Obsah (6)
§ 47§ 35§ 2§ 3§ 14§ 9Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre Orientierungssatz 1. Ein Antrag gegen eine nicht in Kraft getretene Veränderungssperre ist statthaft, wenn der Antragsgegner von einer bereits durch Bekann
§ 47Abs. 2 Satz 1 Vw
GO in absehbarer Zeit in ihren Rechten verletzt zu werden. Zwar ist sie nicht Eigentümerin eines im Geltungsbereich derselben belegenen Grundstücks. Jedoch ergibt sich aus ihrem plausiblen und unwidersprochenen Vortrag und dem mit der Antragsschrift eingereichten Nutzungsvertrag, dass sie über ein obligatorisches Nutzungsrecht an zwei im Geltungsbereich der Veränderungssperre gelegenen Flurstücken verfügt, das ihr dort die Windenergiegewinnung gestattet. Auf dieser Grundlage hat sie beim Landeumweltamt die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen beantragt, die – nach einem ablehnenden Bescheid und erfolglosem Widerspruch – Gegenstand eines beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) anhängigen Klageverfahrens ist (jetzt: VG 5 K 1469/25; früher: VG 5 K 162/23). Außerdem hat auch das Landesumweltamt selbst das Genehmigungsverfahren wieder aufgenommen und das Verwaltungsgericht in einem Schriftsatz vom
- Januar 2025 von der „nunmehr absehbaren Erteilung der von der Klägerin begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung“ unterrichtet (Antragsschrift vom
- August 2025, S. 3 und Anlage AST 4). Infolge der Mitteilung des Beschlusses über die Veränderungssperre im Schreiben der Antragsgegnerin vom
- Februar 2025 (Antragsschrift vom
- August 2025, S. 4 und Anlage AST 6) hat das Landesumweltamt in dessen der Antragstellerin telefonisch angekündigt, „mangels Verwerfungskompetenz“ die Veränderungssperre zu berücksichtigen. Das obligatorische Nutzungsrecht der Antragstellerin an den Grundstücken und seine in absehbarer Zeit mögliche Verletzung vermitteln der Antragstellerin nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, eine Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO (zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- März 2026 – OVG 10 A 2/25 – juris Rn. 22 m.w.N.). Randnummer 16 Das allgemeine Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin ist gleichermaßen gegeben. Es folgt bereits aus der Antragsbefugnis und ist im Übrigen nur zu verneinen, wenn die erstrebte Außervollzugsetzung der beiden Fassungen der Veränderungssperre für die Antragstellerin ohne Nutzen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- März 2026, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Mit der begehrten Außervollzugsetzung der Veränderungssperre in den beiden von der Antragsgegnerin am
- Januar 2025 und am
- April 2025 beschlossenen Fassungen würde die Genehmigungsmöglichkeit der von der Antragstellerin geplanten Anlagen als privilegierte Vorhaben
§ 35Abs. 1 Nr. 5 Bau
GB wieder aufleben. Randnummer 17 2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Dabei ist im Hinblick auf die in der Regel weitreichenden Folgen einer vorläufigen Außervollzugsetzung einer Rechtsvorschrift wie hier der Satzung über die Veränderungssperre und des damit verbundenen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers ein strenger Maßstab anzulegen. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen und Veränderungssperren, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht
§ 47Abs. 6 Vw
GO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplanes bzw. der Veränderungssperre bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2025 – OVG 10 S 40/24 – juris Rn. 18 m.w.N.) Randnummer 18 Gemessen hieran ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird voraussichtlich Erfolg haben. Das nach den bisherigen Ausführungen gleichermaßen zulässige Hauptsacheverfahren – OVG 10 A 2/26 – ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber ausreichenden summarischen Prüfung begründet. Danach erweist sich die Satzung über die Veränderungssperre in den beiden am 16. Januar 2025 und am 10. April 2025 beschlossenen Fassungen als offensichtlich rechtsfehlerhaft und damit als unwirksam. Randnummer 19
- a)Die Satzung über die Veränderungssperre in der jeweiligen Fassung ist bereits aus formellen Gründen unwirksam. Bei beiden Fassungen fehlen schon die Bekanntmachung (
- aa)und die sie einleitende Bekanntmachungsanordnung (bb). Auch ist ihre jeweilige Ausfertigung mangelhaft (cc). Randnummer 20
- aa)Es fehlt schon an der ortsüblichen Bekanntmachung einer Veränderungssperre, wie sie § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB verlangt. Eine vollzugsfähige Veränderungssperre, die den Vorhaben der Antragstellerin entgegenstehen könnte, gibt es ganz offensichtlich schon deshalb nicht, weil keine der beiden Fassungen der Satzung, die jeweils gemäß ihrer Regelung in § 3 „aus dem Satzungstext“ und „der Anlage 1: Übersichtsplan Geltungsbereich“ bestehen, in der von der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vorgeschriebenen Weise bekannt gemacht worden ist. Für „öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschriften vorgesehen sind,“ bestimmt § 16 der Hauptsatzung vom 17. Oktober 2024 das Internetportal der Antragsgegnerin „https://www.fuerstenwalde-spree.de/amtsblatt“. Indessen finden sich dort weder die von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 16. Januar 2025 beschlossene Satzung der Stadt Fürstenwalde/Spree über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 130 „Solarpark auf der Lebuser Platte“ mit dem Übersichtsplan des Geltungsbereichs im Maßstab 1:25.000 (Beschlussvorlage Nr. BV/24-29/0090 vom 8. Januar 2025, Anlage 1 und Anlage 2, Satzungsvorgänge Bl. 7 – 9 = Bl. 56 – 58) noch die von der Stadtverordnetenversammlung am 10. April 2025 mit derselben Bezeichnung, demselben Satzungstext und demselben Übersichtsplan (Maßstab 1:25.000) sowie einem Plan des Geltungsbereichs im Maßstab 1:5.000 beschlossene Satzung (Beschlussvorlage Nr. BV/24-29/0102 vom 5. März 2025, Anlage 2 und Anlage 3, Satzungsvorgänge Bl. 32 – 34). In dem genannten Internetportal bekannt gemacht sind lediglich die jeweiligen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung (Beschluss vom 16. Januar 2025, Amtsblatt für die Stadt Fürstenwalde/Spree Nr. 14 vom 14. März 2025, S. 2; Beschluss vom 10. April 2025, Amtsblatt für die Stadt Fürstenwalde/Spree Nr. 40 vom 27. August 2025, S. 4), nicht aber die jeweils beschlossene Satzung. Dennoch heißt es in diesen Bekanntmachungen im Anschluss an das Zitat des Beschlusstextes jeweils: Randnummer 21 „Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung der Stadt Fürstenwalde/Spree über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 130 ‚Solarpark auf der Lebuser Platte‘ gemäß § 16 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 S. 2 bis 5 BauGB in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren nach In-Kraft-treten [Amtsblatt vom 27. August 2025: Inkrafttreten] außer Kraft.“ Randnummer 22 Außerdem verweisen die Bekanntmachungen unter „Hinweise“ jeweils auf Regelungen über die Rüge der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb eines Jahres „seit der Bekanntmachung dieser Satzung“, auf Regelungen über Schadenersatzansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung „durch diese Satzung“ und über Entschädigungsansprüche für „durch die Veränderungssperre“ eingetretene Vermögensnachteile und über die Rüge kommunalverfassungsrechtlicher Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb eines Jahres seit „der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung“. Auch wenn es im letzten Satz der Veröffentlichung jeweils heißt, „der Beschluss der Satzung“ werde „hiermit … öffentlich bekannt gemacht“, erzeugt die Antragsgegnerin mit den vorangegangenen Formulierungen jeweils den Rechtsschein einer in Kraft gesetzten und damit vollziehbaren Satzung über die Veränderungssperre. Daran ändert es nichts, wenn es im Anschluss an den oben zitierten Text in der Veröffentlichung jeweils heißt, die Satzung über die Veränderungssperre werde „auf Dauer“ in der „Stadtplanung der Stadt Fürstenwalde/Spree, Am Markt 4, 2. Etage, in 15517 Fürstenwalde/Spree, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten“ und „über den Inhalt“ werde „auf Verlangen Auskunft gegeben“. Soweit damit eine – in § 16 der Hauptsatzung nicht ausdrücklich näher geregelte – Ersatzbekanntmachung
§ 2Bekanntm
V gemeint sein sollte, scheitert sie daran, dass die Vorschrift eine solche Art der Bekanntmachung nur für „Pläne, Karten oder Zeichnungen“ als Bestandteile einer Satzung zulässt („für diese Teile“, § 2 Abs. 1 Satz 1 BekanntmV), nicht aber für den Satzungstext selbst. Randnummer 23 bb) Ungeachtet des fehlenden Abschlusses des Bekanntmachungsverfahrens durch eine Bekanntmachung fehlt außerdem eine sie einleitende Bekanntmachungsanordnung. Das Bekanntmachungsverfahren wird durch die Bekanntmachungsanordnung – als ersten Akt – eingeleitet und durch den Vollzug dieser Anordnung – als zweiten Akt – vollendet (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- November 2019 – OVG 10 A 12.16 – juris Rn. 45). Für die Bekanntmachung von Satzungen verlangt § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV – ebenso wie § 2 Abs. 2 Satz 1 BekanntmV für die Ersatzbekanntmachung von Plänen, Karten oder Zeichnungen als Bestandteile einer Satzung – eine Bekanntmachungsanordnung in Gestalt einer verantwortlichen, an die Person des Hauptverwaltungsbeamten gebundenen Maßnahme, mit der die Bekanntmachung der Satzung veranlasst wird (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Dezember 2025 – OVG 2 A 7/25 – juris Rn. 34). Bei dem in § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV geregelten Erfordernis, dass die Bekanntmachungsanordnung des Hauptverwaltungsbeamten in den Akten schriftlich zu vermerken, zu datieren und schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu unterzeichnen ist, handelt es sich nicht nur um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift, sondern um eine wesentliche Verfahrensvorschrift, deren Verletzung grundsätzlich die Ungültigkeit der Satzung zur Folge hat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Dezember 2025, a.a.O., Rn. 27). Randnummer 24 Eine solche Bekanntmachungsanordnung fehlt hier in den Satzungsvorgängen für beide Fassungen der Satzung über die Veränderungssperre. Es gibt lediglich eine Bekanntmachungsanordnung für den jeweiligen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Satzung (für den ersten Beschluss vom
- Januar 2025: Bekanntmachungsanordnung vom
- März 2025, Satzungsvorgänge Bl. 75 – 78; für den zweiten Beschluss vom
- April 2025: Bekanntmachungsanordnung vom
- August 2025, Satzungsvorgänge Bl. 43 – 46), nicht aber für die jeweils beschlossene Satzung (Satzungstext mit Plan zum Geltungsbereich). Randnummer 25 Das ist – wie bereits ausgeführt – neben der fehlenden Bekanntmachung ein selbständig die Unwirksamkeit der Satzung begründender formeller Fehler. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf ist dieser Fehler ungeachtet der fehlenden Rüge der Antragstellerin nicht nur für die am
- April 2025 beschlossene Satzung über die Veränderungssperre beachtlich, sondern – trotz des seit der Bekanntmachung im Amtsblatt vom
- März 2025 verstrichenen Zeitraums von mehr als einem Jahr – auch für die am
- Januar 2025 beschlossene Fassung der Satzung über die Veränderungssperre. Das Fehlen der Bekanntmachungsanordnung für den Satzungstext und den Plan über den Geltungsbereich ist nach den vorgelegten Satzungsvorgängen offensichtlich. Sie enthalten nur eine Anordnung über die Bekanntmachung des Beschlusses über die Satzung, nicht aber der Satzung selbst. Die Rügefrist nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf ist mangels der gesetzlichen Voraussetzung einer „öffentlichen Bekanntmachung der Satzung“ nicht in Lauf gesetzt worden. Für die Unbeachtlichkeit der Verletzung von § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV als Verfahrensvorschrift über die öffentliche Bekanntmachung fehlt es an einer „tatsächlich bewirkten Bekanntmachung“, aufgrund der sich die Betroffenen
§ 3Abs. 4 Satz 3 Bbg
KVerf „in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten“. Randnummer 26 cc) Darüber hinaus ist keine der beiden Fassungen über die Veränderungssperre ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Randnummer 27 Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf sind Satzungen vom Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen und öffentlich bekanntzumachen. Ausfertigung und Bekanntmachung erfüllen dabei unterschiedliche Funktionen. Durch die Ausfertigung soll bestätigt und sichergestellt werden, dass der Inhalt der Satzung mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt (Beurkundungs- bzw. Identitätsfunktion) und das Satzungsgebungsverfahren mit allen Erfordernissen bis zur Einleitung des Bekanntmachungsverfahrens ordnungsgemäß abgelaufen ist (Legalitätsfunktion). Durch die förmliche und amtliche Veröffentlichung soll es den Normadressaten hingegen ermöglicht werden, von dem Erlass und dem Inhalt der Satzung Kenntnis zu nehmen. Die Ausfertigung muss vor der ortsüblichen Bekanntmachung erfolgen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- März 2026 – OVG 10 A 2/25 – juris Rn. 26). Wenn eine Satzung aus mehreren Bestandteilen – wie hier dem Satzungstext und dem Übersichtsplan über den räumlichen Geltungsbereich – besteht, müssen nicht notwendigerweise alle Bestandteile gesondert ausgefertigt werden. Sofern die einzelnen Bestandteile der Satzung aber nicht fest miteinander verbunden sind, wird den Anforderungen an die Ausfertigung grundsätzlich nur dadurch genügt, dass in dem ordnungsgemäß ausgefertigten Satzungstext in einer Weise auf die übrigen Bestandteile der Satzung Bezug genommen wird, die jeden Zweifel an der Identität der Karten (oder sonstigen Bestandteile) sowie ihrer Zugehörigkeit zu der Satzung ausschließt und damit eine Art „gedankliche Schnur“ herstellt. Hierfür ist erforderlich, dass in dem Satzungstext die einzelnen Karten durch individualisierende Merkmale, etwa Nennung des Planverfassers und der jeweiligen Fassung der Karte, so eindeutig bezeichnet sind, dass deren Identifizierung ohne Weiteres möglich ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- März 2026, a.a.O., Rn. 26 und 28 m.w.N.). Randnummer 28 Diese Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausfertigung sind bei keiner der beiden Fassungen der Veränderungssperre erfüllt. Randnummer 29 Die erste, am
- Januar 2025 beschlossene Fassung der Satzung über die Veränderungssperre ist deshalb nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden, weil der Satzungstext mit drei Datumsangaben und zwei Unterschriften versehen ist und der Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 mit nur einem Datum und einer Unterschrift, aber die einzige auf beiden Dokumenten übereinstimmende und handschriftlich mit „ausgefertigt am“ eingeleitete Datumsangabe „29.01.2005“ jeweils durchgestrichen ist. Die beiden anderen Datumsangaben unter dem Satzungstext, „07.01.2025“ und „13/03/25“, die nicht durchgestrichen sind, fehlen auf dem Übersichtsplan. Außerdem eignet sich keine jener beiden weiteren Datumsangaben als Ausfertigung auch nur des Textteils der Satzung über die Veränderungssperre. Die erste, mit der Unterschrift des Bürgermeisters versehene Datumsangabe „07.01.2025“ liegt zeitlich vor der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am
- Januar 2025 und kann deshalb die Funktion der Ausfertigung, die Identität des unterschriebenen und bekannt zu machenden Inhalts der Satzung mit dem beschlossenen Inhalt der Satzung zu beurkunden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- März 2026, a.a.O., Rn. 26), nicht erfüllen. Die letzte Datumsangabe „13/03/25“, die den
- März 2025 bezeichnen dürfte, steht erst hinter und unterhalb der Unterschrift des Ersten Beigeordneten und wird damit nicht räumlich von ihr abgedeckt. Ohne eine zeitlich nach der Beschlussfassung über die Satzung liegende und räumlich von der Unterschrift des Hauptverwaltungsbeamten abgedeckte Datumsangabe liegt keine ordnungsgemäße Ausfertigung vor (zum Erfordernis der Datumsangabe als notwendiger Bestandteil der Ausfertigung vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom
- August 1999 – 2 D 17/98.NE – juris Rn. 54, 58 und 61; zum Erfordernis des räumlichen Abdeckens des mit der Unterschrift beurkundeten Inhalts vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom
- August 1999, a.a.O., Rn. 57). Randnummer 30 Die zweite, am
- April 2025 beschlossene Fassung der Satzung über die Veränderungssperre ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Die Beschlussvorlage BV/24-29/0102 enthielt zwei Pläne, nämlich den „Übersichtsplan“ im Maßstab 1:25.000, welcher der Beschlussvorlage als erste Anlage beigefügt war (und als einziger Plan im Amtsblatt Nr. 40 vom
- August 2025, S. 5, veröffentlicht ist), und die „Anlage 1 der Satzung der Stadt Fürstenwalde/Spree über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 130 ‚Solarpark auf der Lebuser Platte‘ Geltungsbereich“ im Maßstab 1:5.000, die der Beschlussvorlage als dritte Anlage beigefügt war. Der Erste Beigeordnete hat zwar sowohl den Satzungstext als auch den Plan des Geltungsbereichs im Maßstab 1:5000 mit dem handschriftlichen Zusatz „ausgefertigt“ und der Datumsangabe „17.04.2025“ – unter Kennzeichnung seiner Funktion als Vertreter des Bürgermeisters durch das Kürzel „i.V.“ – unterzeichnet. Jedoch genügt dieses Erstellen von zwei Urkunden am selben Tag nach der bereits zitierten Rechtsprechung nicht als Ausfertigung, weil ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Satzungstexturkunde (Satzungsvorgänge Bl. 24 – 25) und der Planurkunde (Satzungsvorgänge Bl. 26) fehlt. Sie sind in den Satzungsvorgängen nur lose hintereinander geheftet und nicht fest miteinander verbunden. Dennoch bezeichnet § 3 des Satzungstextes mit der Formulierung „Anlage 1: Übersichtsplan Geltungsbereich“ den danach als Bestandteil der Satzung relevanten Plan nicht genauer. Wie wenig sich schon die normgebende Antragsgegnerin selbst darüber im Klaren zu sein scheint, welcher der beiden Übersichtspläne, die der Beschlussvorlage beigefügt waren,
§ 3
der Satzung deren Bestandteil sein soll, zeigt auch die vermeintliche Bekanntmachung der Satzung – tatsächlich des Beschlusses über die Satzung – im Amtsblatt Nr. 40 vom 27. August 2025, die nur den nicht unterschriebenen Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 wiedergibt (Amtsblatt, a.a.O., S. 6) und nicht die Planurkunde im Maßstab 1:5.000, die – wie die Urkunde über den Satzungstext – am 17. April 2025 erstellt wurde. Randnummer 31
- b)Neben den formellen Fehlern der fehlenden Bekanntmachung, der fehlenden Bekanntmachungsanordnung und der mangelhaften Ausfertigung weisen beide Fassungen der Satzung über die Veränderungssperre zusätzlich materielle Mängel auf. Weder ist der räumliche Geltungsbereich der Satzung hinreichend bestimmt (
- aa)noch hat zum Zeitpunkt des jeweiligen Satzungsbeschlusses das erforderliche Sicherungsbedürfnis bestanden (bb). Randnummer 32
- aa)Keine der beiden Fassungen der Satzung über die Veränderungssperre regelt hinreichend bestimmt den räumlichen Geltungsbereich. Die jeweils in § 1 der Satzung zur Bezeichnung des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung enthaltene Flurstücksliste genügt dafür nicht, weil in ihr 32 der insgesamt 88 aufgeführten Flurstücke mit dem – nicht erläuterten – Zusatz „tw.“ versehen sind, der wohl für „teilweise“ steht, ohne dass daraus ersichtlich wäre, mit welcher Teilfläche das Flurstück jeweils innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung liegt und mit welcher Teilfläche jeweils außerhalb des Satzungsgebiets. Der Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000, welcher der am 16. Januar 2025 beschlossenen ersten Fassung der Satzung über die Veränderungssperre sowohl nach der Beschlussvorlage als auch nach der Bekanntmachung des Beschlusses (Amtsblatt für die Stadt Fürstenwalde/Spree, Nr. 14 vom 14. März 2025, S. 4) beigefügt war, lässt die Flurstücksgrenzen kaum erkennen und enthält außerdem keine Flurstücksbezeichnungen. Der am 10. April 2025 beschlossenen zweiten Fassung der Satzung über die Veränderungssperre waren nach der Beschlussvorlage sowohl jener Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 als auch ein als „Anlage 1 der Satzung …“ bezeichneter Übersichtsplan im Maßstab 1:5.000 mit Eintragung der Flurstücksgrenzen und -bezeichnungen beigefügt, während sich die spätere Bekanntmachung des Beschlusses auf den kleineren Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 beschränkte, der keine Flurstücksbezeichnungen enthält und die Flurstücksgrenzen kaum erkennen lässt (Amtsblatt für die Stadt Fürstenwalde/Spree, Nr. 40 vom 27. August 2025, S. 6). Randnummer 33
- bb)Unabhängig davon fehlt für beide Fassungen der Satzung die Voraussetzung eines Sicherungsbedürfnisses. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses muss die Anordnung der Veränderungssperre „zur Sicherung der Planung“
§ 14Abs. 1 Bau
GB erforderlich sein. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (BVerwG, Beschluss vom
- Januar 2013 – 4 BN 7.13 – juris Rn. 3). Das setzt zwar nicht voraus, dass der Aufstellungsbeschluss, welcher der Veränderungssperre zugrunde liegt, Aufschluss über den Inhalt der angestrebten Planung gibt. Jedoch ist eine Veränderungssperre dann unzulässig, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. Eine Veränderungssperre, die der Gemeinde erst die Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts geben soll, ist mangels eines Sicherungsbedürfnisses unwirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 2004 – 4 CN 16.03 – juris Rn. 30). Der künftige Planinhalt muss für das gesamte Plangebiet bereits in einem Mindestmaß bestimmt und absehbar sein. Dieses Mindestmaß an konkreten planerischen Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, muss geeignet sein, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde über eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu steuern, wenn die Behörde über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (BVerwG, Beschluss vom
- Oktober 2010 – 4 BN 26.10 – juris Rn. 7). Es ist grundsätzlich erforderlich, reicht aber auch aus, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO) festsetzen will, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen – wie hier u.a. „örtliche und überörtliche Straßenverkehrsflächen“
§ 9Abs. 1 Nr. 11 Bau
GB und „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ (sog. SPE-Flächen)
§ 9Abs. 1 Nr. 20 Bau
GB (Beschlussvorlage BV/24-29/0090, S. 2 f., und BV/24-29/0102, S. 2) – ins Auge gefasst hat. Beabsichtigt die Gemeinde die Festsetzung unterschiedlicher Arten baulicher Nutzung, die nicht alle nur demselben Baugebietstyp zugewiesen sind, bedarf es jedenfalls mit Blick auf die Steuerungsfunktion des § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB einer Eingrenzung und Präzisierung der unterschiedlichen Bebauungsmöglichkeiten, um das der künftigen Planung zugrunde liegende städtebauliche Konzept erkennen zu können. Dies gilt umso mehr, wenn die Fläche des zukünftigen Plangebiets bereits baulich genutzt wird und der von der geplanten Nutzung abweichende Bestand – wie hier „landwirtschaftliche Produktion“ (Antragserwiderung, Schriftsatz der Antragsgegnerin vom
- Dezember 2025, S. 3) – ebenfalls in die Planung einbezogen und auch zukünftig vorgesehen werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Oktober 2010, a.a.O., Rn. 8). Diese Konkretisierung muss zwar nicht offengelegt sein, etwa als Begründung der Veränderungssperre. Sie muss jedoch so verlässlich festgelegt sein (z.B. durch Sitzungsniederschrift, erkennbare Unterlagen und Umstände oder aufgrund bekannter Vorgeschichte), dass die Gemeinde ggf. einen entsprechenden Nachweis führen kann, der geeignet ist, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde nach § 14 Abs. 2 BauGB zu steuern (zum Ganzen Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
- Auflage 2025, § 14 Rn. 9 m.w.N.). Randnummer 34 Nach diesen Maßstäben fehlt hier für beide Fassungen der Satzung über die Veränderungssperre zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am
- Januar 2025 bzw. am
- April 2025 jeweils die Voraussetzung eines Sicherungsbedürfnisses im Sinne eines hinreichenden Konkretisierungsgrades der Planung zu den Flächen, auf denen innerhalb des Plangebiets jeweils eine der mindestens vier unterschiedlichen Nutzungsarten (Verkehrsflächen, SPE-Flächen, Flächen für Landwirtschaft und Flächen für Photovoltaik-Anlagen) festgesetzt werden soll. Der bloße „Planungswille“ (Antragserwiderung, a.a.O., S. 4) reicht dazu nicht aus. Die bloße Absicht, stichpunktartig benannte Planinhalte – wie hier „örtliche und überörtliche Straßenverkehrsflächen“ und „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ (vgl. die o.a. Beschlussvorlagen) sowie „landwirtschaftliche Produktion“ und „nachhaltige Energieerzeugung“ (Antragserwiderung, a.a.O., S. 3) – konkreten Flächen zuzuweisen, also erst im Laufe des Planungsverfahren eine solche Konkretisierung vorzunehmen, kann allenfalls den Planaufstellungsbeschluss begründen, reicht aber nicht aus, um außerdem den Beschluss einer Veränderungssperre
§ 14Abs. 1 Bau
GB zu rechtfertigen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 4. April 2022 – 1 B 460/21 – juris Rn. 35). Insoweit genügt es für eine Veränderungssperre nicht, dass die Gemeinde einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst hat. Wie bereits ausgeführt, setzt vielmehr die Funktion der Veränderungssperre „zur Sicherung der Planung“ (§ 14 Abs. 1 BauGB) voraus, dass es über den bloßen Planungswillen hinaus auch tatsächlich eine konkrete sicherungsfähige Planung gibt. Das ist hier nicht der Fall. Randnummer 35 Schon angesichts der Größe des Plangebiets von etwa 355 ha (Antragserwiderung, a.a.O., S. 4) liegt eine flächendeckend ausschließliche Nutzung durch Photovoltaikanlagen und deren Nebenanlagen eher fern. Sie ist auch nicht beabsichtigt. Vielmehr sollen im Plangebiet unterschiedliche Nutzungen vorgesehen werden. Die Antragsgegnerin gibt selbst an, unterschiedliche Nutzungen – sowohl „landwirtschaftliche Produktion“ als auch „nachhaltige Energieerzeugung“ – vorsehen zu wollen. Nach den Beschlussvorlagen sollen außerdem Verkehrsflächen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) und sog. SPE-Flächen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) festgesetzt werden. Darüber hinaus sollen „innerhalb des Plangebiets bestehende Nutzungsstrukturen … im Planungsprozess bei der Planung mit einbezogen“ werden (Antragserwiderung, a.a.O., S. 3). Aus diesen Umständen und Erwägungen folgt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre „zur Sicherung der Planung“
§ 14Abs. 1 Bau
GB konkrete Vorstellungen darüber entwickelt worden sein müssen, welche Teile des Plangebiets überhaupt für die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen in Betracht kommen und welche nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2025 – OVG 10 S 40/25 – BA S. 7 f. m.w.N.). Randnummer 36 Ein solches hinreichend konkretisiertes Planungskonzept fehlt der Antragsgegnerin aber noch. Sie räumt ausdrücklich ein, dass in dem Geltungsbereich des beabsichtigten Bebauungsplans mit einer Größe von etwa 355 ha die „konkrete Flächeninanspruchnahme“ erst „im weiteren Verfahren differenziert und begrenzt“ werden würde und „die Erarbeitung eines Planungskonzeptes“ erst „im weiteren Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 130“ erfolgen soll (Antragserwiderung, a.a.O., S. 3). Wie bereits ausgeführt, genügt das nicht, um eine Veränderungssperre „zur Sicherung der Planung“
§ 14Abs. 1 Bau
GB zu rechtfertigen. Eine derartige Planung, bei der in dem gesamten nach dem Planaufstellungsbeschluss vorgesehenen Gebiet Festsetzungen zugunsten von Photovoltaikanlagen „von Null bis Hundert“ möglich sind, also alles noch offen ist, kann nicht durch eine Veränderungssperre gesichert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 2004, a.a.O., Rn. 30). Randnummer 37 Insoweit hilft es auch nicht weiter, wenn die Antragstellerin auf den zweiten Entwurf eines Kriteriengerüsts für Photovoltaik-Freiflächenanlagen hinweist, den die Regionale Planungsgemeinschaft Oderland-Spree auf ihrer Regionalversammlung am
- Juni 2025 beschlossen hat (Antragserwiderung, a.a.O., S. 2 f. und Anlage 1). Dieser Entwurf enthält keinen konkreten Bezug zum hier in Rede stehenden Plangebiet für den Bebauungsplan Nr. 130 „Solarpark auf der Lebuser Platte“ und führt lediglich auf der letzten Seite (a.a.O., S. 20) den Namen der Antragsgegnerin als Mitgliedsgemeinde der Planungsgemeinschaft auf. Eine Steuerung der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB für das Gebiet der hier in Rede stehenden Veränderungssperre ermöglicht das nicht. Randnummer 38
- Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist auch
§ 47Abs. 6 Vw
GO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Hat – wie ausgeführt – der Normenkontrollantrag in der Hauptsache (OVG 10 A 2/26) voraussichtlich Erfolg, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der Veränderungssperre in der jeweiligen Fassung der beiden Beschlüsse vom
- Januar 2025 und vom
- April 2025 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. Des Weiteren drohen der Antragstellerin Nachteile, die eine vorläufige Regelung unaufschiebbar machen. Sie hat nachvollziehbar vorgetragen, für die Refinanzierung der bereits entstandenen Kosten für die Planung in Höhe von etwa 145.000 Euro und für Genehmigungsgebühren in Höhe von 58.000 Euro auf die zügige Verwirklichung des Vorhabens angewiesen zu sein. Ohne das Außervollzugsetzen der Veränderungssperre wäre sie absehbar auf längere Zeit gehindert, den wirtschaftlichen Nutzen aus dem von ihr beabsichtigten Vorhaben zu ziehen. Dies ist ihr auf der Grundlage einer offensichtlich unwirksamen Veränderungssperre nicht zuzumuten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- November 2025, a.a.O., Rn. 32). Angesichts des Nachdrucks, mit dem die Antragstellerin nicht nur das beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) anhängige Klageverfahren, sondern auch durch ihre Stellungnahmen (Schreiben vom
- Mai 2025, vom
- Juni 2025und vom
- Juni 2025) das parallel von der Behörde wiederaufgenommene Genehmigungsverfahren betreibt, besteht kein Zweifel daran, dass sie ihr Vorhaben umsetzen möchte. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und folgt den Empfehlungen in Nr. 9.7.1, 9.7.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom
- Februar 2025 (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- März 2026 – OVG 10 A 2/26 – zum vorläufigen Streitwert im Hauptsacheverfahren). Randnummer 40 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001640601