Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Mon
seines Erachtens Rechte einer betroffenen Person gemäß der
„infolge einer Verarbeitung“ verletzt worden sind. Randnummer 39 Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Verletzung der Rechte einer Person „anlässlich einer Verarbeitung personenbezogener Daten geschieht“ und auf einer Missachtung einer Pflicht beruht, die dem Verantwortlichen nach der Verordnung obliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 11.07.2024 – C-757/22, GRUR 2024, 1357 Rn. 65 – Meta Platforms Ireland (App-Zentrum II)). Nach Auffassung des EuGH muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten u.a. im Einklang mit den in Art. 5
aufgestellten Grundsätzen zur Verarbeitung solcher Daten stehen und die in Art. 6
genannten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen (EuGH, Urteil vom 11.07.2024 - C-757/22, GRUR 2024, 1357 Rn. 49 – Meta Platforms Ireland (App-Zentrum II)). Im Streitfall geht es um Letzteres.
- Randnummer 40 Die Kammer hat zwar durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit (§ 253 Abs 2 Nr. 2 ZPO) des Hauptantrags zu 1.
- Dieser rekurriert nämlich nur auf eine mögliche Ausnahme des Art. 6 DSGVO, nämlich die Einwilligung. Dadurch geht das begehrte Verbot zu weit, was eine Frage der Begründetheit ist (dazu sogleich). Gleichzeitig entsteht aber ein Widerspruch im klägerischen Vorgehen, was zur Unzulässigkeit Unbestimmtheit führt. Randnummer 41 Der Klageantrag zu 1.1) ist aber in der hilfsweise zuletzt gestellten Form hinreichend bestimmt. Die zu unterlassende Handlung wird klar und eindeutig beschrieben und insbesondere wird auf die konkrete Verletzungsform Bezug genommen. Bei einer solchen konkreten Bezugnahme ist es dann gerade nicht erforderlich, sämtliche denkbare Ausnahmen vom Verbot - wie etwa eine Einwilligung gem. Art. 6 DSGVO - in den Tenor aufzunehmen. Randnummer 42 Auch soweit der Begriff „personenbezogene Daten Dritter“ verwendet wird, ist der Antrag nicht zu unbestimmt. Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist (vgl. nur BGHZ 156, 126 [131] = GRUR 2004, 151, juris, Rn. 19 – Farbmarkenverletzung I; BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 12 = WRP 2013, 1339 – Einkaufswagen III) und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH GRUR 2019, 627 Rn. 15, Deutschland-Kombi, beck-online). Der Antrag richtet sich gegen das konkrete Angebot „Freunde finden“ der Beklagten. Dieses wurde vollumfänglich in den Antrag zur Präzisierung aufgenommen. Damit werden die Kontaktdaten Dritter für die konkrete Verletzungsform ausreichend umrissen. Eine genauere Definition der Daten ist nicht erforderlich, da Genaueres aus dem beanstandeten Dienstangebot der Beklagten auch nicht hervorgeht und vollumfänglich auf dieses Angebot verwiesen wird. Es ist nicht erforderlich, dass der Kläger seinen Antrag auf tatsächlich genutzte Daten und Nutzungszwecke präzisiert und damit den Antrag genauer oder enger fasst als das Angebot der Beklagten. Randnummer 43 Der Antrag ist auch nicht widersprüchlich. Zwar bezieht sich der Kläger auf die Nutzung von „Daten Dritter“. Damit ist in der Tat die Nutzung von Daten von nicht bei F..... registrierten Personen gemeint. Ein Widerspruch ergibt sich nicht daraus, dass sich der Kläger im Unterlassungsantrag auch auf SMS- und Anrufprotokolldaten beziehe und es sich dabei gerade nicht um Daten Dritter, sondern um Daten des bei F..... Registrierten handele. Ein gesondertes Beziehen auf SMS- und Anrufprotokolldaten lässt sich dem Antrag bereits nicht entnehmen. Der Kläger bezieht sich lediglich auf das konkrete Angebot „Freunde finden“ der Beklagten. Der Unterlassungsantrag wird dabei hinreichend klar auf die Nutzung von Daten Dritter beschränkt. Auch durch den zweiten Screenshot wird lediglich auf die konkrete Verletzungsform Bezug genommen, ohne dass die dort erwähnten Daten zum Anruf- und SMS-Verlauf hierdurch antragsgegenständlich würden. Zudem betreffen Anrufprotokolldaten auch nicht registrierte Dritte, da die Beklagte unstreitig in der Vergangenheit Metadaten erhoben hat und damit Anrufprotokolldaten zu Rufnummern Dritter gespeichert wurden. Es handelt sich damit nicht nur um Daten der registrierten Nutzer. Randnummer 44 II. Der Klageantrag zu 1.1) ist begründet. Randnummer 45
- Der sachliche und zeitliche Anwendungsbereich der DSGVO ist eröffnet. Die streitgegenständlichen Vorgänge betreffen allesamt die Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten i.S.v. Art. 2 DSGVO. Die DSGVO ist am
- Mai 2018 und damit vor Feststellung der streitgegenständlichen Verletzungshandlungen in Kraft getreten (vgl. Art. 99 Abs. 2 DSGVO). Randnummer 46
- Die Beklagte ist als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO passivlegitimiert. Verantwortlicher ist danach die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Randnummer 47 Sie ist entgegen ihrer Ansicht nicht lediglich Auftragsverarbeiter i.S.v. Art. 4 Nr. 8 DSGVO, den nur eine eingeschränkte datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit trifft. Als Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet, definiert. Wesentliches Unterscheidungs- und Abgrenzungsmerkmal des Verantwortlichen ist nach Art. 4 Nr. 7, wer über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; zur Anwendung dieser Kriterien kann auf die Leitlinien 07/2020 des EDSA zurückgegriffen werden, wonach im Regelfall anhand einer funktionellen Analyse der tatsächlichen Gegebenheiten zu ermitteln ist, wer die wesentlichen Entscheidungen trifft (Kühling/Buchner/Hartung,
- Aufl. 2024,
Art. 4Nr. 7 Rn. 13 mw
N). Dies war im Streitfall, jedenfalls soweit es um die Freunde-Finder-Funktion geht, die Beklagte: Randnummer 48 Auch nach eigenem Vortrag bestimmt die Beklagte maßgeblich alleine über die Art der Nutzung der Daten. Lediglich über das „ob“ der Übertragung von Kontaktdaten bestimmt der Nutzer autonom. Welche Daten genau übermittelt werden, bestimmt die Beklagte. Dem Nutzer wird dieser Umstand nur mitgeteilt und die Möglichkeit gegeben, die Funktion „Freunde finden“ zu nutzen und damit die Daten zu übertragen, oder hiervon vollständig abzusehen. Einfluss darauf, welche Daten genau übertragen werden, hat er nicht. So räumt die Beklagte ein, in der Vergangenheit auch Metadaten zu Zeitpunkten von Anrufen und SMS erhoben zu haben. Jedenfalls entscheidet die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag autonom über den Umfang der zu erhebenden Daten, was bereits gegen eine reine Auftragsverwaltung spricht. Randnummer 49 Weiter entscheidet sie auch autonom über den Umfang der Datennutzung: Nach der Erklärung der Beklagten über die Datennutzung behält sie sich eine Nutzung der gewonnenen Daten über das bloße Anzeigen von Freunden hinaus vor. So schreibt sie unter der Rubrik „Hochladen und Verwalten von Kontakten“, dass die Daten dazu dienen, „einen besseren Service zu bieten und (Hervorhebung durch das Gericht) dir und anderen Kontakte vorzuschlagen“ (Bd. I Bl. 156 d.A.). Soweit die Beklagte vorträgt, die Daten von Nichtnutzern nicht für die Erstellung von Werbeéprofilen zu nutzen, mag dies zutreffen und wohl auch unstreitig sein. Gleichwohl bleiben andere Nutzungsmöglichkeiten gegeben, um beispielsweise unabhängig von einem konkreten Nutzungsverhältnis (“... Freundschaftsvorschläge für ... andere ...“, S. 1 der Datenschutzrichtlinie der Beklagten) Beziehungsnetzwerke (wer kennt wen und wie viele etc.) zu erstellen. Dass die Daten Dritter separat von den sonstigen Daten der Beklagten gespeichert und nur der Nutzer Zugriff hätte, wird nicht vorgetragen. Diese Datenhoheit der Beklagten zeigt, dass es sich um keine Auftragsverwaltung handelt. Daran ändert auch die Löschungsmöglichkeit für den registrierten Nutzer nichts. Ihm bleibt nur die Entscheidung über das ob der Nutzung. Dies ist zu wenig, um die Beklagte als bloßen Auftragsverarbeiter und den Nutzer als waren Herrn der Daten anzusehen. Randnummer 50 Noch weitergehender hat das OLG Wien eine Auftragsverwaltung der Beklagten verneint (OLG Wien BeckRS 2020, 49348; vgl. BeckQK DatenschutzR/Schild, 53. Ed. 1.8.2025,
Art. 4Rn. 93b, beck-online). Randnummer 51 Der Auftragsverarbeiter ist schließlich auch Verantwortlicher i
Sv Art. 4 Nr. 7 DSGVO, wenn er unter Verstoß gegen die DSGVO über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung bestimmt (Art. 28 Abs. 10 DSGVO) oder gar Unterauftragsverarbeitungsverhältnisse abschließt (Art. 28 Abs. 4). Ein Auftragsverarbeiter kann insoweit selbst Verantwortlicher iSv Art. 4 Nr. 7 DSGVO sein (BeckOK DatenschutzR/Schild, 53. Ed. 1.8.2025,
Art. 4Rn.
96, beck-online). Ein solcher (auch sog.) Aufgabenexzess ist nach den vorstehenden Ausführungen hier gegeben. Randnummer 52 3. Die Nutzung erfolgte rechtswidrig. Es liegt keiner der Erlaubnistatbestände vor. Randnummer 53
- a)Es liegt keine wirksame Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1
- a)DSGVO in die Datenverarbeitung vor. Eine solche Einwilligung der Dritten, nämlich der nicht bei der Beklagten registrierten Kunden, deren Daten hochgeladen werden, behauptet die Beklagte bereits nicht. Mit dem Unterlassungsantrag wird gerade (ausschließlich) ein Verhalten gegenüber Dritten beanstandet. Randnummer 54
- b)Eine Rechtfertigung ergibt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 lit.
- b)DSGVO. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten dann rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung eines Vertrages oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist. Erforderlich ist nach dem Wortlaut, dass der Betroffene Vertragspartei ist (BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 53. Ed. 1.8.2025,
Art. 6Rn.
42, beck-online). Die Datenverarbeitung kann zwar auch durch einen Dritten erfolgen, der Betroffene muss indes Vertragspartner sein. Dies ist bei den nicht registrierten Verbrauchern, deren Kontaktdaten übermittelt werden, nicht der Fall. Randnummer 55
- c)Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt auch der Rechtfertigungsgrund nach Art. 6 Abs. 1
- f)DSGVO nicht vor. Diese Vorschrift erklärt die Verarbeitung personenbezogener Daten dann für rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und die datenschutzbezogenen Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen. Hinsichtlich der Interessenabwägung ist insbesondere Erwägungsgrund 47 der DSGVO zu beachten. Darin heißt es u.a.: Randnummer 56 „Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen, auch eines Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, oder eines Dritten begründet sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z.B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht. Auf jeden Fall wäre das Bestehen eines berechtigten Interesses besonders sorgfältig abzuwägen, wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen.“ Randnummer 57 Die für ein berechtigtes Interesse genannten Erwägungsgründe liegen gerade nicht vor. Eine bes. Beziehung (vertraglicher oder sonstiger Art) zwischen dem Betroffenen zur Beklagten besteht nicht. Der Unterlassungsantrag bezieht sich auf nicht registrierte Personen/Verbraucher. Eine Beziehung zwischen der die Daten übermittelnden Person (registrierter Kunde bei der Beklagten) und dem Betroffenen dürfte zwar regelmäßig vorliegen, auch dies ist aber keinesfalls zwingend. So können entsprechende Kontaktdaten auch ohne Mitwirkung des Betroffenen bei dem registrierten Kunden abgespeichert sein. Jedenfalls genügt der bloße Umstand nicht, dass man einer anderen Person Kontaktdaten wie eine Telefonnummer und/oder eine E-Mail-Adresse übermittelt, um ein berechtigtes Interesse der Beklagten am gezielten Abrufen, Speichern und gegebenenfalls weiterer Bearbeitung gerade auch solcher Daten zu rechtfertigen. Die Interessen der Beklagten und ihrer registrierten Nutzer können daher die Weitergabe der Daten Dritter und die gezielte Erfassung dieser Daten durch die Beklagte nicht rechtfertigen. Der Durchschnittsverbraucher wird auch nicht damit rechnen, dass seine Daten trotz fehlender Registrierung bei sozialen Netzwerken von diesen gezielt erfasst werden. Schützenswerte Interessen in der Person des Betroffenen bei der Datenerfassung ohne seinen Willen sind nicht ersichtlich. Er profitiert (solange er sich nicht bei der Beklagten registriert) in keiner Weise von der Erfassung seiner Daten. Die Erhebung und Speicherung der Daten sind auch nicht zur Vertragserfüllung im Verhältnis des registrierten Kunden und der Beklagten erforderlich. Die Hauptleistung eines sozialen Netzwerkes kann auch ohne die Funktion „Freunde finden“ ausgeführt werden. Alleine die Unterfunktion „Freunde finden“ kann die massenhafte Speicherung von Kontaktdaten unbeteiligter Dritter nicht rechtfertigen. Selbst die Daten von Personen, die sich gezielt von der Beklagten fernhalten, gelangen durch die beanstandete Funktion an die Beklagte. Eine Rechtfertigung der durchaus für Nutzer nützlichen Funktion, hätte zur Folge, dass es kaum zu verhindern wäre, dass die Beklagte die Telefonnummern und Emailadressen wohl fast aller Internetnutzer jedenfalls in Deutschland rechtmäßig erhalten würde. Dies würde der Zielsetzung der Datenschutzgrundverordnung, dem Einzelnen Datenautonomie zu verschaffen, widersprechen. Randnummer 58 4. Das Verfahren ist entgegen der Ansicht und des Antrags der Beklagten nicht erneut auszusetzen im Hinblick auf Vorlageverfahren beim EuGH „Bundeskartellamt“, Az. C-252/21 und „Schrems“, Az. C-446/21. Beide Vorlageverfahren sind inzwischen vom EuGH abgeschlossen und die Urteilsgründe sind veröffentlicht. Randnummer 59 B. Klageantrag zu I. 2). I. Randnummer 60 Der Klageantrag zu I. 2) ist hinreichend bestimmt. Die zu unterlassende Handlung wird klar und eindeutig unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform beschrieben. Bei einer konkreten Bezugnahme ist es nicht erforderlich sämtliche denkbare Ausnahmen vom Verbot in den Tenor aufzunehmen. Der im Antrag verwendete Begriff „personenbezogene Daten“ ist ausreichend bestimmt. Es ist zulässig, den Antrag bzgl. dieses Merkmals abstrakt zu fassen und auf die Terminologie der DSGVO zu verwenden. Gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann“. Bloß pseudonymisierte (und nicht anonymisierte) Daten - sollte es sich hier darum handeln - sind daher auch personenbezogene Daten (Erwägungsgrund 26 DSGVO; MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312 Rn. 51, beck-online). Randnummer 61 Wegen der gegebenen internationalen Zuständigkeit, der Anwendbarkeit deutschen Sachrechts sowie der Prozessführungsbefugnis wird auf die Ausführungen unter A.I verwiesen. II. Randnummer 62 Der Klageantrag zu I.2) ist teilweise begründet. Randnummer 63 1. Personenbezogene Daten von F.....nutzern aus eigenen Quellen der Beklagten („F.....daten“) Randnummer 64 Die Klage ist begründet, soweit sich der Kläger gegen die Zusammenstellung von personenbezogenen Daten der F.....nutzer wendet, die aus eigenen Quellen der Beklagten stammen („F.....daten“). Unstreitig hat die Beklagte diese Daten zusammengestellt und dazu verwendet, ihren Nutzern personalisierte Werbung anzeigen zu können. Randnummer 65
- a)Eine Einwilligung ihrer Nutzer hierzu hatte sie im Zeitpunkt der Verletzungshandlung nicht eingeholt. Eine Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 lit
- a)DSGVO scheidet damit aus. Randnummer 66
- b)Die Zusammenstellung der Daten ist auch nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit
- b)gerechtfertigt. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten dann rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung eines Vertrages oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist. Randnummer 67 Damit eine Verarbeitung personenbezogener Daten als für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, muss sie objektiv unerlässlich sein, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der für die betroffene Person bestimmten Vertragsleistung ist. Der Verantwortliche muss somit nachweisen können, inwiefern der Hauptgegenstand des Vertrags ohne die betreffende Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte. Randnummer 68 Der etwaige Umstand, dass eine solche Verarbeitung im Vertrag erwähnt wird oder für dessen Erfüllung lediglich von Nutzen ist, ist insoweit für sich genommen unerheblich. Entscheidend für die Anwendung des in Art. 6 Abs. 1 lit.
- b)DSGVO genannten Rechtfertigungsgrundes ist nämlich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen für die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen ihm und der betroffenen Person geschlossenen Vertrags wesentlich ist und dass daher keine praktikablen und weniger einschneidenden Alternativen bestehen (EuGH, GRUR 2023, 1131 Rn. 98, 99, beck-online). Randnummer 69 Die Beklagte sieht die Notwendigkeit zur Erfüllung des Vertragszwecks gerade im Anbieten personalisierter, d. h. auf das Nutzungsverhalten ausgerichteter Werbung und Inhalte. Der EuGH hat hierzu ausgeführt, dass, was die auf die Personalisierung der Inhalte gestützte Rechtfertigung betrifft, sei eine solche Personalisierung für den Nutzer zwar insofern von Nutzen, als sie es unter anderem ermöglicht, dass ihm ein Inhalt angezeigt wird, der weitgehend seinen Interessen entspricht. Gleichwohl erscheint die Personalisierung der Inhalte - vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht - nicht erforderlich, um dem Nutzer die Dienste des sozialen Online-Netzwerks anzubieten. Diese Dienste können gegebenenfalls in Form einer gleichwertigen Alternative an ihn erbracht werden, die nicht mit einer solchen Personalisierung verbunden ist, so dass diese nicht objektiv unerlässlich ist, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der Dienste ist (EuGH GRUR 2023, 1131 Rn. 101-104, Meta Platforms Inc. ua/Bundeskartellamt, beck-online). Die Beklagte hat auch im vorliegenden Fall über die bloße Nützlichkeit für den Kunden hinaus keine weiteren Umstände aufgezeigt, welche das Anbieten einer solchen Personalisierung zur Vertragserfüllung erforderlich machen würden. Die von ihr angebrachten Gründe sind nach der Rechtsprechung des EuGH nicht ausreichend, um eine Datennutzung nach Art. 6 Abs. 1 lit.
- b)zu rechtfertigen. Nach Auffassung des Gerichts steht bei der Anzeige individueller Angebote und insb. von Werbung auch nicht die Vertragserfüllung zu Gunsten des Nutzers, sondern das monetäre Eigeninteresse der Beklagten zur Schaltung möglichst effizienter Werbung im Vordergrund. Anders als die Beklagte meint ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass ihre Plattform allein wegen der sozialen Interaktionsmöglichkeiten genutzt wird, nicht aber wegen der dort vorzufindenden personalisierten Werbung. Randnummer 70 Die Vertragsbeziehung zu Werbekunden kann eine Rechtfertigung gegenüber den F.....nutzern nicht begründen. Der Zweck muss gerade der Erfüllung innerhalb der konkreten Vertragsbeziehung und nicht der Erfüllung von Verträgen mit Dritten dienen (s. bereits oben unter Ziff. A. II.2. b). Randnummer 71 Auch was die Rechtfertigung mit der durchgängigen und nahtlosen Nutzung der Dienste des Meta-Konzerns anbelangt, ist nicht ersichtlich, inwieweit insoweit gerade Vertragspflichten erfüllt werden sollen. Vielmehr erscheint dies alleine nützlich für die Beklagte, um Kunden für weitere Dienste zu gewinnen. Für den Kunden selbst erweist sich dieses Angebot allenfalls als praktisch, aber gerade nicht als Maßnahme zur Erfüllung eines Vertrags (vgl. EuGH GRUR 2023, 1131, Rn. 101-104, Meta Platforms Inc. ua/Bundeskartellamt, beck-online). Randnummer 72
- c)Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt auch der Rechtfertigungsgrund nach Art. Art. 6 Abs. 1
- f)DSGVO nicht vor. Abs. 1 1 lit. f erklärt die Verarbeitung personenbezogener Daten dann für rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und die datenschutzbezogenen Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen. Hinsichtlich der Interessenabwägung ist insbesondere Erwägungsgrund 47 der DSGVO zu beachten. Darin heißt es u.a.: Randnummer 73 „Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen, auch eines Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, oder eines Dritten begründet sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z.B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht. Auf jeden Fall wäre das Bestehen eines berechtigten Interesses besonders sorgfältig abzuwägen, wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen.“ Randnummer 74 Zur personalisierten Werbung der Beklagten hat der EuGH wie folgt ausgeführt: Randnummer 75 „Was die Personalisierung der Werbung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem 47. Erwgr. der DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Direktwerbung als eine einem berechtigten Interesse des Verantwortlichen dienende Verarbeitung betrachtet werden kann. Randnummer 76 Darüber hinaus muss eine solche Verarbeitung aber auch zur Verwirklichung dieses Interesses erforderlich sein, und die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person dürfen gegenüber diesem Interesse nicht überwiegen. Bei der entsprechenden Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, dh derjenigen des Verantwortlichen einerseits und der betroffenen Person andererseits, sind, wie in Rn. 112 des vorliegenden Urteils dargelegt, insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen. Randnummer 77 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, auch wenn die Dienste eines sozialen Online-Netzwerks wie F..... unentgeltlich sind, der Nutzer dieses Netzwerks vernünftigerweise nicht damit rechnen kann, dass der Betreiber dieses sozialen Netzwerks seine personenbezogenen Daten ohne seine Einwilligung zum Zweck der Personalisierung der Werbung verarbeitet. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Interessen und Grundrechte eines solchen Nutzers gegenüber dem Interesse dieses Betreibers an einer solchen Personalisierung der Werbung, mit der er seine Tätigkeit finanziert, überwiegen, so dass die von ihm zu solchen Zwecken vorgenommene Verarbeitung nicht unter Art. 6 Abs. 1 lit.
- f)DSGVO fallen kann. Randnummer 78 Im Übrigen ist die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verarbeitung besonders umfassend, da sie potenziell unbegrenzte Daten betrifft und erhebliche Auswirkungen auf den Nutzer hat, dessen Online-Aktivitäten zum großen Teil, wenn nicht sogar fast vollständig, von Meta Platforms Ireland aufgezeichnet werden, was bei ihm das Gefühl auslösen kann, dass sein Privatleben kontinuierlich überwacht wird“ (EuGH, GRUR 2023, 1131, Rn. 115-118, Meta Platforms Inc. ua/Bundeskartellamt, beck-online). Randnummer 79 Genau so liegt der Fall auch hier. Die umfassende Datennutzung zum Zwecke personalisierter Werbung alleine ist daher nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit
- f)gerechtfertigt. Zu Umständen, die eine von der Bewertung des EuGH im Einzelfall andere Beurteilung rechtfertigen könnte, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Randnummer 80 2. Personenbezogene Daten von F.....nutzern aus Quellen Dritter („Drittdaten“) Randnummer 81 Es kann offenbleiben, ob die Nutzer der Beklagten wirksam in eine Datenverwendung gem. Art. 6 Abs. 1 lit.
- a)eingewilligt haben. Alleine der Verstoß hinsichtlich der „F.....daten“ rechtfertigt den Klageantrag betreffend die registrierten Kunden vollumfänglich. Randnummer 82 In Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, bietet es sich an, in dieser Verletzungsform den Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird. Das Klagebegehren richtet sich in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das gerade auch bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann. Beanstandet der Kläger in einem solchen Fall eine wettbewerbliche Handlung unter mehreren Gesichtspunkten, überlässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 –, BGHZ 194, 314-339, Rn. 24). Randnummer 83 Dem Kläger ist es allerdings nicht verwehrt, in Fällen, in den er eine konkrete wettbewerbliche Maßnahme unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen möchte, eben diese verschiedenen Aspekte im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen. In diesem Fall muss er die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreiben, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen kann („wie geschehen in ...“). In diesem Fall nötigt der Kläger das Gericht, die beanstandete Anzeige unter jedem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen. Naturgemäß muss der Kläger einen Teil der Kosten tragen, wenn er nicht mit allen Klageanträgen Erfolg hat (BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 –, BGHZ 194, 314-339, Rn. 24 - 25). Randnummer 84 Der Klageantrag zu I. 2) nimmt Bezug auf die konkrete Verletzungsform. Die Nutzung der F.....daten, wie auch der Drittdaten, die in beiden Fällen im Wesentlichen von den Nutzern selbst an die Beklagte (ob bewusst oder unbewusst) übermittelt werden, stellen einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Die Verwendung originär auf der eigenen Plattform erhobener Daten, wie auch die Erhebung von Daten, die auf Drittseiten originär entstanden sind, stellt einen kerngleichen Verstoß dar. Wesentlich ist, dass personenbezogene Daten des Nutzers durch die Beklagte verwendet werden, nicht aber, an welchem virtuellen Ort sie erstmals in digitaler Form festgehalten wurden. Randnummer 85 Die Verwendung der „F.....daten“ einerseits und die Verwendung der Drittdaten andererseits ist auch nicht gesondert und kumulativ angegriffen worden. Während im Klageantrag zu 2) hinsichtlich der F.....nutzer und nicht registrierter Betroffener eine und/oder-Verknüpfung erfolgte (= kumulative Geltendmachung), wurde hinsichtlich der unterschiedlichen Datenherkunft lediglich eine oder-Verknüpfung verwendet. Dies spricht gerade gegen eine kumulative und für eine (im hiesigen Zusammenhang zulässige) alternative Geltendmachung betreffend die Datenherkunft. Randnummer 86 Wollte man im Streitfall kein Vorgehen gegen eine konkrete Verletzungsform erkennen wollen, bleibt es gleichwohl bei dem im letzten Absatz ausgeführten Gedanken. Danach reicht es eben, wenn eine der Alternativen der Datenherkunft festzustellen ist (hier: F.....daten). Randnummer 87 3. Datenverwendung von nicht registrierten Seitenbesuchern Randnummer 88 Der Klageantrag zu 2) war teilweise abzuweisen, soweit er sich gegen die Datenzusammenstellung zu Werbezwecken nicht registrierter Nutzern richtet. Die Beklagte hat die Anlegung von Nutzungsprofilen zu Werbezwecke bzgl. nicht registrierter Nutzer bestritten. Gegenbeweis und substantiierter Vortrag des Klägers zu einer Verwendung der Daten zu Werbezwecken bzgl. Dritter fehlt. Der Antrag stützt sich ausdrücklich auf die Erstellung von Nutzungsprofilen für Werbezwecke und nicht auf das Setzen von Cookies. Es kann daher offenbleiben, ob Cookies gesetzt wurden und ob eine ausreichende Rechtfertigung hierfür vorlag. Randnummer 89 C. Klageantrag zu 1.3). I. Randnummer 90 Der Klageantrag zu I. 3) ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag zulässig und durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform hinreichend bestimmt. Randnummer 91 Der Kläger ist klagebefugt. Es kann auf die Ausführungen unter A.I. verwiesen werden. II. Randnummer 92 Der Klageantrag zu 1.3) ist sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag unbegründet. Die Datenerhebung ist gemäß Art. 9 Abs. 2 lit.
- a)DSGVO gerechtfertigt. Danach ist die Verarbeitung besonders geschützter personenbezogener Daten zulässig, wenn die betroffene Person in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt hat, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden. Die Beklagte hat beispielhaft dargelegt, dass nach Eingabe besonders geschützter Angaben ein ausdrücklicher Einwilligungsprozess gestartet wird und die Daten nur nach ausdrücklicher Zustimmung gespeichert und vom Betroffenen ausgewählten Personen angezeigt werden (S. 15 f. Schriftsatz vom 21. Okt. 2019). Dem hat der Kläger nicht widersprochen. Die Einwilligung erfolgt damit konkret und in Bezug auf die jeweils im Einzelfall vorgenommene Angabe des Nutzers. Auch hinsichtlich des Verwendungszwecks erweist sich die Einwilligung als hinreichend konkret. Es wird deutlich gemacht, welche Personen die Angaben sehen können. Dieser Personenkreis unterliegt der Kontrolle des Betroffenen. Randnummer 93 Auch soweit zu einer Verwendung, um „Funktionen und Produkte zu personalisieren“ Zustimmung eingeholt wird, ist diese Formulierung hinreichend bestimmt. Es wird klar, dass die Daten zur Unterbreitung individueller Funktionen und dem Anbieten von Produkten der Beklagten genutzt werden sollen. Der Durchschnittsverbraucher bekommt eine hinreichende Vorstellung von der beabsichtigten Verwendung und wird vor seiner Zustimmung hinreichend auch über die Fremdnützigkeit der beabsichtigten Nutzung informiert. Es ist daher nicht erforderlich, die einzelnen möglichen Maßnahmen aufzuzählen und näher zu erläutern. Dies würde auch zu einer Überfrachtung des Hinweistextes führen, verbunden mit der Gefahr, dass er von Verbrauchern als abschreckend empfunden und nicht mehr gelesen wird. D. Randnummer 94 Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnpauschale, da sich die Abmahnung zumindest teilweise als gerechtfertigt erwies, § 13 Abs. 3 UWG. Die Kostenpauschale ist auch dann in voller Höhe zu zahlen Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 13 Rn. 133). Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. E. Randnummer 95 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001639779