im Ergebnis seiner Gespräche mit dem Bildungsträger und der IHK-Berlin die Weiterbildung zum Bilanzbuchhalter nicht möglich sei, da es an einer dreijährigen Berufspraxis im betrieblichen Finanz- und Rechnungswesen fehle. Es seien jedoch die Voraussetzungen für eine Weiterbildung zum Wirtschaftsfachwirt erfüllt. Er fügte ein entsprechendes Angebot einer Bildungseinrichtung bei. Am 01.07.2019 übersandte er die Bestätigung der IHK Berlin über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zum geprüften Wirtschaftsfachwirt vom 28.06.2019. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 08.07.2019 bewilligte die Beklagte dem Kläger als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterbildung zum geprüften Wirtschaftsfachwirt mit einer voraussichtlichen Dauer vom 20.08.2019 bis zum 29.04.2020. Weiter heißt es in dem Bescheid,
die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben mit dem Tag der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ende und während der Teilnahme an der Leistung Anspruch auf Übergangsgeld bestehe. Randnummer 9 Mit Bescheid vom 06.09.2019 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Dauer der mit Bescheid vom 08.07.2019 bewilligten Leistung Übergangsgeld von kalendertäglich 37,31 € ab dem 20.08.
sich die Bearbeitung seines Antrages auf Rehabilitation vom 09.12.2017 verzögert habe, was nicht von ihm zu vertreten sei. Nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation bis zum Beginn der beruflichen Rehabilitation am 20.08.2019 habe er daher Zwischenübergangsgeld bezogen. Gemäß § 69 SGB IX sei bei der Berechnung der Leistung zum Lebensunterhalt während der beruflichen Rehabilitation vom bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt auszugehen. Bis einschließlich 19.08."2020" (richtig: 2019) sei das Übergangsgeld aus seinem letzten Verdienst berechnet worden und habe sich auf täglich 52,14 € belaufen. Seit Beginn der Reha-Maßnahme am 20.08."2020" (richtig: 2019) werde das Übergangsgeld nach einem fiktiven Einkommen berechnet und betrage täglich 37,31 €. Er begehre ein um 14,83 € täglich höheres Übergangsgeld seit 20.08."2020" (richtig: 2019). Ferner machte er mit Schreiben vom 02.07.2020 Zinsen geltend. Randnummer 14 Mit Schreiben vom 22.06.2020 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen,
zulässiger Streitgegenstand sei, ob der Kläger im Zeitraum vom 20.08.2019 bis 29.04.2020 einen Anspruch auf höheres Übergangsgeld als 37,31 € täglich habe. Randnummer 15 Der Kläger hat mit Schreiben vom 16.07.2020 darauf hingewiesen,
die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erst mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ende; die Prüfungen hätten derzeit noch nicht stattgefunden. Randnummer 16 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, für die Zeit ab 20.08.2019 sei das Übergangsgeld aus dem fiktiven Arbeitsentgelt (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) zu ermitteln, da der letzte Tag des Bemessungszeitraumes (31.05.2016) mehr als drei Jahre zurückgelegen habe. Randnummer 17 Mit Gerichtsbescheid vom 10.02.2022 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2020 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 20.08.2019 bis 29.04.2020 täglich ein Übergangsgeld i.H.v. 52,14 € zu gewähren und somit täglich weitere 14,83 € Übergangsgeld zu zahlen. Randnummer 18 Da nichts dafür spreche,
der Kläger eine teilweise unzulässige Klage habe erheben wollen, verstehe das Gericht sein Schreiben vom 02.07.2020 so,
er für den Fall seines Erfolges im Klageverfahren begehre,
die Beklagte außerhalb des Klageverfahrens mit Bescheid über die Frage entscheidet, ob für die sich ergebende Nachzahlung ein Anspruch auf Verzinsung bestehe. Randnummer 19 Bezüglich des geltend gemachten Übergangsgeldes für die Zeit vom 20.08.2019 bis 29.04.2020 sei die Klage zulässig und begründet. Der Kläger habe über die bereits bewilligten 37,31 € hinaus einen täglichen Anspruch auf weitere 14,83 €, da er im streitigen Zeitraum einen Anspruch auf Übergangsgeld von 52,14 € gehabt habe. Randnummer 20 Dies ergebe sich daraus,
SGB IX (Kontinuität der Bemessungsgrundlage) einschlägig sei und die Beklagte zu Unrecht eine Berechnung i.H.v. 65 % des fiktiven Arbeitsentgeltes zugrunde gelegt habe (§ 68 SGB IX, Berechnungsgrundlage in Sonderfällen). Zwar habe der letzte Tag des Bemessungszeitraums (31.05.2016) bei Beginn der Leistung (20.08.2019) länger als drei Jahre zurückgelegen, es stelle sich jedoch die Frage des Verhältnisses des § 68 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX zu dem vorliegend ebenfalls einschlägigen § 69 SGB IX. Das Gericht folge dem Kläger dahingehend,
1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX vorgehe. Dies entspreche der Kommentarliteratur. § 69 SGB IX bezwecke neben einer gewissen verwaltungsmäßigen Vereinfachung in erster Linie die Kontinuität der Arbeitsentgelte, aus denen das nachfolgende Übergangsgeld errechnet werde. Da § 69 SGB IX als lex specialis zu § 68 SGB IX anzusehen sei, sei bei anschließenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld nicht unmittelbar aus § 68 SGB IX zu ermitteln, sondern im Rahmen der Kontinuität gemäß § 69 SGB IX aus der vorherigen Entgeltersatzleistung zu übernehmen. Dies müsse selbst dann gelten, wenn eine Kette von anschließenden Entgeltersatzleistungen vorliege und das Ende des Bemessungszeitraumes der ersten Entgeltersatzleistung zu Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben länger als drei Jahre zurückliege. Randnummer 21 Der Gerichtsbescheid ist der Beklagten am 11.02.2022 und dem Kläger am 16.02.2022 zugestellt worden. Randnummer 22 Die Beklagte hat am 22.02.2022 Berufung eingelegt. § 69 SGB IX diene nur der Verwaltungsvereinfachung, sei aber keine eigene Anspruchsgrundlage und könne § 68 SGB IX nicht verdrängen. Dies ergebe sich aus der Stellung im Gesetz. Grundsätzlich sei das Übergangsgeld nach §§ 66, 67 SGB IX zu berechnen. § 68 SGB IX finde als speziellere Vorschrift nur Anwendung, sofern die dort beschriebenen Voraussetzungen vorlägen. Dies sei der Überschrift des § 68 SGB IX "Berechnungsgrundlagen in Sonderfällen" zu entnehmen sowie der Formulierung des Abs. 1 Satz 1 "des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben". § 68 SGB IX setze also eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben voraus, während bei §§ 66, 67 SGB IX ein Anspruch auf Übergangsgeld allgemein vorausgesetzt werde, diese also auch bei einem Anspruch auf Leistung zur medizinischen Rehabilitation gölten. Dies zeige,
Obwohl § 68 SGB IX als speziellere Vorschrift den §§ 66, 67 SGB IX vorgehe, seien nach Ansicht des Sozialgerichts über § 69 SGB IX die Grundnormen der §§ 66,67 SGB IX wiederum anzuwenden. Dies zeige,
die Auffassung des Sozialgerichts nicht überzeugend sei. Es treffe auch nicht zu,
die Rentenversicherungsträger diese Auffassung ebenfalls in ihren rechtlichen Arbeitsanweisungen zu § 69 SGB IX vertreten. Diesen sei zu entnehmen,
SGB IX bei Teilleistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur Anwendung finde, soweit der Bemessungszeitraum noch innerhalb des Dreijahreszeitraumes liege. Randnummer 23 Der Kläger hat am 18.03.2022 (einem Freitag) ebenfalls Berufung eingelegt und beantragt, den Zeitraum, für den täglich 52,14 € und somit weitere 14,83 € Übergangsgeld durch die Beklagte zu zahlen sind, dem tatsächlichen Zeitraum anzupassen. Die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben habe erst mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse durch die IHK Berlin, welche am 11.02.2021 erfolgt sei, und nicht, wie durch das Gericht angeführt, bereits am 29.04.2020 geendet. Übergangsgeld habe die Beklagte auch bereits bis zum 11.02.2021 gezahlt. Im Übrigen hält er die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Er weise ferner darauf hin,
die Beklagte die Verzögerung seiner Rehabilitation zu vertreten habe. Randnummer 24 Die Beklagte hat mitgeteilt, in der Erweiterung des Zeitraumes über den 29.04.2020 hinaus eine Klageänderung zu sehen, welcher sie nicht zustimme. Die Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben habe am 11.02.2021 geendet. Es seien vom 20.08.2019 bis 31.07.2020 täglich 37,31 € und vom 01.08.2020 bis 11.02.2021 täglich 38,44 € Übergangsgeld gezahlt worden. Randnummer 25 Auf Hinweis des Senats zur Statthaftigkeit der Geltendmachung höheren Übergangsgeldes auch für die Zeit nach dem 29.04.2020 im Wege der Anschlussberufung hat die Beklagte mitgeteilt, auch weiterhin von einer Klageänderung bzw. Erweiterung der Berufung im Sinne der §§ 99, 143 SGG auszugehen, der sie ausdrücklich widerspreche. Den Irrtum der ersten Instanz,
die Maßnahme der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nur bis zum 29.04.2020 erfolgt sei, habe der Kläger durch Einlegung der Berufung beheben können. Dies sei ihm durch Nichteinhaltung der Frist aber nicht gelungen. Da nur die Beklagte rechtswirksam Berufung eingelegt habe, sei die zweite Instanz nach ihrer Auffassung an den Streitgegenstand des Gerichtsbescheides gebunden. Randnummer 26 Die Beklagte beantragt, Randnummer 27 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10.02.2022 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 06.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2020 abzuweisen sowie die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 28 Der Kläger beantragt, Randnummer 29 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10.02.2022 und den Bescheid der Beklagten vom 06.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2020 dahingehend abzuändern,
ihm auch für den Zeitraum vom 30.04.2020 bis zum 31.07.2020 weiteres Übergangsgeld von täglich 14,83 € und für den Zeitraum vom 01.08.2020 bis zum 11.02.2021 von täglich 13,70 € gewährt wird, und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Zu Unrecht hat der erstinstanzliche Gerichtsbescheid die Beklagte zur Gewährung höheren Übergangsgeldes verurteilt. Der Bescheid vom 06.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf höheres Übergangsgeld für den Zeitraum vom 20.08.2019 bis zum 11.02.
die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben am Tag der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse endet und während der Teilnahme an der Leistung Anspruch auf Übergangsgeld besteht. Lediglich als voraussichtliche Dauer der Leistung wurde die Zeit vom 20.08.2019 bis 29.04.2020 angegeben. Auch der Bescheid vom 06.09.2019 nimmt keine Einschränkung des Bewilligungszeitraumes vor, sondern gewährt Übergangsgeld ab dem 20.08.2019 für die Dauer der mit Bescheid vom 08.07.2019 bewilligten Leistung. Auch der Kläger hatte seine Klage nicht auf einen Zeitraum bis zum 29.04.2020 beschränkt. Zwar hat das Sozialgericht in seinem Gerichtsbescheid einen derart zeitlich begrenzten sinngemäßen Antrag des Klägers formuliert. Eine Beschränkung des streitigen Zeitraums bis zum 29.04.2020 ist dem klägerischen Vorbringen jedoch weder ausdrücklich noch im Wege der Auslegung zu entnehmen. Zum einen hat der Kläger den Bescheid vom 06.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2020 uneingeschränkt angegriffen. Zum anderen ergibt sich aus seinen Ausführungen im Klageverfahren,
dies den gesamten Bezugszeitraum des Übergangsgeldes umfassen sollte. So begehrte der Kläger in seiner Klageschrift die Berechnung des Übergangsgeldes "während der beruflichen Rehabilitation" nach § 69 SGB IX. Mit Schreiben vom 16.07.2020 hat der Kläger ferner ausdrücklich auf die laut Bescheid vom 08.07.2019 erst mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse endende Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben hingewiesen. Randnummer 35 Der streitgegenständliche Bescheid ist damit aufgrund der Anschlussberufung des Klägers auch für den Zeitraum vom 30.04.2020 bis 11.02.2021 auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dem steht auch nicht entgegen,
das Sozialgericht über diesen Zeitraum in seinem Gerichtsbescheid keine Entscheidung getroffen hat, da dies - infolge bewusster Ausklammerung erfolgte und nicht durch versehentliches Übergehen eines Teils des Klagebegehrens, wofür eine Urteilsergänzung nach § 140 SGG heranzuziehen wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 02.04.2014 - B 3 KR 3/14 B, Rn. 8 ff.; BSG, Urteil vom 26.08.1994 - 13 RJ 9/94). Der Rechtsirrtum eines Gerichts, der auf der unzutreffenden Auslegung des geltend gemachten Klagebegehrens oder der irrtümlichen Annahme einer Beschränkung der Klage beruht, ist typischer Grund für eine bewusste Ausklammerung eines Teils des Klagebegehrens aus der einen Rechtsstreit abschließenden Entscheidung durch ein Vollurteil (BSG, Urteil vom 21.01.1959 - 11/8 RV 181/57 Rn. 16; BSG, Beschluss vom 02.04.2014 - B 3 KR 3/14 B Rn. 10 m.w.N.). Das Landessozialgericht hat dann entsprechend § 133 BGB durch eigene Auslegung des Vorbringens des Klägers in der ersten Instanz zu ermitteln, welchen Anspruch er wirklich erhoben hat und über dieses Begehren im Berufungsverfahren zu entscheiden, wenn der förmliche Antrag, über den das Sozialgericht entschieden hat, damit nicht übereinstimmt (BSG, Beschluss vom 02.04.2014 - B 3 KR 3/14 B; Willersinn, NZS 2019, 481, 484). Randnummer 36 Die Beklagte hat das Übergangsgeld für den streitigen Zeitraum vom 20.08.2019 bis 11.02.2021 zutreffend auf Grundlage des § 68 SGB IX bemessen. § 69 SGB IX findet vorliegend keine Anwendung. Randnummer 37 Gemäß § 20 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 65 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung (a.F.) haben Versicherte, die - wie der Kläger - von einem Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, Anspruch auf Übergangsgeld. Hinsichtlich der Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes verweist § 21 Abs. 1 SGB VI auf Teil 1 Kapitel 11 des SGB IX (§§ 64-74 SGB IX), soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen. Randnummer 38 Nach § 21 Abs. 3 SGB VI findet § 69 SGB IX mit der Maßgabe Anwendung,
Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben. Gemäß § 69 SGB IX a.F. wird, wenn Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen haben und im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt wird, bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze. Randnummer 39 §§ 21 Abs. 3 SGB VI, 69 SGB IX setzen damit eine versicherungspflichtige Beschäftigung unter Entrichtung von Pflichtbeiträgen voraus, dann unmittelbar daran anschließend den Bezug der genannten Leistungen, weiter daran anschließend die Gewährung des zu berechnenden Übergangsgeldes ("Anschluss-Übergangsgeld") (Kater, beck-online Großkommentar, Stand 15.02.2024, § 21 SGB VI Rn. 43). Der Kreis der diesem Übergangsgeld vorangehenden Leistungen lässt sich nicht auf andere Leistungen erweitern, insbesondere nicht auf den Bezug von Arbeitslosengeld (BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 10/12 R zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 49 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung). Randnummer 40 Vorliegend erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 SGB VI i.V.m. § 69 SGB IX nicht. Er hat zwar eine versicherungspflichtige Beschäftigung unter Entrichtung von Pflichtbeiträgen ausgeübt und unmittelbar im Anschluss daran eine in § 69 SGB IX genannte Leistung in Form von Krankengeld bezogen. Auch hat er Zwischenübergangsgeld bis zum 19.08.2019 bezogen und im Anschluss daran ab 20.08.2019 eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Weiterbildung zum geprüften Wirtschaftsfachwirt ausgeführt. Zwischen dem Bezug von Krankengeld und Zwischenübergangsgeld hat der Kläger jedoch vom 09.12.2017 bis 25.10.2018 Arbeitslosengeld bezogen. Damit wird die Kette der sich unmittelbar aneinander anschließenden, in § 69 SGB IX genannten Leistungen unterbrochen. Für die Erfüllung der Merkmale "unmittelbar vor dem Bezug" in § 21 Abs. 3 SGB VI und "im Anschluss daran" in § 69 SGB IX ist ein nahtloser Übergang nicht erforderlich und werden Unterbrechungen bis zu vier Wochen zwischen den jeweiligen Zeiträumen als im Regelfall unschädlich angesehen, wohingegen bei längeren Unterbrechungen eine neue Lebensgrundlage begründet wird (Kater, beck-online Großkommentar, 15.02.2024, § 21 SGB VI Rn. 44; Stotz, Hauck/Noftz, SGB IX Kommentar, August 2025, § 69 Rn. 22 m.w.N.). Letzteres war bei dem Kläger mit dem Bezug von Arbeitslosengeld für mehr als 10 Monate der Fall. Es wird zwar die Ansicht vertreten,
für die Beurteilung des unmittelbaren Anschlusses außer Betracht bleibt, ob das Krankengeld wegen Aussteuerung nicht gezahlt wurde, solange Arbeitsunfähigkeit fortbesteht (Kater, beck-online Großkommentar, Stand 15.02.2024, § 21 SGB VI Rn. 44). Für die andere Ansicht (Stoltz, Hauck/Noftz, SGB IX Kommentar, August 2025, § 69 Rn. 24) spricht jedoch die Bedeutung von "im Anschluss" als dem Vorbezug zügig folgend. Auch fehlt es an dem tatsächlichen Bezug der vorherigen Entgeltersatzleistung in Form des Krankengeldes (Löschau, GK-SGB IX, Dezember 2020 § 69 Rn. 34). Randnummer 41 Darüber hinaus steht dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf höheres Übergangsgeld unter Zugrundelegung des im Bemessungszeitraum Mai 2016 erzielten Arbeitsentgeltes vorliegend § 68 SGB IX entgegen. Randnummer 42 Hinsichtlich der Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stellt § 68 Abs. 1 SGB IX eine Ausnahmevorschrift dar. Denn nach Nr. 3 der Norm werden der Berechnung 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt. Die Berechnung der Frist von drei Jahren erfolgt dabei neu ab Beginn des Übergangsgeldes (Kater, beck-online Großkommentar, Stand 15.02.2024, § 21 SGB VI Rn. 45). Vorliegend lag der letzte Tag des dem Übergangsgeld bis 19.08.2019 zugrunde gelegten Bemessungszeitraums (31.05.2016) bei Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben am 20.08.2019 mehr als drei Jahre zurück. Infolgedessen erfolgt die Berechnung des Übergangsgeldes des Klägers gemäß der Regelungen des § 68 SGB IX und nicht nach §§ 69, 66, 67 SGB IX. Randnummer 43 § 68 SGB IX wird auch nicht, wie vom Kläger vertreten, durch die Norm des § 69 SGB IX verdrängt (a.A. Löschau, GK-SGB IX, Dezember 2020 § 69 Rn. 9). § 69 SGB IX stellt eine Ausnahmeregelung zu den §§ 66, 67 SGB IX dar, indem er die Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld festlegt (vgl. Kater, beck-online Großkommentar, Stand 15.02.2024, § 21 SGB VI Rn. 42 m.w.N. und Rn. 45 zum Folgenden). § 69 SGB IX stellt keine eigene Anspruchsgrundlage dar, sondern eine Kontinuitätsregelung (Zabre, Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Auflage 2021, § 21 Rn. 13). Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach § 69 SGB IX sind die Berechnungsgrundlage und der Bemessungszeitraum für die vorausgegangene Sozialleistung weiterhin maßgeblich. § 69 SGB IX dient zum einen der Verwaltungsvereinfachung, da der Rehabilitationsträger das relevante Arbeitsentgelt nicht neu feststellen muss (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 10/12 R auch zum Folgenden). Zum anderen enthält § 69 SGB IX in Bezug auf das zugrundeliegende Arbeitsentgelt eine Besitzstandswahrung im Interesse des behinderten Menschen im Sinne einer Aufrechterhaltung seines bisherigen, durch versicherte Arbeit erworbenen Lebensstandards bei aufeinanderfolgenden Leistungen. Er wird davor geschützt,
der nachfolgenden Leistung (im Bemessungszeitraum) ein geringeres Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird. Randnummer 44 § 68 SGB IX schafft demgegenüber in bestimmten Sonderfällen eine von der Berechnung nach §§ 66, 67 SGB IX abweichende Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes bestimmt sich dann ausschließlich nach § 68 SGB IX und nicht nach §§ 66, 67 SGB IX (in Konsequenz auch nicht in Verbindung mit § 69 SGB IX). Zielvorstellung des § 68 SGB IX ist es, die Berechnung des Übergangsgeldes zu aktualisieren. Es wird eine Typisierung in den Fällen eines lange zurückliegenden Bemessungszeitraumes vorgenommen. Da in derartigen Fällen das durch das Übergangsgeld zu ersetzende Arbeitsentgelt zeitlich sehr lange zurückliegt, kann es nicht mehr die Lebensgrundlage für den Rehabilitanden zu Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bilden (Stoltz, Hauck/Noftz, SGB IX Kommentar, August 2025, § 68 Rn. 26). Die Folgen dieser Typisierung können sich für den Betroffenen positiv oder - wie vorliegend - negativ auswirken (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.1984 - 4 RJ 65/83 zu § 1241a RVO), woraus sich aber als Eigenart einer Typisierung keine Unterschiede in der Anwendung der Norm ergeben. Mit dem Abstellen auf ein fiktives Arbeitsentgelt soll auch die Motivation zur Teilnahme an der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben gestärkt werden (Kater, beck-online Großkommentar, Stand 15.02.2024, § 21 SGB VI Rn. 53). Randnummer 45
eine Verdrängung von § 68 SGB IX durch § 69 SGB IX nicht erfolgt, ergibt sich nunmehr auch aus der seit dem 01.01.2024 geltenden Fassung des § 68 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, wonach die Berechnung des Übergangsgeldes nach Maßgabe des § 68 SGB IX erfolgt, wenn die Berechnung nach den §§ 66, 67 und 69 SGB IX zu einem geringeren Betrag führt. Von diesem Verhältnis der Regelungen ist auch für die im hier streitigen Zeitraum geltende Fassung des § 68 SGB IX auszugehen, in welcher § 69 SGB IX in Abs. 1 Nr. 1 noch nicht genannt war. Denn ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (SGB XII- und SGB XIV-Anpassungsgesetz, S. 35) handelt es sich allein um eine klarstellende Änderung. Eine verdrängende lex specialis-Stellung des § 69 im Verhältnis zu § 68 SGB IX scheidet nach dieser Neufassung des Gesetzes aus (vgl. Stoltz, Hauck/Noftz, SGB IX Kommentar, August 2025, § 69 Rn. 2 und § 68 Rn. 20). Zwar diente die Gesetzesänderung der Verhinderung der Schlechterstellung Leistungsberechtigter in Fällen der Kontinuität durch Versagen der Vergleichsberechnung nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX.
aber § 68 SGB IX den § 69 SGB IX nicht auch im Falle des Abs. 1 Nr. 3 verdrängen soll, ergibt sich aus dem Normgefüge nicht. Randnummer 46 Von einem generellen Vorrang der Anwendung des § 69 SGB IX kann nach alldem nicht ausgegangen werden. Es findet vorliegend vielmehr die Regelung des § 68 SGB IX Anwendung. Hierfür spricht letztlich auch,
aufgrund des deutlich niedrigen Bezuges von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 09.12.2017 bis 25.10.2018 der Kontinuitätsgedanke im Sinne einer Besitzstandswahrung durch § 69 SGB IX im Fall des Klägers nicht zum Zuge kommen würde. Randnummer 47 Der Kläger kann seinen Anspruch auf höheres Übergangsgeld auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch und eine daraus folgende Berechnung des Anspruchs aufgrund der §§ 66, 67 SGB IX stützen. Randnummer 48 Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Er setzt demnach eine dem Sozialleistungsträger zurechenbare behördliche Pflichtverletzung voraus, die (als wesentliche Bedingung) kausal für einen sozialrechtlichen Nachteil des Berechtigten ist. Außerdem ist erforderlich,
durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte (BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 28/09 R; BSG, Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R, B 14-11b AS 63/06 R). Randnummer 49 Die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sind vorliegend nicht gegeben. Es kann offenbleiben, ob eine Pflichtverletzung der Beklagten im Sinne einer Verzögerung der Antragsbearbeitung oder unrichtigen Beratung gegeben ist. Jedenfalls fehlt es an einer Kausalität für einen sozialrechtlichen Nachteil des Klägers sowie der Möglichkeit der Herstellung des Zustandes, der ohne die Pflichtverletzung bestanden hätte, durch eine zulässige Amtshandlung. Hinsichtlich der Kausalität steht bereits nicht fest,
bei zügigerer Bearbeitung des Rehabilitationsantrages die Weiterbildungsmaßnahme tatsächlich vor Ablauf der Dreijahresfrist des § 68 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX begonnen hätte. Es ist offen, ob und bei welchem Bildungsträger eine solche Maßnahme überhaupt verfügbar war. Ferner könnte der sozialrechtliche Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden. Dem steht der oben genannte Gesetzeszweck des § 68 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX im Sinne der Aktualisierung der Berechnung des Übergangsgeldes entgegen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.01.2024 - L 2 R 156/23, auch zum Folgenden; a.A. für den Fall einer vom Rehabilitationsträger zu vertretenen verzögerlichen Behandlung des Antrages Stoltz, Hauck/Noftz, SGB IX Kommentar, August 2025, § 68 Rn. 27; BSG, Urteil vom 30.10.1985 - 5b RJ 86/84). Dabei wird ein langer zeitlicher Abstand zwischen dem letzten Lohnzahlungszeitraum und dem Beginn der Rehabilitationsmaßnahme von der Norm vorausgesetzt. § 68 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX stellt auch ausdrücklich auf den Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und nicht auf den Beginn des Verfahrens ab. Für die Anwendung des § 68 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX soll es nicht darauf ankommen, aus welchen Gründen der lange Zeitraum bis zum Beginn der Leistungen verstrichen ist (Stoltz, Hauck/Noftz, SGB IX Kommentar, August 2025, § 68 Rn. 26; von der Heide, Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.