Bestimmtheit und Reichweite eines Hinwirkungsanspruchs auf Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen in der Internet-Folgeberichterstattung durch Dritte Orientierungssatz 1. Ein Klageantrag, der einen Verletzer allgemein dazu verurteilen soll, auf die Löschung von Folgeveröffentlichungen in „weiter online abrufbaren und über Suchmaschinen auffindbaren“ Drittmedien hinzuwirken, ist mangels Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Die konkreten Folgeveröffentlichungen (URLs) sowie die betroffenen Dienstanbieter (Dritte) müssen im Antrag exakt bezeichnet werden, um eine unzulässige Verlagerung des Erkenntnisverfahrens in das Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO zu verhindern (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10). (Rn.51) (Rn.52) (Rn.53) 2. Der zivilrechtliche Beseitigungsanspruch aus analoger Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst das Recht, vom Erststörer das Hinwirken auf die Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Falschbehauptungen zu verlangen. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Behauptung nachweislich unwahr ist, eine fortwirkende Rufbeeinträchtigung darstellt und die Maßnahme dem Störer zumutbar ist (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14). (Rn.61) (Rn.62) (Rn.63) 3. Eine internettypische, adäquat-kausale Weiterverbreitung, die dem Erstverfasser haftungsrechtlich zugerechnet werden kann, liegt nicht nur beim exakten Kopieren oder Verlinken des Ursprungsbeitrags vor. Sie ist auch dann gegeben, wenn Dritte lediglich die konkrete unwahre Tatsachenbehauptung in eigene Folgeberichterstattungen übernehmen, sofern die Ausgangsberichterstattung des Erststörers dabei erkennbar als Quelle diente. (Rn.68) (Rn.71) 4. Archivierungen von Online-Artikeln in einem nicht indexierten digitalen Internetarchiv wie der „Wayback Machine“ begründen mangels Breitenwirkung keine erhebliche und fortwirkende Rufbeeinträchtigung, wenn die Beiträge nicht über gängige Suchmaschinen, sondern nur durch eine gezielte, mehrschrittige Suche unter Eingabe der exakten Original-URL auffindbar sind. Ein Hinwirkungsanspruch scheidet insoweit aus. (Rn.78) 5. Die Veröffentlichung einer presserechtlichen Richtigstellung durch den Erststörer führt nicht zum Erlöschen des Hinwirkungsanspruchs durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB. Da sich die Rechtsfolgen beider Ansprüche substanziell unterscheiden, stellt die Richtigstellung nicht automatisch sicher, dass die Drittverbreiter Kenntnis von der Unwahrheit erlangen und zur freiwilligen Löschung bewegt werden (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14). (Rn.87) (Rn.88) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 19. Juli 2022, 27 O 122/22 nachgehend BGH, 31. März 2026, VI ZR 157/24, Urteil Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.07.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II – 27 O 105/22 – geändert. Die Beklagte wird dazu verurteilt, gegenüber dem nachfolgend bezeichneten Dienstanbietern darauf hinzuwirken, dass aus folgenden, unter den folgenden URLs abrufbaren, Veröffentlichungen die Aussage, die Klägerin habe eine "Hausgeburt" gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden haben, entfernt wird: a. (Anlage BB 1): XXX b. (…) Die Beklagte wird dazu verurteilt, gegenüber den jeweils nachfolgend bezeichneten Dienstanbietern darauf hinzuwirken, dass aus folgenden, unter den folgenden URLs abrufbaren, Veröffentlichungen die aus der Berichterstattung der Beklagten (Anlage K 3) übernommene Aussage, die Klägerin solle eine "Hausgeburt" gehabt haben gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden haben, entfernt wird: c. (Anlage BB 22): XXX Und ursprüngliche Verlinkung auf den Bericht gem. Anlage K 3 gemäß Anlage BB 22 geschehen.) XXX d. (Anlage BB 24): XXX Und ursprüngliche Verlinkung auf den Bericht gem. Anlage K 3 gemäß Anlage BB 24 geschehen.) XXX e. (Anlage BB 26-27): XXX XXX XXX f. (Anlage BB 29): XXX XXX g. (Anlage BB 31): XXX XXX h. (Anlage BB 33-BB34): XXX XXX i. (Anlage BB 36): XXX XXX j. (Anlage BB 38): XXX XXX 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die wegen der Verbreitung und Behauptung der Aussage, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt, wie geschehen gem. der Anlagen K 1 bis K 5, entstanden sind bzw. noch entstehen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. II. Von den Kosten der 1. Instanz tragen die Klägerin 3/10 und die Beklagte 7/10. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 3/4 und die Beklagte ¼. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung von Teilen einer Wortberichterstattung, auf die Veröffentlichung von Richtigstellungen, auf das Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen sowie auf materiellen Schadensersatz in Anspruch genommen. Nach Abgabe einer Abschlusserklärung zu der vom Landgericht durch vorangegangene einstweilige Verfügung titulierten Unterlassungsverpflichtung und Veröffentlichung der geforderten Richtigstellungen sind diese Ansprüche nicht mehr im Streit. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 2 Die Beklagte verlegt die "XXX", betreibt den Internetauftritt "www.XXX.de" und verantwortet die Applikationen "XXX" und "XXX". In der Printausgabe vom XXX veröffentlichte sie unter der Überschrift "XXX" einen Artikel über die Klägerin, in dem unter anderem berichtet wurde "XXX" In ihren weiteren Angeboten veröffentlichte die Beklagte Beiträge mit der Überschrift "XXX". Diese Darstellungen sind unwahr. Die Klägerin hatte keine Hausgeburt, ihr Kind ist in einer Klinik zur Welt gekommen. Randnummer 3 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 4 die Beklagte zu verurteilen, darauf hinzuwirken, dass in weiter abrufbaren Onlineberichterstattungen und auf Onlineplattformen die übernommene Aussage einer Hausgeburt entfernt wird, Randnummer 5 hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte darauf hinzuwirken hat, dass aus Onlineberichterstattungen und von Onlineplattformen die übernommene Aussage einer Hausgeburt entfernt wird, Randnummer 6 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die wegen der Verbreitung und Behauptung der Aussage, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt, entstanden sind bzw. noch entstehen werden. Randnummer 7 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Das Landgericht hat durch das am 19.07.2022 verkündete Urteil dem Hinwirkungshauptantrag und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen des Hinwirkungsanspruchs seien erfüllt. Die unwahre Behauptung, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt, sei erheblich rufschädigend. Die Hinwirkung auf Löschung durch Dritte sei der Beklagten auch zumutbar, ihr Vortrag zu der unüberschaubaren Zahl der betroffenen Veröffentlichungen unsubstanziiert. Zu berücksichtigen sei, dass eine Hinwirkungspflicht nur bestehe, soweit Dritte die Berichterstattung der Beklagten übernommen hätten. Auch der Feststellungsantrag habe Erfolg, da ein Schadenersatzanspruch der Klägerin auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten nicht auszuschließen sei. Die Beklagte habe die Rechtsverletzungen infolge der Weiterverbreitung durch Dritte zurechenbar verursacht. Dabei handele es sich um die Verwirklichung einer internettypischen Gefahr. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil wird verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Randnummer 10 Gegen das am 28.07.2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.08.2022 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 28.10.2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Ein etwaiger Hinwirkungsanspruch bestehe nur bei der Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Setzen eines Links oder Kopieren, nicht aber einer bloßen Mitteilung der Information durch Dritte. Der Anspruch sei wegen der Anzahl der zu prüfenden Beiträge unzumutbar. Jedenfalls sei der Hinwirkungsanspruch durch die Richtigstellungen erfüllt. Die Feststellungsklage sei wegen des Vorrangs der Leistungsklage schon unzulässig. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage unter Abänderung des Urteils abzuweisen, auch mit den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor wie folgt lautet: 1. Randnummer 15 Die Beklagte wird dazu verurteilt, darauf hinzuwirken, dass aus weiter Online abrufbaren und über die Suchmaschinen Google und/oder XXX durch Sucheingabe der Suchbegriffe "XXX" und "XXX" auffindbaren Veröffentlichungen, die mit Verweis auf die Ausgangsberichterstattung (Anlagen K 2-5) der Beklagten ("XXX") die Behauptung verbreiten, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden, die Aussage, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden, entfernt wird. Randnummer 16 hilfsweise: Randnummer 17 Es wird festgestellt, dass die Beklagte darauf hinzuwirken hat, dass aus weiter Online abrufbaren und über Suchmaschinen (XXX und XXX) durch Sucheingabe der Suchbegriffe "XXX" und "XXX" auffindbaren Veröffentlichungen, die mit Verweis auf die Ausgangsberichterstattung der Beklagten ("XXX") die Behauptung verbreiten, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt, die Aussage, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt, entfernt wird. Randnummer 18 höchsthilfsweise: Randnummer 19 Die Beklagte wird dazu verurteilt, gegenüber den jeweils nachfolgend bezeichneten Dienstanbietern darauf hinzuwirken, dass aus folgenden, unter den folgenden URLs abrufbaren, Veröffentlichungen die Aussage, die Klägerin habe eine "Hausgeburt" und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden haben, entfernt wird: a. Randnummer 20 (Anlage BB 1): XXX b. Randnummer 21 (Anlagen BB 3-BB20): XXX Randnummer 22 Die Beklagte wird dazu verurteilt darauf hinzuwirken, dass aus folgenden, unter den folgenden URLs abrufbaren, Veröffentlichungen die aus der Berichterstattung der Beklagten (Anlage K 3) übernommene Aussage, die Klägerin solle eine "Hausgeburt" gehabt haben gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden haben, entfernt wird: c. Randnummer 23 (Anlage BB 22): XXX d. Randnummer 24 (Anlage BB 24): XXX e. Randnummer 25 (Anlage BB 26-27): XXX f. Randnummer 26 (Anlage BB 29): XXX g. Randnummer 27 (Anlage BB 31): XXX h. Randnummer 28 (Anlage BB 33-BB34): XXX i. Randnummer 29 (Anlage BB 36): XXX j. Randnummer 30 (Anlage BB 38): XXX Randnummer 31 höchst-höchsthilfsweise: Randnummer 32 Die Beklagte wird dazu verurteilt, gegenüber den jeweils nachfolgend bezeichneten Dienstanbietern darauf hinzuwirken, dass aus folgenden, unter den folgenden URLs abrufbaren, Veröffentlichungen die Aussage, die Klägerin habe eine "Hausgeburt" und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden haben, entfernt wird: a. Randnummer 33 (Anlage BB 1): XXX b. Randnummer 34 (Anlagen BB 3-BB20): XXX Randnummer 35 Die Beklagte wird dazu verurteilt, gegenüber den jeweils nachfolgend bezeichneten Dienstanbietern darauf hinzuwirken, dass aus folgenden, unter den folgenden URLs abrufbaren, Veröffentlichungen die aus der Berichterstattung der Beklagten (Anlage K 3) übernommene Aussage, die Klägerin solle eine "Hausgeburt" gehabt haben gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden haben, entfernt wird: c. Randnummer 36 (Anlage BB 22): XXX d. Randnummer 37 (Anlage BB 24): XXX e. Randnummer 38 (Anlage BB 26-27): XXX f. Randnummer 39 (Anlage BB 29): XXX g. Randnummer 40 (Anlage BB 31): XXX h. Randnummer 41 (Anlage BB 33-BB34): XXX i. Randnummer 42 (Anlage BB 36): XXX j. Randnummer 43 (Anlage BB 38): XXX 2. Randnummer 44 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die wegen der Verbreitung und Behauptung der Aussage, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt, entstanden sind bzw. noch entstehen werden. Randnummer 45 Hilfsweise: Randnummer 46 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die wegen der Verbreitung und Behauptung der Aussage, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt, wie geschehen gem. der Anlagen K 1 bis K 5, entstanden sind bzw. noch entstehen werden. Randnummer 47 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Der Hinwirkungshauptantrag sei zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt. Der Rechercheaufwand, der mit der Ermittlung der betroffenen Folgeveröffentlichungen verbunden sei, sei erheblich und nicht der Klägerin aufzuerlegen. Auch bei der bloßen Wiedergabe von in der Ursprungsberichterstattung enthaltenen Mitteilungen verwirkliche sich eine internettypische Gefahr, da rechtsverletzende Tatsachenbehauptungen in Drittveröffentlichungen fortlaufend abrufbar seien. Auch in diesen Fällen liege der erforderliche innere Zurechnungszusammenhang vor. Randnummer 48 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, soweit es hier nicht anders dargestellt ist. II. Randnummer 49 Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Hinwirkung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in dem tenorierten Umfang zu. Randnummer 50 1. Der Hauptantrag, wonach die Beklagte darauf hinwirken soll, dass aus weiter online abrufbaren und über die Suchmaschinen XXX und/oder XXX durch Sucheingabe der Suchbegriffe "XXX" und "XXX" auffindbaren Veröffentlichungen - die mit Verweis auf die Ausgangsberichterstattung der Beklagten die Behauptung verbreiten, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden - die Aussage, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden, entfernt wird, ist unzulässig. Randnummer 51 Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Insbesondere muss vermieden werden, dass Unklarheiten hinsichtlich eines Antrags in das spätere Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BGH, Urteil vom 26.06.2013 – IV ZR 39/10 –, Rn. 20, juris). Randnummer 52 Diesen Anforderungen genügt der Hauptantrag nicht, weil nicht festgestellt werden kann, auf welche Medien / Drittverbreiter die Beklagte hinwirken soll, um die Entfernung der Aussage, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt, zu erreichen. Der Inhalt der Leistung würde sich weder aus dem Tenor noch aus den Gründen eines dem Hauptantrag der Klägerin stattgebenden Urteils ergeben und wäre damit nicht vollstreckungsfähig (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.04.2018 – I-15 U 135/17 –, Rn. 83, juris). Randnummer 53 Es mag zwar objektiv feststellbar sein, in welchen im Internet auffindbaren Veröffentlichungen mit Verweis auf die Ausgangsberichterstattung der Beklagten die Behauptung verbreitet wird, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass der konkrete Inhalt der mit dem Hinwirkungsanspruch geschuldeten Leistung erst durch die Bezeichnung der Folgeveröffentlichungen und der Benennung derjenigen Personen oder Presseunternehmen, gegenüber denen die Beklagte auf die Löschung hinwirken soll, bestimmt wird. Denn die Vollstreckung des Hinwirkungsanspruchs bestimmt sich nach § 887 ZPO. Die Überprüfung des Erfüllungseinwands verlangt einen Vergleich der tenorierten Handlungspflicht mit dem tatsächlichen Tun des Schuldners. Bei Zugrundelegung des Hauptantrags müsste das Vollstreckungsgericht demnach selbst feststellen und ggf. Beweis darüber erhebt, welche Online-Veröffentlichungen über eine Hausgeburt der Klägerin berichten und dabei auf die Ausgangsberichterstattung verweisen. Im Ergebnis drohte so, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, "ein neues Erkenntnisverfahren im Gewand eines Vollstreckungsverfahrens" (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1979 – I ZR 138/77 –, Rn. 23, juris). Randnummer 54 Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28.07.2015 (- VI ZR 340/14 – juris, Rn. 21) ausgeführt hat, dass die dortige Klage hinsichtlich des mit dem Hilfsantrag geltend gemachten eingeschränkten Beseitigungsbegehrens zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt sei, versteht der Senat dies dahin, dass sich die Erwägungen auf die in der Revisionsinstanz erfolgte Klarstellung der Reihenfolge von zuvor (unzulässig) alternativ geltend gemachten Streitgegenständen bezieht. Sollte die Entscheidung dahin zu verstehen sein, dass § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine konkrete Bezeichnung der Folgeveröffentlichungen und Angabe der Diensteanbieter nicht erfordert, würde der Senat dem aus den oben dargelegten Gründen nicht folgen. Randnummer 55 2. Unzulässig ist auch der erste Hilfsantrag, mit dem die Feststellung begehrt wird, die Beklagte habe – sinngemäß nach den Vorgaben des Hauptantrages – auf die Entfernung der beanstandeten Aussage hinzuwirken, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt. Randnummer 56
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