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KG Berlin 14. Zivilsenat 14 U 86/24 Beschluss

Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 29. Oktober 2024, 14 U 86/24 vorgehend LG Berlin II, 19. Juli 2024, 3 O 357/23 nachgehend BGH, 22. Juli 2025, VIII ZR 5/25, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

§ 1Abs.

2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB entsprach. Eine Telefonnummer der Beklagten war in der Widerrufsbelehrung, wegen deren Inhalts auf die Anlage K 1.5 verwiesen wird, nicht angegeben. Randnummer 10 Auf der Webseite der Beklagten befand sich zum Zeitpunkt des jeweiligen Bestellvorgangs ein Link mit der Bezeichnung „Kontakt“, bei dessen Betätigung auf eine Webseite mit folgendem Inhalt verwiesen wurde: Randnummer 11 „Verkauf und Service Randnummer 12 Besuchen Sie unsere Seite. Uns finden , um einen Tesla-Store in Ihrer Nähe ausfindig zu machen. Randnummer 13 Technischer Support u. Pannenhilfe Randnummer 14 Telefon: +49

(0)30 700 149 725“ Randnummer 15 Dieselbe Telefonnummer wurde auch im Impressum der Webseite der Beklagten angegeben. Randnummer 16 Nachdem der Kläger die jeweilige Anzahlung sowie den jeweils restlichen Kaufpreis überwiesen und vorab die Fahrzeugpapiere zwecks Zulassung erhalten hatte, übergab ihm die Beklagte am 17.09.2022 das Fahrzeug am 18.04.2022 bestellte Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX (im Folgenden: Fahrzeug#1, in der Klageschrift entgegen den Anträgen in beiden Instanzen wohl fehlerhaft mit XXX angegeben) und am 28.12.2022 das am 15.06.2022 bestellte Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX (im Folgenden: Fahrzeug#2). Randnummer 17 Am 24.08.2023 erklärte der Kläger per E-Mail den Widerruf der Kaufverträge und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des jeweiligen Kaufpreises auf (Anlage K 4, K 5). Die Beklagte verweigert dies, da sie die Widerrufe für verspätet hält. Randnummer 18 Der Kläger beauftragte am 23.09.2023 seinen Prozessbevollmächtigten und schloss mit diesem am 24.09.2023 eine Vergütungsvereinbarung für die außergerichtliche Anspruchsdurchsetzung über 2.120,00 Euro (Anlage K 3, und nicht - wie in der Klageschrift angegeben - über 2.750,00 Euro). Dieser forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 03.10.2023 zur Kaufpreiserstattung sowie zur Freistellung unter Ablehnungsandrohung von Rechtsanwaltskosten unter Fristsetzung bis zum 11.10.2023 auf. Randnummer 19 Mit seiner der Beklagten am 31.01.2024 zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Rückzahlung Zug um Zug gegen Rückgabe der Fahrzeuge in Anspruch. Er meint, sein Widerruf sei noch rechtzeitig erfolgt, da die Widerrufsfristen aufgrund einer fehlerhaften Belehrung nicht zu laufen begonnen hätten, § 356 Absatz 3 Satz 1 BGB. Mangels Angabe einer Telefonnummer habe die Beklagte ihn nicht über sämtliche nach Art.

§ 1Absatz 2 Satz 1 Nr.

1 EGBGB erforderlichen Informationen unterrichtet. Wie die auf Art. 6 Absatz 1 c) der Richtlinie 2011/83/EUR (im Folgenden: VerbrRRL) beruhenden Gestaltungshinweise zur Musterbelehrung in Anlage 1 zu Art.

§ 1Abs.

2 Satz 2 EGBGB zeigten, sei eine Telefonnummer auch bei einer frei formulierten Widerrufsbelehrung erforderlich. Die Beklagte verfüge auch auf ihrer Webseite über eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme durch Verbraucher. Ein solches Verständnis habe der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) mit seiner Entscheidung vom 14.05.2020 (C-266/19 - EIS GmbH/TO) bestätigt. Randnummer 20 Mit Urteil vom 19.07.2024 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Widerruf des Klägers sei verspätet. Er sei nicht innerhalb der 14-tägigen Frist des § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB erklärt worden. Diese Frist habe gemäß § 356 Absatz 2 Nr. 1 BGB mit der Übergabe der Fahrzeuge zu laufen begonnen, weil die von der Beklagten individuell formulierte Widerrufsbelehrung auch ohne Angabe einer Telefonnummer den Anforderungen des Art.

§ 1Absatz 2 Satz 1 Nr.

1 EGBGB entsprochen habe. Randnummer 21 Gegen das ihm am 29.07.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.08.2024 beim Kammergericht Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Randnummer 22 Zur Begründung seines Rechtsmittels vertieft der Kläger im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er macht zuletzt vor allem geltend: Der Verbraucher sei nach dem Wortlaut von Art.

§ 1Abs.

1 und 2 EGBGB u. a. über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufrechts zu informieren. Hierzu gehöre auch die Frage, auf welche Art und Weise der Widerruf erklärt werden könne. Zudem erschwere die Nichtangabe einer Telefonnummer die Ausübung des Widerrufsrechts, da diese erst recherchiert werden müsse. Hinzukomme, dass die fehlende Angabe bei einem Verbraucher den von der Ausübung des Widerrufs abhaltenden Eindruck erwecken könne, eine fernmündliche Erklärung sei nicht möglich. Die Belehrung sei insgesamt in Bezug auf Fristen, Verfahren und Bedingungen fehlerhaft gewesen. Randnummer 23 Der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil zu ändern und zu erkennen: Randnummer 24

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 125.140,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  2. September 2023 zu zahlen. Randnummer 25
  3. Hilfsweise: Randnummer 26 a. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 125.140,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  4. September 2023 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der Fahrzeuge mit den FIN XXX und XXX zu zahlen. Randnummer 27 b. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug in Bezug auf die Rückgabe und Rückübereignung der Fahrzeuge mit den FIN XXX und XXXX befindet. Randnummer 28
  5. Höchst hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 125.140,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  6. September 2023 nach erfolgter Übergabe und Übereignung der Fahrzeuge mit den FIN XXX und XXX zu zahlen. Randnummer 29
  7. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn weitere 2.750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 30 Die Beklagte beantragt, Randnummer 31 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 32 Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringen. Randnummer 33 Der Senat hat den Kläger durch Schreiben vom 29.10.2024 unter Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen er beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Absatz 2 Satz 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 07.11.2024 und 01.12.2024, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zu dem Hinweisbeschluss Stellung genommen. Nach Erlass des Hinweises ist die Replik des Klägers vom 26.10.2024 vorgelegt worden. II. Randnummer 34 Die Berufung gegen das am 26.07.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II - 3 O 357/23 - wird gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückgewiesen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Randnummer 35 Zur Begründung wird auf die weiterhin zutreffenden Gründe des vorausgegangenen Hinweises des Senats vom 29.10.2024 Bezug genommen. Auch die Ausführungen in den Stellungnahmen des Klägers vom 07.11.2024, 26.10.2024 und 01.12.2024 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Randnummer 36 Ergänzend ist anzumerken: Randnummer 37 Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht im Lichte des untersagten Weiterverkaufs des Fahrzeugs innerhalb von 6 Monaten nach Auslieferung unwirksam. Durch die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgesehene Regelung wird ein durchschnittlich verständiger Verbraucher nicht davon abgehalten, sein Recht auf Widerruf auszuüben. Der untersagte Weiterverkauf betrifft eindeutig lediglich den Weiterverkauf an Dritte. Eine Rückgabe an die Beklagte infolge eines Widerrufs ist hiervon ersichtlich nicht berührt. Randnummer 38 Der Senat folgt der Ansicht des Klägers nicht, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung „Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen“ Grund zur Beanstandung ergibt. Der
  8. Zivilsenat des Kammergerichts hat bereits überzeugend ausgeführt, dass von einem verständigen Verbraucher erwartet werden kann, die Begriffe „Verbraucher“, „Vertragsschluss“, „Fernkommunikationsmittel“ und „ausschließlich“ in ihrem Bedeutungsgehalt zutreffend einzuordnen, zumal die Beklagte vor Vertragsschluss nicht wissen kann, ob die Person, die auf ihrer Internetseite ein Fahrzeug bestellt, als Verbraucher oder als Unternehmer handelt und zuvor Fahrzeuge in einer ihrer Niederlassungen besichtigt hat (vgl. Beschluss vom 25.07.2024, 24 U 139/23 ). Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie sich zu eigen. Randnummer 39 Soweit der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 01.12.2024 vorträgt, die Beklagte habe entgegen der gesetzlichen Vorgaben irreführend und damit intransparent über das Widerrufsrecht belehrt, weil sie einerseits in ihrer Belehrung auf die Möglichkeit eines Widerrufs per Fax hinweise, aber die Faxnummer nicht angab und zudem die auf der Website bei Vertragsschluss und danach angegebene Münchner Faxnummer nicht erreichbar gewesen sei, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Die Angabe einer Faxnummer gehört nicht zu den für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung verpflichtenden Angaben. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die im Impressum mit Blick auf § 5 TMG angegebene Telefaxnummer im Zeitpunkt der Übermittlung der Widerrufsbelehrung und anschließend in Funktion war, zumal der Kläger gar nicht behauptet hat, mit einem Versuch, die geschlossenen Verträge per Fax zu widerrufen, gescheitert zu sein; vielmehr hat er den Widerruf - technisch problemlos - per E-Mail an die Beklagten übermittelt. Randnummer 40 Soweit erneut auf die fehlende Auslieferung von (aktualisierter bzw. zugesagter) Software u.a. in Bezug auf die Ultraschallsensoren verwiesen wird, ist weiter nicht vorgetragen, dass eine Prüfung der dem Kläger übergebenen Fahrzeuge wegen des gravierenden Ausmaßes des in dem Fehlen liegenden Mangels nicht möglich war und ein Aufschieben der Frist gerechtfertigt hätte. Die behaupteten Mängel bleiben deshalb ohne Auswirkung auf den Beginn der Widerrufsfrist. Eine Aussage über die Unerheblichkeit von Teillieferungen hat der Senat nicht getroffen. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten ist insoweit nicht zu beanstanden. Gemäß § 356 Absatz 2 Nr. 1 c) BGB beginnt die Widerrufsfrist bei Teillieferungen erst mit der letzten Teillieferung. Jedoch heißt es in der Widerrufsbelehrung der Beklagten, dass die Widerrufsfrist 14 Tage ab dem Tag beginnt, an dem „die Waren“ in Besitz genommen wurden. Die den Plural verwendende Formulierung lässt sich nach dem Maßstab des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers nur so verstehen, dass die Widerrufsfrist erst dann beginnt, wenn der Käufer „sämtliche“ Waren, also alles, erhalten hat (und nicht z.B. nur Zubehör). Randnummer 41 Die Beanstandung des Klägers, die Beklagte habe es unterlassen, darauf hinzuweisen, dass bereits die Kfz-Zulassung ohne Erhalt der Ware (aus ihrer Sicht) zu einem gravierenden Wertersatzanspruch führe, gebietet auch keine andere Würdigung in Bezug auf den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist. Der Verbraucher ist insoweit einzig darüber aufzuklären, dass er für einen etwaigen Wertverlust der Waren aufkommen muss, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist (vgl. Wendenhorst in: Münchener Kommentar, BGB,
  9. Auflage 2022, § 312d BGB, Rn. 52-53 m.w.N.). Dies ist hier geschehen. Randnummer 42 Soweit der Kläger eine versäumte Aufklärung über die Höhe etwaiger Rücksendekosten rügt, obwohl bei Waren, die nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden könnten, auch über die Höhe der Kosten der Rücksendung zu informieren sei, enthalten die Stellungnahmen keine neuen Argumente, der Kläger setzt lediglich seine abweichende Rechtsauffassung gegen die des Senats. Randnummer 43 Zum Thema der Anzahlung hat der Senat in seinem Hinweis auf Seite 3 letzter Absatz bis Seite 4,
  10. Absatz Stellung genommen. III. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 45 Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. IV. Randnummer 46 Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen gemäß § 543 Absatz 2 Satz 1 ZPO nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Vor allem vermag allein der Umstand, dass offenbar eine Vielzahl von Kunden der Beklagten ihre erworbenen Fahrzeuge infolge eines erklärten Widerrufs zurückgeben möchten, nicht ohne Weiteres die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung im vorliegenden Einzelfall zu begründen. Von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder des Gerichtshofs der Europäischen Union weicht der Senat aus den bereits genannten Gründen nicht ab. Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Veranlassung zu einer Vorlage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Randnummer 47 Einer Zurückweisung im Beschlusswege steht auch die Verfügung des OLG Stuttgart vom 17.07.2024 - 6 U 12/24 - nicht entgegen. Diese beinhaltet lediglich einen terminsvorbereitenden Hinweis gemäß § 139 ZPO zur vorläufigen Rechtsauffassung, nicht aber eine abweichende Entscheidung, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderte (§ 522 Absatz 2 Nr. 3 ZPO). Nichts anderes folgt auch nicht näher bezeichneten und nicht zur Akte gereichten behaupteten Hinweisbeschlüssen der Oberlandesgerichte Celle und München. Randnummer 48 Anlass, eine Entscheidung ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 148 ZPO aus prozessökonomischen Gründen faktisch auszusetzen im Hinblick auf parallele Verfahren, besteht ebenfalls nicht. V. Randnummer 49 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001640475

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