abgeschlossener Promotion fällt im Entziehungsverfahren nicht in die Rolle des Doktoranden zurück. Gutachter bzw. Gutachterinnen sind daher im Entziehungsverfahren nicht zu bestellen. (Rn.45) Die Berücksichtigung im Rahmen der Anhörung erhobener Einwendungen macht grundsätzlich keine erneute Anhörung notwendig, wenn sich Inhalt und Wesen des angekündigten Verwaltungsakts nicht wesentlich ändern. (Rn.53) Einzelfall, in dem der Inhaber eines Doktortitels in einem Ausmaß aus anderen Veröffentlichungen nahezu wörtlich abgeschrieben hat, ohne dies durch seine Zitierweise offen zu legen, so dass es ausgeschlossen ist, die Dissertation als seine eigene wissenschaftliche Leistung anzusehen. (Rn.65) Es bleibt offen, ob § 34 Abs. 7 BerlHG a.F. die Rechtsfolgen (Entziehung oder Absehen von der Entziehung des akademischen Grades) abschließend regelt oder Raum für mildere Sanktionen im Ermessenswege lässt. (Rn.81) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin,
dem er im Januar 1991 zur Promotion am Fachbereich Z... der Beklagten zugelassen worden war und unter dem 14. Januar 1999 beantragte hatte, das Promotionsverfahren
der Promotionsordnung vom
bestem Wissen und Gewissen geschrieben zu haben und verwies auf die Betreuung durch die Gutachter, die die Zitiertechnik zu keinem Zeitpunkt bemängelt hätten. Die handwerklichen Fehler beim Zitieren bedauere er sehr. Die ihm übersandte Synopse weise einige Fehler auf, da teilweise von ihm in der Dissertation gesetzte Fußnoten weggelassen worden seien. Auch sei in der Synopse oftmals der folgende Satz oder Absatz weggelassen, so dass die folgende Fußnote keine Erwähnung finde. Zahlreiche Fußnoten seiner Arbeit stünden am Ende des vorangehenden Absatzes und belegten den
folgenden Text. Randnummer 9 Das Gremium holte von den noch lebenden Mitgliedern der damaligen Promotionskommission sowie vom damaligen Dekan des Fachbereichs Stellungnahmen zur Frage der Täuschung ein (BI. 609 ff. des Verwaltungsvorgangs). In der Sitzung am 27. Juni 2018 diskutierten die Mitglieder des Gremiums die eingegangenen Stellungnahmen. Hinsichtlich der Synopse stellte das Gremium fest, dass es deren Aufgabe sei, lediglich unkorrekt wiedergegebene Übernahmen darzustellen, dass neben der Synopse den Mitgliedern des Gremiums, den damaligen Mitgliedern der Promotionskommission und dem damaligen Dekan zusätzlich eine elektronische Fassung der Dissertation mit farblichen Markierungen der nicht korrekt belegten Übernahmen zur Verfügung gestanden habe und sich die Mitglieder des Gremiums die Arbeit des Klägers und ausgewählte Quellen angesehen hätten, ohne die Synopse zu nutzen.
nochmaliger Überprüfung sei das Gremium der Auffassung, dass die Synopse ein zutreffendes Gesamtbild liefere, jedoch eine Korrektur hinsichtlich der wenigen Ungenauigkeiten veranlasst werde. Das Gremium kam zu dem Ergebnis, dass eine Täuschung mit zumindest bedingtem Vorsatz gegeben sei, und empfahl dem Präsidium der Beklagten, dem Kläger den Doktorgrad zu entziehen. Randnummer 10 Das Präsidium der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am
Bestandskraft der Entziehung des Doktorgrades herauszugeben, und drohte für den Fall, dass er dieser Verpflichtung innerhalb von einem Monat
Bestandskraft des Bescheides nicht
komme, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an. Zur Begründung führte er aus: Es stehe zur Überzeugung des Präsidiums fest, dass die Dissertation eine Vielzahl plagiierter Textstellen enthalte. Dies ergebe sich aus der beigefügten Gegenüberstellung der Werke, aus denen Passagen übernommen worden seien, und der Dissertation. Durch die Übernahme der fremden Textstellen ohne eine ausreichende Kennzeichnung habe der Kläger den falschen Eindruck erweckt, der Dissertation liege auch insoweit eine eigene gedankliche Leistung zugrunde. Damit habe er über den Umfang der Selbständigkeit seiner wissenschaftlichen Leistung getäuscht. Sein Einwand, dass die ihm im Rahmen der Anhörung übersandte Synopse Fehler enthalte, sei zum einen insoweit berücksichtigt worden, als dass die Fußnoten ergänzt worden seien, zum anderen bestehe der Vorwurf nicht darin, dass Fußnoten fehlten, sondern darin, dass wörtliche oder fast wörtliche Zitate nicht als solche gekennzeichnet worden seien. Sein weiterer Einwand, dass er die Autorenschaft nicht verheimlicht und sein damaliger Betreuer die von ihm gewählte Zitierweise als ausreichend erachtet habe, führe zu keiner anderen Bewertung. Seine Zitierweise lasse nicht erkennen, ob er wörtlich oder inhaltlich zitiere und in welchem Umfang er zitiere. Auch wenn es sich um ein mehrere Absätze umfassendes wörtliches Zitat handele, gebe er als Beleg in der Fußnote lediglich ein "vgl." an. Anführungszeichen zur Kenntlichmachung eines wörtlichen Zitats setze er nicht. Der Behauptung seines Betreuers, dass die Zitierweise des Klägers damals am gesamten Fachbereich Wirtschaftswissenschaft üblich gewesen sei, werde widersprochen. Aus den Stellungnahmen von Mitgliedern der damaligen Promotionskommission und dem Schreiben des damaligen Dekans ergebe sich, dass auch schon 1999 die wortwörtliche Wiedergabe eines Textes als direktes Zitat zu kennzeichnen gewesen sei. Der Kläger habe die Vielzahl der Textübereinstimmungen ohne hinreichende Kennzeichnung und somit eine Täuschung der Promotionskommission und des Dekans billigend in Kauf genommen und daher zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Die korrekte Zitierweise hätte ihm bekannt sein müssen. Das sei daraus zu schließen, dass die Dissertation auch wörtliche Zitate enthalte, die korrekt mit Anführungszeichen gekennzeichnet seien. Die teilweise vorgenommenen kleinen Veränderungen sprächen ebenfalls für ein zumindest bedingt vorsätzliches Handeln. Es sei ausreichend, dass nur ein Mitglied der Promotionskommission getäuscht werde, denn die Bewertung der Dissertation sei durch die Promotionskommission erfolgt. Bei der im Rahmen des Ermessens vorzunehmenden Abwägung seien insbesondere das Interesse und das Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Doktorgrades, die Berufsfreiheit und das Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen. Zu beachten seien auch die Auswirkungen der Entziehung in der Öffentlichkeit aufgrund seiner politischen Tätigkeit. Durch die Entziehung des Doktorgrades werde sein soziales und gesellschaftliches Ansehen voraussichtlich Schaden nehmen. Der Kläger habe glaubhaft vorgetragen, dass im Falle eines Entzuges damit zu rechnen sei, dass h... verlangt werde. Zu seinen Gunsten spreche auch der Zeitraum von 20 Jahren, in dem er den Doktortitel habe führen können. Seitens der Beklagten sei das öffentliche Interesse an der Sicherstellung ordnungsgemäßer wissenschaftlicher Arbeit und somit das öffentliche Interesse an wissenschaftlicher Redlichkeit zu berücksichtigen sowie das Ansehen der Universität. Die wissenschaftliche Redlichkeit sei eine Grundlage der Wissenschaft, sie diene somit dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses und stelle ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar.
umfangreicher Abwägung dieser betroffenen Positionen sei das Präsidium zu dem Ergebnis gelangt, dass die Interessen des Klägers aufgrund der Quantität der nicht ausreichend gekennzeichneten Übernahmen und der hohen Bedeutung der wissenschaftlichen Redlichkeit hinter das öffentliche Interesse zurückträten. Ein milderes Mittel wie die Aufforderung zur
besserung oder eine Rüge komme wegen des erheblichen Umfangs der nicht ausreichend gekennzeichneten Übernahmen nicht in Betracht. Der Kläger sei verpflichtet, die ihm erteilte Promotionsurkunde
Bestandskraft der Entscheidung herauszugeben. Randnummer 12 Dem Entziehungsbescheid waren als Anlagen unter anderem die überarbeitete Fassung der Synopse, die Protokolle der Sitzungen des Gremiums
HG sowie die eingeholten Stellungnahmen der Mitglieder der Promotionskommission und des Dekans nebst Anschreiben beigefügt. Randnummer 13 Der Kläger hat am
der Ehrenkodex-Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der Beklagten habe nicht durchgeführt werden müssen. Das Dekanat sei bei seiner Beschlussfassung vom 10. Januar 2018 mit drei Mitgliedern beschlussfähig gewesen. Der Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades sei verfahrensfehlerfrei ein Vorschlag des Gremiums
HG vorausgegangen. Das Gremium sei ordnungsgemäß besetzt gewesen. Die Berufung einer Doktorandin in das Gremium, die selbst noch nicht promoviert habe, sei unschädlich, da sie nur eine beratende Stimme habe. Dass die Doktorandin Mitarbeiterin des Vorsitzenden des Promotionsausschusses gewesen sei, begründe keine Besorgnis der Befangenheit. Der Erstgutachter der Dissertation des Klägers sei nicht in das Gremium zu berufen gewesen. Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 3 PromO 2013, wonach mindestens ein Gutachter des Doktoranden auch Mitglied der Promotionskommission sei, finde im Entziehungsverfahren keine Anwendung. Keine Anwendung finde auch § 12 Abs. 3 Satz 2 PromO 2013, der ein Vorschlagsrecht des Doktoranden hinsichtlich der personellen Zusammensetzung des Gremiums vorsehe. Nicht zu beanstanden sei, dass die vom Promotionsausschuss eingesetzte Promotionskommission auch Mitglieder umfasst habe, die dem Promotionsausschuss angehörten. Die gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung des Klägers sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Einen Anspruch auf persönliche Anhörung vor dem Gremium habe der Kläger nicht gehabt. Randnummer 15 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt 1 BerlHG lägen vor. Der Kläger habe über die Eigenständigkeit seiner Leistung getäuscht. Aufgrund der Vielzahl unvollständiger sowie einzelner fehlender Quellenangaben prägten die Plagiatsstellen die Dissertation des Klägers. Ungekennzeichnete Textpassagen fänden sich in der gesamten Dissertation, wobei sich etwa zwei Drittel dieser nicht gekennzeichneten Absätze im ersten Teil der Arbeit fänden und sich das weitere Drittel gleichmäßig auf die beiden weiteren Teile der Arbeit verteile. Dem Kläger sei zwar zuzugestehen, dass er ganz überwiegend die Quellen, aus denen er – bisweilen sinngemäß, überwiegend jedoch weitgehend wörtlich – Textpassagen übernommen habe, im Literaturverzeichnis sowie auch in Fußnoten angegeben habe. Seine Zitierweise entspreche aber nicht den Anforderungen des wissenschaftlichen Arbeitens. Denn es sei ein grundlegendes, für jeden einsichtiges und anerkanntes Gebot der Redlichkeit, in einer wissenschaftlichen Arbeit Gedanken anderer Autoren dergestalt kenntlich zu machen, dass beim Leser nicht der falsche Eindruck von Umfang und Wert der eigenen Leistung des Verfassers erweckt werde. Das Vorliegen einer Täuschungshandlung sei nicht deshalb zu verneinen, weil
Ansicht des Klägers seine Zitierweise zum damaligen Zeitpunkt üblich gewesen sei und den anerkannten und geduldeten Zitierregeln des Fachbereichs entsprochen habe. Die Behauptung des Klägers, er habe Vorgaben seines Doktorvaters umgesetzt, sei nicht belegt. Der Doktorvater habe solches nicht behauptet. Selbst wenn der Doktorvater dem Kläger die inkriminierte Zitierweise vorgegeben hätte, hätte dies den Kläger nicht von der Pflicht zum ordnungsgemäßen Zitieren entbunden. Die Vereinbarung einer anderen Zitierpraxis zwischen Doktorand und Betreuer wäre rechtswidrig. Adressaten der Täuschung seien nicht nur die beiden Gutachter der Dissertation, sondern auch die übrigen Mitglieder der Promotionskommission. Ob daneben auch der damalige Dekan, der die Promotionsurkunde unterschrieben habe, über die Tatsache fehlender eigenständiger Bearbeitung durch den Kläger getäuscht worden sei, müsse nicht entschieden werden. Der Kläger habe vorsätzlich gehandelt. Er habe es zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Promotionskommission über die Urheberschaft wesentlicher Teile der Dissertation und über den Umfang wörtlicher Übernahmen aus anderen Quellen getäuscht worden sei. Die Täuschung sei auch ursächlich für die Verleihung des Doktorgrades, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Promotionskommission die Dissertation trotz der Vielzahl ungekennzeichneter wörtlicher Übernahmen und trotz zahlreicher fehlender Quellenangaben angenommen und bewertet hätte. Randnummer 16 Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Ein milderes Mittel komme unabhängig von der Frage, ob ein solches mangels normativer Regelung überhaupt möglich sei, im Hinblick auf den erheblichen Umfang der nicht ausreichend gekennzeichneten Übernahmen nicht in Betracht. Die Aufforderung zur Herausgabe der Promotionsurkunde
Bestandskraft der Entziehung des Doktorgrades und die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung seien rechtmäßig. Randnummer 17 Die Berufung hat das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob einer der ursprünglichen Gutachter der Dissertation in das Gremium im Sinne des § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG zu berufen sei, weil die Promotionsordnung dies für die Promotionskommission vorsehe. Randnummer 18 Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am
HG und der Promotionsordnung sei eindeutig. Die Beklagte habe in Kenntnis des § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG bewusst darauf verzichtet, eine Sonderregelung für die Besetzung der Promotionskommission zu treffen, die in einem Entziehungsverfahren tätig werde. Es sei - auch mit Blick auf die verfassungsrechtlich geschützte Satzungsautonomie der Beklagten - nicht Sache des Verwaltungsgerichts, Satzungsbestimmungen unangewendet zu lassen, wenn es diese nicht zugleich für rechtswidrig und damit nichtig erkläre. Das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis klassische Rosinenpickerei betrieben, wenn es § 12 Abs. 3 Satz 1 PromO 2013 im Entziehungsverfahren für sachgerecht und damit abwendbar gehalten habe, dies hingegen für das in § 12 Abs. 3 Satz 2 PromO 2013 geregelte Vorschlagsrecht des Doktoranden und die Regelung zur Beteiligung der Gutachter in § 12 Abs. 3 Satz 3 PromO 2013 verneint habe. Randnummer 20 Die Anhörung des Klägers sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Eine erneute Anhörung sei erforderlich gewesen, weil sich
der (ersten) Anhörung die entscheidungserheblichen Tatsachen geändert hätten. Die Berufungsbeklagte habe in der überarbeiteten Synopse den Plagiatsvorwurf in tatsächlicher Hinsicht durch das Hinzufügen von Fußnoten verändert. Der Plagiatsvorwurf hänge von der Anzahl der gesetzten Fußnoten ab. Der Umfang der Textstellen, hinsichtlich derer der Kläger plagiiert haben solle, sei maßgeblich für die Frage, welche Rechtsfolgen die Beklagte treffen dürfe. Die Beklagte habe den Täuschungsvorwurf durch Hinzufügen von Fußnoten abgeschwächt. Der Umfang des Täuschungsvorwurfs habe sich damit geändert. Randnummer 21 Der Kläger habe bei den beiden Gutachtern als einzige taugliche Täuschungsadressaten keinen Irrtum erregt. Beide hätten erkannt, in welchem Ausmaß er fremdes Gedankengut übernommen und als solches gekennzeichnet habe. Auf die sonstigen Mitglieder der Promotionskommission könne insoweit nicht abgestellt werden.
der PromO 1993 hätten nur die Gutachter und nicht die übrigen Mitglieder der Promotionskommission eine eigenständige Bewertung der Dissertation vorgenommen.
O 1993 hätten diese die Dissertation lediglich auf Grundlage der Gutachten zu bewerten gehabt. Der Kläger habe jedenfalls keinen Täuschungsvorsatz gehabt. Er habe die objektiven Umstände einer Täuschung nicht für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen. Er habe Eins-zu-Eins die zum damaligen Zeitpunkt am Lehrstuhl seines Doktorvaters bestehenden Zitiervorgaben umgesetzt. Ein Doktorand, der mit Blick auf die Zitierweise die am Lehrstuhl seines Doktorvaters geltenden Zitiervorgaben umsetze, vertraue berechtigt und schutzwürdig darauf, dass er kein wissenschaftliches Fehlverhalten begehe. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass sich jedenfalls nicht
träglich herausgestellt habe, dass der akademische Grad durch Täuschung erworben worden sei. Das Verhalten, in dem das Verwaltungsgericht eine Täuschung erblicke, sei der Beklagten bereits vor Überreichung der Promotionsurkunde bekannt gewesen. Beiden Gutachtern sei zum Zeitpunkt der Begutachtung
weislich die Zitierweise bekannt gewesen. Die Begutachtung und Bewertung der Arbeit durch beide Gutachter sei
weislich im Bewusstsein der Erwägungen erfolgt, auf die das Verwaltungsgericht die Entziehung des Doktortitels stütze. Den übrigen Mitgliedern der Promotionskommission seien die formalen Fehler der Arbeit damit ebenfalls bekannt gewesen. Sie hätten Kenntnis der beiden Gutachten gehabt. Gleichwohl hätten sie darauf verzichtet, dem Kläger eine Ausbesserung der in den Gutachten aufgezeigten formalen Fehler aufzugeben. Dieses Wissen der Gutachter und der übrigen Mitglieder der Promotionskommission müsse sich die Berufungsbeklagte zurechnen lassen. Randnummer 22 Der Kläger beantragt, Randnummer 23 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
Anhörung des Klägers erfolgt seien, habe es keiner erneuten Anhörung des Klägers bedurft. Täuschungsadressaten seien nicht nur die Gutachter. Es könne dahinstehen, ob Prof. Dr. Z... als Gutachter getäuscht worden sei. Auf jeden Fall sei eine Täuschung gegenüber den weiteren Mitgliedern der Promotionskommission Prof. Dr. V...und Frau Dr. Q... sowie gegenüber dem damaligen Dekan zu bejahen. Der Kläger habe mit Täuschungsvorsatz gehandelt. Er könne sich nicht auf etwaige Zitiervorgaben des Betreuers berufen, denn es habe keine Vorgaben gegeben, Texte anderer Autoren und Autorinnen in dem vom Kläger gewählten Umfang sinngemäß, zum Teil auch wörtlich zu übernehmen, ohne dies hinreichend zu kennzeichnen. Die Darlegung von Prof. Dr. Z..., er habe die Zitierweise des Klägers gekannt und nicht beanstandet, sei nicht gleichzusetzen mit dem Vortrag des Klägers, er habe Vorgaben von Prof. Dr. Z... befolgt. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Dissertation wörtliche Zitate aufweise, die korrekt mit Anführungszeichen gekennzeichnet worden seien. Die Täuschung habe sich im Sinne des § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BerlHG
träglich herausgestellt. Das Gremium gemäß § 34 Abs. 8 BerlHG habe sich eingehend mit der Frage befasst, ob sich aus den Gutachten eine ex- oder implizite Billigung der Zitierweise des Klägers und somit die Kenntnis dieser Zitierweise für alle Mitglieder der Promotionskommission ergeben habe, und habe diese Frage verneint. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 29 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom
träglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen haben. Der dem Kläger von der Beklagten, einer staatlichen Hochschule gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Spiegelstrich 1 BerlHG (in der Fassung vom 5. Oktober 1995 – GVBl. S. 727 –; zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1999 – GVBl. S. 178 – BerlHG 1999),
HG 1999 aufgrund der Promotion verliehene Grad eines "Doktors der Z... (Dr. u....)" zählt zu den akademischen Graden im Sinne von § 34 Abs. 7 und 8 BerlHG a.F.. Randnummer 31 I. Dem angefochtenen Bescheid haften keine formellen Fehler an. Randnummer 32 1.
HG a.F. trifft der Leiter oder die Leiterin der Hochschule die Entscheidung auf Vorschlag des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist. Randnummer 33
den allgemeinen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die ansonsten nicht ausgeräumt werden können. Die in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen können nicht mit dem objektiven Gesetzesinhalt gleichgesetzt werden. Für die Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers sind vielmehr alle anerkannten Auslegungsmethoden heranzuziehen, die sich gegenseitig ergänzen und nicht in einem Rangverhältnis zueinander stehen. Randnummer 37 Bei der richterlichen Kontrolle von untergesetzlichen Normen, wie hier den Satzungsbestimmungen der Beklagten, kommt es grundsätzlich nicht auf die Motive, sondern nur auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens, also auf die erlassene Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung an (vgl. BVerwG, Urteil vom
HG a.F. die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Professoren und Professorinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen), die außerplanmäßigen Professoren und Professorinnen, die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, die Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, die Privatdozenten und Privatdozentinnen sowie die Gastprofessoren und Gastprofessorinnen. Weitere Gruppen sind die akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ( § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BerlHG a.F.), die eingeschriebenen Studenten und Studentinnen, Doktoranden und Doktorandinnen ( § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BerlHG a.F.) sowie die sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ( § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BerlHG a.F.). Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen und die Zusammensetzung der Gremien der Hochschule bestimmen sich
der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien sowie
Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule ( § 46 Abs. 1 BerlHG a.F.). Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen müssen in allen Gremien mit Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der Forschung, der künstlerischen Entwicklungsvorhaben, der Lehre und der Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen über die Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen ( § 46 Abs. 2 BerlHG a.F.). Bei der Zusammensetzung der Gremien sollen Frauen angemessen beteiligt werden ( § 46 Abs. 7 BerlHG a.F.). Soweit konkrete Vorgaben zur Besetzung der Hochschulgremien nicht im Hochschulgesetz geregelt sind (vgl. § 60 Abs.1, § 62 Abs. 1, § 70 Abs. 2 BerlHG a.F.), überlässt der Gesetzgeber diese den Universitäten zur Regelung in Satzungen, wie der Grundordnung ( § 2 Abs. 1 BerlHG a.F.) und Prüfungs- und Promotionsordnungen (vgl. § 73 Abs. 5 BerlHG a.F.). Randnummer 40 Für das Promotionsverfahren gibt § 46 Abs. 6 Satz 1 BerlHG a.F. vor, dass an Leistungsbewertungen neben den Professoren und Professorinnen nur promovierte Mitglieder des zuständigen Gremiums mitwirken dürfen. Für das Entziehungsverfahren ordnet § 34 Abs. 8 Satz 2 BerlHG a.F. die entsprechende Geltung von § 32 Abs. 2 BerlHG a.F. an. Danach dürfen Prüfungsleistungen nur von Personen bewertet werden, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Der Anordnung der entsprechenden Geltung von § 32 Abs. 2 BerlHG a.F. bedurfte es, weil das Entziehungsverfahren kein Prüfungsverfahren im Sinne von § 32 BerlHG a.F. ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
O 2013 war die Promotionskommission das im Sinne von § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG a.F. "für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen" zuständige Gremium. Diese war – den in § 46 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 BerlHG a.F. vorgegebenen Rahmen wahrend – gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 PromO 2013 mit mindestens vier Mitgliedern der Mitgliedergruppe gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BerlHG a.F., namentlich vier Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen, von denen in der Regel drei Mitglieder des Fachbereichs Z... sein sollten, sowie einem Mitglied der Mitgliedergruppe gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BerHG a.F. mit beratender Stimme, namentlich einer bzw. einem am Fachbereich Z...zugelassenen Doktorandin oder Doktoranden, zu besetzen. Diese Vorgaben hat die Beklagte bei der Besetzung des Gremiums
HG a.F. beachtet. Randnummer 44 Die Bestimmungen in § 12 Abs. 3 Sätzen 2 und 3 PromO 2013, wonach bei der personellen Zusammensetzung die Vorschläge der Doktorandin oder des Doktoranden berücksichtigt werden sollen und mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter der Promotionskommission angehören, machen weitere Vorgaben zur konkreten personellen Zusammensetzung der Promotionskommission im Promotionsverfahren. Für die Zusammensetzung der Kommission im Entziehungsverfahren gemäß § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG a.F. finden sie keine Anwendung. Das folgt aus dem Wortlaut von § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 PromO 2013, da es im Entziehungsverfahren weder eine Doktorandin oder einen Doktoranden gibt noch Gutachter oder Gutachterinnen bestellt werden. Randnummer 45 Das Doktorandenverhältnis endet mit Abschluss des Promotionsverfahrens (Hartmer, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 4. Aufl. 2022, Kapitel 5 Rn. 21). Der Inhaber eines Titels
abgeschlossener Promotion fällt im Entziehungsverfahren nicht in die Rolle des Doktoranden zurück. Das Promotionsverhältnis und das in diesem bestehende Betreuungsverhältnis, denen das Vorschlagsrecht entspringt, leben nicht wieder auf. Randnummer 46 Gutachter bzw. Gutachterinnen werden im Promotionsverfahren, nicht aber im Entziehungsverfahren bestellt.
O 2013 bestellt der Promotionsausschuss
Einreichung der Dissertation unverzüglich mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter für die Dissertation. Diese müssen grundsätzlich Hochschullehrer sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 4 Satz 1 PromO 2013; § 11 Abs. 2 Satz 2 PromO 2013). Die Gutachter bzw. Gutachterinnen haben innerhalb von drei Monaten
ihrer Anforderung die Gutachten zu erstatten (§ 11 Abs. 3 Satz 1 PromO). Die Gutachten müssen die Bedeutung des Dissertationsthemas in einem größeren Zusammenhang sowie die Ergebnisse der Arbeit würdigen und etwaige Mängel darstellen (§ 11 Abs. 3 Satz 3 PromO). Im Ergebnis ihrer Begutachtung haben die Gutachter bzw. die Gutachterinnen in der Gesamtbeurteilung entweder die Annahme unter Angabe einer Bewertung
der Notenskala in § 14 Abs. 2 PromO 2013, die Rückgabe der Dissertation zur Beseitigung bestimmter Mängel und Wiedervorlage oder die Ablehnung zu empfehlen (§ 11 Abs. 3 Satz 5 PromO 2013).
Abschluss der Begutachtung sind die Gutachter nicht in jedem Fall am weiteren Promotionsverfahren beteiligt. Denn
O muss zwingend nur einer bzw. eine von ihnen der Promotionskommission angehören. Die Bestellung zum Gutachter bzw. zur Gutachterin endet spätestens mit dem Abschluss des Promotionsverfahrens, sei es durch Verfahrenseinstellung (§ 15 Abs. 1 PromO 2013), Mitteilung der Entscheidung über das Nichtbestehen (§ 14 Abs. 5, § 15 Abs. 2 PromO 2013) oder mit dem Aushändigen der Promotionsurkunde (§ 16 Abs. 4 Satz 1 PromO 2013). Die Gutachterbestellung lebt im Entziehungsverfahren nicht wieder auf. Das Entziehungsverfahren ist, wie ausgeführt, ein eigenständiges Verfahren. Die Vorschriften über die Gutachterbestellung finden im Entziehungsverfahren auch keine entsprechende Anwendung. Randnummer 47 Die Gutachterbestellung im Promotionsverfahren ist der Bedeutung und dem Zweck der Promotion geschuldet. Die Promotion dient dem
weis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit ( § 35 Abs. 1 BerlHG a.F.). Laut § 1 Abs. 2 Satz 1 PromO 2013 wird durch die Promotion über den ordentlichen Hochschulabschluss hinaus eine besondere wissenschaftliche Qualifikation durch eigene Forschungsleistungen
gewiesen. Die Promotionsleistung besteht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 PromO 2013 aus einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) sowie einem Prüfungskolloquium (Disputation).
O 2013 ist die schriftliche Promotionsleistung im Fachbereich Z... eine in deutscher oder englischer Sprache verfasste wirtschaftswissenschaftliche Abhandlung, in der die Befähigung zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit
zuweisen und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis anzustreben ist. Mit dem an die Doktoranden bzw. Doktorandinnen gestellten Anspruch korrespondiert die Einbindung von Gutachtern in das Bewertungsverfahren, denn die Bewertung einer Dissertation erfordert eine hohe, themenbezogene fachwissenschaftliche Kompetenz. Randnummer 48 Gegenstand der Prüfung im Entziehungsverfahren ist hingegen nicht die fachwissenschaftliche Auseinandersetzung mit einer wissenschaftlichen Fragestellung. Die im Entziehungsverfahren zu beantwortende Frage, ob einer der in § 34 Abs. 7 Satz 1 BerlHG a.F. normierten Entziehungstatbestände erfüllt ist, erfordert in aller Regel nicht eine fachspezifische Expertise, die nicht jeder Hochschullehrer des Fachbereichs mitbrächte. Der Senat schließt sich den folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
VfG Bln i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG angehört.
VfG ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt voraus, dass der von der beabsichtigten Maßnahme Betroffene von der Absicht zum Erlass eines vorläufig konkretisierten, bestimmten Verwaltungsakts in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Die Anhörung muss so konkret sein, dass der Angehörte erkennen kann, weshalb und wozu er sich äußern soll, mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat und dass er Gelegenheit zur Stellungnahme hat (BVerwG, Urteil vom 14. März 2023 – 8 A 2.22 – juris Rn. 20). Dem wurde das Anhörungsschreiben des Rechtsamtes der Beklagten vom 27. April 2018 gerecht, mit dem dem Kläger auch die im Zuge der Sachverhaltsermittlung erstellte Synopse übersandt wurde. Randnummer 52 Der Kläger nahm die Gelegenheit zur Stellungnahme mit Schreiben vom 18. Juni 2018 wahr. Das Gremium
HG a.F. setzte sich mit seinen Einwendungen auseinander. Es ergänzte in der Synopse zehn der als fehlend beanstandeten Fußnoten (3, 44, 71, 87, 208, 255, 281, 327, 357 und 382), vier Fußnoten zu mit Anführungszeichen gekennzeichneten, nicht beanstandeten Textpassagen (135, 163, 212 und 230) sowie den Hinweis auf Seite 65 der überarbeiteten Synopse: "[Fußnote folgt einen Absatz später]". Damit ging entgegen der Auffassung des Klägers keine Änderung der entscheidungserheblichen Tatsachen einher, die seine erneute Anhörung geboten hätte. Randnummer 53 Die Berücksichtigung im Rahmen der Anhörung erhobener Einwendungen macht grundsätzlich keine erneute Anhörung notwendig, wenn sich Inhalt und Wesen des angekündigten Verwaltungsakts nicht wesentlich ändern (vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 28 Rn. 40; Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwVfG, Stand Mai 2025, § 28 Rn. 41). Das war hier der Fall. Die Synopse gibt Textstellen aus der Arbeit des Klägers wieder, bei denen es sich
Feststellung der Beklagten um nicht zutreffend gekennzeichnete Übernahmen aus den diesen Textstellen auszugsweise gegenübergestellten Werken Dritter handelt. Die Beklagte hält dem Kläger vor, er habe Übernahmen zwar mit einer Referenz belegt, es werde aber nicht ersichtlich, dass es sich um ein wörtliches Zitat handele und in welchem Umfang zitiert werde. Die Belege in den Fußnoten seien durchgängig nur mit "Vgl." angegeben, auch wenn es sich um ein wörtliches Zitat handele. Die von dem Kläger in seiner Arbeit gesetzten Fußnoten, werden in der Synopse mit ihrer im Text gesetzten Zahl, nicht aber mit ihrem Inhalt aufgeführt. Mit der Ergänzung einiger weniger Fußnoten mit ihrer Zahl in den aufgeführten Textpassagen, bei denen es sich im Übrigen überwiegend um mit "Vgl." eingeleitete Referenzen handelt (44, 87, 208, 255, 281, 327, 357), zeichnet die überarbeitete Synopse kein neues Bild. Randnummer 54
träglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist, sind erfüllt. Insoweit unterliegt die Entscheidung der Beklagten der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. Becker, in: Leuze/Epping, HG NRW, Stand April 2018, § 66 Rn. 116; OVG Münster, Urteil vom
weis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit (§ 35 Abs. 1 BerlHG 1999 und Folgefassungen). Das Promotionsverfahren des Klägers wurde auf seinen Antrag
der Promotionsordnung zum Dr. u.... des Fachbereichs Z... der Beklagten vom
O 1993 für die Bewertung der Dissertation des Klägers zuständig. Diese hatte die Dissertation auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten zu bewerten. Alle Kommissionsmitglieder hatten auf der Grundlage der Gutachten eine eigenständige Bewertung der Arbeit des Klägers vorzunehmen. Grundlage dieser Bewertung war regelmäßig auch die stillschweigende Annahme, die Arbeit sei den oben dargelegten Anforderungen entsprechend selbständig verfasst worden. Diese Annahme lag in der auch § 7 Abs. 1 und 2 PromO 1993 zugrundeliegenden allgemeinen Erwartung begründet, dass ein Doktorand sich redlich verhält und in seiner Dissertation nicht fremde Leistungen als eigene erscheinen lässt. Der Irrtum hierüber setzte nicht eine durch Überprüfung der Zitierweise des Klägers gewonnene positive Vorstellung der einzelnen Kommissionsmitglieder über die Eigenständigkeit der Leistung des Klägers voraus (vgl. OVG Münster, Urteil vom
gedacht". Randnummer 73 Die Darstellung des Klägers, die ihm vorgeworfenen Mängel seiner Dissertation seien den beiden Gutachtern bekannt gewesen, hätten Erwähnung in den Gutachten und ihren Niederschlag in der Bewertung der Arbeit mit "rite" bzw. "melius quam rite" gefunden, womit sie auch den übrigen Mitgliedern der Promotionskommission bekannt gewesen seien und sich die ihm vorgeworfene Täuschung jedenfalls nicht im Sinne von § 34 Abs. 7 Nr. 1 BerlHG a.F.
träglich herausgestellt habe, trifft nicht zu. Die dem Kläger im Entziehungsverfahren vorgehaltenen wörtlichen und nahezu wörtlichen Fremdtextübernahmen haben in den Gutachten keine Erwähnung gefunden. Randnummer 74 Kritik an der Zitierweise des Klägers findet sich im Erstgutachten nur im zweiten Absatz auf Seite 2 des Gutachtens. Dort heißt es auszugsweise: Randnummer 75 "In den beiden ersten Abschnitten des ersten Teils der Arbeit wird auf annähernd hundert Seiten über die wirtschaftswissenschaftliche Literatur zum Thema "Unternehmer" berichtet. Das beginnt mit altgriechischen Positionen von Xenophon und Aristoteles, die im Großen und Ganzen zutreffend referiert werden, abgesehen von einer etwas unscharfen Darstellung der "Chrematistik" bei Aristoteles. Die Literaturverarbeitung ist dabei zum Teil störend: etwa die Sekundärzitate aus Bellingers Geschichte der BWL sowie aus der Arbeit von Wolff S. 3 f.; man sollte da doch in das Original hineingesehen haben." Randnummer 76 Der Kläger beruft sich zum Beleg für seine Behauptung auf die Angabe des Erstgutachters in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2018 im Verwaltungsverfahren: "Formale Ungenauigkeiten blieben allerdings selbst in der Endfassung bestehen; das habe ich auf S. 2 meines Gutachtens auch moniert, allerdings nicht als besonders gravierend empfunden. Und jedenfalls habe ich für die bemerkten Fehler nicht ausdrücklich
besserung verlangt". Erstinstanzlich als Zeuge vom Gericht dazu befragt, dass er in seiner schriftlichen Stellungnahme von bemerkten Fehlern gesprochen habe, erklärte der Erstgutachter ausweislich des Protokolls: "Das ging damals um das Sekundärzitat des Kollegen B..., welches ich als unschön empfand. Das ist in die Bewertung auch eingeflossen im Gegensatz zu der Bewertung des Zweitgutachters, der das damals nicht gesehen hatte und deswegen etwas besser bewertet hatte. Es ging also um eine formale Unsauberkeit". Im Gutachten des Zweitgutachters finden Fehler bei den Quellenangaben keine Erwähnung. Randnummer 77 Unerheblich sind die Einlassungen des Erstgutachters und weiterer Kommissionsmitglieder im Entziehungsverfahren, sich nicht getäuscht zu fühlen. Maßgeblich für das Vorliegen einer Täuschung über die Eigenständigkeit der erbrachten Promotionsleistung ist deren objektives Vorliegen im Zeitpunkt der Aushändigung der Promotionsurkunde, nicht hingegen, ob Gutachter oder weitere Mitglieder der damaligen Promotionskommission das Verhalten des Doktoranden bei
träglicher Konfrontation mit den Plagiatsstellen ihrerseits als Täuschung bewerten (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. Juni 2019 – 19 A 1455/18 – juris Rn. 8). Randnummer 78 c) Der Kläger handelte zumindest mit bedingtem Vorsatz. Er hat jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass er eine den Anforderungen an eine selbständige wissenschaftliche Leistung nicht gerecht werdende Arbeit vorlegte und bei den für die Bewertung seiner Dissertation zuständigen Mitgliedern der Promotionskommission insoweit einen Irrtum erregte. Der Umfang der wörtlichen Übernahmen und die dies auf unterschiedliche Art verschleiernde Zitierweise schließen zur Überzeugung des Senats aus, dass der Kläger in fehlender Kenntnis der Anforderungen lediglich unsauber gearbeitet hat. Seine Einlassung, er habe
bestem Wissen und Gewissen unter Befolgung der von ihm nicht zu hinterfragenden Zitiervorgaben seines Doktorvaters gehandelt, ist nicht glaubhaft. Randnummer 79 Es ist offenkundig und bedarf keiner speziellen Kenntnisse wissenschaftlicher oder fachbereichsspezifischer Zitierregeln, dass Abschreiben keine wissenschaftliche Leistung ist, wörtliche Übernahmen aus anderen wissenschaftlichen Werken als solche offenzulegen sind und das Setzen von An- und Abführungszeichen eine allgemein übliche Form ihrer Kenntlichmachung ist. Prof. Dr. Z...hat weder in seinen schriftlichen Einlassungen noch in seiner Zeugenvernehmung bekundet, dem Kläger entgegenstehende Zitiervorgaben gemacht zu haben. Vielmehr hat er, wie oben bereits wiedergegeben, erklärt: "Ich hätte, wenn ich gewusst hätte, dass Absätze wörtlich übernommen werden, wahrscheinlich dem Promovenden gesagt, dass er das Setzen von Gänsefüßchen nicht vergessen solle. Aber darüber habe ich damals nicht
gedacht". Randnummer 80 Die differenzierende Vorgehensweise des Klägers, mit der er seine Fremdtextübernahmen auf unterschiedliche Weise verschleierte, zeigt ein bewusstes, eine Täuschung über die Eigenständigkeit der eigenen Leistung zumindest billigend in Kauf nehmendes Verhalten. An einigen Stellen benennt der Kläger die Quelle gar nicht, an anderen setzt er Fußnoten so, dass der Umfang der Fremdtextübernahme nicht ersichtlich wird, an wieder anderen gibt er die Quelle wörtlich oder mit kleinen Modifikationen übernommener Texte mit dem Zusatz "Vgl." an. Wollte man dem Kläger zugestehen, ihm sei der Unterschied zwischen einer Paraphrasierung und einer sich eng an den Wortlaut anlehnenden Übernahme eines Textes nicht bewusst und er sei im guten Glauben gewesen, Fremdtextübernahmen mit geringfügigen Abwandlungen des Wortlauts seien mit dem Zusatz "Vgl." korrekt zitiert, manifestierte sich die Verschleierungsabsicht in diesen Fällen bereits in den Modifikationen des übernommenen Textes durch Umstellungen, Auslassungen oder Synonyme. Die vereinzelten durch An- und Abführungszeichen kenntlich gemachten wörtlichen Zitate in der Dissertation des Klägers zeigen zudem, dass ihm die korrekte Zitierweise wörtlicher Zitate durchaus bekannt war. Die korrekten Zitate waren dabei ebenfalls geeignet, zur Verschleierung der Vielzahl nicht gekennzeichneter Textübernahmen beizutragen, weil der Kläger hierdurch den Eindruck erweckt hat, nur insoweit wörtlich zitiert zu haben (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
Bestandskraft der Entziehung des Doktorgrades findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 52 Satz 1 VwVfG, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass der Kläger der Herausgabepflicht nicht
kommt, in § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln i.V.m. § 11 und § 13 Abs. 1 VwVG. Randnummer 84 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 85 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001641893
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