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VG Berlin 1. Kammer 1 L 787/25 Beschluss Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Erwähnung als extremistische Vereinigung im Verfassungsschutzbericht  § 3

Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Erwähnung als extremistische Vereinigung im Verfassungsschutzbericht Orientierungssatz 1. Eine Nennung im Verfassungsschutzbericht greift nicht nur unerheblich in di

§ 16Rn.

6). Der Unterlassungsanspruch folgt damit schon unmittelbar aus den Kommunikationsgrundrechten des Antragstellers, jedenfalls aber aus seinem durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleisteten sozialen Achtungsanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Mai 2008 – 6 C 13.07 – juris Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom
  2. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01, juris Rn. 50 ff.), weil die Publikationen des Verfassungsschutzes auch eine stigmatisierende Wirkung haben (Warg, in: Recht der Nachrichtendienste,
  3. Aufl. 2023, Rn. 28). Randnummer 42 Voraussetzung des Anspruchs auf Unterlassung der Wiederholung einer amtlichen Äußerung ist, dass diese rechtswidrig in das Grundrecht des Betroffenen eingreift und – im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. November 2014 – 3 C 27.13 – juris Rn. 11 m.w.N.). Letzteres unterliegt keinem Zweifel, denn wie dargelegt dauert der Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers infolge der permanenten (Online-)Verfügbarkeit des Verfassungsschutzberichtes 2024 weiterhin an und verstärkt sich fortlaufend. Randnummer 43 Rechtsgrundlage für die beispielhafte Nennung des Antragstellers als extremistische Vereinigung im Verfassungsschutzbericht 2024 zum Phänomenbereich auslandsbezogener Extremismus ist § 16 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (

.) Danach informiert das BMI die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1

, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen. Eine Unterrichtung der Öffentlichkeit ist der Antragsgegnerin bereits dann gestattet, wenn hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1

vorliegen. BfV und BMI sind damit nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2

auch zur Verdachtsberichterstattung befugt. In der Ermächtigungsgrundlage selbst werden keine abgestuften Schwellen für eine Berichterstattung über bestimmte Grade der Verdichtung eines solchen Verdachts bis hin zu der Einschätzung, es liege eine gesichert extremistische Bestrebung vor, beschrieben. Ist die Behörde zur Unterrichtung der Öffentlichkeit befugt, so hat sich der Inhalt der dann grundsätzlich statthaften Berichterstattung vielmehr an der für staatliches Informationshandeln allgemein gültigen Vorgabe zu orientieren, dass nur inhaltlich Zutreffendes und in sachlicher Form berichtet werden darf. Berichtet die Antragsgegnerin über die Einstufung einer Organisation als „gesichert extremistisch“ durch den Bundesverfassungsschutz, so müssen die gesammelten Erkenntnisse den Schluss rechtfertigen, dass das Beobachtungsobjekt tatsächlich verfassungswidrige Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1

verfolgt. Im Übrigen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung, in welcher Art und Weise berichtet werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. Mai 2025 – 6 B 21.24 – juris Rn. 11 m.w.N.). Der Schutzgehalt der Kommunikationsgrundrechte hat dabei Auswirkungen sowohl auf die Anforderungen an die Feststellung von Bestrebungen oder eines entsprechenden Verdachts als auch auf die rechtliche Bewertung der ergriffenen Maßnahme, insbesondere im Hinblick auf ihre Angemessenheit (BVerfG, Beschluss vom
  2. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 – juris Rn. 71; Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts,
  3. Aufl. 2007,
  4. Kapitel S. 462; vgl. im Zusammenhang mit einem Vereinigungsverbot auch BVerfG, Beschluss vom
  5. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 – juris Rn. 113 ff.). Randnummer 44 Bezogen auf den Fall des Antragstellers bedeuten diese Maßgaben, dass er öffentlich nur dann als „gesichert extremistische“ Vereinigung bezeichnet werden darf, wenn sich die tatsächlichen Anhaltspunkte für von ihm verfolgte extremistische Bestrebungen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 5

) in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu einer hinreichenden Gewissheit verdichtet haben. Der Antragsgegnerin steht insoweit keine Einschätzungsprärogative zu. Vielmehr unterliegt sowohl die Richtigkeit der verfassungsschutzbehördlichen Tatsachenfeststellung als auch die Richtigkeit der darauf gegründeten Wertungen einschließlich der Frage, ob diese die Qualifizierung als Bestrebung im Sinne des § 3 Abs. 1

tragen, der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. VG Berlin, Urteil vom

  1. Januar 2016 – 1 K 255.13 – juris Rn. 28 m.w.N. und Beschluss vom
  2. Mai 2020 – 1 L 95/20 – juris Rn. 20 ; a.A. Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts,
  3. Aufl. 2007,
  4. Kapitel S. 459). Randnummer 45 Die Nennung des Antragstellers als gesichert extremistische Vereinigung im Bereich des auslandsbezogenen Extremismus ist nach diesen Maßstäben rechtswidrig, weil die maßgeblichen tatsächlichen Belege zu dieser Behauptung nicht von hinreichendem Gewicht und Verdichtungsgrad sind, um die Gewissheit zu tragen, der Antragsteller habe im maßgeblichen Berichtszeitraum 2024 Bestrebungen verfolgt, die durch auf die Anwendung von Gewalt gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3

– hierzu aa)) oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 GG), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Art. 26 Abs. 1 GG) gerichtet sind (hierzu bb)). Randnummer 46 aa) Es fehlt zunächst an hinreichend gewichtigen und ausreichend verdichteten konkreten Anhaltspunkten für die Bewertung der Antragsgegnerin, der Antragsteller verfolge tatsächlich Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3

. Randnummer 47

(1)Welchen Inhalt diese Bestrebungen haben müssen, wird gesetzlich nicht definiert. Auch in der Rechtsprechung hat sich insoweit bisher kein Maßstab etabliert. Randnummer 48 Greift man auf die auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4

entsprechend anzuwendenden Definitionen in § 4 Abs. 1

zurück, sind Bestrebungen politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss. In einem Personenzusammenschluss handelt dabei, wer ihm erkennbar angehört. Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn nachdrücklich – das heißt mit bedeutendem Gewicht – unterstützt (vgl. Warg, in: Recht der Nachrichtendienste,

  1. Aufl. 2023 Rn. 94 und 97). Bestrebungen sind nur politisch motivierte Tätigkeiten, das heißt, sie müssen als Instrument zu einem wertbezogenen, über sie hinausgehenden Zweck eingesetzt werden. Sie erfordern – in Abgrenzung insbesondere zur bloßen Meinungsäußerung – ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels ( VG Berlin, Beschluss vom
  2. Mai 2020 – 1 L 95/20 – juris Rn. 42 ). Über die Äußerung einer politischen Ansicht hinaus muss die Absicht erkennbar sein, gesellschaftliche Machtanteile zu erringen bzw. die staatliche Ordnung zumindest in einem kleinen Bereich verändern zu wollen (Warg, in: Recht der Nachrichtendienste,
  3. Aufl. 2023 Rn. 98 m.w.N.). Da das Grundgesetz keine Werteloyalität erzwingt, berechtigt allein das Äußern von politischen Meinungen, auch wenn es sich um harsche, andauernde und polemische Kritik handelt, kein Tätigwerden des Verfassungsschutzes (Warg, in: Recht der Nachrichtendienste,
  4. Aufl. 2023 Rn. 102). Schließlich muss der Personenzusammenschluss für eine verfassungsschutzrechtliche Relevanz seiner Bestrebungen über hinreichende Wirkungsmöglichkeiten verfügen (sog. verfassungsspezifischer Beobachtungsbedarf, BVerfG, Urteil vom
  5. April 2022 – 1 BvR 1619/17 – juris Rn. 213). Nicht erforderlich ist hingegen, dass die maßgeblichen Handlungen gesetzeswidrig oder strafbar sind. Der Verfassungsschutz hat einen Vorfeldauftrag, der nach dem Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich nicht das Vorliegen einer polizeilichen Gefahr oder einer begangenen Straftat voraussetzt (BVerfG, Urteil vom
  6. Februar 2008 – 1 BvR 370/07 – juris Rn. 219). Randnummer 49 Bei den auswärtigen Belangen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3

handelt es sich um einen weiten, unbestimmten Rechtsbegriff. Zu ihm gehören jedenfalls die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Antragsgegnerin, wie die Einhaltung internationaler Verträge, die Beachtung allgemeiner Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG) und des völkerrechtlich allgemein anerkannten Interventionsverbots. Aus letzterem folgt nicht nur das Verbot, gegenüber einem anderen Staat aktiv einen Regimewechsel zu verfolgen oder dessen Destabilisierung zu betreiben, sondern es gebietet auch die Unterbindung auf Einmischung gerichteter Handlungen der auf dem eigenen Territorium ansässigen bzw. sich aufhaltenden Personen. Eine ausreichende Gefährdung auswärtiger Belange besteht dabei bereits dann, wenn die zu beurteilende Gewalthandlung im Ausland Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Antragsgegnerin aufkommen lassen, Gewaltakte gegen fremde Staaten verhindern zu wollen (vgl. Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 1. Aufl. 2007, 2. Kapitel S. 119; Warg, in: Recht der Nachrichtendienste, 1. Aufl. 2023 Rn. 168; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019,

§ 4Rn.

75; vgl. auch VG München, Urteile vom 29. August 2002 – M 24 K 02.1718 – juris Rn. 34 und M 24 K 02.2048 – juris Rn. 38 zum Schutz bilateraler diplomatischer Beziehungen). Der damit erreichten Weite des Tatbestands ist durch eine entsprechend restriktive Auslegung des zweiten Tatbestandsmerkmals – der Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen – zu begegnen. Randnummer 50 Der Gewaltbegriff des § 3 Abs. 1 Nr. 3

erfasst nur physische Gewalt, also Handlungen, die geeignet sind, Menschen in ihrer Entschließungsfreiheit zu beschneiden oder in ihrer körperlichen Unversehrtheit zu verletzen sowie Sachen zu beschädigen oder zu zerstören. Vorbereitungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3

müssen auf die Verwirklichung dieser Gewaltanwendung zielen (Warg, in: Recht der Nachrichtendienste,

  1. Aufl. 2023 Rn. 166), welche nicht notwendigerweise in Deutschland durchgeführt werden muss. Es werden auch Organisationen und Personen erfasst, die sich im Inland unterstützend zu Gunsten eines Personenzusammenschlusses betätigen, der Gewalt nur im Ausland verübt, und dadurch die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden ( VG Berlin, Urteil vom
  2. September 2016 – 1 K 12.15 – juris Rn. 27 ; Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts,
  3. Aufl. 2007,
  4. Kapitel S. 121). Anerkannt sind als tatbestandsmäßige Vorbereitungshandlungen insoweit z.B. die Beschaffung von finanziellen Mitteln (Spenden) und Waffen für den Kampf, sonstige logistische Hilfeleistungen sowie das Anwerben von Kämpfern. Einigkeit besteht auch darin, dass die bloße politische Betätigung bzw. Meinungskundgabe jedenfalls keine tatbestandsmäßige Vorbereitungshandlung sind, selbst wenn sie die Eignung zur Beeinträchtigung auswärtiger Belange der Antragsgegnerin haben (vgl. Warg, in: Recht der Nachrichtendienste,
  5. Aufl. 2023 Rn. 166; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes,
  6. Aufl. 2019, §§ 3, 4

Rn. 78; Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts,

  1. Aufl. 2007,
  2. Kapitel S. 120). Randnummer 51 Nach Auffassung der Kammer ist das rein propagandistische Gutheißen von Gewaltakten gegenüber einem anderen Staat allein noch keine tatbestandliche Vorbereitungshandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3

(vgl. auch Warg, in: Recht der Nachrichtendienste,

  1. Aufl. 2023 Rn. 166; anders aber VG München, Urteile vom
  2. August 2002 – M 24 K 02.1718 – juris Rn. 34 und M 24 K 02.2048 – juris Rn. 38; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes,
  3. Aufl. 2019, §§ 3, 4

Rn. 80). Die Vorbereitungshandlung muss sich vielmehr zumindest in einem Verhalten manifestieren, welches die Durchführung des Gewaltakts konkret fördert und welches für den Erfolg ursächlich sein kann, so z.B. wenn der Redner seine Ausführungen so anlegt, dass die Zuhörer zu Gewalttaten provoziert werden sollen (Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts,

  1. Aufl. 2007,
  2. Kapitel S. 120 m.w.N.). Dieser enge Zusammenhang zwischen Propaganda und den Gewalthandlungen einer anderen Organisation ist notwendiges rechtsstaatliches Korrektiv zur Weite des Begriffs der Gefährdung auswärtiger Belange. Nicht jede Meinungsäußerung zugunsten einer gewaltausübenden Konfliktpartei kann eine Vorbereitungshandlung zu weiterer Gewaltanwendung sein. Vielmehr müssen die Äußerungen gerade unmittelbar auf (weitere) Gewaltakte zielen. Dies folgt aus der entsprechend anwendbaren Definition der Bestrebung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1

, welche – wie bereits dargelegt – ein aktives Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels fordert ( VG Berlin, Beschluss vom

  1. Mai 2020 – 1 L 95/20 – juris Rn. 42 ). Randnummer 52 Diese enge Auslegung des Begriffs der Vorbereitungshandlung gebietet im Übrigen auch die Meinungsäußerungsfreiheit. Wenn die Verfassungsschutzbehörde im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG erlaubte Meinungsäußerungen in die Bewertungen der Bestrebungen des Antragstellers mit einbeziehen darf, muss sowohl bei den Anforderungen an die Feststellung von Bestrebungen im oben genannten Sinne oder eines entsprechenden Verdachts als auch bei der rechtlichen Bewertung der ergriffenen Maßnahme die konstituierende Funktion der Meinungsäußerungsfreiheit für die Demokratie Berücksichtigung finden, die auch eine kritische Auseinandersetzung mit Verfassungsgrundsätzen und -werten zulässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 – juris Rn. 70 ff.). Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich die verfassungsfeindliche Zielrichtung einer Vereinigung aus einer Zusammenschau erlaubter Äußerungen ergibt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
  3. Mai 2020 – 1 L 95/20 – juris Rn. 44 ; so auch OVG Münster, Beschluss vom
  4. Juli 2025 – 16 B 881/23 – juris Rn. 85 m.w.N.); die öffentliche Benennung als gesichert extremistisch muss sich aber verfassungsrechtlich rechtfertigen lassen, das heißt, sie darf sich nicht einseitig gegen bestimmte politische Anschauungen richten, da dies gegen das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstieße. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zwingt dazu, hier auch im Übrigen strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  5. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 – juris Rn. 114, welches für ein Vereinsverbot zusätzlich eine kämpferisch-aggressive Ausrichtung fordert). Erlaubte Kritik wird daher erst dann verfassungsschutzrechtlich relevant, wenn sie verbunden ist mit der Ankündigung konkreter Aktivitäten zur Verwirklichung von verfassungswidrigen Zielen oder mit der Aufforderung zu solchen Aktivitäten (vgl. ähnlich VG Berlin, Beschluss vom
  6. Mai 2020 – 1 L 95/20 – juris Rn. 42 ). Randnummer 53

(2)Bei der gebotenen vertieften summarischen Prüfung der im Rechtsschutzverfahren durch die darlegungsbelastete Antragsgegnerin vorgelegten Belege gibt es keine hinreichend verdichteten konkreten Anhaltspunkte für Bestrebungen des Antragstellers im Sinne des gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3

. Randnummer 54 (a) Die Kammer berücksichtigt hierbei nicht nur die Satzung des Antragstellers mit dessen „Selbstverständnis“ und einem „Grundsatzdokument“, sondern auch das in der Antragsschrift in Auszügen wiedergegeben Interview des Vorsitzenden des Antragstellers mit der Berliner Zeitung am

  1. Oktober 2024 und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Social-Media-Beiträge im Namen des Antragstellers, seines Vorsitzenden und seines Schriftführers auf den Plattformen Instagram, Facebook und X aus den Jahren 2022 bis 2024 (Anlagen Ag 2 bis Ag 10, Ag 15 und Ag 17). Randnummer 55 Weil Vereinigungen etwaige verfassungsschutzrelevante Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen suchen, werden sich diese in der Regel weniger aus ihrer Satzung und ihrem Programm, sondern eher aus dem Gesamtbild ergeben, das sich aus ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen, Verhaltensweisen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger zusammenfügt (vgl. zum Vereinsverbot BVerwG, Urteil vom
  2. Dezember 2012 – 6 A 6.11 – juris Rn. 17). Soweit es um mündliche oder schriftliche Äußerungen von Funktionsträgern der Vereinigung geht, kommt es nicht darauf an, ob diese Äußerungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeit für die Vereinigung stehen. Dass eine Vereinigung sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, kann unter anderem aus einer entsprechenden Grundeinstellung ihrer Funktionsträger geschlossen werden. Insoweit kann es eine trennscharfe Unterscheidung zwischen einer rein privaten und einer der Vereinigung zuzurechnenden Sphäre nicht geben. Stammen Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung oder wird ihr Inhalt von ihnen erkennbar befürwortet, sind diese Äußerungen und Texte der Vereinigung auch dann zuzurechnen, wenn sie als solche nicht für die Vereinstätigkeit erstellt oder in ihr verwandt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen der Vereinigung handeln. Eine Zurechnung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn ein solcher Text inhaltlich auf einer Linie mit anderen Beiträgen liegt, die der Vereinigung eindeutig zugeordnet werden können (BVerwG, Urteil vom
  3. Dezember 2012 – 6 A 6/11 – juris Rn. 18). Randnummer 56 Den danach berücksichtigungsfähigen Belegen lässt sich zwar eine offene Ablehnung des Bestandes des Staates Israel durch den Antragsteller entnehmen. Diese geht schon aus dem in der Satzung des Antragstellers formulierten Selbstverständnis und dem beigefügten Grundsatzdokument hervor. So stellt der Antragsteller die Staatsgründung Israels im Jahr 1948 in seinem Selbstverständnis (Anlage ASt 01, S. 5) als „seit 1948 anhaltende systematische Entrechtung der Palästinenser:innen“ und „tagtägliche Kolonialisierungspraxis“ dar, die eine „nachhaltig zerstörerische Wirkung“ habe. Er bezieht sich ferner auf die „inhumanen Dominanzverhältnisse, wie sie in dem durch Israel errichteten Apartheid-System herrschen“. Der aus diesen Formulierungen gezogene Schluss der Antragsgegnerin, die systematische Entrechtung der Palästinenser, gegen die sich der Antragsteller nach seinem Selbstverständnis engagieren wolle, werde mit dem Bestehen des Staates Israel selbst begründet, ist einleuchtend. In Zusammenschau mit der Forderung des Antragstellers nach einem – territorial nicht weiter eingeschränkten – „anhaltenden Prozess der Dekolonialisierung“, dem Eintritt für das „Rückkehrrecht der palästinensischen Geflüchteten“ und der Infragestellung der (aktuellen) staatlichen Organisation Israels durch die Formulierung „Wie Israel-Palästina staatlich organisiert sein soll, wie die Grenzen festgelegt werden und welche Regierungsform in dem Staat oder in den Staaten gelten soll, sind Fragen, die demokratisch und im Einklang mit dem Völkerrecht gelöst werden sollen“, lässt sich -dies nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont nur als eine Ablehnung der staatlichen Existenz Israels verstehen. Der gesamte Staat Israel solle mit der „Dekolonialisierung“ verschwinden und an seiner Stelle etwas anderes unter Einbeziehung der zurückgekehrten palästinensischen Flüchtlinge entstehen. In seiner Grundsatzerklärung (Anlage ASt 01 S. 6) wirft der Antragsteller Israel vor, die massive ökonomische und militärische Hilfe europäischer Regierungen zu nutzen, „um das ganze Land auf Kosten der einheimischen Bevölkerung zu beherrschen.“ Er fordert Israel auf, „die Besatzung zu beenden“, ohne sich hierbei einschränkend auf die palästinensischen Gebiete zu beziehen. Dies wäre aber erforderlich, weil er insbesondere durch die Behauptung der Beherrschung der „einheimischen Bevölkerung“ den Staat Israel nach dem maßgeblichen Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Zuhörers als fremde Besatzungsmacht darstellt, die kein originäres Recht auf Herrschaft über das beherrschte Gebiet habe. Auch dieser Ansatz wendet sich gegen das Existenzrecht Israels. Der Antragsteller hat sich auch im Rechtsschutzverfahren weder zum Existenzrecht Israels bekannt noch Äußerungen vorgetragen, die das Gesamtgepräge des Antragstellers als einer gegen die Existenz des Staates Israel gerichteten Vereinigung entkräften. Randnummer 57 Der Satzung des Antragstellers und seinen Social-Media-Beiträgen lässt sich aber keine aggressive Gewaltpropaganda gegen den Staat Israel entnehmen. Bei ihrer Gesamtschau hat die Antragsgegnerin zwar glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller das Existenzrecht Israels ablehnt und mit Gewalttaten, die sich gegen den Staat Israel, seine Armee und seine Einrichtungen richten, zumindest teilweise sympathisiert, diese Gewalttaten jedenfalls rechtfertigt. Klare Aufrufe zur Anwendung von Gewalt im Sinne einer Vorbereitungshandlung finden sich in den maßgeblichen Belegen aber nicht. Randnummer 58 Die Unterstützung des gewaltsamen Kampfes gegen den Staat Israel mit dem Ziel, dessen Existenz zu beenden, lässt sich – anders als die Antragsgegnerin meint – nicht schon dem Selbstverständnis des Antragstellers oder seinem der Satzung beigefügten Grundsatzdokument entnehmen. Die Gegenüberstellung der „strukturellen Gewalt der Regierung und der Militärorgane des israelischen Staates“ zu den „Gewaltformen, die von nichtstaatlichen Organisationen und Individuen in Palästina ausgehen“ als asymmetrisch legitimiert und billigt bei objektiver Betrachtung nicht ohne weitere Anhaltspunkte einen palästinensischen Widerstand in Form von gewalttätigen und terroristischen Angriffen. Dies gilt auch dann, wenn der Widerstand als Konsequenz „inhumaner Dominanzverhältnisse“ dargestellt wird. Randnummer 59 Eindeutige oder zumindest deutliche Gewaltaufrufe lassen sich seiner Satzung, den in seinem Namen veröffentlichten Beiträgen sowie denen seines Vorsitzenden und seines Schriftführers auf den Plattformen Instagram, Facebook und X in den Jahren 2022 bis 2024 (Anlagen Ag 2 bis Ag 10, Ag 15 und Ag 17) oder dem Interview des Vorsitzenden des Antragstellers vom
  4. Oktober 2024 nicht entnehmen. Randnummer 60 Hierbei berücksichtigt die Kammer, dass die zutreffende Erfassung des Bedeutungsgehalts von grundrechtlich geschützten Meinungsäußerungen Voraussetzung für deren Einbeziehung in die Bewertung der Bestrebungen einer Vereinigung ist. Da schon auf der Deutungsebene Vorentscheidungen über die rechtliche Zulässigkeit einer Äußerung fallen, ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur spezifische Anforderungen an die Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze, sondern bereits an die ihr vorgelagerte Interpretation umstrittener Äußerungen. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest, denn der objektive Sinn wird auch vom Kontext und den Begleitumständen einer Äußerung bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung begleitender Umstände ergibt sich in besonderer Weise dann, wenn die betreffende Formulierung ersichtlich ein Anliegen in nur schlagwortartiger Form zusammenfasst (BVerwG, Urteil vom
  5. April 2023 – 6 C 8.21 – juris Rn. 29 m.w.N.). Nicht zu berücksichtigen sind daher die Motive des Antragstellers für seine billigenden bzw. rechtfertigenden Äußerungen, ebenso wenig ihre Anknüpfung an bestimmte völkerrechtliche oder internationale Diskurse. Denn Ideen, Ideologien, Weltanschauungen, Überzeugungen und politische Denkweisen sind keine politischen Ziele im Sinne des Begriffs der Bestrebungen und unterliegen daher nicht der verfassungsschutzrechtlichen Bewertung (vgl. BVerwG, Urteil vom
  6. Mai 2001 – 2 WD 42.00 – juris Rn. 12). Randnummer 61 Gemessen daran gibt der Antragsteller in den in seinem Namen veröffentlichten Äußerungen ebenso wie sein Vorsitzender durch die permanente Rechtfertigung und Verharmlosung der gegen die israelischen Bürger und Streitkräfte verübten Gewalttaten zwar zu erkennen, dass er auch eine gewaltsame Auslöschung Israels nicht von vornherein und kategorisch ablehnt. Bei der gebotenen Auslegung im Lichte der grundrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit sind diese Äußerungen im Ergebnis aber zu unspezifisch, um als aggressive Propaganda eine Vorbereitungshandlung für die in Israel und in den palästinensischen Gebieten verübten Gewalttaten darzustellen. Schon vor dem terroristischen Angriff der Hamas auf Israel am
  7. Oktober 2023 billigte der Antragsteller auf seinem offiziellen X-Account Gewalt gegen die Soldaten der Israelischen Streitkräfte (Israel Defense Forces – IDF) mit dem Tweet „Besatzungssoldaten sind legitime Ziele.“ Soweit er in der mündlichen Verhandlung zur Erklärung des Posts auf eine Unterscheidung des humanitären Völkerrechts zwischen Kombattanten und Zivilisten hingewiesen hat, ist dies für den objektiven Eindruck einer Billigung von Gewalt gegen Soldaten der IDF unerheblich. Auch Gewalthandlungen gegen Streitkräfte werden von § 3 Abs. 1 Nr. 3

erfasst. Am

  1. Oktober 2023, dem Tag des terroristischen Angriffs auf Israel, bezeichnete der Antragsteller diesen in einem Facebook-Beitrag als „Ausbruch aus dem Ghetto“, mit dem die Palästinenser den Israelis gezeigt hätten, dass sie Menschen seien. In dem Post werden die Attentäter durchweg als „Guerillakämpfer“ bezeichnet und der israelische Staat als hilfloser „failed state“ dargestellt. In einem einen Tag später veröffentlichten weiteren Beitrag wird die Ermordung von IDF-Soldatinnen auf dem offiziellen Facebook-Account des Antragstellers als „Akt des Widerstands palästinensischer Guerillakämpfer“ bezeichnet und ihre Ermordung in den Zusammenhang mit den Zuständen im „Gaza-Gefängnis“ gestellt. Auch wenn weder im Namen des Antragstellers noch durch seinen Vorsitzenden der Begriff „legitimer Widerstand“, anders als im Verfassungsschutzbericht 2024 wiedergegeben, unmittelbar verwendet wurde, rechtfertigt die Wortwahl im Facebook-Beitrag doch die Ermordung der Soldatinnen nach dem maßgeblichen Verständnis eines objektiven Empfängers als unvermeidliche Konsequenz der Abriegelung des Gaza-Streifens. Am Jahrestag des Terrorangriffs postete der Antragsteller auf Instagram ein Foto eines Radladers, der einen hohen Maschendrahtzaun mit Stacheldraht einreißt, wie ihn auch die Hamas am
  2. Oktober 2023 zum Durchbruch der Grenzanlagen an vielen Stellen eingesetzt hat, um anschließend in israelische Ortschaften und in ein Musikfestival einzudringen und dort gezielt mehr als 1.200 Menschen zu töten. Dazu schreibt der Antragsteller: „May we tear down the Gaza fence soon, may we see the Apartheid wall crumble and fall, may we succeed in our fight for justice. Free palestine!“. Durch die Bezugnahme auf den „Kampf für Gerechtigkeit“ und den Aufruf zur Befreiung Palästinas am Jahrestag des Angriffs vom
  3. Oktober 2023 vermittelt der Beitrag insoweit für den objektiven Empfänger den Eindruck, der Antragsteller befürworte weitere Angriffe wie den des
  4. Oktobers 2023, auch wenn dieser durch den Begleitkommentar, der sich mit dem Leiden der palästinensischen Bevölkerung in dem zum Zeitpunkt der Äußerung besonders heftig geführten Gaza-Krieg beschäftigt, leicht relativiert wird. Randnummer 62 Unabhängig davon fehlt es jedenfalls an dem für eine Vorbereitungshandlung erforderlichen, spezifischen Bezug auf einen bzw. zu einem gewaltgeneigten Adressaten. Es ist nicht erkennbar, dass sich der Antragsteller mit seinen Äußerungen direkt an gewalttätige pro-palästinensische Organisationen wie die Hamas oder die Hisbollah wendet und diese zu weiteren Angriffen motivieren oder ihnen Sympathisanten zuführen möchte. Diese Organisationen nennt der Antragsteller nie namentlich, sondern bezieht sich stets nur allgemein auf das Widerstandsrecht der Palästinenser gegen den Staat Israel. So stellt sich der Instagram-Beitrag vom
  5. Oktober 2023 (Anlage Ag 9), in welchem von jahrelangen Warnungen und einem durch regelmäßige Bombenangriffe entstandenen „Pulverfass“ die Rede ist, als einseitige Verurteilung Israels dar, nicht aber als Aufruf zu noch mehr Gewalt. Gleiches gilt für den Aufruf von Y ... am
  6. Mai 2024, für welchen der Antragsteller sog. „Collab-Partner“ war und der den „entschlossenen und standhaften Widerstand“ ohne Einschränkung der Mittel und Methoden preist. Auch die Äußerungen des Vorsitzenden des Antragstellers in einem Interview am
  7. Oktober 2024, Widerstand sei nicht harmlos und könne furchtbar blutig sein und unschuldige Opfer fordern, enthalten nach dem objektiven Verständnis nicht mit hinreichender Deutlichkeit einen Aufruf zu weiterer Gewaltanwendung, insbesondere weil der Vorsitzende im Hinblick auf den Angriff vom
  8. Oktober 2023 auch von „Massaker“ und „Kriegsverbrechen“ spricht. Randnummer 63 Anders als der Antragsteller meint, kommt es für die Bewertung seiner Äußerungen auf seine eigene jüdische Perspektive und etwaige theologische und sonstige theoretische Auseinandersetzungen innerhalb des Judentums nicht maßgeblich an. Gleichwohl kann bei der Frage, ob eine auf Gewaltanwendung gerichtete Vorbereitungshandlung gegeben ist, der potentielle Empfängerkreis für die Botschaften des Antragstellers nicht vollkommen außer Betracht bleiben. So liegt es – und dies wird auch von der Antragsgegnerin nicht behauptet – fern, dass sich gerade Mitglieder und Anhänger der Hamas oder sonstiger terroristischer pro-palästinensischer Organisationen durch die israelfeindlichen, den palästinensischen Widerstand legitimierenden Äußerungen des Antragstellers zu weiteren Terrorakten ermuntert oder gar angestachelt sehen. Randnummer 64 (b) Die durch die Antragsgegnerin vorgelegten Social-Media-Beiträge des Antragstellers, seines Vorsitzenden und seines Schriftführers aus dem Jahr 2025 (Anlagen Ag 18 bis Ag 36 sowie Ag. 40 und 41) beziehen sich nicht auf den Berichtszeitraum und haben daher bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der antragstellerbezogenen öffentlichen Äußerungen im Verfassungsschutzbericht 2024 außer Betracht zu bleiben. Randnummer 65 Zwar müssen Belege für die Rechtfertigung von Äußerungen im Verfassungsschutzbericht nicht notwendig nur in Ereignissen und Äußerungen im konkret zu überprüfenden Berichtszeitraum bestehen. Dies folgt aus der Aufgabe des Verfassungsschutzberichts, umfassend über Bestrebungen einer Gruppierung zu informieren. So können auch vor dem Berichtszeitraum liegende Belege für das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung eine Berichterstattung rechtfertigen, wenn jedenfalls eine hinreichende personelle Kontinuität besteht, eine inhaltliche Distanzierung von den Verlautbarungen und Aktivitäten, die die Verdachtsanhaltspunkte bildeten, nicht festgestellt werden kann und zwischen Anknüpfungstatsachen und Berichtszeitraum eine nur kurze Zeitspanne liegt. Letzteres gilt jedenfalls dann, wenn die letzten Anknüpfungstatsachen noch nicht mehr als zwei Kalenderjahre zurückliegen (vgl. VG Berlin, Urteil vom
  9. Januar 2016 – 1 K 255.13 – juris Rn. 31 m.w.N.; siehe auch Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts,
  10. Aufl. 2007,
  11. Kapitel S. 458). Randnummer 66 Nach dem zu überprüfenden Berichtszeitraum entstandene konkrete Anhaltspunkte sind hingegen nicht geeignet, gesichert extremistische Bestrebungen bereits im davor liegenden Berichtszeitraum zu belegen. Anders als bei der Frage, ob eine Vereinigung durch das BfV als gesichert extremistisch geführt werden darf, ist die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer für einen bestimmten Zeitraum getätigten öffentlichen Äußerung allein anhand der Tatsachengrundlage zu bewerten, die für diesen Zeitraum gegeben war. Dies folgt aus dem Inhalt der öffentlichen Äußerung selbst, die sich auf das Jahr 2024 bezieht. Daher sind die zahlreichen, aus dem Jahr 2025 datierenden Belege für bestimmte Äußerungen des Antragstellers und seiner Mitglieder in den sozialen Medien für die Frage, ob er (bereits) im Jahre 2024 tatsächlich Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1

verfolgte, nicht heranzuziehen. Randnummer 67 (c) Auch die ausschließlich auf privaten Kanälen ohne Bezug zum Antragsteller veröffentlichten Beiträge eines ehemaligen Mitglieds, die für das Jahr 2024 als Anlagen Ag 11 bis 14 und 16 und für das Jahr 2025 als Anlagen Ag 19, 23 und 32 vorgelegt wurden, bleiben bei der Würdigung, ob der Antragsteller durch eine auf eine Gewaltanwendung zielende aggressive Propaganda im Jahr 2024 Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4

verfolgt hat, außer Betracht. Für die drei Instagram-Beiträge aus dem Jahr 2025, welche die vollständige „Befreiung Palästinas“ thematisieren (Anlagen Ag 19, 23 und 32), kann insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zum Berichtszeitraum verwiesen werden. Für diese Beiträge wie auch für den Instagram-Beitrag vom

  1. Oktober 2024, der drei stilisierte motorisierte Paraglider zeigt, scheidet eine Berücksichtigung aber auch deshalb aus, weil das Mitglied sie nach seinem durch die E-Mail vom
  2. September 2024 (Anlage ASt 08) glaubhaft gemachten Austritt aus der Vereinigung des Antragstellers verfasste. Insoweit kommt eine Zurechnung von vornherein nicht in Betracht. Dies gilt – anders als die Antragsgegnerin meint – auch für den Fall, dass der Austritt nicht öffentlich gemacht worden sein sollte. Randnummer 68 Schließlich können dem Antragsteller auch die durch die Verwendung des roten Hamas-Dreiecks gekennzeichneten Instagram-Beiträge des Mitglieds vom
  3. März und
  4. Mai 2024 (Anlagen Ag 11 bis 13), welche klar zur Unterstützung des Widerstands der Hamas aufrufen, wie auch die Verkündung des Martyriums des getöteten Hamas-Anführers Ismael Haniyya vom
  5. Juli 2024 (Anlage Ag 14), nicht zugerechnet werden. Belege für Bestrebungen nach § 3 Abs. 1

müssen zeigen, dass die Vereinigung von ihnen geprägt wird. Entgleisungen einzelner Mitglieder allein vermögen eine solche Prägung nicht zu belegen (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Mai 2001 – 2 WD 42.00 – juris Rn. 14 in einer dienstrechtlichen Entscheidung), insbesondere, wenn die Vereinigung bzw. ihre leitenden Mitglieder von diesen Äußerungen keine Kenntnis hatten. Für eine entsprechende Kenntnis gibt es auch im Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte, eine solche hat auch die Antragsgegnerin nicht behauptet. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es die Vertreter des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung auf die ihnen eingeräumte Gelegenheit unterlassen haben, sich ausdrücklich von diesen Posts des ehemaligen Mitglieds zu distanzieren. Sie haben es auch abgelehnt, öffentlich die Hintergründe des Austritts zu erläutern. Die eingereichte E-Mail des Mitglieds an den Vorsitzenden des Antragstellers deuten auf Differenzen in den politischen Anschauungen („I don’t feel comfortable being part of a group, where I don’t feel my political views are represented an accepted“). Im Ergebnis kommt es auf die Gründe für die Trennung vom Antragsteller jedoch nicht an, weil die die Hamas glorifizierenden Posts in ihrer Qualität und Stoßrichtung so deutlich von den sonstigen, zuvörderst auf eine Dämonisierung Israels zielenden öffentlichen Meinungsbeiträgen des Antragstellers abweichen, dass eine Zurechnung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht rechtmäßig wäre. Randnummer 69 (d) Dass die Teilhabe des Antragstellers an der öffentlichen Meinungsbildung spezifische Gewaltaufrufe prägen, lässt sich schließlich auch nicht aus den Solidaritätsbekundungen anlässlich der Vereinsverbote für die Vereinigungen „U ...“ am
  2. Mai 2024 (Anlagen Ag 37 bis 41) und Samidoun am
  3. November 2023 ableiten. Zwar lehnen auch diese Vereinigungen wie der Antragsteller das Existenzrecht Israels ab (vgl. für U ...: OVG Münster, Beschluss vom 15.11.2024 – 5 B 558/24 – juris Rn. 45 ff.). Samidoun befürwortet außerdem ausdrücklich und implizit die Anwendung von Gewalt zur Befreiung aller palästinensischer Gefangener und führte in Berlin anlässlich des Angriffs vom
  4. Oktober 2023 eine Jubelfeier durch (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  5. Mai 2025 – 3 B 73/23 – juris Rn. 31 ff.). Die beiden Solidaritätsbekundungen sind aber angesichts der im Übrigen nicht vorhandenen Gewaltaufrufe von Seiten des Antragstellers nicht geeignet, ihm die erforderliche Prägung für die gesicherte Annahme von Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3

zu geben. Randnummer 70 bb) Die Veröffentlichung der Einstufung des Antragstellers als gesichert extremistisch ist auch nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4

durch tatsächliche gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtete Bestrebungen des Antragstellers gerechtfertigt. Randnummer 71 Auch hier definiert das Bundesverfassungsschutzgesetz selbst nicht näher den Gegenstand der tatbestandsmäßigen Bestrebungen. Die Vorschrift bezieht sich aber auf den Verbotsgrund der Völkerverständigungswidrigkeit einer Vereinigung nach Art. 9 Abs. 2, 3. Alt. GG und § 3 Abs. 1 Satz 1, 3. Alt. Vereinsgesetz (VereinsG) (vgl. Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019,

§ 4Rn.

83 f.) und wurde als Auffangtatbestand für solche Sachverhalte eingeführt, bei denen sich die Bestrebungen gegen politische Gegner im Ausland richten und denen Gewaltanwendung oder entsprechende Vorbereitungshandlungen im Bundesgebiet, die zugleich Auswirkungen auf die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland haben, nicht oder nur sehr schwer nachzuweisen sind (Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 14/7386 [neu] vom

  1. November 2001, S. 38). Nach der Gesetzesbegründung enthält der Tatbestand ein Verbot der Störung des Friedens unter den Völkern und Staaten. Dieses umfasst das Verbot militärischer Gewaltanwendung im Ausland, das Verbot, konfessionelle, rassische oder ethnische Gruppen im Ausland zu vernichten oder als Verbrechen gegen die Menschlichkeit physisch oder psychisch zu beeinträchtigen (Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 14/7386 [neu] vom
  2. November 2001, S. 38). Im Ergebnis ist § 3 Abs. 1 Nr. 4

in Anlehnung an Art. 9 Abs. 3,

  1. Alt. GG auszulegen (Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts,
  2. Aufl. 2007, S. 122 f.; Roth, in: Schenke/Graulich/ Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes,
  3. Aufl. 2019,

§ 4Rn.

84). Randnummer 72 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 9 Abs. 2,

  1. Alt. GG orientiert sich die Norm am völkerrechtlichen Gewaltverbot (Art. 26 Abs. 1 GG) und folgt dem Geist der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes. Im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 GG ist davon auszugehen, dass Art. 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen dazu verpflichtet, in den internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen. Dieser Gedanke der Völkerverständigung betrifft Konflikte zwischen Staaten ebenso wie interne Konflikte zwischen Teilen der Bevölkerung und auch Bedrohungen durch Terrororganisationen. Gegen die Völkerverständigung richtet sich eine Vereinigung, wenn sie in den internationalen Beziehungen Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen aktiv propagiert und fördert. Das kann die Vereinigung selbst unmittelbar tun; der Verbotstatbestand kann aber auch erfüllt sein, wenn sich die Vereinigung durch die Förderung Dritter gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Dazu gehört die finanzielle Unterstützung terroristischer Handlungen und Organisationen, wenn diese objektiv geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen, und die Vereinigung dies weiß und zumindest billigt (BVerfG, Beschluss vom
  2. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 – juris Rn. 112). Randnummer 73 In einer Entscheidung aus dem Jahre 2015 hatte das Bundesverwaltungsgericht den Verbotsgrund dahingehend umrissen, dass er sich nicht auf eine vereinsrechtliche Konkretisierung des Verbots nach Art. 26 Abs. 1 GG beschränke, sondern auch Vereinszwecke und -tätigkeiten erfasse, die der friedlichen Überwindung der Interessengegensätze von Völkern zuwiderliefen. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineingetragen und insbesondere zur Tötung von Menschen aufgefordert werde. In einem solchen Fall sei es für die Erfüllung des objektiven Verbotstatbestandes nicht erforderlich, dass der Verein selbst Gewalt ausübe. Der objektive Tatbestand könne ferner erfüllt sein, wenn ein Verein eine Gruppierung unterstütze, die ihrerseits durch Ausübung von Gewalt das friedliche Miteinander der Völker beeinträchtigt (BVerwG, Urteil vom
  3. November 2015 – 1 A 4.15 – juris Rn. 19) bzw. wenn der Verein das Existenzrecht eines Staates vor dem Hintergrund eines Konflikts zwischen zwei Völkern in der Weise verneine, dass er zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufrufe und hierdurch mittelbar zu der gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichteten Zwecksetzung oder Tätigkeit beitrage (BVerwG, Gerichtsbescheid vom
  4. August 2005 – 6 A 1.04 – juris Rn. 26 und m.w.N.). Erfasst werden jedenfalls nur Bestrebungen in Deutschland. Nicht erforderlich ist, dass auch die Gefährdung des friedlichen Zusammenlebens der Völker in Deutschland spürbar ist. Es genügt, dass in Deutschland Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss stattfinden, der auf die Beeinträchtigung der Völkerverständigung gerichtet ist, gleich wo in der Welt und zwischen welchen Völkern (vgl. VG Berlin, Urteil vom
  5. September 2016 – 1 K 12.15 – juris Rn. 27 f.). Randnummer 74 Bei dem Antragsteller handelt es sich weder nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts noch nach denen des Bundesverwaltungsgerichts um eine völkerverständigungswidrige Vereinigung. Randnummer 75

(1)Unstreitig gibt es jedenfalls keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte für ein unmittelbares aktives Propagieren und Fördern von Gewalt in den internationalen Beziehungen durch den Antragsteller in der Weise, dass er zur Tötung von Menschen oder ähnlichen völkerrechtswidrigen Handlungen auffordert. Randnummer 76
(2)Die hier maßgeblichen Belege, das heißt die Satzung des Antragstellers sowie die in seinem Namen und durch seinen Vorsitzenden und seinen Schriftführer im Jahr 2024 veröffentlichten Social-Media-Beiträge, lassen auch nicht die Schlussfolgerung zu, dass sich der Antragsteller durch die Förderung Dritter gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Bisher wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – gebilligt durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 – juris Rn. 124) – insbesondere die beträchtliche finanzielle Unterstützung einer Terrororganisation über einen längeren Zeitraum als gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Unterstützungshandlung eingeordnet, so z.B. die Finanzierung der Waisenstiftung der Hisbollah (BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 – 1 A 4.15 – juris Rn. 19 ff.) oder eines der Hamas zugehörigen Sozialvereins, wenn die finanziellen Mittel so eingesetzt werden, dass eine als terroristisch eingestufte Organisation auch insoweit gefördert wird, als sie sich terroristisch betätigt und Gewalt im Verhältnis zwischen Israel und Palästina anwendet (BVerwG, Urteil vom 18. April 2012 – 6 A 2.10 – juris Rn. 13 ff.). Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat in einer Eilentscheidung betreffend das Verbot der Vereinigung „U ...“ diese Rechtsprechung dahingehend interpretiert, die tatbestandsmäßige Unterstützung einer selbst völkerverständigungswidrigen Organisation wie der Hamas könne auch dadurch erfolgen, dass eine Vereinigung mit ihren Gewalttaten sympathisiere, die von ihr verübten völkerrechtswidrigen Angriffe als legitim erachte und sie propagiere (OVG Münster, Beschluss vom 15. November 2024 – 5 B 558/24 – juris Rn. 54). Inwieweit Sympathiebekundungen für und die Legitimierung von Gewalttaten einer Terrororganisation ohne das Hinzutreten weiterer Umstände überhaupt die Schwelle zu einem „aktiven Propagieren und Fördern“ erreichen können, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn die Kammer sieht bezogen auf das maßgebliche Erkenntnismaterial des Verfassungsschutzberichtes 2024 keine hinreichend verdichteten Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bzw. seine leitenden Mitglieder die Terrorziele gerade der Hamas in diesem Sinne aktiv propagieren. Randnummer 77 (
  1. a)Zwar ist die Hamas eine Gruppierung, die durch Ausübung von Gewalt und dem Aufruf zur gewaltsamen Beseitigung des Staates Israel das friedliche Miteinander zwischen Israelis und Palästinensern beeinträchtigt. Für sie ist allgemein anerkannt, dass sie das Existenzrecht Israels negiert und terroristische Gewalttaten gegenüber Israel und israelischen Staatsbürgern verübt und dadurch die friedliche Verständigung des israelischen und des palästinensischen Volkes beeinträchtigt (vgl. ausführlich bereits BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 – 6 A 10.02 – juris Rn. 20 ff.; zuletzt ausführlich auch OVG Münster, Beschluss vom 15. November 2024 – 5 B 558/24 – juris Rn. 48 ff.). Die Hamas wird von der Europäischen Union als terroristische Vereinigung gelistet. Das BMI hat 2023 ein Betätigungsverbot gegenüber der Hamas erlassen, weil die Tätigkeit der Hamas in Deutschland Strafgesetzen zuwiderläuft und sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2024 – AK 71/24 – juris, Rn. 8 ff. und BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 – juris Rn. 125 und BVerwG, Urteile vom 21. August 2023 – 6 A 3.21 – juris Rn. 180 ff. zur Völkerverständigungswidrigkeit der Organisation). Randnummer 78 (
  2. b)Dass der Antragsteller die Hamas in einer nicht unerheblichen Weise mit seinen Beiträgen im öffentlichen Meinungskampf unterstützt, lässt sich den Äußerungen aus den für den Verfassungsschutzbericht 2024 maßgeblichen Belegen nicht hinreichend sicher entnehmen. Billigende und „auf subtile Weise“ relativierende Äußerungen zu Gewalttaten der Hamas allein können für sich besehen, jedenfalls solange es sich um erlaubte Meinungsäußerungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG handelt – noch nicht mit „Propaganda“ für deren Angriffe und einer aktiven Förderung der Organisation gleichgesetzt werden (so aber wohl OVG Münster, Beschluss vom 15. November 2024 – 5 B 558/24 – juris Rn. 57). Im Ergebnis muss – wenn der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 4

hinreichende Konturen behalten soll – die geleistete Form der Unterstützung einer finanziellen oder sonstigen sächlichen oder personellen Unterstützung der Hamas zumindest nahekommen, was bei einer bloßen öffentlichen Billigung nicht der Fall ist. Randnummer 79 Die in das Rechtsschutzverfahren eingeführten, für den Berichtszeitraum relevanten Social-Media-Beiträge im Namen des Antragstellers, seines Vorsitzenden und seines Schriftführers aus den Jahren 2022 bis 2024 sowie das am

  1. Oktober 2024 gegebene Interview seines Vorsitzenden zeigen eine gehäufte Verharmlosung und teilweise auch eine Billigung der Gewalttaten der Hamas, insbesondere des terroristischen Angriffs vom
  2. Oktober 2023, durch den Antragsteller. Er erachtet diese Taten als Teil des „palästinensischen Widerstands“ als legitim. Der bereits erwähnte Instagram-Post zum
  3. Jahrestag des Terrorangriffs mit dem Foto eines Radladers, der den Aufruf zum „Kampf für Gerechtigkeit“ und zur Befreiung Palästinas enthält, vermittelt für den objektiven Empfänger den Eindruck, der Antragsteller halte den Angriff der Hamas vom
  4. Oktober 2023 für gerechtfertigt und befürworte weitere ähnliche Angriffe der Hamas. Berücksichtigt man jedoch den weiteren Kontext der Äußerung, den um den
  5. Jahrestag des Angriffs herum besonders heftig geführten Gaza-Krieg in dem vollständig abgeriegelten Gaza-Streifen, dürfte jedoch bei objektiver Betrachtung der Aufruf weniger einem Angriff auf Israel als vielmehr der Befreiung aus der Enge des Gaza-Streifens gegolten haben. Die durchgängige Bezeichnung der Hamas-Terroristen als „palästinensische Guerillakämpfer“, die in einem Akt des Widerstands gehandelt hätten, sowie die Relativierung der Ermordung der IDF-Soldatinnen, die der Antragsteller bereits in einem älteren Post vor dem
  6. Oktober 2023 als legitime Ziele bezeichnet hatte, zeigen nach dem Verständnis eines objektiven Empfängers eine Rechtfertigung der monströsen Gewalttaten der Hamas. In einem der Berliner Zeitung am
  7. Oktober 2024 gegebenen Interview (abrufbar unter: https://gewerkschaftliche-linke-berlin.de/juedische-stimme-der-politische-mainstreamverbreitet-selbst-ein-antisemitisches-vorurteil/, Auszug eingeführt in Antragsbegründung S. 19) leugnet der Vorsitzende des Antragstellers die am
  8. Oktober 2023 durchgeführten Verbrechen der Hamas zwar nicht, insbesondere spricht er von einem „Massaker“ und durch die Hamas verübten „Kriegsverbrechen“. Da er aber gleichzeitig von einem „Ausbruch antikolonialer Gewalt“ spricht, das Wort „Terrorangriff“ für falsch hält und stattdessen von einer militärischen Operation mit bestimmten militärischen Zielen, u.a. dem „Nehmen von Geiseln zum Austausch“ spricht, drängt sich dem unvoreingenommen, objektiven Empfänger der Eindruck auf, der Vorsitzende des Antragstellers wolle den terroristischen Angriff der Hamas völkerrechtlich rechtfertigen und die Terrororganisation zu einem legitimen internationalen Akteur aufwerten. Randnummer 80 Ein aktives Propagieren von Gewalttaten der Hamas ist aber nicht erkennbar. So wird der Eindruck einer Nähe zur Hamas durch die anderen relevanten Beiträge nicht bestätigt. In dem Instagram-Beitrag des Antragstellers vom
  9. Oktober 2023 wird – wie bereits dargelegt – allein auf die unzumutbaren Zustände in Gaza („unbewohnbar“) infolge einer 16 Jahre währenden Blockade und regelmäßiger Bombenangriffe sowie auf frühere Warnungen vor dem „Pulverfass“ abgestellt. Zwar bagatellisiert der Vergleich mit einem „Gefängnisausbruch“ den terroristischen Angriff auf ca. 1.200 Israelis in schwer erträglicher Weise. Der Fokus liegt aber auch bei dieser Äußerung eindeutig auf der Ablehnung der israelischen Gaza-Politik und nicht auf der Glorifizierung oder Billigung eines bestimmten palästinensischen Akteurs. Auch die Verwendung der stilisierten Karte Palästinas in einem Flyer für einen Infostand am
  10. Januar 2024, wie sie auch im verbotenen Kennzeichen der Hamas enthalten ist, dürfte für die Annahme einer Unterstützungshandlung zugunsten der Hamas zu unspezifisch sein. Randnummer 81 Die die Hamas ausdrücklich befürwortenden privaten Beiträge des inzwischen ausgetretenen Mitglieds des Antragstellers sind – auch wenn sie während der Mitgliedschaft und im Berichtszeitraum veröffentlicht wurden – dem Antragsteller mangels belegter Kenntnis, wie dargelegt, nicht zuzurechnen. Auch die Solidaritätsbekundungen mit dritten Vereinigungen sind zu unspezifisch, um darin tatbestandsmäßige Unterstützungshandlungen zugunsten der Hamas sehen zu können. Randnummer 82

(3)Dafür, dass sich der Antragsteller dadurch gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, dass er das Existenzrecht eines Staates vor dem Hintergrund eines Konflikts zwischen zwei Völkern in der Weise verneint, dass er zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufruft (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom
  1. August 2005 – 6 A 1.04 – juris Rn. 26 und OVG Münster, Beschluss vom
  2. November 2024 – 5 B 558/24 – juris Rn. 46 f.), gibt es nach vorläufiger Würdigung der in das Verfahren eingeführten Belege keine hinreichend gewichtigen verdichteten Anhaltspunkte. Wie bereits dargelegt, leugnet der Antragsteller zwar das Existenzrecht Israels. Die Leugnung des Existenzrechts Israels ist für sich besehen aber nach der vorgenannten Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht noch keine extremistische Bestrebung im Sinne des Art. 9 Abs. 2,
  3. Alt. GG bzw. im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4

. Hinzutreten muss vielmehr zumindest eine aggressive Gewaltpropaganda gegen den Staat Israel, die zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufruft. Für die Rechtmäßigkeit des Verfassungsschutzberichts 2024 relevante Belege für solche Gewaltaufrufe hat die darlegungsbelastete Antragsgegnerin – wie bereits erläutert – nicht vorgelegt. Randnummer 83 2.

  1. Die vom Antragsteller beanspruchte Regelungsanordnung ist eilbedürftig. Sie erscheint nötig, um wesentliche Nachteile für ihn abzuwenden. Randnummer 84 Ob eine vorläufige Regelung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO „nötig erscheint“, ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu beantworten. Es ist zu prüfen, ob es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Randnummer 85 Bei einem Begehren, das sich auf die Unterlassung der Erwähnung in dem aktuellen Verfassungsschutzbericht richtet, ist eine einstweilige Anordnung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG regelmäßig erforderlich (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
  2. Januar 2024 – 1 L 375/23 – juris Rn. 37 ; siehe ähnlich OVG Münster, Beschluss vom
  3. Juli 2025 – 16 B 881/23 – juris Rn. 158). Denn von den Tatsachenfeststellungen und Bewertungen des Verfassungsschutzberichtes gehen jedenfalls für die Dauer des Jahres, in dem er als aktuelle Grundlage für die Information der Öffentlichkeit dient (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1

), faktische negative Auswirkungen für den sozialen Geltungsanspruch des Antragstellers und seine Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung aus, die sich durch wiederholte Bezugnahmen insbesondere in der medialen Öffentlichkeit fortlaufend verstärken. Diesen tatsächlichen Wirkungen vermag eine regelmäßig erst nach der Veröffentlichung des nächsten Verfassungsschutzberichts erfolgende Hauptsachenentscheidung durch eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nennung im früheren Verfassungsschutzbericht nicht mehr effektiv zu begegnen (vgl. VGH München, Beschluss vom

  1. Juli 2010 – 10 CE 10.1201 – juris Rn. 12). Randnummer 86 Konkret hat der Antragsteller mit der Vorlage des Anhörungsschreibens des Finanzamts für Körperschaften I des Landes Berlin vom
  2. September 2025 glaubhaft gemacht, durch die Einstufung als „gesichert extremistisch“ von der Aberkennung seiner Gemeinnützigkeit betroffen zu sein. Nach § 51 Abs. 3 Satz 2 AO ist bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit nicht erfüllt sind (vgl. zur Verneinung der Widerlegung dieser Vermutung betreffend einen islamischen Verein BFH, Urteil vom
  3. September 2024 – V R 15/22 – juris Rn. 33). Der Antragsteller hat ferner dargelegt, durch die öffentliche Nennung nicht mehr im vollen Umfang an der öffentlichen Meinungsbildung teilhaben zu können, weil er und seine Mitglieder u.a. von zahlreichen öffentlichen Veranstaltungen ausgeladen und ihnen öffentliche Räume für eigene Veranstaltungen nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. Letzteres hat er durch Vorlage eines entsprechenden Schreibens der K ...Universität O ... vom
  4. Januar 2026 auch glaubhaft gemacht. Nachvollziehbar ist auch die Behauptung, er verliere Mitglieder, weil diese berufliche und soziale Nachteile aus ihrer Mitgliedschaft in einer als „gesichert extremistisch“ bezeichneten Vereinigung befürchteten, was zu erheblichen finanziellen Einbußen führe. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, welches öffentliche Interesse daran besteht, einen Text mit einem voraussichtlich unzulässigen Werturteil unverändert zu lassen oder sogar weiterzuverbreiten. Randnummer 87 2.3 Die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung ist unter den vorliegenden Umständen zur Sicherung der Rechte des Antragstellers geboten und ausreichend. Randnummer 88 Der Inhalt der getroffenen einstweiligen Anordnung beruht auf § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO. Hiernach bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes der einstweiligen Anordnung erforderlich sind. Die Kammer übt das ihr zustehende Ermessen dahin aus, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, die im Tenor angeführte Äußerungen im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2024 zu verbreiten. Weitergehender Regelungen bedarf es zu Sicherung der Rechtsstellung des Antragstellers im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht. Randnummer 89 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 90 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 39 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei die Kammer zwei Streitgegenstände zugrunde gelegt hat, von denen einer durch die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2024 bestimmt wird und der andere die Erwähnung in zukünftigen Verfassungsschutzberichten umfasst. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001641865

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