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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat OVG 10 S 48/25, OVG 10 M 1/26 Beschluss Nutzungsuntersagung aus brandschutzrechtlichen Gründen § 3

Nutzungsuntersagung aus brandschutzrechtlichen Gründen Orientierungssatz Verfügen ungenehmigt zu Wohnzwecken genutzte Räume – wie hier die Dachgeschossräume – nicht über den bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen zweiten Rettungsweg (§ 33 BauO Bln), so hat die Bauaufsichtsbehörde eine solche ganz offensichtlich formell und materiell im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehende Nutzung nach § 81 Satz 2 BauO Bln im Regelfall zu untersagen. (Rn.7) Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörde nicht nur gegen den Eigentümer als für den baulichen Zustand Verantwortlichen (vgl. § 14 ASOG) und als Vermieter zugleich Verhaltensverantwortlichen (vgl. § 13 ASOG) vorgeht, um das Unterbleiben der Nutzung für die Zukunft sicherzustellen, sondern auch gegen den Mieter als unmittelbaren Nutzer der Wohnung und damit Verhaltensverantwortlichen. (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin,

  1. November 2025, 13 L 255/25, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Sachentscheidung (OVG 10 S 48/25) im Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom
  2. November 2025 wird unter Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (OVG 10 M 1/26) im Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom
  3. November 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerden trägt der Antragsteller. Im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (OVG 10 M 1/26) werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Im Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gegen die Sachentscheidung (OVG 10 S 48/25) wird der Wert des Beschwerdegegenstandes auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1
  4. Die Beschwerde gegen die Sachentscheidung (OVG 10 S 48/25) im Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom
  5. November 2025 hat keinen Erfolg. Soweit sie den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO überhaupt gerecht wird, nach denen sie sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss, statt nur – wie hier weitgehend – auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen oder der Bewertung des Verwaltungsgerichts lediglich die eigene Bewertung gegenüberzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  6. Juli 2024 – OVG 10 S 18/24 – juris Rn. 4), ist sie jedenfalls unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom
  7. Dezember 2025) gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Sie sind nicht geeignet, die erstinstanzliche Annahme zu erschüttern, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom
  8. August 2025, mit dem der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro festgesetzt hat, das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege, weil der Zwangsgeldfestsetzungsbescheid formell und materiell rechtmäßig sei. Randnummer 2 Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen der Zwangsgeldfestsetzung nach § 8 Abs. 1 BlnVwVfG i.V.m. § 14 Satz 1 VwVG vorliegen. Der unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangene Bescheid vom
  9. März 2025 über die Nutzungsuntersagung für die Dachgeschossräume, die der Antragsteller bewohnt, ist zum Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgeldes mit Bescheid vom
  10. August 2025 vollziehbar gewesen, weil die Frist von vier Monaten zum Erfüllen der Verpflichtung abgelaufen ist und weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet hat. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, den der Antragsteller gleichzeitig mit Erheben des Widerspruchs vom
  11. April 2025 gestellt hat, bewirkt für sich noch keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Allerdings ist – wie auch das Verwaltungsgericht feststellt – kein Grund dafür ersichtlich, warum der Antragsgegner innerhalb eines Zeitraums von immerhin fast vier Monaten nach Erheben des fristgerechten Widerspruchs des Antragstellers gegen die Nutzungsuntersagung weder über diesen Widerspruch noch wenigstens über den gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden hat (BA S. 3). Wenn der Antragsgegner hier dennoch das angedrohte Zwangsgeld festsetzt, entspricht das nicht der bei einer Behörde üblichen und wünschenswerten Vorgehensweise, ändert indessen nichts daran, dass der Nutzungsuntersagungsbescheid auch nach Erheben des Widerspruchs vollziehbar ist und bleibt, solange weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt hat. Deshalb musste der Antragsteller mit der Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes rechnen, wenn er bei Ablauf der ihm gesetzten viermonatigen Frist zum Befolgen der Nutzungsuntersagung die untersagte Nutzung fortsetzt, ohne eine Aussetzung der Vollziehung erreicht zu haben. Randnummer 3 Zutreffend geht das Verwaltungsgericht ferner davon aus, dass es für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes allein auf die – nach § 1 Abs. 1 BlnVwVfG i.V.m. § 43 Abs. 1 VwVfG mit Bekanntgabe eintretende – Wirksamkeit sowie auf die Vollziehbarkeit des Nutzungsuntersagungsbescheides ankommt und nicht auf dessen Rechtmäßigkeit. Insoweit bedarf die Festsetzung des Zwangsgeldes keiner vorherigen Beantwortung von „inhaltlichen Fragen“ (vgl. Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 2) zur Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme grundsätzlich nicht an (st. Rspr., vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
  12. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 – juris Rn. 30; BVerwG, Beschluss vom
  13. November 2021 – 6 B 7/21 – juris Rn. 12; OVG Münster, Beschluss vom
  14. März 2026 – 7 B 1198/25 – juris Rn. 4, jeweils m.w.N.). Randnummer 4 Nichtigkeitsgründe, die der Wirksamkeit des Nutzungsuntersagungsbescheides und der in ihm enthaltenen Zwangsgeldandrohung entgegenstehen könnten (vgl. § 43 Abs. 3, § 44 VwVfG), sind hier weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Randnummer 5 Auch eine im Beschwerdevorbringen ohne nähere Erläuterung aufgeworfene „Frage der extremen sozialen Härte“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 2) dürfte sich hier kaum stellen. Mit Blick auf den Zeitraum von mehr als vier Monaten, der nach der Anhörung des Antragstellers zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung (Anhörungsschreiben vom
  15. November 2024) bis zur Bekanntgabe der Nutzungsuntersagung vergangen war, und dem ihm zum Befolgen der Nutzungsuntersagung im Bescheid vom
  16. März 2025 eingeräumten weiteren Zeitraum von vier Monaten, liegt eine infolge der Durchsetzung der Nutzungsuntersagung drohende Obdachlosigkeit des Antragstellers eher fern, da er – ggf. unter Inanspruchnahme städtischer Hilfsangebote zur Vermeidung von Obdachlosigkeit (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
  17. Januar 2025 – 10 B 876/24 – juris Rn. 12 – 14 m.w.N.) – ausreichend Zeit gehabt haben dürfte, eine andere Unterkunft zu finden, was auch in Ansehung der gerichtsbekannten Wohnraumknappheit im Land Berlin gilt. Für eine Weigerung des Antragsgegners, dem Antragsteller bei Bestehen eines ordnungsrechtlichen Anspruchs wegen drohender Obdachlosigkeit (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  18. Dezember 2019 – OVG 1 S 101.19 – juris) eine Unterkunft zuzuweisen, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Randnummer 6 Ungeachtet der Irrelevanz der Rechtmäßigkeit des wirksamen und vollziehbaren Nutzungsuntersagungsbescheides für die Rechtmäßigkeit des hier in Rede stehenden Bescheides über die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: Randnummer 7 Verfügen ungenehmigt zu Wohnzwecken genutzte Räume – wie hier die Dachgeschossräume – nicht über den bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen zweiten Rettungsweg (§ 33 BauO Bln), so hat die Bauaufsichtsbehörde eine solche ganz offensichtlich formell und materiell im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehende Nutzung nach § 81 Satz 2 BauO Bln im Regelfall zu untersagen (sog. intendiertes Ermessen). Die Fortsetzung der illegalen Nutzung wäre mit erheblichen Gefahren für Leben bzw. Gesundheit der sich in der Wohnung aufhaltenden Personen verbunden. Mit der Entstehung eines Brandes muss jederzeit gerechnet werden. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, belegt nicht, dass insofern keine Gefahr besteht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
  19. Januar 2023 – 7 B 1205/22 – juris Rn. 6). Randnummer 8 Außerdem ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörde – wie hier – nicht nur gegen den Eigentümer als für den baulichen Zustand Verantwortlichen (vgl. § 14 ASOG) und als Vermieter zugleich Verhaltensverantwortlichen (vgl. § 13 ASOG) vorgeht, um das Unterbleiben der Nutzung für die Zukunft sicherzustellen, sondern auch gegen den Mieter als unmittelbaren Nutzer der Wohnung und damit Verhaltensverantwortlichen (§ 13 ASOG), um die gegenwärtige baurechtlich illegale Nutzung der Räume zu unterbinden (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom
  20. Juni 2016 – 4 B 1516/15 – juris Rn. 28; OVG Münster, Beschluss vom
  21. August 2018 – 7 B 878/18 – juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschluss vom
  22. November 2018 – 1 MB 10/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Randnummer 9 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für diese Beschwerde (Schriftsatz vom
  23. Dezember 2025) ist abzulehnen, weil die Beschwerde aus den vorgenannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO hat. Randnummer 10 Die Kostenentscheidung für das Verfahren über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung (OVG 10 S 48/25) folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Randnummer 11
  24. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (OVG 10 M 1/26) im Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom
  25. November 2025 hat keinen Erfolg. Aus den oben unter II.
  26. dargelegten Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsteller mangels hinreichender Erfolgsaussichten keine Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gewährt hat. Randnummer 12 Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr keiner Streitwertfestsetzung. Randnummer 13
  27. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001640745

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