Ersatzfähigkeit von Mängelbeseitigungsmehrkosten bei vorzeitiger Drittbeauftragung Leitsatz
(1952)nicht gehindert ist, den Dritten bereits vor der Entziehung des Auftrags zu beauftragen, aber dafür sorgen muss, dass der Dritte seine Arbeiten erst nach der Entziehung des Auftrags beginnt (BGH, Urteil vom
- 1977, VII ZR 205/75). Entsprechendes muss auch für einen Kündigungsfolgeschaden wie hier gelten, in dem Mängelbeseitigungskosten und Fertigstellungmehrkosten zusammenkommen. Es ist nicht ersichtlich, warum die Kausalität zwischen Kündigung wegen einer mangelhaften Leistung und den entsprechenden Kosten der Mangelbeseitigung und Fertigstellung entfallen sollte, weil der Auftrag erteilt wurde, bevor es zur Kündigung gekommen ist. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass die Arbeiten wegen der zur Kündigung führenden Gründe nunmehr durch einen Dritten durchgeführt werden müssen. Auch soweit der Auftraggeber den Dritten nicht bereits vor der Auftragsentziehung oder Kündigung tätig werden lassen darf, hat dies nichts mit der Kausalität zu tun, sondern damit, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht das Recht nehmen darf, seinem "Erfüllungsrecht" bzw. Nacherfüllungsanspruch nachzukommen. Beauftragt der Auftraggeber vor der Kündigung/Auftragserziehung bereits den Dritten, trägt er das Risiko dieser doppelten Beauftragung, ohne dass dies den Auftragnehmer hinsichtlich der tatsächlich erst nach Kündigung erbrachten Arbeiten von einem gegen ihn gerichteten Ersatzanspruch befreien kann. Randnummer 59 2.
- Die Klägerin kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass die Firma xx ein anderes Parkett abgerechnet hätte, als es bei der Klägerin in Auftrag gegeben wurde. Randnummer 60 Insoweit ist das in der Berufungsbegründung in Bezug genommene Vorbringen auf S. 14 des Schriftsatzes vom
- Mai 2023, bereits widersprüchlich, soweit im vorletzten Absatz vorgetragen wird, bei dem von der Firma xx verlegten Parkett handele sich um ein Produkt mit den Qualitätsmaßstab Kreissortierung, während es im nächsten Absatz heißt, das verlegte Parkett der Firma xx sei ebenfalls eine sogenannte Werkssortierung sei. Randnummer 61 Aus keinem dieser beiden Behauptungen ergibt sich jedoch, dass der Beklagten insoweit weitere Sowiesokosten anzurechnen wären. Handelte es sich bei dem von der Firma xx verwendeten Produkt um ein solches mit der Sortierung Kreis, entspräche es dies dem vertraglichen Leistungssoll im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten, sodass daraus keine Sowiesokosten entstehen können. Sollte die Firma xx im Rahmen der Mängelbeseitigung ein Parkett eingebaut haben, das nicht der Sortierung Kreis entspricht, so bedeutete dies allenfalls, dass die Mängelbeseitigung insoweit nicht erfolgreich war. Dies ändert aber nichts an der bereits zuvor entstandenen Verpflichtung der Klägerin zum Schadensersatz. Anhaltspunkte dafür, dass diesem - hier als wahr unterstellten - Umstand ein gezieltes Verhalten der Beklagten zugrundeliegt, um das Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu beenden und die Leistungen auf ihre Kosten durch ein Drittunternehmen durchführen zu lassen, sind hier nicht ersichtlich. Randnummer 62
- Die Beklagte hat weiterhin Anspruch auf Ersatz der Kosten der Firma xx und Ausbau gemäß deren Schlussrechnung vom
- Januar 2023 (Anlage B 2) hinsichtlich der Position 10.04.60, allerdings nur in Höhe von 11.598,07 Euro. Randnummer 63 3.
- Grundsätzlich geht der Senat insoweit davon aus, dass nach dem Aus- und Wiedereinbau eines Parkettbodens wegen der damit unvermeidlich eintretenden Beeinträchtigung der nach dem Ersteinbau erfolgten malermäßigen Bearbeitung der Wände der entsprechenden Wohnung ein Neuanstrich in den betroffenen Wohnungen erforderlich ist, sodass die Kosten eines solchen Anstrichs grundsätzlich im Rahmen der Mängelbeseitigungskosten mit zu ersetzen sind. Randnummer 64 3.
- Die insoweit geltend gemachten Kosten sind jedoch nur in Höhe von 11.598,07 € zu ersetzen. Randnummer 65 3.2.
- Soweit die Beklagte insoweit auch die Kosten der Position 10.04.20 (Erstbeschichtung an Leibung) geltend macht, ist das weder der Sache, noch der Höhe nach nachvollziehbar. Warum die Klägerin im Rahmen der Mängelbeseitigung eine erste Beschichtung der Leibungen schulden sollte, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon setzt die Beklagte für diese Position einen Betrag von 3.721,19 € brutto an. Dabei handelt es sich aber um den Übertrag auf Seite 2 oben der Schlussrechnung vom
- Januar 2023; er ist nicht mit entsprechenden Leistungen zur Mängelbeseitigung in Verbindung zu bringen. Randnummer 66 3.2.
- Hinsichtlich der Position 10.04.60 ist davon auszugehen, dass die Firma xx die von der Klägerin im Haus 16 mit Parkett versehenen Wohnungen nach dessen Ausbau und Neueinbau neu streichen musste. Dies ergibt sich aus der Schlussrechnung vom
- Januar 2023 beigefügten Mengenermittlung auf Seite 5 f. Daraus ergibt sich für die im Haus 16 befindlichen zehn Wohnungen, die auch die Klägerin zuvor bearbeitet haben will, eine malermäßig zu bearbeiten Fläche von 2.230,52 m². Hinsichtlich des Hauses 14 hat die Klägerin nach eigenem Vortrag die Wohnungen 1 bis 16 bearbeitet. Aus der Mengenermittlung der Firma xx ergeben sich zunächst aber nur zehn Wohnungen mit einer Fläche von 1.714,40 m². Die von der Firma xx weiter berechneten Staffelgeschosse WE 76 und WE 77 lassen sich ohne weiteren Vortrag der Beklagten keiner erbrachten Leistung der Klägerin zuordnen, sodass die darauf entfallenden Kosten nicht gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden können. Randnummer 67 3.2.
- Insgesamt kann die Klägerin danach die Kosten für eine malermäßige Erneuerung nur für eine Fläche von 3.944,92 m² verlangen, was einen Nettobetrag von 9.665,05 Euro = 11.598,07 € brutto ausmacht. Randnummer 68 3.
- Die Kosten der Firma xx kann die Beklagte nicht von der Klägerin ersetzt verlangen, da insoweit nicht schlüssig dargetan ist, dass es sich dabei um Mangelbeseitigungsosten handelt. Randnummer 69 Auch wenn es nachvollziehbar erscheint, dass es beim Ausbau eines bereits verlegten Parketts auch zu Beschädigungen an den Zargen kommen kann, sind die vermeintlich insoweit erbrachten Kosten nicht schlüssig dargelegt. Insoweit wird lediglich ein Betrag für eine kosmetische Oberflächenbearbeitung an Türzargen in Höhe von 96 Stunden zu einem Nettopreis von 5.664,00 € in Rechnung gestellt. Zwar erscheint es nachvollziehbar, dass es bei einem Ausbau und anschließenden Wiedereinbau eines Parketts zu Beschädigungen der Türzargen kommen kann. Allerdings ist ein entsprechender Anspruch der Beklagten nicht hinreichend schlüssig dargelegt. Nach ihrem nicht widersprochenen Vortrag hat die Klägerin vor der Kündigung 27 Wohnungen bearbeitet (vergleiche Seite 8 der Klageschrift). Weder aus dem Vortrag der Beklagten, noch aus den der Rechnung beigefügten Stundenzetteln lässt sich jedoch entnehmen, welche Arbeiten mit jeweils welcher Stundenzahl auf die von der Klägerin bearbeiteten Wohnungen angefallen sein sollen. Randnummer 70 3.
- Von den geltend gemachten Kosten der Firma xx (Anlage B4) kann die Beklagte nur die Kostenposition in 3 in Höhe von 1.540,00 € netto = 1.832,60 € brutto verlangen. Es ist nachvollziehbar, dass nach dem Ausbau und Wiedereinbau des Parketts, aber vor dem Neuanstrich die Wände und Decken von Staub befreit werden mussten. Soweit die Beklagte darüber hinaus noch die Position 7 in Höhe von 5.289,00 € geltend macht, fehlt jeglicher substantielle Vertrag dazu, warum die Klägerin für diese Position einzustehen hätte. Randnummer 71 3.
- Aus der sich ergebenden Gesamtsumme der ersetzbaren Positionen von 584.587,69 € zuzüglich der an die Klägerin geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 86.438,74 € und abzüglich der mit der Klägerin vereinbarten Auftragssumme in Höhe von 345.100,- € ergibt sich ein Schadensersatz in Höhe von 325.926,43 €. Randnummer 72 III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001639765