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LG Berlin 32. Große Strafkammer 532 Ks 9/18, (532 Ks) 251 Js 52/16 (9/18) Urteil

Tenor Die Angeklagten werden wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Ihnen wird die Fahrerlaubnis entzogen. Die dem Angeklagten T von dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (...) am (...) zu Nummer (...) und dem Angeklagten M von der Bundeshauptstadt Berlin am (...) zu Nummer (...) ausgestellten Führerscheine werden eingezogen. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird angewiesen, beiden Angeklagten für die Dauer von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens sowie die den Nebenklägern in beiden Rechtszügen erwachsenen notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 211, 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 315c Abs. 1 Nr. 2

  1. a)und d), 25 Abs. 2, 52, 69 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 69a Abs. 1 Satz 1 StGB Gründe I. Randnummer 1 Die (...). große Strafkammer des Landgerichts (...) - Schwurgericht - hat die beiden Angeklagten am (...) jeweils wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Zugleich hat sie den Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, die ihnen ausgestellten Führerscheine eingezogen und die zuständige Verwaltungsbehörde angewiesen, beiden Angeklagten lebenslang keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Randnummer 2 Der Bundesgerichtshof hat auf die Revisionen der Angeklagten durch Urteil vom (...) das Urteil der (...). großen Strafkammer mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. Randnummer 3 Die erneute Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt: II. 1. Randnummer 4
  2. a)Der zur Tatzeit fast (...)-jährige - jetzt (...)-jährige - Angeklagte T wurde in (...) geboren. Im Jahr (...) kam er mit seiner Mutter im Rahmen eines Familiennachzuges nach Deutschland, sein Vater war bereits zuvor hierher gezogen. Der Angeklagte T ist der Älteste in der Geschwisterreihe, er hat (...) Schwestern und (...) Bruder und lebte bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache mit (...) Geschwistern in der elterlichen Wohnung. Nach der Grundschulzeit wechselte er auf eine Hauptschule, die er jedoch ohne Schulabschluss verließ. Er begann eine Berufsausbildung zum (...) bei einem Bekannten seines Vaters, die er jedoch abbrach. Seinen Hauptschulabschluss holte er im Jahr (...) nach. In der Folgezeit arbeitete er in einer (...), auf (...), als (...) und im (...). Zuletzt bezog er Arbeitslosengeld II und beabsichtigte, eine Ausbildung zum (...) zu absolvieren, konnte jedoch ein Vorstellungsgespräch für einen Ausbildungsplatz aufgrund der Inhaftierung in dieser Sache nicht wahrnehmen. Randnummer 5 Der Angeklagte T ist (...) und (...). Er war (...) Jahre lang mit der Zeugin D liiert, davon ein Jahr verlobt. Diese Beziehung ist mittlerweile beendet. Randnummer 6 Am (...) erwarb der Angeklagte T die Fahrerlaubnis der Klasse B. Am (...) entzog ihm das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (...) nach vorangegangener vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis wegen wiederholter schwerwiegender Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Probezeit die Fahrerlaubnis. Am (...) wurde ihm diese für die Klassen A, AM, A1, B und L erneut erteilt. Randnummer 7 Der Angeklagte verfügte zunächst über einen Pkw (...), mit dem er im Jahr (...) einen Unfall verursachte, wobei das Fahrzeug einen Totalschaden erlitt. In der Folgezeit nutzte er den Pkw seines Vaters, einen (...), bis er sich im Jahr (...) den zu diesem Zeitpunkt (...) Jahre alten (...) als Gebrauchtwagen kaufte, in dem er sich sehr sicher fühlte und mit dem er die hier verfahrensgegenständliche Tat beging. Randnummer 8 Der Angeklagte T fährt gern sehr schnell mit seinem Kraftfahrzeug, wobei er nachts auch regelmäßig rote Ampeln missachtet; er legt beim Fahren grundsätzlich nicht den Sicherheitsgurt an. Mitunter fährt er auch sogenannte „Stechen“; darunter sind Wettfahrten über eine kurze Distanz im öffentlichen Straßenverkehr gegen einen anderen Pkw-Fahrer zu verstehen; diese Wettfahrten werden in der Regel spontan von Ampel zu Ampel ausgetragen. Der Angeklagte T trägt in seinem Bekanntenkreis den Spitznamen „(...)“ in Anspielung auf den Protagonisten einer (...), in der der „(...)“ wilde Verfolgungsfahrten in schnellen Pkw fährt, bei denen die Verfolger verunfallen und ein großes Trümmerfeld hinterlassen wird. Randnummer 9
  3. b)Der Angeklagte T ist im Hinblick auf im Straßenverkehr begangene Ordnungswidrigkeiten nicht vorbelastet. Randnummer 10
  4. c)Strafrechtlich ist der Angeklagte T bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Randnummer 11
  5. aa)Am (...) erließ das Amtsgericht (...) - ((...)) – gegen ihn einen Strafbefehl wegen eines am (...) begangenen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und setzte eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro sowie wegen eines Verstoßes gegen § 1 StVO eine Geldbuße von 35,00 Euro fest. Diesem seit dem (...) rechtskräftigen Erkenntnis lag folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 12 „Zu I. Randnummer 13 Der Angeklagte T befuhr mit dem PKW (...) mit dem amtlichen Kennzeichen (...) unter anderem den Parkplatz des Rathauses (...) in der C-Straße. Offensichtlich stieß er beim Ausparken rückwärts gegen den dort geparkten PKW (...) der geschädigten Zeugin E, wodurch der Lack großflächig beschädigt wurde und ein Fremdschaden in Höhe von 1000 € entstand. Randnummer 14 Zu II. Randnummer 15 Wohlwissend, dass er aufgrund des Unfalles zu I. wartepflichtig gewesen wäre, setzte er die Fahrt fort, um die Feststellung seiner Personalien und des Umstandes, dass er den Unfall verursacht hatte, zu verhindern. “ Randnummer 16
  6. bb)Am (...) verurteilte ihn das Amtsgericht (...) - ((...)) - wegen einer am (...) begangenen fahrlässigen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. Zudem ordnete das Gericht ein einmonatiges Fahrverbot an. Diesem seit dem (...) rechtskräftigen Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 17 „Am (...) befuhr der Angeklagte mit dem PKW, (...) , amtliches Kennzeichen (...) , u.a. die D-Straße in Richtung E-Straße in (...) . Kurz vor Erreichen der E-Straße überholte der Angeklagte das Fahrzeug des Zeugen F und bemerkte dann, dass die Zeugen H und G mit ihren Fahrrädern die Fahrbahn passierten und sich im Bereich der dortigen Fahrbahnschienen hinstellten. Um diese nicht zu gefährden bzw. umzufahren, erhöhte der Angeklagte seine Geschwindigkeit beim oben genannten Überholvorgang und verlor dann auf feuchter Fahrbahn im Bereich des Kopfsteinpflasters und der Straßenbahnschienen die Kontrolle über seinen PKW und geriet auf die linke Seite der Fahrbahn, wo er mit dem in entgegengesetzter Richtung ordnungsgemäß fahrenden Transporter (...) des Zeugen I, amtliches Kennzeichen (...) , frontal kollidierte. Dabei erlitt der Zeuge I ein Schleudertrauma und Kopfschmerzen sowie eine Verletzung im Bereich des linken Ellenbogens und der rechten Hand. Wegen dieser Verletzungen ist der Zeuge bereits seit mehreren Wochen nicht arbeitsfähig und hat Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € durch den Angeklagten erhalten. Der Zeuge J erlitt ebenfalls ein Schleudertrauma und war für einige Wochen nicht arbeitsfähig.“ Randnummer 18
  7. cc)Am (...) verurteilte ihn das Amtsgericht (...) - (...) - wegen eines am (...) begangenen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Das Urteil ist seit dem (...) rechtskräftig. Randnummer 19
  8. dd)Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht (...) - (...) - am (...) - rechtskräftig seit dem (...) wegen eines am (...) begangenen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Randnummer 20
  9. ee)Überdies war folgendes - in der Hauptverhandlung festgestelltes - Geschehen Gegenstand eines bei dem Amtsgericht (...) zunächst anhängigen und sodann nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Strafbefehlsverfahrens wegen des Tatvorwurfs der Nötigung: Randnummer 21 Der Angeklagte T befuhr am (...) gegen (...) Uhr mit seinem Pkw (...) , amtliches Kennzeichen (...) , die F-Straße in (...) . An der Kreuzung G-Straße/F-Straße wurde er von der Fahrerin des Pkw (...) , der Polizeiobermeisterin K, welche als Polizistin nach Dienstschluss zusammen mit ihrem Kollegen, dem Zeugen Polizeiobermeister L, auf dem Weg zu einer Kollegin war, angehupt, um ihn nach einem gefährlichen Überholmanöver durch den Gegenverkehr auf den geringen Abstand zu ihrem Fahrzeug aufmerksam zu machen. Aus Verärgerung darüber befuhr der Angeklagte nun die F-Straße mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h und weniger, um die Zeugin K zum langsameren Fahren zu veranlassen. Als diese ihn überholen wollte, scherte er nach links bis in den Gegenverkehr aus, um dies zu verhindern. Daraufhin brach die Zeugin K den Überholvorgang ab. Anschließend fuhr er langsam in Schlangenlinien, um ein Überholen zu verhindern und die Fahrzeuge hinter ihm zum Langsamfahren zu zwingen. Erst an der Kreuzung H-Straße/I-Straße gelang es den Polizisten, sich neben das Fahrzeug des Angeklagten zu setzen und ihn zu stoppen. Bei der anschließenden Ansprache bemerkte der Zeuge Polizeiobermeister L, dass der Angeklagte unangeschnallt gefahren war und auf dem Beifahrersitz ein etwa zehn bis zwölf Jahre alter Junge saß. Randnummer 22
  10. d)Am (...) ordnete das Amtsgericht (...) ((...)) gegen ihn wegen der hier verfahrensgegenständlichen Tat die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis an. Randnummer 23
  11. e)Der Angeklagte wurde am (...) in dieser Sache festgenommen und befindet sich seit diesem Tage zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts (...) vom (...) ((...)) und sodann ab dem (...) aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts (...) vom (...) – (...) - ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA (...). Randnummer 24 Während der Untersuchungshaft erlitt der Angeklagte am (...) eine (...), wobei insoweit zunächst eine Behandlung mit Antibiotika wegen des Verdachts der Entzündung eines (...) ((...)) erfolgte. Da sich eine Besserung nicht einstellte, wurde er am (...) notfallmäßig im (...) Klinikum aufgenommen. Während der dort durchgeführten operativen (...) konnte die Durchblutung des stark eingebluteten (...) nicht mehr hergestellt werden, weshalb dieser und der ebenfalls stark eingeblutete (...) entfernt werden mussten. 2. Randnummer 25
  12. a)Der zur Tatzeit (...) -jährige - jetzt (...) -jährige - ledige und kinderlose Angeklagte M. wurde in (...) geboren und wuchs als einziges Kind seiner Eltern in (...) auf, wo er bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache im elterlichen Haushalt lebte. Altersgerecht eingeschult besuchte er zunächst die Grundschule und wechselte im Jahr (...) auf ein Gymnasium, wo er den Mittleren Schulabschluss erwarb und in der zwölften Klasse beschloss, seine Schullaufbahn zu beenden und sich als (...) zu verpflichten. Im (...) begann seine (...) Dienstzeit bei der (...). Da sein Vertrag zum Ablauf der Dienstzeit nicht verlängert wurde, nahm er im (...) eine zunächst befristete Tätigkeit als Mitarbeiter einer (...)firma im Bereich (...), (...) und (...) auf, wobei ihm seitens des Arbeitgebers eine Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt wurde, zu der es jedoch aufgrund seiner Inhaftierung in dieser Sache nicht kam. Randnummer 26 Am (...) erwarb der Angeklagte M die Fahrerlaubnis der Klassen B, L und AM. Randnummer 27 Zunächst fuhr er einen (...), wechselte sodann im (...) zu einem (...), mit dem er jedoch – unverschuldet – verunfallte, wobei sein Fahrzeug einen Totalschaden erlitt. Anfang (...) übernahm er den (...), einen im Vergleich zu dem vorherigen Fahrzeug deutlich stärker motorisierten Pkw, mit dem er die hier verfahrensgegenständliche Tat beging. Für dieses Fahrzeug, dessen Kaufpreis bei Übernahme (...) Euro betrug, hatte er eine einmalige Leasingsonderzahlung von (...) Euro geleistet und fortan monatliche Leasingraten von (...) Euro inklusive Kfz-Versicherung aufzubringen. Der Angeklagte M sah in seinen Fahrzeugen, insbesondere in dem (...), Statussymbole, welche den von ihm zur Schau gestellten „Lifestyle“ ebenso repräsentierten wie das Tragen teurer Kleidung bestimmter Luxusmarken oder die Anmietung eines Tisches in dem VIP-Bereich eines Clubs für 250,- Euro. Seinen Partnerinnen verbot er, sich in seinem Pkw zu schminken, etwas zu essen oder auch nur Wasser zu trinken, um den Innenraum vor Verschmutzung zu bewahren. Zu seinem „Lifestyle“ gehörte zudem, in seiner Freizeit häufig – sei es mit dem Zeugen N, seinem besten Freund, oder aber mit seiner jeweiligen Lebensgefährtin – über die K-Straße und die L-Straße zu fahren („cruisen“). Randnummer 28 Auch der Angeklagte M fährt gern schnell mit seinem Kraftfahrzeug. Randnummer 29 Im (...) war der Angeklagte M mit der Zeugin O liiert. Gemeinsam gingen sie an den Wochenenden – oft in Begleitung des Zeugen N – aus. Nach einem Clubbesuch in der (...) Innenstadt (...) steuerte der Zeuge N nachts den (...) des Angeklagten M, der auf dem Beifahrersitz saß und seinen Freund N dazu aufforderte, schnell nach (...) zu fahren. Auf der M-Straße in Fahrtrichtung (...) fuhr der Zeuge N mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h und überfuhr dabei eine rote Ampel, während der Angeklagte M diese Fahrweise als „geil“ kommentierte und den Zeugen N mit den Worten „mach‘ schneller“ zum fortgesetzten Übertreten der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h animierte. Die auf der Rückbank mitfahrende Zeugin O verspürte dabei Angst; ihre Aufforderung, langsamer zu fahren, ignorierten der Zeuge N sowie der Angeklagte M, weshalb die Zeugin O beide nach Beendigung der Fahrt wütend anschrie. Regelmäßig fuhr der Angeklagte M mit überhöhter Geschwindigkeit, oftmals mit 80 km/h bei erlaubten 50 km/h. In der Zeit, in der er mit der Zeugin O liiert war, fuhr der Angeklagte M bereits „Stechen“. Randnummer 30 Auch während seiner kurzen Partnerschaft mit der Zeugin P im (...) fuhr er regelmäßig sehr schnell, vor allem nachts. Beim Abbiegen scherte dabei aufgrund der hohen Geschwindigkeit mitunter auch das Heck des Wagens aus. Oft fuhr er mit ihr mit geöffneten Fenstern und lauter Musik mehrmals die K-Straße entlang, wobei er an Ampeln auch die Räder durchdrehen ließ. Diese Zeugin war auch Beifahrerin, als er nachts auf der M-Straße ein „Stechen“ von Ampel zu Ampel gegen einen (...) gewann. Zu diesem Zeitpunkt besaß er noch den (...), den er zwar für ein „ganz passables Auto“ hielt, der ihm jedoch nicht ausreichend leistungsstark war. Bereits damals äußerte er den Wunsch, einen (...) zu fahren. Die Zeugin war auch als Beifahrerin zugegen, als der Angeklagte M auf der N-Straße ostwärts fahrend im Rückspiegel einen (...) erblickte, der mit lautem Motorengeräusch schnell näher kam. Als dieser direkt neben dem Fahrzeug des Angeklagten M fuhr, gab der Angeklagte M dem Fahrer des (...) ein Handzeichen, woraufhin beide stark beschleunigten und sich auf der N-Straße ab dem U-Bahnhof (...) über die O-Straße, die P-Straße, die Q-Straße bis zur R-Straße kurz vor dem A Tor ein Rennen lieferten, bei dem sie mehrere kreuzende Straßen bei für sie gelbem, jedoch nicht rotem Ampellicht überfuhren. Diese Wettfahrt „verlor“ der Angeklagte M und äußerte gegenüber der Zeugin P verärgert, mit einem (...) wäre ihm dies nicht passiert. Randnummer 31 Auch nachdem er den (...) übernommen hatte, fuhr er weiterhin „Stechen“, bei der mitunter die Zeugin Q, mit der der Angeklagte M zu dieser Zeit liiert war, Beifahrerin war. Mit ihr hatte er bereits sechs Jahre lang eine Paarbeziehung geführt, war danach ein Jahr von ihr getrennt und erneut für einen Zeitraum von etwa drei Monaten zusammen, bis sich beide ungefähr eine Woche vor der verfahrensgegenständlichen Tat trennten. Randnummer 32
  13. b)Der Angeklagte M ist nicht bestraft. Die ihn betreffende Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom (...) weist keine Verkehrsordnungswidrigkeiten aus. Randnummer 33
  14. c)Auch gegen den Angeklagten M ordnete das Amtsgericht (...) ((...)) am (...) wegen der hier verfahrensgegenständlichen Tat die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis an. Randnummer 34
  15. d)Der Angeklagte M wurde in dieser Sache am (...) festgenommen und befindet sich seitdem – zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts (...) vom (...) ((...)) und seit dem (...) aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts (...) vom (...) – (...) – ununterbrochen in Untersuchungshaft in der (...). III. Randnummer 35 Die Bekanntschaft der beiden Angeklagten Randnummer 36 Die beiden Angeklagten kannten sich von einigen zeitgleichen Besuchen der Shishabar „(...)“, K-Straße (...) in (...). Befreundet waren sie nicht. Der Angeklagte M wusste, dass der Angeklagte R den Spitznamen „(...)“ in Anlehnung an den gleichnamigen Actionfilm trug, einen (...) besaß und mit diesem oft und gern sehr schnell fuhr. Es gab auch anlässlich eines Besuchs der Bar vor der verfahrensgegenständlichen Tat ein Gespräch zwischen beiden, in dem es um den Pkw des Angeklagten T ging, den dieser als (...) ((...) des Modells (...)) bezeichnete, was wohl von dem Angeklagten M angezweifelt wurde, weshalb der Angeklagte T diesem gegenüber äußerte, es sei ein (...), „glaube es oder nicht“. Randnummer 37 Die Fahrzeuge der beiden Angeklagten Randnummer 38 Tatsächlich handelte es sich bei dem Pkw des Angeklagten T um einen erstmals am (...) zugelassenen (...) Modell (...), amtliches Kennzeichen (...), mit einer Leistung von 165 kW (224 PS), einem Hubraum von 2.967 cm<sup>3</sup> und einem Leergewicht von 1.840 kg, der (...) lackiert, jedoch mit einer (...) Folie (mit Ausnahme des (...)) versehen war. Das Fahrzeug verfügte über Fahrer-, Beifahrer- und Seitenairbags, Gurtstraffer und Sportsitze. Randnummer 39 Der Pkw des Angeklagten M war ein erstmals am (...) zugelassener (...), Modell (...), amtliches Kennzeichen (...), mit einer Leistung von 280 kW (380 PS), einem Hubraum von 1.991 cm<sup>3</sup> und einem Leergewicht von 1585 kg. Das Fahrzeug verfügte über Fahrer- und Beifahrerairbags und Seitenairbags, Gurtstraffer und Schalensitze. Randnummer 40 Die Fahrt des Angeklagten T wenige Tage vor der verfahrensgegenständlichen Tat Randnummer 41 Drei oder vier Tage vor der verfahrensgegenständlichen Tat befand sich der Angeklagte T mit den Zeugen R, S, U und V in der von dem Zeugen R geführten Bar „(...)“ in der A-Allee in (...). Sie beschlossen, gemeinsam eine Shishabar zu besuchen. Da die Zeugen R und S noch eine Kollegin der Zeugin S aus der Shishabar „(...)“ abholen wollten, fuhren sie zunächst mit den Pkw des Zeugen R und dem (...) des Angeklagten T zum „(...)“ und von dort gegen (...) Uhr oder (...) Uhr über die K-Straße, die L-Straße, den A-Platz und die S-Straße bis zur (...). Dabei steuerte der Angeklagte T seinen (...), in dem jedenfalls noch der Zeuge U mitfuhr, während sich die Zeugin S als Beifahrerin in dem von dem Zeugen R gesteuerten (...) befand; in welchem der beiden Pkw der Zeuge V saß, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Bei dieser Fahrt fuhr der Angeklagte T sehr schnell, überfuhr mehrere Haltelinien für ihn rotes Licht abstrahlender Lichtzeichenanlagen, bremste jedoch immer wieder ab und ließ den R, der zwar ebenfalls schnell fuhr, jedoch die roten Ampeln beachtete, wieder zu ihm aufschließen; auf diese Weise versuchte er, den Zeugen R zu animieren, ein Rennen gegen ihn zu fahren. Der Zeugin S gelang es jedoch durch mehrfaches Zureden, den Zeugen R davon abzuhalten, sich mit dem Angeklagten ein Rennen zu liefern. An einer Baustelle auf dem mittleren Fahrstreifen der L-Straße unmittelbar vor der Einmündung der T-Straße, wechselte der Angeklagte T auf die linke Fahrspur vor dem Fahrzeug des R und „schnitt“ diesen dabei. Unter anderem überfuhr der Angeklagte T bei dieser Fahrt auch die für ihn rotes Ampellicht abstrahlende Lichtzeichenanlage an der Kreuzung (...), an der sich wenige Tage später das verfahrensgegenständliche Kollisionsgeschehen ereignete. Randnummer 42 Das Geschehen am Abend bzw. in der Nacht vor der Tat Randnummer 43 Am Abend des (...) war der Angeklagte M mit der damals (...) -jährigen Nebenklägerin C verabredet. Sie hatten sich erst im (...) in einem Club, in dem der Angeklagte M als Türsteher tätig war, kennengelernt, es war ihr drittes Treffen. Der Angeklagte M holte sie mit seinem (...) gegen (...) Uhr von ihrer Wohnanschrift in der U-Straße ab und gemeinsam fuhren sie über die L-Straße und die K-Straße zum B-Platz, um in dem dortigen (...) etwas zu essen. Im Anschluss daran, gegen (...) Uhr, fuhren sie wiederum mit dem Fahrzeug des Angeklagten M zu der Shishabar (...), wo sie nichtalkoholische Getränke zu sich nahmen und der Angeklagte M eine Shisha rauchte. Randnummer 44 Der Angeklagte T besuchte am späten Abend des (...) mit einem Freund, dem Zeugen U, am C-Platz in (...) eine Shishabar. Im Anschluss daran wollte er sich noch mit zwei Bekannten, den Zeugen W und X, treffen. Da der Zeuge U zu diesem Treffen nicht mitkommen wollte, fuhr der Angeklagte T ihn mit seinem (...) zu dessen ebenfalls im Ortsteil (...) gelegenen Wohnung, wo er ihn gegen Mitternacht absetzte. Mit den Zeugen W und X, die sich in einer Shishabar in (...) aufhielten, verabredete der Angeklagte T telefonisch einen Treffpunkt an dem in der L-Straße/V-Straße in der Nähe des A-Platzes gelegenen Bekleidungskaufhaus (...). Randnummer 45 Das Zusammentreffen der beiden Angeklagten auf der K-Straße Randnummer 46 Gegen (...) Uhr verließen der Angeklagte M und die Nebenklägerin C das „(...)“, der Angeklagte M wollte seine Begleiterin nach Hause fahren, wobei die Strecke in östlicher Richtung über die K-Straße, die L-Straße, den A-Platz und die S-Straße bis zur U-Straße führen sollte. Sie befuhren die K-Straße in östlicher Richtung, M steuerte das Fahrzeug, während die Nebenklägerin C sich auf dem Beifahrersitz befand. Kurz vor Erreichen der Kreuzung die K-Straße/W-Straße/X-Straße am B-Platz kam ihnen der Angeklagte T in seinem (...) entgegen. Er fuhr noch ein kurzes Stück die K-Straße in westliche Richtung, wendete dann, fuhr auf der linken Spur wieder gen Osten und stellte sich an der vorgenannten Kreuzung an die rote Ampel neben das Fahrzeug des Angeklagten M. Dabei „spielte er mit dem Gas“, d.h. er ließ den Motor aufheulen. Als die Ampel auf grün schaltete, erkannten sich die beiden Angeklagten, fuhren über die die K-Straße kreuzende W Straße/X-Straße und hielten kurz hinter der Kreuzung nebeneinander in Höhe der dort befindlichen Bushaltestelle an, so dass der Angeklagte T in der linken und der Angeklagte M in der rechten Fahrspur standen und den nachfolgenden Verkehr blockierten. Dort unterhielten sie sich kurz durch die geöffneten Seitenscheiben, wobei der Angeklagte T dem Angeklagten M mitteilte, er sei noch mit einigen Kumpels am A-Platz verabredet, während die Nebenklägerin C, die der Angeklagte T als Beifahrerin des M wahrgenommen hatte, mit ihrem Mobiltelefon eine Nachricht an ihre Mutter sandte, um diese von ihrer bevorstehenden Rückkehr nach Hause zu informieren. Randnummer 47 Das erste „Stechen“ Randnummer 48 Der Angeklagte M hatte das Spiel des Angeklagten T mit dem Gas zutreffend als Aufforderung zu einem „Stechen“ interpretiert. Als hinter ihnen stehende Autofahrer, die durch die beiden nebeneinander stehenden Fahrzeuge der beiden Angeklagten an der Weiterfahrt gehindert wurden, zu hupen begannen, rasten die beiden Angeklagten los – möglicherweise auch in Erinnerung des im „(...)“ geführten Streitgesprächs über das Modell des von dem Angeklagten T gefahrenen (...) -, um sich ein solches „Stechen“ zu liefern. Dieses über eine Distanz von ca. 300 m ausgetragene (erste) „Stechen“ konnte der Angeklagte M mit seinem deutlich stärker motorisierten (...) für sich entscheiden, so dass er als erster die für die beiden Angeklagten rotes Licht abstrahlende Ampel an der Kreuzung K-Straße/D-Platz/Y-Straße erreichte und anhielt. Randnummer 49 Das zweite „Stechen“ Randnummer 50 Auch der Angeklagte T hielt dort wenig später neben dem Angeklagten M und signalisierte diesem mit erneutem „Spiel mit dem Gas“, dass er ihn zu einem weiteren „Stechen“, einer Revanche, herausforderte. In dem spätestens soeben erlangten Wissen um sein leistungsmäßig überlegenes Auto und der daraus resultierenden Chancenlosigkeit des Angeklagten T fuhr der Angeklagte M gegen den Angeklagten T auch dieses (zweite) „Stechen“ über eine Strecke von ca. 270 m, welches er erwartungsgemäß wieder gewann, und hielt an der nächsten roten Ampel an der Kreuzung K-Straße/Z-Straße an. Randnummer 51 Die weitere Fahrt der beiden Angeklagten über die K-Straße Randnummer 52 Diesmal blieb der Angeklagte T jedoch nicht stehen, sondern überfuhr mit hohem Tempo die rote Ampel, um den Angeklagten M dazu zu bewegen, mit ihm eine Wettfahrt über eine längere Distanz durchzuführen. Denn der Angeklagte T hatte erkannt, dass er aufgrund der geringeren Motorleistung seines Kfz bei einem „Stechen“ keine Chance gegen den (...) des Angeklagten M hatte. Bessere Chancen rechnete er sich jedoch bei einer Wettfahrt über eine längere Distanz aus, zumal es dabei nach seiner Vorstellung weniger auf die reine Motorleistung der Fahrzeuge, sondern auch auf das fahrerische Können und die Risikobereitschaft der beteiligten Fahrer ankäme. Randnummer 53 Über das Weiterrasen des Angeklagten T war der Angeklagte M äußerst verärgert, hatte doch der Angeklagte T dadurch „die Regeln für ein Stechen verletzt“ und gezeigt, dass er seine zweimalige Niederlage nicht akzeptieren wollte. Der Angeklagte M rief noch aus: „Was rast der denn wie ein Verrückter!“, entschloss sich jedoch, T Angebot anzunehmen und sogleich dessen Verfolgung aufzunehmen, wobei er möglicherweise noch bei für ihn rot abstrahlendes Licht die Haltelinie an der Kreuzung K-Straße/Z-Straße überfuhr, stark beschleunigte und mit hoher Geschwindigkeit dem T hinterher jagte. Beide Angeklagten waren sich nun einig, ein Autorennen durchzuführen und rasten die K-Straße in östlicher Richtung entlang, wobei der Angeklagte T vorn lag, der Angeklagte M indes kontinuierlich aufholte. Unmittelbar hinter der kreuzenden AA-Straße passierten sie die Mittelinsel, auf dem sich der Eingang des U-Bahnhofs (...) befindet. Dort unterhielten sich die kurz zuvor mit der U-Bahn eingetroffenen Zeuginnen Y und Z, die - durch das Vorbeirasen der beiden Fahrzeuge verängstigt - hinter das die Fahrbahn von dem Eingangsbereich des U-Bahnhofes trennende Gitter zurücktraten. Die beiden Angeklagten rasten in ihrem jeweiligen Fahrstreifen nahezu nebeneinander - der Angeklagte T lag noch leicht in Führung - den innerstädtischen (...) entlang; zwischen beiden Fahrzeugen entwickelte sich eine Art Katz-und Maus-Spiel mit wechselseitigem Beschleunigen und Bremsen. Randnummer 54 Seit der Kreuzung K-Straße/Z-Straße, an der jedenfalls der Angeklagte T das für ihre Fahrtrichtung abstrahlende rote Licht der Lichtzeichenanlage missachtet hatte, hatten beide Angeklagten vier Kreuzungen (K-Straße/ AB-Straße, K-Straße/ AC-Straße, K-Straße/AA-Straße, K-Straße/ AD-Straße) und eine Einmündung (K-Straße/AE-Straße) passiert, wobei drei dieser Kreuzungen durch Lichtzeichenanlagen geregelt waren. Ob die beiden Angeklagten dabei für sie rot abstrahlendes Ampellicht missachteten, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Randnummer 55 Gemeinsam rasten beide Angeklagten in ihren Fahrzeugen auf die Kreuzung K-Straße/AF-Straße, deren Lichtzeichenanlage für die Fahrtrichtung der beiden Angeklagten rotes Licht abstrahlte, zu. Angesichts des roten Ampellichts ging jedenfalls der Angeklagte M etwas vom Gas, ohne jedoch seine Geschwindigkeit merklich zu verringern. Beide Angeklagten jagten mit weiterhin hohem Tempo über die Kreuzung, wobei die Kammer auch hier nicht sicher feststellen konnte, ob die beiden für sie abstrahlendes rotes Ampellicht missachteten oder die Lichtzeichenanlage beim Überfahren der Haltelinie rot-gelbes bzw. bereits grünes Licht abstrahlte. Randnummer 56 Nach dem Passieren dieser Kreuzung überholte der Angeklagte M den Mitangeklagten T; ihm gelang es, sich auf dem verbleibenden – etwa 200 m langen - Teilstück der K-Straße bis zum Beginn der Kurve am E-Platz an der (...) ein Stück von seinem Kontrahenten abzusetzen. Randnummer 57 Das Durchfahren der Kurve an der (...) Randnummer 58 Der Angeklagte M fuhr daher auch als erster in die Kurve an der (...) ein. Diese Kurve, die den Übergang von der K-Straße zu der L-Straße bildet – an der im Scheitelpunkt der Kurve rechts liegenden Einmündung der AG-Straße endet die K-Straße, hinter der Einmündung beginnt die L-Straße -, beschreibt in Fahrtrichtung der beiden Angeklagten einen Rechtsbogen mit einem mittleren Kurvenradius von 180 – 200 m. Randnummer 59 Während der Angeklagte M mit einer Geschwindigkeit von 90 – 100 km/h durch die Kurve fuhr, betrug die Geschwindigkeit des Angeklagten T dort 120 – 130 km/h; dabei handelte es sich bei letztgenannter um eine Geschwindigkeit, die im Bereich der Kurvengrenzgeschwindigkeit, d.h. der maximal möglichen Geschwindigkeit zum Durchfahren der Kurve, lag. Beide Angeklagten überfuhren den durch Lichtzeichen geregelten Bereich in Höhe der von rechts einmündenden AG-Straße, wobei die Lichtzeichenanlage für die Fahrtrichtung der beiden Angeklagten rotes Licht abstrahlte und auf dem mittleren Fahrstreifen, der dort als Busspur ausgewiesen ist, ein Taxi vor der Haltelinie wartete, so dass der Angeklagte T dieses unter Befahren der Abbiegespur rechts umfahren musste. Randnummer 60 Die weitere Fahrt der beiden Angeklagten auf der L-Straße/ der Tatentschluss zur Tötung Randnummer 61 Aufgrund des zuvor herausgefahrenen Vorsprungs erreichte der Angeklagte M den Kurvenausgang vor dem Angeklagten T. Vor ihnen lag nun die schnurgerade verlaufende L-Straße, in einer Entfernung von ca. 250 m die ampelgeregelte Kreuzung L-Straße/V-Straße, der spätere Kollisionsort, wobei die Lichtzeichenanlage zu dem Zeitpunkt, zu dem die beiden Angeklagten diese nach Durchfahren der Kurve erstmals wahrnehmen konnten und auch wahrnahmen, für ihre Fahrtrichtung bereits rotes Licht abstrahlte. Der Angeklagte T wollte dieses Rennen gegen den Angeklagten M unbedingt gewinnen und vor diesem an dem mit seinen Bekannten W und X vereinbarten Treffpunkt vorfahren, mit deren Anwesenheit er bereits rechnete. Dabei war ihm bewusst, dass der Angeklagte M über das leistungsstärkere Fahrzeug verfügte und dass das verbleibende Teilstück der Rennstrecke bis zum Bekleidungskaufhaus (...) keine hohen Anforderungen an das fahrerische Können seines Kontrahenten, der den linken Fahrstreifen befuhr, stellte. Demgegenüber befand sich auf dem von ihm genutzten rechten Fahrstreifen ein Hindernis, nämlich etwa 40 m hinter dem Kurvenausgang eine mit Warnbaken abgesperrte Baustelle, die sich über ungefähr 40 - 50 m bis zur Haltelinie der Einmündung der T-Straße in die L-Straße erstreckte; diese musste er rechts umfahren oder aber auf den linken Fahrstreifen wechseln und hinter dem Angeklagten M bleiben. Diese Baustelle hatte er bereits wenige Tage zuvor bei der Fahrt, bei der er den Zeugen T zu einem Rennen verleiten wollte, passiert. Ihm war beim Passieren des Kurvenausgangs bewusst, dass er, um dennoch sein Ziel, den Gewinn des Rennens, zu erreichen, maximal beschleunigen und das Risiko abermals steigern musste. Der Angeklagte T beschleunigte seinen (...) nun mit Vollgas, um zu dem (...) des Angeklagten M aufzuschließen und diesen zu überholen. Dabei war ihm bewusst, dass die Ampel an der V-Straße für ihre Fahrtrichtung rotes Licht abstrahlte. Um die Wettfahrt zu gewinnen, beschloss er, die Kreuzung auch bei rotem Ampellicht zu durchfahren. Ihm war bewusst, dass ungeachtet der Nachtzeit von rechts aus der V-Straße querender Pkw-Verkehr bei für diesen grün abstrahlendem Ampellicht berechtigt in die Kreuzung L-Straße/V-Straße einfahren könnte, da auch zu dieser Zeit noch Fahrzeugverkehr auf der K-Straße, der L-Straße und den kreuzenden Straßen herrschte. Darüber hinaus war er sich bewusst, dass er selbst diesen Querverkehr wegen der baulichen Gegebenheiten erst zu einem Zeitpunkt wahrnehmen würde, zu dem er keine Möglichkeit einer kollisionsverhindernden Reaktion mehr haben würde und dass aus der V-Straße in die Kreuzung einfahrende Verkehrsteilnehmer auf ihr grünes Ampellicht vertrauen und selbst nicht mit einer akuten Gefahr für ihr Leben rechnen würden. Auch hielt er es für möglich, dass querende Pkw im Falle einer Kollision aufgrund der hohen Geschwindigkeit seines eigenen Fahrzeugs durch dieses weggestoßen werden und deren Insassen möglicherweise zu Tode kommen würden. Dies nahm er jedoch in Kauf, um das Rennen zu gewinnen und das von einem Sieg ausgehende Gefühl der Überlegenheit und Selbstwertsteigerung zu verspüren. Für sich selbst und – sofern der Angeklagte M das Rennen fortsetzen würde – für den Angeklagten M und dessen Beifahrerin erkannte er zwar im Falle einer Kollision mit querendem Pkw-Verkehr auch die Möglichkeit einer Verletzung, rechnete jedoch im Hinblick auf die moderne Sicherheitsausstattung der von ihm und dem Angeklagten M gesteuerten Fahrzeuge und auf die als möglich erkannte Unfallkonstellation, nämlich das Auftreffen seines oder des Fahrzeugs des Angeklagten M mit hoher Geschwindigkeit frontal auf den deutlich weniger geschützten Seitenbereich querender Pkw, eher mit leichten Verletzungen, möglicherweise Prellungen. Mit diesen fand er sich im Hinblick auf den erstrebten Gewinn des Rennens ebenfalls ab. Aufgrund der Tageszeit rechnete er jedenfalls nicht mit querendem LKW-Verkehr. Ebenso war ihm bewusst, dass möglicherweise mehrere querende Fahrzeuge mit gegebenenfalls jeweils mehreren Fahrzeuginsassen in eine Kollision verwickelt werden würden und diese Fahrzeuge infolge einer Kollision auf dem Gehweg befindliche Fußgänger erfassen könnten; auch damit fand er sich um seines vorgenannten Zieles willen ab. Randnummer 62 Zu diesem Zeitpunkt wäre es dem Angeklagten T problemlos möglich gewesen, sein Fahrzeug vor der Kreuzung L-Straße/V-Straße, die noch mehr als 200 m entfernt war, zum Stehen zu bringen; er entschied sich jedoch bewusst dagegen. Randnummer 63 Der Angeklagte M bemerkte – wie von dem Angeklagten T vorhergesehen - nach dem Passieren des Kurvenausgangs, dass sein Kontrahent noch immer nicht die "Niederlage" akzeptiert hatte, sondern vielmehr das Wettrennen unter allen Umständen fortsetzen und gewinnen wollte und zudem aufholte. Randnummer 64 Viereinhalb Sekunden vor der Kollision des von dem Angeklagten T gesteuerten (...) mit dem Pkw des später Geschädigten GG (im Folgenden: Kollisionszeitpunkt) lag der Angeklagte M noch 30 – 40 m vor dem Angeklagten T in Führung und fuhr mit einer Geschwindigkeit von rund 108 km/h. Der (...) des Angeklagten M war zu diesem Zeitpunkt noch ca. 158 m von dem Ort der späteren Kollision zwischen den Fahrzeugen des Angeklagten T und des Geschädigten GG (im Folgenden: Kollisionsort) entfernt. Der Angeklagte M gab ebenfalls Vollgas, um das andauernde Rennen nicht doch noch zu verlieren. Randnummer 65 Vier Sekunden vor dem Kollisionszeitpunkt hatte sich der Vorsprung des Angeklagten M auf 27 – 36 m verringert. Der (...) des Angeklagten M fuhr weiterhin Vollgas, hatte seine Geschwindigkeit auf 113 km/h erhöht und befand sich zu diesem Zeitpunkt etwa in Höhe der Haltelinie der Lichtzeichenanlage vor der Einmündung der T-Straße in die L-Straße, 140 m vor dem Kollisionsort. Eine halbe Sekunde später betrug seine Geschwindigkeit bereits 119 km/h. Randnummer 66 Drei Sekunden vor dem Kollisionszeitpunkt, betrug der Vorsprung des Angeklagten M nur noch 21 – 28 m. Er war zu diesem Zeitpunkt noch 106 m von dem Kollisionsort entfernt, fuhr weiterhin Vollgas und hatte seine Geschwindigkeit mittlerweile auf 124 km/h erhöht. Randnummer 67 Zweieinhalb Sekunden vor dem Kollisionszeitpunkt und in einer Entfernung von ca. 90 m vor dem Kollisionsort nahm der Angeklagte M bei einer zu diesem Zeitpunkt gefahrenen Geschwindigkeit von rund 132 km/h den Fuß für den folgenden Zeitraum von ca. einer Sekunde vollständig vom Gas, da er die sich abzeichnende Gefahr erkannte; er sah das weiterhin für die Fahrtrichtung der Angeklagten rot abstrahlende Ampellicht an der Haltelinie zur Kreuzung V-Straße. Ihm war bewusst, dass er auf von rechts aus der V-Straße berechtigt in die Kreuzung einfahrende Fahrzeuge beim Fortsetzen der Wettfahrt gegen den Angeklagten T aufgrund seiner hohen Geschwindigkeit und der die Sicht nach rechts in die V-Straße einschränkenden Randbebauung nebst der am Gehwegrand sichtbehindernden Litfaßsäule nicht kollisionsvermeidend reagieren könnte, da der Anhalteweg bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit viel zu lang wäre. Zudem erkannte er, dass aufgrund der von beiden Angeklagten gefahrenen hohen Geschwindigkeiten die Möglichkeit bestand, dass die Insassen querender Fahrzeuge infolge einer Kollision mit seinem Fahrzeug oder dem Fahrzeug des Angeklagten T zu Tode kommen könnten. Dabei war auch ihm bewusst, dass Fahrzeugführer, die aus der V-Straße kommend bei grünem Ampellicht in die Kreuzung einfahren, nicht mit einer Gefahr für Leib und Leben durch zwei die L-Straße entlang rasende und rotes Ampellicht missachtende Fahrzeuge rechnen würden. Der Angeklagte M erkannte, dass er nun bremsen müsste, um noch rechtzeitig vor etwaigem aus der V-Straße kommenden querenden Verkehr zum Stehen zu kommen, und dass ihm dies zu diesem Zeitpunkt auch noch möglich war. Tatsächlich handelte es sich um den letztmöglichen Zeitpunkt, zu dem er durch sofortiges Bremsen sein Fahrzeug noch rechtzeitig vor dem Kollisionsort zum Stehen gebracht hätte. Er entschied sich jedoch bewusst dafür, die von dem Angeklagten T auch unter diesen Bedingungen an ihn herangetragene Weiterführung des Rennens anzunehmen, um dieses zu gewinnen, koste es was es wolle, und trat das Gaspedal wieder vollständig durch. Dabei fand er sich – wie auch der Angeklagte T - mit der von ihm erkannten Möglichkeit tödlicher Verletzungen von Insassen querender Fahrzeuge und von Passanten, die gegebenenfalls von den infolge einer Kollision weggeschleuderten Fahrzeugen erfasst würden, ab, da auch er durch den Gewinn der Wettfahrt das Gefühl der Überlegenheit und Selbstwertsteigerung verspüren wollte. Für sich, die Nebenklägerin C und den Angeklagten T hielt er im Falle einer Kollision seines Fahrzeugs mit querendem Pkw-Verkehr zwar ebenfalls Verletzungen für möglich, ging aber ebenfalls aufgrund der modernen Sicherheitsausstattung der von ihm und dem Angeklagten T gesteuerten Fahrzeuge und der zu erwartenden Unfallkonstellation ebenso wie der Angeklagte T von eher leichten Verletzungen aus, mit denen er sich ebenfalls abfand. Randnummer 68 Zwei Sekunden vor dem Kollisionszeitpunkt, 70 m vor dem Kollisionsort, hatte sich der Vorsprung des Angeklagten M weiter auf 17 – 21 m verringert. Dessen Geschwindigkeit hatte sich - aufgrund des zwischenzeitlichen Lösens des Gaspedals - geringfügig auf zunächst 128 km/h verringert. Randnummer 69 Eine Sekunde vor dem Kollisionszeitpunkt, 35 m vor dem Kollisionsort, betrug der Vorsprung des von dem Angeklagten M gesteuerten (...) vor dem (...) des Angeklagten T nur noch 9 – 12 m. Der Angeklagte T fuhr weiterhin Vollgas. Die Geschwindigkeit des Angeklagten M, der ebenfalls wieder Vollgas fuhr, hatte sich zwar zwischenzeitlich auf 125 km/h reduziert, nahm jedoch wieder zu. Randnummer 70 Aufgrund der deutlich höheren Geschwindigkeit des Angeklagten T am Ausgang der Kurve an der (...) und seiner seitdem kontinuierlichen Vollgasfahrt war der Angeklagte T im Begriff, seinen Kontrahenten – trotz dessen motorleistungsmäßig überlegenen Fahrzeugs - noch im Kreuzungsbereich L-Straße/V-Straße einzuholen, sogar zu überholen und somit das gleich hinter der Kreuzung auf der linken Seite liegende Bekleidungskaufhaus (...), den von dem Angeklagten T mit seinen Bekannten W und X vereinbarten Treffpunkt, vor dem Angeklagten M zu erreichen. Randnummer 71 Die Fahrt des Geschädigten GG Randnummer 72 Der Geschädigte GG - ein (...)-jähriger (...) im Ruhestand und Vater der beiden Nebenkläger A und B - hatte am Abend des (...) seine Lebensgefährtin, die Zeugin AA, besucht, bei dieser zu Abend gegessen und sich gegen (...) Uhr auf den Heimweg zu seiner in der AH-Straße in (...) gelegenen Wohnung begeben. Alkohol oder sonstige die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Mittel hatte er nicht zu sich genommen. Er war ein äußerst vorsichtiger und vorausschauender Autofahrer und befuhr mit seinem im Jahr (...) zugelassenen, über eine Leistung von (...) kW verfügenden und ca. (...) schweren (...) mit dem amtlichen Kennzeichen (...) die V-Straße in Richtung Norden. Dies war die von ihm regelmäßig gefahrene Strecke auf dem Heimweg von der Wohnung seiner Lebensgefährtin. An der von ihm um (...) Uhr erreichten Kreuzung V-Straße/L-Straße strahlte die Lichtzeichenanlage für seine Fahrtrichtung gerade grünes Licht ab, sodass er – mit einer Geschwindigkeit von 30 – 50 km/h – in die Kreuzung einfuhr, um die L-Straße zu queren und seine Fahrt weiter auf der V-Straße gen Norden fortzusetzen. Dabei vertraute er darauf, dass sich die u. U. von links kommenden Autofahrer an das für sie rot abstrahlende Ampellicht halten würden und kam nicht im Ansatz auf die Idee, dass sein Leben in Gefahr sein könnte. Den beiden Angeklagten war dies für gegebenenfalls querende Fahrzeuge bewusst, sie nahmen aber auch dies bewusst in Kauf, um das gemeinsame Rennen zu gewinnen. Beide erkannten auch, dass ihr extrem gefährliches Verhalten u. U. auch eine Vielzahl von Menschen in Gefahr bringen und sie das diesbezügliche Ausmaß durch ihr Verhalten nicht mehr steuern konnten. Randnummer 73 Die baulichen Gegebenheiten am Kollisionsort Randnummer 74 Im Vergleich zu dem recht breiten Gehweg der L-Straße ist der Gehweg neben der nach Süden führenden Fahrbahn der V-Straße relativ schmal. Das dortige Eckgrundstück ist mit einem mehrgeschossigen Gebäude rechtwinklig bebaut, wobei diese Bebauung dort dicht an die Fahrbahn der V-Straße heranreicht. Die Sicht der die L-Straße in östliche Richtung befahrenden Verkehrsteilnehmer nach rechts in die V-Straße wird bei Annäherung an die Kreuzung L-Straße/V-Straße darüber hinaus zusätzlich durch eine auf dem Gehweg der L-Straße stehende Litfaßsäule beeinträchtigt. Randnummer 75 Die Kollision des (...) mit dem (...) Randnummer 76 Ebenfalls um (...) Uhr fuhren die beiden Angeklagten bei noch immer für sie rotes Licht abstrahlender Lichtzeichenanlage in die Kreuzung ein, der Angeklagte M mit einem minimalen Vorsprung und einer Geschwindigkeit von 134 km/h weiterhin auf dem linken Fahrstreifen, der Angeklagte T mit einer Geschwindigkeit von 160 – 170 km/h auf dem als Busspur ausgewiesenen rechten für den Durchgangsverkehr bestimmten Fahrstreifen. Mit dieser Geschwindigkeit stieß der von dem Angeklagten T gesteuerte (...) im Schnittpunkt der von dem Angeklagten T und dem Geschädigten GG genutzten Fahrstreifen ungebremst mit der Mitte seiner Fahrzeugfront nahezu rechtwinklig gegen den von dem Geschädigten GG gesteuerten (...), und zwar auf Höhe dessen Vorderachse. Der (...) drang bei dieser Kollision mit seiner Fahrzeugfront ungefähr etwa 50 – 60 cm tief in die linke Seite des (...) ein und unterfuhr diesen dabei regelrecht, wobei die Verkleidung des Frontstoßfängers des (...) abgerissen wurde. Durch diesen Anprall wurde der (...) im Uhrzeigersinn um seine Hochachse, um seine Querachse und auch um seine Längsachse verdreht, wodurch die rechte Fahrzeugseite des (...) angehoben wurde. Mit seinem linken Hinterrad und seinem linken hinteren Radkasten prallte der (...) dabei gegen die Beifahrertür des (...) und mit seiner hinteren Kante der Fahrertür gegen den oberhalb der Beifahrertür des (...) befindlichen Teil im Bereich der A-Säule. Zudem stieß die linke Dachkante (in Höhe der C-Säule) des (...) gegen die rechte Dachseite des (...). Der (...) wurde infolge des Anstoßes in Querrichtung mit einer Beschleunigung von 300 m/s<sup>2</sup>, dem 30-fachen der Erdanziehungskraft, auf mindestens 60 km/h beschleunigt. Er flog ca. 25 m durch die Luft und schlug dann mit der linken hinteren Ecke seines Daches auf der Fahrbahn auf, wobei die Motorhaube abgerissen und das aus Kunststoff bestehende Hardtop-Dach in den Fahrzeuginnenraum gedrückt wurde; er rutschte schließlich auf der linken Fahrzeugseite liegend auf der Fahrbahn der L-Straße bis kurz vor die Einmündung der AI-Straße und blieb dort, 72 m von dem Kollisionsort entfernt, auf seiner linken Fahrzeugseite liegen. Randnummer 77 Der von dem Angeklagten M gesteuerte (...) kollidierte nicht mit dem (...) des Geschädigten GG. Im Zeitpunkt der Kollision des von dem Angeklagten T gesteuerten (...) mit dem (...), durch den der (...) den (...) in Fahrtrichtung des (...) vor sich her schleuderte, fuhr der (...) des Angeklagten M gerade mit der rechten Seite an der Front des (...) vorbei. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Front des (...) bis zur Fluchtlinie der rechten Fahrzeugseite des (...) noch eine Wegstrecke von ein bis zwei Meter zurückzulegen, wofür der (...) noch eine Zeit von 0,07 – 0,24 Sekunden benötigt hätte; der (...) hat aufgrund seiner hohen Geschwindigkeit in dieser Zeit eine Wegstrecke von 2,5 – 9 m zurückgelegt, sodass es sowohl möglich gewesen wäre, dass der (...) noch das Heck des (...) erfasst hätte als auch, dass der (...) gerade eben zeitlich vor dem (...) durchgefahren wäre. Randnummer 78 Die Kollision des (...) mit dem (...) Randnummer 79 Durch die Kollision mit dem (...) wurde der (...) leicht nach links abgelenkt, prallte mit seiner linken Seite leicht gegen die rechte Fahrzeugseite des (...) und streifte mit dem Träger der zuvor abgerissenen Frontstoßfängerverkleidung an dieser entlang, wobei der (...) – trotz der zuvor erfolgten Kollision mit dem (...) – im Vergleich zu dem (...) noch immer eine höhere Geschwindigkeit hatte. Randnummer 80 Kollision des (...) mit der Graniteinfassung des Hochbeetes Randnummer 81 Sodann stieß der (...) mit einer Geschwindigkeit von ca. 140 km/h mit seiner linken Fahrzeugfront gegen die südöstliche Ecke der Graniteinfassung des Hochbeetes, welches sich auf dem die Richtungsfahrbahnen der L-Straße trennenden Mittelstreifen befindet. Durch diesen mit geringer Überdeckung (Offset) erfolgten Anprall wurde die Fahrertür abgerissen und der (...) in eine Rotation um seine Hochachse entgegen dem Uhrzeigersinn versetzt. Er kollidierte etwa 25 m weiter östlich mit seiner linken hinteren Fahrzeugseite erneut mit der Graniteinfassung, bevor er sich aufgrund dieses zweiten Anpralls von der Graniteinfassung in südliche Richtung weg bewegte und auf der nach Osten führenden Richtungsfahrbahn der L-Straße, etwa 60 m östlich von dem Ort der Primärkollision mit dem (...), zum Stehen kam. Randnummer 82 Die Kollision des (...) mit dem Ampelmast und der Graniteinfassung des Hochbeetes Randnummer 83 Durch den leichten Anprall des (...) gegen den (...) und das Entlangstreifen an diesem wurde der (...) ebenfalls leicht nach links abgelenkt und kollidierte bei einer Geschwindigkeit von 139 – 149 km/h mit dem Mast der Fußgängerampel, die sich auf dem die Richtungsfahrbahnen der L-Straße trennenden Mittelstreifen östlich der V-Straße befand, wobei der Mast durch den Aufprall umknickte und von dem (...) überfahren wurde. Sodann prallte der (...) zeitgleich mit der Kollision des (...) gegen die Ecke der Graniteinfassung – frontal gegen die zwei Meter hinter dem besagten Ampelmast liegende westliche Graniteinfassung desselben Hochbeetes. Dabei wurden Teile der Graniteinfassung herausgerissen, das dahinter liegende Erdreich gleichsam zu einer Rampe aufgeschoben und der von dem Angeklagten M gesteuerte (...) mehrere Meter durch die Luft katapultiert, bevor er auf der Einfassung des parallel auf der nördlichen Seite des Mittelstreifen sich befindenden Hochbeetes wieder aufkam und nach einem Auslauf von einigen Metern noch mit dem Heck auf der Hochbeeteinfassung zum Stehen kam. Randnummer 84 Die Außentemperatur betrug zum Zeitpunkt der Kollision ungefähr fünf Grad Celsius, es war niederschlagsfrei und die Fahrbahn war trocken. Nachdem die beiden Angeklagten ihre beiden „Stechen“ über Distanzen von ca. 300 m und ca. 270 m gefahren hatten, lieferten sie sich aufgrund eines gemeinsamen, sukzessiv gefassten Tatentschlusses ab der Kreuzung K-Straße/Z-Straße bis zu dem Kollisionsort ein Rennen über insgesamt 1.613 m, wobei der gemeinsame Tatentschluss nach Passieren der Kurve an der (...) nochmals im Sinne bedingt vorsätzlicher Tötung anderer Verkehrsteilnehmer erweitert wurde. Randnummer 85 Die Angeklagten standen zur Tatzeit nicht unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Randnummer 86 Die Zeugen AB und AC, die zum Zeitpunkt der Kollision vor dem Haus V-Straße (...) gestanden und sich unterhalten hatten, begaben sich sofort danach zu der etwa 30 – 50 Meter entfernten Kreuzung L-Straße/V-Straße, wo sich Ihnen, nachdem der infolge der Kollision entstandene und den Kollisionsort einhüllende Qualm verzogen war, ein Trümmerfeld bot. Fahrzeugtrümmer waren über eine 60 bis 70 m durchmessende Fläche verstreut. Der Zeuge AB alarmierte den Notruf der Feuerwehr. Beide liefen zu dem (...) des Geschädigten GG, der in seinem Fahrzeug eingeklemmt war und röchelnde Atemgeräusche von sich gab, jedoch auf Ansprache nicht reagierte. Dann trafen auch bereits Feuerwehr, Rettungswagen, Notarztwagen und die Polizei ein. Randnummer 87 Das Verhalten der Angeklagten unmittelbar nach der Tat Randnummer 88 Der Angeklagte M stieg aus seinem Fahrzeug aus und half der Zeugin C, die das Gefühl hatte, keine Luft mehr zu bekommen, aus dem Fahrzeug. Der Angeklagte M verspürte Schmerzen an einem Arm, bewegte sich um seinen (...) herum und suchte sein Mobiltelefon, welches schließlich von dem zwischenzeitlich eingetroffenen Zeugen AD in dem Fahrzeug aufgefunden und dem Angeklagten M übergeben wurde, damit informierte er sofort telefonisch den Zeugen AF, der sich noch im „(...)“ befand und sich sofort zu der Unfallstelle begab. Schließlich wurden der Angeklagte M und die Nebenklägerin C, diese liegend auf der Krankentrage, er hinter der Fahrerkabine sitzend, mit einem Rettungswagen zum (...) verbracht. Randnummer 89 Auch der Angeklagte T konnte sein Fahrzeug ohne fremde Hilfe verlassen. Er hatte bei der Kollision eine stark blutende Kopfplatzwunde erlitten, klagte über Rückenschmerzen und setzte sich auf den Bordstein der L-Straße. Seine Bekannten, die Zeugen W und X, die wider Erwarten erst nach dem Kollisionsgeschehen an dem verabredeten Treffpunkt eingetroffen waren, reichten ihm eine Rettungsdecke und brachten ihn zu dem inzwischen eingetroffenen Rettungswagen. Mehrmals fragte er, wie das habe passieren können. Auch der Angeklagte T wurde mit einem Rettungswagen zum (...) verbracht. Randnummer 90 Tödliche Verletzungen des Geschädigten GG Randnummer 91 Der Geschädigte GG erlitt durch die Kollision ausgedehnte Schädelfrakturen mit Bruch des Schädeldachs und der Schädelbasis, des linken Augendachs und des linken Oberkiefers; selbst das Felsenbein, der härteste Knochen im menschlichen Körper, brach. Darüber hinaus erlitt er eine Blutung unter die weiche und harte Hirnhaut, Hirngewebsverletzungen mit Hirnschwellung sowie eine Hirnrindenprellung des linken Schläfen- und Scheitellappens. Der linke Oberarm brach im oberen Drittel mehrfragmentär, der linke Unterarm im Bereich des oberen Drittels der Elle ebenfalls. Randnummer 92 Außerdem erlitt er einen Bruch des linken Schlüsselbeines und des linken Schulterblattes. Es kam außerdem zu (mehrfachen) Frakturen sämtlicher Rippen auf der linken Körperseite (Rippenserienfraktur) sowie zu einem Bruch der ersten Rippe rechts. Er erlitt eine Lungenprellung, zudem bohrten sich die Enden der Rippen durch die Muskulatur und das Rippenfell, wodurch es linksseitig zu einem Lungengewebsdefekt kam. Ferner erlitt er eine Herzbeutelperforation, eine Einblutung in die Herzmuskulatur und die Herzinnenhaut, einen Milzriss und Einrisse der Drosselvenenwand mit Einblutung entlang der Halsorgane. Darüber hinaus erlitt er ausgedehnte Brüche des Beckens. Das untere Drittel des linken Oberschenkels brach mehrfragmentär, wobei Knochenmarksflüssigkeit und Fett austraten; auch brachen beide Wadenbeine. Randnummer 93 Gegen (...) Uhr stellte die diensthabende Notärztin vor Ort den Tod des Geschädigten GG fest. Randnummer 94 Verletzungen der Nebenklägerin C Randnummer 95 Bei der Nebenklägerin C wurden eine Lungenkontusion rechts, eine Knieprellung links, eine ca. 6 cm lange Platzwunde am behaarten Kopf und eine kleine Schürf-/Schnittwunde am linken Daumen als Folge des Unfallgeschehens diagnostiziert. Sie wies eine deutlich sichtbare Prellmarke im Bereich des rechten ventralen Brustkorbs, die sich entsprechend der Gurtmarke bis zum linken Rippenbogen erstreckte, auf. Randnummer 96 Nach der stationären Aufnahme am (...) wurde sie bereits einen Tag später in deutlich gebessertem Allgemeinzustand entlassen und war zwei Wochen krankgeschrieben. Noch heute klagt sie über Rückenschmerzen und Verspannungen im Nackenbereich. Randnummer 97 Verhalten der Angeklagten nach dem Krankenhausaufenthalt Randnummer 98 Der Angeklagte T wurde am (...) aus dem Krankenhaus entlassen. Der Angeklagte M hatte bereits am Vortag – gegen ärztlichen Rat – das Krankenhaus verlassen. Randnummer 99 Der Angeklagte M besuchte weiterhin das "(...)", wo das Tatgeschehen Gesprächsstoff war. Er traf sich dort auch noch einige Male mit der Zeugin C. Nach der Festnahme des Angeklagten M brach ihr Kontakt zu diesem ab. Der Angeklagte M interessierte sich in der Folgezeit bis zu seiner Festnahme bereits wieder für leistungsstarke Pkw. So trug er sich mit dem Gedanken, eine (...) ((...)) zu leasen und äußerte er bei einem Besuch im „(...)“ die Befürchtung, seinen Führerschein zu verlieren. Randnummer 100 Auch der Angeklagte T besuchte nach dem Kollisionsgeschehen bis zu seiner Festnahme noch einige Male das "(...)" wirkte dort jedoch in sich gekehrt. IV. Randnummer 101 A) Persönliche Verhältnisse Randnummer 102 1. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten T Randnummer 103 Die Feststellungen zu dem Werdegang des Angeklagten T beruhen auf dessen Angaben im Rahmen der Exploration gegenüber der durch die (...). große Strafkammer im ersten Rechtsdurchgang beauftragten verkehrspsychologischen Sachverständigen AG, die in der Hauptverhandlung als sachverständige Zeugin gehört worden ist und diese Angaben referiert hat. Die zwischenzeitlich erfolgte Beendigung der Partnerschaft des Angeklagten T mit der Zeugin D hat diese glaubhaft bekundet. Randnummer 104 Die Feststellungen zu den bisher von dem Angeklagten genutzten Kraftfahrzeugen, seinem (allgemeinen) Fahrstil und seinem daraus resultierenden Spitznamen „X“ beruhen ebenfalls auf den von der Zeugin AG in der Hauptverhandlung glaubhaft wiedergegebenen Angaben des Angeklagten T im Rahmen der Exploration. Ihr gegenüber habe er angegeben, nicht immer auf die Verkehrsregeln geachtet zu haben, die seiner damaligen Auffassung zufolge für Verkehrsteilnehmer aufgestellt worden seien, die nicht so gut fahren könnten wie er. Er sei auch öfter viel zu schnell und regelmäßig bei rot gefahren wie an dem Tag des Unfalls, aber nur nachts, wenn er gewusst habe, dass wenig Verkehr war. Er sei so genannte „Stechen“ von Ampel zu Ampel gefahren, aber auch allein schnell gefahren, dann allerdings nicht so extrem. Er kenne sich in „seiner" Stadt aus, nachts könne er kilometerweit vorausschauen. Dass der Angeklagte T in seinem Bekanntenkreis „X“ genannt wurde, hat die Zeugin S bestätigt. Diese hat glaubhaft angegeben, seit (...) als (...) in der Shishabar „(...)“ tätig gewesen zu sein, die der Angeklagte T öfter mit Freunden besucht gehabt habe. Dort habe sie von anderen Gästen auch dessen Spitznamen erfahren, der eine Anspielung auf die Fahrweise des Angeklagten T, nämlich häufig sehr schnell und über rote Ampeln zu fahren, gewesen sei, wobei sie eine derartige Fahrt des Angeklagten T selbst miterlebt (siehe unten C) 1. c)) habe. Randnummer 105 Die Feststellungen zum Erwerb und zur späteren Neuerteilung der Fahrerlaubnis hat die Kammer aufgrund der den Angeklagten T betreffenden Auskunft aus dem Fahreignungsregister des Kraftfahrtbundesamtes vom (...) getroffen. Seine Vorstrafen hat die Kammer aufgrund der ihn betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister des Bundesamts für Justiz vom (...) festgestellt. Die diesen Erkenntnissen zugrundeliegenden Geschehensabläufe hat die Kammer dem in der Hauptverhandlung verlesenen Strafbefehl des Amtsgerichts (...) vom (...) und dem ebenfalls verlesenen Urteil des Amtsgerichts (...) vom (...) entnommen. Randnummer 106 Das Geschehen vom (...) hat die Kammer aufgrund der übereinstimmenden glaubhaften Bekundungen der Zeugen K und L festgestellt. Randnummer 107 Die von dem Angeklagten T erlittene (...) während der Untersuchungshaft und dessen daraufhin erfolgte ärztliche Behandlung hat die Kammer durch Verlesung der diesbezüglichen ärztlichen Berichte des (...) festgestellt. Randnummer 108 2. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten M Randnummer 109 Die Feststellungen zu dem Werdegang des Angeklagten M beruhen auf der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung verlesenen Erklärung, die er als seine Einlassung bestätigt hat. Eine gleichlautende Erklärung hatte er in dem ersten Rechtsdurchgang vor der (...). großen Strafkammer abgegeben; diese wurde in der Hauptverhandlung verlesen. Randnummer 110 Den Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis hat die Kammer aufgrund der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes vom (...), den Umstand, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, aufgrund der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister des Bundesamtes für Justiz vom (...) festgestellt. Randnummer 111 Die von dem Angeklagten M bislang genutzten Kraftfahrzeuge hat die Kammer aufgrund der Angaben seiner damaligen Partnerinnen, der Zeuginnen O, P und Q, festgestellt; hinsichtlich des (...) hat die Kammer ihre Feststellungen zu dem Zeitpunkt der Übernahme, dem Wert des Fahrzeugs und der Höhe der von dem Angeklagten M zu entrichtenden Leasingraten auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Leasingvertrag und die Kassenquittung gestützt. Randnummer 112 Den unfallbedingten Verlust des (...) hat der Zeuge AF, ein Freund des Angeklagten M, glaubhaft bekundet. Unfallursache sei ein Spurwechsel eines LKW gewesen, dessen Fahrer das Fahrzeug des Angeklagten M übersehen gehabt habe. Randnummer 113 Die Zeugin O hat glaubhaft bekundet, sie habe während ihrer zweimonatigen Paarbeziehung in dem damals von dem Angeklagten M genutzten – „top-gepflegten“ – (...) nichts essen oder trinken dürfen, noch nicht einmal Kaugummi kauen. Er sei häufig zu schnell gefahren, wenn 50 km/h erlaubt gewesen seien, sei der Angeklagte M oftmals 80 km/h gefahren. Er habe auch in ihrer Gegenwart zwei oder drei Mal andere Fahrer zu einem Stechen herausgefordert. Schon damals habe er einen (...) fahren wollen. Die nächtliche Fahrt über die M-Straße hat sie glaubhaft wie festgestellt geschildert. Randnummer 114 Die Zeugin P hat die Fahrweise des Angeklagten während der kurzen Zeit ihrer Paarbeziehung wie festgestellt bekundet; diese Fahrweise habe ihr, die gerade dabei gewesen sei, ihren Führerschein zu erwerben, gut gefallen. Auch hat sie bekundet, es sei in dem Auto des Angeklagten M tabu gewesen, etwas zu essen oder zu trinken; sie habe sich nicht einmal in dem Fahrzeug schminken dürfen, damit kein Puder auf die (...) -Sitze gerate. Der Angeklagte habe mit seinem Auto und seiner Kleidung von „(...)“ geprotzt und auch sonst auf „dicke Hose gemacht“, z.B. wenn er in dem Club „(...)“ in einer VIP-Lounge einen Tisch reserviert und Wodka für 250,- Euro bestellt habe. Ihr gegenüber habe der Angeklagte M auch den Wunsch geäußert, einen (...) zu fahren. Das „Stechen“ auf der M-Straße sei ihr noch konkret in Erinnerung, an die Fahrt auf dem N-Straße bis kurz vor das A Tor habe sie hingegen keine Erinnerung mehr. Diesbezüglich hat sie jedoch angegeben, im Rahmen ihrer kriminalpolizeilichen Zeugenvernehmung eine frischere Erinnerung gehabt und dort wahrheitsgemäß ausgesagt zu haben. Zum Inhalt der kriminalpolizeilichen Vernehmung der Zeugin P hat die Kammer die damalige Vernehmungsbeamtin, die Zeugin AH, vernommen. Diese hat glaubhaft bekundet, die Zeugin P habe jenes Geschehen wie festgestellt geschildert gehabt; Zweifel an den damaligen spontanen Angaben der von ihr vernommenen Zeugin habe sie (die Zeugin AH) nicht gehabt. Randnummer 115 Die Zeugin Q hat den Fahrstil des Angeklagten M in der Hauptverhandlung als „schnell und gefährlich“ bezeichnet und bekundet, in der letzten Phase ihrer Beziehung sei sie als Beifahrerin bei zwei oder drei „Stechen“ im Innenstadtbereich (...) dabei gewesen. Diese hätten sich spontan entwickelt, die Kontrahenten hätten zufällig an einer Ampel nebeneinander gestanden, „mit dem Gaspedal gespielt“, sich angeschaut, mitunter hätten sie auch das Fenster heruntergelassen und gefragt, woher der Kontrahent sein Auto habe. Dann seien sie beim Umschalten der Ampel auf grün schnell angefahren, wobei die Stechen wenige Sekunden gedauert hätten und rote Ampeln nicht überfahren worden seien. Randnummer 116 Nach den Bekundungen der Zeugin Q habe der Angeklagte M immer zur „High-Society“ gehören wollen. Der (...) sei ein Statussymbol für ihn gewesen. Randnummer 117 Die Angaben der damaligen Partnerinnen des Angeklagten M werden von diesem in seiner am (...) – nach Vernehmung der vorgenannten Zeuginnen – verlesenen Einlassung bestätigt. Insoweit hat er angegeben, sein (...) sei damals sein Statussymbol gewesen, die Berichte der Zeuginnen C, Q, O und P über sein Verhältnis zu seinem Auto seien überwiegend zutreffend. Er sei stets darauf bedacht gewesen, seinen Pkw gepflegt und sauber zu halten. So habe er seine Mitfahrerinnen beispielsweise darum gebeten, sich nicht in seinem Auto zu schminken. Er habe versucht, jede Verunreinigung und Beschädigung seines Pkw penibel zu vermeiden und dies auch von seinen Mitinsassen gefordert. Auch die Berichte über seine früheren Rasereien – in der Regel sogenannte „Stechen“ – von ihm oder in seinem Beisein mit seinem Auto träfen ebenfalls zu. Er sei damals sehr gern meistens nachts, immer wo es ihm als möglich erschienen sei, sehr schnell gefahren, voller Begeisterung darüber, was sein Auto hergebe, und mit wachsendem Stolz auf sein – von ihm damals so eingeschätztes – fahrerisches Können. Randnummer 118 Die Vorliebe für schnelle Fahrzeuge und den von dem Angeklagten M zur Schau gestellten „Lifestyle“ hat die Kammer schließlich den zehn in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videosequenzen entnommen, die auf einem USB-Stick gespeichert waren, der nach den glaubhaften Angaben der Zeugin AI bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten M aufgefunden worden sei. Dabei handelt es sich um von dem Angeklagten M bei Autofahrten aufgenommene Sequenzen, bei denen der Angeklagte M und der Zeuge AJ über die K-Straße und andere innenstädtische Straßen fahren („cruisen“), wobei sie sich die Namen „(...)“ (M) und „(...)“ (AJ) geben und u.a. äußern, „noch ein paar ‚Spasten‘ abziehen“ zu wollen, „wie den in seinem Clio“, wobei die Kamera einen (...) zeigt, der auf der rechten Spur fährt und sodann von dem Angeklagten M und dem Zeugen AJ überholt wird. Randnummer 119 In einer Sequenz bezeichnet sich der Angeklagte M als „rich kid“ und äußert, „wenn man Daimler fährt, ist das Portemonnaie immer voll“, in einer anderen wird geäußert: „E-Klasse, 200 und wir ficken die Straße, ficken, ficken alles... Wir ficken diese Welt Alter, wir haben unseren Lifestyle“. Randnummer 120 Darüber hinaus erzählt der Angeklagte in einer weiteren Sequenz einem imaginären Publikum, dass „es genau das ist, wofür sie leben. Und das ist: E-Klasse, Benzfahren, Berlin, Ku’damm. Lifestyle und nur darum geht es. Nichts anderes.“ Randnummer 121 In einer Sequenz berichtet der Angeklagte M, gerade die K-Straße „im Highwaymodus langzubrettern“, nur eine „Bastardampel“ könne den Zeugen AJ stoppen. Randnummer 122 Während einer Fahrt in das (...) gibt M vor, dass sie jetzt „cash“ einsammeln werden, „dass die Nutten ihnen das Geld liefern, denn Papa braucht wieder ein paar neue Schuhe und die neue AMG E-Klasse muss auch bezahlt werden.“ Randnummer 123 Der Zeuge AJ hat in der Hauptverhandlung bestätigt, dass er mit dem Angeklagten M häufiger derartige Videosequenzen beim Autofahren gedreht habe. Randnummer 124 B) Einlassungen zur Sache Randnummer 125 1. Der Angeklagte T hat sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen; auch in der Hauptverhandlung vor der (...). großen Strafkammer hatte er sich nicht eingelassen, wie der Zeuge AK, damals beisitzender Richter, glaubhaft bekundet hat. Randnummer 126 Die Zeugin AG hat glaubhaft bekundet, der Angeklagte T habe im Rahmen ihrer damaligen Exploration angegeben, zwar keine Erinnerung an das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen zu haben, es jedoch sein könne, dass er mit dem Angeklagten M ein Rennen habe austragen wollen. Randnummer 127 2. Der Angeklagte M hat sich am (...), dem 20. Hauptverhandlungstag, durch eine von seinem Verteidiger verlesene schriftliche Erklärung zum Tatgeschehen im Wesentlichen wie folgt eingelassen, die Beantwortung von Fragen jedoch abgelehnt. Randnummer 128 Er habe den Mitangeklagten T vor (...) nur sehr oberflächlich aus vielleicht zwei oder drei Zusammentreffen im „(...)“ und dessen Spitznamen „X“ aus Gesprächen mit anderen Gästen gekannt. Zudem habe er gewusst, dass T einen „schnellen (...)“ besessen habe und gehört, dass dieser gern oft und schnell gefahren sei. Randnummer 129 In der Nacht zum (...) sei er vollständig und zutiefst davon überzeugt gewesen, ihm – und anderen durch ihn - könne durch die Raserei niemals etwas passieren, da er einfach zu gut gewesen sei und jede vorstellbare komplizierte Situation im Griff habe bzw. haben würde. Zu dieser Einschätzung habe beigetragen, dass bis zu jener Nacht nie etwas „schiefgegangen“ sei und auch nicht in jener Nacht über K-Straße und L-Straße hinweg, jedenfalls bis zur V-Straße. Seine damalige Selbstsicherheit habe sich auch auf das gelegentliche Überqueren roter Ampeln – bei der Unglücksfahrt nach seiner Erinnerung wohl zwei oder drei [rote Ampeln] vor der V-Straße - bezogen, wobei er nicht mehr genau wisse, welche Ampeln das im Einzelnen gewesen seien. Seine selbstbewusste, aufmerksame und in seinen Augen auch sehr vorausschauende Fahrweise habe ihm die feste Überzeugung verliehen, schon frühzeitig potentielle Gefahrenquellen zu erkennen und auch Fahrfehler anderer Verkehrsteilnehmer durch sein fahrerisches Können sicher und folgenlos meistern zu können. Seine falsche Selbsteinschätzung sei am Ende so weit gegangen, das er zutiefst überzeugt gewesen sei, einer von wenigen Straßenverkehrsteilnehmern zu sein, die das Steuern von Pkw bis zur Perfektion beherrschen würden. Seine folgenlosen früheren Rasereien hätten ihm auch damals – leider - keinen Anlass gegeben, an dieser Selbsteinschätzung zu zweifeln. Infolgedessen habe er sich in seiner Annahme über seine Fähigkeiten bestätigt gefühlt. Randnummer 130 Nunmehr, nachdem er in diesen Unfall verwickelt gewesen und ihm bekannt geworden sei, dass Herr GG dabei zu Tode gekommen sei, und nach drei Jahren der Selbstreflexion in der Untersuchungshaft, habe er begriffen, dass seine damalige Selbsteinschätzung ein Trugschluss gewesen sei. Er verstehe bis heute nicht wirklich, wie er sich in ein solches Maß an Selbstüberschätzung habe hineinsteigern können. Randnummer 131 Zum eigentlichen Tatgeschehen hat er im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 132 Es habe am B-Platz und davor keinerlei „Verabredung“ eines Rennens oder auch nur eines „Stechens“ zwischen dem Mitangeklagten T und ihm gegeben, weder durch Worte noch durch Gesten o. ä. Es habe lediglich ein kurzes Gespräch gegeben, als er und T mit ihren Autos nach der Kreuzung am B-Platz nebeneinander gestanden hätten; T habe ihm u.a. berichtet, er sei mit einigen Kumpels am A-Platz verabredet. Darüber hinaus habe es aber Anzeichen dafür gegeben, dass T ein Stechen habe fahren wollen, namentlich dessen Motorengeräusch neben ihm an der Ampel und dessen „Losrasen“. Randnummer 133 Diese Aufforderung zum Stechen habe er angenommen, wobei „Stechen“ bedeute: Wer kommt am schnellsten von der Startlinie weg, es gehe dann maximal bis zur nächsten roten Ampel. Dieses Stechen ab B-Platz habe er [M] gewonnen, folglich habe er an der nächsten roten Ampel ebenso wie T angehalten. Dessen Motorengeräusch habe ihm [M] signalisiert, dass T eine Revanche gewollt habe, also gleich ein weiteres „Stechen“. Er [M] habe bereits nach dem ersten Stechen gemerkt, dass sein Auto über eine wesentlich stärkere Motorisierung verfüge als T (...) und dieser folglich gegen ihn [M] keine ernsthafte Chance habe. Dennoch hätten sie ein weiteres Stechen durchgeführt, welches er [M] wiederum gewonnen und demzufolge wieder an der nächsten roten Ampel angehalten habe. T habe jedoch nicht angehalten, sondern sei weiter gerast und habe damit die „Regeln“ für ein „Stechen“ verletzt. Er [M] sei deshalb sauer gewesen und habe sinngemäß ausgerufen: „Was rast der Idiot denn so weiter?“ Den Wortlaut des Ausrufs wisse er nicht mehr genau. Er habe das Verhalten von T in jenem Moment nicht nachvollziehen können, da er davon ausgegangen sei, T würde die Niederlage akzeptieren und die Sache sei erledigt. Letztlich habe er sich aber dazu entschlossen, dessen Verfolgung aufzunehmen. Er sei auch losgerast, vielleicht noch bei „rot“, das wisse er nicht mehr genau. Irgendwo zwischen AA-Straße und AF-Straße habe er ihn fast eingeholt gehabt. Es habe sich eine Art „Katz-und-Maus-Spiel“ mit wechselseitigem Beschleunigen und Bremsen zwischen ihnen beiden entwickelt. Vor der AF-Straße sei er [M] ein bisschen vom Gas gegangen, weil es „rot“ gewesen sei; ob sie dann erst bei „gelb“ oder „grün“ diese Kreuzung überquert hätten oder noch bei „rot“, weil sie gesehen hätten, dass kein Querverkehr gekommen sei, wisse er nicht mehr genau. Kurz danach habe er T wohl endgültig überholt. Randnummer 134 Vielleicht 80 oder 90 Meter vor der V-Straße – nach dem Überqueren der seiner Erinnerung nach „grünen“ Ampel an der T-Straße – sei er kurz vom Gaspedal gegangen, etwa 50 Meter weiter sei er erneut vom Gaspedal gegangen. Ob das genau an diesen Punkten gewesen sei, könne er nicht sagen, vertraue aber insoweit dem Sachverständigen AL. Nach der T-Straße habe er gesehen, dass es an der V-Straße „rot“ gewesen sei. Er habe zunächst gedacht, Bremsen, um noch zum Stehen zu kommen, schaffe er nicht mehr; die Ampel da vorne [an der V-Straße] sei bereits eine Weile „rot“ und werde bestimmt gleich „grün“, also: „lieber auf’s Gas". Vielleicht 30 oder 40 Meter vor der Ampel sei diese noch immer rot gewesen (in seiner vermutlich von Verdrängung verfälschten Erinnerung sei sie da schon „rotgelb“ gewesen), daher habe er sich gedacht, jetzt könne er schon gar nicht mehr bremsen, „also lieber beschleunigen, es wird schon gut gehen, da kommt keiner quer“. Randnummer 135 Dann habe das Unheil seinen Lauf genommen. Den (...) habe er nicht gesehen. Randnummer 136 Er habe sich im ersten Rechtsdurchgang in der Hauptverhandlung vor der (...). großen Strafkammer über seine Verteidiger sozusagen entschuldigt mit den Worten: „Das hätte nie, auf keinen Fall passieren dürfen.“ Dies sehe er am heutigen Tage uneingeschränkt genauso. Randnummer 137 Der Tod des Herrn GG habe auch sein Leben nachhaltig in einen Scherbenhaufen verwandelt. Dies habe weniger mit der von ihm zu erwartenden Strafe zu tun, sondern vielmehr damit, dass er erst durch den Tod eines anderen Menschen sein eigenes Ich hinterfragt und korrigiert habe. Das Ansehen der [in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen] Videos, in denen ihm seine damalige Überheblichkeit und Selbstüberschätzung vor Augen geführt werde, sei ihm heutzutage peinlich. Besonders getroffen habe ihn im Rahmen des Verfahrens die Unterstellung, es sei ihm gleichgültig, dass in jener Nacht ein anderer Mensch ums Leben gekommen sei. Er könne nur sagen, dass ihn dieser Gedanke täglich quäle, beschäftige und voraussichtlich sein ganzes Leben verfolgen werde. Randnummer 138 In der ersten Hauptverhandlung vor der (...). großen Strafkammer hatte der Angeklagte M durch eine von seiner Verteidigung verlesene Erklärung angegeben, er habe sich immer für einen sicheren Autofahrer gehalten, der stets alle Verkehrssituationen gut im Griff gehabt habe. Es falle ihm schwer, über das Geschehene zu sprechen. Der Tod des Herrn GG in der Nacht zum (...) und die dadurch resultierende Situation für seine Hinterbliebenen belaste ihn sehr. Das hätte nicht geschehen dürfen. Für sein Fehlverhalten übernehme er die Verantwortung und bitte ausdrücklich um Entschuldigung. Randnummer 139 C) Die Ergebnisse der Beweiserhebungen 1. Randnummer 140
  16. a)Die Einlassung des Angeklagten M betreffend das Bekanntschaftsverhältnis zu dem Angeklagten T und sein Wissen über dessen Fahrzeug wird bestätigt durch die Bekundungen der Zeugen V, S und AF. Randnummer 141 Der Zeuge V hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, als (...) in der Shishabar „(...)“ beschäftigt gewesen zu sein und den Angeklagten M als regelmäßigen Gast und Freund des dortigen Geschäftsführers, des Zeugen AF, zu kennen. Auch der Angeklagte T sei dort häufiger Gast gewesen, mit diesem sei er (V) persönlich befreundet aufgrund gemeinsamer Besuche im Fitnessstudio. Der Zeuge V hat zudem glaubhaft angegeben, er könne sich an ein Gespräch im „(...)“ erinnern, bei dem die beiden Angeklagten und er selbst an einem Tisch gesessen und über Autos gesprochen hätten. Auf Vorhalt aus seiner kriminalpolizeilichen Zeugenvernehmung bestätigte er sinngemäß einen im Rahmen dieses Gespräches geführten Dialog zwischen den beiden Angeklagten, bei dem der Angeklagte M das Kfz des Angeklagten T als „(...)“ bezeichnet und dieser erwidert habe: „Es ist ein (...), glaube es oder nicht.“ Randnummer 142 Auch die Zeugin S bestätigte, dass beide Angeklagten des Öfteren Gäste im „(...) " gewesen seien, der Angeklagte M sei mit dem Zeugen AF und der Angeklagte T mit dem Zeugen V und dessen Bruder, dem Zeugen U, befreundet. Gleiches hat der Zeuge AF bekundet. Randnummer 143
  17. b)Die Feststellungen zu den bei der Tat von den beiden Angeklagten verwendeten Kraftfahrzeugen beruhen auf den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen für Verkehrsunfälle AL. Dieser habe die am Kollisionsgeschehen beteiligten Fahrzeuge mehrfach im Rahmen seiner Gutachtenerstellung besichtigt. Hinsichtlich des Fahrzeugs des Angeklagten T erklärte er, dass es sich nicht um die Sportversion (...), sondern um einen (...) gehandelt habe; dieser verfüge im Vergleich zu der Sportversion (...) über eine um (...) kW geringere Motorleistung. Der (...) des Angeklagten M sei mithin das deutlich leistungsstärkere Fahrzeug und sei dem (...) hinsichtlich der Beschleunigungswerte, auf die es bei „Stechen“ maßgeblich ankomme, deutlich überlegen; der (...) habe – so der Sachverständige – bezogen auf die Fahrleistungen mit dem (...) des Angeklagten T „spielen“ können. Zudem habe der (...) über Schalensitze verfügt, wie sie auch im Motorrennsport Verwendung fänden; diese böten Fahrer und Beifahrer besonders gut Halt, vergleichbar mit einem Fuß, der in einem gut sitzenden Schuh stecke. Randnummer 144
  18. c)Hinsichtlich der nächtlichen Fahrt des Angeklagten T wenige Tage vor der Tat über die K-Straße, die L-Straße, den A-Platz und die S-Straße beruhen die Feststellungen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin S, die diese Fahrt – wie festgestellt – in der Hauptverhandlung detailliert und nachvollziehbar geschildert hat. Dass eine nächtliche Fahrt des Angeklagten T wenige Tage vor dem Tattag stattgefunden hat, wird auch von dem Zeugen R bestätigt. Soweit dieser in der Hauptverhandlung bekundet hat, der Angeklagte T sei mit seinem (...) verkehrsregelkonform gefahren, die Zeugin S, die sein (R) Fahrzeug gesteuert habe, habe hingegen den Angeklagten T durch Überfahren roter Ampeln zu einem Rennen provozieren wollen, auf das sich dieser jedoch nicht eingelassen habe, hat die Kammer dies ebenso als bewusst wahrheitswidrige Angabe gewertet wie die Bekundung des Zeugen V, denen zufolge die Zeugin S in jener Nacht das Fahrzeug des R gesteuert habe. Diesbezüglich haben die Zeuginnen AH und AM übereinstimmend glaubhaft bekundet, die Zeugin S habe im Rahmen ihrer kriminalpolizeilichen Vernehmung als einzige der vernommenen Zeugen jene Fahrt geschildert; die Vernehmungen der Zeugen R, U und V hätten bereits einige Tage zuvor stattgefunden. Es ist daher für die Kammer kein Grund ersichtlich, weshalb die Zeugin S wahrheitswidrig eine von keinem Zeugen zuvor geschilderte Fahrt hätte mitteilen sollen; hätte sie das Fahrzeug des Zeugen R in der von diesem beschriebenen Weise selbst gesteuert, so hätte es vielmehr nahe gelegen, diese Fahrt in Gänze zu verschweigen. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin S spricht zudem, dass sie – nach den insoweit übereinstimmenden Bekundungen der Zeuginnen AH und AM - auf diese während der Schilderung jener Fahrt schockiert gewirkt habe, als sei sie sich erst zu diesem Zeitpunkt wirklich bewusst geworden, dass sich das bereits an jenem Tag von dem Angeklagten T eingegangene Risiko wenige Tage später realisiert habe. Beide Vernehmungsbeamtinnen haben die Schilderungen der Zeugin als authentisch bezeichnet. Randnummer 145 Im Übrigen hat auch der Angeklagte T gegenüber der Zeugin AG, wie diese in er Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat, im Rahmen der Exploration angegeben, die diesbezüglichen Angaben der Zeugin S träfen zu. Randnummer 146
  19. d)Das Treffen des Angeklagten M und der Nebenklägerin C am Abend vor der Tat, den Besuch des (...) und anschließend der Shishabar „(...) " hat die Nebenklägerin C in ihrer Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft wie festgestellt geschildert. Der Besuch des Angeklagten M mit einer weiblichen Begleiterin im „(...)“ wird bestätigt durch die Zeugin S, die zudem bekundet hat, beiden in jener Nacht alkoholfreie Getränke serviert zu haben, und durch den Zeugen AF, der zudem angegeben hat, der Angeklagte M habe dort eine Shisha geraucht. Randnummer 147
  20. e)Dass der Angeklagte T zunächst mit dem Zeugen U eine Shishabar in (...) besucht hatte, dann mit den Zeugen W und X ein Treffen vor dem Bekleidungskaufhaus (...) in der L-Straße/V-Straße verabredete und den Zeugen U, der keine Lust auf weitere Unternehmungen in dieser Nacht hatte, zu dessen Wohnung gefahren hat, hat der letztgenannte Zeuge in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben. Die telefonische Vereinbarung des Treffpunkts vor (...) haben die Zeugen W und X übereinstimmend glaubhaft bekundet. Beide haben angegeben, sich zum Zeitpunkt der Verabredung in der Shishabar (...) in (...) aufgehalten und deshalb einen „Treffpunkt in der Mitte“ (zwischen (...) und (...)) vereinbart zu haben. Randnummer 148
  21. f)Das Zusammentreffen der beiden Angeklagten auf der K-Straße hat die Nebenklägerin C in ihrer Zeugenvernehmung vor der Kammer glaubhaft wie festgestellt geschildert. Den Angeklagten T habe sie vorher nicht gekannt, der Angeklagte M habe ihr lediglich mitgeteilt, der andere Fahrer sei ein „Bekannter“. Da sie mit ihrem Mobiltelefon beschäftigt gewesen sei, habe sie von dem Inhalt des Gesprächs der beiden Angeklagten nur mitbekommen, dass es sich um Personen gedreht habe, die sie nicht gekannt habe. Nach der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten M habe der Angeklagte T ihm mitgeteilt, mit einigen Kumpels am A-Platz verabredet zu sein. Randnummer 149
  22. g)Die Feststellungen zu den beiden „Stechen“ hat die Kammer im Wesentlichen auf die Einlassung des Angeklagten M gestützt. Diese wird durch die Bekundungen der Nebenklägerin C insoweit bestätigt, als diese angegeben hat, der Angeklagte M habe an den ersten beiden roten Ampeln noch gewartet. Ihre Schilderung, der Angeklagte T sei, nachdem andere Autofahrer, die wegen der durch die beiden Angeklagten hinter der Kreuzung K-Straße/W-Straße/X-Straße in Höhe der Bushaltestelle blockierten Fahrstreifen gehupt gehabt hätten, plötzlich und unvermittelt losgerast, woraufhin der Angeklagte M sodann ausgerufen habe: „Was rast der wie ein Verrückter!“, an den ersten beiden Ampeln - im Gegensatz zu dem Angeklagten T - noch bei rot gehalten und dann die Verfolgung aufgenommen habe, war indes nicht nachvollziehbar. Legt man diesen Geschehensablauf zugrunde, so hätte sich der Angeklagte T – wie auch der Sachverständige AL überzeugend ausgeführt hat - auf der verbleibenden Fahrtstrecke einen uneinholbaren Vorsprung verschafft, es sei denn, er hätte zwischenzeitlich abgebremst, um auf den Angeklagten M zu warten; ein solches Abbremsen und Warten des Angeklagten T hat die Nebenklägerin C indes nicht geschildert. Auch erscheint der von der Zeugin bekundete und von dem Angeklagten sinngemäß eingeräumte Ausruf („Was rast der wie ein Verrückter!“) zu dem von ihr genannten Zeitpunkt nicht nachvollziehbar, denn zuvor hatte der Angeklagte T ja durch typisches Aufforderungsverhalten („Spiel mit dem Gas“ an der vorherigen Kreuzung) dem Angeklagten M zu erkennen gegeben, dass er ein „Stechen“ fahren möchte, sodass dieser über das schnelle Losfahren nicht überrascht gewesen sein dürfte. Randnummer 150 Die Kammer geht daher davon aus, dass sich die Nebenklägerin diesbezüglich geirrt und das Geschehen falsch erinnert hat. Dafür spricht auch, dass sie in der Hauptverhandlung bekundet hat, der Angeklagte T habe während der Wettfahrt bis zu der Kollision die ganze Zeit vorn gelegen, was nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen AL nicht zutreffen kann (siehe unten zu l)). Randnummer 151 Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass – wie von dem Angeklagten M eingeräumt – die beiden Angeklagten zunächst zwei „Stechen“ gegeneinander gefahren sind, und zwar das erste bis zu der Kreuzung K-Straße/D Platz/Y-Straße, das zweite von dort bis zu der Kreuzung K-Straße/Z-Straße. Diese Strecken werden insoweit von der Nebenklägerin C bestätigt, als sie angegeben hat, M habe noch an zwei roten Ampeln gehalten, nämlich am D Platz und an der nächsten Straße; bei der Kreuzung K-Straße/Z-Straße handelt es sich um die nächste lichtzeichengeregelte Kreuzung. Die Längen der bei diesen Stechen gefahrenen Strecken hat die Kammer aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen AL ermittelt. Dieser hat im Rahmen seiner Gutachtenerstellung über die gesamte Fahrtstrecke der beiden Angeklagten die Abstände zwischen den einzelnen Haltelinien der Lichtzeichenanlagen vermessen. Randnummer 152
  23. h)Auch hinsichtlich der weiteren Fahrt, insbesondere dem Überfahren der roten Ampel an der Kreuzung K-Straße/Z-Straße durch den Angeklagten T, hat die Kammer ihre Feststellungen auf die Einlassung des Angeklagten M gestützt; diese waren insoweit nachvollziehbar, als er darin seinen Ärger darüber, dass der Angeklagte T seine Niederlagen nicht akzeptiert habe, zum Ausdruck gebracht hat. Auch passt zu dieser von ihm geschilderten Gefühlslage der von der Nebenklägerin C bestätigte Ausruf des Angeklagten M („Was rast der wie ein Verrückter!“) als Reaktion des Angeklagten M auf das „Verletzen der Regeln für ein Stechen“. Randnummer 153 Dass dem Angeklagten T ein derartiges Fahrverhalten nicht fremd ist, er dieses vielmehr an den Tag legt, um den Kontrahenten zu einer (weiteren) Wettfahrt zu bewegen, wird durch die Bekundungen der Zeugin S zu der nächtlichen Fahrt des Angeklagten T wenige Tage zuvor deutlich. Randnummer 154 Die Einlassung des Angeklagten M, er sei auch losgerast, wird bestätigt von der Nebenklägerin C, die diesbezüglich angegeben hat, der Angeklagte M sei sehr sehr schnell gefahren und habe versucht, den Angeklagten T einzuholen. Sie glaube, ihm anfangs gesagt zu haben, er solle nicht so schnell fahren. Sie sei aber so geschockt gewesen und habe dann jedenfalls „aus dem Schock heraus nichts mehr gesagt“. Dass er den Angeklagten T „irgendwo zwischen AA-Straße und AF-Straße fast eingeholt gehabt“ habe, wird durch die Bekundungen der Zeuginnen Y und Z bestätigt. Diese haben übereinstimmend glaubhaft bekundet, mit der letzten U-Bahn von (...) kommend am U-Bahnhof (...) ausgestiegen zu sein. Vor dem auf dem Mittelstreifen der K-Straße gelegenen Ausgang des U-Bahnhofs hätten sie sich noch eine Weile unterhalten, als aus Richtung (...) kommend zwei Autos vorbeigerast seien. Die Zeugin Z hat weiter bekundet, sie sei noch zum Rand der Mittelinsel gegangen und habe einem Touristen den Weg zu der Bushaltestelle, an der bereits zwei Personen gestanden hätten, gezeigt, als sie ein lautes Motorengeräusch gehört habe; nahezu zeitgleich seien die zwei Autos vorbeigerast, nach ihrer Einschätzung mit weit höherer Geschwindigkeit als erlaubt. Die Fußgängerampel sei zu dieser Zeit noch in Betrieb gewesen. Dies sei zwischen (...) Uhr, der Ankunft der U-Bahn, und (...) Uhr, dem Zeitpunkt eines von ihr aus dem Bus getätigten Telefonanrufs, gewesen. Sie wohne an der K-Straße, dort werde häufiger gerast, aber derart schnelle Autos habe sie dort zuvor noch nicht gesehen gehabt. Sie habe sich dermaßen erschrocken, dass sie zu ihrer Freundin, der Zeugin Y, gesagt habe, es sei besser, sich hinter den Zaun, der den Mittelstreifen im Bereich des U-Bahnhofeingangs von der Fahrbahn abtrennt, zu begeben. Die Zeugin hat weiter bekundet, es seien zwei Kfz gewesen, an die Typen habe sie – auch nach diesbezüglichem Vorhalt aus ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung - jedoch keine Erinnerung mehr; insoweit hat der in der Hauptverhandlung als Zeuge gehörte Vernehmungsbeamte, AN, glaubhaft bekundet, die Zeugin Z habe im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung einen (...) genannt, der etwas hinter dem anderen Fahrzeug gefahren sei. Randnummer 155 Der Zeuge AO hat glaubhaft angegeben, er habe auf an der AF-Straße, wenige Meter von der K-Straße entfernt, auf den Nachtbus gewartet, als zwei (...) Autos, ein (...) und ein (...), wahnsinnig schnell aus Richtung (...) kommend die K-Straße entlang in Richtung A-Platz gefahren seien. Der (...) sei eine Fahrzeuglänge voraus gefahren. Außer diesen Kraftfahrzeugen sei nicht mehr viel Verkehr gewesen, einzelne andere Fahrzeuge seien jedoch noch unterwegs gewesen. Er sei durch das laute Motorengeräusch aufmerksam geworden, habe von seiner Position südlich der K-Straße in Richtung desselben geblickt und die auf nebeneinanderliegenden Fahrspuren dicht beieinander fahrenden Fahrzeuge, die seiner Einschätzung nach weit über 100 km/h gefahren seien, erblickt. Auf die Ampelschaltung an der Kreuzung K-Straße/AF-Straße zu dem Zeitpunkt, als die beiden Fahrzeuge diese passiert hätten, habe er nicht geachtet. Randnummer 156
  24. i)Hinsichtlich des Durchfahrens der Kurve an der (...) hat der Zeuge AP glaubhaft bekundet, er sei in jener Nacht von dem (...) am A-Platz kommend auf dem südlichen Gehweg der L-Straße Richtung K-Straße spaziert. Beim Erreichen der Einmündung der AG-Straße habe er sehr laute Motorengeräusche gehört, aufgrund der dortigen Kurve jedoch die geräuschverursachenden Fahrzeuge noch nicht gesehen. Er sei autobegeistert, habe anhand der Geräusche auf häufige Schaltvorgänge der Fahrzeuge geschlossen und sei in Erwartung der Fahrzeuge neugierig in Blickrichtung K-Straße stehengeblieben. Auf der Busspur der K-Straße in Fahrtrichtung A-Platz habe an der Ampel vor der Einmündung der AG-Straße ein Taxi gestanden, als zwei (...) Pkw – ein (...), ein (...) - durch die Kurve gerast seien, auf der in Fahrtrichtung linken Fahrspur der (...), während der (...) zunächst auf der Busspur gefahren, sogleich jedoch in Fahrtrichtung rechts über die Abbiegespur an dem auf der Busspur haltenden Taxi vorbeigefahren sei. Wenige Sekunden später habe er einen Knall aus der Richtung L-Straße gehört, dort eine Rauchwolke gesehen und um (...) Uhr – die Zeit habe er dem Speicher seines Mobiltelefons entnommen - den Notruf der Polizei gerufen. Den (...) habe er bereits wenige Tage vorher auf der K-Straße gesehen, er sei ihm wegen des (...) Daches, der Felgen und die LED-Rücklichter aufgefallen. Randnummer 157 Dass die Lichtzeichenanlage an der Einmündung der AG-Straße für die beiden Angeklagten beim Überfahren der Haltelinie rotes Licht abstrahlte, hat die Kammer aufgrund der diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen AP festgestellt. Dieser hat glaubhaft angegeben, von seinem Standort habe er die Ampel für den von der L-Straße in Richtung K-Straße kommenden Fahrzeugverkehr im Blick gehabt; diese habe zum Zeitpunkt des Passierens der beiden in Richtung A-Platz rasenden Fahrzeuge rotes Licht abgestrahlt, während die Fußgängerampel zum Überqueren der L-Straße grünes Licht abgestrahlt habe. Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen AL zufolge strahlt jene Lichtzeichenanlage ihrem Schaltplan nach sowohl für den von der K-Straße kommenden Kraftfahrzeugverkehr als auch für den Gegenverkehr zeitgleich rotes Licht ab. Randnummer 158 Die Feststellung, dass beide Angeklagten die Lichtzeichenanlage der Kreuzung L-Straße/V-Straße bereits kurz nach dem Passieren des Kurvenausgangs wahrgenommen haben, hat die Kammer aus dem Umstand geschlossen, dass diese aus dieser Entfernung von ca. 250 m gut sichtbar ist, was der Zeuge AQ anhand der von ihm am (...) auf Video aufgezeichneten Fahrt über die K-Straße und die L-Straße nachvollziehbar dargelegt hat. Der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung ist zu entnehmen, dass die Lichtzeichenanlage unmittelbar nach dem Durchfahren der Kurve „geradezu ins Auge sticht", was auch der Sachverständige AL aufgrund seiner Untersuchungen der Fahrtstrecke anhand von ebenfalls in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern für die Kammer nachvollziehbar erläuterte. Die Lichtzeichenanlage der Kreuzung L-Straße/V-Straße falle sofort ins Auge, und zwar deutlicher als diejenige an der Einmündung der T-Straße. Hinsichtlich des Angeklagten M beruht die Überzeugung der Kammer, dieser habe die Ampel an der Kreuzung L-Straße/V-Straße bereits am Kurvenausgang wahrgenommen, zudem aus seiner eigenen Einlassung. Zwar hat er in der von seinem Verteidiger verlesenen Erklärung angegeben, er habe (erst) nach der T-Straße gesehen, dass die Ampel an der Kreuzung L-Straße/V-Straße rot gewesen sei. Allerdings weist seine folgende, dieser Aussage widersprechende Formulierung, wonach er zu diesem Zeitpunkt gedacht habe, die Ampel sei schon eine Weile „rot", darauf hin, dass er diese nicht erst hinter der Einmündung der T-Straße, sondern bereits („eine Weile") früher wahrgenommen hatte. Da die gesamte Fahrt von dem Ausgang der Kurve bis zum Kollisionsort lediglich sechs bis sieben Sekunden gedauert hat (siehe unten
  25. l)gg)), die Fahrt vom Kurvenausgang bis zur Einmündung der T-Straße, einer Strecke von etwa 90 - 100 m, dementsprechend weniger als vier Sekunden beansprucht haben dürfte, ist die Kammer davon überzeugt, dass er die rote Ampel bereits am Kurvenausgang wahrgenommen hatte. Randnummer 159
  26. j)Der Zeuge AR hat glaubhaft bekundet, er sei nach dem Ende seiner Arbeitsschicht in einem Restaurant im (...) den Gehweg auf der südlichen Seite der L-Straße in Richtung A-Platz entlang gelaufen, als er zunächst das laute Motorengeräusch gehört und sich in Richtung (...) umgedreht habe; dann habe er zwei parallel schnell nebeneinander in Richtung A-Patz fahrende Pkw gesehen und diesen nachgeschaut. Es habe ausgesehen, als seien die beiden Fahrzeuge ein Rennen gefahren, vielleicht seien sie 100 km/h gefahren. Von rechts sei ein anderes Auto, ein (...), aus der V-Straße gekommen, es sei zum Zusammenstoß gekommen, der (...) habe sich mehrmals überschlagen. Auf die Ampelschaltung an der Kreuzung L-Straße/V-Straße habe er nicht geachtet. Randnummer 160 Auch der Zeuge AS (ehemals (...)) hat glaubhaft bekundet, er habe gerade das auf der nördlichen Seite der L-Straße im Haus Nr. (...) gelegene Fitnessstudio (...) betreten wollen, als zwei Autos, eines davon ein (...), parallel in Richtung A-Platz gerast seien, wobei er deren Geschwindigkeit auf ca. 120 km/h eingeschätzt habe. Das von ihm wahrgenommene Motorengeräusch habe ihn an einen nahenden ICE-Zug erinnert. Wenige Sekunden später habe er ein Geräusch wie bei einer Explosion gehört, in Richtung A-Platz geschaut und weißen Rauch gesehen. Randnummer 161 Der Zeuge AT bekundete glaubhaft, er sei mit seinem Pkw die L-Straße in östliche Richtung gefahren, habe an der Kreuzung L-Straße/V-Straße an der für ihn rotes Licht abstrahlenden Ampel gehalten, habe nach dem Umschalten der Ampel auf „grün" dort gewendet und vor dem Fitnessstudio (...) seinen Pkw am Fahrbahnrand abgestellt. Er habe sich noch in seinem Auto befunden, als er laute Motorengeräusche gehört und einen (...) und einen (...) gesehen habe, die sich auf der L-Straße in Richtung A-Platz ein Rennen geliefert hätten, wobei er die Geschwindigkeit beider Fahrzeuge auf 140 – 150 km/h geschätzt habe. Unmittelbar danach habe er schon einen lauten Krach wahrgenommen. Auf die Ampelschaltung habe er nicht geachtet. Randnummer 162 Die Zeugen AB und AC haben übereinstimmend glaubhaft angegeben, sich auf dem Gehweg vor dem Haus V-Straße (...), in dem der Zeuge AB gewohnt gehabt habe, unterhalten zu haben, als sie ein lautes Geräusch, ähnlich dem eines beschleunigenden Lkw, und gleich danach einen lauten Knall gehört hätten. Dann hätten sie zu der Kreuzung L-Straße/V-Straße geschaut, die durch Qualm eingehüllt gewesen sei. Sie seien sofort zu der etwa 30 - 50 m entfernten Kreuzung gelaufen. Die L-Straße in Richtung A-Platz habe einem Trümmerfeld geglichen. Beide seien zu dem auf der Seite liegenden (...) gelaufen, in dem der Fahrer noch eingeklemmt gewesen sei. Der Zeuge AC habe Einweghandschuhe dabei gehabt und versucht, sich um den Fahrer des (...) zu kümmern; dieser habe jedoch nur geröchelt und sei nicht ansprechbar gewesen, was der Zeuge AC telefonisch der Feuerwehr mitgeteilt habe. Beide Zeugen hätten sich wegen der offensichtlich schwersten Verletzungen des Fahrers des (...) nicht getraut, diesen aus dem Fahrzeug zu heben. Dann seien auch bereits Feuerwehr, Rettungswagen, Notarztwagen und die Polizei eingetroffen. Randnummer 163
  27. k)Den Besuch des Geschädigten GG am Abend des (...), das gemeinsame Abendessen und den Antritt seiner Heimfahrt hat die Zeugin AA glaubhaft bekundet. Sie sei in seinen letzten fünf Lebensjahren seine Lebensgefährtin gewesen, habe ihn insgesamt acht Jahre gekannt. Der Geschädigte habe an diesem Abend keinen Alkohol getrunken. Auch habe er keine Medikamente genommen. Er sei ein ausgezeichneter Autofahrer gewesen, sei regelmäßig und immer vorsichtig, schon fast übervorsichtig gefahren; wenn sie am Steuer gesessen habe, habe er sie öfter auf mögliche Gefahren aufmerksam gemacht. Über rote Ampeln sei er nie gefahren. Er sei von ihrer im Ortsteil (...) gelegenen Wohnung stets dieselbe Strecke zu seiner in der AH-Straße gelegenen Wohnung gefahren, nämlich die V-Straße in nördliche Richtung, über die L-Straße hinweg. Er habe sich stets nach Ankunft in seiner Wohnung telefonisch bei ihr gemeldet; daher habe sie der ausgebliebene Anruf am (...) beunruhigt; sie sei schließlich zu seiner Wohnung gefahren, habe ihn dort aber nicht angetroffen. Randnummer 164
  28. l)Die Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge und den Verlauf des gesamten Kollisionsgeschehens einschließlich der Bewegungen der jeweiligen Fahrzeuge bis zu deren Endlagen hat der Sachverständige AL, der sich auf Anforderung durch die Polizei gegen (...) Uhr des Tattages zum Kollisionsort begeben hat, aufgrund der mehrfachen Besichtigung und Untersuchung der beteiligten Fahrzeuge, des Ortes des Kollisionsgeschehens und der dort befindlichen Spuren, der Auswertung des Videomaterials einer Überwachungskamera des Ladengeschäfts (...) an der Kreuzung L-Straße/V-Straße und der Auswertung der Schaltpläne der Lichtzeichenanlagen und deren Systemmeldungen wie festgestellt dargelegt. Auch die Außentemperatur und die Beschaffenheit der Fahrbahn als trocken hat der Sachverständige vor Ort selbst festgestellt. Die Kammer hat sich den ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung angeschlossen. Randnummer 165
  29. aa)Die Uhrzeit der Kollision(
  30. en)lasse sich aus der zu dieser Zeit erfolgten Fehlermeldung – Unterbrechung der Netzspannung - der Fußgängerampel auf dem Mittelstreifen der L-Straße exakt bestimmen, die aufgrund des Ampelanpralls des (...) ausgelöst worden sei. Die Systemzeit der Lichtzeichenanlage basiere auf einem Verkehrsrechner ((...)), der an eine Funkuhr angeschlossen sei. Randnummer 166
  31. bb)Die Geschwindigkeit des (...) des Angeklagten M Randnummer 167 Hinsichtlich der Geschwindigkeiten des von dem Angeklagten M gesteuerten (...) hat der Sachverständige AL überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, in dem ausgewerteten Ereignisdatenspeicher (EDR) des (...) seien für die letzten fünf Sekunden vor dem Auslösen des Trigger-Algorithmus des Airbagsteuersystems in 0,5-Sekunden-Schritten jeweils die in dem jeweiligen 0,5-Sekunden-Zeitraum angezeigte Tachogeschwindigkeit, die jeweilige Gaspedalstellung und die Betätigung/Nichtbetätigung des Bremspedals gespeichert worden. Die gespeicherten Werte stellten dabei einen Mittelwert des jeweiligen 0,5 Sekunden dauernden Zeitraums dar. Randnummer 168 Folgende Tachogeschwindigkeiten seien dem Ereignisdatenspeicher zu entnehmen: Randnummer 169 Zeit [s] Tachogeschwindigkeit [km/h] -5,0 117 -4,5 122 -4,0 128 -3,5 133 -3,0 135 -2,5 133 -2,0 132 -1,5 135 -1,0 140 -0,5 144 0,0 149 Randnummer 170 Darüber hinaus gehe aus dem EDR hervor, dass der (...) beschleunigt worden sei. Daher sei nicht nur ein systembedingter Aufschlag von bis zu 3 km/h von der angezeigten Tachogeschwindigkeit abzuziehen, sondern auch ein Schlupf an den Reifen von bis zu 5%. Mithin sei von folgenden korrigierten tatsächlichen Geschwindigkeiten auszugehen: Randnummer 171 Zeit [s] Korrigierte Geschwindigkeit [km/h] bei Berücksichtigung eines Offset von 3 km/h und einem Schlupf von max. 5% -5,0 108 -4,5 113 -4,0 119 -3,5 124 -3,0 132 -2,5 128 -2,0 125 -1,5 125 -1,0 134 -0,5 134 0,0 139 Randnummer 172 Der Trigger-Algorithmus sei nicht durch den seitlichen Anprall des (...) gegen den (...), sondern durch den Anprall des (...) an den Mast der Fußgängerampel ausgelöst worden. Unter Berücksichtigung von Toleranzen habe die tatsächliche Geschwindigkeit des (...) zu diesem Zeitpunkt mindestens 139 km/h und maximal 149 km/h betragen. Randnummer 173 Da sich die Kollision des von dem Angeklagten T gesteuerten (...) mit dem (...) des Geschädigten GG etwa 0,5 Sekunden vor dem Ampelanprall des (...) ereignet habe, sei für diesen Zeitpunkt eine tatsächliche Geschwindigkeit der (...) von mindestens 134 km/h festzustellen. Randnummer 174 Aufgrund der so ermittelten jeweiligen tatsächlichen Geschwindigkeit könne auch die jeweilige Position des (...) in 0,5-Sekunden-Schritten retrograd von dem Zeitpunkt des Ampelmastanprall bzw. der Kollision des (...) mit dem (...) ermittelt werden. Diese Positionen habe er in einem Weg-Zeit-Diagramm übertragen, beginnend mit Beginn der EDR-Aufzeichnungen 5 Sekunden vor dem Ampelmastaufprall des (...). Daraus ergeben sich folgende Positionen für den (...), bezogen auf den Ort der Kollision zwischen dem (...) und dem (...): Randnummer 175 Zeit [s], bezogen auf die Kollision (...) ungefähre Entfernung des (...) zum Kollisionsort (...) [m] -4,5 158 -4,0 140 -3,5 127 -3,0 106 -2,5 90 -2,0 70 -1,5 56 -1,0 35 -0,5 18 -0,0 Zeitpunkt der Kollision (...) +0,5 Ampelanprall des (...) Randnummer 176 Der Umstand, dass der (...) bei Beginn der EDR- Aufzeichnungen bereits eine angezeigte Tachogeschwindigkeit von 117 km/h bzw. (korrigierte) tatsächliche Geschwindigkeit von 108 km/h innegehabt habe und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zwischen dem Ausgang der Kurve an der (...) und der Position, an der die EDR-Aufzeichnung begonnen habe, lediglich 90 m Wegstrecke zurückgelegt worden sei, verdeutlicht, dass der (...) jene Kurve bereits in einem kritischen Fahrbereich nahe der Kurvengrenzgeschwindigkeit durchfahren habe. Demnach müsse der (...) mit einer Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h die Kurve durchfahren haben. Randnummer 177
  32. cc)Die Geschwindigkeit des (...) des Angeklagten T Randnummer 178

(1)Hinsichtlich des (...) sei zunächst davon auszugehen gewesen, dass dieser zum Zeitpunkt der Kollision mit dem (...) eine Mindestgeschwindigkeit von rund 130 km/h gehabt haben müsse, um die Schäden an dem (...), die Auslaufbewegung des (...), die Schäden an dem (...), die Schäden an dem (...) und den Auslauf des (...) unter Berücksichtigung der hierfür erforderlichen Gesamtenergie zu initiieren. Randnummer 179 Jedoch sei zu berücksichtigen, dass der (...) nach der Kollision mit dem (...) noch schneller als der (...) gewesen sein müsse, um die Schäden an der rechten Fahrzeugseite des (...) zu erzeugen. Denn dieser Schaden zeige das charakteristische Bild eines von hinten nach vorn erfolgten Aufschlitzen des Außenbleches des (...) durch Entlangstreifen des Trägers der Frontstoßfängerverkleidung des (...), die zuvor bei der Kollision des (...) mit dem (...) abgerissen worden sei. Aus dem Schadensbild - Unstetigkeit und starke Höhenschwankungen im Spurenverlauf der Schäden an den rechten Türen des (...) - sei zu schließen, dass der (...) bei dem Entlangstreifen an der rechten Seite des (...) deutlich weniger als 20 km/h schneller als der zu diesem Zeitpunkt 134 - 139 km/h schnelle (...) gewesen sei, sodass von einer Geschwindigkeit des (...) zu diesem Zeitpunkt von mindestens 140 km/h auszugehen sei. Randnummer 180
(2)Zum Zeitpunkt der Kollision des (...) mit dem (...) müsse die Geschwindigkeit des (...) mindestens 160 km/h betragen haben, damit der (...) nachkollisionär noch so schnell sein konnte, um den (...) zu überholen und das Außenblech der rechten Türen des (...) aufzuschlitzen. Randnummer 181
(3)Um diese Geschwindigkeit zum Zeitpunkt der Kollision mit dem (...) überhaupt zu erreichen, müsse der (...) zwischen dem Ausgang der Kurve an der (...) beschleunigt worden sein. Dabei sei zu berücksichtigen, dass jener Kurvenbereich rund 250 m vor dem Kollisionsort mit maximal 120 - 135 km/h als Kurvengrenzgeschwindigkeit durchfahren werden könne. Im Hinblick auf die Motorleistung des (...) ergebe sich, dass dieser nach dem Durchfahren jener Kurve mit maximaler Beschleunigung gefahren sei, um überhaupt die Mindestkollisionsgeschwindigkeit von rund 160 km/h im Kreuzungsbereich L-Straße/V-Straße zu erreichen. Unter Berücksichtigung des Leistungsvermögens des (...) und der maximalen Ausgangsgeschwindigkeit am Ausgang der Kurve von 135 km/h ergebe sich eine maximale Geschwindigkeit von rund 170 km/h, die der (...) am Kollisionsort habe erreichen können. Daher sei die Geschwindigkeit des (...) zum Zeitpunkt der Kollision mit dem (...) auf einen Bereich von 160 - 170 km/h einzugrenzen. Mithin könne die jeweilige Position des (...) in Relation zu dem (...) wie folgt bestimmt werden: Randnummer 182 Zeit [s] Ungefährer Rückstand [m] des (...) zum (...) Ungefährer Rückstand [m] des (...) zum (...) bezogen auf die Kollision (...) bei einer Geschwindigkeit des (...) von160 km/h zum Zeitpunkt der Kollision (...) bei einer Geschwindigkeit des (...) von 170 km/h zum Zeitpunkt der Kollision (...) -4,5 30 40 -4,0 27 36 -3,5 25 32 -3,0 21 28 -2,5 20 27 -2,0 16 21 -1,5 13 18 -1,0 9 11 -0,5 5 6 0,0 Zeitpunkt der Kollision (...) +0,5 Ampelanprall des (...) Randnummer 183
(4)Der (...) hätte demzufolge den (...) im Kreuzungsbereich L-Straße/V-Straße einge- und überholt, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt der (...) aus der V-Straße von rechts kommend die Fahrlinie der beiden Angeklagten gequert hätte. Hinsichtlich des Durchfahrens der Kurve an der (...) hat der Sachverständige AL angemerkt, die von dem Angeklagten T gefahrene Geschwindigkeit von 120 - 135 km/h führe dazu, dass das Fahrzeug bereits ins Driften gerate. Dies sei sehr anstrengend, sei „echter Motorsport und bedürfe schon einiger Übung". Randnummer 184
(5)Ebenso hat er nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Kollision zwischen dem (...) und dem (...) nicht stattgefunden habe. Ob eine solche unter den gegebenen Umständen stattgefunden hätte, wenn der (...) nicht zuvor mit dem (...) kollidiert wäre, könne nicht festgestellt werden. Denn zu dem Zeitpunkt, zu dem der (...) mit dem (...) kollidiert sei, habe die Front des (...) bis zur Fluchtlinie der rechten Fahrzeugseite des (...) noch eine Wegstrecke von ein bis zwei Meter zurückzulegen gehabt, wofür der (...) noch eine Zeit von 0,07 – 0,24 Sekunden benötigt hätte; der (...) habe aufgrund seiner hohen Geschwindigkeit in dieser Zeit eine Wegstrecke von 2,5 – 9 m zurückgelegt, sodass es sowohl möglich gewesen wäre, dass der (...) noch das Heck des (...) erfasst hätte, als auch, dass der (...) gerade eben zeitlich vor dem (...) durchgefahren wäre. Randnummer 185
  1. dd)Wahrnehmbarkeit des querenden (...) und Vermeidbarkeit der Kollision Randnummer 186 Beide Angeklagten hätten den (...) aufgrund der räumlichen und zeitlichen Zusammenhänge ab rund eine Sekunde vor dem späteren Anstoß des (...) gegen den (...) erkennen können. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der (...) noch etwa zehn Meter vor dem späteren Kollisionsort befunden, der von dem Angeklagten M gesteuerte (...) etwa 35 m und der von dem Angeklagten T gesteuerte (...) etwa 44 - 47 m. Bei Einhaltung der zulässigen Randnummer 187 Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hätte der (...) rund 20 m vor dem Kollisionsort und der (...) etwa 10 m vor dem Kollisionsort zum Stillstand gebracht werden können. Randnummer 188
  2. ee)Beschleunigungsverhalten und unterlassenes Bremsen des (...) und des (...) Randnummer 189
(1)Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen AL zur Geschwindigkeit des (...) sei dieser nach dem Ausgang der Kurve an der (...) über die verbleibende Fahrtstrecke von 250 m kontinuierlich maximal beschleunigt worden; ein Bremsvorgang habe nicht stattgefunden. Randnummer 190
(2)Betreffend den (...) sei dessen Ereignisdatenspeicher zu entnehmen, dass auch die Bremsen des (...) zu keinem der gespeicherten Zeitpunkte betätigt worden seien. Randnummer 191
(3)Darüber hinaus habe dieser Speicher hinsichtlich der Gaspedalstellung folgende Werte, bei denen es sich wiederum um den jeweiligen Mittelwert während des vorangegangenen 0,5 Sekunden dauernden Zeitraums gehandelt habe, gespeichert: Randnummer 192 Zeit [s] Accelerator [%] -5,0 100 -4,5 100 -4,0 100 -3,5 100 -3,0 0 -2,5 24 -2,0 56 -1,5 100 -1,0 51 -0,5 100 (Zeitpunkt der Kollision (...); Anmerkung d. Kammer) 0,0 100 (Ampelmastanprall, Anmerkung d. Kammer) Randnummer 193 Demzufolge sei der (...) innerhalb des von dem Ereignisdatenspeicher erfassten Zeitraums (ab 5 Sekunden vor dem Ampelmastanprall bzw. ab 4,5 Sekunden vor dem Zeitpunkt der Kollision des (...) mit dem (...)) zunächst maximal beschleunigt worden; ca. zweieinhalb Sekunden vor der Kollision des (...) mit dem (...) habe der Fahrer des (...) das Gaspedal vollständig gelöst, ohne jedoch die Bremse zu betätigen, was die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten M insoweit bestätigt. Dieses Lösen des Gaspedals sei für ca. eine Sekunde erfolgt. Dabei handele es sich um einen relativ langen Zeitraum, der darauf hindeute, dass bei dem Fahrer ein bewusster Denkprozess stattgefunden habe, in dessen Folge wieder das Gaspedal vollständig durchgetreten und das Fahrzeug maximal beschleunigt worden sei. Demgegenüber sei das nochmalige Lösen des Gaspedals ca. eine Sekunde vor der Kollision über einen deutlich kürzeren Zeitraum erfolgt, sodass hier eher eine reflexartige Handlung zu vermuten sei, möglicherweise ausgelöst durch die Wahrnehmung des von rechts querenden (...). Randnummer 194 Dass weder der Angeklagte T noch der Angeklagte M ihr Fahrzeug unmittelbar vor dem Kollisionsgeschehen abgebremst haben, wird durch die Ausführungen des Sachverständigen AL auch insoweit bestätigt, wonach dieser keine Spuren eines Bremsens im vorkollisionären Bereich gefunden habe. Randnummer 195
  1. ff)Zum Schaltzustand der Lichtzeichenanlagen Randnummer 196 Die Auswertung der Schaltpläne der Lichtzeichenanlage für die Kreuzung L-Straße/V-Straße durch den Sachverständigen AL hat dessen nachvollziehbaren Ausführungen zufolge ergeben, dass zum Zeitpunkt der Kollision der Signalzeitenplan Nr. 02 mit einer Umlaufzeit von 50 Sekunden aktiv gewesen sei. Dabei sei für die Fahrtrichtung V-Straße Richtung Osten (Fahrtrichtung der beiden Angeklagten) die Grünphase von Sekunde eins bis Sekunde 16 aktiv, es folge eine Gelbphase von drei Sekunden und eine Rotphase von 30 Sekunden. Danach beginne der Plan von vorn. Randnummer 197 Die Grünphase für die Fahrtrichtung V-Straße Richtung Norden (Fahrtrichtung des Geschädigten GG) sei laut diesem Signalzeitenplan von der 28. Sekunde bis zur 37. Sekunde aktiv, davor sei eine zweisekündige Rot-Gelb-Phase, danach eine dreisekündige Gelbphase. Randnummer 198 Auf der von dem Sachverständigen ausgewerteten Videoaufzeichnung des Ladengeschäfts (...) ist zwar die Lichtzeichenanlage der Kreuzung bzw. das von dieser abgestrahlte Wechsellicht nicht direkt erkennbar. Aus den aufgezeichneten Halte- und Anfahrvorgänge der die L-Straße in westlicher Richtung befahrenden Fahrzeuge könne jedoch auf die Grünphasen dieser Fahrtrichtung und mithin auch auf die der von den Angeklagten genutzten Fahrtrichtung geschlossen werden, da die Signalzeiten für beide Fahrtrichtungen der L-Straße laut dem Signalzeitenplan gleich geschaltet seien. Da auf dem Überwachungsvideo auch Teile der nach der Kollision des (...) mit dem (...) erfolgten Auslaufbewegung(
  2. en)des (...) und/oder des (...) auf Höhe des auf dem Mittelstreifen befindlichen Hochbeetes aufgezeichnet worden seien, könne die Systemzeit der Videoanlage zu der Systemzeit der Lichtzeichenanlage in Relation gesetzt werden. Eine Sekunde vor der Kollisionszeit sei auf der Videoaufzeichnung die Spiegelung der Scheinwerfer eines aus der V-Straße in nördliche Richtung fahrenden Fahrzeugs zu erkennen, wobei dieses nicht aus dem Stillstand angefahren, sondern konstant in Fahrbewegung gewesen sei. Bei diesem dürfte es sich um den (...) des Geschädigten GG gehandelt haben. Die Auswertung der Videoaufzeichnung habe ergeben, dass die für die beiden Angeklagten maßgebliche Lichtzeichenanlage zu dem Zeitpunkt, zu dem der (...) die Haltelinie der Kreuzung L-Straße/V-Straße überfuhr, für diesen rotes Licht abgestrahlt habe und die für den (...) maßgebliche Lichtzeichenanlage gerade noch grün bzw. seit einer Sekunde gelbes Licht abgestrahlt habe. Da sich der (...) zu diesem Zeitpunkt bereits in dem Kreuzungsbereich befunden habe, sei sicher davon auszugehen, dass er die für ihn maßgebliche Haltelinie noch bei grün überfahren habe. Unter Zugrundelegung der im Rahmen der Auswertung der Videoaufzeichnungen ermittelten und mit dem Signalzeitenplan übereinstimmenden Grünphasen von jeweils 15 Sekunden für die Richtungsfahrbahnen der L-Straße habe die für die beiden Angeklagten maßgebliche Lichtzeichenanlage beim Einfahren des (...) in die Kreuzung bereits 17 – 19 Sekunden rotes Licht abgestrahlt. Randnummer 199 Rückschlüsse auf den Schaltzustand der Lichtzeichenanlage an der Einmündung der AG-Straße im Scheitelpunkt der Kurve an der (...) zu dem Zeitpunkt, zu dem die beiden Angeklagten diese passiert hätten, könnten nicht exakt gezogen werden. Der von dem Zeugen AP gezogene Schluss, wonach die Lichtzeichenanlage für die beiden Richtungsfahrbahnen des K-Straße/der L-Straße gleichgeschaltet seien und rotes Licht abstrahlten, wenn die Ampel für die die L-Straße überquerenden Fußgänger grünes Licht zeige, treffe nach dem Signalzeitenplan dieser Lichtzeichenanlage zu. Randnummer 200
  3. gg)Weitere Erkenntnisse aus der Auswertung des Überwachungsvideos des Ladengeschäfts (...). Randnummer 201 Die Auswertung des Überwachungsvideos habe ferner ergeben, dass in der Umlaufzeit vor der von dem (...) genutzten Grünphase zwei und davor wiederum ein Fahrzeug an jener Kreuzung die L-Straße in nördliche Richtung fahrend gequert hätten. Randnummer 202 Darüber hinaus könne dem Überwachungsvideo entnommen werden, dass etwa neun Sekunden vor der Kollision des (...) mit dem (...) noch ein Kraftfahrzeug aus der V-Straße kommend die L-Straße gequert habe. Dieses dürften die beiden Angeklagten indes nicht wahrgenommen haben, da für die Strecke von dem Ausgang der Kurve an der (...), von wo sie die Lichtzeichenanlage der Kreuzung L-Straße/V-Straße erstmals wahrnehmen konnten, bis zum Kollisionsort lediglich maximal sieben Sekunden Fahrtzeit benötigt hätten. Randnummer 203 Schließlich sei dem Überwachungsvideo zu entnehmen gewesen, dass etwa eine Stunde vor dem Kollisionsgeschehen eine Mädchengruppe die L-Straße an jener Kreuzung überquert habe. Randnummer 204 Die Kammer hat sich den umfangreichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung angeschlossen. Randnummer 205 Die Bekundungen des Zeugen AT, wonach er zunächst an der roten Ampel gehalten, nach deren Umschalten auf grün eine 180-Grad-Wende vollzogen, am Fahrbahnrand der L-Straße gehalten und noch in seinem Auto sitzend die Fahrt der beiden Angeklagten wahrgenommen habe, stehen im Einklang mit dem Ergebnis der durch den Sachverständigen AL vorgenommenen Auswertung der Signalzeitenpläne und des Überwachungsvideos; demzufolge habe der vorgenannte Zeuge seinen Wendevorgang während der letzten Grünphase der Lichtzeichenanlage der L-Straße vor dem verfahrensgegenständlichen Kollisionsgeschehen vollzogen. Randnummer 206 Auch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen AS, wonach er nach dem von ihm wahrgenommenen Kollisionsgeräusch von seinem Standort vor dem Fitnessstudio (...) zu dem Kollisionsort geschaut und die für die Richtung Osten führende Fahrtrichtung der L-Straße (weiterhin) rotes Ampellicht gesehen habe, stimmen mit den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen AL überein. Denn nach der laut Signalzeitenplan insgesamt 30 Sekunden dauernden Rotphase waren zum Zeitpunkt der Kollision erst 17 – 19 Sekunden vergangen. Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten M, die er selbst als „ vermutlich von Verdrängung verfälschte Erinnerung“ bezeichnet hat, wonach die Ampel (30 m bis 40 m vor deren Erreichen) bereits „rot-gelb“ gewesen sei, ist aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen AL und der Bekundungen des Zeugen AS somit widerlegt. Randnummer 207
  4. l)Dass die beiden Angeklagten zur Tatzeit weder unter der Einwirkung alkoholischer Getränke noch sonstiger berauschender Substanzen gestanden haben, hat die Kammer durch Verlesung der Untersuchungsergebnisse des (...) vom (...), vom (...) und vom (...) festgestellt. Danach wiesen die dem Angeklagten T am (...) um (...) Uhr und dem Angeklagten M um (...) Uhr entnommenen Blutproben jeweils einen Mittelwert von 0 Promille Ethanol im Vollblut aus. Die Untersuchung auf Opiate, Cocain und dessen Abbauprodukte, Amfetamine und Cannabinoide verlief betreffend beide Angeklagten negativ. Randnummer 208
  5. m)Die Verletzungen des Geschädigten GG und der Nebenklägerin C Randnummer 209
  6. aa)Den Eintritt des Todes des Geschädigten GG und dessen Feststellung durch die vor Ort eingesetzte Notärztin hat der Zeuge AU, der gegen (...) Uhr als Zugführer des Zuges einer Einsatzhundertschaft vor Ort eintraf, glaubhaft bekundet. Randnummer 210
  7. bb)Die Feststellungen zu den tödlichen Verletzungen des Geschädigten GG beruhen auf den Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen AV, der den Leichnam des Geschädigten obduziert hat. im Rahmen der Erstattung seines Gutachtens in der Hauptverhandlung benannte und erläuterte er die von ihm im Rahmen der Obduktion festgestellten Verletzungen. Diese Befunde einer stumpfen Gewalteinwirkung mit Schwerpunkt auf der linken Körperseite seien mit dem Kollisionsgeschehen vereinbar. Tödlich im Rahmen des von dem Geschädigten GG erlittenen Polytraumas seien letztlich die schweren Schädel-/Hirnverletzungen gewesen, die durch den Aufprall des Kopfes des Geschädigten GG an die B-Säule seines Fahrzeuges entstanden seien. Dass sogar das zum Schädel gehörende Felsenbein, der härteste Knochen im menschlichen Körper, frakturiert worden sei, verdeutliche die starken Kräfte, die bei dem Kollisionsgeschehen gewirkt hätten; eine derartige Fraktur zeige sich in der Regel z.B. bei Stürzen aus großer Höhe. Die Angaben der Zeugin AA, der Geschädigte habe keinen Alkohol konsumiert gehabt, hat AV im Rahmen der Erstattung seines rechtsmedizinischen Gutachtens bestätigt. Das bei der Obduktion entnommene Blut des Geschädigten GG sei untersucht worden und habe kein Ethanol enthalten. Die Kammer hat sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. AV nach eigener Prüfung angeschlossen. Randnummer 211
  8. cc)Die durch das Kollisionsgeschehen erlittenen Verletzungen der Nebenklägerin C beruhen auf deren glaubhaften Angaben sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen ärztlichen Berichten der (...). Randnummer 212
  9. m)Zum Verhalten der Angeklagten unmittelbar nach der Tat Randnummer 213 Der Zeuge AW hat glaubhaft angegeben, er habe als Beamter der vor Ort eingesetzten Einsatzhundertschaft den Angeklagten T im Rettungswagen beaufsichtigt und in das (...) begleitet. Dieser habe auf ihn einen verwirrten Eindruck gemacht, wobei sich dieser Eindruck in erster Linie aus dessen wiederholten Fragen, wie das habe passieren können, gespeist habe. Demgegenüber hat der Zeuge AU, ebenfalls Angehöriger der eingesetzten Einsatzhundertschaft angegeben, der Angeklagte T habe im Rettungswagen gesessen und gefasst gewirkt und nach seinem Auto gefragt. Dass eine Person infolge der Kollision verstorben sei, habe er den Angeklagten nicht mitgeteilt. Auffällig sei gewesen, dass eine Vielzahl von Personen zu dem Unfallort herbeigekommen bzw. bereits vor Ort gewesen seien, darunter auch offenbar Bekannte der Angeklagten, von denen einer geäußert hätte, es sei „alles nicht so schlimm, der Anwalt habe bereits Kenntnis, mehr als ein Jahr mit Bewährung sei nicht zu erwarten“. Der Kollisionsort habe einem Trümmerfeld geglichen. Dies wird bestätigt durch die Bekundungen des Zeugen AU und durch den Sachverständigen AL. Dieser hat glaubhaft bekundet, bei seinem Eintreffen am Tattag gegen (...) Uhr habe sich ein Bild geboten, welches er bislang nur von Frontalunfällen auf Bundesstraßen oder Autobahnen gekannt habe. Fahrzeugtrümmer hätten in einem Umfeld von 60 – 70 m verstreut auf der L-Straße und teilweise auf der V-Straße gelegen. Randnummer 214 Die Zeugin AX hat glaubhaft bekundet, bei ihrem Eintreffen habe der Angeklagte T mit einer blutenden Kopfwunde in eine Rettungsdecke gehüllt auf dem Bordstein vor dem Bekleidungskaufhaus (...) gesessen und ihre Frage nach dem Vorhandensein starker Schmerzen verneint. Randnummer 215 Der

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