kein fester Überprüfungstermin festgelegt worden und der Schuldner der Vergütung im Beschluss nicht benannt. Darüber hinaus habe das Amtsgericht über seinen Vergütungsantrag für den Zeitraum vom 21.10.2025 bis zum 20.01.2026 nicht entschieden, was seinen Anspruch auf eine vollständige Sachentscheidung verletze und einen Verfahrensfehler darstelle. Randnummer 7 Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 02.02.2026 für die Tätigkeit des weiteren Beteiligten zu 1) vom 21.10.2025 bis zum 20.01.2026 eine Vergütung gegen die Staatskasse in Höhe von 433,70 € fest (Bl. 18 ff. e-VGH AG). Randnummer 8 Anschließend hat das Amtsgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 11.02.2026 (Bl. 71 - 72, Bd. II der Akte) teilweise abgeholfen und die Dauervergütung gegen die Landeskasse festgesetzt. Im Übrigen hat es der Beschwerde mit der Begründung, dass sich die gewünschte Bestimmung von Fälligkeiten aus den genannten Abrechnungszeiträumen in Verbindung mit den gesetzlichen Regelungen nach § 292 Abs. 2 S. 3
iVm § 14 Abs. 1 S. 1 VBVG ergebe und die Überprüfungsfrist im Beschluss nicht festzusetzen sei, nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Landgericht Berlin II zur Entscheidung vorgelegt. Darüber hinaus hat das Amtsgericht ausgeführt, dass bereits mit Beschluss vom 02.02.2026 über den Antrag auf Vergütung für das der Dauervergütungsanordnung vorangegangene Quartal entschieden worden sei. Randnummer 9 Der weitere Beteiligte zu 1) wendet sich mit Schreiben vom 17.02.2026 (Bl. 29 f. e-VGH AG) auch gegen den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 11.02.
) des weiteren Beteiligten zu 1) gegen die Dauervergütungsanordnung vom 22.01.2026 ist zulässig. Es ist form- und fristgerecht (§§ 64, 63 Abs. 1, 14 Abs. 2
) beim Amtsgericht Pankow eingelegt worden. Randnummer 13 Der weitere Beteiligte zu 1) ist durch den angefochtenen Beschluss beschwert. Zwar hat das Amtsgericht seinem Antrag entsprochen und eine Dauervergütung gewährt. Die Beschwer des weiteren Beteiligten zu 1) liegt jedoch in dessen Einwand begründet, dass weder aus dem Tenor noch aus den Gründen ersichtlich sei, zu welchem konkreten Fälligkeitszeitpunkt die Vergütung erfolgen soll. Hinsichtlich der Notwendigkeit dieser Angabe wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. Auch ist der weitere Beteiligte zu 1) auf einen vollstreckbaren Titel angewiesen. Wird nämlich eine Dauerbewilligung beschlossen, bewirkt dies das Entstehen des jeweiligen Anspruchs sofort mit dem Ende des Abrechnungsquartals. Der Betreuer ist von diesem Zeitpunkt an zur Entnahme aus dem von ihm verwalteten Vermögen oder zur Vollstreckung aus dem Bewilligungsbeschluss nach § 95 Abs. 1 Nr. 1
berechtigt (MüKoBGB/Fröschle, 9. Aufl. 2024, VBVG § 15 Rn. 19, beck-online). Eine Entnahme aus dem Vermögen scheidet hier angesichts der Mittellosigkeit des Betroffenen aus. Randnummer 14 Der nach § 61 Abs. 1
erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 1.000,00 € ist erreicht. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist derjenige Teil der Beschwer, dessen Beseitigung mit der Beschwerde erstrebt wird (BGH, Beschluss vom 29.01.2014 – XII ZB 555/12, NJW-RR 2014, 833 Rn. 7). Es kommt mithin auf das Abänderungsinteresse und im Falle der fehlenden Vollstreckbarkeit des Titels auf die damit verbundene Beschwer an. Dieses wäre vorliegend das Interesse an einer vollstreckbaren Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung für künftige Zeiträume. Dies gilt auch, wenn der Beschwerdeführer lediglich die Benennung des konkreten Fälligkeitszeitpunkts begehrt, da die Vollstreckbarkeit der gesamten Forderung von deren Fälligkeit abhängt. Danach ist ein jedenfalls 1.000,00 € übersteigendes Interesse des Beschwerdeführers gegeben, wobei offenbleiben kann, ob sich dieses Interesse nach dem Wert einer Jahresvergütung (hier: 4 x 432,00 € = 1.728,00 €) oder nach dem Wert der als Dauervergütung angestrebten Gesamtvergütung, die sich bis zum Ablauf des Überprüfungszeitraums von zwei Jahren bemisst. Denn in beiden Fällen wäre der nach § 61 Abs. 1
erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 1.000,00 € erreicht. Randnummer 15 1.
. i. V. m. § 14 Abs. 1 S. 1 VBVG. Diese Berechnungsgrundlage ist vorliegend auch den Gründen des Beschlusses nicht zu entnehmen, welche grundsätzlich zur Auslegung des Tenors herangezogen werden können (BFH Beschluss vom 28.01.2015 – X B 103/14, BeckRS 2015, 94402 Rn. 13, beck-online, zur Auslegung eines Urteilstenors). Daher ist die Benennung der Quartale allein ohne Bezugnahme auf das daraus resultierende Fälligkeitsdatum bzw. die für die Fälligkeit erforderliche Berechnungsgrundlage nicht ausreichend, denn die Bestimmung der Fälligkeit und der damit verbundene Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung ist alleinige Aufgabe des Rechtspflegers. Die Landeskasse bzw. das Vollstreckungsorgan darf zwecks Wahrung der Rechtssicherheit nicht mit materiellrechtlichen Fragen zur Betreuervergütung betraut werden (vgl. Landgericht Berlin II, Beschluss vom 30.10.2025, 87 T 279/25, BeckRS 2025, 29186). Der Fälligkeitszeitpunkt muss daher im Tenor konkret benannt werden oder sich zumindest aus den Gründen der Entscheidung ergeben. Randnummer 18 Der Fälligkeitseintritt berechnet sich vorliegend wie folgt: Der quartalsmäßig abzurechnende Vergütungsanspruch wird jeweils am Tag nach dem Ablauf der drei Monate fällig. Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann (vgl. Grüneberg,
ableiten. In dieser Vorschrift ist lediglich die Pflicht des Gerichts geregelt, die Festsetzung in regelmäßigen, im Voraus festzulegenden Abständen, die zwei Jahre nicht überschreiten dürfen, zu überprüfen. Aus der Gesetzesformulierung „im Voraus festzulegende Abstände“ lässt sich nicht ableiten, dass in der Festsetzungsentscheidung die Überprüfungsfrist zu bestimmen ist. Randnummer 23 Unterstützt wird diese Auslegung durch einen Vergleich mit der Überprüfungsfrist bei Betreuungsentscheidungen (§ 295 Abs. 2
). Im Gegensatz zu Verfahren über die Einrichtung einer Betreuung, bei denen die Überprüfungsfrist ausdrücklich gemäß § 286 Abs. 3
in den Beschlusstenor aufzunehmen ist, hat der Gesetzgeber von der Aufnahme einer solchen Pflicht für die Überprüfungsfrist bei der Dauervergütung abgesehen. Randnummer 24 Ferner hängt nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen die konkrete Bemessung der Überprüfungsfrist bei Betreuungsentscheidungen vom Willen des Betroffenen und der Erforderlichkeit der Maßnahme (§ 1814 Abs. 3 BGB) nach den Umständen des Einzelfalls ab (Sternal/Giers, 22. Aufl. 2025,
10, beck-online). Der Überprüfungsfrist allein kommt in diesen Fällen daher auch eine Regelungswirkung mit Grundrechtsbetroffenheit zu, weshalb die Entscheidung über die Frist transparent bereits aus dem Beschluss des Gerichts ersichtlich sein muss. Dies ist auf die Überprüfungsfrist für Dauervergütungsanordnungen so nicht übertragbar. Hier kommt es allein darauf an, die für die Vergütungshöhe zugrundelegenden Kriterien erneut zu überprüfen. Eine andere Intention ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. § 292 Abs. 2 S. 2
in der aktuellen Fassung ist wortgleich mit dem am 01.01.2023 neu gefassten § 292 Abs. 2 S. 3
. Insofern ist zur Ermittlung des gesetzgeberischen Willens auf die Gesetzesbegründung zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 01.01.2023 zurückzugreifen. Hieraus ergibt sich, dass das Abstellen auf die Prognoseentscheidung bei der Dauervergütung durch folgende Bestimmungen hinreichend abgesichert ist: Durch die Pflicht des Betreuers, dem Gericht bei einer Änderung der relevanten Kriterien sofort Mitteilung zu machen (§ 15 Absatz 2 Satz 3 VBVG a.F.) und durch die geregelte Pflicht des Gerichts, regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, die Festsetzung zu überprüfen (S. 335 f., BT-Drs. 19/24445). Es geht daher allein darum, sicherzustellen, dass trotz der automatisierten Auszahlung weiterhin in regelmäßigen Abständen die Richtigkeit der Höhe des Vergütungsanspruchs bzw. der Schuldnerfestsetzung geprüft wird. Im Übrigen hat es der Betreuer selbst maßgeblich in der Hand, dafür zu sorgen, dass dem Gericht die korrekten und aktuellsten Prognosekriterien bekannt sind. Randnummer 25 2. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1) gegen die Nichtabhilfeentscheidung vom 11.02.2026 ist dagegen unzulässig. Randnummer 26 Der weitere Beteiligte zu 1) wendet sich mit seiner Beschwerde vom 17.02.2026 ausdrücklich gegen die Teilabhilfe- und Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 11.02.2026. Die Beschwerde gegen die Nichtabhilfeentscheidung ist bereits unstatthaft, denn eine isolierte Anfechtung der Nichtabhilfeentscheidung ist nicht möglich (Sternal/Sternal, 22. Aufl. 2025,
20, beck-online). Sofern sich der Betroffene darauf beruft, dass der Nichtabhilfeentscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, so ergibt sich daraus nichts anderes. Im Fall einer teilweisen Abhilfe - wie hier durch die Mitaufnahme der Festsetzung gegen die Landeskasse - muss die Entscheidung des Ausgangsgerichts mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39) versehen sein (MüKoFamFG/A. Fischer, 4. Aufl. 2025,
Abhilfeentscheidung belasteten Beteiligten - hier die Landeskasse - prüfen, ob sie nunmehr selbst Beschwerde einlegen wollen. Der weitere Beteiligte zu 1) ist dagegen durch die teilweise Abhilfe nicht beschwert. Randnummer 27 3. Nebenentscheidungen Randnummer 28 Anlass für die Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand nicht (§ 81
). Randnummer 29 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2
nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001640596
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