EStG und mithin in gesellschaftsrechtlichen Konstellationen besteht die Gegenleistung für das Grundstück in der Gewährung von zusätzlichen Geschäfts- bzw. Gesellschaftsanteilen oder in dem Verzicht auf derartige Rechte, auf deren wertmäßige Erfassung im Interesse eines einfacheren Gesetzesvollzugs
EStG verzichtet wird. (Rn.67) Bei einem Grundstückserwerb
EStG ist der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG heranzuziehen.
EStG gilt als Gegenleistung unter anderem der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. (Rn.74) Allein durch die Bedienung des Darlehens durch einen Gesamtschuldner erfolgt keine schuldbefreiende Übernahme der Darlehensverpflichtungen des anderen Gesamtschuldners. Eine Änderung der Schuld- und Haftungsverhältnisse ergibt sich nicht allein aus der Insolvenz(eröffnung) eines Gesamtschuldners. (Rn.80) Die Übernahme von Grundpfandrechten zusätzlich oder gegebenenfalls anstelle eines Kaufpreises stellt eine sonstige Leistung i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG dar, deren Wert der Besteuerung zugrunde zu legen ist. (Rn.77) Wenn im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs die (möglichen) Rückgriffsansprüche des Erwerbers uneinbringlich oder wahrscheinlich uneinbringlich sind, kann die allein dinglich übernommene Haftung der Grundschuld mit dem Nennwert der Grundschuld anzusetzen sein. (Rn.78) Orientierungssatz Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 7/26). Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der Gegenleistung im Rahmen von mehreren Grunderwerbsteuerfestsetzungen. Randnummer 2 Der Kläger zu 1 und Herr C… führten ohne nähere Bezeichnung und ohne Gesellschaftsvertrag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die mit Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn C… im Juli 2019 (Amtsgericht D…, …) aufgelöst wurde und eine Auseinandersetzung erfolgte. Randnummer 3 Der Kläger zu 1 und Herr C… waren zum damaligen Zeitpunkt Eigentümer der folgenden Grundstücke: Randnummer 4 Eigentümer Grundbuch Grundstück Größe Blatt, Flur, Flurstück Abteilung III Kläger zu 1 und Herr C… als GbR Grundbuch des Amtsgerichts E… von F… Gebäude- und Freifläche in der G…-straße 2.499 m² Blatt …, Flur …, Flurstück … Nr. 1: XXX € verzinsliche Grundschuld für die H… Bank, Nr. 2: verzinsliche Grundschuld für die H… Bank, I… Kläger zu 1 und Herr C… als GbR Grundbuch des Amtsgerichts E… von J… Gebäude- und Freifläche K…-straße 850 m² Blatt …: lfd. Nr. … des Bestandsverzeichnisses, Flur …, Flurstück … Nr. 1: XXX DM verzinsliche Grundschuld für die L… Bank in M… Gebäude- und Freifläche K…-straße 766 m² lfd. Nr. … des Bestandsverzeichnisses, Flur …, Flurstück … Gebäude- und Freifläche K…-straße 760 m² lfd. Nr. … des Bestandsverzeichnisses, Flur …, Flurstück … Kläger zu 1 und Herr C… zu je 1/2 Grundbuch des Amtsgerichts E… von N… Gebäude- und Freifläche O…-straße, P…-weg 1.818 m² Blatt … unter der lfd. Nr. … des Bestandsverzeichnisses, Flur …, Flurstück … Nr. 1.1: verzinsliche Grundschuld für die H… Bank, I… XXX €, Nr. 1.2: verzinsliche Grundschuld für die Q… Bank AG, R… XXX €, Nr. 2: verzinsliche Grundschuld für die L… Bank in M… XXX DM, Nr. 3: verzinsliche Grundschuld für die S… Bank in R… XXX DM. Randnummer 5 Mit Notarvertrag vom 09.12.2020 des Notars T… mit Amtssitz in D… (UR-Nr. …, im Folgenden: der Vertrag) vereinbarten die Kläger folgende Ausscheidungsvereinbarung / Übertragung
EStG schätzte der Beklagte –
Anforderung des Grundbesitzwertes bei der zuständigen Bewertungsstelle des Beklagten – zunächst auf XXX € (XXX € abzgl. zu vergünstigender Teil der Gegenleistung gem. § 6 Abs. 2 GrEStG von XXX €). Randnummer 11 Mit Bescheiden vom 02.07.2021 setzte der Beklagte zudem gegenüber dem Kläger zu 1 und Herrn C… jeweils auf der Grundlage des Notarvertrages vom 09.12.2020 für den Grundbesitzerwerb durch Anwachsung des Grundstücks J…, K…-straße gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG Grunderwerbsteuer von XXX € fest und forderte sie je zur hälftigen Zahlung auf. Die Bemessungsgrundlage
EStG schätzte der Beklagte –
Anforderung des Grundbesitzwertes bei der zuständigen Bewertungsstelle des Beklagten – zunächst auf XXX € (XXX € abzgl. zu vergünstigender Teil der Gegenleistung gem. § 6 Abs. 2 GrEStG von XXX €). Randnummer 12 Mit Bescheiden vom 02.07.2021 setzte der Beklagte letztlich gegenüber dem Kläger zu 1 und Herrn C… jeweils auf der Grundlage des Notarvertrages vom 09.12.2020 für den Grundbesitzerwerb des Grundstücks N…, O…-straße, P…-weg gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG Grunderwerbsteuer von XXX € fest und forderte sie je zur hälftigen Zahlung auf. Die Bemessungsgrundlage von XXX € ermittelte der Beklagte
EStG aus dem anteiligen Kaufpreis von XXX € zzgl. der vom Kläger zu 1 angegebenen Valuta von XXX € zum 31.12.2020 der Grundstücksbelastungen zu ½. Das zugleich eingereichte Wertgutachten mit einem Wert von XXX € blieb unberücksichtigt. Randnummer 13 Der Kläger zu 2 als Insolvenzverwalter des Herrn C… zeigte am 16.07.2021 gem. § 208 Insolvenzordnung (InsO) an, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreichen würde. Randnummer 14 Die hiergegen gerichteten Einsprüche begründeten der Kläger zu 1 und Herr C… damit, dass die Bemessungsgrundlagen für die drei Grundstücke auf den anteiligen Kaufpreis von jeweils XXX € beschränkt seien. Randnummer 15 Im Einzelnen: Randnummer 16 1. Erwerb der Grundstücke J… und F…: Randnummer 17 Kein Streit bestehe über die Steuerpflicht
EStG. Jedoch sei die Bemessungsgrundlage unzutreffend. Der Beklagte habe den halben Verkehrswert des Grundstücks angesetzt und stütze sich dabei vermutlich auf § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG. Er verkenne dabei, dass die in Abs. 2a, 3 und 3a beschriebenen Konstellationen nicht vorlägen, denn die Steuerpflicht ergebe sich dem Grunde
aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStG. Abzustellen sei demnach auch in diesen Fällen, in denen der Kläger zu 1 außerhalb des Grundbuches das Eigentum durch Anwachsung erwerbe, auf die Gegenleistung i. S. d. § 8 Abs. 1 GrEStG. Die Gegenleistung betrage lediglich jeweils XXX €. Randnummer 18 2. Erwerb des Miteigentumsanteils am Grundstück N…: Randnummer 19 Die auf dem Grundstück lastenden Grundschulden seien nicht Teil der Gegenleistung. Im Kaufvertrag sei vereinbart worden, dass der Erwerber die eingetragenen Grundschulden mit ausschließlich dinglicher Wirkung übernehme (§ 9 Abs. 3 des Randnummer 20 Vertrages). Gehe nur die dingliche Haftung über, verbleibe also die schuldrechtliche Haftung bei der Insolvenzmasse als Insolvenzforderung, komme es darauf an, ob der Übernehmer einen validen Rückgriffsanspruch gegen den Übertragenden habe. Dies sei im Streitfall auszuschließen, denn der Kläger zu 2 (der Insolvenzverwalter des Herrn C…) habe bereits die Unzulänglichkeit der Masse gegenüber dem Insolvenzgericht angezeigt. Randnummer 21 Der mögliche Rückgriff sei jedoch nicht das einzige Kriterium für die Abgrenzung, ob die nur dingliche Übernahme der Grundschuld zur Gegenleistung gehöre. Entscheidend sei, ob der Übernehmer überhaupt eine geldwerte Leistung im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb erbringe, zu der er nicht ohnehin und unabhängig von den Vereinbarungen mit dem Insolvenzverwalter verpflichtet gewesen sei. Randnummer 22 Inhaber der Grundschulden seien die H… Bank AG, die Q… Bank AG und die S… Bank AG. Belastet sei das Grundstück. Gesichert durch die Grundschulden seien die Kredite, die zum 31.12.2020 noch mit insgesamt XXX € valutierten. Für die Valuta würden beide (ehemaligen) Miteigentümer als Gesamtschuldner haften. Daran habe auch der Übertragungsvertrag nichts geändert. Spätestens seit der Insolvenz des Herrn C… (und der absehbaren Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse) habe der Kläger zu 1 für die gesamten Kreditschulden einstehen müssen, ohne dass er Zugriff auf die andere Hälfte des Grundstücks gehabt hätte. Deshalb habe er diese wertausschöpfend belastete Hälfte für XXX € hinzuerworben. An seiner Vermögenssituation habe sich damit nichts geändert. Der Kläger zu 1 habe dem Insolvenzverwalter oder weiteren Personen, die diesem zuzurechnen seien, nichts Werthaltiges zu gewähren, was er nicht auch ohne Vertrag zu leisten hätte. Er schulde den Kreditgebern rd. XXX Mio. € und dem Herrn C… bzw. dem Kläger zu 2 XXX €. Randnummer 23 Der Beklagte forderte ein Wertgutachten der Bausachverständigen der Finanzverwaltung für das Grundstück in N… an. Dieses Gutachten vom 18.11.2021 weist einen Verkehrswert des Grundstücks zum Stichtag 09.12.2020 in Höhe von XXX € aus. Mit Bescheid vom 05.10.2022 setzte der Beklagte gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) die Grunderwerbsteuer für den Grundbesitzerwerb des Grundstücks N…, O…-straße, P…-weg geändert auf XXX € fest und erläuterte, dass die übernommene anteilige valutierende Randnummer 24 Grundschuld (XXX €) als Gegenleistung maximal nur in Höhe des anteiligen Verkehrswertes von XXX € in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei. Randnummer 25 N…, O…-straße, P…-weg Kaufpreis XXX € anteilige Grundschuld (Valuta) XXX € Gesamtbetrag der Gegenleistung XXX € steuerfreier Teil der Gegenleistung 0,00 € steuerpflichtiger Teil der Gegenleistung XXX € Anteil des Steuerpflichtigen 100% XXX € festgesetzte Grunderwerbsteuer XXX € Randnummer 26 Mit den Bescheiden vom 05.10.2022 setzte der Beklagte
Feststellung der jeweiligen Grundbesitzwerte die folgenden Grunderwerbsteuern gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert fest: Randnummer 27 F…, G…-straße Grundbesitzwert
G) gem. Feststellungsbescheid vom 05.07.2022 XXX € vergünstigter Teil der Gegenleistung XXX € steuerpflichtiger Teil der Gegenleistung XXX € festgesetzte Grunderwerbsteuer XXX € Randnummer 28 J…, K…-straße Grundbesitzwert K…-straße
G gem. Feststellungsbescheid vom 05.07.2022 XXX € Grundbesitzwert K…-straße
G gem. Feststellungsbescheid vom 05.07.2022 XXX € Grundbesitzwert K…-straße
G gem. Feststellungsbescheid vom 05.07.2022 XXX € Gesamtbetrag der Gegenleistung XXX € vergünstigter Teil der Gegenleistung XXX € steuerpflichtiger Teil der Gegenleistung XXX € festgesetzte Grunderwerbsteuer XXX € Randnummer 29 In den Abrechnungen forderte der Beklagte erneut von dem Kläger zu 1 und von Herrn C… jeweils den hälftigen Anteil. Randnummer 30 Die Kläger haben (Untätigkeits-)Klage erhoben. Mit der daraufhin ergangenen Einspruchsentscheidung vom 01.12.2022 hat der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen und wie folgt ausgeführt: Randnummer 31 1. Erwerb der Grundstücke J… und F… Randnummer 32 Anwachsungen von Gesellschaften führten zum Übergang des Grundbesitzes und seien als Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage zu erfassen, da der Gesellschafter den Grundbesitz als Folge seines Anspruchs, welcher ihm im Rahmen der Auflösung der Gesellschaft aufgrund seiner Gesellschafterstellung zustehe, erhalten würde. Gleiches gelte grundsätzlich auch für den Fall der Anwachsung einer Personengesellschaft auf den letzten Gesellschafter (§ 738 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), da dieser das Gesellschaftsvermögen und damit auch den Grundbesitz auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage erhalten würde. Er, der Beklagte, habe daher keinen Fall der Übertragung von Gesellschaftsanteilen
G besteuert, sondern die Anwachsung der Grundstücke
EStG. Randnummer 33 Die Bemessungsgrundlage richte sich in diesen Fällen
EStG – Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage; wozu auch eine Anwachsung gehöre. Zutreffend habe er, der Beklagte, daher in den Grunderwerbsteuerbescheiden die Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage angesetzt. Randnummer 34
1 S. 1 BGB, die die damaligen Vertragsparteien erzielen wollten (§ 3 Abs. 1 des Vertrages). Es treffe zu, dass dem Wortlaut
gelte: „Die Randnummer 40 Steuer wird
dem Grundbesitzwert im Sinne … des Bewertungsgesetzes bemessen: … bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage“, § 8 Abs. 2, S. 1 Nr. 2 GrEStG. Im Gegensatz dazu stehe jedoch die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 13.09.1995 (II R 80/92, BStBl. II 1995, 903). Diese Entscheidung befasse sich zwar mit dem GrEStG 1983 in der ursprünglichen Fassung. Danach sei der Grundstückswert im Sinne des Bewertungsgesetzes (damals der Einheitswert) nur dann Bemessungsgrundlage der Steuer, wenn sich alle Anteile einer Gesellschaft in einer Person vereinigten, also auch für den Fall der Anwachsung i.S.v. § 738 BGB. „Der Erwerb aller Anteile an einer grundbesitzenden Gesamthand (Personengesellschaft) durch eine einzige Person erfüllt zwar dem bloßen Wortlaut
diese Voraussetzungen“ (nämlich die
EStG 1983); „gleichwohl entspricht ein solcher Erwerb nicht den vom Gesetzgeber ... für besteuerungswürdig gehaltenen Sachverhalten.“ Die Entscheidung des BFH beruhe offenbar auf der prinzipiellen Bewertung von Steuergerechtigkeit, die darin bestehe, dass der Erwerb des Grundstücks selbst (verbunden mit der damals deutlich höheren Steuerlast entsprechend dem Besteuerungsgrundsatz des § 8 Abs. 1 GrEStG
der Gegenleistung) schwerlich vereinbar gewesen sei mit demselben wirtschaftlichen Effekt, besteuert auf Grund der Ersatz-Bemessung des Abs. 2
dem Einheitswert. Diese Gerechtigkeitslücke finde sich auch hier. Der Erwerb der Grundstückshälfte in N… löse Steuern aus, die sich
der Gegenleistung von XXX € bemesse. Der Erwerb der beiden Grundstückshälften in J… und F… sei von den Vertragsparteien mit demselben Effekt wie in N… als Anwachsung organisiert worden (dazu BFH vom 13.09.1995, a.a.O. S. 509). Würde die Steuer
dem Grundbesitzwert bemessen werden (der, die Verhältnisse in N… unterstellt, jeweils XXX € betragen hätte), ergäbe sich ein Mehrfaches. Theoretisch könnte man scheinbar die Gerechtigkeitslücke auch dadurch schließen, dass man die Steuerbelastung für N… erhöhe, indem die erörterte Grundschuld in die Gegenleistung einbezogen werde. Aber dadurch würde eine neue Lücke entstehen. Denn die Bemessungsgrundlage in N… ergäbe, wie vom Beklagten ermittelt, XXX € Kaufpreis im engeren Sinne plus XXX € (halber Grundbesitzwert des Grundstücks in N…) = XXX €, während sie bei Anwendung von § 8 Abs. 2 GrEStG nur den halben Grundbesitzwert ohne den Kaufpreis im engeren Sinne betrüge. Die Verletzung der Folgerichtigkeit und damit des durch das Grundgesetz gebotenen Gleichheitssatzes habe Konsequenzen. Entweder sei die in Rede stehende Novellierung des § 8 Abs. 2, Satz 1 Nr. 2 GrEStG (JahressteuerG 1997 vom 20.12.1996, Art. 7 Nr. 3) nichtig, so dass
der durch die Entscheidung des BFH vom 13.09.1985 geprägten Rechtslage wieder die sachgerechte Regel-Bemessungsgrundlage des § 8 Abs. 1 GrEStG gelte. Oder der Verstoß gegen den Gleichheitssatz werde aufgefangen mit einer normerhaltenen Interpretation, die den Regelungsgehalt von § 8 Abs. 2, Satz 1 Nr. 2 GrEStG reduziere. Das habe das angerufene Gericht bei der völlig anderen Frage, ob das Ausgleichsverbot bei Stundungsmodellen (§ 15b Einkommensteuergesetz (EStG)), dem Wortlaut
eindeutig und verfassungswidrig rigoros, auch für den sog. Definitivverlust gelte, eindrucksvoll, gerecht und couragiert vorgemacht (FG Berlin-Brandenburg vom 08.12.2015 ( 6 K 6215/12 , EFG 2016, 385 ). Randnummer 41 2. Erwerb des Miteigentumsanteils am Grundstück N… Randnummer 42 Bemessungsgrundlage der Steuer sei die Gegenleistung. Der Käufer habe, auch wenn es im Notarvertrag vom 09.12.2020 sehr pauschal und unglücklich formuliert sei, die – das Gesamtgrundstück, nicht nur den veräußerten Miteigentumsanteil belastenden – Grundschulden nicht übernommen. Von einer Übernahme könne schon begrifflich nur gesprochen werden, wenn den Betroffenen eine für ihn neue Pflicht oder Belastung treffe. Der Kläger zu 1 jedoch habe den jeweiligen Grundpfandgläubigern/Banken dinglich und schuldrechtlich sowieso und schon lange vorher gehaftet. Randnummer 43 Von einer Gegenleistung könne insoweit nicht gesprochen werden. Randnummer 44 Der Kläger zu 1 habe zudem nicht die persönliche Haftung übernommen, so dass die Randnummer 45 Verpflichtung der Verkäuferseite auch im Innenverhältnis erhalten geblieben sei (§ 426 BGB). Allerdings sei der Rückgriff des Klägers zu 1 mangels Leistungsfähigkeit des Herrn C… wirtschaftlich ausgeschlossen gewesen. Der letzte Punkt sei entscheidend für die Ermittlung der Gegenleistung. Im Regelfall sei die auf die dinglichen Belastungen beschränkte Übernahme dann Teil der Gegenleistung des Käufers, wenn der Rückgriff auf das Vermögen des Verkäufers faktisch nicht möglich sei. Das sei richtig; denn der Käufer nehme es mit Abschluss des Kaufvertrags – wirtschaftlich betrachtet definitiv – auf sich, die Grundpfandgläubiger zu befriedigen. Das gelte gerade nicht, wenn der Kläger zu 1 ohne Zusammenhang mit dem Neuerwerb ohnehin und sowieso in gleicher Weise den Grundpfandgläubigern hafte. „Entscheidend ist, dass der Erwerb des Grundstücks und die Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks kausal verknüpft sind.“ (BFH vom 13.09.1995, II R 80/92, BStBl. II 1995, 903), und genau das treffe auf den hier anstehenden Fall nicht zu; denn über den Grunderwerb könne hinweggedacht werden, ohne dass die dingliche Haftung des Klägers zu 1 entfiele. Der Kauf der Grundstückshälfte des Klägers zu 2 sei objektiv und
der übereinstimmenden Einschätzung der Vertragsparteien nur deswegen wirtschaftlich möglich gewesen, weil der Kläger zu 1 alle Pflichten und Lasten zum Vorteil der Banken bereits am Halse gehabt habe und nicht etwa neu eingegangen sei. Randnummer 46 In einem am 04.12.2025 erfolgten Erörterungstermin und einem dem folgenden zusammenfassenden Schriftsatz haben die Kläger Folgendes ergänzend ausgeführt: Randnummer 47 Der Erwerb des Herrn C… gehörenden Anteils an der BGB-Grundstücksgesellschaft habe kraft Anwachsung das Alleineigentum des Klägers zu 1 bewirkt. Diese Wirkung sei die Absicht der Parteien des Notarvertrags vom 09.12.2020 gewesen. Die Gesellschaft habe außer den Grundstücken kein Vermögen gehabt. Ein wirtschaftlicher Unterschied zwischen dem Erwerb einer Grundstückshälfte und dem Erwerb eines hälftigen Anteils an einer Gesellschaft, die ausschließlich ein Grundstück zu eigen habe, bestehe nicht. Umso überraschender sei, dass im konkreten Fall die Anwendung von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Möglichkeit annähernd gleiche Ergebnisse erzielen“, BVerG vom 23.06.2015, a.a.O., Rn.
2 Satz 1 BGB übergehe; denn beide seien offenbar nicht valid. Wohl aber sei an dieser Stelle der Anspruch des Klägers zu 1. gegen die Kreditgeber auf die Übertragung der Grundschuld (soweit sie das Miteigentum des Herrn C… belaste) gem. §§ 426 Abs. 2 Satz 1, 412, 401 Abs. 1 BGB zu veranschlagen. § 401 Abs. 1 erfasse in analoger Anwendung auch die (Sicherungs-)Grundschuld. An die Stelle des gesetzlichen Übergangs der akzessorischen Sicherheiten trete der Anspruch gegen den bisherigen Gläubiger auf die Abtretung der nicht akzessorischen Grundschuld. Die (Sicherungs-)Grundschuld, die den Kreditgebern die abgesonderte Befriedigung in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn C… gewähre (§ 49 InsO), behalte diese Wirkung auch
dem Übergang auf den Kläger zu 1, § 401 Abs.
EStG richte (so BFH vom 13.09.1995, II R 80/92). Im Streitfall sei der Übergang des Grundbesitzes ein Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage, da der Kläger den Grundbesitz als Folge seines Anspruches, welcher ihm im Rahmen der Auflösung der Gesellschaft aufgrund seiner Gesellschafterstellung zustehe, erhalte. In diesen Fällen richte sich die Bemessungsgrundlage
der spezialgesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG und damit
dem Grundbesitzwert (so BFH vom 11.06.2008, II R 58/06). Randnummer 55 2. Erwerb des Miteigentumsanteils am Grundstück N… Randnummer 56 Die Kläger würden in ihrer Klagebegründung – übereinstimmend mit der Auffassung des Beklagten – feststellen, dass die Übernahme der dinglichen Belastung dann Teil der Gegenleistung sei, wenn ein Rückgriff auf das Vermögen des Veräußerers faktisch ausgeschlossen sei.
der Auffassung der Kläger gelte dies jedoch nicht, wenn der Kläger ohne Zusammenhang mit dem Neuerwerb ohnehin bereits den Gläubigern gegenüber hafte. Denn entscheidend sei, dass der Erwerb des Grundstücks und die Gegenleistung kausal verknüpft sein müssten (Hinweis auf BFH Urteil vom 13.09.1995). Und genau das treffe auf den Streitfall jedoch nicht zu. Der BFH verweise hierzu auf die Urteile vom 06.12.1989 (II R 95/86) und 05.11.1980 (II R 28/75) und stelle fest, dass die Gegenleistung von sämtlichen Leistungen zu berechnen sei, welche der Kläger für den Erwerb des Grundstücks erbracht habe. Randnummer 57 Der Kläger zu 1 habe im Streitfall zwar nur die dingliche Haftung und nicht die persönliche Schuld übernommen. Gleichwohl sei ihr Wert in die Bemessungsgrundlage als sonstige Leistung einzubeziehen, da im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs mögliche Rückgriffansprüche nicht bestanden hätten. Entscheidungsgründe Randnummer 58 I. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Randnummer 59 Die Kläger sind durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Randnummer 60 1. Die Grunderwerbsteuerbescheide für den Erwerb der Grundstücke in F…, G…-straße, und in J…, K…-straße durch Anwachsung sind zu Recht mit den Grunderwerbsteuern von jeweils XXX € (6,5 % von XXX €) und von jeweils XXX € (6,5 % von XXX €) ergangen. Randnummer 61 a)
EStG unterliegt der Grunderwerbsteuer u.a. der Übergang des Eigentums an einem inländischen Grundstück, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Randnummer 62 Scheidet aus einer aus zwei Personen bestehenden Personengesellschaft – wie hier der GbR – eine Person aus und übernimmt die andere vereinbarungsgemäß das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiva und Passiva, um diese fortzuführen, geht bei gleichzeitigem Erlöschen der GbR das Eigentum an dem Gesamthandsvermögen als Ganzes (Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 06.05.1993, IX ZR 73/92, NJW 1993, 1917) einschließlich der Grundstücke in einem einheitlichen Akt im Wege der Anwachsung (§ 738 BGB aF gültig bis 31.12.2023) auf den übernehmenden Gesellschafter als
folger in das Sondervermögen über. Die Grundstücke gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbliebenen Gesellschafter über, ohne dass es eines Übertragungsaktes oder einer Übernahmeerklärung bedarf. Eine Liquidation der GbR findet nicht statt. Das Grundbuch muss lediglich berichtigt werden (§ 894 BGB; vgl. hierzu BFH, Urteil vom 16.07.1997, II R 27/95, BFHE 183, 259, BStBl. II 1997, 663, Rn. 14; Meßbacher-Hönsch in Viskorf, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 21. Auflage 2024, § 1 Rz. 387ff.). Der Erwerbsvorgang berührt somit unmittelbar das Gesellschaftsverhältnis, welches durch die Anwachsung erlischt, weil das geltende Recht eine Ein-Mann-Personengesellschaft nicht kennt (Kugelmüller-Pugh in Viskorf, a.a.O., § 8 Rn. 77). Randnummer 63 Im Streitfall unterliegt der durch Anwachsung (§ 738 BGB aF) bewirkte Übergang der Grundstücke aus dem Gesamthandsvermögen der GbR am 24.12.2020 in das Alleineigentum des Klägers zu 1 der Grunderwerbsteuer
EStG, da kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedurfte. Randnummer 64 b) Die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bestimmt sich bei Erwerben auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage ab dem 01.01.2009
EStG
den Grundbesitzwerten i.S.d. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 157 Abs. 1-3 BewG (Meßbacher-Hönsch in Viskorf, a.a.O., Rn. 397). Zu Recht hat der Beklagte die Feststellung der Bedarfswerte für Zwecke der Grunderwerbsteuer angefordert und die mit Bescheiden vom 05.07.2022 festgestellten Werte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zugrunde gelegt. Der Feststellungbescheid über den Grundbesitz ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die Festsetzung der Grunderwerbsteuer und damit bindend. Als Bemessungsgrundlagen sind die festgestellten Grundbesitzwerte (F…, G…-straße: XXX € und J…, K…-straße: insgesamt XXX €) zugrunde zu legen. Randnummer 65 c) Die Entscheidung des BFH vom 13.09.1995 (II R 80/92, BFHE 178, 468, BStBl. II 1995, 903) steht auch nicht wie von den Klägern vorgetragen im Widerspruch zum Vorstehenden. Das angeführte Zitat: „Der Erwerb aller Anteile an einer grundbesitzenden Gesamthand (Personengesellschaft) durch eine einzige Person erfüllt zwar dem bloßen Wortlaut
diese Voraussetzungen“; „gleichwohl entspricht ein solcher Erwerb nicht den vom Gesetzgeber ... für besteuerungswürdig gehaltenen Sachverhalten.“ betrifft gerade nicht den – vorliegend einschlägigen § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG –, sondern ausdrücklich den § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG. Mit Abs. 3 Nr. 3 der Vorschrift fingiert das Gesetz Erwerbsvorgänge und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass demjenigen, der alle bzw. nahezu alle Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in seiner Hand vereinigt, eine dem (Voll-)Eigentum an einem Grundstück vergleichbare Rechtszuständigkeit an dem Gesellschaftsgrundstück zuwächst. Besteuerungswürdig wird hier das Innehaben (aller) Anteile gesehen, dass bei einer Anwachsung und dem gleichzeitigen Untergang der Gesellschaftsanteile gerade nicht gegeben ist. Der § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG ist im hiesigen Streitfall nicht einschlägig. Nichts anderes sagt der BFH in dem genannten Urteil, in dem er den Erwerb aller Anteile an einer grundbesitzenden Gesamthand durch eine einzige Person nicht für einen besteuerungswürdigen Sachverhalt
EStG hält. Randnummer 66 d) Daneben ist auch keine Gerechtigkeitslücke in Bezug auf die Besteuerung des Erwerbs des Grundstücks in N… erkennbar. Die Übertragung des Grundstücks in N… hat die Gesellschafterstellung der beteiligten Gesellschafter und damit das Gesellschaftsverhältnis in rechtlicher Hinsicht nicht beeinflusst. Die unterschiedliche Behandlung des Eigentumserwerbs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage und auf nicht-gesellschaftsvertraglicher Grundlage ist vom Gesetzgeber gewollt und bewusst gewählt worden, so dass auch keine Regelungslücke erkennbar ist. Randnummer 67 In gesellschaftsrechtlichen Konstellationen besteht die Gegenleistung für das Grundstück in der Gewährung von zusätzlichen Geschäfts- bzw. Gesellschaftsanteilen oder in dem Verzicht auf derartige Rechte, auf deren wertmäßige Erfassung im Interesse eines einfacheren Gesetzesvollzugs
EStG verzichtet wird (Kugelmüller-Pugh in Viskorf, a.a.O., § 8 Rn. 75). Die
früherem Recht erforderliche und unter Umständen schwierige Ermittlung der Gegenleistung ist damit entbehrlich geworden. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG ist verfassungsgemäß, auch wenn in den einzelnen Anwendungsfällen – wovon auch der Gesetzgeber ausgeht, vgl. BT-Drs. 13/4839, 74 – eine Gegenleistung vorhanden ist. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG rechtfertigt sich in Anbetracht der Kompliziertheit der bei Maßgeblichkeit der Gegenleistung aufgeworfenen Fragestellungen aus seinem unzweifelhaften Vereinfachungseffekt (Pahlke in Pahlke, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 8. Auflage 2025, § 8 Rn. 78). Randnummer 68 e) Ob zudem
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 23.06.2015 (1 BvL 13/11, BGBl. I 2015, 1423) aufgrund des Grundsatzes der Lastengleichheit
1 GG zwischen Regelbemessungsmaßstab und Ersatzbemessungsmaßstab zu beachten ist, dass weitgehend angenäherte Ergebnisse erzielt werden, kann vorliegend offenbleiben. Sowohl
EStG (Regelbemessungsmaßstab) für das Grundstück in N… (siehe unter 2.) als auch
EStG (Ersatzbemessungsmaßstab) für die Grundstücke F… und J… sind im hiesigen Fall und mit der hier getroffenen Entscheidung angenäherte Ergebnisse erzielt worden. Randnummer 69 f) Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das Alleineigentum einer an der Gesamthand beteiligten Person über, so wird die Steuer
EStG in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Erwerber am Vermögen der Gesamthand beteiligt war.
EStG gilt dies entsprechend, wenn ein Grundstück bei der Auflösung der Gesamthand in das Alleineigentum eines Gesamthänders übergeht. Die Anwachsung im Streitfall begründet einen solchen Übergang. Der Anteil für die Nichterhebung der Steuer beträgt 50 %, denn der Kläger zu 1 war am Vermögen der GbR zu 50 % beteiligt. Die Bemessungsgrundlagen reduzieren sich somit um 50 % (F…, G…-straße: XXX €/2 = XXX € und J…, K…-straße: insgesamt XXX €/2 = XXX €). Randnummer 71 2. Der Grunderwerbsteuerbescheid für den Erwerb des hälftigen Grundstücks in N…, O…-straße, P…-weg ist zu Recht mit einer Grunderwerbsteuer von XXX € (6,5 % von XXX €) ergangen. Randnummer 72
EStG gilt als Gegenleistung unter anderem der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Als sonstige Leistungen sind alle Verpflichtungen des Käufers anzusehen, die zwar nicht unmittelbar Kaufpreis für das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne, aber gleichwohl Entgelt für den Erwerb des Grundstücks sind (Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 14.06.2006, II R 12/05, BFH/NV 2006, 2126; BFH, Urteil vom 25.04.2002, II R 57/00, BFH/NV 2002, 1612). Randnummer 75 Es gehören mithin alle Leistungen zur grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt. Der Erwerb des Grundstücks und die Gegenleistung müssen kausal verknüpft sein. Dabei ist nicht ausschlaggebend, was die Vertragschließenden als Gegenleistung für das Grundstück bezeichnen, sondern zu welchen Leistungen sie sich im Rahmen des Grundstückskaufs verpflichtet haben (vgl. BFH, Urteile vom 13.12.2006, II R 22/05, BFH/NV 2007, 1183 und vom 02.06.2005, II R 6/04, BFHE 210, 60, BStBl II 2005, 651). Randnummer 76 Künftige Leistungen sind Teil der Gegenleistung, wenn der Erwerber sich zu ihnen zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs unbedingt verpflichtet hat und wenn er ohne diese Verpflichtung eine solche Leistung nicht zu erbringen hätte, oder wenn er sie erbringt, um den Kaufpreis aufzubessern (BFH, Urteil vom 10.06.1969, II 172/64, BFHE 96, 429, BStBl. II 1969, 668; vgl. auch Loose in Viskorf, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 21. Auflage 2024, GrEStG § 9 Rn. 45). Randnummer 77
2 BGB vorgesehen ist, dass der Verkäufer die Grundpfandrechte zu beseitigen hat, auch wenn der Käufer die Belastung kennt. Abweichendes gilt nur dann, wenn es von den Vertragsbeteiligten – wie vorliegend – ausdrücklich vereinbart wird. Randnummer 82 Die Übernahme der dinglichen Haftung des Klägers zu 1 bzw. des Grundstückserwerbers ist auch entgegen der Klägeransicht kausal mit dem Grundstückserwerb verknüpft. Der Klägerseite ist dahingehend nicht zuzustimmen, dass über den Notarvertrag hinweggedacht werden könne, ohne dass die dingliche oder auch die schuldrechtliche Situation des Klägers zu 1 sich rechtlich verändere, und zwar sowohl im Verhältnis zu den Kreditgebern als auch im Innenverhältnis. Randnummer 83
der Begleichung der Darlehensverbindlichkeit des Insolvenzschuldners (aufgrund des Absonderungsrechts des Darlehensgebers) einen eventuellen Restbetrag der Insolvenzmasse zuzuführen. Randnummer 88 Mit dem Verkauf des Grundstücks an den Kläger zu 1 während des Insolvenzverfahrens wurde dieses mithin dem Zugriff des Insolvenzverwalters entzogen sowie Herr C… von der dinglichen Haftung befreit. Randnummer 89
dem Erwerb haftet er (dinglich) mit beiden Grundstückshälften für die Grundschulden. Dies rechtfertigt es jedenfalls, den halben Nennwert der bestehengebliebenen Grundschulden in die Gegenleistung einzubeziehen (vgl. BFH, Urteil vom 12.10.1983, II R 18/82, a.a.O., Rn. 14). Dies gilt schließlich unabhängig von der gesamtschuldnerischen persönlichen Haftung des Klägers zu 1 (und auch des Herrn C…) für die grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensschulden. Randnummer 90
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.