SGB 1 ist der Sozialleistungsträger zur Entziehung der Leistung berechtigt, wenn der Leistungsberechtigte seiner Mitwirkungspflicht zur Berechtigung des Leistungsumfangs nicht erfüllt. (Rn.43) 2. Zwischen der Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten
den §§ 60 bis 62 SGB 1 und der erheblichen Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. (Rn.45)
folgend nur noch: „die Antragstellerin“) und ihren minderjährigen Kindern, den Antragstellern zu 2 bis 4, Bürgergeld für die Zeit von August 2025 bis Juli 2026. In diesem Monat erfuhr er von laufenden strafrechtlichen Ermittlungen gegen die (geschiedene und vom Vater der Kinder getrennt lebende) Antragstellerin. Unter anderem waren Unterlagen aufgefunden worden, die auf die Ausübung eines Handelsgewerbes hindeuteten. Ferner war die Antragstellerin jedenfalls auf dem Papier bis vor kurzem Leasingnehmerin eines Fahrzeugs (Audi A 7 Sportback Baujahr 2021). Sie ist ferner Verfügungsberechtigte über ein Schließfach bei der Berliner (
folgend B.) Sparkasse, gemietet von ihrem volljährigen Sohn F C (
folgend: F.C.), aus welchem neben Silberbarren und Goldschmuck auch Bargeld in erheblichem Umfang beschlagnahmt wurde. Randnummer 2 Der Antragsgegner veranlasste daraufhin ein Kontoabrufersuchen. Das Bundesamt für Steuern teilte mit Schreiben vom
folgend A.C.) auch Kontoinhaber sei Randnummer 7 · Kontoauszüge der Volkswagenbank zur 12xxx für die Zeit 01.11.2023 bis 20.09.2025 + Darlehensvertrag + Fahrzeugschein + Leasingvertrag Randnummer 8 · Kontoauszüge der B. Sparkasse zur DExxx45 für die Zeit 22.11.2024 bis 20.09.2025 Randnummer 9 · Kontoauszüge der Kreissparkasse F (
folgend F.) zur DExxx54 für die Zeit 01.08.2020 bis 20.09.2025 Randnummer 10 · Kontoauszüge der KBank zur DExxx58 für die Zeit 25.06.2024 bis 20.09.2025; Randnummer 11 - von der Antragstellerin zu 2: Randnummer 12 · Kontoauszüge der B. Sparkasse zur DExxxx83 für die Zeit 24.07.2025 bis 20.09.2025 Randnummer 13 · Kontoauszüge der B. Sparkasse zur xxx04 für die Zeit 24.07.2025 bis 20.09.2025; Randnummer 14 - vom weiteren, volljährigen Sohn der Antragstellerin, F.C., der im August 2025 aus der elterlichen Wohnung ausgezogen ist, Randnummer 15 · Kontoauszüge der V Bank zur xxx für die Zeit 05.08.2025 + Darlehensvertrag + Fahrzeugschein + Leasingvertrag Randnummer 16 · Kontoauszüge der B. Sparkasse zum SFxxx für die Zeit 06.06.2025 bis 20.09.2025 und Erklärung was sich im Schließfach befindet Randnummer 17 · Kontoauszüge der B. Sparkasse zur DExxx31 für die Zeit 18.06.2024 bis 20.09.2025. Randnummer 18 Bei fehlender Mitwirkung könnten, wie im Schreiben des Antragsgegners weiter ausgeführt worden ist, die Leistungen entzogen werden, bis die Mitwirkungshandlungen
geholt werden. Randnummer 19 Mit weiterem Schreiben vom 4. September 2025 teilte der Antragsgegner mit, die Leistungen ab Oktober 2025 vorläufig
2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i. V. m. § 331 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) einzustellen. Randnummer 20 Die Antragstellerin antwortete mit Schriftsatz vom
weise noch nicht erfolgt seien. Randnummer 22 Am
Abwägung von Sinn und Zweck der Mitwirkungsvorschriften und dem öffentlichen Interesse am sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln mit dem Antragstellerinteresse am Erhalt der Leistungen seien diese bis zur Mitwirkung zu entziehen (§ 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I). Randnummer 24 Die Antragsteller haben hiergegen am
1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch gegen den Entziehungsbescheid vom 30. Oktober 2025 hat
2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Randnummer 38 Anzuordnen ist die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG jedenfalls dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse vom
welchen Maßstäben über die Aussetzung einer sofortigen Vollziehung zu entscheiden ist. Hat der Gesetzgeber aber - wie es § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG voraussetzt - an anderer Stelle bereits grundsätzlich die sofortige Vollziehbarkeit einer Verwaltungsentscheidung angeordnet, nimmt er damit in Kauf, dass eine angefochtene Entscheidung wirksam bleibt, obwohl über ihre Rechtmäßigkeit noch nicht abschließend entschieden worden ist. Randnummer 39 Von diesem Grundsatz ermöglicht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG eine Ausnahme. Zumindest in den Fällen einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit ist die Vollziehbarkeit auszusetzen, weil dann kein öffentliches Interesse an einer Vollziehung erkennbar ist. Unterbleiben muss die Aussetzung dagegen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist. Hier gibt es keine Veranlassung, von dem vom Gesetzgeber für richtig gehaltenen Grundsatz abzuweichen. In den übrigen Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht klar erkennbar ist, kommt es auf eine Interessenabwägung an (BT-Drs. 11/3480, S. 54). Je geringer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind, desto mehr muss für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, damit trotz bloßer Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Maßnahme entgegen der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers die aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann. Randnummer 40 Bei Beachtung dieser Maßstäbe hat die Beschwerde überwiegend Erfolg, während der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur teilweise Erfolg haben konnte. Randnummer 41 Das Sozialgericht ist in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsteller nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehren: Die erste diesbezügliche Mitteilung des Antragsgegners vom 4. September 2025 über eine Einstellung
2 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 331 SGB III ist von vornherein ins Leere gegangen, weil die Antragsteller Bürgergeldleistungen nicht ohne zu Grunde liegenden Verwaltungsakt erhalten, sondern aufgrund des Bewilligungsbescheids vom
dem derzeitigen Sachstand der Widerspruch der Antragsteller erfolgversprechend erscheint, soweit der Antragsgegner bewilligte Leistungen auch für die Vergangenheit entzogen hat. Dagegen ist die Entziehung ex nunc
der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig bzw. wird der Widerspruch hiergegen voraussichtlich keinen Erfolg haben. Randnummer 43 Rechtsgrundlage für die Entziehung ist § 66 SGB I. Die Vorschrift ermächtigt den Sozialleistungsträger, soweit die Voraussetzungen einer beantragten Sozialleistung nicht
gewiesen sind, die Leistung ganz oder teilweise zu entziehen, wenn der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten
den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht
kommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert (Absatz 1). Randnummer 44 Die Entziehung der Leistung bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten ist schon dann möglich, wenn die in § 66 Abs. 1 SGB I geregelten materiellen und die in § 66 Abs. 3 SGB I bestimmten formellen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. bereits Urteil des Senats vom 15. April 2025 – L 1 AS 1102/24 – juris Rn. 18 ). Randnummer 45 Zunächst muss der Antragsteller danach die in den §§ 60 bis 62 SGB I im Einzelnen vorgesehene und von dem Leistungsträger geforderte Mitwirkung unterlassen haben, obwohl er hiervon nicht
Ferner muss zwischen der Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten
den §§ 60 bis 62 SGB I und der erheblichen Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 2020 - B 14 AS 13/19 R - juris Rn. 15). Wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten darf die beantragte Leistung nicht versagt bzw. entzogen werden, wenn und soweit die Leistungsvoraussetzungen bereits
gewiesen sind. Formelle Voraussetzung für die Entziehung ist schließlich, dass der Antragsteller zuvor auf die Rechtsfolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht schriftlich hingewiesen worden und seiner Mitwirkungspflicht innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist nicht
gekommen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2004 - B 1 KR 4/02 R - juris Rn. 14 f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Randnummer 46 Die Antragsteller traf und trifft eine Mitwirkungsobliegenheit zur Vorlage der vom Antragsgegner noch geforderten Unterlagen bzw. zur Angabe der erbetenen Informationen gemäß § 60 SGB I.
1 Satz 1 Nr. 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Die Mitwirkungsobliegenheiten des SGB I gelten auch im Rahmen des SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 45/07 R - juris). Randnummer 47 Hier steht aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen unter anderem wegen Sozialleistungsbetrugs die konkrete Vermutung im Raum, dass nicht nur die Angaben der Antragsteller in Bezug auf ihr Einkommen und ihr Vermögen bis Juli 2025 unrichtig erfolgt sein könnten, sondern dass auch die Behauptung, im laufenden Bewilligungszeitraum und aktuell mittellos und deshalb hilfebedürftig zu sein, unrichtig ist. Der Verdacht besteht, dass die Antragsteller über Vermögen verfügen und dass die Antragstellerin entweder selbst einen Handel mit (gefälschten Marken-) Kleidungsstücken und Accessoires in größerem Umfang betreibt oder aber – gegen Entgelt oder Zuwendungen –
außen hin im Rechtsverkehr als Strohfrau auftritt. Eine lückenlose Einreichung der Kontoauszüge sämtlicher Konten, die in den Mitwirkungsaufforderungsschreiben genannt sind, mit Ausnahme desjenigen des F.C., wie der Antragsgegner zwischenzeitlich mitgeteilt hat, ist deshalb als ein Mittel zur Sachverhaltsaufklärung zulässig und geboten. Randnummer 48 Die geforderten Kontoauszüge betreffend zwei Konten der D Bank und eines der B. Sparkasse (für September 2025) sind nicht vorgelegt worden. Gleiches gilt für das Konto bei der Kreissparkasse F., obgleich die Antragstellerin, die im Kreis F. bis zum Jahr 2000 gewohnt habe, inzwischen einräumt, dass es sich um ein für sie als Minderjährige seinerzeit eingerichtetes Konto handeln könnte. Auch die geforderten Unterlagen zum geleasten Audi A 7 sind nicht, wie angefordert, vollständig eingereicht worden. Für dieses Fahrzeug erfolgten noch im September und Oktober 2025, mithin innerhalb des Bewilligungszeitraums ab August 2025, Abbuchungen vom Pbankkonto der Antragstellerin. Randnummer 49 Obwohl die Antragstellerin unstreitig verfügungsberechtigt über das Schließfach bei der B. Sparkasse war und ist, sind auch die geforderten Angaben unter anderem zum Inhalt nicht geliefert worden. Dass im Schriftsatz zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 243 Js 507/25 insoweit mitgeteilt worden ist, die 2,5 kg Feinsilberbarren gehörten F.C., bei dem sichergestellten Goldschmuck sowie Bargeld i.H.v. 16.000 Euro handle sich um Verlobungs- und Hochzeitsgeschenke der Antragstellerin, das übrige, sichergestellte Bargeld im Schließfach der B. Sparkasse – insgesamt 139.000 Euro – gehöre anderen Personen, denen sie berichtet habe, dass sie über ein Schließfach verfüge, ist auch angesichts der sämtlich am 7. Oktober 2025 verfassten „eidesstattlichen Versicherungen“ für die erforderliche Glaubhaftmachung nicht ausreichend, so dass auch dahinstehen kann, dass diese Vermögenswerte zunächst beschlagnahmt worden sind. Randnummer 50 Die Anforderung von Kontoauszügen und die Abgabe der Erklärungen überschreitet nicht die Grenzen der zu fordernden Mitwirkung
1 SGB I. Danach bestehen die Mitwirkungspflichten
den §§ 60 bis 64 SGB I nicht, soweit Randnummer 51
fragen nähere Angaben getätigt werden, ohne diese indes hinreichend glaubhaft zu machen. Auf ein Verweigerungsrecht
3 SGB I berufen sich die Antragsteller selbst nicht. Randnummer 55 Soweit die Antragsteller einwenden, § 66 SGB I erlaube keine Sanktion für vergangene Sachverhalte, geht dieser Einwand ins Leere. Die Mitwirkungsverpflichtung des § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I gilt entsprechend auch für diejenigen, die Leistungen zu erstatten haben, vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I. Die hier geforderten Kontounterlagen und Angaben dienen auch nicht nur der Sachverhaltsklärung hinsichtlich bereits abgeschlossener vergangener Bewilligungszeiträume, sondern auch in Bezug auf den laufenden. Die im Schrifttum erörterte Frage, ob § 66 SGB I „Sanktionscharakter“ hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. April 2025 – L 1 AS 1102/24 – juris Rn. 29 m.w.N.) kann offenbleiben, weil ein Vorgehen
SGB I von vornherein andere Rechtsfolgen
sich zieht als eine Entscheidung über Sanktionen
SGB II. Denn letztere greifen kraft Gesetzes, während über eine Entziehung oder Versagung unter Ausübung von Ermessen zu entscheiden ist. Auch ist eine
holung von Versäumnissen, die zur Heilung des Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten führen könnte (vgl. § 67 SGB I), im Rahmen der Sanktionsvorschriften von vornherein nicht vorgesehen. Randnummer 56 Ermessensfehler des Antragsgegners sind
summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Im Bescheid sind die gegenläufigen Interessen, wie von § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I gefordert, abgewogen worden und berücksichtigt worden. Es wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Anzahl der Konten mit teils unbekannten Kontoständen nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Antragsteller über verwertbares Vermögen oder ein Einkommen verfügen. Für eine fehlende Verhältnismäßigkeit der Entziehung bei noch bis Juli 2026 laufendem Bewilligungszeitraum fehlt es an Anhaltspunkten. Randnummer 57 Der angefochtene Entziehungsbescheid ist auch gemäß § 66 SGB I formell rechtmäßig.
3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, wenn der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist
gekommen ist. Dies ist hier der Fall. Mit beiden Aufforderungen wurde über die Rechtsfolge der §§ 66 f. SGB I ausreichend und mit Fristsetzung bis
SGB I hindert nicht das Entstehen eines Leistungsanspruchs oder das Bestehen des subjektiven Leistungsrechts, vielmehr gehen die Leistungsansprüche vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entziehungsentscheidung, das heißt zukunftsgerichtet für die Dauer der Entziehungsentscheidung, unter (vgl. BSG, Urteil vom
2 Satz 1 SGB X bei einer Aufgabe zur Post am
den Grundsätzen zum Verbot einer sogenannten geltungserhaltenden Reduktion von Auskunftsverwaltungsakten die Gerichte nicht befugt, im Sinne eines vermeintlichen Minus solche Bescheide nur teilweise aufzuheben, weil solche Auskunftsverlangen regelmäßig als einheitlicher Verwaltungsakt anzusehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 87/09 R – juris Rn. 23). Indes kann bei der vorliegend gegenständlichen und hinsichtlich des „Ob“
summarischer Prüfung rechtmäßigen Entziehung wegen des „Wie“ der Entziehung von einer Teilrechtswidrigkeit des Bescheides schon deshalb ausgegangen werden, als dieser, genauso wie die zugrunde liegende Bewilligung von Bürgergeld, monatsweise „geltungserhaltend“ teilbar ist. Wie vom Antragsgegner im Übrigen sinngemäß geltend gemacht worden ist, folgt dies auch aus der Regelung in § 45 Abs. 1 SGB X und dem sich daraus ergebenden Rechtsgedanken. Denn auch im Rahmen der hiermit geregelten Rücknahmeentscheidung ist die Frage, ob eine solche gegebenenfalls rückwirkend oder nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgt, gesondert zu betrachten.
dem eine Entziehung für die Vergangenheit, wie ausgeführt und vom Antragsgegner eingeräumt, nicht in Betracht kommt, verbleibt es insofern bei der vom Sozialgericht angeordneten aufschiebenden Wirkung, während der Antrag der Antragsteller im Übrigen abzulehnen war. Randnummer 61 Der Hilfsantrag auf Vollstreckungsaussetzung erübrigt sich mit der jetzigen Entscheidung. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 63 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001639574
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.