) ist die Regelung in § 100 Abs. 4
weder direkt noch analog anwendbar, weshalb mehrere Beklagte für die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 100 Abs. 1
lediglich nach Kopfteilen haften. (Rn.11) (Rn.12) (Rn.13) (Rn.14) (Rn.18) (Rn.20) (Rn.21) Orientierungssatz Zitierung zu Leitsatz: Anschluss BGH, Beschluss vom
mit dem Begehren, den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner und nicht lediglich nach Kopfteilen aufzuerlegen. Randnummer 2 Mit ihrer Klage vom
als Gesamtschuldner aufzuerlegen. Randnummer 4 Nach Gewährung rechtlichen Gehörs hat das Landgericht Berlin II mit dem angefochtenen Beschluss vom
von einer Haftung nach Kopfteilen auszugehen sei. Die Voraussetzungen von § 100 Abs. 4
lägen nicht vor, weil die Beklagten nicht in der Hauptsache als Gesamtschuldner verurteilt worden seien. Für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift sei kein Raum, weil eine rechtlich bindende Entscheidung über eine gesamtschuldnerische Haftung durch das Gericht aufgrund der Klagerücknahme nicht getroffen worden sei. II. Randnummer 7 Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Randnummer 8 1. Vorliegend kann offen bleiben, ob die sofortige Beschwerde zulässig ist. Sie ist gemäß §§ 269 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1
statthaft. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt auch den in § 511
genannten Wert. Die Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1
ist eingehalten. Ob der Wert des Beschwerdegegenstandes über dem Wert gemäß § 567 Abs. 2
liegt und ob es zulässig war, die Beschwerde unter der Bedingung der Zurückweisung des zugleich gestellten Ergänzungsantrags einzulegen, kann dagegen offenbleiben. Grundsätzlich ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zwar vor dessen Begründetheit zu prüfen. Im Beschwerdeverfahren gilt dieser Grundsatz (§ 572 Abs. 2
) jedoch nicht ausnahmslos. Ist eine sofortige Beschwerde jedenfalls unbegründet, hat ihre Zurückweisung keine weitergehenden Folgen als ihre Verwerfung und stehen auch im Übrigen Interessen der Parteien – des Beschwerdeführers oder des Beschwerdegegners – nicht entgegen, kann unabhängig von der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eine Sachentscheidung über sie ergehen (vgl. BGH, Beschluss vom
angewendet und die Anwendung von § 100 Abs. 4
abgelehnt. Randnummer 11 a) Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. § 100 Abs. 4 Satz 1
bestimmt, dass mehrere Beklagte auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner haften, wenn sie als Gesamtschuldner verurteilt werden. Erforderlich ist nach seinem Wortlaut somit eine gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten in der Hauptsache, also hinsichtlich des materiell-rechtlichen Klageanspruchs (vgl. BeckOK
/ Jaspersen ,
14; Schulz , in Münchener Kommentar zur
, 7. Auflage
, 7. Auflage
hat nicht die Funktion eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten (erstmals) zu begründen, sondern lediglich den Zweck sicherzustellen, dass sich die - anderweitig begründete - gesamtschuldnerische Haftung bei einer Verurteilung in der Hauptsache als Gesamtschuldner hinsichtlich der Kosten fortsetzt (vgl. Schulz , in Münchener Kommentar zur
, 7. Auflage
zeichnet als Ausnahme zu § 100 Abs. 1 für die Prozesskostenhaftung die materiell-rechtliche Gesamtschuldnerhaftung im Interesse des Kostengläubigers bloß nach (BeckOK
/ Jaspersen ,
2). Randnummer 13 Mit Blick auf den hier zu beurteilenden Kostenbeschluss gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1
des Landgerichts Berlin II liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 100 Abs. 4
nicht vor. Denn das Landgericht hat nach der vollständigen Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit nach dem Maßstab des § 91a
über die Kosten zu entscheiden, das heißt, die Kosten sind grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen, der ohne den Anlasswegfall nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand im Prozess voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. Becker-Eberhard , in Münchener Kommentar zur
, 7. Auflage
auf Konstellationen wie die vorliegende zu erweitern, bestehen nicht. Dagegen spricht schon der Wortlaut der übrigen kostenrechtlichen Regelungen der
, die durchgehend weit gefasst auf „unterliegen“ und/oder „obsiegen“ abstellen (vgl. §§ 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4; 92 Abs. 1 Satz 1, 93b Abs. 1 Satz 1, 96, 97 Abs. 2, 100 Abs. 1
), während § 100 Abs. 4
eine Verurteilung mehrerer Beklagter als Gesamtschuldner voraussetzt. Der unterschiedliche Sprachgebrauch deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber an die Anwendung des Absatzes 4 bewusst andere Voraussetzungen knüpfen wollte. Systematisch spricht gegen die Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 100 Abs. 4
auf die vorliegende Kostenentscheidung zudem, dass damit das gesetzgeberisch vorgesehenen Regel-/Ausnahmeverhältnisses zwischen § 100 Abs. 1
und § 100 Abs. 4
eingeebnet würde. Randnummer 15 Soweit teilweise eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 100 Abs. 4
in Rechtsprechung und Literatur angenommen wird, erfolgt dies in aller Regel ohne Begründung oder dogmatische Herleitung (vgl. für Sonderfälle BeckOK
/ Jaspersen ,
16 ff.; Schulz , in Münchener Kommentar zur
, 7. Auflage
, 22. Auflage
offenbar auch BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 – XI ZR 320/18 –, juris Rn. 26 zu § 524
unter Verweis auf OLG Saarbrücken, Beschluss vom 7. März 2016 – 1 W 6/16 –, juris Rn. 14 ff. und BeckOK
/ Jaspersen ,
14; OLG Düsseldorf, Urteil vom
ermöglichte, liegen nach Auffassung des Senats nicht vor. Randnummer 17 Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen, wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, Urteil vom
zu ermittelnde Regelungsplan ist vollständig. Danach regelt § 100
abschließend einen Ausschnitt der kostenrechtlichen Fragen, die sich bei der Prozessbeteiligung mehrerer Personen auf einer Seite ergeben können (so auch Schulz , in Münchener Kommentar zur
, 7. Auflage
und den nachfolgenden Absätzen, die jeweils Sonderbestimmungen und Ausnahmen zur Grundregel des Absatzes 1 treffen. Für den Fall, dass der Anwendungsbereich des Absatzes 4 nicht eröffnet ist, besteht bereits in der allgemeineren Bestimmung des Absatzes 1 ein gesetzgeberisch vorgesehenes Regelungsprogramm. Randnummer 19 2) Im Übrigen fehlt es auch an einer Ähnlichkeit der zu beurteilenden Sachverhalte in rechtlicher Hinsicht. Der zu beurteilende Sachverhalt muss in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (ständige Rechtsprechung vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Juli 2025 – II ZR 137/23 –, juris Rn. 36). Randnummer 20 Aufgrund des Ausnahmecharakters des § 100 Abs. 4
soll die gesamtschuldnerische Haftung für die Kosten nach der gesetzgeberischen Entscheidung grundsätzlich an eine dieser vorgehenden Entscheidung in der Hauptsache geknüpft werden. Das heißt, das Gericht ermittelt anhand der zivilprozessualen und materiell-rechtlichen Bestimmungen, ob die Beklagten Gesamtschuldner sind. Bestätigt sich die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten und unterliegen diese gemeinsam, kommt § 100 Abs. 4
zur Anwendung. Randnummer 21 Dies ist auch interessengerecht, weil erst nach einer gerichtlichen Prüfung in der Sache - ggf. unter Berücksichtigung erhobener Beweise - sicher zu beurteilen ist, ob eine gesamtschuldnerische Haftung vorliegt. Von dieser Prüfung sollen - wie der Entscheidungsmaßstab der §§ 91a Abs. 1 Satz 1
und des § 269 Abs. 3 Satz 3
zeigt - die auf dieser Grundlage ergehenden Kostenentscheidungen entlastet werden. Anderenfalls könnten sich im Rahmen der Kostenentscheidung nicht selten schwierige materiell-rechtliche Fragen zum Verhältnis der Beklagten zueinander stellen. Dafür ist die in Beschlussform nach § 91a Abs. 1 Satz 1
und nach § 269 Abs. 3 Satz 3
zu treffende Kostenentscheidung der ungeeignete Standort. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verurteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (vgl. BGH, Beschluss vom
. Randnummer 24 Für das Beschwerdeverfahren fällt eine Festgebühr gemäß KV 1810 GKG an. Randnummer 25 Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative
). Soweit ersichtlich, ziehen der Bundesgerichtshof, das OLG Saarbrücken und das OLG Düsseldorf die (entsprechende) Anwendung des § 100 Abs. 4
bei Kostenentscheidungen am Maßstab der §§ 91a, 269 Abs. 3 Satz 3
in Betracht, während der Senat dessen Anwendung verneint. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001640474
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.