende Grundsatznorm, dass der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, und gebietet die Berücksichtigung bestehender familiärer Bindungen bei staatlichen Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Bereits für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation ist daher im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr – grundrechtlich geschütztes – familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen. Randnummer 72 Maßgeblich ist für die typisierende Betrachtung im Rahmen der Rückkehrprognose nicht der – nicht auf Kernfamilien beschränkte – Schutzbereich des Art. 6 GG (dazu Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 6 Rn. 10) bzw. des Art. 8 EMRK. Bestehende, von familiärer Verbundenheit geprägte enge Bindungen jenseits der Kernfamilie mögen ebenfalls durch nach Art. 6 GG schutzwürdige besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft geprägt sein (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 2926/13 – juris Rn. 22 f.); sie rechtfertigen für sich allein aber nicht die typisierende Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45/18 – juris Rn. 18). Randnummer 73 Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der (Kern-)Familie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45/18 – juris Rn. 19 ff.). Randnummer 74 Dass dem Kläger bei einer gemeinsamen Rückkehr mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in die Russische Föderation dergleichen drohen könnte, ist nach den obigen Ausführungen zur Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes nicht ersichtlich. Randnummer 75
- b)Auch ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Randnummer 76 Dieser Vorschrift zufolge soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2011 – OVG 8 LB 221.09 – juris Rn. 27 m.w.N.). Auch ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Für die Bestimmung der „Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückführung eintreten wird. Randnummer 77 Jedenfalls angesichts der dargestellten, in der Russischen Föderation bestehenden Behandlungsmöglichkeiten der dem Kläger bescheinigten psychischen Erkrankungen scheidet die Feststellung eines Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen aus. Randnummer 78 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens für den für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen, nachdem diese sich durch die Aufhebung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbots ohne wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Die Eheschließung mit der russischen Staatsangehörigen W ... hat der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2024 mitgeteilt, ohne dass die Beklagte dies zeitnah zum Anlass genommen hätte, den Bescheid teilweise aufzuheben oder jedenfalls weitere Ermittlungen anzustellen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001639285