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Finanzgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat 16 K 3017/20 Gerichtsbescheid Benennung des Schenkers in Bedarfswertbescheiden für die Schenkungsteuer § 12

Benennung des Schenkers in Bedarfswertbescheiden für die Schenkungsteuer Leitsatz Grundbesitzwertfeststellungsbescheide für die Schenkungsteuer sind nichtig, wenn sich aus ihnen der Schenker als Feststellungsbeteiligter nicht ergibt. (Rn.25) Orientierungssatz zum LS: Der Senat folgt insoweit der im Urteil vom

  1. Juli 2004 - II R 73/01, BFH/NV 2005, 214 vertretenen Rechtsauffassung. (Rn.25) Sofern der II. Senat später mit Urteil vom
  2. Mai 2021 - II R 34/18, BFHE 272, 521, BStBl II 2022, 712, (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 24.10.1996 - IV R 50/95, BFH/NV 1997, 331) vertreten hat, dass ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nicht deswegen nichtig - sondern allenfalls anfechtbar - ist, weil er nicht alle Feststellungsbeteiligten enthält, folgt der Senat dieser Rechtsauffassung nicht. (Rn.26) Tenor Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den
  3. August 2010 für das Grundstück G…, H…-straße vom
  4. Mai 2019, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom
  5. Januar 2020 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger und des Beigeladenen zu
  6. abwenden, wenn nicht die Kläger und der Beigeladene zu
  7. vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um eine Grundstücksbewertung für Zwecke der Schenkungsteuer. Randnummer 2 Mit Wirkung vom 04.08.2010 schenkte der Beigeladene zu
  8. den Klägern zu
  9. bis
  10. jeweils 11,11 % und der Klägerin zu
  11. 66,67 % der Anteile an der E… GmbH (vormals firmierend unter I… GmbH und nachfolgend als GmbH bezeichnet), der Beigeladenen zu
  12. Zum Betriebsvermögen dieser GmbH gehört das Grundstück in der H…-straße in G…. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 06.10.2017 forderte das für die Schenkungsteuer zuständige Finanzamt den Beklagten auf, Grundbesitzwerte für bestimmte zur GmbH gehörende Grundstücke für die Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer festzustellen und mitzuteilen (siehe Blatt 1 der Grundbesitzwertakte). Randnummer 4 Der Beklagte forderte mit Schreiben vom 16.10.2017, adressiert an die GmbH, die Einreichung der Erklärung BBW
  13. Im Betreff des Schreibens sind nach dem Wort „Für“ die vier Kläger mit je einem anderen Aktenzeichen angegeben (siehe Berechnungsgrundlagen, Blatt 4 der Grundbesitzwertakte). Randnummer 5 Der Prozessbevollmächtigte reichte mit Schreiben vom
  14. Mai 2018 den ausgefüllten Vordruck „Anlage Grundstück zur Feststellungserklärung“ und ein Gutachten zur Verkehrswertermittlung „gemäß BauGB §§ 194 ff WertV 88 § 7 ff“ des Bausachverständigen J… vom
  15. Juni 2018 ein (Abschnitt Berechnungsgrundlagen, Blatt 6 ff. der Grundbesitzwertakte). Ausweislich der Anlage Grundstück zur Feststellungserklärung beantragten die Kläger den Ansatz eines gemeinen Werts in Höhe von 630.000 Euro. Des Weiteren teilte der steuerliche Vertreter der GmbH mit, dass sie die vom Beklagten gewünschten Erklärungen zur Feststellung des Bedarfswertes für die natürlichen Personen nicht „guten Gewissens“ einreichen könnten, da das Ausfüllen der Formulare leicht erkennbar nicht möglich sei. Der Eintrag eines Voreigentümers und eines Erwerbers entspräche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, da das Grundstück unverändert im Eigentum der GmbH stehe. Die Bedarfswertermittlung sei ihres Erachtens Bestandteil der Anteilsbewertung der GmbH und werde den dahinterstehenden natürlichen Personen im Rahmen der Zurechnung der Anteilswerte der GmbH zugeordnet. Randnummer 6 Der Beklagte stellte im Wege der Schätzung mit vier Bescheiden vom
  16. Mai 2019 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den
  17. August 2010 für Zwecke der Schenkungsteuer für die wirtschaftliche Einheit in G…, H…-straße, einen Grundbesitzwert in Höhe von 4.067.574 Euro fest (vgl. Anlage 1 bis 4 der Klageschrift). Jeder der vier Bescheide weist als Grundstückseigentümer die GmbH aus. Zudem wird in jedem Bescheid jeweils nur einer der vier Kläger als Beteiligter am Besteuerungsverfahren ausgewiesen. Der Schenker ist in den Bescheiden nicht bezeichnet. Für die Einzelheiten verweist der Senat auf die Bescheide vom
  18. Mai 2019 (Blatt 13 ff. der Prozessakte). Randnummer 7 Hiergegen legten die Kläger mit gemeinsamen Schreiben vom 05.06.2024 Einspruch ein. Zur Begründung verwiesen sie auf das eingereichte Gutachten und beantragten eine antragsgemäße Veranlagung. Randnummer 8 Mit vier Einspruchsentscheidungen vom
  19. Januar 2020 wies der Beklagte die Einsprüche der Kläger zurück. Zur Begründung führte er insbesondere aus, der Grundbesitzwert sei zu Recht aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen festgestellt worden, da weder die Kläger noch die GmbH eine Steuererklärung abgeben hätten. Randnummer 9 Hiergegen haben die Kläger mit Schriftsatz vom
  20. Februar 2020 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie u.a. vor, dass die jeweilig getroffenen Entscheidungen zur Ablehnung des Einspruches rechtswidrig seien und sie in ihren Rechten verletzt seien. Randnummer 10 Die Kläger und der Beigeladene zu
  21. beantragen, die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den
  22. August 2010 für das Grundstück G…, H…-straße, vom
  23. Mai 2019, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom
  24. Januar 2020, aufzuheben, hilfsweise dahingehend zu ändern, dass der Grundbesitzwert auf 630.000 Euro gemindert wird. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Der Beklagte trägt u. a. vor, dass die von den Klägern begehrte Aufhebung der angefochtenen Bescheide ohnehin nicht in Betracht komme. Bei der Schätzung handele es um eine Entscheidung des Beklagten, die gerichtlich voll überprüfbar sei. Gegebenenfalls werde das Gericht von seiner eigenen Schätzungsbefugnis Gebrauch machen müssen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO in Verbindung mit § 162 AO). Aber selbst wenn das Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass der angefochtene Verwaltungsakt aufzuheben sei, würde dem Erlass eines erneuten Bescheids keine Feststellungsverjährung entgegen stehen. Denn nach § 181 Abs. 1 in Verbindung mit § 171 Abs. 3a AO laufe die Feststellungsfrist erst dann ab, wenn der nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO zu erlassende (neue) Feststellungsbescheid unanfechtbar geworden sei. Randnummer 13 Er, der Beklagte, sei anders als das Finanzgericht Münster in seinem Urteil 3 K 22/17 F der Auffassung, dass sich aus der Nennung der Grundstückseigentümerin unter der Überschrift „Grundstückseigentümer(in)“ ergebe, dass die Eigentümerin am Feststellungsverfahren beteiligt sei. Formalismus sei unangebracht. Entscheidend sei vielmehr, ob sich der Inhaltsadressat sicher identifizieren lasse. Randnummer 14 Zu beachten sei weiter, dass das hiesige Verfahren letztlich Schenkungen betreffe und nicht eine Erbschaft. Anders als im Verfahren des BFH (Urteil vom
  25. September 2015 – II R 31/13 –, BFHE 250, 505, BStBl II 2016, 637), wo ein einziger Erbfall mit mehreren Miterben zu beurteilen gewesen sei, lägen im Falle der Kläger vier unabhängige Schenkungen vor, bei denen jeweils nur die beschenkte Person Beteiligte sei. Die beschenkten Personen seien in ihren jeweiligen Bescheiden als Beteiligte benannt, mithin aufgrund §§ 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG beteiligt. Dass in jedem Bescheid nur der jeweilige Empfänger als Beteiligter aufgeführt sei, aber nicht die übrigen Kläger, sei zutreffend, da im jeweiligen Bescheid nur über den Anteil am Grundbesitzwert entschieden werde, der dem jeweiligen Beschenkten (indirekt über die Beteiligung am Grundstückseigentümer) zugewandt werde. Dass parallel dazu weitere Schenkungen an die übrigen Kläger stattgefunden hätten, sei insoweit ohne Bedeutung, da jene Schenkungen getrennt zu beurteilen seien. Die in dem Verfahren des BFH (Urteil vom
  26. Mai 2021 – II R 34/18 –, BFHE 272, 521, BStBl II 2022, 712) geäußerte Befürchtung, dass es zu unterschiedlichen Wertfeststellungen kommen könne, falls der Grundbesitzwert gegenüber verschiedenen Beteiligten (nur) gesondert, aber nicht einheitlich festgestellt würde, habe keine Auswirkungen auf das hiesige Klageverfahren. Randnummer 15 Mit Beschluss vom
  27. Dezember 2020 (Az. 3 V 3018/20) hat der
  28. Senat des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den
  29. August 2010 für das Grundstück G…, H…-straße, vom
  30. Mai 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom
  31. Januar 2020 insoweit gewährt, wie der festgestellte Grundbesitzwert 1.947.349 Euro übersteige. Die Ablehnung einer weitergehenden Aussetzung der Vollziehung wurde u.a. damit begründet, dass das Gutachten bereits aus formalen Gründen nicht geeignet sei, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Der Senat verweist für die Einzelheiten auf den Beschluss. Randnummer 16 Mit Beschluss vom
  32. Juli 2023 ist der Schenker F… zum Verfahren beigeladen worden. Mit weiterem Beschluss vom
  33. Januar 2025 ist die GmbH beigeladen worden. Die GmbH hat sich am Verfahren nicht beteiligt und keinen Antrag gestellt. Randnummer 17 Am
  34. Januar 2025 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Senat verweist wegen der Einzelheiten auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung. Randnummer 18 Dem Senat hat bei seiner Entscheidung ein Band Steuerakten vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Randnummer 19 I. Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 20 Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung vom
  35. Januar 2020 sind rechtswidrig und verletzten die Kläger jeweils in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Randnummer 21 Der Beklagte hat vier Bescheide erlassen. Da in jedem der vier Schenkungsteuerverfahren der Schenker und der Beschenkte (der jeweilige Kläger) Gesamtschuldner der Schenkungsteuer (§ 20 ErbStG) sind, sind diese gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG in der Fassung vom
  36. Dezember 2008 Beteiligte der den Schenkungsteuerverfahren zugrundeliegenden gesonderten und einheitlichen Feststellungen. Der Beklagte hat dem Grunde nach zutreffend vier gesonderte und einheitliche Feststellungen vorgenommen. Die jeweilige gesonderte und einheitliche Feststellung war jedoch (zumindest) gegenüber dem Schenker und dem jeweiligen beschenkten Kläger zu treffen. Randnummer 22 Die jeweiligen Feststellungen müssen einheitlich ergehen, da diese (zumindest) beiden zuzurechnen ist. Dabei können jedoch auch getrennte Bescheide gleichen Inhalts ergehen (Brandl in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO,
  37. Lieferung, 11/2024, § 179 AO 1977, Rn. 150). Randnummer 23 Auch nach aktueller Auffassung der Finanzverwaltung erfolge bei einer Schenkung eine gesonderte und einheitliche Feststellung, wobei Inhaltsadressaten dabei sowohl der Schenker als auch der Beschenkte seien, und im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung sowohl der Schenker als auch der Beschenkte aufzuführen seien (siehe ErbStH 2020 R B 154 Abs. 2). Randnummer 24 Ausweislich der vorliegenden Steuerakte sind die Feststellungen des Beklagten jedoch nicht gegenüber dem Schenker ergangen. Dafür sprechen insbesondere die vorliegenden Bescheide, die als Feststellungsbeteiligten explizit jeweils nur den betroffenen Kläger aufführen. Angaben zum Schenker enthalten die Bescheide jedoch gerade nicht. Randnummer 25 Daraus folgt, dass die streitgegenständlichen Feststellungsbescheide nichtig sind. Der Senat folgt der im Urteil vom
  38. Juli 2004 – II R 73/01, BFH/NV 2005, 214 – vertretenen Rechtsauffassung, dass ein Feststellungsbescheid, der nicht an alle Beteiligten gerichtet ist, für die er inhaltlich bestimmt ist, nichtig ist (vgl. FG Münster, Urteil vom
  39. September 2019 – 3 K 22/17 F –, EFG 2019, 1965; Brandl in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung, Kommentar,
  40. Lieferung, 9/2024, § 179 AO 1977, Rn. 161; vgl. Brandis in: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO,
  41. Lieferung, 8/2021, § 179 AO 1977, Rn. 11). Randnummer 26 Sofern der II. Senat später mit Urteil vom
  42. Mai 2021 – II R 34/18 –, BFHE 272, 521, BStBl II 2022, 712, Rn. 34, 37 (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 24.10.1996 - IV R 50/95, BFH/NV 1997, 331, unter
  43. am Ende der Gründe, m.w.N.) vertreten hat, dass ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nicht deswegen nichtig – sondern allenfalls anfechtbar – ist, weil er nicht alle Feststellungsbeteiligten enthält, folgt der Senat dieser Rechtsauffassung nicht. Randnummer 27 Die Kläger sind durch die nichtigen Bescheide auch in ihren Rechten verletzt, da die jeweilige gesonderte und einheitliche Feststellung auch ihren schutzwürdigen Interessen dient. Das gesonderte und einheitliche Feststellungsverfahren dient unter anderem dazu, mit der Verselbstständigung der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Interesse der Steuerpflichtigen sicherzustellen, dass über einen Feststellungsgegenstand keine unterschiedlichen Feststellungen getroffen werden, das heißt, dass dieselben Besteuerungsgrundlagen nicht bei mehreren Steuerarten oder mehreren Steuerpflichtigen unterschiedlich festgestellt werden, obwohl die Feststellungen nicht verschieden sein dürfen (Vermeidung widersprüchlicher Feststellungen). Dies dient der Rechtssicherheit und dem Verfassungsgrundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Brandl in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO,
  44. Lieferung, 11/2024, § 179 AO 1977, Rn. 51). Schenker und Beschenkter sind hier Gesamtschuldner der festzusetzenden Schenkungsteuer, wodurch sich für diese gegenseitige Rechte und Pflichten ergeben (z. B. Ausgleichsansprüche etc.). Dies verdeutlicht der hiesige nicht unkomplizierte Streit der Beteiligten über die Höhe des Werts des Grundbesitzes und zeigt die Gefahr widersprüchlicher Feststellungen, wenn für Schenker und Beschenkten fälschlicherweise nicht einheitliche Feststellungen getroffen werden. Da Schenker und Beschenkter Gesamtschuldner der Schenkungsteuer sind, findet zwischen ihnen nach zivilrechtlichen Grundsätzen ein Gesamtschuldnerausgleich statt. Dieser könnte gestört werden, wenn die Schenkungsteuer gegen beide in unterschiedlicher Höhe festgesetzt wird, was die Konsequenz aus einer gegenüber beiden unterschiedlichen Feststellung des Grundbesitzwertes wäre. Auf die Frage, ob und ggf. welche Absprachen Schenker und Beschenkter hinsichtlich der Schenkungsteuer konkret getroffen haben, kommt es dabei nicht an. Randnummer 28 In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass der Beklagte dem Grunde nach zutreffend vier Feststellungsverfahren (für jedes der vier Schenkungsteuerverfahren eins) vorgenommen hat. Randnummer 29 Im Übrigen kann der Senat offenlassen, ob die vier Feststellungsbescheide dahingehend auszulegen sind, dass auch die GmbH vom Beklagten als weitere Feststellungsbeteiligte in die Bescheide aufgenommen wurde, und ob die GmbH überhaupt Feststellungsbeteiligte nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BewG a. F. ist. Gegen eine Stellung der GmbH als Feststellungsbeteiligte nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG a. F. spricht die zu § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG a. F. ergangene Rechtsprechung des BFH (siehe BFH, Urteil vom
  45. Juli 2011 – II R 44/10 –, BFHE 234, 107, BStBl II 2012, 5). Ob die GmbH eine Feststellungsbeteiligte im Sinne des § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG ist, müsste insbesondere durch Auslegung des Schreibens zur Aufforderung der Erklärungen geklärt werden, hierauf kommt es aber hiesigen Streitfall ebenfalls nicht an. Randnummer 30 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-. Randnummer 31 Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu
  46. werden dem Beklagten aus Billigkeitsgründen auferlegt, weil der Beigeladene zu
  47. Anträge entsprechend den Klägern gestellt und damit ein eigenes Kostenrisiko übernommen hat (§ 139 Abs. 4 FGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu
  48. sind nicht erstattungsfähig, da sie sich am Verfahren nicht beteiligt hat (§ 139 Abs. 4 FGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Randnummer 32 III. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Randnummer 33 Es erscheint aufgrund der großen Breitenwirkung klärungswürdig und klärungsbedürftig, welche Rechtsfolgen es hat, wenn ein Bedarfswertfeststellungsbescheid nicht alle Feststellungsbeteiligten benennt, da der BFH diese Frage im Urteil vom 06.05.2021 – II R 34/18 –, BFH/NV 2021, 1223, Juris Rn. 32, 37 mit der Formulierung „allenfalls anfechtbar“ offengelassen hat, außerdem hat er dabei nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht klargestellt, ob er damit seine frühere anderslautende Rechtsprechung im Urteil vom 02.07.2004 – II R 73/01 –, BFH/NV 2005, 214, Juris Rn. 15, 18 aufgegeben hat oder wie sonst sich beide Entscheidungen zueinander verhalten. Diese Frage ist ebenfalls von häufiger praktischer Relevanz, da viele Finanzämter meinen, der Schenker müsse im Grundbesitzwertfeststellungsbescheid gegen den Schenkungsempfänger nicht als Feststellungsbeteiligter benannt sein. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001641625

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