r allgemeinen Gestattung eines Steckersolargeräts und über den Aufstellort noch durch die Wohnungseigentümer entschieden werden muss. (Rn.21) (Rn.28) Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, die auf dem Flachdach des Gebäudes R. Straße, … Berlin aufgebauten zwei Solarpaneelen nebst Kabel/Dachdurchführung
beseitigen und den ursprünglichen
stand des Flachdaches im Bereich der Solarpaneele wieder herzustellen.
1/3 und der Beklagte
2/
1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 €. Im Übrigen wird den Parteien nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei
vor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils
vollstreckenden Betrages leisten. 5. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten klagend und widerklagend über die Entfernung bzw. Gestattung einer Steckersolaranlage, die ohne Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung auf der Dachfläche des Gebäudes installiert worden ist. Randnummer 2 Die Klägerin und Widerbeklagte ist eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der R. Straße, … Berlin. Der Beklagte und Widerkläger ist als Sondereigentümer der Wohnungseigentumseinheit Nr. 7.2 Mitglied der Klägerin. Randnummer 3 Das Gebäude der GdWE wurde im Jahr 1886 errichtet. Das Dach des Gebäudes ist ein nachträglich gebautes Flachdach. Das Gebäude steht unter Denkmalschutz. Der Beklagte ließ im Februar 2024 auf dem Flachdach des Gebäudes zwei Steckersolarpaneele (Ecoflow Power Stream 800 (2 x 400 W) mit Wechsel-Richter-Leistung errichten, ohne
vor einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung herbeigeführt
haben. Die Solarpaneele sind auf einer Matte installiert, die mit Gewichten beschwert wurde. Randnummer 4 Die Wohnungseigentümer und -eigentümerinnen forderten den Beklagten in der Versammlung von Juni 2024 unter TOP 7 mehrheitlich auf, die Solarpaneele auf der Dachfläche
entfernen. Sie beschlossen, eine ggf. notwendige rechtliche Durchsetzung der Entfernung im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit
beschließen. Der Beschluss wurde nicht angefochten. Die Hausverwaltung der GdWE forderte den Beklagten mit Schreiben von Oktober 2024 auf, die Solarpaneele entsprechend dem Beschluss von Juni 2024
entfernen. Mit Umlaufbeschluss von November 2024 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, eine Rechtsanwaltskanzlei mit der gerichtlichen Durchsetzung
beauftragen. Die Klägerin ließ den Beklagten nochmals anwaltlich im Januar 2025 auffordern, die Anlage
beseitigen. Die Klägervertreterin führte in ihrem Schreiben aus, dass eine nachträgliche Gestattung nicht in Betracht komme, da denkmalschutzrechtliche und technische Bedenken bestünden. Für die Einzelheiten wird auf das als Anlage K6 eingereichte Schreiben verwiesen (Bl. 7.16 d.A.). Der Beklagte lehnte dies ab. Randnummer 5 Die Klägerin meint, sie habe einen Beseitigungsanspruch. Der Beklagte könne dem Beseitigungsanspruch keinen Anspruch auf Gestattung entgegenhalten. Insbesondere fehle es an der erforderlichen Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Mit dem Beschluss unter TOP 7 im Juni 2024 sei bestandskräftig beschlossen, dass einer Errichtung nicht
gestimmt wird. Auch die Hausordnung der Gemeinschaft verbiete ein Abstellen von Gegenständen auf den Gemeinschaftsflächen und untersage die Nutzung der Dachfläche durch einzelne Bewohner. Jedenfalls könne sich der Beklagte nicht auf die Privilegierung des § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG berufen, da die Anlage vor dessen Einführung vollständig installiert gewesen sei. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 den Beklagten
verurteilen, die auf dem Flachdach des Gebäudes R. Straße, … Berlin aufgebaute Solarpaneele nebst Kabel/Dachdurchführung
beseitigen und den ursprünglichen
stand des Flachdaches im Bereich der Solarpaneele wieder herzustellen. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Hilfsweise beantragt der Beklagte widerklagend, Randnummer 11 die Klägerin und Widerbeklagte
verurteilen, ihm die Installation von zwei Solarpaneelen mit einer Wechselrichter-Leistung von maximal insgesamt 600 W nebst Kabel/Dachdurchführung auf dem Flachdach des Gebäudes R. Straße, … Berlin,
gestatten. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt hilfsweise, Randnummer 13 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 14 Der Beklagte meint, dem Beseitigungsanspruch stünde sein Gestattungsanspruch entgegen. Jedenfalls habe er hilfsweise im Wege der Widerklage Anspruch auf beschlussersetzende Gestattung der Installation. Belange des Denkmalschutzes stünden der Errichtung einer Solaranlage regelmäßig nicht entgegen. Nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG bestünde ein Anspruch darauf, die Solarpaneele so anzubringen, dass die technisch mögliche und
lässige Modulleistung erreicht werden kann. Entscheidungsgründe I. Randnummer 15 Die mündliche Verhandlung war auf die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien nach Widerruf des
nächst in der mündlichen Verhandlung vom 25.9.2025 geschlossenen Vergleichs nicht wiederzueröffnen (§ 156 Abs. 2 ZPO). Insbesondere haben die Parteien keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen, auf die erneut rechtliches Gehör
gewähren wäre. II. Randnummer 16 Die
lässige Klage ist begründet. Randnummer 17
erkennen sind, ändert an dieser Qualifikation nichts. Randnummer 19 Ein vorheriger Gestattungsbeschluss liegt nicht vor. Randnummer 20 2. Der Beklagte kann dem Anspruch der Klägerin nicht gem. § 242 BGB entgegenhalten, dass er einen Anspruch auf Gestattung der baulichen Veränderung aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG habe (vgl.
3 WEG: BGH, Urteil vom 21. März 2025 – V ZR 1/24 –, Rn. 20 ff., juris;
2 WEG: BGH, Urteil vom
3 WEG: BGH, Urteil vom 21. März 2025 – V ZR 1/24 –, Rn. 23, juris). In allen Fällen baulicher Veränderung i.S.d. § 20 Abs. 1 WEG würde die
lassung des dolo-agit-Einwands den eindeutigen gesetzgeberischen Willen und das nunmehr vorgezeichnete Verfahren konterkarieren (s. BGH, a.a.O., Rn. 25, juris). Randnummer 21
entscheiden. Die
lässige Hilfswiderklage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen war sie abzuweisen. Randnummer 23 1. Der als Beschlussersetzung
verstehende Antrag ist
lässig. Der Anspruch steht im
sammenhang mit der Klage i.S.d. § 33 Abs. 1 ZPO. Dem Beklagten und Widerkläger fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis mangels Vorbefassung (s. hierzu BGH, Urteil vom 14. Februar 2025 – V ZR 86/24 –, Rn. 5, juris). Vorliegend wäre der erneute Versuch, einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung herbeizuführen, eine unnötige Förmelei. Die Mehrheit der Eigentümer hat mit dem Beschluss unter TOP 7 von Juni 2024 sowie dem nach Einführung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG im Oktober 2024 gefassten Umlaufbeschluss von November 2024
r Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei mit der gerichtlichen Durchsetzung des Beseitigungsanspruches
erkennen gegeben, dass die Mehrheit der Installation der Steckersolargeräte entgegensteht. Überdies wies die Prozessbevollmächtigte der Klägerin noch im Januar 2025 in einem Schreiben eine Gestattung grundsätzlich aus denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten insgesamt
rück. Angesichts dieser Umstände durfte der Beklagte davon ausgehen, dass die Wohnungseigentümer mehrheitlich die Installation insgesamt – also ggf. auch an anderer Stelle – ablehnen. Randnummer 24 2. Der Beklagte hat einen Anspruch auf Beschlussfassung im tenorierten Umfang. Randnummer 25 Die Beschlussersetzungsklage gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG ist begründet, wenn der klagende Wohnungseigentümer
m Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung einen Anspruch auf den seinem Rechtsschutzziel entsprechenden Beschluss hat, weil nur eine Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht (BGH, Urteil vom 9. Februar 2024 – V ZR 244/22 –, Rn. 8, juris). Grundsätzlich ist ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung eines sogenannten Grundlagenbeschlusses vorliegen, mit dem
nächst nur über das "Ob" der Maßnahme entschieden werden soll, während das "Wie" der Ausgestaltung durch die Wohnungseigentümer vorbehalten bleibt (BGH, a.a.O.). Randnummer 26 Vorliegend ist indes bei verständiger Würdigung des Vorbringens des Beklagten und Widerklägers davon auszugehen, dass er nicht nur die generelle Gestattung begehrt, sondern sein Rechtsschutzziel auf die Gestattung der bereits aufgestellten Solarpaneele auf dem Flachdach abzielt. Dies ergibt sich aus seinem formulierten Widerklageantrag sowie aus seinem Vorbringen insgesamt. Die Schriftsätze nehmen nur auf den Aufstellort am Dach Bezug, auch auf den Hinweis des Gerichts der Beklagtenvertreter in seinem Schriftsatz vom 28.5.2025 (Bl. 24 d.A.) den Aufstellort als Gegenstand des Antrags bzw. Rechtsschutzziels bezeichnet. Der Beklagte hat auch in den beiden mündlichen Verhandlungen stets sein Ziel, die Steckersolargeräte auf dem Dach aufstellen
können, formuliert. Randnummer 27 Die so verstandene Klage ist nur hinsichtlich der grundlegenden Gestattung, die zwei Solarpaneele
errichten, begründet. Der Beklagte hat gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG einen Anspruch auf Gestattung, die zwei im Tenor
2) benannten Steckersolargeräte
installieren. Maßgebliches Recht ist entgegen der Auffassung der Klägerseite das Recht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. In diesem Zeitpunkt war § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. WEG bereits seit beinahe einem Jahr in Kraft. Bei der Installation der streitgegenständlichen Steckersolargeräte handelt es sich um eine bauliche Veränderung (s.o.). Sie dienen auch der Stromerzeugung im Sinne der Vorschrift. Zweifel an der Angemessenheit der baulichen Veränderung bestehen nicht. Soweit die Klägerin denkmalschutzrechtliche Bedenken aufwirft, stehen diese einer Beschlussersetzung im tenorierten Umfang nicht entgegen. Die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere des Denkmalschutzes, ist der späteren Prüfung im
sammenhang mit der Beschlussfassung über die Durchführung der Maßnahme (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG) vorbehalten (BGH, Urteil vom
nächst geschlossenen Vergleichs an der Terrassenbrüstung der Sondereigentumseinheit des Beklagten installiert werden. Möglicherweise kämen weitere Aufstellorte im Bereich der Terrasse in Betracht; hierüber ist im Rahmen der Durchführung
entscheiden. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG gewährt überdies keinen Anspruch darauf, die Steckersolargeräte an den ertragreichsten Orten aufzustellen. Randnummer 29 Die Kostentragung durch den Beklagten gem. § 21 Abs. 1 WEG war (deklaratorisch) auszusprechen und ein für die Abhaltung einer Eigentümerversammlung
mutbarer Zeitrahmen
ersetzen. IV. Randnummer 30 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 49, 45 Abs. 1 S. 1 und 3 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001641193
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