Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - freiwillige Geldzuwendung in Höhe von 3.500 Euro an Geflüchtete aus der Ukraine zur Herstellung der Bewohnbarkeit einer Wohnung Leitsatz Zur groben Unbilligkeit der Berücksichtigung einer einmaligen Zuwendung als Einkommen - hier anlässlich des Kriegsgeschehens in der Ukraine. (Rn.29) Orientierungssatz Az beim LSG Berlin-Potsdam: L 35 AS 945/24 Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23.06.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2023 verurteilt, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Januar 2023 und für die Zeit von März 2023 bis Juni 2023 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes von Januar 2023 bis Juni
- Randnummer 2 Die 1994 geborene Klägerin lebt mit ihrer Partnerin G. B. (geb. 2000) und deren Schwester S. G., alle mit marokkanischer Staatsangehörigkeit, gemeinsam in einem Haushalt. Sie bewohnen seit Dezember 2022 die im Rubrum genannte, ca 81 qm große Genossenschaftswohnung, die zentral beheizt und mit Warmwasser versorgt wird. Für die Wohnung fiel eine monatliche Nutzungsgebühr in Höhe von 827,28 Euro bruttowarm (589,28 Euro nettokalt, 120,00 Euro Betriebskosten und 118,00 Euro Heizkosten) an. Randnummer 3 Die Klägerin leidet an familiärem Mittelmeerfieber und musste diesbezüglich ua vom 07.03.2023 bis 22.03.2023 stationär behandelt werden. Randnummer 4 Die Klägerin und ihre Partnerin lebten bis zu ihrer Einreise nach Deutschland in der Ukraine. Sie erhielten bis 31.08.2022 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das Landesamt für Einwanderung Berlin stellte der Klägerin am 13.12.2022 sowie erneut am 27.02.2024 eine Fiktionsbescheinigung aus, wonach ihr Aufenthalt gemäß § 81 Absatz 3 Satz Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als erlaubt gilt. Randnummer 5 Die Partnerin der Klägerin B. G. war von August 2022 bis 14.01.2023 erwerbstätig bei Meeresspezialitäten H. T. Daraus erzielte sie Erwerbseinkommen in Höhe von 1.920,00 Euro brutto/1.402,31 Euro netto für Dezember 2022 und 1.038,00 Euro brutto/746,44 Euro netto für Januar 2023, jeweils mit Zufluss im Folgemonat. Sie nahm zum 01.02.2023 eine Erwerbstätigkeit als Zahnmedizinische Angestellte bei der Zahnarztpraxis M. M. auf und erzielte hieraus Einkommen in Höhe von monatlich 2.546,80 Euro brutto/1.787,23 Euro netto von Februar 2023 bis April 2023 sowie in Höhe von monatlich 2150,00 Euro brutto/1.555,52 Euro netto von Mai 2023 bis Juni
- Das Einkommen wurde jeweils im laufenden Monat dem Konto von B. G. gutgeschrieben. Randnummer 6 Am 05.01.2023 wurde diesem Konto zudem ein Betrag von 3.500,00 Euro gutgeschrieben mit der Beschreibung: „M., E. for kitchen an furniture“. Randnummer 7 Dazu reichte die Klägerin eine Bescheinigung der Zeugin M. vom 14.06.2023 zum Verwaltungsverfahren. Danach sei der Betrag von 3.500,00 Euro ein Geschenk für den Kauf einer neuen Küche für die im Rubrum genannte Wohnung gewesen. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 23.06.2023 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab mit der Begründung, dass die Klägerin aufgrund der Höhe des anzurechnenden Einkommens nicht hilfebedürftig im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sei. Der Beklagte berücksichtigte als anzurechnendes Einkommen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit der Partnerin sowie die Geldzuwendung in Höhe von 3.500,00 Euro, diese von Januar 2023 bis Juni 2023 monatlich in Teilbeträgen von 583,33 Euro. Randnummer 9 Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 17.07.2023 Widerspruch ein. Der Regelbedarf sei nicht korrekt ermittelt worden. Zudem sei das Geldgeschenk im Januar 2023 nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da es nicht denselben Bedarf abdecke wie das Bürgergeld. Der Bedarf für die Wohnungserstausstattung sei im Regelbedarf nicht enthalten. Das Geldgeschenk sei jedoch für die Herstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung sowie für die Wohnungserstausstattung zugewendet und auch dafür eingesetzt worden. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2023 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung erläuterte er die Einkommensanrechnung und führte ergänzend aus, dass die Zuwendung von 3.500,00 Euro nicht das Existenzminimum der Bedarfsgemeinschaft sichern sollte, die Höhe jedoch das angemessene Maß überschreite. Die Einkommensanrechnung erscheine nicht als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig. Zudem beeinflusse der Zuwendungsbetrag von 3.500,00 Euro die Lage der Bedarfsgemeinschaft so günstig, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Randnummer 11 Mit ihrer Klage vom 24.10.2023 vor dem Sozialgericht Berlin verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hält an ihrer Ansicht fest, dass der Zuwendungsbetrag von 3.500,00 Euro nicht als Einkommen herangezogen werden könne, da dieser allein der Einzugsrenovierung und der Wohnungserstausstattung gedient habe und hierfür eingesetzt worden sei. Die Klägerin reicht das Übergabeprotokoll vom 14.12.2022 für die im Rubrum genannte Wohnung zum Gerichtsverfahren. Danach seien umfangreiche Renovierungsarbeiten an Decken, Wänden und Fußböden durch die Nutzerinnen zu erbringen gewesen. Es seien zudem die Kaution in Höhe von 1.767,84 Euro sowie die Genossenschaftsanteile von 1.300,00 Euro von den Bewohnerinnen aufzubringen gewesen. Weiter reicht die Klägerin Rechnungen über den Erwerb und teilweise die Anlieferung von Möbeln, Fußbodenbelägen, einer Küche incl Backofen und Kochfeld mit einem Betrag von insgesamt 3.020,34 Euro zum Verfahren. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.06.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2023 zu verurteilen, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit von Januar 2023 bis Juni 2023 zu gewähren. Randnummer 14 Der Beklagt beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Der Beklagte hält an seiner Begründung aus dem Widerspruchsbescheid vom 21.09.2023 fest. Randnummer 17 Auf Anfrage der Kammer hat die von der Klägerin gewählte Krankenversicherung (AOK Nordost – Die Gesundheitskasse) mit Schreiben vom 21.08.2024 mitgeteilt, dass für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung nach der Mindestbemessungsgrenze in der Zeit ab 01.02.2023 ein monatlicher Beitrag in Höhe von 213,12 Euro und ein monatlicher Beitrag in Höhe von 45,57 Euro zur Pflegeversicherung angefallen wäre Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des den Sachverhalt betreffenden elektronischen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen, die der Kammer bei ihrer Entscheidung vorgelegen haben. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Anfechtungs- und Leistungsklage ist zulässig und überwiegend begründet, § 54 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 SGG, § 130 SGG. Randnummer 20 Der Bescheid vom 23.06.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2023 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, denn sie hat für Januar 2023 und für die Zeit von März 2023 bis Juni 2023 einen Leistungsanspruch nach dem SGB II dem Grunde nach. Randnummer 21 Die Klägerin erfüllt im Zeitraum Januar 2023 und Mai 2023 bis Juni 2023 dem Grunde nach die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bürgergeld sowie für März 2023 und April 2023 einen Anspruch auf Zuschussleistungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nr 1 SGB II. Randnummer 22 Anspruchsgrundlage sind hier die §§ 7, 9, 11, 12, 19 SGB II in der bis 30.06.2023 bzw bis 31.12.2023 geltenden Fassung sowie § 26 Absatz 2 SGB II. Randnummer 23 Nach § 7 Absatz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das
- Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Diese Voraussetzungen liegen für die Kläger in dem genannten Zeitraum vor. Die Klägerin war älter als 15 Jahre und hatte das
- Lebensjahr noch nicht erreicht. Sie war (dem Grunde nach) erwerbsfähig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Randnummer 24 Die Klägerin war auch hilfebedürftig, § 9 Absatz 1 SGB II, zT unter Berücksichtigung der Höhe der aufzubringenden Beiträge zur Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Klägerin konnte ihren Lebensunterhalt nicht aus Einkommen oder Vermögen decken, da ihr kein hinreichendes Einkommen oder Vermögen zur Verfügung standen. Die Einnahmen aus dem Erwerbseinkommen der Partnerin in der Bedarfsgemeinschaft deckten den Bedarf der aus der Klägerin und ihrer Partnerin B. G. bestehenden Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Absatz 3 Nr 1 und 2 SGB II) nicht vollständig. Randnummer 25 So erzielte die Partnerin allein im Februar 2023 hinreichendes Einkommen in Höhe von insgesamt 3.584,80 Euro brutto/2.533,00 Euro netto (bereinigt nach § 11b SGB II in Höhe von 2.233,00 Euro), um den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung der Regelbedarfe (jeweils 451,00 Euro monatlich) und zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (insgesamt 551,52 Euro monatlich) abzudecken. Für die Monate März 2023 und April 2023 deckte das Erwerbseinkommen zwar ebenfalls diese Bedarfe, genügte aber nicht mehr, um sodann auch die mindestens notwendigen Beiträge zu Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung – auch – der Klägerin zu decken. Randnummer 26 Eine im Januar 2023 der Partnerin der Klägerin gutgeschriebene Zuwendung der Zeugin M. in Höhe von 3.500,00 Euro ist hier – anders als vom Beklagten vorgenommen - nicht als (auf sechs Monate verteiltes monatliches) Einkommen anzurechnen. Randnummer 27 Gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Randnummer 28 Vorliegend ist die Zuwendung in Höhe von 3.500,00 Euro hier ausnahmsweise nach § 11a Absatz 5 SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen. § 11a Absatz 5 SGB II (gleichlautende Fassung bis 31.12.2023) lautet: Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
- ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
- sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Randnummer 29 Die Vorschrift regelt (nach BT-Drucks 173404, S 94 f), unter welchen Voraussetzungen Einnahmen in Geld oder Geldeswert ausnahmsweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. § 11a Absatz 5 SGB II übernimmt dazu die Anrechnungsfreiheit von Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, aus § 84 Absatz 2 SGB XII in modifizierter Form. Dabei betrifft Nummer 1 Zuwendungen, bei denen eine Berücksichtigung grob unbillig wäre. Dies sind Fälle, bei denen eine Berücksichtigung des zugewendeten Betrages – ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendung – nicht akzeptabel wäre und die Zuwendung erkennbar nicht auch zur Deckung des physischen Existenzminimums verwendet werden soll. Dies betrifft beispielsweise Soforthilfen bei Katastrophen, gesellschaftliche Preise zur Ehrung von Zivilcourage, Ehrengaben aus öffentlichen Mitteln (zB bei Alters- oder Ehejubiläum, Lebensrettung), Spenden aus Tombolas für bedürftige Menschen, insbesondere in der Vorweihnachtszeit). Auch die teilweise erbrachten „Begrüßungsgelder“ für Neugeborene fallen unter Nummer 1; durch die Nichtberücksichtigung als Einkommen kann aber der Bedarf für die Erstausstattung bei Geburt (teilweise) gedeckt sein. […] Die Regelung in Nummer 2 ist erforderlich, damit gelegentliche oder regelmäßige Zuwendungen Anderer, die üblich und auch gesellschaftlich akzeptiert sind, ohne Berücksichtigung bleiben (zum Beispiel ein geringfügiges monatliches Taschengeld der Großeltern oder Urgroßeltern). Die Anrechnung entfällt deshalb dann, wenn die Zuwendung die Lage der oder des Leistungsberechtigten nur unmaßgeblich beeinflusst. Randnummer 30 Zu beurteilen ist hier demnach zunächst, ob die Zuwendung ohne rechtliche oder sittliche Pflicht – demnach freiwillig – erbracht worden ist und ihre Anrechnung als Einkommen grob unbillig wäre. Der Begriff der groben Unbilligkeit unterliegt dabei der gerichtlichen Kontrolle (Geiger in Münder/Geiger/Lenze, SGB II,
- Auflage 2023, RdNr 31 zu § 11a). Randnummer 31 Dabei muss beachtet werden, dass es sich im Verhältnis zu § 11 Absatz 1 Satz 1 um eine Ausnahme von der Regel handelt, wonach Einkommen grds zum Lebensunterhalt einzusetzen ist. Die Ausnahme kann also nur Fälle erfassen, in denen der Einsatz der Einnahmen zum Lebensunterhalt anders als im Regelfall durch Hinzutreten atypischer Umstände als übermäßig hart, dh als nicht zumutbar oder als in hohem Maße unbillig erscheint. Wie die Systematik der §§ 11 ff SGB II zeigt, sind Gründe für eine Nichtberücksichtigung auf der Einnahmenseite besondere Anlässe oder Zwecke einer Einnahme. Die grobe Unbilligkeit iSd § 11a Absatz 5 Nr. 1 SGB II verlangt mithin, dass gegen die Berücksichtigung der Zuwendung als Einnahme bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Typischen abweichende Umstände bzw Zwecke der Zuwendung sprechen; die Verwertungsobliegenheit entfällt, wenn die Verwirklichung dieser Zwecke durch die Berücksichtigung iRd §§ 11 ff SGB II vereitelt würde. Darüber hinaus kann es unbillig sein, eine Zuwendung zu berücksichtigen, die ohne Pflicht nachweislich zu anderen Zwecken als denen der Leistungen nach dem SGB II gewährt und verwendet wird. Es sollen Zuwendungen erfasst sein, bei denen – ohne Rücksicht auf ihre Höhe – eine Berücksichtigung nicht akzeptabel wäre und die erkennbar nicht zur Deckung des physischen Existenzminimums verwendet werden soll (Schmidt/Lange in Luik/Harich, SGB II,
- Auflage 2024, RdNr 43 zu 3 11a mwN). Randnummer 32 Die Voraussetzungen für die Anrechnungsfreiheit der Zuwendung in Höhe von 3.500,00 Euro liegen iSd § 11a Absatz 5 Nr 1 SGB II vor. Randnummer 33 Die Zuwendung von 3.500,00 Euro erfolgte zur Überzeugung der Kammer an die drei Bewohnerinnen der im Rubrum genannten Wohnung freiwillig ohne rechtliche oder sittliche Pflicht. Wie die Zeugin M. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.09.2024 für die Kammer nachvollziehbar, schlüssig und demnach glaubhaft schilderte, ist sie der Klägerin und den Frauen B. und S. G. erstmals im Rahmen ihres Einsatzes zur Unterstützung am Hauptbahnhof Berlin bei der Hilfe für Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine von dort geflohen sind, begegnet. Aus den Darstellungen der Zeugin wird für die Kammer deutlich, dass die Zuwendung allein im Rahmen dieser Hilfsbereitschaft und damit vollumfänglich freiwillig erfolgte. Anhand der Schilderungen der Zeugin ist die Kammer zudem überzeugt, dass die Zuwendung für alle drei Frauen erfolgte, denn sie sollte allein für die – endlich – gefundene Wohnung, in die von Beginn an die drei Frauen einziehen sollten, sein. Die Zeugin brachte nachvollziehbar zum Ausdruck, dass der Betrag sich an den im Mindesten notwendigen Arbeiten und Ausstattungen der Wohnung, um diese bewohnbar zu machen, orientierte. Schon hieraus folgt, dass eine Anrechnung des gesamten Betrages von 3.500,00 Euro auf – nur – die Klägerin und ihre Partnerin nicht sachgerecht ist, da nicht der gesamte Betrag diesen beiden Frauen zugewendet war. Randnummer 34 Aus Sicht der Kammer ist die Anrechnung einer einmaligen Zuwendung als Einkommen nach den zuvor dargestellten Maßstäben grob unbillig (§ 11a Absatz 5 Nr 1 SBG II). Dies folgt hier aus dem ursächlichen Zusammenhang und der Ziel- und Zweckrichtung der einmaligen Zuwendung. So hatte die Zuwendung ihre Ursache allein in dem Fluchtgeschehen nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine und beruhte nach den Beschreibungen der zuwendenden Zeugin auch allein auf ihrem Hilfeverständnis in einer solchen Ausnahmesituation. Diese Ausnahmesituation ist vergleichbar mit dem in der Gesetzesbegründung genannten Beispielsfall einer Soforthilfe im Katastrophenfall. Die Klägerin mit Partnerin und die weitere Mitbewohnerin hatten hier nach ihrer Flucht und nach langfristigem Suchen die Möglichkeit, eine eigene Unterkunft zu gewinnen. Nach den Äußerungen der Zeugin, die aus eigenem Bekunden die Wohnung vor dem Einzug gemeinsam mit den Frauen besichtigt hatte, schien allein der stark renovierungsbedürftige Zustand der Wohnung die Möglichkeit für die Frauen eröffnet zu haben, den Nutzungsvertrag zu bekommen. Denn eine sehr hohe Eigenleistungsbereitschaft war dafür einzusetzen. Das von der Zeugin beschriebene Ziel der Zuwendung, nämlich den drei Frauen mit der finanziellen Hilfe überhaupt erst die Möglichkeit zu eröffnen, die Wohnung zu bekommen, erachtet die Kammer hier aus den beschriebenen Umständen und dem zum Gerichtsverfahren gereichten Wohnungsübergabeprotokoll als vollständig nachvollziehbar und glaubhaft. Es handelte sich hier um eine zügige Soforthilfe, da zum Zeitpunkt der Wohnungsbesichtigung und –übernahme nicht im Raum stand, dass hierfür, also für denselben Zweck wie die Zuwendung, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beantragt werden könnten und sollten. Randnummer 35 Die Anrechnungsfreiheit der Zuwendung als Einkommen erscheint hier zudem gerechtfertigt iSd § 11a Absatz 5 Nr 2 SGB II. „Die Lage der Klägerin ist durch die zweckbestimmte Zuwendung der Zeugin auch nicht derart verbessert worden, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Denn es ist schlicht das Grundbedürfnis „Wohnen in einer trockenen Unterkunft" befriedigt worden.“ (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 24.08.2022 – L 4 AS 1212/19, juris RdNr 31). Zu dieser Wertung gelangt die Kammer nach eigener Prüfung auch für den vorliegenden Fall. Insoweit geht es im Unterschied zur Härtefallregelung des § 11a Absatz 5 Nr 1 SGB II hier um eine Abwägungsentscheidung, in die von vornherein die Art und insbesondere die Höhe der privaten Zuwendung einfließen. Zu prüfen ist mithin, ob sich Zuwendung und Bürgergeld gegenseitig – iSe Überkompensation der bestehenden Notlage – so verstärken, dass nach der Lebenssituation zumindest ein Teil des Bürgergeldes nicht mehr benötigt wird; es soll gesichert werden, dass gelegentliche oder regelmäßige Zuwendungen Anderer, die üblich und auch gesellschaftlich akzeptiert sind, ohne Berücksichtigung bei der Feststellung des bedarfsmindernden Einkommens bleiben (Schmidt/Lange in Luik/Harich, SGB II,
- Auflage 2024 RdNr 45 zu § 11a). Damit sind in erster Linie zwar gelegentliche oder regelmäßige Zuwendungen Privater gemeint, die nicht ins Gewicht fallen (zB geringfügiges Taschengeld der Groß- oder Urgroßeltern, BT-Drucks 173404, S 95). Allerdings führt eine Rechtfertigungsprüfung auch in einem Fall wie dem vorliegenden dazu, dass die der Klägerin hier zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes neben der Zuwendung der Zeugin nicht ungerechtfertigt sind. Denn die vorgenommene Zuwendung diente einem Zweck, der der Sache nach vom Beklagten zu erbringenden Leistungen nach § 22 Absatz 1 SGB II (notwendige Einzugsrenovierung), § 22 Absatz 6 SGB II (Mietkaution und Erwerb von Genossenschaftsanteilen) sowie nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nr 1 SGB II (Wohnungserstausstattung) entspricht, von diesem aber nicht beansprucht worden ist. Dies ist hier auch dann in die Erwägungen einzustellen, wenn die Klägerin diese Leistungen – mangels vorheriger Antragstellung – nicht vom Beklagten begehrt (und begehren konnte), denn zu beurteilen ist der Sachverhalt nach der gesetzlichen Vorgabe des § 11a Absatz 5 Nr 2 SGB II, wonach die Zuwendung die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen darf, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Im vorliegenden Fall ersetzte die Zuwendung der Zeugin gerade nicht laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, sondern speziellere bzw weitergehende Leistungen, die im Leistungskatalog zu Lasten des Beklagten enthalten sind, ihm gegenüber aber nicht beansprucht wurden. Eine Überkompensation einer bestehenden Notlage, die Leistungen nach dem SGB II insgesamt ausschlösse, ist hier demnach nicht ersichtlich (vgl Terminbericht des BSG 26/24, Urteil vom 17.07.2024 – B 7 AS 10/23 R, SGb 2024, 535-536). Aus den Schilderungen der Klägerin und der Zeugin ist die Kammer auch davon überzeugt, dass die Zuwendung vollständig für ihren Zweck verbraucht worden ist und die insgesamt mindestens notwendigen Kosten, die ergänzend von den drei Mitbewohnerinnen aufgebracht worden sind, damit nicht vollständig gedeckt werden konnten. Randnummer 36 Etwas anderes folgt auch nicht aus der Höhe der Zuwendung, denn zum einen diente die Zahlung von 3.500,00 Euro der Wohnungsrenovierung und entsprechenden (anteiligen) Wohnungsbeschaffungskosten für drei Mitbewohnerinnen und zum anderen bedingt diese Zweckrichtung der Zuwendung deren Höhe, die der Sache nach nicht durch ein kleines Geldgeschenk vergleichbar einer laufenden Taschengeldzahlung zu erreichen wäre. Auch aus der Schilderung der Klägerin, die drei Frauen hätten aus den Erwerbseinkommen der anderen beiden Mitbewohnerinnen auf Anraten ihrer vorherigen Unterkunftsgeber bereits begonnen, für eine Mietkaution zu sparen und daher soweit möglich immer mal Beträge um 100,00 Euro zurückgelegt, folgt für die Kammer nicht, dass diese dadurch die Einzugsrenovierung, die Anschaffung der notwendigen vollständigen Erstausstattung für die von drei Frauen bewohnte Wohnung, sowie den Erwerb der Genossenschaftsanteile und die Zahlung der Mietkaution vollständig aufbringen konnten. Hierfür sind aus dem Vortrag der Klägerin und dem Sachverhalt im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Insbesondere den Äußerungen der Zeugin M. hat die Kammer entnommen, dass die Zuwendung gerade deshalb erfolgte, um überhaupt die Möglichkeit der drei Frauen aufrechtzuerhalten, die Wohnung für sich sichern zu können, da dies wegen der finanziellen Überforderung bei erheblichem eigenen tatsächlichem Renovierungseinsatz und soweit erbringbar finanziellem Mitteleinsatz zu scheitern drohte. Randnummer 37 Die Verurteilung des Beklagten zur Leistung dem Grunde nach beruht auf § 130 SGG. Danach kann zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden, sofern gemäß § 54 Absatz 4 oder 5 SGG eine Leistung in Geld begehrt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Demnach waren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Januar 2023 und für die Zeit von März 203 bis Juni 2023 dem Grunde nach zuzusprechen. Für die Monate März 2023 und April 2023 beschränkt sich der Anspruch dabei auf Leistungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nr 1 SGB II. Für Februar 2023 scheidet ein Leistungsanspruch aus, da die Partnerin der Klägerin aus zwei Tätigkeitsverhältnissen Einkommen erzielte, welches den Bedarf beider Partnerinnen vollständig decken konnte. Randnummer 38 Den zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes liegt folgende Berechnung der Kammer, ohne die Zuwendung in Höhe von 3.500,00 Euro als Einkommen, zugrunde: Randnummer 39 Leistungsberechnung 1 / 2023
- Januar 2023 -
- Januar 2023 Name --- I. E.O. A. B. G. Kopfteile / Typ 2 PTR PTR Geburtsdatum Summe 17.03.1994 21.06.2000 Bedarfe Bedarf RL inkl. MB 902,00 € 451,00 € 451,00 € Bedarf KdU 551,52 € 275,76 € 275,76 € Bedarf gesamt 1453,52 € 726,76 € 726,76 € Einkommen Erwerbseinkommen 1102,31 € --- 1102,31 € Brutto 1920,00 € --- 1920,00 € Netto 1402,31 € --- 1402,31 € Freibetrag 300,00 € --- 300,00 € Anrechenbares Einkommen 1102,31 € --- 1102,31 € Verteilung Bedarf II 1453,52 € 726,76 € 726,76 € Bedarfsanteile 1.0000 0.5000 0.5000 verteilbares Einkommen 1102,31 € --- 1102,31 € Einkommen n. Anteilen 1102,31 € 551,16 € 551,16 € Anspruch Anspruch RL inkl. MB --- --- --- Anspruch KdU 351,21 € 175,60 € 175,60 € Anspruch gesamt 351,20 € 175,60 € 175,60 € Tabelle als Word Dokument exportieren Randnummer 40 Leistungsberechnung 2 / 2023
- Februar 2023 -
- Februar 2023 Name --- I. E. O. A. B. G. Kopfteile / Typ 2 PTR PTR Geburtsdatum Summe 17.03.1994 21.06.2000 Bedarfe Bedarf RL inkl. MB 902,00 € 451,00 € 451,00 € Bedarf KdU 551,52 € 275,76 € 275,76 € Bedarf gesamt 1453,52 € 726,76 € 726,76 € Einkommen Erwerbseinkommen 2233,00 € --- 2233,00 € Brutto 3584,80 € --- 3584,80 € Netto 2533,00 € --- 2533,00 € Freibetrag 300,00 € --- 300,00 € Anrechenbares Einkommen 2233,00 € --- 2233,00 € Verteilung Bedarf II 1453,52 € 726,76 € 726,76 € Bedarfsanteile 1.0000 0.5000 0.5000 verteilbares Einkommen 2233,00 € --- 2233,00 € Einkommen n. Anteilen 2233,00 € 1116,50 € 1116,50 € Anspruch Anspruch RL inkl. MB --- --- --- Anspruch KdU --- --- --- Anspruch gesamt --- --- --- Tabelle als Word Dokument exportieren Randnummer 41 Leistungsberechnung 3 / 2023
- März 2023 -
- März 2023 Name --- I. E. O. A. B. G. Kopfteile / Typ 2 PTR PTR Geburtsdatum Summe 17.03.1994 21.06.2000 Bedarfe Bedarf RL inkl. MB 902,00 € 451,00 € 451,00 € Bedarf KdU 551,52 € 275,76 € 275,76 € Bedarf gesamt 1453,52 € 726,76 € 726,76 € Einkommen Erwerbseinkommen 1487,90 € --- 1487,90 € Brutto 2546,80 € --- 2546,80 € Netto 1787,90 € --- 1787,90 € Freibetrag 300,00 € --- 300,00 € Anrechenbares Einkommen 1487,90 € --- 1487,90 € Verteilung Bedarf II 1453,52 € 726,76 € 726,76 € Bedarfsanteile 1.0000 0.5000 0.5000 verteilbares Einkommen 1487,90 € --- 1487,90 € Einkommen n. Anteilen 1487,90 € 743,95 € 743,95 € Anspruch Anspruch RL inkl. MB --- --- --- Anspruch KdU --- --- --- Anspruch gesamt --- --- --- Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen Einkommensüberschuss 34,38 € 17,19 € 17,19 € Anspruch GKV 162,74 € 162,74 € --- Anspruch GPV 38,48 € 38,48 € --- Tabelle als Word Dokument exportieren Randnummer 42 Leistungsberechnung 4 / 2023
- April 2023 -
- April 2023 Name --- I. E. O. A. B. G. Kopfteile / Typ 2 PTR PTR Geburtsdatum Summe 17.03.1994 21.06.2000 Bedarfe Bedarf RL inkl. MB 902,00 € 451,00 € 451,00 € Bedarf KdU 551,52 € 275,76 € 275,76 € Bedarf gesamt 1453,52 € 726,76 € 726,76 € Einkommen Erwerbseinkommen 1487,23 € --- 1487,23 € Brutto 2546,80 € --- 2546,80 € Netto 1787,23 € --- 1787,23 € Freibetrag 300,00 € --- 300,00 € Anrechenbares Einkommen 1487,23 € --- 1487,23 € Verteilung Bedarf II 1453,52 € 726,76 € 726,76 € Bedarfsanteile 1.0000 0.5000 0.5000 verteilbares Einkommen 1487,23 € --- 1487,23 € Einkommen n. Anteilen 1487,23 € 743,62 € 743,62 € Anspruch Anspruch RL inkl. MB --- --- --- Anspruch KdU --- --- --- Anspruch gesamt --- --- --- Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen Einkommensüberschuss 33,71 € 16,86 € 16,86 € Anspruch GKV 163,08 € 163,08 € --- Anspruch GPV 38,48 € 38,48 € --- Tabelle als Word Dokument exportieren Randnummer 43 Leistungsberechnung 5 / 2023 - 6 / 2023
- Mai 2023 -
- Juni 2023 Name --- I. E.O. A. B. G. Kopfteile / Typ 2 PTR PTR Geburtsdatum Summe 17.03.1994 21.06.2000 Bedarfe Bedarf RL inkl. MB 902,00 € 451,00 € 451,00 € Bedarf KdU 551,52 € 275,76 € 275,76 € Bedarf gesamt 1453,52 € 726,76 € 726,76 € Einkommen Erwerbseinkommen 1255,52 € --- 1255,52 € Brutto 2150,00 € --- 2150,00 € Netto 1555,52 € --- 1555,52 € Freibetrag 300,00 € --- 300,00 € Anrechenbares Einkommen 1255,52 € --- 1255,52 € Verteilung Bedarf II 1453,52 € 726,76 € 726,76 € Bedarfsanteile 1.0000 0.5000 0.5000 verteilbares Einkommen 1255,52 € --- 1255,52 € Einkommen n. Anteilen 1255,52 € 627,76 € 627,76 € Anspruch Anspruch RL inkl. MB --- --- --- Anspruch KdU 198,00 € 99,00 € 99,00 € Anspruch gesamt 198,00 € 99,00 € 99,00 € Tabelle als Word Dokument exportieren Randnummer 44 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache unter Berücksichtigung des überwiegenden Obsiegens der Klägerin. Randnummer 45 Die Berufung ist zulässig, der der Wert des Beschwerdegegenstandes der Klage wegen einer Geldleistung den Betrag von 750,00 Euro übersteigt, § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr 1 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001641265