der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls aus. Aufgrund der baurechtswidrigen Ausübung der Ferienwohnungsvermietung könne sich der Kläger auch auf einen rechtsstaatlichen Vertrauensschutz aus Art. 20 Abs. 3 GG nicht berufen. Mit der zweijährigen Übergangszeit sei seinen Interessen angemessen Rechnung getragen worden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG komme hier mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht in Betracht. Die Privilegierung von Gästewohnungen sei bereits im Jahr 2018 gestrichen worden. Aufgrund der Wohnraumeigenschaft komme die Erteilung eines Negativattestes nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine zweckentfremdungsrechtliche Genehmigung seien nicht erfüllt. Der Kläger habe weder ein beachtliches Ersatzwohnraumangebot gemacht, noch kämen vorrangige öffentliche Interessen für die Zweckentfremdung in Betracht. Zudem seien überwiegende schutzwürdige private Interessen des Klägers weder ersichtlich noch mittels eines erforderlichen Gutachtens eines anerkannten Wirtschaftsprüfers substantiiert dargetan. Randnummer 23 Mit Beschluss vom 12. Februar 2026 hat das Gericht den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Über die Klage entscheidet
Übertragung der Sache (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) der Einzelrichter. Randnummer 26 Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die begehrten Negativatteste (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 27 Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt allein § 1 Abs. 2 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes – ZwVbG – vom 29. November 2013 in der Fassung vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1131) in Verbindung mit § 5 der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung – ZwVbVO – vom 4. März 2014 in der Fassung vom 12. November 2024 (GVBl. S. 564) in Betracht. Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage ist hier derjenige der mündlichen Verhandlung. Randnummer 28
VbVO ist auf Antrag ein Negativattest vom zuständigen Bezirksamt auszustellen, soweit für die Nutzung von Räumlichkeiten zu anderen als Wohnzwecken eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Randnummer 29 I.
VbG darf Wohnraum im Land Berlin oder in einzelnen Bezirken nur mit Genehmigung des zuständigen Bezirksamts zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, soweit die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies wird durch § 1 Abs. 1 Satz 2 ZwVbVO aufgegriffen, wonach die Zweckentfremdung von Wohnraum unter den Vorbehalt einer Genehmigung gestellt wird. Danach liegt hier kein Fall der Genehmigungsfreiheit vor. Das gesetzliche Verbot der Zweckentfremdung im Land Berlin ist weiterhin wirksam (siehe unter 1.). Die streitgegenständlichen Räumlichkeiten werden auch von dem Zweckentfremdungsrecht erfasst (siehe unter 2.). Die Nutzung als Ferienwohnung stellt schließlich eine genehmigungspflichtige Zweckentfremdung dar (siehe unter 3.). Randnummer 30 1. Die Feststellung der Wohnraummangellage in Berlin ist auch aktuell noch wirksam (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2023 – 5 B 5/22 – juris Rn. 68 ff.). Dies wird auch von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt. Es bestehen auch keine Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2023 – 5 B 5/22 – juris Rn. 71 ff.). Randnummer 31 2.
VbG sind Wohnraum im Sinne dieses Gesetzes alle Räumlichkeiten, die zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich geeignet sind. Hiervon ausgenommen sind Räumlichkeiten, die zu anderen Zwecken errichtet worden sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auch entsprechend genutzt werden. An der tatsächlichen und rechtlichen Eignung der neun streitgegenständlichen Einheiten zu Wohnzwecken bestehen im vorliegenden Fall keinerlei Zweifel. Randnummer 32 Die tatsächliche Eignung zur dauernden Wohnnutzung setzt einen baulichen Standard voraus, der allgemein als für ein gesundes und menschenwürdiges Wohnen notwendig erachtet und von dem ganz überwiegenden Teil der Wohnungsuchenden und Wohnungsinhaber erwartet und gefordert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
NVO. Randnummer 34 Schließlich ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Räumlichkeiten zu anderen als zu Wohnzwecken errichtet wurden. Randnummer 35 Auf die subjektive Zweckbestimmung der Räumlichkeiten seitens des Verfügungsberechtigten kommt es für die Wohnraumeigenschaft schließlich grundsätzlich nicht an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2017 – OVG 5 B 14.16 – juris Rn. 39). Dies entspricht dem in den Materialien zum Zweckentfremdungsverbot-Gesetz verkörperten ausdrücklichen Willen des (Landes-)Gesetzgebers, wonach es – in Abgrenzung zum abgelösten Zweckentfremdungsrecht des Bundes – allein auf das objektive Kriterium der Eignung ankommen soll (vgl. Entwurf eines Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum, Abghs-Drs. 17/1057, S. 11 f.). Randnummer 36 3.
VbG liegt eine genehmigungspflichtige Zweckentfremdung insbesondere vor, wenn Wohnraum zum Zwecke der wiederholten
Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen, verwendet wird. Das Gesetz erklärt damit die Vermietung als Ferienwohnung zu einer anderen als einer Nutzung zu Wohnzwecken ungeachtet der Frage, ob
allgemeinem Sprachgebrauch nicht auch das vorübergehende Nutzen von Räumen zu häuslichen Zwecken den Begriff der Nutzung zu Wohnzwecken erfüllen könnte (siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
1 GG (siehe unter 4.) oder die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Abs. 1 GG (siehe unter 5.) vor. Randnummer 38 1.
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts greift ein durch Art. 14 Abs. 1 GG bewirkter Bestandsschutz nur dann, wenn die bauliche Nutzung zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt worden ist, also formell baurechtmäßig war, oder jedenfalls genehmigungsfähig, also materiell baurechtmäßig war (vgl. BVerfG, Beschluss vom
ihrem Vorspann nur um eine unverbindliche Zusammenstellung aktueller bauaufsichtlicher Entscheidungstendenzen, aus denen keine Rechtsverbindlichkeiten abgeleitet werden können. Zum anderen geht aus den dortigen Ausführungen ebenfalls hervor, dass bauplanungsrechtlich eine Ferienwohnnutzung keine allgemeine Wohnnutzung darstellt. Soweit an einer Stelle eine bauordnungsrechtliche Kommentierung zitiert wird, wonach "Wohnen als Nutzungsart auch in Zweitwohnungen, Ferienwohnung oder Studentenwohnheimen möglich" sei, steht dies erkennbar in einem bauordnungsrechtlichen Zusammenhang. Es steht im Übrigen auch gar nicht im Widerspruch zu den vorgenannten Maßstäben. In einer Ferienwohnung kann gewohnt werden, solange
einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Heranziehung weitere Indizien eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit vorliegt. Hiervon ist aber – wie ausgeführt –
dem Nutzungskonzept des Klägers nicht auszugehen. Randnummer 45 Das Bestehen von formellem Bestandsschutz ist – entgegen der Auffassung des Klägers – auch nicht deshalb entbehrlich, weil es ansonsten gar kein Bedürfnis
einer Regelung für die Erteilung von Negativattesten bedürfte. Die Vorschrift des § 5 ZwVbVO regelt einen Ausnahmefall, in dem Rechtsklarheit geschaffen werden soll, dass eine Nutzung zu anderen als Wohnzwecken genehmigungsfrei ist. Ihr Anwendungsbereich ist daher äußerst eng, weil im Regelfall entweder das Zweckentfremdungsrecht gar nicht einschlägig ist oder eine bestehende Zweckentfremdung genehmigungspflichtig ist. Ein genereller Verzicht auf das Genehmigungserfordernis ist damit nicht verbunden. Randnummer 46 b) Auch ein materieller Bestandsschutz für die Nutzung der Wohneinheiten zur Vermietung als Ferienwohnungen bestand im maßgeblichen Zeitpunkt nicht. Randnummer 47 Die Vermietung als Ferienwohnungen ist in einem allgemeinen Wohngebiet
NVO grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom
NVO bzw. als "sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb"
NVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB möglicherweise genehmigungsfähig wären. Es kommt
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für den eigentumsrechtlichen Bestandschutzes auf den Regelfall und nicht nur auf Ausnahmefälle an (vgl. BVerfG, Beschluss vom
dem früheren – bundesrechtlichen – Zweckentfremdungsrecht die subjektive Zweckbestimmung für die Wohnraumeigenschaft maßgeblich war. Randnummer 50
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 29. April 2022 – 1 BvL 2/17 – juris Rn. 30) nur vor Regelungen, die im Vergleich zum bislang bestehenden Recht belastendere Rechtsfolgen zeitigen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn – wie hier – die Nutzung des Wohnraums schon vorher bauplanungsrechtlich unzulässig war. Unabhängig davon sieht das Gesetz für die Nutzung als Ferienwohnungen in § 2 Abs. 2 Nr. 1 ZwVbG ohnehin eine angemessene Übergangsfrist von zwei Jahren vor, zumal der Kläger die Wohnungen hier bis heute faktisch noch 10 Jahre
Ablauf der Übergangsfrist als Ferienwohnung genutzt hat. Randnummer 53 3. Es liegt auch kein Verstoß gegen die Berufsfreiheit
1 GG vor. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt (vgl. Urteil vom 4. November 2022 – OVG 5 B 2/20 – juris Rn. 119): Randnummer 54 "Darüber hinaus verstößt § 1 Abs. 3 ZwVbG auch nicht gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Das folgt bereits daraus, dass die berufliche Betätigung in Gestalt der Nutzung der betroffenen Räumlichkeiten zur Vermietung als Ferienwohnung
dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes geltenden Baurecht nicht erlaubt war (vgl. BVerfG, Beschluss vom
Inkrafttreten der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung enthält." Randnummer 55 Dem schließt sich der Einzelrichter im vorliegenden Verfahren vollumfänglich an. Randnummer 56
gefragten Wohnungen errichtet würden, stärker geeignet seien,
ahmungseffekte auszulösen, und von den Feriengästen jeweils kurzfristig durch einen wechselnden Nutzerkreis genutzt würden und nicht auf längerfristige geschäftliche Beziehungen mit einem im wesentlichen gleichen Nutzerkreis ausgelegt seien, knüpfen die Regelungen an ein Unterscheidungskriterium von hinreichendem Gewicht an und erweisen sich als verhältnismäßig (siehe Urteil der Kammer vom 8. Juni 2016, a.a.O., Rn. 117 ff.). Hieran hält der Einzelrichter auch im vorliegenden Verfahren weiterhin fest. Randnummer 57 Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass landeseigene Wohnungsbaugesellschaften Gästewohnungen weiterhin tage- und wochenweise
VbG anbieten und vermieten dürften. Dies ist bereits unzutreffend. Zu keinem Zeitpunkt stellte die tage- und wochenweise Vermietung von Gästewohnungen durch (landeseigene) Wohnungsbaugesellschaften keine tatbestandliche Zweckentfremdung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG dar. Zwar sah § 3 Abs. 4 ZwVbVO in seiner ursprünglichen – nur bis zum 6. November 2018 geltenden – Fassung unter anderem vor, dass bei der Vermietung von Wohnraum in der Form von Gästewohnungen durch Wohnungsunternehmen, der im Verhältnis zum Wohnungsbestand des Unternehmens von zu vernachlässigender Bedeutung ist, das überwiegende Interesse an einer solchen Vermietung nicht gesondert begründet werden muss. Dies betraf aber nicht die Frage, ob eine Zweckentfremdung vorliegt, sondern die Erleichterung der Genehmigungsfähigkeit einer solchen
VbG . Randnummer 58 Soweit der Kläger sich angesichts der ab 6. November 2018 geltenden Rechtslage auf eine behördliche Praxis bezieht, wonach das Angebot von Gästewohnungen durch landeseigene oder private Wohnungsbauunternehmen jedenfalls geduldet werde, kann er daraus für sich nichts herleiten. Es existiert keine Gleichbehandlung im Unrecht. Im Übrigen wird das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht von dem Beklagten bestritten. Dem muss seitens des Gerichts jedoch aus den vorgenannten Gründen nicht weiter
gegangen werden. Randnummer 59 5. Eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG scheidet schon deshalb aus, weil die in Frage stehende Betätigung bereits in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fällt. Randnummer 60 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 61 BESCHLUSS Randnummer 62 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 63 45.000,00 Euro Randnummer 64 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001640237
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