Heranziehung zu einer datenschutzrechtlichen Auskunft Orientierungssatz 1. Der Vorwurf einer Datenschutzverletzung ist keine zwingende Voraussetzung eines Auskunftsverlangens. (Rn.23) 2. Die Parteienf
Art. 58Rn.
12). So hat es die Beklagte auch im vorliegenden Fall getan; ein Anlass der Ermittlungen war die Beschwerde einer betroffenen Person. Randnummer 23 Der Vorwurf einer Datenschutzverletzung ist jedoch keine zwingende Voraussetzung eines Auskunftsverlangens. Die Aufsichtsbehörde darf auch dann ermitteln, wenn noch nicht feststeht, ob tatsächlich eine Datenschutzverletzung vorliegt. Die in Art. 58 Abs. 1 DSGVO normierten Befugnisse können unabhängig davon ausgeübt werden, welcher Anlass einer Untersuchung zugrunde liegt. Es ist nicht erforderlich, dass ein Anfangsverdacht einer Datenschutzverletzung, eine Beschwerde im Sinne von Art. 77 DSGVO, ein Hinweis oder ein sonstiger Anlass vorliegt. Vielmehr sind die Aufsichtsbehörden berechtigt, ihre Befugnisse von Amts wegen auszuüben. Dies ist für den Grundrechtsschutz von elementarer Bedeutung, da Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz oft ohne Wissen der Betroffenen erfolgen, so dass sie sich nicht gerichtlich oder durch Eingaben wehren können (vgl. Nguyen, in: Gola/Heckmann, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2022,
Art. 58Rn.
3). Die zuständige Aufsichtsbehörde kann in diesem Rahmen zum Beispiel verlangen, dass ihr vertragliche Vereinbarungen sowie vorhandene Kommunikation mit Verantwortlichen, Auftragsverarbeitern und betroffenen Personen, Verfahrensdokumentationen einschließlich vorhandener Datenschutz- und Sicherheitskonzepte und Beschreibungen sowie Auswertungen zu technisch-organisatorischen Maßnahmen vorgelegt werden (Polenz in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Auflage 2025,
Art. 58Rn.
12). Randnummer 24 Im Ergebnis musste die Beklagte – anders als die Klägerin meint – ihr Auskunftsverlangen nicht einstellen, als sie ausweislich ihres im Verwaltungsvorgang enthaltenen Vermerks vom
- Juni 2023 genügend Informationen erlangt hatte, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im Falle des Beschwerdeführers zu beurteilen. Sie durfte darüber hinaus ermitteln und die damalige, datenschutzrechtlich umstrittene Werbepraxis der Parteien im Bundestagswahlkampf 2021 weiter aufklären, um so ihrer zentralen Aufgabe der Überwachung der Datenschutzgrundverordnung nachzukommen. Randnummer 25
- Die Auskunftsheranziehung ist auch nicht dadurch nachträglich rechtswidrig geworden, weil sich die Klägerin im gerichtlichen Verfahren auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht berufen hat. Randnummer 26 In Fällen, in denen die Aufsichtsbehörde eine Auskunft in Form der Beantwortung konkreter Fragen verlangt und nicht nur die Vorlage näher bezeichneter Unterlagen, kann dem Verpflichteten ein Auskunftsverweigerungsrecht zustehen. Die Klägerin hat sich knapp ein Jahr nach Klageerhebung erstmals auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 40 Abs. 4 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) berufen. Danach kann der nach § 40 Abs. 4 Satz 1 BDSG Auskunftspflichtige die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Auskunftsheranziehungsbescheids ist hier der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (VG Berlin, Urteil vom
- Oktober 2025 – VG 1 K 607/22 –, EA S. 8, a. A. wohl VG Bremen, Urteil vom
- November 2023 – 4 K 1160/22 –, juris Rn. 47), denn verwaltungsrechtliche Auskunftsverweigerungsrechte können bereits dem behördlichen Auskunftsbegehren und nicht erst dessen Durchsetzung entgegenstehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
- Mai 2021 – 4 MB 14/21 –, juris Rn. 32 m. w. N.). Randnummer 27 Die Auskunftsverweigerung durch die Klägerin geht ins Leere, denn ihr droht zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein – hier allenfalls in Betracht gekommenes – Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz. Die Verfolgung ist bereits verjährt, da seit der Schaltung der Anzeige im Jahr 2021 mehr als drei Jahre vergangen sind (vgl. § 31 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Randnummer 28
- Das Auskunftsverlangen der Beklagten ist auch nicht unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft. Randnummer 29 Der Verhältnismäßigkeit steht nicht entgegen, weil es – wie die Klägerin meint – die durch Art. 21 des Grundgesetzes (GG) verbürgte Parteienfreiheit der Klägerin berührt. Sofern diese Parteienfreiheit im vorliegenden Fall wegen des Vorrangs europäischer Grundrechte überhaupt anwendbar ist, wird diese zumindest nicht grenzenlos gewährt. Eine ihrer Grenzen sind die Datenschutzvorschriften und hier insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (vgl. zur Anwendbarkeit der DSGVO auf den Kernbereich der parlamentarischen Tätigkeiten: EuGH, Urteil vom
- Januar 2024 – C-33/22 –, juris Rn. 43). Vor dem Hintergrund, dass gerade die von der Klägerin im Jahr 2021 betriebene Werbepraxis in sozialen Medien umstritten ist, muss es der Beklagten mittels Auskunftsverlangen möglich sein, dieses Vorgehen zu untersuchen und in diesem Zuge eine entsprechende Auskunft von der Beklagten zu verlangen. Nur so kann sie eventuelle weitere Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung aufdecken und gegebenenfalls ahnden. Abgesehen davon bestimmt Art. 21 GG nur, dass Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken. Ohne die Art und Weise der Werbung der Klägerin im konkreten Fall rechtlich zu beurteilen, dient Art. 21 GG jedenfalls nicht dem Zweck, dass sich Parteien unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften über die Datenmengen der Betreiber der sozialen Medien und personalisierte Wahlwerbung politischen Einfluss verschaffen dürfen (vgl. Caspar, Politische Meinungsbildung – Extremismus und Microtargeting, ZRP 2024, 90, 91). Randnummer 30 Die Erforderlichkeit der Heranziehung zur Auskunft hat die Beklagte im Übrigen hinreichend begründet. Sofern die Klägerin dies für ermessensfehlerhaft hält, folgt die Kammer dem nicht. Es liegt weder ein Ermessensausfall noch ein Ermessensfehlgebrauch vor. Der Bescheid lässt auf Seite 3 deutlich erkennen, dass die Beklagte die von der Klägerin bereits getätigte Auskunft als unvollständig einstuft, und die vollständige Auskunft begehrt, weil dies für die Untersuchung erforderlich sei. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Erwägungen die Beklagte noch hätte anstellen und darlegen sollen. Es ist im Übrigen auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte ihr Ermessen entgegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht gleichförmig ausgeübt hätte; schließlich hat sie die von der Klägerin geforderten Informationen auch von den vier weiteren angeschriebenen Parteien mit Sitz in Berlin gefordert. Randnummer 31
- Anders als die Klägerin meint, ist die Nummer 1b des streitgegenständlichen Bescheides nicht unbestimmt und deswegen rechtswidrig. Randnummer 32 Gemäß § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet, dass der Inhalt des Verwaltungsakts aus sich heraus verständlich ist. Es muss klar sein, von wem was und wann verlangt wird (Schröder in: Schoch/Schneider, Stand: Mai 2025, § 37 Rn. 35f.; Tiedemann in: BeckOK VwVfG, Stand
- Januar 2026, § 37 Rn. 19). Randnummer 33 Gemessen hieran ist nach Auffassung der Kammer klar, was die Beklagte mit Nummer 1b des Bescheides von der Klägerin verlangt. Sofern ihr die Vorlage der geschalteten Anzeigen in "sozialen Medien" uferlos erscheine, macht das die Forderung nicht unbestimmt. Die Klägerin hat selbst mit Hilfe des Internets recherchiert, was der Begriff der sozialen Medien beinhaltet. Unter Zugrundelegung dieses Ergebnisses kann sie durchaus erkennen, welche Anzeigen sie vorlegen soll, selbst wenn diese möglicherweise zahlreich sind. Im Übrigen hat sie das rechtliche Argument der Unbestimmtheit erst über zwei Jahre nach Erlass des angefochtenen Bescheides vorgebracht. Dies spricht dafür, dass ihr zuvor durchaus bewusst gewesen zu sein schien, was von ihr verlangt wird. So konnte sie auch in ihrem Schreiben vom
- Juni 2023 auf die Frage 10 teilweise antworten, ohne die Verwendung des Begriffs der sozialen Medien in Zweifel zu ziehen. Randnummer 34
- Die Kammer durfte in der Sache entscheiden, ohne dem Klägervertreter einen Schriftsatznachlass zu gewähren. Weder mit Blick auf § 173 Satz 1
- Hs. VwGO i. V. m. § 283 der Zivilprozessordung (ZPO) noch angesichts des Anspruchs der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, war diesem Antrag zu entsprechen. Der Inhalt des in der mündlichen Verhandlung angesprochenen und im Internet veröffentlichten Jahrespresseberichts der Beklagten aus dem Jahr 2024 war für die Kammer nicht entscheidungserheblich. Er enthält im Übrigen lediglich solche Informationen, die der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat und dem der Klägervertreter inhaltlich nicht entgegengetreten ist. Randnummer 35 II. Soweit sich die Anfechtungsklage gegen die in Nummer 2 des angegriffenen Bescheides ausgesprochene Zwangsmittelandrohung richtet, ist sie bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Von der mit einer Fristsetzung versehenen Zwangsgeldandrohung gehen nämlich keine Rechtswirkungen mehr aus. Die der Klägerin gesetzte Frist ist dadurch gegenstandslos geworden, dass sie abgelaufen ist, ohne dass die Klägerin sie zu befolgen hatte. Sie war von der Fristbefolgung befreit, da ihre Klage gegen den Heranziehungsbescheid gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet. Eine abgelaufene Frist, die nicht befolgt zu werden braucht, erfüllt ihren Zweck, es dem Betroffenen zu ermöglichen, die von ihm geforderte Handlung freiwillig zu erfüllen, nicht mehr. Ist die Fristsetzung gegenstandslos, so gilt dies auch für die Zwangsmittelandrohung, da diese nach § 13 Abs.1 Satz 2 VwVG mit einer Fristsetzung verbunden sein muss (VGH Kassel, Urteil vom
- April 2005 – 9 UE 372/04, juris Rn. 29; zu den – umstrittenen – Rechtsfolgen des Ablaufs der Frist zur Befolgung des Grundverwaltungsaktes siehe auch: Weber, NVwZ 2020, 1313). Randnummer 36 C. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils aus § 154 Abs. 1 VwGO. Wegen des für erledigt erklärten Teils folgt sie aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht hier billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da diese den angefochtenen Bescheid teilweise aufgehoben und sich dadurch in die Rolle der Unterlegenen begeben hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
- November 2022 – BVerwG 1 C 28.22 –, juris Rn. 3). Randnummer 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Satz 1 und 2 der ZPO. Randnummer 38 BESCHLUSS Randnummer 39 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 40 5.000,00 Euro Randnummer 41 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001641541